AUS.2026.6
Anordnung der Ausschaffungshaft
26. Januar 2026Deutsch13 min
Teil der Strafe mit 14 Monaten veranschlagt wurde (die bereits ausgestandene Haft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.6
URTEIL
vom 26.
Januar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Daniel Senn,
LL.M., Advokat,
Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 23. Januar 2026
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 des
mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer
Amtshandlung sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei der unbedingte
Teil der Strafe mit 14 Monaten veranschlagt wurde (die bereits ausgestandene Haft
wurde angerechnet). Zudem wurde eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von zehn Tagessätzen
zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre) verhängt. Darüber hinaus wurde der
Beurteilte für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener
Informationssystem [SIS]). Am 23. Januar 2026 wurde der Beurteilte aus der
strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Basler Migrationsamt zugeführt.
Dieses verfügte gleichentags nach einer Befragung und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 22. Juli
2026.
Am 26. Januar
2026 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher
Rechtsbeistand (MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat) zum Vortrag. Es wird
beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar 2026
aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter
sei die Haft auf drei Monate zu begrenzen. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden
(auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem
Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
(seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist
mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft
ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate
aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der
Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und
der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Advokat Daniel
Senn eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023,
Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
eine Rückkehr nach Algerien kategorisch ablehnende Beurteilte ist am
9.
November 2024 nach Deutschland eingereist und hat am 22. November 2024
in Freiburg in Breisgau ein Asylgesuch gestellt. Nur zwei Tage später reiste er
– obwohl er gemäss dem ihm von den deutschen Behörden ausgehändigten
Ausländerausweis auf das Stadtgebiet von Freiburg eingegrenzt war – vorschriftswidrig
nach Basel und beging in einer einzigen Nacht zwei Wohnungs- und diverse
Fahrzeugeinbrüche, wobei er dann in flagranti angehalten werden konnte. Auch in
Frankreich wurde er straffällig, ist er doch am 15. März 2024 und am 28. Mai
2024.
wegen «Eigentumsdelikten» zwei Mal zu jeweils sechsmonatigen
Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zudem ist er in Frankreich wegen unbefugten
Tragens einer Waffe und Betäubungsmittelkonsums polizeibekannt. Nach der Praxis
ist Untertauchensgefahr bei strafrechtlich relevantem Verhalten regelmässig zu
bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen
missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Darüber
hinaus ist der Beurteilte in Frankreich mit zwei Alias-Identitäten verzeichnet
(B____, geboren am [...]; C____, geboren am [...]), was im Sinne des vorstehend
Erwogenen ebenfalls dafür spricht, dass sich der Beurteilte in Zukunft nicht an
behördliche Anordnungen halten wird. Ferner hat sich der Beurteilte bis anhin
standhaft geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen
und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (obwohl seine «carte nationale» bei
seiner Mutter sei; das sich in den Akten befindliche Familienbüchlein aus
Algerien reichten die deutschen Behörden beim Migrationsamt ein). Die
Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht schliesslich seine heutige
Aussage, er werde – nota bene ohne gültigen Reisepapiere, zwei Einreiseverboten
in Frankreich und dem schengenweit gültigen Landesverweis – bei einer
Haftentlassung in Frankreich seine Kinder «holen» und dann nach Spanien
weiterreisen (dasselbe hat er beim Migrationsamt anlässlich der Befragung vom
12.
August 2025 ausgeführt). Am 16. Januar 2026 gab er gegenüber dem
Migrationsamt alternativ zu Protokoll, er werde bei einer Haftentlassung nach
Deutschland reisen. Am 23. Januar 2026 sagte der Beurteilte im Rahmen seiner
Befragung beim Migrationsamt sogar aus, er werde die Schweiz bei einer
Haftentlassung innerhalb von einer Stunde verlassen.
