AUS.2026.7
Haftentlassungsgesuch
3. Februar 2026Deutsch37 min
mit Urteil vom 8. November 2023 als auch das Strafgericht mit Urteil vom 22. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.7
URTEIL
vom 3.
Februar 2026
Beteiligte
A____,
geb. [...], von
Afghanistan,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler,
Advokat,
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beurteilter) reiste am 12. November 2015 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018 wies das
Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) das Asylgesuch ab und den
Beurteilten aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge
Unzumutbarkeit der Wegweisung auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des
Beurteilten in der Schweiz.
Seit seiner
Einreise in der Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt fünf Urteile
verzeichnet. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 8. November 2023 wegen mehrfacher Sachbeschädigung
(geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand, gewebsmässigen Diebstahls, einfachen Diebstahls,
mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads sowie mehrfachen
Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1'500.–
und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 wegen Raubs,
gewebsmässigen Diebstahls, fahrlässiger Körperverletzung, Hinderung einer
Amtshandlung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen
unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–
sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Sowohl das Appellationsgericht
mit Urteil vom 8. November 2023 als auch das Strafgericht mit Urteil vom 22. November
2023 verwiesen den Beurteilten ausserdem jeweils für sieben Jahre des Landes.
Der Beurteilte
befand sich bis zum 4. Dezember 2025 in strafrechtlich motivierter Haft in der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 4. Dezember
2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte,
eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. März 2026, welche mit
Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom
5. Dezember 2025 bestätigt wurde.
Am
26. Januar 2026 (per E-Mail) bzw. am 27. Januar 2026 (per Post) ging
beim Verwaltungsgericht ein Haftentlassungsgesuch ein. Am 3. Februar 2026
fand vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine
mündliche Verhandlung statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden. Im Anschluss gelangten sein unentgeltlicher
Rechtsvertreter, lic. iur. Guido Ehrler, sowie der Vertreter des Migrationsamts
zum Vortrag. Sein Rechtsvertreter beantragte, der Beurteilte sei unverzüglich
aus der Haft zu entlassen. Der Vertreter des Migrationsamt beantragte die Bestätigung
der angeordneten Haft. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich
eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit
vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die inhaftierte
Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein
Haft-entlassungsgesuch einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde
innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden
(Art. 80 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Die
heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des Entscheids innerhalb von acht
Arbeitstagen und damit rechtzeitig stattgefunden.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 und mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 jeweils für sieben Jahre
(rechtskräftig) des Lan-des verweisen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer
erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen
werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres
Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu ZÜND, in: Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 wurde der Beurteilte
unter anderem wegen gewebsmässigen Diebstahls sowie einfachen Diebstahls und
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 unter anderem
wegen Raubs sowie gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Bei sämtlichen
Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB, womit
dieser Haftgrund gegeben ist.
3.2
3.2.1
Sodann
kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer
Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.
5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auf-lage, Bern
2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März
2014.
E. 4.3).
3.2.2
Der
Beurteilte steht einer Rückkehr in sein Heimatland ablehnend gegenüber (vgl.
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. November 2023; E-Mail der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 18. November 2025; Befragungsprotokoll
Migra-tionsamt vom 4. Dezember 2025 S. 2 ff.; Verhandlungsprotokoll vom
5.
Dezember 2025). Anlässlich der Befragung vom 4. Dezember 2025 meinte er
gar, er werde nach einer Woche wieder in der Schweiz sein, sollte er nach
Afghanistan zurückgebracht werden (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. Dezember
2025.
S. 4; vgl. auch das Verhandlungsprotokoll vom 5. Dezember 2025).
Ausserdem ist er seinen Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung bislang
nicht nachgekommen. Anlässlich der Befragung vom 22. November 2023 meinte er
zwar noch, er könne die Dokumente bei seiner Familie besorgen, wenn er wieder
aus der Haft sei (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. November 2023
S. 2). Zumindest ansatzweise machte er damit den Anschein, kooperationswillig
zu sein. Als ihm dann über die Justizvollzugsanstalt Lenzburg aber ein Formular
zur Beantragung eines afghanischen Passes übergeben wurde, war seine Reaktion,
er habe dieses «in den Abfall geschickt» (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt
Lenzburg vom 25. April 2024), was die anfängliche Andeutung von
Kooperationswilligkeit als reines Lippenbekenntnis erscheinen lässt. Auch
anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 führte er aus,
dass er für die Papierbeschaffung nichts unternommen habe (vgl.
Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 S. 3). Letztlich sah
sich das Migrationsamt gezwungen, die Identifizierung ohne die Mitwirkung des
Beurteilten vorzunehmen, was in der Folge auch gelang, allerdings erst im
Anschluss an eine zentrale Befragung bei den afghanischen Behörden vom 20.
August 2025. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten
spricht für bestehende Untertauchensgefahr.
Kommt hinzu,
dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit mehreren Alias-Identitäten
verzeichnet ist (vgl. Strafregisterauszug vom 26. November 2025), was
grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er
sich bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an bestehende Regeln und
behördliche Anordnungen hielt. Seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung
vom 5. Dezember 2025, wonach er die Alias-Identitäten zum ersten Mal höre,
sind als reine Schutzbehauptungen zu werden, ist doch nicht zu erwarten, dass
diese von den Behörden erfunden sind. Nachdem das Asylgesuch des Beurteilten am
1.
