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Entscheid

AUS.2026.8

Anordnung der Ausschaffungshaft

27. Januar 2026Deutsch5 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.8

URTEIL

vom 27.

Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Georgien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamts

vom 26. Januar 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ (Beurteilter), Staatsangehöriger von

Georgien, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2026 des

versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs

schuldig erklärt und unter Einrechnung der ausgestandenen Haft zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von zwei

Jahren verurteilt wurde;

dass zudem eine fünfjährige Landesverweisung (ohne

Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) angeordnet wurde;

dass der Beurteilte mit demselben Urteil aus der

strafrechtlich begründeten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt

zugeführt wurde;

dass das Migrationsamt den Beurteilten nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls am 26. Januar 2026 per sofort

aus der Schweiz und dem gesamten Schengen- bzw. EU-Raum wegwies und eine

Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;

dass die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der

Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) spätestens nach 96 Stunden nach der ausländerrechtlich

begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind,

wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig

ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte über einen gültigen, ihm

zustehenden georgischen Reisepass verfügt und er den Flug in die Heimat bereits

am 29. Januar 2026 antreten kann, weshalb, seine Rückschaffung nach Georgien

daher innerhalb von zwölf Tagen möglich ist;

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der

Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis

Erwägungen

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung erfüllt sind;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Weg- bzw. Landesverweisung nach den

gesetzlichen Vorschriften gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

dann in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt;

dass Untertauchensgefahr dann vorliegt, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung

entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen

lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt;

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,

wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist und hier straffällig

geworden ist;

dass der hier straffällig gewordene Beurteilte in

der Schweiz über keinerlei Beziehungsnetz verfügt und als reiner

Kriminaltourist in die Schweiz eingereist ist;

dass der Beurteilte anlässlich seiner Befragung

beim Migrationsamt vom 26. Januar 2026 ausgeführt hat, bei einer Haftentlassung

selbständig in seine Heimat zu reisen, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt

befindet, indes eine geordnete Rückführung stattfinden muss;

dass der Beurteilte im SIS von den deutschen

Behörden zur Aufenthaltsermittlung wegen bewaffneten oder organisierten Raubs

ausgeschrieben ist, was neben der damit einhergehenden Delinquenz auch gegen

seine Absprachefähigkeit spricht;

dass die diversen Stempel im erst im Februar 2025

ausgestellten Reisepass eine erhöhte Reisetätigkeit belegen;

dass vor diesem Hintergrund ernsthaft zu befürchten

ist, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte bei einer Haftentlassung

unkontrolliert nach Georgien absetzen würde, weshalb der Haftgrund von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist;

dass mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder

eine Ein- oder Ausgrenzung angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr eine

geordnete Rückkehr nach Georgien nicht wirksam sicherstellen können und der

Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

darstellt;

dass darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot

gewahrt ist, zumal bereits am 26. Januar 2026 die Flugbuchung in Auftrag

gegeben wurde und der Flug bereits am 29. Januar 2026 stattfindet;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der Umstände (der Beurteilte hat auch gesundheitliche Probleme verneint) bzw.

nie vorhersehbaren Unwägbarkeiten angemessen erscheint;

dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 7. Februar 2026 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.