BES.2017.177
Rechtsverletzung der Vorinstanz (Einziehungsverfügung)
22. Juni 2020Deutsch20 min
Pokertournier-Clubs und Abgabe/Bereitstellen von Spielutensilien zum Glücksspiel
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.177–181
BES.2017.183–185
BES.2017.187–188
BES.2017.193–196
BES.2017.198–199
BES.2018.65
ENTSCHEID
vom 22. Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
B____ Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
C____ Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
D____
Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
E____ Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
F____
Beschwerdeführer
[...] Beschwerdegegner
G____
Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
H____
Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
I____ Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
J____ Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
K____
Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
L____ Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
M____ Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
N____
Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
O____
Beschwerdeführer
[...]
Beschwerdegegner
P____
Beschwerdeführerin
[...] Beschwerdegegnerin
Q____
Beschwerdegegner
[...]
alle vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
Eidgenössische Spielbankenkommission
Beschwerdeführerin
Sekretariat, Eigerplatz 1,
3003 Bern Beschwerdegegnerin
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen die
Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Oktober 2017 und 23.
Februar 2018
Urteil des Appellationsgerichts
vom 2. Oktober 2018
(vom Bundesgericht am 1. April 2020
teilweise aufgehoben)
betreffend Rechtsverletzung der
Vorinstanz (Einziehungsverfügungen)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom
19. Januar 2012 wurde R____ als Geschäftsführer und Verantwortlicher wegen
Organisieren und gewerbsmässigem Betrieb von Glücksspielen ausserhalb
konzessionierter Spielbanken, begangen durch das Betreiben eines
Pokertournier-Clubs und Abgabe/Bereitstellen von Spielutensilien zum Glücksspiel
an Spieler, in der Zeit vom 3. Juni 2010 bis 9. März 2011, rechtskräftig
verurteilt. In der Folge hat die ESBK verschiedene sogenannte
Einziehungsbescheide erlassen, mit denen zahlreiche Personen, welche an den von
R____ betriebenen Pokerturnieren teilgenommen hatten, verurteilt wurden, dem
Bund eine Ersatzforderung zu bezahlen. Gegen diese Einziehungsbescheide wurde
von diversen Betroffenen Einsprache erhoben. Mit Einziehungsverfügungen vom 14.
Oktober 2016 bestätigte die ESBK die von ihr verfügten Ersatzforderungen und
auferlegte den Einsprecherinnen und Einsprechern die Kosten des Verfahrens.
Nachdem durch
verschiedene Einziehungsbetroffene die Beurteilung durch das Gericht verlangt
worden war, ergingen mit Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom
18. Oktober 2017 und vom 23. Februar 2018 verschiedene Entscheide.
Gegen diese separat ergangenen Verfügungen erhoben sowohl die ESBK wie auch
diverse Einziehungsbetroffene Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Dieses vereinigte die verschiedenen Verfahren. Mit Entscheid vom 2. Oktober
2018 hiess es die Beschwerde der ESBK teilweise gut und legte die Höhe der an
den Bund zu bezahlenden Ersatzforderungen für einen Teil der
Einziehungsbetroffenen neu fest (AGE BES.2017.176–200 und BES.2018.65/66 vom 2.
Oktober 2018 [bzw. Rektifikat vom 5. Februar 2019]). Im Übrigen wies es die
Beschwerden in Bestätigung der angefochtenen Verfügungen ab. Es ergingen u.a.
folgende Entscheide:
- Q____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 566.10 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen.
- A____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 4‘496.35 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- D____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 3‘960.90 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- E____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 9‘367.75 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet. Als Beschwerdeführer
trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- F____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 3‘559.85 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- G____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 7‘265.55 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- H____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 7‘973.50 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- I____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 3‘864.95 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- L____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 29‘613.95 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 940.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- M____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 3‘217.65 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- N____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 10‘489.70 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- O____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 10‘340.20 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- B____ trägt als Beschwerdeführer die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- C____ trägt als Beschwerdeführer die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- J____ trägt als Beschwerdeführer die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- K____ trägt als Beschwerdeführer die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
- P____ trägt als Beschwerdeführerin die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Die von den
genannten Einziehungsbetroffenen (Beschwerdeführende) dagegen erhobenen
Beschwerden hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1. April 2020 teilweise gut.
Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober
2018 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten wurde (BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019, 6B_187-190/2019,
6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 [zur Publikation vorgesehen]).
Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden nochmals je eigene
Excel-Listen mit einer Auflistung der Buy-ins ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist
insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3, 117 IV 97 E. 4a S. 104; Dormann, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE BES.2016.186 vom 10. April 2018 E.