Mai 2018 abgewiesen, er allerdings vorläufig in der Schweiz aufgenommen
worden war, galt er ab dem 24. März 2022 als verschwunden (vgl. etwa Vollzugs-
und Erledigungsmeldung des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft
vom 23. November 2022). Es stellte sich im Nachhinein heraus, dass der
Beurteilte ab dem 11. März 2022 bis am 9. März 2023 in strafrechtlich motivierter
Haft versetzt war (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juli 2022;
Haftentlassungsverfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. März 2023;
Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 2. März
2023). Gemeldet hatte dies der Beurteilte indes nie. Nach seiner Haftentlassung
war der Beurteilte ab dem 16. März 2023 wieder im Kanton Basel-Landschaft
gemeldet, galt dort aber ab dem 20. April 2023 wieder als verschwunden (vgl.
E-Mail vom 21. April 2023). Dies lag daran, dass der Beurteilte am 13. April
2023.
erneut inhaftiert worden war (vgl. Festnahme-Rapport der Kantonspolizei
Basel-Stadt vom 13. April 2023). In der Zwischenzeit dürfte der Beurteilte sich
aber ausserdem über die Grenze nach Deutschland begeben haben, wurden die
Schweizer Behörden doch um Rückübernahme des Beurteilten angefragt, nachdem er
am 11. April 2023 von den deutschen Behörden aufgegriffen worden war (vgl.
E-Mail-Austausch zwischen der Fachspezialistin Dublin des SEM und dem
Mitarbeiter des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft vom 1. Juni
2023). Mangels gültigem Reisedokument war ihm das aber nicht erlaubt. Zu
berücksichtigen ist sodann, dass der Beurteilte sich mehrfach Polizeikontrollen
durch Flucht zu entziehen versuchte, so am 17. März 2021, 29 April 2021, 14.
Juni 2021, 26. Juli 2021 sowie 20. November 2021, wofür er jeweils wegen
Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt wurde (vgl. Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 und 21. September 2021; Urteil des
Strafgerichts vom 19. Juli 2022 S. 14 f. und 32 f.). Ausserdem missachtete er
mehrfach Hausverbote, die gegen ihn ausgesprochen wurden, wofür er ebenfalls
jeweils wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde (vgl. Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juli 2022; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 21. September 2021). Auch im Strafvollzug bekundete der
Beurteilte grosse Mühe, sich an die Regeln zu halten. Aus dem Entscheid des
Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 2. Oktober 2025 ist zu
entnehmen, dass es seit der Prüfung der bedingten Entlassung am 12. August 2024
in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg zu insgesamt zehn Disziplinierungen wegen
seinem Verhalten kam (vgl. S. 4 des Entscheids). Zwischen der Einweisung in die
Justizvollzugsanstalt Lenzburg bis zur Prüfung der bedingten Entlassung vom 12.
August 2024 waren es weitere fünf Disziplinierungen (vgl. Entscheid des Straf-
und Massnahmenvollzugs vom 22. Oktober 2024 S. 5). Anlässlich der Verhandlung
vom 5. Dezember 2025 bagatellisierte er diese Vorfälle nur und machte die
Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalt Lenzburg dafür verantwortlich. Auch
sein strafrechtlicher Leumund (sein Strafregisterauszug vom 26. November 2025
weist insgesamt fünf Urteile aus) spricht für bestehende Untertauchensgefahr,
da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen –
davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber bestehenden Regeln
zeigt sich im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen Verurteilungen auch
darin, dass er die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November
2023.
abgeurteilten Delikte allesamt innerhalb von rund einem Monat nach seiner
Haftentlassung am 9. März 2023 und während dem laufendem Berufungsverfahren
beging, bei welchem die vom Beurteilten angefochtene Landesverweisung gemäss
Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022 zu beurteilen war (vgl. Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023).
3.2.3
Das
bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit
für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er, wie bereits erwähnt,
inzwischen von den afghanischen Behörden identifiziert wurde und die vom
Beurteilten unter keinen Umständen gewollte Rückführung immer näher rückt. Es
besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft
als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und
müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Aufgrund
der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen Ausführungen,
wonach er unter keinen Umständen nach Afghanistan heimkehre wolle und er einen
Rückflug nicht freiwillig antreten werde, ist auszuschliessen, dass sich der
Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung
(Art. 74 AIG) halten würde, zumal, wie bereits ausgeführt, die von ihm
nicht gewollte Rückführung immer näher rückt und der Untertauchensanreiz daher umso
grösser ist. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der
Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner
mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Landesverweisung(en) überwiegt dasjenige des Beurteilten an
seiner persönlichen Freiheit klar.
4.3
Das
Migrationsamt erhielt am 11. Oktober 2024 vom SEM die Mitteilung, dass eine
(zwangsweise) Rückführung nach Afghanistan namentlich für straffällige Personen
mit Freiheitsstrafen über einem Jahr wieder möglich sind (vgl. E-Mail des SEM
vom 11. Oktober 2024). Am 17. Oktober 2024 meldete das Migrationsamt den
Beurteilten für eine Rückführung an. Am 7. März 2025 erhielt das Migrationsamt
vom SEM die Rückmeldung, dass derzeit lediglich Personen nach Afghanistan
einreisen könnten, welche über einen von den (de-facto) afghanischen Behörden
in Kabul ausgestellten Original-Pass verfügten und das SEM prüfe, über welche
Möglichkeiten eine Identifizierungsanfrage und Laissez-passer-Anträge erfolgen
könnten. Am 17. Juli 2025 teilte das SEM auf entsprechende Nachfrage des
Migrationsamts mit, dass das Dossier des Beurteilten den afghanischen
Konsularbehörden unterbreitet werde und das SEM davon ausgehe, dass es bis Ende
Juli über die nächsten Schritte informieren könne. Am 31. Juli 2025 teilte das
SEM mit, dass für den Beurteilten am 20. August 2025 eine konsularische
Befragung zur Abklärung der Person organisiert werden konnte. Die Befragung
konnte planmässig am 20. August 2025 durchgeführt werden und bereits am 25.
