AUS.2026.8
Anordnung der Ausschaffungshaft
27. Januar 2026Deutsch5 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.8
URTEIL
vom 27.
Januar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Georgien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamts
vom 26. Januar 2026
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ (Beurteilter), Staatsangehöriger von
Georgien, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2026 des
versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs
schuldig erklärt und unter Einrechnung der ausgestandenen Haft zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von zwei
Jahren verurteilt wurde;
dass zudem eine fünfjährige Landesverweisung (ohne
Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) angeordnet wurde;
dass der Beurteilte mit demselben Urteil aus der
strafrechtlich begründeten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt
zugeführt wurde;
dass das Migrationsamt den Beurteilten nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls am 26. Januar 2026 per sofort
aus der Schweiz und dem gesamten Schengen- bzw. EU-Raum wegwies und eine
Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;
dass die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) spätestens nach 96 Stunden nach der ausländerrechtlich
begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind,
wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig
ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte über einen gültigen, ihm
zustehenden georgischen Reisepass verfügt und er den Flug in die Heimat bereits
am 29. Januar 2026 antreten kann, weshalb, seine Rückschaffung nach Georgien
daher innerhalb von zwölf Tagen möglich ist;
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
Erwägungen
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung erfüllt sind;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Weg- bzw. Landesverweisung nach den
gesetzlichen Vorschriften gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
dann in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt;
dass Untertauchensgefahr dann vorliegt, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt;
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist und hier straffällig
geworden ist;
dass der hier straffällig gewordene Beurteilte in
der Schweiz über keinerlei Beziehungsnetz verfügt und als reiner
Kriminaltourist in die Schweiz eingereist ist;
dass der Beurteilte anlässlich seiner Befragung
beim Migrationsamt vom 26. Januar 2026 ausgeführt hat, bei einer Haftentlassung
selbständig in seine Heimat zu reisen, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt
befindet, indes eine geordnete Rückführung stattfinden muss;
dass der Beurteilte im SIS von den deutschen
Behörden zur Aufenthaltsermittlung wegen bewaffneten oder organisierten Raubs
ausgeschrieben ist, was neben der damit einhergehenden Delinquenz auch gegen
seine Absprachefähigkeit spricht;
dass die diversen Stempel im erst im Februar 2025
ausgestellten Reisepass eine erhöhte Reisetätigkeit belegen;
dass vor diesem Hintergrund ernsthaft zu befürchten
ist, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte bei einer Haftentlassung
unkontrolliert nach Georgien absetzen würde, weshalb der Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist;
dass mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder
eine Ein- oder Ausgrenzung angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr eine
geordnete Rückkehr nach Georgien nicht wirksam sicherstellen können und der
Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
darstellt;
dass darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist, zumal bereits am 26. Januar 2026 die Flugbuchung in Auftrag
gegeben wurde und der Flug bereits am 29. Januar 2026 stattfindet;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der Umstände (der Beurteilte hat auch gesundheitliche Probleme verneint) bzw.
nie vorhersehbaren Unwägbarkeiten angemessen erscheint;
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 7. Februar 2026 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.