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Entscheid

BES.2017.205

Verfahrenseinstellung (BGer 6B_1297/2020 vom 15. Juni 2021)

17. September 2020Deutsch23 min

Streitigkeit waren E____ und F____. Als der Beschwerdegegner 1 die Ehefrau von F____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2017.205

ENTSCHEID

vom 17.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb.

[…] Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch G____, Advokat,

[…]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Wm B____

Beschwerdegegner 1

Polizeiwache Kannenfeld,

Strassburgerallee 18, 4055 Basel

Kantonspolizei Basel-Stadt

Gfr C____ Beschwerdegegnerin

2

Polizeiposten Riehen,

Erlensträsschen 2, 4125 Riehen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

D____ Beschwerdegegnerin

3

Kriminalpolizei,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin 4

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. November 2017

betreffend Verfahrenseinstellung

/ Entscheid des Appellationsgerichts BES.2017.205 vom 13. Dezember 2018 /

Rückweisung durch das Bundesgericht mit Urteil 6B_2019/2019 vom 27. Februar 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 13. August

2012 kam es an der […]strasse […] in Basel zu einer Nachbarschaftsstreitigkeit,

im Zuge derer die Kantonspolizei requiriert wurde. Beteiligt an der

Streitigkeit waren E____ und F____. Als der Beschwerdegegner 1 die Ehefrau von F____,

A____, im Hausflur ansprach, soll es zu den Ereignissen gekommen sein, welche

in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 14. August 2012 gegen die

Beschwerdegegner 1-3 geschildert wurden: Sie soll gegen ihren Willen und ohne

Anlass von Polizeibeamten tätlich angegangen und geschlagen und über längere

Zeit unrechtmässig in Polizeigewahrsam gehalten worden sein (Strafanzeige,

Akten S. 219). Zudem sollen die Polizeibeamten ihren Wohnungsschlüssel behändigt

und ihre Handtasche durchsucht haben. Die Strafanzeige lautete auf schwere

Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, einfache

Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Tätlichkeiten "etc.".

Das Verhalten

von A____ im Rahmen des genannten Polizeieinsatzes gegenüber den Polizeibeamten

hatte bereits am Tag des Vorfalls zu einer Anzeige gegen A____ wegen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte sowie qualifizierter Diensterschwerung

geführt. Ihr wurde zur Last gelegt, Wm B____ in den Arm gebissen und gegen die

Beine getreten zu haben. In der Folge wurde sie wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte zunächst durch das Strafgericht Basel-Stadt (Urteil vom 30.

Oktober 2014) und alsdann durch das Appellationsgericht Basel-Stadt (Urteil vom

24. Februar 2016) verurteilt. Eine gegen letztgenanntes Urteil erhobene

Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2017 ab, soweit

es darauf eintrat.

Mit Verfügung

vom 30. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin

in Gang gesetzte Strafverfahren gegen Angehörige der Kantonspolizei zufolge

Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns (soweit sich Delikte gegen die

körperliche Integrität gerichtet haben sollen) bzw. zufolge Fehlens des

Tatbestands (soweit Beamte die Amts- und Berufspflicht verletzt haben sollen) eingestellt.

Mit Eingabe vom

12. Dezember 2017 erhob A____, vertreten durch Advokat G____, Beschwerde gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Sie beantragte, die

Einstellungsverfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, das Strafverfahren wieder an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu

erheben. Zudem sei Wachtmeister B____ zur Sache zu befragen. Das

Appellationsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 ab.

Mit Urteil 6B_2019/2019 vom 27. Februar 2020 hiess das Bundesgericht eine

hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, soweit es darauf eintrat, hob

den Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2018 auf und wies die

Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Hebt

das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich

auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist

insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104).

Das Bundesgericht rügt in seinem Entscheid, dass sich das Appellationsgericht

nicht rechtsgenüglich zu den Voraussetzungen der Einstellung eines Verfahrens

geäussert habe. Ausserdem fehle es an einer nachvollziehbaren

Auseinandersetzung mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Es wies

die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese "die Beweise nach dem

Grundsatz in dubio pro duriore würdigt und entsprechend ihrer eigenen

Einschätzung die Einstellung des Verfahrens bestätigt oder allenfalls die

Angelegenheit zur Weiterführung der Untersuchung oder Erhebung der Anklage an

die Beschwerdegegnerin zurückweist". Dies allerdings nur in Bezug auf den

von der Beschwerdeführerin beanzeigten Vorwurf, Opfer polizeilicher Gewalt

geworden zu sein, die zu Rippenbrüchen geführt habe; bezüglich der behaupteten

unrechtmässigen Benutzung ihrer Wohnungsschlüssel, der angeblich fehlenden

Versorgung der Beschwerdeführerin mit Wasser sowie der unterlassenen ärztlichen

Untersuchung trat das Bundesgericht hingegen mit differenzierter Begründung

nicht ein (Entscheid des Bundesgerichts E. 1.2.3).

