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Entscheid

AUS.2026.7

Haftentlassungsgesuch

3. Februar 2026Deutsch37 min

mit Urteil vom 8. November 2023 als auch das Strafgericht mit Urteil vom 22. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.7

URTEIL

vom 3.

Februar 2026

Beteiligte

A____,

geb. [...], von

Afghanistan,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,

vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler,

Advokat,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beurteilter) reiste am 12. November 2015 in die Schweiz ein und

stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018 wies das

Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) das Asylgesuch ab und den

Beurteilten aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge

Unzumutbarkeit der Wegweisung auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des

Beurteilten in der Schweiz.

Seit seiner

Einreise in der Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten. In seinem Strafregisterauszug sind insgesamt fünf Urteile

verzeichnet. Zuletzt wurde der Beurteilte mit Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 8. November 2023 wegen mehrfacher Sachbeschädigung

(geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in

fahrunfähigem Zustand, gewebsmässigen Diebstahls, einfachen Diebstahls,

mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads sowie mehrfachen

Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1'500.–

und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 wegen Raubs,

gewebsmässigen Diebstahls, fahrlässiger Körperverletzung, Hinderung einer

Amtshandlung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen

unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in

fahrunfähigem Zustand sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–

sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Sowohl das Appellationsgericht

mit Urteil vom 8. November 2023 als auch das Strafgericht mit Urteil vom 22. November

2023 verwiesen den Beurteilten ausserdem jeweils für sieben Jahre des Landes.

Der Beurteilte

befand sich bis zum 4. Dezember 2025 in strafrechtlich motivierter Haft in der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 4. Dezember

2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte,

eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 3. März 2026, welche mit

Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom

5. Dezember 2025 bestätigt wurde.

Am

26. Januar 2026 (per E-Mail) bzw. am 27. Januar 2026 (per Post) ging

beim Verwaltungsgericht ein Haftentlassungsgesuch ein. Am 3. Februar 2026

fand vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine

mündliche Verhandlung statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden. Im Anschluss gelangten sein unentgeltlicher

Rechtsvertreter, lic. iur. Guido Ehrler, sowie der Vertreter des Migrationsamts

zum Vortrag. Sein Rechtsvertreter beantragte, der Beurteilte sei unverzüglich

aus der Haft zu entlassen. Der Vertreter des Migrationsamt beantragte die Bestätigung

der angeordneten Haft. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich

eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit

vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die inhaftierte

Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein

Haft-entlassungsgesuch einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde

innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden

(Art. 80 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Die

heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des Entscheids innerhalb von acht

Arbeitstagen und damit rechtzeitig stattgefunden.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 und mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 jeweils für sieben Jahre

(rechtskräftig) des Lan-des verweisen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer

erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen

werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres

Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu ZÜND, in: Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 wurde der Beurteilte

unter anderem wegen gewebsmässigen Diebstahls sowie einfachen Diebstahls und

mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2023 unter anderem

wegen Raubs sowie gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Bei sämtlichen

Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB, womit

dieser Haftgrund gegeben ist.

3.2

3.2.1

Sodann

kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg-

oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann

in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie

sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer

Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.

5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auf-lage, Bern

2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März

2014.

E. 4.3).

3.2.2

Der

Beurteilte steht einer Rückkehr in sein Heimatland ablehnend gegenüber (vgl.

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. November 2023; E-Mail der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 18. November 2025; Befragungsprotokoll

Migra-tionsamt vom 4. Dezember 2025 S. 2 ff.; Verhandlungsprotokoll vom

5.

Dezember 2025). Anlässlich der Befragung vom 4. Dezember 2025 meinte er

gar, er werde nach einer Woche wieder in der Schweiz sein, sollte er nach

Afghanistan zurückgebracht werden (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. Dezember

2025.

S. 4; vgl. auch das Verhandlungsprotokoll vom 5. Dezember 2025).

Ausserdem ist er seinen Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung bislang

nicht nachgekommen. Anlässlich der Befragung vom 22. November 2023 meinte er

zwar noch, er könne die Dokumente bei seiner Familie besorgen, wenn er wieder

aus der Haft sei (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 22. November 2023

S. 2). Zumindest ansatzweise machte er damit den Anschein, kooperationswillig

zu sein. Als ihm dann über die Justizvollzugsanstalt Lenzburg aber ein Formular

zur Beantragung eines afghanischen Passes übergeben wurde, war seine Reaktion,

er habe dieses «in den Abfall geschickt» (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt

Lenzburg vom 25. April 2024), was die anfängliche Andeutung von

Kooperationswilligkeit als reines Lippenbekenntnis erscheinen lässt. Auch

anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 führte er aus,

dass er für die Papierbeschaffung nichts unternommen habe (vgl.

Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 S. 3). Letztlich sah

sich das Migrationsamt gezwungen, die Identifizierung ohne die Mitwirkung des

Beurteilten vorzunehmen, was in der Folge auch gelang, allerdings erst im

Anschluss an eine zentrale Befragung bei den afghanischen Behörden vom 20.

August 2025. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten

spricht für bestehende Untertauchensgefahr.

Kommt hinzu,

dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit mehreren Alias-Identitäten

verzeichnet ist (vgl. Strafregisterauszug vom 26. November 2025), was

grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97), und er

sich bereits in der Vergangenheit mehrfach nicht an bestehende Regeln und

behördliche Anordnungen hielt. Seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung

vom 5. Dezember 2025, wonach er die Alias-Identitäten zum ersten Mal höre,

sind als reine Schutzbehauptungen zu werden, ist doch nicht zu erwarten, dass

diese von den Behörden erfunden sind. Nachdem das Asylgesuch des Beurteilten am

1.

