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Entscheid

AUS.2026.6

Anordnung der Ausschaffungshaft

26. Januar 2026Deutsch13 min

Teil der Strafe mit 14 Monaten veranschlagt wurde (die bereits ausgestandene Haft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.6

URTEIL

vom 26.

Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn,

LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 23. Januar 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 des

mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer

Amtshandlung sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei der unbedingte

Teil der Strafe mit 14 Monaten veranschlagt wurde (die bereits ausgestandene Haft

wurde angerechnet). Zudem wurde eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von zehn Tagessätzen

zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre) verhängt. Darüber hinaus wurde der

Beurteilte für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener

Informationssystem [SIS]). Am 23. Januar 2026 wurde der Beurteilte aus der

strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Basler Migrationsamt zugeführt.

Dieses verfügte gleichentags nach einer Befragung und der Gewährung des

rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 22. Juli

2026.

Am 26. Januar

2026 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher

Rechtsbeistand (MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat) zum Vortrag. Es wird

beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar 2026

aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter

sei die Haft auf drei Monate zu begrenzen. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden

(auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem

Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

(seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche

Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist

mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft

ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate

aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der

Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und

der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Advokat Daniel

Senn eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023,

Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

eine Rückkehr nach Algerien kategorisch ablehnende Beurteilte ist am

9.

November 2024 nach Deutschland eingereist und hat am 22. November 2024

in Freiburg in Breisgau ein Asylgesuch gestellt. Nur zwei Tage später reiste er

– obwohl er gemäss dem ihm von den deutschen Behörden ausgehändigten

Ausländerausweis auf das Stadtgebiet von Freiburg eingegrenzt war – vorschriftswidrig

nach Basel und beging in einer einzigen Nacht zwei Wohnungs- und diverse

Fahrzeugeinbrüche, wobei er dann in flagranti angehalten werden konnte. Auch in

Frankreich wurde er straffällig, ist er doch am 15. März 2024 und am 28. Mai

2024.

wegen «Eigentumsdelikten» zwei Mal zu jeweils sechsmonatigen

Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zudem ist er in Frankreich wegen unbefugten

Tragens einer Waffe und Betäubungsmittelkonsums polizeibekannt. Nach der Praxis

ist Untertauchensgefahr bei strafrechtlich relevantem Verhalten regelmässig zu

bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen

missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Darüber

hinaus ist der Beurteilte in Frankreich mit zwei Alias-Identitäten verzeichnet

(B____, geboren am [...]; C____, geboren am [...]), was im Sinne des vorstehend

Erwogenen ebenfalls dafür spricht, dass sich der Beurteilte in Zukunft nicht an

behördliche Anordnungen halten wird. Ferner hat sich der Beurteilte bis anhin

standhaft geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen

und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (obwohl seine «carte nationale» bei

seiner Mutter sei; das sich in den Akten befindliche Familienbüchlein aus

Algerien reichten die deutschen Behörden beim Migrationsamt ein). Die

Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht schliesslich seine heutige

Aussage, er werde – nota bene ohne gültigen Reisepapiere, zwei Einreiseverboten

in Frankreich und dem schengenweit gültigen Landesverweis – bei einer

Haftentlassung in Frankreich seine Kinder «holen» und dann nach Spanien

weiterreisen (dasselbe hat er beim Migrationsamt anlässlich der Befragung vom

12.

August 2025 ausgeführt). Am 16. Januar 2026 gab er gegenüber dem

Migrationsamt alternativ zu Protokoll, er werde bei einer Haftentlassung nach

Deutschland reisen. Am 23. Januar 2026 sagte der Beurteilte im Rahmen seiner

Befragung beim Migrationsamt sogar aus, er werde die Schweiz bei einer

Haftentlassung innerhalb von einer Stunde verlassen.

