AUS.2026.9
Verlängerung der Ausschaffungshaft
6. Februar 2026Deutsch14 min
strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Bereits am 8. August 2025 wurde er dem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2026.9
URTEIL
vom 6.
Februar 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Daniel Senn,
LL.M., Advokat,
Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 30. Januar 2026
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste im April 2021 von Algerien nach Europa und stellte am 21. Dezember 2021
in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde am 22. April 2022 abgelehnt und der
Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen (der Entscheid ist rechtskräftig
geworden). Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner Einreise straffällig.
Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Dezember 2021:
Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls und Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Tagen;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Januar 2022:
Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls sowie Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 180
Tagen;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2022:
Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, geringfügigen Diebstahls und
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 150 Tagen;
-
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 17. März
2023: Schuldspruch wegen mehrfachen vorsätzlichen Benutzens eines Fahrzeugs des
öffentlichen Verkehrs ohne gültigen Fahrausweis und Verurteilung zu einer Busse
von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage
Ersatzfreiheitsstrafe);
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. August 2023:
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und
Verurteilung zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
-
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 26. Augst 2024:
Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Hinderung einer Amtshandlung, geringfügiger Sachbeschädigung, rechtswidrigen
Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,
mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung des Waffengesetzes sowie
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und
Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten, einer Geldstrafe
von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 400.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe); zudem wurde
der Beurteilte für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS).
-
Mit Entscheid
vom 9. Dezember 2024 wurde der Beurteilte per 20. Dezember 2024 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen, sofern der Vollzug der angeordneten Landesverweisung
sichergestellt sei. Da dies zufolge verweigerter Mitwirkung bei der
Papierbeschaffung nicht möglich war, wurde A____ erst am 9. August 2025 aus der
strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Bereits am 8. August 2025 wurde er dem
Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches mit Verfügung desselben Tages eine
Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 8. Februar 2026, verfügte. Diese
wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom
11. August 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.80).
Mit Verfügung
vom 30. Januar 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um vier weitere
Monate, bis zum 8. Juni 2026, verlängert. Am 6. Februar 2026 hat eine erneute mündliche
Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt
worden, wobei er jede Auskunft verweigerte. Anschliessend gelangte sein
unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat) zum
Vortrag. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 30.
Januar 2026 aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter sei die Haft auf zwei Monate zu begrenzen. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende
Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem
Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das
Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung
erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
(seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist
mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft
ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für zehn Monate aufgrund
ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der
Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der doch recht
langen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Advokat Daniel Senn eine
unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
eine Rückkehr nach Algerien kategorisch ablehnende Beurteilte hat die Schweizer
Behörden über Jahre hinweg getäuscht bzw. sich im Rahmen seines Aufenthalts in
der Schweiz falscher Personalien bedient und sich als B____ (geboren am [...])
ausgegeben. Erst durch die Identifikation der algerischen Behörden am 23. August
2024.
wurde bekannt, dass es sich beim Beurteilten um A____ (geboren am [...])
handelt. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte bis anhin standhaft geweigert,
seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung
mitzuwirken. Anlässlich der heutigen Haftverhandlung hat er sich geweigert, auf
die Fragen des Vorsitzenden und diejenigen seines Rechtsvertreters zu
antworten. Trotz mehrfacher Versuche und trotz Zusicherung von finanzieller
Unterstützung in der Höhe von CHF 1'500.– hat er auch nie eine
Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. Der Beurteilte zog es vor, untätig zu
bleiben und während mehr als sieben Monaten in strafrechtlich motivierter sowie
sechs Monate in administrativrechtlicher Haft zu verbleiben. Zudem illustriert
die Tatsache, dass der Beurteilte mehrfach rechtskräftig wegen Missachtung
einer Ein- bzw. Ausgrenzungsverfügung schuldig erklärt wurde, seine Ignoranz
behördlichen Anordnungen gegenüber. Dass er sich in der Vergangenheit nicht an
behördliche Anordnungen gehalten hat, hat der Beurteilte in der Verhandlung vom
11.
August 2025 denn auch unumwunden zugestanden. Schliesslich ist
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da
bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Geradezu exemplarisch
unterstreicht die Untertauchensgefahr, wenn der Beurteilte in der Verhandlung
vom 11. August 2025 ausgeführt hat, er brauche keine 24 Stunden, um die
Schweiz zu verlassen. Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten
Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung
(trotz fehlender Papiere) nach Frankreich absetzen würde, wo eigenen Angaben
zufolge seine Familie lebt (was eine weitere Straftat bedeuten würde).
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Wie
bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 26. Dezember 2021, vom 5. Januar 2022 und vom 14. Januar 2022
mehrfach des (versuchten) Diebstahls und mit Urteil des Strafdreiergerichts
Basel-Stadt vom 26. Augst 2024 wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, alles Verbrechen nach
Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig
erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
2.3
2.3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm
nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b
AIG).
2.3.2
Wie
sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Januar 2022 und vom 14. Januar 2022
sowie mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 26. Augst 2024 wegen
(teilweise mehrfacher) Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig
schuldig erklärt. Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann,
zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht
wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung und der Landesverweisung überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der
Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die
öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss, die medizinische Betreuung
(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und ihm
Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit mehrfach angekündigt wurden. Auch wahrten
die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz
vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während
der strafrechtlich motivierten Haft zügig vorangetrieben worden und wurde
mehrfach versucht, den Beurteilten zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen.
Dass es bis zum Counselling-Termin recht lange dauerte, trifft zu, steht jedoch
nicht in der Verantwortung der Schweizer Behörden, zumal die Warteliste sehr
lang ist und der Beurteilte diesen Zustand mit seiner Kooperation längstens
hätte beheben können (Art. 79 Abs. 2 AIG).
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den
abschlägigen Asylentscheid vom 22. April 2022 keine Anhaltspunkte dafür, dass
dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen
weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der Beurteilte wurde am 23. August
2024.
als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und konnte am 29. Januar
2026.
am als nicht freiwillig Zurückkehrender obligatorischen
Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Nun muss eine
regelmässig zwei Monate dauernde Antwortfrist abgewartet und eine Flugbuchung
in Auftrag sowie das Laissez-passer beschafft werden, was einen weiteren Monat
Zeit in Anspruch nimmt. Sollte sich der Beurteilte weiterhin weigern zu
kooperieren, muss zudem eine polizeilich begleitete Rückführung organisiert
werden, was einen weiteren Monat Zeit in Anspruch nimmt, sodass die für vier
Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte hat es
– wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – weiterhin in
der Hand, seine Zeit in der Haft zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden
kooperiert und zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls
könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der
Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hingewiesen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
Advokat
Daniel Senn ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse
zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend
gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Haftverhandlung
werden zusätzlich zwei Stunden, inklusive einer Wegpauschale von insgesamt
einer halben Stunde, vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von vier Monaten, bis zum 8. Juni 2026,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw
Daniel Senn, LL.M., Advokat, wird ein Honorar von CHF 966.65, zuzüglich
Auslagen von CHF 29.–, insgesamt also CHF 995.65, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.