AUS.2026.51
Anordnung der Ausschaffungshaft
9. Juni 2026Deutsch13 min
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.51
URTEIL
vom 9.
Juni 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamts vom 7. Juni 2026
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste gemäss dem zentralem Migrationssystem (ZEMIS) am 7.
November 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton Basel-Landschaft
zugwiesen. Das Asylgesuch wurde mit Datum vom 29. November 2023 abgeschrieben,
da der Beurteilte mit Datum vom 27. November 2023 als unkontrolliert abgereist
galt. Am 4. März 2024 wurde das Gesuch durch das SEM wieder aufgenommen. Mit
Entscheid vom 24. Januar 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und wies den
Beurteilten weg. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 2025 wurde
der Beurteilte der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des
mehrfachen sexuellen Übergriffs, der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung, der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen
Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungshaft und
Erwägungen
des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 7. September 2024), davon 18 Monate mit
bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF
700.
– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Per 15. März 2026 wurde der Beurteilte aus der diesbezüglichen
Haft entlassen, woraufhin das Migrationsamt Basel-Landschaft ihn auf das
Kantonsgebiet eingrenzte.
Am 5. Juni
2026.
wurde der Beurteilte im Verletzung dieser Verfügung im Kanton Aargau betroffen,
einer Kontrolle unterzogen, vorläufig festgenommen und am 6. Juni 2026 nach
Basel überstellt (nach Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts wurde der
Kanton Basel-Stadt zuständig für den Vollzug der ausgesprochenen
Landesverweisung), wo das städtische Migrationsamt am Tag darauf eine
Ausschaffungshaft von drei Monaten verfügte. Am 9. Juni 2026 hat eine mündliche
Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt
worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil (ein-schliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist
dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das
Dispositiv
Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche
Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2 Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht, erschien er
doch am 27. November 2023 nicht zu seiner Asylanhörung, sodass das Verfahren
zunächst abgeschrieben werden musste. Mit seinem Untertauchen verletzte er Art.
8 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31), wonach Asylsuchende, die sich in
der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind, sich während des Verfahrens den
Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Zudem nahm er nach
seiner Haftentlassung vom 15. März 2026 die Vorsprachetermine bei den
Sozialbehörden des Kantons Basel-Landschaft selektiv wahr, sodass er bereits am
25. März 2026 als per 19. März 2026 unkontrolliert abgereist erfasst
und der Vollzugs- bzw. Identifikationsprozess mit den algerischen Behörden
abgebrochen werden musste. In der Folge tauchte der Beurteilte wieder auf,
erschien aber auch zu den Terminen vom 9. April 2026, 16. April 2026, 25.
Mai 2026 und 28. Mai 2026 nicht. Auch hat sich der Beurteilte bis anhin um
seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung foutiert, ist er doch seit
dem 5. Februar 2025, als sein Asylantrag abschlägig beantwortet wurde,
ausreisepflichtig. Anlässlich des Ausreisegesprächs bei den Migrationsbehörden
des Kantons Basel-Landschaft vom 16. März 2026 wurde er darauf hingewiesen,
dass er bereits mehrfach aufgefordert wurde, Papiere zu beschaffen, was
impliziert, dass er schon längere Zeit um seine Pflichten weiss, sich bis anhin
aber schlicht darüber hinweggesetzt hat. Dass er hierzu keine Frist erhalten hätte,
ist vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen abwegig. Dass er in der heutigen
Haftverhandlung in Aussicht gestellt hat, seinen gültigen algerischen Reisepass
zu beschaffen, ist zwar erfreulich, ändert aber nichts an der Tatsache, dass
bis heute keinerlei Papiere vorliegen. Darüber hinaus hat der Beurteilte
regelmässig ausgesagt, er wolle bei einer Haftentlassung – verständlicherweise
– zu seiner offenbar krebskranken Frau nach Marseille reisen, was die
Untertauchensgefahr nochmals unterstreicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu
beachten, dass der Beurteilte sowohl mit einem SIS-Einreiseverbot der
französischen Behörden (eingetragen am 14. Februar 2024) als auch mit der im
SIS eingetragenen Landesverweisung aus dem Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai
2025 belegt ist, sodass er nicht rechtmässig nach Frankreich gelangen könnte.