Bezüglich des

Vorwurfs der Beschwerdeführerin, die Polizeibeamten hätten sie in Missbrauch

ihrer Amtsgewalt rechtswidrig verletzt, rügt das Bundesgericht insbesondere,

dass das Appellationsgericht sich in unzulässiger Art auf die Urteile der

Gerichtsinstanzen berufen habe, welche sich mit der Anklage gegen die

Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte befasst

hätten. Der rechtskräftige Schuldspruch gegen die Beschwerdeführerin wegen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte stehe einem Verfahren gegen die

beteiligten Polizeibeamten nicht entgegen, weil es sich um zwei

unterschiedliche Verfahren handle. Ausserdem hätten diese Urteile nicht

denselben Sachverhalt betroffen, zumal im rechtskräftig abgeschlossenen

Verfahren der massgebende Vorgang bzw. der angeklagte Sachverhalt in dem

Zeitpunkt geendet habe, als die Beschwerdeführerin in Begleitung der Polizei

das Haus verlassen habe. Mithin seien die späteren Vorgänge, die ausserhalb des

Hauses erfolgten, wie das Geschehen im Kastenwagen, nicht Gegenstand des gegen

die Beschwerdeführerin geführten Verfahrens gewesen (Urteil 6B_614/2016 vom 23.

März 2017 E. 3.2). Zu prüfen bzw. massgebend im vorliegenden Verfahren seien

aber die von der Beschwerdeführerin gerügten Vorgänge, wonach sie gewaltsam in

den Kastenwagen gestossen und sie darin zwei Mal in die Brustregion getreten

worden sei, wodurch ihr zwei Rippen gebrochen worden seien. Das

Appellationsgericht hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen,

dass die Darstellung des Sachverhalts in der Einstellungsverfügung mit den

Feststellungen im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren übereingestimmt

habe. Vielmehr hätte es diesbezüglich eine eigene Würdigung vornehmen müssen.

Gleich habe es sich verhalten, wenn das Appellationsgericht ausgeführt habe,

erneute Vorbringen, wonach das Vorgehen der Polizei unverhältnismässig gewesen

sei, gingen fehl, weil in diesem Zusammenhang bereits mit dem Urteil des

Strafgerichts (gegen die Beschwerdeführerin) festgehalten worden sei, dass die

dokumentierten Verletzungsspuren der Beschwerdeführerin mit deren Verhalten

überzeugend erklärt würden.

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in

Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro

duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine

Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung

erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint

als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie

eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren

Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage

hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige

Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90

f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E.

2.3.1; E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in

diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft

über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012,

E. 2.1).

2.2

Es

geht um folgenden Sachverhalt: Wegen einer Nachbarstreitigkeit zwischen zwei

Mietparteien auf dem ersten Stockwerk sandte die Einsatzzentrale am 13. August

2012.

zwei uniformierte Polizeibeamte an die […]strasse […] in Basel. Bei der

Sachverhaltsabklärung sprachen die Beamten um ca. 11.10 Uhr zunächst mit dem Requirierenden

E____. Als dieser im Treppenhaus A____, Ehegattin des auf demselben Stockwerk

wohnenden Nachbarn, erkannte, teilte er dies den Beamten mit.

Polizeiwachtmeister B____ forderte daraufhin A____ im Treppenhaus mehrfach zu

einem Gespräch auf. Sie zeigte keine Reaktion. Stattdessen stieg sie die Treppe

hinauf auf das zweite Stockwerk, wo sie mit einem Schlüssel die Türe zur

Wohnung ihrer Tochter aufschliessen wollte. Als Polizeiwachtmeister B____ ihre

Hand anfasste und zurückzog, um sie nochmals zu einem Gespräch aufzufordern,

begann sie zu schreien, fuchtelte wild mit den Armen, biss den Beamten in den

linken Unterarm und trat mit ihren Füssen mehrmals gegen seine Schienbeine. Da

sie sich nicht beruhigte, wurden ihr zur Abwehr von weiteren Angriffen

Handschellen angelegt. Auch während der anschliessenden Liftfahrt hinunter auf

das Erdgeschoss trat sie weiterhin gegen die Schienbeine des Polizisten.

