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Entscheid

BES.2017.177

Rechtsverletzung der Vorinstanz (Einziehungsverfügung)

22. Juni 2020Deutsch20 min

Pokertournier-Clubs und Abgabe/Bereitstellen von Spielutensilien zum Glücksspiel

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2017.177–181

BES.2017.183–185

BES.2017.187–188

BES.2017.193–196

BES.2017.198–199

BES.2018.65

ENTSCHEID

vom 22. Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und

Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

B____ Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

C____ Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

D____

Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

E____ Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

F____

Beschwerdeführer

[...] Beschwerdegegner

G____

Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

H____

Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

I____ Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

J____ Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

K____

Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

L____ Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

M____ Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

N____

Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

O____

Beschwerdeführer

[...]

Beschwerdegegner

P____

Beschwerdeführerin

[...] Beschwerdegegnerin

Q____

Beschwerdegegner

[...]

alle vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

Eidgenössische Spielbankenkommission

Beschwerdeführerin

Sekretariat, Eigerplatz 1,

3003 Bern Beschwerdegegnerin

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen die

Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Oktober 2017 und 23.

Februar 2018

Urteil des Appellationsgerichts

vom 2. Oktober 2018

(vom Bundesgericht am 1. April 2020

teilweise aufgehoben)

betreffend Rechtsverletzung der

Vorinstanz (Einziehungsverfügungen)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom

19. Januar 2012 wurde R____ als Geschäftsführer und Verantwortlicher wegen

Organisieren und gewerbsmässigem Betrieb von Glücksspielen ausserhalb

konzessionierter Spielbanken, begangen durch das Betreiben eines

Pokertournier-Clubs und Abgabe/Bereitstellen von Spielutensilien zum Glücksspiel

an Spieler, in der Zeit vom 3. Juni 2010 bis 9. März 2011, rechtskräftig

verurteilt. In der Folge hat die ESBK verschiedene sogenannte

Einziehungsbescheide erlassen, mit denen zahlreiche Personen, welche an den von

R____ betriebenen Pokerturnieren teilgenommen hatten, verurteilt wurden, dem

Bund eine Ersatzforderung zu bezahlen. Gegen diese Einziehungsbescheide wurde

von diversen Betroffenen Einsprache erhoben. Mit Einziehungsverfügungen vom 14.

Oktober 2016 bestätigte die ESBK die von ihr verfügten Ersatzforderungen und

auferlegte den Einsprecherinnen und Einsprechern die Kosten des Verfahrens.

Nachdem durch

verschiedene Einziehungsbetroffene die Beurteilung durch das Gericht verlangt

worden war, ergingen mit Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom

18. Oktober 2017 und vom 23. Februar 2018 verschiedene Entscheide.

Gegen diese separat ergangenen Verfügungen erhoben sowohl die ESBK wie auch

diverse Einziehungsbetroffene Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

Dieses vereinigte die verschiedenen Verfahren. Mit Entscheid vom 2. Oktober

2018 hiess es die Beschwerde der ESBK teilweise gut und legte die Höhe der an

den Bund zu bezahlenden Ersatzforderungen für einen Teil der

Einziehungsbetroffenen neu fest (AGE BES.2017.176–200 und BES.2018.65/66 vom 2.

Oktober 2018 [bzw. Rektifikat vom 5. Februar 2019]). Im Übrigen wies es die

Beschwerden in Bestätigung der angefochtenen Verfügungen ab. Es ergingen u.a.

folgende Entscheide:

- Q____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 566.10 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen.

- A____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 4‘496.35 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- D____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 3‘960.90 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- E____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 9‘367.75 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Auf eine Gerichtsgebühr wurde verzichtet. Als Beschwerdeführer

trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- F____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 3‘559.85 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- G____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 7‘265.55 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- H____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 7‘973.50 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- I____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 3‘864.95 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- L____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 29‘613.95 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 940.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- M____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 3‘217.65 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- N____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 10‘489.70 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- O____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 10‘340.20 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- B____ trägt als Beschwerdeführer die

Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- C____ trägt als Beschwerdeführer die

Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- J____ trägt als Beschwerdeführer die

Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- K____ trägt als Beschwerdeführer die

Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

- P____ trägt als Beschwerdeführerin die

Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Die von den

genannten Einziehungsbetroffenen (Beschwerdeführende) dagegen erhobenen

Beschwerden hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1. April 2020 teilweise gut.

Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober

2018 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen, soweit auf sie

eingetreten wurde (BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019, 6B_187-190/2019,

6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 [zur Publikation vorgesehen]).

Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden nochmals je eigene

Excel-Listen mit einer Auflistung der Buy-ins ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Hebt

das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich

auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist

insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3, 117 IV 97 E. 4a S. 104; Dormann, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE BES.2016.186 vom 10. April 2018 E.