Mai 2018 abgewiesen, er allerdings vorläufig in der Schweiz aufgenommen

worden war, galt er ab dem 24. März 2022 als verschwunden (vgl. etwa Vollzugs-

und Erledigungsmeldung des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft

vom 23. November 2022). Es stellte sich im Nachhinein heraus, dass der

Beurteilte ab dem 11. März 2022 bis am 9. März 2023 in strafrechtlich motivierter

Haft versetzt war (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juli 2022;

Haftentlassungsverfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. März 2023;

Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 2. März

2023). Gemeldet hatte dies der Beurteilte indes nie. Nach seiner Haftentlassung

war der Beurteilte ab dem 16. März 2023 wieder im Kanton Basel-Landschaft

gemeldet, galt dort aber ab dem 20. April 2023 wieder als verschwunden (vgl.

E-Mail vom 21. April 2023). Dies lag daran, dass der Beurteilte am 13. April

2023.

erneut inhaftiert worden war (vgl. Festnahme-Rapport der Kantonspolizei

Basel-Stadt vom 13. April 2023). In der Zwischenzeit dürfte der Beurteilte sich

aber ausserdem über die Grenze nach Deutschland begeben haben, wurden die

Schweizer Behörden doch um Rückübernahme des Beurteilten angefragt, nachdem er

am 11. April 2023 von den deutschen Behörden aufgegriffen worden war (vgl.

E-Mail-Austausch zwischen der Fachspezialistin Dublin des SEM und dem

Mitarbeiter des Amts für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft vom 1. Juni

2023). Mangels gültigem Reisedokument war ihm das aber nicht erlaubt. Zu

berücksichtigen ist sodann, dass der Beurteilte sich mehrfach Polizeikontrollen

durch Flucht zu entziehen versuchte, so am 17. März 2021, 29 April 2021, 14.

Juni 2021, 26. Juli 2021 sowie 20. November 2021, wofür er jeweils wegen

Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt wurde (vgl. Strafbefehle der

Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 und 21. September 2021; Urteil des

Strafgerichts vom 19. Juli 2022 S. 14 f. und 32 f.). Ausserdem missachtete er

mehrfach Hausverbote, die gegen ihn ausgesprochen wurden, wofür er ebenfalls

jeweils wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde (vgl. Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juli 2022; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 21. September 2021). Auch im Strafvollzug bekundete der

Beurteilte grosse Mühe, sich an die Regeln zu halten. Aus dem Entscheid des

Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 2. Oktober 2025 ist zu

entnehmen, dass es seit der Prüfung der bedingten Entlassung am 12. August 2024

in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg zu insgesamt zehn Disziplinierungen wegen

seinem Verhalten kam (vgl. S. 4 des Entscheids). Zwischen der Einweisung in die

Justizvollzugsanstalt Lenzburg bis zur Prüfung der bedingten Entlassung vom 12.

August 2024 waren es weitere fünf Disziplinierungen (vgl. Entscheid des Straf-

und Massnahmenvollzugs vom 22. Oktober 2024 S. 5). Anlässlich der Verhandlung

vom 5. Dezember 2025 bagatellisierte er diese Vorfälle nur und machte die

Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalt Lenzburg dafür verantwortlich. Auch

sein strafrechtlicher Leumund (sein Strafregisterauszug vom 26. November 2025

weist insgesamt fünf Urteile aus) spricht für bestehende Untertauchensgefahr,

da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen –

davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung). Seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber bestehenden Regeln

zeigt sich im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen Verurteilungen auch

darin, dass er die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November

2023.

abgeurteilten Delikte allesamt innerhalb von rund einem Monat nach seiner

Haftentlassung am 9. März 2023 und während dem laufendem Berufungsverfahren

beging, bei welchem die vom Beurteilten angefochtene Landesverweisung gemäss

Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022 zu beurteilen war (vgl. Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023).

3.2.3

Das

bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich

behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde und damit

für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er, wie bereits erwähnt,

inzwischen von den afghanischen Behörden identifiziert wurde und die vom

Beurteilten unter keinen Umständen gewollte Rückführung immer näher rückt. Es

besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne

von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft

als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und

müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Aufgrund

der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.3.2 oben) sowie seinen Ausführungen,

wonach er unter keinen Umständen nach Afghanistan heimkehre wolle und er einen

Rückflug nicht freiwillig antreten werde, ist auszuschliessen, dass sich der

Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung

(Art. 74 AIG) halten würde, zumal, wie bereits ausgeführt, die von ihm

nicht gewollte Rückführung immer näher rückt und der Untertauchensanreiz daher umso

grösser ist. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der

Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner

mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Landesverweisung(en) überwiegt dasjenige des Beurteilten an

seiner persönlichen Freiheit klar.

4.3

Das

Migrationsamt erhielt am 11. Oktober 2024 vom SEM die Mitteilung, dass eine

(zwangsweise) Rückführung nach Afghanistan namentlich für straffällige Personen

mit Freiheitsstrafen über einem Jahr wieder möglich sind (vgl. E-Mail des SEM

vom 11. Oktober 2024). Am 17. Oktober 2024 meldete das Migrationsamt den

Beurteilten für eine Rückführung an. Am 7. März 2025 erhielt das Migrationsamt

vom SEM die Rückmeldung, dass derzeit lediglich Personen nach Afghanistan

einreisen könnten, welche über einen von den (de-facto) afghanischen Behörden

in Kabul ausgestellten Original-Pass verfügten und das SEM prüfe, über welche

Möglichkeiten eine Identifizierungsanfrage und Laissez-passer-Anträge erfolgen

könnten. Am 17. Juli 2025 teilte das SEM auf entsprechende Nachfrage des

Migrationsamts mit, dass das Dossier des Beurteilten den afghanischen

Konsularbehörden unterbreitet werde und das SEM davon ausgehe, dass es bis Ende

Juli über die nächsten Schritte informieren könne. Am 31. Juli 2025 teilte das

SEM mit, dass für den Beurteilten am 20. August 2025 eine konsularische

Befragung zur Abklärung der Person organisiert werden konnte. Die Befragung

konnte planmässig am 20. August 2025 durchgeführt werden und bereits am 25.

