Lexipedia

Entscheid

AUS.2026.51

Anordnung der Ausschaffungshaft

9. Juni 2026Deutsch13 min

Source bs.ch

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste gemäss dem zentralem Migrationssystem (ZEMIS) am 7.

November 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim

Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton Basel-Landschaft

zugwiesen. Das Asylgesuch wurde mit Datum vom 29. November 2023 abgeschrieben,

da der Beurteilte mit Datum vom 27. November 2023 als unkontrolliert abgereist

galt. Am 4. März 2024 wurde das Gesuch durch das SEM wieder aufgenommen. Mit

Entscheid vom 24. Januar 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und wies den

Beurteilten weg. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 2025 wurde

der Beurteilte der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des

mehrfachen sexuellen Übergriffs, der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung, der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen

Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungshaft und

Erwägungen

des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 7. September 2024), davon 18 Monate mit

bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF

700.

– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

verurteilt. Per 15. März 2026 wurde der Beurteilte aus der diesbezüglichen

Haft entlassen, woraufhin das Migrationsamt Basel-Landschaft ihn auf das

Kantonsgebiet eingrenzte.

Am 5. Juni

2026.

wurde der Beurteilte im Verletzung dieser Verfügung im Kanton Aargau betroffen,

einer Kontrolle unterzogen, vorläufig festgenommen und am 6. Juni 2026 nach

Basel überstellt (nach Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts wurde der

Kanton Basel-Stadt zuständig für den Vollzug der ausgesprochenen

Landesverweisung), wo das städtische Migrationsamt am Tag darauf eine

Ausschaffungshaft von drei Monaten verfügte. Am 9. Juni 2026 hat eine mündliche

Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt

worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Das vorliegende Urteil (ein-schliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist

dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das

Dispositiv

Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche

Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1 Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2 Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht, erschien er

doch am 27. November 2023 nicht zu seiner Asylanhörung, sodass das Verfahren

zunächst abgeschrieben werden musste. Mit seinem Untertauchen verletzte er Art.

8 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31), wonach Asylsuchende, die sich in

der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind, sich während des Verfahrens den

Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Zudem nahm er nach

seiner Haftentlassung vom 15. März 2026 die Vorsprachetermine bei den

Sozialbehörden des Kantons Basel-Landschaft selektiv wahr, sodass er bereits am

25. März 2026 als per 19. März 2026 unkontrolliert abgereist erfasst

und der Vollzugs- bzw. Identifikationsprozess mit den algerischen Behörden

abgebrochen werden musste. In der Folge tauchte der Beurteilte wieder auf,

erschien aber auch zu den Terminen vom 9. April 2026, 16. April 2026, 25.

Mai 2026 und 28. Mai 2026 nicht. Auch hat sich der Beurteilte bis anhin um

seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung foutiert, ist er doch seit

dem 5. Februar 2025, als sein Asylantrag abschlägig beantwortet wurde,

ausreisepflichtig. Anlässlich des Ausreisegesprächs bei den Migrationsbehörden

des Kantons Basel-Landschaft vom 16. März 2026 wurde er darauf hingewiesen,

dass er bereits mehrfach aufgefordert wurde, Papiere zu beschaffen, was

impliziert, dass er schon längere Zeit um seine Pflichten weiss, sich bis anhin

aber schlicht darüber hinweggesetzt hat. Dass er hierzu keine Frist erhalten hätte,

ist vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen abwegig. Dass er in der heutigen

Haftverhandlung in Aussicht gestellt hat, seinen gültigen algerischen Reisepass

zu beschaffen, ist zwar erfreulich, ändert aber nichts an der Tatsache, dass

bis heute keinerlei Papiere vorliegen. Darüber hinaus hat der Beurteilte

regelmässig ausgesagt, er wolle bei einer Haftentlassung – verständlicherweise

– zu seiner offenbar krebskranken Frau nach Marseille reisen, was die

Untertauchensgefahr nochmals unterstreicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu

beachten, dass der Beurteilte sowohl mit einem SIS-Einreiseverbot der

französischen Behörden (eingetragen am 14. Februar 2024) als auch mit der im

SIS eingetragenen Landesverweisung aus dem Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai

2025 belegt ist, sodass er nicht rechtmässig nach Frankreich gelangen könnte.