August 2025 informierte das SEM das Migrationsamt, dass die (de-facto) afghanischen
Behörden die afghanische Nationalität bestätigt hätten. Es bat das
Migrationsamt, den Beurteilten über das Resultat zu informieren und beim SEM
einen Amtsbericht anzufordern, um die Zulässigkeit der Rückkehr zu überprüfen.
Letzteres wurde vom Migrationsamt noch gleichentags in die Wege geleitet und am
Folgetag wurde dem Beurteilten das rechtliche Gehör zur Identifikation gewährt.
Am 18. November 2025 erstattete das SEM den Amtsbericht betreffen
Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Am 3. Dezember 2025 teilte das
SEM dem Migrationsamt mit, dass die (de-facto) afghanischen Behörden nun bereit
seien, ein Laissez-passer für Personen auszustellen, die im August
identifiziert und befragt wurden, und das SEM ein solches für den Beurteilten
beantrage. Am 15. Dezember 2025 erhielt das Migrationsamt vom SEM die
Mitteilung, dass die (de-facto) afghanischen Behörden dem Beurteilten derzeit kein
Ersatzreisedokument ausstellen würden. Auf entsprechende Nachfrage des
Migrationsamts konkretisierte das SEM am 16. Dezember 2025, dass sie aus
medizinischen Gründen («Mental Illnes») nicht dazu bereit seien. Nach
Rücksprache mit dem SEM ersuchte das Migrationsamt am 13. Januar 2026 den
Amtsarzt um ein Schreiben, welches sich zu einer allfälligen ärztlichen
Behandlung des Beurteilten äussert. Nach Erhalt des gewünschten Schreibens am
14.
Januar 2026, wurde dieses noch gleichentags ans SEM weitergeleitet. Die
Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend das Beschleunigungsgebot.
4.4
4.4.1
Mit
seinem Haftentlassungsgesuch stellt der Beurteilte die Absehbarkeit des
Vollzugs der Landesverweisung in Frage. Er macht geltend, die (de-facto) afghanischen
Behörden seien aus medizinischen Gründen nicht bereit, dem Beurteilten ein
Laissez-passer auszustellen. Das Migrationsamt habe beim Amtsarzt zwar eine
Bestätigung eingeholt, wonach der Beurteilte aktuell nicht in ärztlicher
Behandlung sei und er momentan lediglich ein Medikament zum Schlafen erhalte.
Dieser Bericht bescheinige jedoch nicht, dass der Beurteilte nicht an einer
psychischen Erkrankung leide. Der Amtsarzt verfüge über keinen
fachpsychiatrischen Fähigkeitsausweis, habe den Beurteilten nicht persönlich
untersucht und er habe seine Bescheinigung in Unkenntnis der Aktenlage
abgegeben. Aus dem vom Beurteilten mit vorliegendem Haftentlassungsgesuch
eingereichten «ärztlichen Zeugnis» vom 21. Januar 2026 sei dagegen zu
entnehmen, dass beim Beurteilten ein Verdacht auf eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Ausserdem bestehe beim Beurteilten
eine Abhängigkeit von Kokain und Marihuana. Therapeutisch sei eine angepasste
psychotherapeutische Behandlung dringend zu empfehlen. Die drohende
Ausschaffung nach Afghanistan sei mit einem ernsthaften Suizidrisiko verbunden.
Schliesslich müsse bei der schmerzhaften Verdickung an der Tibia ein Tumor ausgeschlossen
werden. Es sei damit nicht nur erstellt, dass die (de-facto) afghanischen
Behörden nicht bereit seien, dem Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen,
sondern stehe auch fest, dass er unter einer fachgerecht diagnostizierten
Geisteskrankheit leide, deren Behandlung er nur in der Schweiz erhalte. Anlässlich
der heutigen Verhandlung ergänzte er, er sei hinsichtlich des Gesprächs bei den
de-facto-Behörden von Afghanistan im August 2025 nicht darüber informiert
worden, dass es sich um die Taliban-Regierung handle. Er habe dieser seine
grosse Angst vor den Taliban bekundet und erzählt, dass Familienangehörige von
diesen getötet worden seien. Der Rechtsvertreter macht geltend, unabhängig vom
Wahrheitsgehalt dieser Angaben sei aufgrund dieser Äusserungen klar, dass der
Beurteilte im Fall des Vollzugs der Rückführung einer reellen Gefahr gegen Leib
und Leben im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) ausgesetzt sei.
4.4.2
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig
zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder
praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird
realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21.
Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch
allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3;
BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April
2016.
E. 3.3).
4.4.3
4.4.3.1
Unter dem Titel der Absehbarkeit stellt sich zunächst die Frage, ob die
Rückführung des Beurteilten aufgrund seines (psychischen) Gesundheitszustands
zulässig ist.
4.4.3.2
Der
Beurteilte wurde, wie bereits erwähnt, (zweifach) in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 StGB rechtskräftig des Landes verwiesen, womit seine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz erlosch (Art. 83 Abs. 9 AIG). Der
Vollzug einer obligatorischen Landesverweisung kann nur unter den
Voraussetzungen von Art. 66d Abs. 1 StGB aufgeschoben werden.