Insoweit ist der Sachverhalt rechtskräftig festgestellt und auch im

Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wiedergegeben worden.

Im Lift hätten

die Polizeibeamten laut den beteiligten Beamten darauf achten müssen, nicht

erneut von der Beschwerdeführerin getreten zu werden (Aussage C____,

Einvernahme vom 1. Februar 2013, Akten des Verfahrens ES.2013.499 S. 71;

Rapport, dortige Akten S. 44; Aussage vor dem Strafgericht, "im Lift war

noch eine Treterei", vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung

ES.2013.499, S. 7; Akten ES.2013.499 S. 206).

Dem Einsatzrapport,

welcher von C____ verfasst wurde, ist unter der Rubrik "Sachverhalt" weiter

zu entnehmen: Durch Wm B____ und C____ seien der Beschwerdeführerin mit

angemessener Gewalt die Handfesseln stehend angelegt worden, um weitere

Angriffe gegen Wm B____ abzuwenden. Die Frau [Beschwerdeführerin] sei nicht zu

beruhigen gewesen. Via Einsatzzentrale sei Verstärkung angefordert worden. Mit

Mühe und Not hätten die Beamten die Frau in den Lift drängen können. Sie seien

mir ihr ins Erdgeschoss gefahren. Im Erdgeschoss angelangt, sei den Beamten das

Polizeifahrzeug BS 27 (Kpl D____/Pol I____/Asp J____) zu Hilfe gekommen. Kpl D____

und Kpl C____ hätten die Frau [Beschwerdeführerin] bis zum BS 27 begleitet. Die

Frau habe sich absichtlich vor das Dienstfahrzeug zu Boden fallen lassen und

sei von der Mannschaft des BS 27 ins Fahrzeug gesetzt worden. Während der ganzen

Zeit habe die Frau [Beschwerdeführerin] in voller Lautstärke umhergeschrien.

Sie sei in die Polizeiwache Kannenfeld verbracht worden.

Objektiviert ist

weiter, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung und Verbringung

auf den Polizeiposten Verletzungen erlitten hat (so auch SB.2015.7, E 4.4).

War im Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 22. August 2012 (Akten S. 256)

noch keine Fraktur festgestellt worden, hat das Institut für Rechtsmedizin

(IRM) in seinem Bericht gestützt auf Krankenunterlagen einen frischen Bruch

zweier Rippen festgehalten (Bericht vom 27. November 2012, Akten S. 289). Die

Ursache der Verletzungen wurde im Ergänzungsbericht vom 23. Dezember 2013 erörtert

(Akten S. 401). Dem Ergänzungsbericht ist folgendes zu entnehmen: "Aus den

nachträglich übersandten Ermittlungsunterlagen geht hervor, dass Frau A____ in

einem Lift stehend von Polizeibeamten mit den Beinen fixiert worden sei. Frau A____

habe hingegen erklärt, von den Polizeibeamten gegen die Beine getreten worden

zu sein. Die am linken Ober- und Unterschenkel festgestellten

Hautunterblutungen zeigten bei der forensisch-medizinischen Untersuchung keine

geformten Anteile, sodass ein Tritt mit dem beschuhten Fuss nicht belegt werden

konnte. Die verhältnismässig gleichmässige, flächige Ausbreitung der

Hautunterblutungen spricht auch eher gegen Fusstritte. Gemäss

Ermittlungsunterlagen sei bei Frau A____ durch einen Polizisten im Lift mit den

Beinen fixiert worden, damit sie nicht habe treten können. Da sich die

Hautunterblutungen durchweg an der Vorder- und Aussenseite des linken Ober- und

Unterschenkels befanden, wäre es denkbar, dass sie in diesem Zusammenhang

entstanden sein könnten. Im Gegensatz zu den vorgängig gemachten Angaben sei

Frau A____ vor dem Einsteigen in den Polizeiwagen nicht gestürzt, sondern habe

sich fallen lassen, wobei sie von zwei Polizistinnen gestützt worden sei. Somit

bleibt der konkrete Entstehungsmechanismus für die Verletzungen an der rechten

Brustseite vollständig unklar […]. Auch im Zusammenhang mit der

Brustkorbverletzung kann eine Einwirkung von Fusstritten, wie von A____ geltend

gemacht, nicht belegt werden".

2.3

Mit

ihrer Anzeige und Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, diese

Verletzungen seien ihr in unverhältnismässiger Anwendung von Polizeigewalt

zugefügt worden. Dabei stellt sie sich nach wie vor wie im eigenen

Strafverfahren auf den Standpunkt, unter Schock gestanden und selbst keine

Gewalt angewendet zu haben. Polizist B____ und Polizistin C____ hätten sie vom

2.