1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1).

Das

Bundesgericht hat erwogen, dass der «angefochtene Entscheid […] aufzuheben» und

«die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen» sei. «Diese

wird über die Höhe der jeweiligen (Hervorhebung hier) Ersatzforderung

neu zu entscheiden haben» (BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019,

6B_187-190/2019, 6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 9.1).

Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor

Bundesgericht die sie betreffende Ersatzforderungen jeweils separat in Bezug

auf ihre eigene Rechtsposition angefochten haben. Gemäss Art. 107 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) darf das Bundesgericht nicht über die

Begehren der Parteien hinausgehen. Daraus erhellt, dass trotz Zusammenlegung

der Verfahren nur über die jeweils angefochtenen Ersatzforderungen neu zu

befinden ist und die übrigen im zusammengelegten Verfahren ergangenen Entscheide

in Rechtskraft erwachsen sind.

2.

2.1

Das

Bundesgericht hat in seinem Urteil in teilweiser Gutheissung der Beschwerden im

Wesentlichen erkannt, dass bei der Frage, in welchem Umfang die von den Beschwerdeführenden

erlangten Pokerturniergewinne einzuziehen seien, auf das Nettoprinzip und nicht

auf das Bruttoprinzip abzustellen sei.

Es

hat dabei erwogen, dass die Annahme, dass die den Beschwerdeführenden

zugeflossenen Vermögensvorteile als Ganzes rechtswidrig entstanden seien, nicht

zur Folge habe, dass für die Berechnung der Ersatzforderung unbesehen auf das

reine Bruttoprinzip abgestellt werden könne. Auch in diesen Fällen gebiete es

sich, den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit – über die

in Art. 71 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) genannten Aspekte

der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit und der ernsthaften Behinderung der

Wiedereingliederung hinaus – zu beachten und je nach Umständen, das

Nettoprinzip anzuwenden. Glücksspiele seien Spiele, bei denen gegen Leistung

eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht

stehe, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge (Art. 3 Abs. 1 des für den

vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über

Glücksspiele und Spielbanken [SBG; SR 935.52]; mit Datum vom 1. Januar 2019 ist

das SBG ausser Kraft getreten und durch das Bundesgesetz über Geldspiele

[Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51] ersetzt worden). Das Organisieren und gewerbsmässige

Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken stelle

nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG eine Übertretung dar, welche mit Haft

oder Busse zu bestrafen sei. Nicht strafbar mache sich jedoch, wer an solchen

Spielen nur teilnimmt. Die von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden

treffe insofern kein strafrechtliches Verschulden. Sie seien weder einer

illegalen Tätigkeit nachgegangen, noch hätten sie im Zusammenhang mit dem

illegalen Pokerturnier anderweitig gegen strafrechtliche Bestimmungen

verstossen. Die Einziehung nach dem reinen Bruttoprinzip sei vor diesem

Hintergrund abzulehnen. Mit den Beschwerdeführenden hätte das

Appellationsgericht den Umstand, dass den Einziehungsbetroffenen kein

rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, in ihre

Verhältnismässigkeitsprüfung mit einbeziehen müssen (BGer 6B_178-181/2019,

6B_183-185/2019, 6B_187-190/2019, 6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April

2020.

E. 8.4.1).

Weiter

hat das Bundesgericht erwogen, dass sich die Anwendung des Bruttoprinzips

vorliegend auch nicht mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit rechtfertigen

lasse. Wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen würden, seien nur diejenigen

Turnierteilnehmer mit einer Ersatzforderung konfrontiert worden, welche einen

Gewinn erzielt hätten. Ob die Einziehung dieses gesamten Gewinns

verhältnismässig erscheine, sei allein mit Blick auf diese Spieler zu

beurteilen. Eine Gleichstellung zwischen allen Turnierteilnehmer dränge sich

nicht auf. Anders als das Appellationsgericht argumentiere, sei es nicht die

Aufgabe der Einziehung, das mit dem Glücksspiel einhergehende Zufallsmoment

auszutarieren (BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019, 6B_187-190/2019,

6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 8.4.2)