Vollzugshindernisse sind grundsätzlich bereits vom urteilenden Strafgericht zu
prüfen. Dies entbindet die mit dem Vollzug der Landesverweisung beauftragte
Behörde indes nicht zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Vollzugs allfällige
Vollzugshindernisse vorliegen (BGE 145 IV 455 E. 9.4, in: Pra 2020 Nr. 61
S. 589 ff.; BGE 147 IV 453 E. 1.4.7, in: Pra 2022 Nr. 36 S. 382 ff.;
BGer 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6, mit Hinweisen).
Gemäss Art. 66d
Abs. 1 StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung
aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter
Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon
ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (lit. a).
Ferner ist der Vollzug auch dann aufzuschieben, wenn andere zwingende
Bestimmungen des Völkerrechts ihm entgegenstehen (lit. b).
Der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse
Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte
Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret
Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein,
was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie sich in einem lebenskritischen
Zustand befindet und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine
genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für
ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (BGer 7B_131/2024 vom
24.
Februar 2025 E. 2.2.4, 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E.
4.2.4, je mit diversen Hinweisen). Im Urteil Paposhvili gegen Belgien
vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10) hat der EGMR seine Position zum Verhältnis
von Krankheit und Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs im Lichte von Art. 3
EMRK vertieft. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende
Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren
Dispositiv
Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der
Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender
angemessener Behandlungsmöglichkeit oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen,
einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine
wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGer 7B_131/2024
vom 24. Februar 2025 E. 2.2.5, 7B_1022/2024 vom 15. November
2024 E. 4.2.5, je mit diversen Hinweisen).
4.4.3.3 Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 8. November 2023, mit welcher die durch das
Strafgericht am 19. Juli 2022 ausgesprochene Landesverweisung von sieben
Jahren überprüft wurde, wurden vom Beurteilten eine Drogenabhängigkeit sowie
psychische Probleme geltend gemacht. Das Appellationsgericht setzte sich in
eingehender Weise mit den sich in den Strafakten findenden Anhaltspunkten
auseinander, die im Zusammenhang mit der behaupteten Drogenabhängigkeit stehen
könnten, und kam zusammengefasst zum Schluss, dass der Beurteilte zwar
unbestrittenermassen Drogen konsumiere, sich für ein relevantes bzw. schweres
Suchtverhalten aus den Akten jedoch keine Hinweise entnehmen liessen. Es gebe
auch keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der Entzug dem
Beurteilten im Strafvollzug schwerfalle oder er gar auf eine Suchttherapie
angewiesen wäre. Nachdem der Beurteilte selbst vorgebracht habe, dass er jetzt
einen Entzug durchgemacht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er keine
gleichartigen Delikte mehr begehen werde, stehe die vorgebrachte Drogensucht
der Landesverweisung nicht entgegen. Was die psychischen Probleme betreffe, sei
festzuhalten, dass diese von der Verteidigung erstmals anlässlich der
Berufungsverhandlung vorgebracht worden seien. Zwar könne eine gewisse
Auffälligkeit in Bezug auf das Verhalten des Beurteilten anlässlich der
Berufungsverhandlung nicht geleugnet werden, jedoch würden keine konkreten
Anhaltspunkte vorliegen, welche seine Behauptungen zu stützen vermögen (AGE
SB.2022.95 vom 8. November 2023 E. 2.6.4). Weder wurde im erwähnten
Urteil des Appellationsgerichts bzw. bereits im Urteil des Strafgerichts vom
19. Juli 2022 daher eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen, noch
stand etwa eine ambulante Massnahme im Raum, noch wurde aus gesundheitlichen
Gründen von der Landesverweisung abgesehen. Bei einem relevanten psychischen
Leiden hätte letztere aber, wie erwogen, gar nicht angeordnet werden dürfen
(vgl. E. 4.4.3.2 oben). Nur zwei Wochen nach der Berufungsverhandlung fand
am 22. November 2023 eine weitere Verhandlung vor dem Strafgericht statt.
Von diesem Urteil liegt zwar nur das Urteilsdispositiv vor, aber auch diesem
ist kein Hinweis auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder eine strafrechtliche
Massnahme zu entnehmen und es wurde eine weitere Landesverweisung ausgesprochen,
obschon der Beurteilte von derselben Advokatin verteidigt war.
Auch nach den
beiden Urteilen bis zur Ablehnung der de-facto-Behörden von Afghanistan, dem
Beurteilten ein Ersatzreisedokument auszustellen, traten keine Anhaltspunkte
hinzu, die auf ein schweres psychisches Leiden im vorerwähnten Sinne hindeuten
würden. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 22. November
2023 bestätigte der Beurteilte vielmehr, dass er keine Medikamente nehme und
nicht in ärztlicher Behandlung sei. Auch den beiden Entscheiden des Straf- und
Massnahmenvollzugs betreffend Ablehnung der bedingten Entlassung vom 12.
August 2024 und vom 2. Oktober 2025 sind keine Auffälligkeiten zu
entnehmen. Im Rahmen einer Anfrage des Migrationsamts vom 13. August 2024 beim
Beurteilten, ob dieser bereit sei, in seine Heimat zurückzukehren und sich mit
dem Konsulat in Verbindung zu setzen, gab er an, er dürfe «aus politischen
Gründen (Krieg) nicht zurück» (vgl. Infoschreiben Landesverweis vom 13. August
2024). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 4. Dezember
2025 meinte der Beurteilte, dass es ihm gut gehe. Er könne aber nicht zurück in
seine Heimat, weil er dort keine Eltern habe. Er habe dort nichts. Sollte er
zurückgebracht werden, komme er innerhalb einer Woche zurück (vgl. S. 2
ff. des Protokolls). Ähnlich war sein Aussageverhalten anlässlich der
Verhandlung vom 5. Dezember 2025.