August 2025 informierte das SEM das Migrationsamt, dass die (de-facto) afghanischen

Behörden die afghanische Nationalität bestätigt hätten. Es bat das

Migrationsamt, den Beurteilten über das Resultat zu informieren und beim SEM

einen Amtsbericht anzufordern, um die Zulässigkeit der Rückkehr zu überprüfen.

Letzteres wurde vom Migrationsamt noch gleichentags in die Wege geleitet und am

Folgetag wurde dem Beurteilten das rechtliche Gehör zur Identifikation gewährt.

Am 18. November 2025 erstattete das SEM den Amtsbericht betreffen

Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Am 3. Dezember 2025 teilte das

SEM dem Migrationsamt mit, dass die (de-facto) afghanischen Behörden nun bereit

seien, ein Laissez-passer für Personen auszustellen, die im August

identifiziert und befragt wurden, und das SEM ein solches für den Beurteilten

beantrage. Am 15. Dezember 2025 erhielt das Migrationsamt vom SEM die

Mitteilung, dass die (de-facto) afghanischen Behörden dem Beurteilten derzeit kein

Ersatzreisedokument ausstellen würden. Auf entsprechende Nachfrage des

Migrationsamts konkretisierte das SEM am 16. Dezember 2025, dass sie aus

medizinischen Gründen («Mental Illnes») nicht dazu bereit seien. Nach

Rücksprache mit dem SEM ersuchte das Migrationsamt am 13. Januar 2026 den

Amtsarzt um ein Schreiben, welches sich zu einer allfälligen ärztlichen

Behandlung des Beurteilten äussert. Nach Erhalt des gewünschten Schreibens am

14.

Januar 2026, wurde dieses noch gleichentags ans SEM weitergeleitet. Die

Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend das Beschleunigungsgebot.

4.4

4.4.1

Mit

seinem Haftentlassungsgesuch stellt der Beurteilte die Absehbarkeit des

Vollzugs der Landesverweisung in Frage. Er macht geltend, die (de-facto) afghanischen

Behörden seien aus medizinischen Gründen nicht bereit, dem Beurteilten ein

Laissez-passer auszustellen. Das Migrationsamt habe beim Amtsarzt zwar eine

Bestätigung eingeholt, wonach der Beurteilte aktuell nicht in ärztlicher

Behandlung sei und er momentan lediglich ein Medikament zum Schlafen erhalte.

Dieser Bericht bescheinige jedoch nicht, dass der Beurteilte nicht an einer

psychischen Erkrankung leide. Der Amtsarzt verfüge über keinen

fachpsychiatrischen Fähigkeitsausweis, habe den Beurteilten nicht persönlich

untersucht und er habe seine Bescheinigung in Unkenntnis der Aktenlage

abgegeben. Aus dem vom Beurteilten mit vorliegendem Haftentlassungsgesuch

eingereichten «ärztlichen Zeugnis» vom 21. Januar 2026 sei dagegen zu

entnehmen, dass beim Beurteilten ein Verdacht auf eine komplexe

posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Ausserdem bestehe beim Beurteilten

eine Abhängigkeit von Kokain und Marihuana. Therapeutisch sei eine angepasste

psychotherapeutische Behandlung dringend zu empfehlen. Die drohende

Ausschaffung nach Afghanistan sei mit einem ernsthaften Suizidrisiko verbunden.

Schliesslich müsse bei der schmerzhaften Verdickung an der Tibia ein Tumor ausgeschlossen

werden. Es sei damit nicht nur erstellt, dass die (de-facto) afghanischen

Behörden nicht bereit seien, dem Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen,

sondern stehe auch fest, dass er unter einer fachgerecht diagnostizierten

Geisteskrankheit leide, deren Behandlung er nur in der Schweiz erhalte. Anlässlich

der heutigen Verhandlung ergänzte er, er sei hinsichtlich des Gesprächs bei den

de-facto-Behörden von Afghanistan im August 2025 nicht darüber informiert

worden, dass es sich um die Taliban-Regierung handle. Er habe dieser seine

grosse Angst vor den Taliban bekundet und erzählt, dass Familienangehörige von

diesen getötet worden seien. Der Rechtsvertreter macht geltend, unabhängig vom

Wahrheitsgehalt dieser Angaben sei aufgrund dieser Äusserungen klar, dass der

Beurteilte im Fall des Vollzugs der Rückführung einer reellen Gefahr gegen Leib

und Leben im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) ausgesetzt sei.

4.4.2

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig

zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder

praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird

realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21.

Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch

allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3;

BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April

2016.

E. 3.3).

4.4.3

4.4.3.1

Unter dem Titel der Absehbarkeit stellt sich zunächst die Frage, ob die

Rückführung des Beurteilten aufgrund seines (psychischen) Gesundheitszustands

zulässig ist.

4.4.3.2

Der

Beurteilte wurde, wie bereits erwähnt, (zweifach) in Anwendung von

Art. 66a Abs. 1 StGB rechtskräftig des Landes verwiesen, womit seine

vorläufige Aufnahme in der Schweiz erlosch (Art. 83 Abs. 9 AIG). Der

Vollzug einer obligatorischen Landesverweisung kann nur unter den

Voraussetzungen von Art. 66d Abs. 1 StGB aufgeschoben werden.

