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Entscheid

AUS.2026.9

Verlängerung der Ausschaffungshaft

6. Februar 2026Deutsch14 min

strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Bereits am 8. August 2025 wurde er dem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2026.9

URTEIL

vom 6.

Februar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn,

LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 30. Januar 2026

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste im April 2021 von Algerien nach Europa und stellte am 21. Dezember 2021

in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde am 22. April 2022 abgelehnt und der

Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen (der Entscheid ist rechtskräftig

geworden). Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner Einreise straffällig.

Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Dezember 2021:

Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls und Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Tagen;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Januar 2022:

Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls sowie Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 180

Tagen;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2022:

Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, geringfügigen Diebstahls und

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von 150 Tagen;

-

Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 17. März

2023: Schuldspruch wegen mehrfachen vorsätzlichen Benutzens eines Fahrzeugs des

öffentlichen Verkehrs ohne gültigen Fahrausweis und Verurteilung zu einer Busse

von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage

Ersatzfreiheitsstrafe);

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. August 2023:

Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und

Verurteilung zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-

Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 26. Augst 2024:

Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

Hinderung einer Amtshandlung, geringfügiger Sachbeschädigung, rechtswidrigen

Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration,

mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung des Waffengesetzes sowie

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und

Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten, einer Geldstrafe

von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 400.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe); zudem wurde

der Beurteilte für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS).

-

Mit Entscheid

vom 9. Dezember 2024 wurde der Beurteilte per 20. Dezember 2024 bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen, sofern der Vollzug der angeordneten Landesverweisung

sichergestellt sei. Da dies zufolge verweigerter Mitwirkung bei der

Papierbeschaffung nicht möglich war, wurde A____ erst am 9. August 2025 aus der

strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Bereits am 8. August 2025 wurde er dem

Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches mit Verfügung desselben Tages eine

Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 8. Februar 2026, verfügte. Diese

wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom

11. August 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.80).

Mit Verfügung

vom 30. Januar 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um vier weitere

Monate, bis zum 8. Juni 2026, verlängert. Am 6. Februar 2026 hat eine erneute mündliche

Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt

worden, wobei er jede Auskunft verweigerte. Anschliessend gelangte sein

unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat) zum

Vortrag. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 30.

Januar 2026 aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen.

Eventualiter sei die Haft auf zwei Monate zu begrenzen. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende

Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem

Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das

Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung

erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

(seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche

Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist

mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft

ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für zehn Monate aufgrund

ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der

Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der doch recht

langen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Advokat Daniel Senn eine

unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

eine Rückkehr nach Algerien kategorisch ablehnende Beurteilte hat die Schweizer

Behörden über Jahre hinweg getäuscht bzw. sich im Rahmen seines Aufenthalts in

der Schweiz falscher Personalien bedient und sich als B____ (geboren am [...])

ausgegeben. Erst durch die Identifikation der algerischen Behörden am 23. August

2024.

wurde bekannt, dass es sich beim Beurteilten um A____ (geboren am [...])

handelt. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte bis anhin standhaft geweigert,

seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung

mitzuwirken. Anlässlich der heutigen Haftverhandlung hat er sich geweigert, auf

die Fragen des Vorsitzenden und diejenigen seines Rechtsvertreters zu

antworten. Trotz mehrfacher Versuche und trotz Zusicherung von finanzieller

Unterstützung in der Höhe von CHF 1'500.– hat er auch nie eine

Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. Der Beurteilte zog es vor, untätig zu

bleiben und während mehr als sieben Monaten in strafrechtlich motivierter sowie

sechs Monate in administrativrechtlicher Haft zu verbleiben. Zudem illustriert

die Tatsache, dass der Beurteilte mehrfach rechtskräftig wegen Missachtung

einer Ein- bzw. Ausgrenzungsverfügung schuldig erklärt wurde, seine Ignoranz

behördlichen Anordnungen gegenüber. Dass er sich in der Vergangenheit nicht an

behördliche Anordnungen gehalten hat, hat der Beurteilte in der Verhandlung vom

11.

August 2025 denn auch unumwunden zugestanden. Schliesslich ist

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da

bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Geradezu exemplarisch

unterstreicht die Untertauchensgefahr, wenn der Beurteilte in der Verhandlung

vom 11. August 2025 ausgeführt hat, er brauche keine 24 Stunden, um die

Schweiz zu verlassen. Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten

Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung

(trotz fehlender Papiere) nach Frankreich absetzen würde, wo eigenen Angaben

zufolge seine Familie lebt (was eine weitere Straftat bedeuten würde).

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Wie

bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 26. Dezember 2021, vom 5. Januar 2022 und vom 14. Januar 2022

mehrfach des (versuchten) Diebstahls und mit Urteil des Strafdreiergerichts

Basel-Stadt vom 26. Augst 2024 wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen

betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, alles Verbrechen nach

Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig

erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.3

2.3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm

nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b

AIG).

2.3.2

Wie

sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Januar 2022 und vom 14. Januar 2022

sowie mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 26. Augst 2024 wegen

(teilweise mehrfacher) Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig

schuldig erklärt. Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann,

zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht

wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung und der Landesverweisung überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der

Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die

öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss, die medizinische Betreuung

(inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und ihm

Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit mehrfach angekündigt wurden. Auch wahrten

die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz

vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während

der strafrechtlich motivierten Haft zügig vorangetrieben worden und wurde

mehrfach versucht, den Beurteilten zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen.

Dass es bis zum Counselling-Termin recht lange dauerte, trifft zu, steht jedoch

nicht in der Verantwortung der Schweizer Behörden, zumal die Warteliste sehr

lang ist und der Beurteilte diesen Zustand mit seiner Kooperation längstens

hätte beheben können (Art. 79 Abs. 2 AIG).

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den

abschlägigen Asylentscheid vom 22. April 2022 keine Anhaltspunkte dafür, dass

dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen

weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen

die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der Beurteilte wurde am 23. August

2024.

als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und konnte am 29. Januar

2026.

am als nicht freiwillig Zurückkehrender obligatorischen

Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Nun muss eine

regelmässig zwei Monate dauernde Antwortfrist abgewartet und eine Flugbuchung

in Auftrag sowie das Laissez-passer beschafft werden, was einen weiteren Monat

Zeit in Anspruch nimmt. Sollte sich der Beurteilte weiterhin weigern zu

kooperieren, muss zudem eine polizeilich begleitete Rückführung organisiert

werden, was einen weiteren Monat Zeit in Anspruch nimmt, sodass die für vier

Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte hat es

– wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – weiterhin in

der Hand, seine Zeit in der Haft zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden

kooperiert und zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls

könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der

Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hingewiesen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

Advokat

Daniel Senn ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse

zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend

gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Haftverhandlung

werden zusätzlich zwei Stunden, inklusive einer Wegpauschale von insgesamt

einer halben Stunde, vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von vier Monaten, bis zum 8. Juni 2026,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw

Daniel Senn, LL.M., Advokat, wird ein Honorar von CHF 966.65, zuzüglich

Auslagen von CHF 29.–, insgesamt also CHF 995.65, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.