2.1.3
Nach
dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der
Beurteilte bei einer Haftentlassung (trotz fehlender Papiere) nach Frankreich
zu seiner Frau und den beiden Kindern oder alternativ nach Spanien oder Deutschland,
wo er vor seiner Einreise in die Schweiz wohnhaft war, absetzen würde und für
die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Aus seinen heutigen Ausführungen zu den
von ihm begangenen Delikten und seinem mutmasslichen Verhalten bei einer
Haftentlassung, die insgesamt als ausweichend beurteilt werden müssen und keine
echte Reue erkennen lassen, kann entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen
werden, der Beurteilte werde sich inskünftig an behördliche Anordnungen halten,
zumal er – wie bereits erwähnt – auch heute ausgeführt hat, er werde bei einer
Haftentlassung seine Kinder in Frankreich «holen» und dann nach Spanien
weiterreissen.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Wie
bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafdreiergerichts
Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 des mehrfachen Diebstahls und des versuchten
Diebstahls, jeweils Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
er-füllt ist.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der
Beurteilte an eine (erneute) Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer
milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel
darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann,
zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht
wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an
seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit
deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche
Sicherheit bezeichnet werden muss und die medizinische Betreuung (inklusive
Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist, wobei der Beurteilte in
jüngster Vergangenheit regelmässig ausgeführt hat, dass es ihm gesundheitlich
gut gehe und er keine Medikamente nehme. Auch von eigen- oder fremdgefährdenden
Verhaltens hat sich der Beurteilte gemäss ärztlicher Auskunft klar und
glaubhaft distanziert. Schliesslich wahrten die Schweizer Behörden das
Beschleunigungsgebot, ist das Rückführungsverfahren doch trotz vollständiger
Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung weit vor der nun
angeordneten Administrativhaft mit der Identifikationsanfrage an die algerischen
Behörden (am 11. November 2025 [am selben Tag wie der
Abschreibungsbeschluss betreffend Asyl]; am 23. Dezember 2025 auch an die
marokkanischen Behörden) gestartet worden.
3.3
Der
Beurteilte gab zwar an, er habe neben der algerischen- auch die marokkanische
Staatsangehörigkeit. Indes stammt das sich in den Akten befindliche
Familienbüchlein aus Algerien und ist der Beurteilte in Frankreich als
algerischer Staatsangehöriger erfasst, sodass aktuell davon auszugehen ist,
dass er nach Algerien verbracht werden muss. Dass eine Rückführung nach
Algerien (eine Aufenthaltserlaubnis in Frankreich besitzen weder der Beurteilte
noch seine Ehefrau und die Kinder; die Überstellungsfrist nach Deutschland im
Dublin-Verfahren ist zufolge der ausgestandenen Haft abgelaufen) tatsächlich
möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge
nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht, zumal die Asylgesuche seiner Frau und der Kinder am 31.
Januar 2025 in Deutschland abschlägig beantwortet wurden und sie dort – wie der
Beurteilte selbst – «vollziehbar ausreisepflichtig» waren. Zudem hat er sein
vom 12. August 2025 datierendes Asylgesuch in der Schweiz am 24. Oktober 2025
zurückgezogen (der Abschreibebeschluss datiert vom 11. November 2025) und trotz
heutiger Schilderung, dass eine Rückkehr nach Algerien für ihn eine Gefahr für
Leib und Leben bedeute, kein Asylgesuch stellen wollen, wobei er sich von einem
eigengefährdenden Verhalten (bei einer Rückkehr nach Algerien) klar und
glaubhaft distanziert hat und ihm – sollte seine Behauptung betreffend
Doppelbürgerschaft zutreffen – auch die Möglichkeit offen steht, freiwillig
nach Marokko zurückzukehren. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin. Der Beurteilte wurde noch nicht als algerischer (allenfalls
marokkanischer) Staatsangehöriger identifiziert. Zudem muss er als nicht
freiwillig Zurückkehrender noch an einem darauf folgenden Counselling-Gespräch
mit den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend muss eine regelmässig zwei
Monate dauernde Antwortfrist abgewartet und eine Flugbuchung in Auftrag und das
Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für sechs Monate verfügte
Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte hat es – wie in der
heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – in der Hand, seine Zeit
in der Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und
zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die
Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der
Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hingewiesen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
Advokat
Daniel Senn ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner
Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Haftverhandlung
werden zusätzlich 2 ½ Stunden, inklusive einer Wegpauschale von insgesamt einer
halben Stunde, vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 22. Juli
2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw
Daniel Senn, LL.M., Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’300.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 39.–, insgesamt also CHF 1‘339.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.