Vollzugshindernisse sind grundsätzlich bereits vom urteilenden Strafgericht zu

prüfen. Dies entbindet die mit dem Vollzug der Landesverweisung beauftragte

Behörde indes nicht zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Vollzugs allfällige

Vollzugshindernisse vorliegen (BGE 145 IV 455 E. 9.4, in: Pra 2020 Nr. 61

S. 589 ff.; BGE 147 IV 453 E. 1.4.7, in: Pra 2022 Nr. 36 S. 382 ff.;

BGer 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6, mit Hinweisen).

Gemäss Art. 66d

Abs. 1 StGB kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung

aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter

Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit

wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten

sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon

ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG,

SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (lit. a).

Ferner ist der Vollzug auch dann aufzuschieben, wenn andere zwingende

Bestimmungen des Völkerrechts ihm entgegenstehen (lit. b).

Der Vollzug der

Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den

Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse

Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte

Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret

Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein,

was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie sich in einem lebenskritischen

Zustand befindet und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine

genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für

ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (BGer 7B_131/2024 vom

24.

Februar 2025 E. 2.2.4, 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E.

4.2.4, je mit diversen Hinweisen). Im Urteil Paposhvili gegen Belgien

vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10) hat der EGMR seine Position zum Verhältnis

von Krankheit und Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs im Lichte von Art. 3

EMRK vertieft. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende

Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren

Dispositiv

Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der

Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender

angemessener Behandlungsmöglichkeit oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen,

einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine

wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGer 7B_131/2024

vom 24. Februar 2025 E. 2.2.5, 7B_1022/2024 vom 15. November

2024 E. 4.2.5, je mit diversen Hinweisen).

4.4.3.3 Anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 8. November 2023, mit welcher die durch das

Strafgericht am 19. Juli 2022 ausgesprochene Landesverweisung von sieben

Jahren überprüft wurde, wurden vom Beurteilten eine Drogenabhängigkeit sowie

psychische Probleme geltend gemacht. Das Appellationsgericht setzte sich in

eingehender Weise mit den sich in den Strafakten findenden Anhaltspunkten

auseinander, die im Zusammenhang mit der behaupteten Drogenabhängigkeit stehen

könnten, und kam zusammengefasst zum Schluss, dass der Beurteilte zwar

unbestrittenermassen Drogen konsumiere, sich für ein relevantes bzw. schweres

Suchtverhalten aus den Akten jedoch keine Hinweise entnehmen liessen. Es gebe

auch keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der Entzug dem

Beurteilten im Strafvollzug schwerfalle oder er gar auf eine Suchttherapie

angewiesen wäre. Nachdem der Beurteilte selbst vorgebracht habe, dass er jetzt

einen Entzug durchgemacht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er keine

gleichartigen Delikte mehr begehen werde, stehe die vorgebrachte Drogensucht

der Landesverweisung nicht entgegen. Was die psychischen Probleme betreffe, sei

festzuhalten, dass diese von der Verteidigung erstmals anlässlich der

Berufungsverhandlung vorgebracht worden seien. Zwar könne eine gewisse

Auffälligkeit in Bezug auf das Verhalten des Beurteilten anlässlich der

Berufungsverhandlung nicht geleugnet werden, jedoch würden keine konkreten

Anhaltspunkte vorliegen, welche seine Behauptungen zu stützen vermögen (AGE

SB.2022.95 vom 8. November 2023 E. 2.6.4). Weder wurde im erwähnten

Urteil des Appellationsgerichts bzw. bereits im Urteil des Strafgerichts vom

19. Juli 2022 daher eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen, noch

stand etwa eine ambulante Massnahme im Raum, noch wurde aus gesundheitlichen

Gründen von der Landesverweisung abgesehen. Bei einem relevanten psychischen

Leiden hätte letztere aber, wie erwogen, gar nicht angeordnet werden dürfen

(vgl. E. 4.4.3.2 oben). Nur zwei Wochen nach der Berufungsverhandlung fand

am 22. November 2023 eine weitere Verhandlung vor dem Strafgericht statt.

Von diesem Urteil liegt zwar nur das Urteilsdispositiv vor, aber auch diesem

ist kein Hinweis auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder eine strafrechtliche

Massnahme zu entnehmen und es wurde eine weitere Landesverweisung ausgesprochen,

obschon der Beurteilte von derselben Advokatin verteidigt war.

Auch nach den

beiden Urteilen bis zur Ablehnung der de-facto-Behörden von Afghanistan, dem

Beurteilten ein Ersatzreisedokument auszustellen, traten keine Anhaltspunkte

hinzu, die auf ein schweres psychisches Leiden im vorerwähnten Sinne hindeuten

würden. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 22. November

2023 bestätigte der Beurteilte vielmehr, dass er keine Medikamente nehme und

nicht in ärztlicher Behandlung sei. Auch den beiden Entscheiden des Straf- und

Massnahmenvollzugs betreffend Ablehnung der bedingten Entlassung vom 12.

August 2024 und vom 2. Oktober 2025 sind keine Auffälligkeiten zu

entnehmen. Im Rahmen einer Anfrage des Migrationsamts vom 13. August 2024 beim

Beurteilten, ob dieser bereit sei, in seine Heimat zurückzukehren und sich mit

dem Konsulat in Verbindung zu setzen, gab er an, er dürfe «aus politischen

Gründen (Krieg) nicht zurück» (vgl. Infoschreiben Landesverweis vom 13. August

2024). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 4. Dezember

2025 meinte der Beurteilte, dass es ihm gut gehe. Er könne aber nicht zurück in

seine Heimat, weil er dort keine Eltern habe. Er habe dort nichts. Sollte er

zurückgebracht werden, komme er innerhalb einer Woche zurück (vgl. S. 2

ff. des Protokolls). Ähnlich war sein Aussageverhalten anlässlich der

Verhandlung vom 5. Dezember 2025.