2.1.3

Nach

dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der

Beurteilte bei einer Haftentlassung (trotz fehlender Papiere) nach Frankreich

zu seiner Frau und den beiden Kindern oder alternativ nach Spanien oder Deutschland,

wo er vor seiner Einreise in die Schweiz wohnhaft war, absetzen würde und für

die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Aus seinen heutigen Ausführungen zu den

von ihm begangenen Delikten und seinem mutmasslichen Verhalten bei einer

Haftentlassung, die insgesamt als ausweichend beurteilt werden müssen und keine

echte Reue erkennen lassen, kann entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen

werden, der Beurteilte werde sich inskünftig an behördliche Anordnungen halten,

zumal er – wie bereits erwähnt – auch heute ausgeführt hat, er werde bei einer

Haftentlassung seine Kinder in Frankreich «holen» und dann nach Spanien

weiterreissen.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Wie

bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafdreiergerichts

Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 des mehrfachen Diebstahls und des versuchten

Diebstahls, jeweils Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

er-füllt ist.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der

Beurteilte an eine (erneute) Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer

milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel

darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann,

zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht

wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an

seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit

deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche

Sicherheit bezeichnet werden muss und die medizinische Betreuung (inklusive

Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist, wobei der Beurteilte in

jüngster Vergangenheit regelmässig ausgeführt hat, dass es ihm gesundheitlich

gut gehe und er keine Medikamente nehme. Auch von eigen- oder fremdgefährdenden

Verhaltens hat sich der Beurteilte gemäss ärztlicher Auskunft klar und

glaubhaft distanziert. Schliesslich wahrten die Schweizer Behörden das

Beschleunigungsgebot, ist das Rückführungsverfahren doch trotz vollständiger

Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung weit vor der nun

angeordneten Administrativhaft mit der Identifikationsanfrage an die algerischen

Behörden (am 11. November 2025 [am selben Tag wie der

Abschreibungsbeschluss betreffend Asyl]; am 23. Dezember 2025 auch an die

marokkanischen Behörden) gestartet worden.

3.3

Der

Beurteilte gab zwar an, er habe neben der algerischen- auch die marokkanische

Staatsangehörigkeit. Indes stammt das sich in den Akten befindliche

Familienbüchlein aus Algerien und ist der Beurteilte in Frankreich als

algerischer Staatsangehöriger erfasst, sodass aktuell davon auszugehen ist,

dass er nach Algerien verbracht werden muss. Dass eine Rückführung nach

Algerien (eine Aufenthaltserlaubnis in Frankreich besitzen weder der Beurteilte

noch seine Ehefrau und die Kinder; die Überstellungsfrist nach Deutschland im

Dublin-Verfahren ist zufolge der ausgestandenen Haft abgelaufen) tatsächlich

möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge

nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind

keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht, zumal die Asylgesuche seiner Frau und der Kinder am 31.

Januar 2025 in Deutschland abschlägig beantwortet wurden und sie dort – wie der

Beurteilte selbst – «vollziehbar ausreisepflichtig» waren. Zudem hat er sein

vom 12. August 2025 datierendes Asylgesuch in der Schweiz am 24. Oktober 2025

zurückgezogen (der Abschreibebeschluss datiert vom 11. November 2025) und trotz

heutiger Schilderung, dass eine Rückkehr nach Algerien für ihn eine Gefahr für

Leib und Leben bedeute, kein Asylgesuch stellen wollen, wobei er sich von einem

eigengefährdenden Verhalten (bei einer Rückkehr nach Algerien) klar und

glaubhaft distanziert hat und ihm – sollte seine Behauptung betreffend

Doppelbürgerschaft zutreffen – auch die Möglichkeit offen steht, freiwillig

nach Marokko zurückzukehren. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende

politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung

dorthin. Der Beurteilte wurde noch nicht als algerischer (allenfalls

marokkanischer) Staatsangehöriger identifiziert. Zudem muss er als nicht

freiwillig Zurückkehrender noch an einem darauf folgenden Counselling-Gespräch

mit den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend muss eine regelmässig zwei

Monate dauernde Antwortfrist abgewartet und eine Flugbuchung in Auftrag und das

Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für sechs Monate verfügte

Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte hat es – wie in der

heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – in der Hand, seine Zeit

in der Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und

zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die

Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der

Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hingewiesen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

Advokat

Daniel Senn ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner

Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Haftverhandlung

werden zusätzlich 2 ½ Stunden, inklusive einer Wegpauschale von insgesamt einer

halben Stunde, vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 22. Juli

2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Daniel Senn, LL.M., Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’300.–, zuzüglich

Auslagen von CHF 39.–, insgesamt also CHF 1‘339.–, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.