1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1).
Das
Bundesgericht hat erwogen, dass der «angefochtene Entscheid […] aufzuheben» und
«die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen» sei. «Diese
wird über die Höhe der jeweiligen (Hervorhebung hier) Ersatzforderung
neu zu entscheiden haben» (BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019,
6B_187-190/2019, 6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 9.1).
Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor
Bundesgericht die sie betreffende Ersatzforderungen jeweils separat in Bezug
auf ihre eigene Rechtsposition angefochten haben. Gemäss Art. 107 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) darf das Bundesgericht nicht über die
Begehren der Parteien hinausgehen. Daraus erhellt, dass trotz Zusammenlegung
der Verfahren nur über die jeweils angefochtenen Ersatzforderungen neu zu
befinden ist und die übrigen im zusammengelegten Verfahren ergangenen Entscheide
in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
2.1
Das
Bundesgericht hat in seinem Urteil in teilweiser Gutheissung der Beschwerden im
Wesentlichen erkannt, dass bei der Frage, in welchem Umfang die von den Beschwerdeführenden
erlangten Pokerturniergewinne einzuziehen seien, auf das Nettoprinzip und nicht
auf das Bruttoprinzip abzustellen sei.
Es
hat dabei erwogen, dass die Annahme, dass die den Beschwerdeführenden
zugeflossenen Vermögensvorteile als Ganzes rechtswidrig entstanden seien, nicht
zur Folge habe, dass für die Berechnung der Ersatzforderung unbesehen auf das
reine Bruttoprinzip abgestellt werden könne. Auch in diesen Fällen gebiete es
sich, den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit – über die
in Art. 71 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) genannten Aspekte
der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit und der ernsthaften Behinderung der
Wiedereingliederung hinaus – zu beachten und je nach Umständen, das
Nettoprinzip anzuwenden. Glücksspiele seien Spiele, bei denen gegen Leistung
eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht
stehe, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge (Art. 3 Abs. 1 des für den
vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über
Glücksspiele und Spielbanken [SBG; SR 935.52]; mit Datum vom 1. Januar 2019 ist
das SBG ausser Kraft getreten und durch das Bundesgesetz über Geldspiele
[Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51] ersetzt worden). Das Organisieren und gewerbsmässige
Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken stelle
nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG eine Übertretung dar, welche mit Haft
oder Busse zu bestrafen sei. Nicht strafbar mache sich jedoch, wer an solchen
Spielen nur teilnimmt. Die von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden
treffe insofern kein strafrechtliches Verschulden. Sie seien weder einer
illegalen Tätigkeit nachgegangen, noch hätten sie im Zusammenhang mit dem
illegalen Pokerturnier anderweitig gegen strafrechtliche Bestimmungen
verstossen. Die Einziehung nach dem reinen Bruttoprinzip sei vor diesem
Hintergrund abzulehnen. Mit den Beschwerdeführenden hätte das
Appellationsgericht den Umstand, dass den Einziehungsbetroffenen kein
rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, in ihre
Verhältnismässigkeitsprüfung mit einbeziehen müssen (BGer 6B_178-181/2019,
6B_183-185/2019, 6B_187-190/2019, 6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April
2020.
E. 8.4.1).
Weiter
hat das Bundesgericht erwogen, dass sich die Anwendung des Bruttoprinzips
vorliegend auch nicht mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit rechtfertigen
lasse. Wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen würden, seien nur diejenigen
Turnierteilnehmer mit einer Ersatzforderung konfrontiert worden, welche einen
Gewinn erzielt hätten. Ob die Einziehung dieses gesamten Gewinns
verhältnismässig erscheine, sei allein mit Blick auf diese Spieler zu
beurteilen. Eine Gleichstellung zwischen allen Turnierteilnehmer dränge sich
nicht auf. Anders als das Appellationsgericht argumentiere, sei es nicht die
Aufgabe der Einziehung, das mit dem Glücksspiel einhergehende Zufallsmoment
auszutarieren (BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019, 6B_187-190/2019,
6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 8.4.2)
Der
Sinn und Zweck der Einziehung bzw. der Ersatzforderung liege vielmehr im
Ausgleich deliktischer Vorteile. Mit den Einziehungsbestimmungen solle
verhindert werden, dass der Täter oder der Begünstigte im Genuss eines durch
eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibe. Strafbares
Verhalten solle sich nicht lohnen. Daraus ergebe sich nicht zwingend die
Anwendung des Bruttoprinzips. Strafbares Verhalten lohne sich unter Umständen
auch schon dann nicht, wenn der Täter den Nettoerlös nicht behalten dürfe. Dies
sei, wie die Beschwerdeführenden zutreffend vorbringen würden, vorliegend der
Fall. Um an einem vom S____ Club organisierten Pokerturnier einen Gewinn zu
erzielen, hätten die Beschwerdeführer am betreffenden Spiel teilnehmen und
hierfür einen Buy-in, bestehend aus einem Spieleinsatz und einer Rake, bezahlen
müssen. Das Buy-in habe damit eine notwendige Voraussetzung für die Erlangung
der einziehbaren Vermögenswerte und damit eine Aufwendung dargestellt. Damit
sich das Pokerturnier für den Gewinner nicht gelohnt habe, reiche es, eine
Ersatzforderung in der Höhe des erzielten Turniergewinns abzüglich des geleisteten
Buy-ins festzulegen (BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019, 6B_187-190/2019,
6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 8.4.3).