Der

Sinn und Zweck der Einziehung bzw. der Ersatzforderung liege vielmehr im

Ausgleich deliktischer Vorteile. Mit den Einziehungsbestimmungen solle

verhindert werden, dass der Täter oder der Begünstigte im Genuss eines durch

eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibe. Strafbares

Verhalten solle sich nicht lohnen. Daraus ergebe sich nicht zwingend die

Anwendung des Bruttoprinzips. Strafbares Verhalten lohne sich unter Umständen

auch schon dann nicht, wenn der Täter den Nettoerlös nicht behalten dürfe. Dies

sei, wie die Beschwerdeführenden zutreffend vorbringen würden, vorliegend der

Fall. Um an einem vom S____ Club organisierten Pokerturnier einen Gewinn zu

erzielen, hätten die Beschwerdeführer am betreffenden Spiel teilnehmen und

hierfür einen Buy-in, bestehend aus einem Spieleinsatz und einer Rake, bezahlen

müssen. Das Buy-in habe damit eine notwendige Voraussetzung für die Erlangung

der einziehbaren Vermögenswerte und damit eine Aufwendung dargestellt. Damit

sich das Pokerturnier für den Gewinner nicht gelohnt habe, reiche es, eine

Ersatzforderung in der Höhe des erzielten Turniergewinns abzüglich des geleisteten

Buy-ins festzulegen (BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019, 6B_187-190/2019,

6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 8.4.3).

Die

Anwendung des reinen Bruttoprinzips lasse sich mit den vom Appellationsgericht

dargelegten Gründen nicht rechtfertigen. Die Beschwerde erweise sich in diesem

Punkt damit als begründet (BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019,

6B_187-190/2019, 6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 8.4.4)

Nicht

gefolgt werden könne den Beschwerdeführenden indessen, wenn sie geltend machen,

dass jegliche im Deliktszeitraum geleisteten Buy-ins von ihrem Gewinn

abzuziehen seien. Vielmehr wären auch bei Anwendung des Nettoprinzips einzig

die Buy-ins für diejenigen Spiele abzuziehen, bei denen der Spieler auch

effektiv einen Gewinn erzielt hat. Allein diese seien für die Gewinne kausal

und könnten als Aufwendungen bei der Festlegung der Ersatzforderung

berücksichtigt werden (BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019, 6B_187-190/2019,

6B_192-194/2019, 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 8.4.5).

2.2

Damit

sind in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts vom 2. Oktober

2018.

(bzw. Rektifikat vom 5. Februar 2019) im Sinne des Nettoprinzips von den

einzuziehenden Ersatzforderungen diejenigen Buy-ins (im Deliktzeitraum ab 6.

Juli 2010) abzuziehen, bei denen die Beschwerdeführenden auch effektiv einen

Gewinn erzielt haben. Aus den sich in den Akten befindlichen Excel-Tabellen mit

den von den Ingenieuren der ESBK gespiegelten Turnierdaten («Excel

Pokerspiel_Gewinn/Export Daten S____») und Turnierlisten («Meine Turniere» der

«Homepage S____») ergeben sich damit nachfolgende Buy-ins:

-

Q____:

CHF 195.–

(Vorakten S.

2052, 2056 ff.)

-

A____:

CHF 710.–

(Vorakten S.

3050, 3060 f.)

-

B____:

CHF 1’715.–

(Vorakten S.

4046, 4049 ff.)

-

C____:

CHF 240.–

(Vorakten S.

5038, 5041)

-

D____:

CHF 981.–

(Vorakten S.

6050, 6052 ff.)

-

E____:

CHF 1’770.–

(Vorakten S.

9055, 9070 ff.)

-

F____:

CHF 1’270.–

(Vorakten S.

10053, 10056 ff.)

-

G____:

CHF 1’065.–

(Vorakten S.

11051, 11069 ff.)

-

H____:

CHF 1’445.–

(Vorakten S.

13054, 13058 ff.)

-

I____:

CHF 845.–

(Vorakten S.

14054, 14059 ff.)

-

J____:

CHF 635.–

(Vorakten S. 19052,

19056)

-

K____:

CHF 100.–

(Vorakten S.

20048)

-

L____:

CHF 4’995.–

(Vorakten S.

21056.

ff.)

-

M____:

CHF 1’099.–

(Vorakten S.

22053, 22057 ff.)

-

N____:

CHF 1'490.–

(Vorakten S.

24060.

f., 24065 ff.)

-

O____:

CHF 2’205.–

(Vorakten S.

25056.

f., 25074 ff.)

-

P____:

CHF 880.–

(Vorakten S.

8067, 8071 ff.)

Das

Bundesgericht hat in seinem Urteil im Ergebnis bestätigt, dass auf die Daten in

den vorgenannten Akten der ESBK abgestellt werden darf (vgl. BGer

6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019, 6B_187-190/2019, 6B_192-194/2019,

6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 7).