Die ersten
handfesten Hinweise, die auf eine psychische Beeinträchtigung hindeuten, sind
die Ablehnung der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die de-facto-Behörden
von Afghanistan sowie das vom Beurteilten mit seinem Haftentlassungsgesuch
eingereichte ärztliche Zeugnis. Auf die Ablehnung der de-facto-Behörden wird
noch einzugehen sein. Zu erwähnen ist an dieser Stelle aber, dass sie wenig
nachvollziehbar erscheint, und daher nicht zur Annahme von Gesundheitsproblemen
genügen kann, die ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB darstellen
(vgl. zu den Umständen der Ablehnung E. 4.5.5 unten). In Bezug auf das
ärztliche Zeugnis ist festzuhalten, dass dieses zwar von einer Spezialärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ausgestellt wurde, zu berücksichtigen
ist aber, dass sich ihre Befunde einzig auf ein eineinviertelstündiges Gespräch
mit dem Beurteilten und die dabei geschilderte «traumatische Familiengeschichte
mit vielen gewaltsamen Verlusten» stützen. Die vorliegende Aktenlage war der
Ärztin dabei offensichtlich nicht bekannt, sind doch teilweise grosse
Diskrepanzen auszumachen. So gab der Beurteilte der Ärztin etwa an, dass er
sich vor den Taliban fürchte, da sie viele Freunde, Nachbarn und Verwandte von
ihm getötet hätten. Er sei sich sicher, dass sie ihn töten würden, wenn er
zurückkehre. Nicht nur deckt sich dies nicht mit seinen vorstehend
dargestellten Angaben, wonach er nicht zurück in seine Heimat wolle, weil er
dort nichts habe, sondern fielen auch seine Schilderungen im Asylverfahren
anders aus. Dort gab er zwar ebenfalls an, dass er sich vor den Taliban
fürchte, die Ausreise aus Afghanistan begründete er aber damit, dass sein Onkel
beabsichtigt habe, ihn und seinen Bruder ins Militär zu schicken. Sodann
schilderte er zwar Übergriffe der Taliban, die ihm und seinem Bruder
wiederfahren sein sollen, als sie auf der Ausreise waren. Von Verwandten oder
Bekannten, die getötet worden seien, war aber keine Rede. Vielmehr schloss das
SEM aufgrund seiner Darlegungen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden seien. Auch gebe es keine Hinweise dafür,
dass der Beurteilte oder jemand aus seiner Familie über ein Risikoprofil
verfüge (vgl. Asylentscheid vom 1. Mai 2018). Das SEM setzte sich im
Amtsbericht vom 18. November 2025 nochmals ausführlich mit der Gefährdung
des individuellen Profils des Beurteilten, namentlich auch im Zusammenhang mit der
Taliban-Regierung, auseinander, ohne dass es eine Gefährdung ausmachte. Gegenüber
der Ärztin führte der Beurteilte sodann offenbar aus, dass er drei Brüder und
zwei Schwestern habe. Ein Bruder sei zusammen mit seiner Mutter getötet worden
– von wem, wisse er nicht. Im Iran habe er seinen zweiten Bruder verloren und
auch sein dritter Bruder sei inzwischen getötet worden. Seine Schwestern seien
noch am Leben. Die eine wohne in der Schweiz und habe zwei Kinder, die andere
lebe in Afghanistan, er wisse aber nicht wo. Im Asylverfahren gab der
Beurteilte hingegen an, dass er nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter
und seinen drei Geschwistern bei einem Bruder seines Vaters gelebt habe.
Dieser Onkel habe sie schlecht behandelt und seine Mutter sei aufgrund seiner
gewaltsamen Übergriffe verstorben. Seine ältere Schwester lebe bereits längere
Zeit in der Schweiz. Er selbst habe Afghanistan zusammen mit seinem Bruder im
Jahr 2015 verlassen; er habe diesen aber auf dem Weg nach Europa aus den Augen
verloren. Er befürchte, dass er vor Griechenland ertrunken sei. Aus dem Urteil
des Appellationsgerichts vom 8. November 2023 kann ausserdem entnommen
werden, dass es sich beim dritten Geschwisterteil um eine weitere Schwester
handeln soll, die noch in Afghanistan lebe (vgl. AGE SB.2022.95 E. 2.7.2).
Auch die Darlegungen gegenüber der Ärztin mit der Tötung seiner Brüder
erscheinen vor diesem Hintergrund zumindest fraglich. Kommt hinzu, dass er sie
heute erneut anpasste, machte er doch nun neuerdings geltend, dass seine Mutter
zusammen mit einem seiner Brüder von der Taliban getötet worden sei. Nicht
bekannt gewesen sein dürfte der Ärztin auch die vorstehend dargestellte
Auseinandersetzung des Appellationsgerichts mit der geltend gemachten
Drogensucht bzw. deren Zusammenhang mit den strafrechtlichen Delikten. Vielmehr
erscheint ihr Kenntnisstand auch hinsichtlich des strafrechtlichen Leumunds
eher bescheiden, wurde ihr doch offenbar von der Person, die sie zur
Untersuchung beauftragte, nur mitgeteilt, dass der Beurteilte fünf Jahre
Freiheitsstrafe wegen Drogen und Kleinstkriminalität erhalten habe, was
angesichts der Verurteilungen u.a. wegen Raubs und mehrfachen gewerbsmässigen
Diebstahls (einmal mit einem Deliktsgut von insgesamt rund CHF 15'000.– [vgl.
Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022 S. 35]) doch
bagatellisierend erscheint. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters im
Haftentlassungsgesuch, trifft es nicht zu, dass der Beurteilte unter einer
«fachgerecht diagnostizierten Geisteskrankheit» leide. Die Ärztin äusserte
lediglich einen Verdacht auf eine komplexe Belastungsstörung mit depressivem
Syndrom und diagnostizierte anamnestisch eine Abhängigkeit von Kokain
und Marihuana.
Wie einleitend
erwähnt (vgl. E. 4.4.3.2 oben), sind allfällige (medizinische)
Vollzugshindernisse von den mit dem Vollzug der Landesverweisung betrauten
Behörden (in casu dem Migrationsamt) zu prüfen und allfällige Arztzeugnisse
im verwaltungsrechtlichen Verfahren einzureichen bzw. entsprechende Untersuchungen
dort zu beantragen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen vermögen im jetzigen
Zeitpunkt jedoch weder die ablehnende Haltung der de-facto-Behörden von
Afghanistan noch das vom Beurteilten eingereichte ärztliche Zeugnis hinreichend
substantiiert darzulegen, dass der Beurteilte an einer psychischen Erkrankung
leidet, die im Fall des Vollzugs der Landesverweisung zu einer ernsthaften,
rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führt,
die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. der Rechtsprechung des EGMR nach
sich ziehen würde. Kommt hinzu, dass die suizidalen Äusserungen gegenüber der
Ärztin im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückführung angesichts der jüngsten
Drohungen, sich umzubringen, sollte er nicht in eine Einzelzelle verlegt werden
(vgl. dazu die Verfügung der Gefängnisleitung vom 26. Januar 2026), doch
in einem anderen Licht erscheinen. Daher ist die Absehbarkeit des Vollzugs der
Landesverweisung in dieser Hinsicht zu bejahen. Dies gilt genauso für die im
Haftentlassungsgesuch erwähnte schmerzhafte Verdickung an der Tibia. Diese sei gemäss
ärztlichem Zeugnis bzw. den Angaben des Beurteilten ohnehin bereits von einem
Spezialisten untersucht worden und dieser habe gemeint, die Verdickung könne
nach der Haft «repariert» werden.
4.4.4 Der
Beurteilte war zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung ab 1. Mai 2018 vorläufig
in der Schweiz aufgenommen, verlor diesen Status indessen mit Rechtskraft der
vom Appellationsgericht am 8. November 2023 und vom Strafgericht am
22. November 2023 ausgesprochenen Landesverweisungen (Art. 83 Abs. 9 AIG).
Im Asylentscheid vom 1. Mai 2018 wurden die vom Beurteilten damals geltend
gemachten Gründe geprüft und das SEM kam zum Schluss, dass er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Darauf kann verwiesen werden. Sodann
wurde die Möglichkeit einer Anordnung der Landesverweisung im Urteil des
Appellationsgerichts vom 8. November 2023 einer eingehenden Prüfung
unterzogen (die Berufung beschränkte sich auf die Frage der Landesverweisung),
wobei es zum Schluss kam, dass beim Beurteilten kein Härtefall vorliege und der
Landesverweisung auch ansonsten keine völkerrechtlichen Garantien
entgegenstünden. Da es die Lage in Afghanistan jedoch als volatil erachtete,
liess es die Frage des definitiven Vollzugs der Landesverweisung offen (vgl.
AGE SB.2022.95 vom 8. November 2023 E. 2.6). Seit dem 11. August 2021 war
der Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt. Bei
Personen, an deren Rückführung ein überwiegendes öffentliches Interesse
bestand, wurden die Vollzugshandlungen jedoch vorsorglich weitergeführt, auch
wenn die Rückführung letztlich nicht möglich war (Blum/Caroni/Plozza, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern
2024, Art. 83 N 62 mit Hinweis). Wie dargelegt (vgl. E. 4.3 oben), hat sich
diese Praxis des SEM in der Zwischenzeit geändert und der Vollzug einer
Wegweisung wird unter gewissen Voraussetzungen vom SEM als zumutbar erachtet. Der
Rechtsvertreter mag es nicht als vertretbar erachten, dass straffällige
Personen anders behandelt werden als nicht straffällige. Wie er selbst
einräumen musste, handelt es sich hierbei aber um eine politische und nicht um
eine rechtliche Frage. Im Übrigen kann dem öffentlich einsehbaren Faktenblatt
«Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan» des SEM
vom 27. März 2025 (abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/asyl/afghanistan/250327-fakten-afg-praxisaenderung.pdf.download.pdf/250327-fakten-afg-praxisaenderung-d.pdf)
entnommen werden, dass mittlerweile offenbar auch andere Personen aus einer
bestimmten Personengruppe ohne strafrechtliche Vergangenheit im Fall eines
negativen Asylentscheids aus der Schweiz weggewiesen und nicht mehr vorläufig
aufgenommen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in einem jüngeren
Entscheid zum Schluss, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in
Afghanistan einen Wegweisungsvollzug nicht als völkerrechtlich unzulässig
erscheinen lässt. Selbst nach der Machtübernahme durch die Taliban sei nicht
von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt für das
gesamte Territorium Afghanistans auszugehen, die dermassen intensiv sei, dass
jede in diesem Land wohnhafte Person grundsätzlich einer ernsthaften Gefahr
unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 E. 10.1.3). Der Vollzug der
Wegweisung bzw. der Landesverweisung ist im Generellen daher möglich und gemäss
der aktenkundigen E-Mail des SEM vom 3. Dezember 2025 wurden seit der
Wiederaufnahme der Rückführungen bereits sechs Personen erfolgreich
zurückgeführt. Das Migrationsamt gab beim SEM die Erstellung eines Amtsberichts
hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung konkret in
Bezug auf den Beurteilten in Auftrag. Nebst einer allgemeinen Einschätzung der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs setzte sich das SEM im Bericht vom 18.