Die
Anwendung des reinen Bruttoprinzips lasse sich mit den vom Appellationsgericht
dargelegten Gründen nicht rechtfertigen. Die Beschwerde erweise sich in diesem
Punkt damit als begründet (BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019,
6B_187-190/2019, 6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 8.4.4)
Nicht
gefolgt werden könne den Beschwerdeführenden indessen, wenn sie geltend machen,
dass jegliche im Deliktszeitraum geleisteten Buy-ins von ihrem Gewinn
abzuziehen seien. Vielmehr wären auch bei Anwendung des Nettoprinzips einzig
die Buy-ins für diejenigen Spiele abzuziehen, bei denen der Spieler auch
effektiv einen Gewinn erzielt hat. Allein diese seien für die Gewinne kausal
und könnten als Aufwendungen bei der Festlegung der Ersatzforderung
berücksichtigt werden (BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019, 6B_187-190/2019,
6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 8.4.5).
2.2
Damit
sind in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts vom 2. Oktober
2018.
(bzw. Rektifikat vom 5. Februar 2019) im Sinne des Nettoprinzips von den
einzuziehenden Ersatzforderungen diejenigen Buy-ins (im Deliktzeitraum ab 6.
Juli 2010) abzuziehen, bei denen die Beschwerdeführenden auch effektiv einen
Gewinn erzielt haben. Aus den sich in den Akten befindlichen Excel-Tabellen mit
den von den Ingenieuren der ESBK gespiegelten Turnierdaten («Excel
Pokerspiel_Gewinn/Export Daten S____») und Turnierlisten («Meine Turniere» der
«Homepage S____») ergeben sich damit nachfolgende Buy-ins:
-
Q____:
CHF 195.–
(Vorakten S.
2052, 2056 ff.)
-
A____:
CHF 710.–
(Vorakten S.
3050, 3060 f.)
-
B____:
CHF 1’715.–
(Vorakten S.
4046, 4049 ff.)
-
C____:
CHF 240.–
(Vorakten S.
5038, 5041)
-
D____:
CHF 981.–
(Vorakten S.
6050, 6052 ff.)
-
E____:
CHF 1’770.–
(Vorakten S.
9055, 9070 ff.)
-
F____:
CHF 1’270.–
(Vorakten S.
10053, 10056 ff.)
-
G____:
CHF 1’065.–
(Vorakten S.
11051, 11069 ff.)
-
H____:
CHF 1’445.–
(Vorakten S.
13054, 13058 ff.)
-
I____:
CHF 845.–
(Vorakten S.
14054, 14059 ff.)
-
J____:
CHF 635.–
(Vorakten S. 19052,
19056)
-
K____:
CHF 100.–
(Vorakten S.
20048)
-
L____:
CHF 4’995.–
(Vorakten S.
21056.
ff.)
-
M____:
CHF 1’099.–
(Vorakten S.
22053, 22057 ff.)
-
N____:
CHF 1'490.–
(Vorakten S.
24060.
f., 24065 ff.)
-
O____:
CHF 2’205.–
(Vorakten S.
25056.
f., 25074 ff.)
-
P____:
CHF 880.–
(Vorakten S.
8067, 8071 ff.)
Das
Bundesgericht hat in seinem Urteil im Ergebnis bestätigt, dass auf die Daten in
den vorgenannten Akten der ESBK abgestellt werden darf (vgl. BGer
6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019, 6B_187-190/2019, 6B_192-194/2019,
6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 7).