Im Übrigen illustriert auch die Tatsache, dass der Beurteilte in der Schweiz

massiv straffällig wurde, seine Unangepasstheit Regeln und Vorschriften

gegenüber. So wurde er neben den (schwerwiegenden) Schuldsprüchen gemäss Urteil

des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 mit Urteil desselben Gerichts vom 26. August

2025 des gewerbsmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der

Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, der

Sachbeschädigung, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, des

Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen

Missachtung einer Ausgrenzung, des Betäubungsmittelkonsums und der mehrfachen

Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes schuldig erklärt. Auch wenn dieses

Urteil noch nicht rechtskräftig ist, deutet es auf eine bedenkliche

Geringschätzung betreffend die geltenden Gesetze hin (vgl. dazu Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen, 2022, Rz. 62). Schliesslich hat sich der

Beurteilte auch in allerneuster Vergangenheit nicht an die Regeln gehalten und

wurde am 5. Juni 2026 trotz Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons

Basel-Landschaft im Kanton Aargau betroffen. Dass er nicht gewusst habe, dass

er sich im Kanton Aargau befinde, ist als Schutzbehauptung zu werten, trug er

diesen Einwand doch schon im Zusammenhang mit seinen Verurteilungen gemäss

Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 vor und läge es an ihm, dem die

Eingrenzungsverfügung übersetzt und unter Abgabe eines Kartenabschnitts

eröffnet wurde, sich zu informieren, wo die Kantonsgrenzen verlaufen.

2.2

2.2.1 Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

a.a.O., Art. 75 AIG N 15).

2.2.2 Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig

wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung, beides Verbrechen

gemäss Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), schuldig erklärt,

sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt ist.

2.3

2.3.1 Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm

nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b

AIG).

2.3.2 Wie

sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 2025 wegen mehrfacher (vier Mal)

Missachtung einer Ausgrenzung rechtskräftig schuldig erklärt. Dazu kommt, dass

er in Verletzung der von den Behörden des Kantons Basel-Landschaft verfügten

Eingrenzung auf das Kantonsgebiet am 5. Juni 2026 im Kanton Aargau betroffen

wurde und mit Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2025 ebenfalls wegen

mehrfacher Verletzung einer Ausgrenzung verurteilt wurde (allerdings ist dieses

Urteil noch nicht rechtskräftig). Dementsprechend ist auch der Haftgrund von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG

erfüllt.

3.

3.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten

Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56

E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem

Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17.

Oktober 2023, E. 4.2; Jucker,

a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2;

BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom

12. April 2016 E. 3.3).

3.2 Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine (erneute) Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen

Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,

mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal

mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden

könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam

begegnen kann bzw. eine solche in jüngster Vergangenheit mehr schlecht als

recht funktionierte. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an

seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit

deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche

Sicherheit bezeichnet werden muss, ihm Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit

angedroht wurden (Ausreisegespräch am 16. März 2026) und die medizinische

Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist

(der Beurteilte klagte anlässlich der Haftverhandlung über Schulterschmerzen

und psychische Angeschlagenheit). Schliesslich wahrten die Schweizer Behörden

das Beschleunigungsgebot, wurde das Rückführungsverfahren doch bereits vor

Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 eingeleitet, musste

jedoch aufgrund des Untertauchens des Beurteilten im März 2026 abgebrochen

werden. Das Migrationsamt wird jedoch auch in Zukunft das Beschleunigungsgebot

zu wahren haben und den Identifizierungsprozess zügig erneut in Gang setzen

müssen.

3.3 Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür

ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

droht, zumal sein Asylgesuch abschlägig beantwortet wurde. Zudem sprechen weder

die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die

Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der Beurteilte hat in der heutigen

Haftverhandlung zwar in Aussicht gestellt, dem Migrationsamt seinen noch

gültigen algerischen Reisepass auszuhändigen bzw. über seine Familie zu

beschaffen. Wie lange dieser Prozess dauert, ist – sofern der Beurteilte auch

im Nachgang zur heutigen Verhandlung kooperationsbereit bleibt – nicht

abschätzbar. Auch muss danach mit einer gewissen Vorlaufzeit eine Flugbuchung

vorgenommen werden und muss eine zeitliche Reserve für nie im Detail

voraussehbare Unwägbarkeiten einberechnet werden, sodass auch die für drei

Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Sollte der Beurteilte

sich doch nicht kooperativ zeigen, muss festgehalten werden, dass er noch nicht

als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Zudem müsste er als

nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem darauf folgenden

Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen, wobei hierzu lange

Wartelisten bestehen. Anschliessend müsste eine regelmässig zwei Monate

dauernde Antwortfrist abgewartet und eine Flugbuchung in Auftrag und das

Laissez-passer beschafft werden. Dieser Prozess dauert mehrere Monate bis

allenfalls auch wenige Jahre. Der Beurteilte hat es – wie in der heutigen

Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – in der Hand, seine Zeit in der

Haft massiv zu verkürzen, indem er kooperiert und Reisepapiere beschafft. Der

Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hingewiesen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 4. September

2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.