November 2025 auch in eingehender Weise mit der Gefährdung des individuellen
Profils des Beurteilten und in diesem Zusammenhang namentlich auch mit der
Ethnie des Beurteilten und seiner Herkunft innerhalb des Landes (vgl. S. 6 des
Berichts) auseinander und kam zum Schluss, dass keine personenbezogenen
Risikofaktoren auszumachen seien, und dem Vollzug der Landesverweisung daher
keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstünden. Dem Einwand, die
Vollzugsbehörden seien ihrer Pflicht der Überprüfung allfälliger
Vollzugshindernisse nicht nachgekommen, ist daher nicht zu folgen. Vielmehr sind
keine Gründe ersichtlich und werden solche vom Beruteilten auch nicht dargetan,
weshalb auf diesen, in den Akten befindlichen Bericht nicht abgestellt werden
kann.
Daran ändert
auch nichts, dass der Beurteilte heute angab, dass er anlässlich der zentralen
Befragung vom 20. August 2025 angegeben habe, seine Familienangehörige
seien von der Taliban getötet worden, im Unwissen darum, dass es sich bei den
befragenden Personen um Mitglieder der Taliban-Behörden gehandelt habe. Mit
Ausnahme seiner heutigen Aussagen liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass er
dies tatsächlich getan hat. Auch der Ärztin gegenüber äusserte er dies
offensichtlich nicht, sondern führte einzig aus, dass die Taliban ihn nach
vielen Namen, darunter auch jene seiner Mutter und seines Vaters gefragt
hätten, er aber Angst gehabt habe, diese zu nennen. Es erscheint zudem nicht
nachvollziehbar, weshalb er seine Furcht wegen der Aussagen gegenüber den
Taliban weder gegenüber dem Migrationsamt noch gegenüber dem
Appellationsgericht anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2025
äusserte, obschon er nach der zentralen Befragung im Strafvollzug erfahren
haben will, dass er das Gespräch mit den Taliban geführt hatte (vgl. heutiges
Verhandlungsprotokoll). Kommt erschwerend hinzu, dass sein Aussageverhalten
hinsichtlich seiner Befürchtungen vor den Taliban sowie hinsichtlich seiner
Familiengeschichte, wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.4.3.3 oben), unbeständig
und widersprüchlich ausfiel. Die heutigen Angaben erscheinen vor diesem
Hintergrund taktisch motiviert und nicht sonderlich glaubhaft. Es ist auch
festzuhalten, dass es der Begründung des Beurteilten einer gewissen Logik
fehlt: Wollten die Taliban den Beurteilten aufgrund der von ihm getätigten
Äusserungen anlässlich der zentralen Befragung tatsächlich töten, hätten sie
sich dann doch in der Folge kaum geweigert, ihm ein Ersatzreisedokument für die
Rückführung auszustellen. Es steht dem Beurteilten frei, den Einwand im
Vollzugsverfahren etwa verbunden mit einem Antrag auf Vollzugsstopp erneut
vorzubringen und überprüfen zu lassen. Im vorliegenden Haftprüfungsverfahren
ist aufgrund der vorliegenden Akten sowie angesichts der vorstehenden
Ausführungen jedoch nach wie vor nicht davon auszugehen, dass dem Beurteilten
bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung droht.
4.4.5 Hinsichtlich
der Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung(en) stellt sich schliesslich
die Frage, ob aktuell eine ernsthafte Aussicht darauf besteht, dass die (de-facto)
afghanischen Behörden dem Beurteilten in einem angemessenen Zeitraum ein
Ersatzreisedokument ausstellen.
Die de-facto-Behörden
von Afghanistan sind aktuell aufgrund medizinischer Gründe («Mental Illnes») nicht
bereit, dem Beurteilten ein Ersatzreisedokument auszustellen. Dies ist
zumindest die offizielle Mitteilung, die vorliegt, was aus den Nachrichten des
SEM vom 15. und 16. Dezember 2025 ersichtlich wird. Worin diese
Ablehnung begründet ist, erschliesst sich nicht. Das SEM äusserte die
Vermutung, dass sie im Zusammenhang mit Angaben stehen könnten, welche der
Beurteilte anlässlich der Befragung vom 20. August 2025 tätigte (vgl.
Mitteilung SEM vom 16. Dezember 2025). Dies erscheint zwar nicht völlig abwegig,
sind aus den Akten, welche bis zu jenem Zeitpunkt vorlagen, doch keinerlei
Hinweise auf eine ernsthafte psychische Beeinträchtigung des Beurteilten zu
entnehmen. Insbesondere ist kein ärztliches Zeugnis bekannt, welches den
(de-facto) afghanischen Behörden hätte vorliegen können. Die Vermutung
verdichtete sich heute insofern, als der Beurteilte bestätigte, dass er seit
seinem Vorsprachetermin keinen Kontakt mehr mit seinen Heimatbehörden hatte und
diesen anlässlich der zentralen Befragung auch keine Dokumente aushändigte. Insofern
nachvollziehbar erscheint der Versuch des Migrationsamts, den de-facto-Behörden
eine ärztliche Bestätigung zu unterbreiten, dass der Beurteilte sich derzeit in
keiner Behandlung befindet. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die
(de-facto) afghanischen Behörden dem SEM nach der zentralen Befragung und im
Zuge der Identifizierung offenbar noch die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers
zugesichert hatten (vgl. Mitteilung des SEM vom 5. November 2025). Da, wie
erwähnt, nicht davon auszugehen ist, dass der Beurteilte in der Zwischenzeit
mit seinen Heimatbehörden in Kontakt stand, ist es schlicht nicht
nachvollziehbar, aus welchen Gründen es zu diesem Sinneswandel gekommen ist. Das
Migrationsamt nahm im Hinblick auf die heutige Verhandlung erneut Kontakt mit
dem SEM auf. Dieses teilte am 29. Januar 2026 mit, dass es «aufgrund des
aktuellen Stands der Dinge und der laufenden Verhandlungen» davon ausgehe, dass
es mindestens noch sechs Monate dauern werde, bis ein Ersatzreisepapier
ausgestellt werden könnte, dies «unabhängig vom Gesundheitszustand» des
Beurteilten. Eine Rückkehr sei derzeit nicht möglich bzw. nicht vorgesehen.