Der guten
Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass diese Beträge weitgehend mit den
vor Appellationsgericht als Beschwerdebeilage eingereichten Listen der von der
Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden übereinstimmen. Soweit sich
diesbezüglich bei D____, I____, M____ und N____ im Vergleich zu den
Excel-Listen der gespiegelten Turnierdaten der ESBK und den übereinstimmenden
Daten auf den Listen der Turniere («Meine Turniere») auf der Homepage des S____
Clubs (kleine) Unterschiede ausmachen lassen, ist ohne weiteres auf die Daten
in den (teilweise obengenannten) Akten der ESBK abzustellen. Bei einem Abgleich
der Turnierdaten wird rasch ersichtlich, dass die Unterschiede offensichtlich
auf einem Versehen der genannten Beschwerdeführenden beruhen. Soweit
ersichtlich haben letztere ihre Buy-ins teilweise auf Turniere gleichen Datums
abgestützt, bei denen keine Gewinne erzielt wurden.
3.
3.1
Nach
dem Gesagten ist in Abänderung des Urteils vom 2. Oktober 2018 (bzw. Rektifikat
vom 5. Februar 2019) auch bei den von der Einziehung betroffenen
Beschwerdeführenden von einem teilweisen Obsiegen auszugehen. Soweit das Urteil
unverändert bleibt, ist an dieser Stelle darauf zu verweisen.
3.2
3.2.1
Das
teilweise Obsiegen der Beschwerdeführenden schlägt sich auf die
Verfahrenskosten nieder. Im Hinblick auf den Streitgegenstand und den
Streitwert – die Unterschiede hinsichtlich des Streitwerts sind bei allen
Beschwerdeführenden zwischen rund 35 und 10% – erweist sich eine Kürzung der für
das Beschwerdeverfahren auferlegten Gebühren für alle Betroffenen um jeweils 30%
und mithin um CHF 60.– als angemessen. Damit werden den Beschwerdeführenden
Verfahrenskosten im Betrage von jeweils CHF 120.– auferlegt (vgl. der Art. 1
Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsstrafverfahren i.V.m. § 11 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]).
3.2.2
Zudem
haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerenden Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der
Aufwand zu schätzen. Obschon durch die Anzahl der zu eröffnenden Verfahren ein
massgeblicher Aufwand entstanden ist, muss bei der Festlegung der Entschädigung
berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführenden vom gleichen
Rechtsanwalt vertreten liessen und weitgehend identische Beschwerden
eingereicht haben. Zudem konnte betreffend den Inhalt der Rechtsschriften auf
die Eingaben vor der Vorinstanz zurückgegriffen werden. Bei einem angemessenen
Aufwand von 25 Stunden à CHF 250.– Überwälzungstarif sind [...], Advokat, für
das teilweise Obsiegen von 30% CHF 1'875.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 %
MWST in Höhe von CHF 144.40, insgesamt also CHF 2'019.40 aus der Gerichtskasse
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerden
der ESBK und der Beschwerdeführenden ergehen nachfolgende Verfügungen:
Q____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung
von CHF 371.10 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die
Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen.
A____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung
von CHF 3'786.35 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die
Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als
Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 120.–.
B____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung
von CHF 5’345.50 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die
Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als Beschwerdeführer
trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 120.–.
C____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung
von CHF 2’966.25 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die
Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als
Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 120.–.
D____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung
von CHF 2‘979.90 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die
Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als
Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 120.–.
E____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung
von CHF 7'597.75 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die
Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine
Gerichtsgebühr wurde verzichtet. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 120.–.
F____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung
von CHF 2‘289.85 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die
Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als
Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 120.–.
G____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung
von CHF 6‘200.55 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die
Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als
Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 120.–.
H____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung
von CHF 6‘528.50 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die
Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als
Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 120.–.
I____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 3‘019.95 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 120.–.
J____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 3‘230.70 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 120.–.
K____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 361.70 an den Bund verurteilt. Weiter werden
ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und
festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes
gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 120.–.
L____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 24‘618.95 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 940.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 120.–.
M____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 2‘118.65 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes
gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 120.–.
N____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 8‘999.70 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 120.–.
O____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 8‘135.20 an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des
Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 120.–.
P____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 1'692.– an den Bund verurteilt. Weiter
werden ihr die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt
und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes
gehen. Als Beschwerdeführerin trägt sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 120.–.
Dem Vertreter der Beschwerdeführenden, [...], Advokat, wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'875.– (inkl. Auslagen) zuzüglich
7,7% MWST von CHF 144.40, insgesamt CHF 2’019.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
- Einzelgericht in Strafsachen
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.