Die ersten

handfesten Hinweise, die auf eine psychische Beeinträchtigung hindeuten, sind

die Ablehnung der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die de-facto-Behörden

von Afghanistan sowie das vom Beurteilten mit seinem Haftentlassungsgesuch

eingereichte ärztliche Zeugnis. Auf die Ablehnung der de-facto-Behörden wird

noch einzugehen sein. Zu erwähnen ist an dieser Stelle aber, dass sie wenig

nachvollziehbar erscheint, und daher nicht zur Annahme von Gesundheitsproblemen

genügen kann, die ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB darstellen

(vgl. zu den Umständen der Ablehnung E. 4.5.5 unten). In Bezug auf das

ärztliche Zeugnis ist festzuhalten, dass dieses zwar von einer Spezialärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ausgestellt wurde, zu berücksichtigen

ist aber, dass sich ihre Befunde einzig auf ein eineinviertelstündiges Gespräch

mit dem Beurteilten und die dabei geschilderte «traumatische Familiengeschichte

mit vielen gewaltsamen Verlusten» stützen. Die vorliegende Aktenlage war der

Ärztin dabei offensichtlich nicht bekannt, sind doch teilweise grosse

Diskrepanzen auszumachen. So gab der Beurteilte der Ärztin etwa an, dass er

sich vor den Taliban fürchte, da sie viele Freunde, Nachbarn und Verwandte von

ihm getötet hätten. Er sei sich sicher, dass sie ihn töten würden, wenn er

zurückkehre. Nicht nur deckt sich dies nicht mit seinen vorstehend

dargestellten Angaben, wonach er nicht zurück in seine Heimat wolle, weil er

dort nichts habe, sondern fielen auch seine Schilderungen im Asylverfahren

anders aus. Dort gab er zwar ebenfalls an, dass er sich vor den Taliban

fürchte, die Ausreise aus Afghanistan begründete er aber damit, dass sein Onkel

beabsichtigt habe, ihn und seinen Bruder ins Militär zu schicken. Sodann

schilderte er zwar Übergriffe der Taliban, die ihm und seinem Bruder

wiederfahren sein sollen, als sie auf der Ausreise waren. Von Verwandten oder

Bekannten, die getötet worden seien, war aber keine Rede. Vielmehr schloss das

SEM aufgrund seiner Darlegungen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für

eine konkrete Bedrohung vorhanden seien. Auch gebe es keine Hinweise dafür,

dass der Beurteilte oder jemand aus seiner Familie über ein Risikoprofil

verfüge (vgl. Asylentscheid vom 1. Mai 2018). Das SEM setzte sich im

Amtsbericht vom 18. November 2025 nochmals ausführlich mit der Gefährdung

des individuellen Profils des Beurteilten, namentlich auch im Zusammenhang mit der

Taliban-Regierung, auseinander, ohne dass es eine Gefährdung ausmachte. Gegenüber

der Ärztin führte der Beurteilte sodann offenbar aus, dass er drei Brüder und

zwei Schwestern habe. Ein Bruder sei zusammen mit seiner Mutter getötet worden

– von wem, wisse er nicht. Im Iran habe er seinen zweiten Bruder verloren und

auch sein dritter Bruder sei inzwischen getötet worden. Seine Schwestern seien

noch am Leben. Die eine wohne in der Schweiz und habe zwei Kinder, die andere

lebe in Afghanistan, er wisse aber nicht wo. Im Asylverfahren gab der

Beurteilte hingegen an, dass er nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter

und seinen drei Geschwistern bei einem Bruder seines Vaters gelebt habe.

Dieser Onkel habe sie schlecht behandelt und seine Mutter sei aufgrund seiner

gewaltsamen Übergriffe verstorben. Seine ältere Schwester lebe bereits längere

Zeit in der Schweiz. Er selbst habe Afghanistan zusammen mit seinem Bruder im

Jahr 2015 verlassen; er habe diesen aber auf dem Weg nach Europa aus den Augen

verloren. Er befürchte, dass er vor Griechenland ertrunken sei. Aus dem Urteil

des Appellationsgerichts vom 8. November 2023 kann ausserdem entnommen

werden, dass es sich beim dritten Geschwisterteil um eine weitere Schwester

handeln soll, die noch in Afghanistan lebe (vgl. AGE SB.2022.95 E. 2.7.2).

Auch die Darlegungen gegenüber der Ärztin mit der Tötung seiner Brüder

erscheinen vor diesem Hintergrund zumindest fraglich. Kommt hinzu, dass er sie

heute erneut anpasste, machte er doch nun neuerdings geltend, dass seine Mutter

zusammen mit einem seiner Brüder von der Taliban getötet worden sei. Nicht

bekannt gewesen sein dürfte der Ärztin auch die vorstehend dargestellte

Auseinandersetzung des Appellationsgerichts mit der geltend gemachten

Drogensucht bzw. deren Zusammenhang mit den strafrechtlichen Delikten. Vielmehr

erscheint ihr Kenntnisstand auch hinsichtlich des strafrechtlichen Leumunds

eher bescheiden, wurde ihr doch offenbar von der Person, die sie zur

Untersuchung beauftragte, nur mitgeteilt, dass der Beurteilte fünf Jahre

Freiheitsstrafe wegen Drogen und Kleinstkriminalität erhalten habe, was

angesichts der Verurteilungen u.a. wegen Raubs und mehrfachen gewerbsmässigen

Diebstahls (einmal mit einem Deliktsgut von insgesamt rund CHF 15'000.– [vgl.

Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022 S. 35]) doch

bagatellisierend erscheint. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters im

Haftentlassungsgesuch, trifft es nicht zu, dass der Beurteilte unter einer

«fachgerecht diagnostizierten Geisteskrankheit» leide. Die Ärztin äusserte

lediglich einen Verdacht auf eine komplexe Belastungsstörung mit depressivem

Syndrom und diagnostizierte anamnestisch eine Abhängigkeit von Kokain

und Marihuana.

Wie einleitend

erwähnt (vgl. E. 4.4.3.2 oben), sind allfällige (medizinische)

Vollzugshindernisse von den mit dem Vollzug der Landesverweisung betrauten

Behörden (in casu dem Migrationsamt) zu prüfen und allfällige Arztzeugnisse

im verwaltungsrechtlichen Verfahren einzureichen bzw. entsprechende Untersuchungen

dort zu beantragen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen vermögen im jetzigen

Zeitpunkt jedoch weder die ablehnende Haltung der de-facto-Behörden von

Afghanistan noch das vom Beurteilten eingereichte ärztliche Zeugnis hinreichend

substantiiert darzulegen, dass der Beurteilte an einer psychischen Erkrankung

leidet, die im Fall des Vollzugs der Landesverweisung zu einer ernsthaften,

rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führt,

die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung im

Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. der Rechtsprechung des EGMR nach

sich ziehen würde. Kommt hinzu, dass die suizidalen Äusserungen gegenüber der

Ärztin im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückführung angesichts der jüngsten

Drohungen, sich umzubringen, sollte er nicht in eine Einzelzelle verlegt werden

(vgl. dazu die Verfügung der Gefängnisleitung vom 26. Januar 2026), doch

in einem anderen Licht erscheinen. Daher ist die Absehbarkeit des Vollzugs der

Landesverweisung in dieser Hinsicht zu bejahen. Dies gilt genauso für die im

Haftentlassungsgesuch erwähnte schmerzhafte Verdickung an der Tibia. Diese sei gemäss

ärztlichem Zeugnis bzw. den Angaben des Beurteilten ohnehin bereits von einem

Spezialisten untersucht worden und dieser habe gemeint, die Verdickung könne

nach der Haft «repariert» werden.

4.4.4 Der

Beurteilte war zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung ab 1. Mai 2018 vorläufig

in der Schweiz aufgenommen, verlor diesen Status indessen mit Rechtskraft der

vom Appellationsgericht am 8. November 2023 und vom Strafgericht am

22. November 2023 ausgesprochenen Landesverweisungen (Art. 83 Abs. 9 AIG).

Im Asylentscheid vom 1. Mai 2018 wurden die vom Beurteilten damals geltend

gemachten Gründe geprüft und das SEM kam zum Schluss, dass er die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Darauf kann verwiesen werden. Sodann

wurde die Möglichkeit einer Anordnung der Landesverweisung im Urteil des

Appellationsgerichts vom 8. November 2023 einer eingehenden Prüfung

unterzogen (die Berufung beschränkte sich auf die Frage der Landesverweisung),

wobei es zum Schluss kam, dass beim Beurteilten kein Härtefall vorliege und der

Landesverweisung auch ansonsten keine völkerrechtlichen Garantien

entgegenstünden. Da es die Lage in Afghanistan jedoch als volatil erachtete,

liess es die Frage des definitiven Vollzugs der Landesverweisung offen (vgl.

AGE SB.2022.95 vom 8. November 2023 E. 2.6). Seit dem 11. August 2021 war

der Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt. Bei

Personen, an deren Rückführung ein überwiegendes öffentliches Interesse

bestand, wurden die Vollzugshandlungen jedoch vorsorglich weitergeführt, auch

wenn die Rückführung letztlich nicht möglich war (Blum/Caroni/Plozza, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern

2024, Art. 83 N 62 mit Hinweis). Wie dargelegt (vgl. E. 4.3 oben), hat sich

diese Praxis des SEM in der Zwischenzeit geändert und der Vollzug einer

Wegweisung wird unter gewissen Voraussetzungen vom SEM als zumutbar erachtet. Der

Rechtsvertreter mag es nicht als vertretbar erachten, dass straffällige

Personen anders behandelt werden als nicht straffällige. Wie er selbst

einräumen musste, handelt es sich hierbei aber um eine politische und nicht um

eine rechtliche Frage. Im Übrigen kann dem öffentlich einsehbaren Faktenblatt

«Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan» des SEM

vom 27. März 2025 (abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/asyl/afghanistan/250327-fakten-afg-praxisaenderung.pdf.download.pdf/250327-fakten-afg-praxisaenderung-d.pdf)

entnommen werden, dass mittlerweile offenbar auch andere Personen aus einer

bestimmten Personengruppe ohne strafrechtliche Vergangenheit im Fall eines

negativen Asylentscheids aus der Schweiz weggewiesen und nicht mehr vorläufig

aufgenommen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in einem jüngeren

Entscheid zum Schluss, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in

Afghanistan einen Wegweisungsvollzug nicht als völkerrechtlich unzulässig

erscheinen lässt. Selbst nach der Machtübernahme durch die Taliban sei nicht

von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt für das

gesamte Territorium Afghanistans auszugehen, die dermassen intensiv sei, dass

jede in diesem Land wohnhafte Person grundsätzlich einer ernsthaften Gefahr

unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 E. 10.1.3). Der Vollzug der

Wegweisung bzw. der Landesverweisung ist im Generellen daher möglich und gemäss

der aktenkundigen E-Mail des SEM vom 3. Dezember 2025 wurden seit der

Wiederaufnahme der Rückführungen bereits sechs Personen erfolgreich

zurückgeführt. Das Migrationsamt gab beim SEM die Erstellung eines Amtsberichts

hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung konkret in

Bezug auf den Beurteilten in Auftrag. Nebst einer allgemeinen Einschätzung der

Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs setzte sich das SEM im Bericht vom 18.