Im Übrigen illustriert auch die Tatsache, dass der Beurteilte in der Schweiz
massiv straffällig wurde, seine Unangepasstheit Regeln und Vorschriften
gegenüber. So wurde er neben den (schwerwiegenden) Schuldsprüchen gemäss Urteil
des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 mit Urteil desselben Gerichts vom 26. August
2025 des gewerbsmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der
Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, der
Sachbeschädigung, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, des
Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen
Missachtung einer Ausgrenzung, des Betäubungsmittelkonsums und der mehrfachen
Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes schuldig erklärt. Auch wenn dieses
Urteil noch nicht rechtskräftig ist, deutet es auf eine bedenkliche
Geringschätzung betreffend die geltenden Gesetze hin (vgl. dazu Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen, 2022, Rz. 62). Schliesslich hat sich der
Beurteilte auch in allerneuster Vergangenheit nicht an die Regeln gehalten und
wurde am 5. Juni 2026 trotz Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons
Basel-Landschaft im Kanton Aargau betroffen. Dass er nicht gewusst habe, dass
er sich im Kanton Aargau befinde, ist als Schutzbehauptung zu werten, trug er
diesen Einwand doch schon im Zusammenhang mit seinen Verurteilungen gemäss
Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 vor und läge es an ihm, dem die
Eingrenzungsverfügung übersetzt und unter Abgabe eines Kartenabschnitts
eröffnet wurde, sich zu informieren, wo die Kantonsgrenzen verlaufen.
2.2
2.2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
a.a.O., Art. 75 AIG N 15).
2.2.2 Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig
wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung, beides Verbrechen
gemäss Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), schuldig erklärt,
sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt ist.
2.3
2.3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm
nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b
AIG).
2.3.2 Wie
sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 2025 wegen mehrfacher (vier Mal)
Missachtung einer Ausgrenzung rechtskräftig schuldig erklärt. Dazu kommt, dass
er in Verletzung der von den Behörden des Kantons Basel-Landschaft verfügten
Eingrenzung auf das Kantonsgebiet am 5. Juni 2026 im Kanton Aargau betroffen
wurde und mit Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2025 ebenfalls wegen
mehrfacher Verletzung einer Ausgrenzung verurteilt wurde (allerdings ist dieses
Urteil noch nicht rechtskräftig). Dementsprechend ist auch der Haftgrund von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG
erfüllt.
3.
3.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet
sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-
oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten
Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56
E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem
Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17.
Oktober 2023, E. 4.2; Jucker,
a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2;
BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom
12. April 2016 E. 3.3).
3.2 Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine (erneute) Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen
Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,
mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal
mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden
könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam
begegnen kann bzw. eine solche in jüngster Vergangenheit mehr schlecht als
recht funktionierte. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an
seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit
deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche
Sicherheit bezeichnet werden muss, ihm Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit
angedroht wurden (Ausreisegespräch am 16. März 2026) und die medizinische
Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist
(der Beurteilte klagte anlässlich der Haftverhandlung über Schulterschmerzen
und psychische Angeschlagenheit). Schliesslich wahrten die Schweizer Behörden
das Beschleunigungsgebot, wurde das Rückführungsverfahren doch bereits vor
Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 eingeleitet, musste
jedoch aufgrund des Untertauchens des Beurteilten im März 2026 abgebrochen
werden. Das Migrationsamt wird jedoch auch in Zukunft das Beschleunigungsgebot
zu wahren haben und den Identifizierungsprozess zügig erneut in Gang setzen
müssen.
3.3 Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
droht, zumal sein Asylgesuch abschlägig beantwortet wurde. Zudem sprechen weder
die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der Beurteilte hat in der heutigen
Haftverhandlung zwar in Aussicht gestellt, dem Migrationsamt seinen noch
gültigen algerischen Reisepass auszuhändigen bzw. über seine Familie zu
beschaffen. Wie lange dieser Prozess dauert, ist – sofern der Beurteilte auch
im Nachgang zur heutigen Verhandlung kooperationsbereit bleibt – nicht
abschätzbar. Auch muss danach mit einer gewissen Vorlaufzeit eine Flugbuchung
vorgenommen werden und muss eine zeitliche Reserve für nie im Detail
voraussehbare Unwägbarkeiten einberechnet werden, sodass auch die für drei
Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Sollte der Beurteilte
sich doch nicht kooperativ zeigen, muss festgehalten werden, dass er noch nicht
als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Zudem müsste er als
nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem darauf folgenden
Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen, wobei hierzu lange
Wartelisten bestehen. Anschliessend müsste eine regelmässig zwei Monate
dauernde Antwortfrist abgewartet und eine Flugbuchung in Auftrag und das
Laissez-passer beschafft werden. Dieser Prozess dauert mehrere Monate bis
allenfalls auch wenige Jahre. Der Beurteilte hat es – wie in der heutigen
Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – in der Hand, seine Zeit in der
Haft massiv zu verkürzen, indem er kooperiert und Reisepapiere beschafft. Der
Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hingewiesen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 4. September
2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.