Der guten

Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass diese Beträge weitgehend mit den

vor Appellationsgericht als Beschwerdebeilage eingereichten Listen der von der

Einziehung betroffenen Beschwerdeführenden übereinstimmen. Soweit sich

diesbezüglich bei D____, I____, M____ und N____ im Vergleich zu den

Excel-Listen der gespiegelten Turnierdaten der ESBK und den übereinstimmenden

Daten auf den Listen der Turniere («Meine Turniere») auf der Homepage des S____

Clubs (kleine) Unterschiede ausmachen lassen, ist ohne weiteres auf die Daten

in den (teilweise obengenannten) Akten der ESBK abzustellen. Bei einem Abgleich

der Turnierdaten wird rasch ersichtlich, dass die Unterschiede offensichtlich

auf einem Versehen der genannten Beschwerdeführenden beruhen. Soweit

ersichtlich haben letztere ihre Buy-ins teilweise auf Turniere gleichen Datums

abgestützt, bei denen keine Gewinne erzielt wurden.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten ist in Abänderung des Urteils vom 2. Oktober 2018 (bzw. Rektifikat

vom 5. Februar 2019) auch bei den von der Einziehung betroffenen

Beschwerdeführenden von einem teilweisen Obsiegen auszugehen. Soweit das Urteil

unverändert bleibt, ist an dieser Stelle darauf zu verweisen.

3.2

3.2.1

Das

teilweise Obsiegen der Beschwerdeführenden schlägt sich auf die

Verfahrenskosten nieder. Im Hinblick auf den Streitgegenstand und den

Streitwert – die Unterschiede hinsichtlich des Streitwerts sind bei allen

Beschwerdeführenden zwischen rund 35 und 10% – erweist sich eine Kürzung der für

das Beschwerdeverfahren auferlegten Gebühren für alle Betroffenen um jeweils 30%

und mithin um CHF 60.– als angemessen. Damit werden den Beschwerdeführenden

Verfahrenskosten im Betrage von jeweils CHF 120.– auferlegt (vgl. der Art. 1

Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im

Verwaltungsstrafverfahren i.V.m. § 11 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[SG 154.810]).

3.2.2

Zudem

haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerenden Anspruch auf eine reduzierte

Parteientschädigung. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der

Aufwand zu schätzen. Obschon durch die Anzahl der zu eröffnenden Verfahren ein

massgeblicher Aufwand entstanden ist, muss bei der Festlegung der Entschädigung

berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführenden vom gleichen

Rechtsanwalt vertreten liessen und weitgehend identische Beschwerden

eingereicht haben. Zudem konnte betreffend den Inhalt der Rechtsschriften auf

die Eingaben vor der Vorinstanz zurückgegriffen werden. Bei einem angemessenen

Aufwand von 25 Stunden à CHF 250.– Überwälzungstarif sind [...], Advokat, für

das teilweise Obsiegen von 30% CHF 1'875.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 %

MWST in Höhe von CHF 144.40, insgesamt also CHF 2'019.40 aus der Gerichtskasse

zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerden

der ESBK und der Beschwerdeführenden ergehen nachfolgende Verfügungen:

Q____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung

von CHF 371.10 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die

Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen.

A____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung

von CHF 3'786.35 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die

Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als

Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 120.–.

B____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung

von CHF 5’345.50 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die

Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als Beschwerdeführer

trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 120.–.

C____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung

von CHF 2’966.25 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die

Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als

Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 120.–.

D____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung

von CHF 2‘979.90 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die

Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als

Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 120.–.

E____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung

von CHF 7'597.75 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die

Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Auf eine

Gerichtsgebühr wurde verzichtet. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 120.–.

F____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung

von CHF 2‘289.85 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die

Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als

Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 120.–.

G____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung

von CHF 6‘200.55 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die

Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als

Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 120.–.

H____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Zahlung

von CHF 6‘528.50 an den Bund verurteilt. Weiter werden ihm die reduzierten

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und festgestellt, dass die

Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes gehen. Als

Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 120.–.

I____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 3‘019.95 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 120.–.

J____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 3‘230.70 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 120.–.

K____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 361.70 an den Bund verurteilt. Weiter werden

ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt und

festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes

gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 120.–.

L____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 24‘618.95 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 940.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 120.–.

M____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 2‘118.65 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes

gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 120.–.

N____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 8‘999.70 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 120.–.

O____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 8‘135.20 an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihm die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des

Bundes gehen. Als Beschwerdeführer trägt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 120.–.

P____ wird gemäss Art. 71 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches zur Zahlung von CHF 1'692.– an den Bund verurteilt. Weiter

werden ihr die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.– auferlegt

und festgestellt, dass die Mehrkosten in Höhe von CHF 930.– zu Lasten des Bundes

gehen. Als Beschwerdeführerin trägt sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 120.–.

Dem Vertreter der Beschwerdeführenden, [...], Advokat, wird

für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'875.– (inkl. Auslagen) zuzüglich

7,7% MWST von CHF 144.40, insgesamt CHF 2’019.40, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

- Einzelgericht in Strafsachen

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.