November 2025 auch in eingehender Weise mit der Gefährdung des individuellen

Profils des Beurteilten und in diesem Zusammenhang namentlich auch mit der

Ethnie des Beurteilten und seiner Herkunft innerhalb des Landes (vgl. S. 6 des

Berichts) auseinander und kam zum Schluss, dass keine personenbezogenen

Risikofaktoren auszumachen seien, und dem Vollzug der Landesverweisung daher

keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstünden. Dem Einwand, die

Vollzugsbehörden seien ihrer Pflicht der Überprüfung allfälliger

Vollzugshindernisse nicht nachgekommen, ist daher nicht zu folgen. Vielmehr sind

keine Gründe ersichtlich und werden solche vom Beruteilten auch nicht dargetan,

weshalb auf diesen, in den Akten befindlichen Bericht nicht abgestellt werden

kann.

Daran ändert

auch nichts, dass der Beurteilte heute angab, dass er anlässlich der zentralen

Befragung vom 20. August 2025 angegeben habe, seine Familienangehörige

seien von der Taliban getötet worden, im Unwissen darum, dass es sich bei den

befragenden Personen um Mitglieder der Taliban-Behörden gehandelt habe. Mit

Ausnahme seiner heutigen Aussagen liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass er

dies tatsächlich getan hat. Auch der Ärztin gegenüber äusserte er dies

offensichtlich nicht, sondern führte einzig aus, dass die Taliban ihn nach

vielen Namen, darunter auch jene seiner Mutter und seines Vaters gefragt

hätten, er aber Angst gehabt habe, diese zu nennen. Es erscheint zudem nicht

nachvollziehbar, weshalb er seine Furcht wegen der Aussagen gegenüber den

Taliban weder gegenüber dem Migrationsamt noch gegenüber dem

Appellationsgericht anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2025

äusserte, obschon er nach der zentralen Befragung im Strafvollzug erfahren

haben will, dass er das Gespräch mit den Taliban geführt hatte (vgl. heutiges

Verhandlungsprotokoll). Kommt erschwerend hinzu, dass sein Aussageverhalten

hinsichtlich seiner Befürchtungen vor den Taliban sowie hinsichtlich seiner

Familiengeschichte, wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.4.3.3 oben), unbeständig

und widersprüchlich ausfiel. Die heutigen Angaben erscheinen vor diesem

Hintergrund taktisch motiviert und nicht sonderlich glaubhaft. Es ist auch

festzuhalten, dass es der Begründung des Beurteilten einer gewissen Logik

fehlt: Wollten die Taliban den Beurteilten aufgrund der von ihm getätigten

Äusserungen anlässlich der zentralen Befragung tatsächlich töten, hätten sie

sich dann doch in der Folge kaum geweigert, ihm ein Ersatzreisedokument für die

Rückführung auszustellen. Es steht dem Beurteilten frei, den Einwand im

Vollzugsverfahren etwa verbunden mit einem Antrag auf Vollzugsstopp erneut

vorzubringen und überprüfen zu lassen. Im vorliegenden Haftprüfungsverfahren

ist aufgrund der vorliegenden Akten sowie angesichts der vorstehenden

Ausführungen jedoch nach wie vor nicht davon auszugehen, dass dem Beurteilten

bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene

Strafe oder Behandlung droht.

4.4.5 Hinsichtlich

der Absehbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung(en) stellt sich schliesslich

die Frage, ob aktuell eine ernsthafte Aussicht darauf besteht, dass die (de-facto)

afghanischen Behörden dem Beurteilten in einem angemessenen Zeitraum ein

Ersatzreisedokument ausstellen.

Die de-facto-Behörden

von Afghanistan sind aktuell aufgrund medizinischer Gründe («Mental Illnes») nicht

bereit, dem Beurteilten ein Ersatzreisedokument auszustellen. Dies ist

zumindest die offizielle Mitteilung, die vorliegt, was aus den Nachrichten des

SEM vom 15. und 16. Dezember 2025 ersichtlich wird. Worin diese

Ablehnung begründet ist, erschliesst sich nicht. Das SEM äusserte die

Vermutung, dass sie im Zusammenhang mit Angaben stehen könnten, welche der

Beurteilte anlässlich der Befragung vom 20. August 2025 tätigte (vgl.

Mitteilung SEM vom 16. Dezember 2025). Dies erscheint zwar nicht völlig abwegig,

sind aus den Akten, welche bis zu jenem Zeitpunkt vorlagen, doch keinerlei

Hinweise auf eine ernsthafte psychische Beeinträchtigung des Beurteilten zu

entnehmen. Insbesondere ist kein ärztliches Zeugnis bekannt, welches den

(de-facto) afghanischen Behörden hätte vorliegen können. Die Vermutung

verdichtete sich heute insofern, als der Beurteilte bestätigte, dass er seit

seinem Vorsprachetermin keinen Kontakt mehr mit seinen Heimatbehörden hatte und

diesen anlässlich der zentralen Befragung auch keine Dokumente aushändigte. Insofern

nachvollziehbar erscheint der Versuch des Migrationsamts, den de-facto-Behörden

eine ärztliche Bestätigung zu unterbreiten, dass der Beurteilte sich derzeit in

keiner Behandlung befindet. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die

(de-facto) afghanischen Behörden dem SEM nach der zentralen Befragung und im

Zuge der Identifizierung offenbar noch die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers

zugesichert hatten (vgl. Mitteilung des SEM vom 5. November 2025). Da, wie

erwähnt, nicht davon auszugehen ist, dass der Beurteilte in der Zwischenzeit

mit seinen Heimatbehörden in Kontakt stand, ist es schlicht nicht

nachvollziehbar, aus welchen Gründen es zu diesem Sinneswandel gekommen ist. Das

Migrationsamt nahm im Hinblick auf die heutige Verhandlung erneut Kontakt mit

dem SEM auf. Dieses teilte am 29. Januar 2026 mit, dass es «aufgrund des

aktuellen Stands der Dinge und der laufenden Verhandlungen» davon ausgehe, dass

es mindestens noch sechs Monate dauern werde, bis ein Ersatzreisepapier

ausgestellt werden könnte, dies «unabhängig vom Gesundheitszustand» des

Beurteilten. Eine Rückkehr sei derzeit nicht möglich bzw. nicht vorgesehen.