Auch eine freiwillige Rückkehr sei nicht möglich. Sie seien daran, die
Situation zu klären, würden aber auch damit rechnen, dass dies noch einige Zeit
in Anspruch nehmen werde. Auf nochmalige Nachfrage des Migrationsamts ergänzte
das SEM, dass es derzeit in der Schweiz keine durch die de-facto-Behörden in
Kabul anerkannte Vertretung gebe, weshalb die Ausstellung von Reisepässen und
Ersatzreisepapiere auch für freiwillige Rückkehrer nicht möglich sei.
Die
Rückmeldungen des SEM sind nicht sehr verheissungsvoll. Angesichts des
strafrechtlichen Leumunds ist zwar zu konstatieren, dass das öffentliche
Interesse an der Landesverweisung des Beurteilten nicht als gering zu
beurteilen ist und eine Verzögerung der Papierbeschaffung um sechs Monate die
Ausschaffungshaft für sich nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen
würde. Sowohl die Zeitangaben als auch die Erfolgsaussichten fielen aber
äusserst vage aus. Aufgrund der vorstehend dargestellten Nachrichten des SEM
ist anzunehmen, dass die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten derzeit im
Allgemeinen nicht möglich und Gegenstand von politischen Verhandlungen ist.
Dies wurde vom Migrationsamt anlässlich der heutigen Verhandlung insofern
bestätigt, als es die Frage, ob die vom SEM erwähnten Verhandlungen unabhängig
von der Frage des gesundheitlichen Einwands der (de-facto) afghanischen
Behörden zu verstehen seien und letzterer auch noch geklärt werden müsse,
bejahte. Im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Einwand ist zudem nicht
ersichtlich, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich die de-facto-Behörden in
Bezug auf den Beurteilten umstimmen lassen, zumal sich, wie erwähnt, ihr
Sinneswandel kaum erklären lässt. Die Ablehnung lässt sich demnach nicht
eindeutig einordnen. Ob sie im Zusammenhang mit den allgemeinen Schwierigkeiten
steht oder ob sie konkreten Vorbehalten gegenüber dem Beurteilten entspringt,
bleibt rätselhaft. Damit fehlt die Grundlage, um abzuschätzen, was zur
Aufhebung der Blockade in Bezug auf den Beurteilten getan werden kann, und vor
allem, wie lange dies dauert. Aus den jüngsten Mitteilungen des SEM erschliesst
sich ausserdem, dass es dem Beurteilten, selbst wenn er dies tun wollte,
derzeit nicht möglich ist, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. In
Berücksichtigung all dieser Umstände ist aktuell nicht davon auszugehen, dass
eine Rückführung des Beurteilten in einem den Umständen angemessenen Zeitraum
erfolgen kann, weshalb sich die angeordnete Haft nun als unverhältnismässig
erweist.
5.
5.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die Ausschaffungshaft nicht mehr rechtmässig und das
Haftentlassungsgesuch ist gutzuheissen. Der Beurteilte ist daher nach
Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
5.2.1 Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person
droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N
15).
5.2.2 Aufgrund
der Ablehnung der (de-facto) afghanischen Behörden sowie der neusten
Entwicklungen in Bezug auf den Gesundheitszustand lagen vorliegend
Schwierigkeiten vor, welche die Beiordnung einer Rechtsvertretung
rechtfertigen, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic.
iur. Guido Ehrler, zu bewilligen ist bzw. diese wurde bereits mit Verfügung vom
26. Januar 2026 bewilligt. Advokat Guido Ehrler ist im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich
auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Zu streichen sind einzig die
Bemühungen im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit Frau [...] vom
27. Januar 2026. Sie gab ursprünglich die ärztliche Begutachtung in
Auftrag und vermittelte (wohl) auch den unentgeltlichen Vertreter für den
Beurteilten. Sie selbst ist jedoch weder Verfahrensbeteiligte noch war ihre
Konsultation bzw. die Kontaktaufnahme mit ihr für das vorliegende Verfahren
notwendig, weshalb diese Korrespondenz im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung nicht abgegolten werden kann. Dem unentgeltlichen
Rechtsvertreter wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt und er erhob gegen
die entsprechende Kürzung keine Einwände. Zum ansonsten geltend gemachten
Aufwand kommen 3.75 Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung
(inkl. Weg), der von ihm geltend gemachte Auslagenersatz sowie die
Mehrwertsteuer hinzu. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: In Aufhebung der angeordneten
Ausschaffungshaft ist A____ nach Erledigung der Austrittsformalitäten
unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter,
Advokat lic. iur. Guido Ehrler, wird ein Honorar von CHF 2'451.–, zuzüglich
Auslagen in Höhe von CHF 1.95 und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 198.70,
insgesamt also CHF 2'651.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter (per RA Guido Ehrler)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.