Auch eine freiwillige Rückkehr sei nicht möglich. Sie seien daran, die

Situation zu klären, würden aber auch damit rechnen, dass dies noch einige Zeit

in Anspruch nehmen werde. Auf nochmalige Nachfrage des Migrationsamts ergänzte

das SEM, dass es derzeit in der Schweiz keine durch die de-facto-Behörden in

Kabul anerkannte Vertretung gebe, weshalb die Ausstellung von Reisepässen und

Ersatzreisepapiere auch für freiwillige Rückkehrer nicht möglich sei.

Die

Rückmeldungen des SEM sind nicht sehr verheissungsvoll. Angesichts des

strafrechtlichen Leumunds ist zwar zu konstatieren, dass das öffentliche

Interesse an der Landesverweisung des Beurteilten nicht als gering zu

beurteilen ist und eine Verzögerung der Papierbeschaffung um sechs Monate die

Ausschaffungshaft für sich nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen

würde. Sowohl die Zeitangaben als auch die Erfolgsaussichten fielen aber

äusserst vage aus. Aufgrund der vorstehend dargestellten Nachrichten des SEM

ist anzunehmen, dass die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten derzeit im

Allgemeinen nicht möglich und Gegenstand von politischen Verhandlungen ist.

Dies wurde vom Migrationsamt anlässlich der heutigen Verhandlung insofern

bestätigt, als es die Frage, ob die vom SEM erwähnten Verhandlungen unabhängig

von der Frage des gesundheitlichen Einwands der (de-facto) afghanischen

Behörden zu verstehen seien und letzterer auch noch geklärt werden müsse,

bejahte. Im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Einwand ist zudem nicht

ersichtlich, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich die de-facto-Behörden in

Bezug auf den Beurteilten umstimmen lassen, zumal sich, wie erwähnt, ihr

Sinneswandel kaum erklären lässt. Die Ablehnung lässt sich demnach nicht

eindeutig einordnen. Ob sie im Zusammenhang mit den allgemeinen Schwierigkeiten

steht oder ob sie konkreten Vorbehalten gegenüber dem Beurteilten entspringt,

bleibt rätselhaft. Damit fehlt die Grundlage, um abzuschätzen, was zur

Aufhebung der Blockade in Bezug auf den Beurteilten getan werden kann, und vor

allem, wie lange dies dauert. Aus den jüngsten Mitteilungen des SEM erschliesst

sich ausserdem, dass es dem Beurteilten, selbst wenn er dies tun wollte,

derzeit nicht möglich ist, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. In

Berücksichtigung all dieser Umstände ist aktuell nicht davon auszugehen, dass

eine Rückführung des Beurteilten in einem den Umständen angemessenen Zeitraum

erfolgen kann, weshalb sich die angeordnete Haft nun als unverhältnismässig

erweist.

5.

5.1 Nach

dem Gesagten erweist sich die Ausschaffungshaft nicht mehr rechtmässig und das

Haftentlassungsgesuch ist gutzuheissen. Der Beurteilte ist daher nach

Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

5.2.1 Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person

droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N

15).

5.2.2 Aufgrund

der Ablehnung der (de-facto) afghanischen Behörden sowie der neusten

Entwicklungen in Bezug auf den Gesundheitszustand lagen vorliegend

Schwierigkeiten vor, welche die Beiordnung einer Rechtsvertretung

rechtfertigen, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat lic.

iur. Guido Ehrler, zu bewilligen ist bzw. diese wurde bereits mit Verfügung vom

26. Januar 2026 bewilligt. Advokat Guido Ehrler ist im Rahmen der

unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich

auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Zu streichen sind einzig die

Bemühungen im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit Frau [...] vom

27. Januar 2026. Sie gab ursprünglich die ärztliche Begutachtung in

Auftrag und vermittelte (wohl) auch den unentgeltlichen Vertreter für den

Beurteilten. Sie selbst ist jedoch weder Verfahrensbeteiligte noch war ihre

Konsultation bzw. die Kontaktaufnahme mit ihr für das vorliegende Verfahren

notwendig, weshalb diese Korrespondenz im Rahmen der unentgeltlichen

Verbeiständung nicht abgegolten werden kann. Dem unentgeltlichen

Rechtsvertreter wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt und er erhob gegen

die entsprechende Kürzung keine Einwände. Zum ansonsten geltend gemachten

Aufwand kommen 3.75 Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung

(inkl. Weg), der von ihm geltend gemachte Auslagenersatz sowie die

Mehrwertsteuer hinzu. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: In Aufhebung der angeordneten

Ausschaffungshaft ist A____ nach Erledigung der Austrittsformalitäten

unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter,

Advokat lic. iur. Guido Ehrler, wird ein Honorar von CHF 2'451.–, zuzüglich

Auslagen in Höhe von CHF 1.95 und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 198.70,

insgesamt also CHF 2'651.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter (per RA Guido Ehrler)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.