Stock hinunter geprügelt und Polizistin D____ habe ihr im Polizeiauto zwei

Fusstritte gegen die Brustregion versetzt, wobei zwei Rippen gebrochen seien.

Danach sei sie im Auto auf den Boden gedrückt worden, so dass sie fast nicht

habe atmen können.

3.

Wer vorsätzlich

einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB schuldig. Nach Art. 14 StGB

verhält sich dennoch rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder

erlaubt. Amts- und Berufspflichten können im Rechtsstaat die Verwirklichung

eines Straftatbestands einzig in dem Umfang rechtfertigen, wie dies das

öffentliche Recht verlangt oder zulässt (Wohlers,

in Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4.

Auflage 2020, Art. 14 StGB N. 4). Gemäss § 46 des

Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer

Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen

Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Sie darf

eine Person, die Widerstand leistet oder Menschen angreift oder bei

entsprechendem Verdacht darauf, auch mit Fesseln sichern (§ 47 Abs. 1 Ziff. 1

PolG).

4.

4.1

Vor einem Sachgericht dürfte aufgrund

des Rapports sowie der wiedergegebenen Aussagen voraussichtlich davon

auszugehen sein, dass die Beschwerdeführerin im Haus von den beiden

Polizeibeamten B____ und C____ mit Kraft festgehalten, in Handschellen gelegt

und so aus dem Haus geführt worden ist. Ebenso dürfte sich als absolut

naheliegendes Vorgehen erhärten, dass die Beschwerdeführerin während der Fahrt

im Lift mit den Beinen der Polizeiangehörigen fixiert wurde, wie dies

namentlich Kpl C____ ausgesagt hatte (Einvernahme vom 1. Februar 2013, Akten S.

336). Die dabei von der heftig, unter anderem mit einem Biss und Fusstritten,

sich wehrenden Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen an beiden

Handgelenken, Unterarmen, Daumen, in der rechten Brustregion sowie am linken

Ober- und Unterschenkel lassen sich durch diesen – rechtskräftig beurteilten –

Vorgang ohne Weiteres erklären (vgl. auch Bericht IRM vom 27. November 2012,

Akten S. 288 f.). Angesichts der geringen Ausprägungen dieser Verletzung müsste

bei einem solchen Hergang mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen

werden, dass die beiden Behördenmitglieder keine übermässige, sondern nur so

viel physischen Zwang angewendet haben, wie nötig war, um die

Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens festzunehmen (vgl. auch

Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2013, Akten S. 404).

4.2

Bezüglich der Vorfälle beim und im

Polizeiauto haben die beiden Polizistinnen, welche die Beschwerdeführerin

dorthin geführt und in den Wagen gesetzt haben, beide geschildert, dass sich

die Beschwerdeführerin – anstatt wie angewiesen einzusteigen – habe fallen

lassen. Kpl C____ präzisierte, dass sie [die Beamten] die Beschwerdeführerin

mündlich aufgefordert hätten einzusteigen. Zudem hätten sie die

Beschwerdeführerin an den Armen halten können, so dass sie nicht ganz zu Boden

gegangen sei. Im Fahrzeug habe sich die Beschwerdeführerin nochmals fallen

lassen. Sie sei im Fahrzeuginnern seitlich gelegen. Beim Aussteigen habe sie

getobt (Einvernahme D____ vom 22. Februar 2013, Akten S. 350; Einvernahme C____

1.

Februar 2013, Akten S. 331). Eine auffällige Oberkörperbewegung wurde auch

von E____ geschildert ("Sie ist dann mit ihrem Oberkörper zurück nach

hinten", vgl. Akten S. 403).

4.3

Schliesslich ist dem Rapport vom 13.

August 2012 (Akten S. 140) und auch den Aussagen von Kpl C____ zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin auch noch in der Zelle derart tobte, dass die

Amtsärztin gerufen werden musste um zu klären, ob allenfalls eine fürsorgerische

Unterbringung angeordnet werden müsste (Einvernahme vom 1. Februar 2013, Akten

S. 333). Die Beschwerdeführerin selbst hat ausgesagt, dass sie die Matratze

gegen die Zellentüre geworfen und ihre Eltern angerufen habe.

4.4

Sowohl im Bericht des IRM vom 27.

November 2012 (Akten S. 289) als auch im Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember

2013.

(Akten S. 404) wird ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, wann

und wie die Rippenfrakturen entstanden seien. Sowohl die Schilderung der

Beschwerdeführerin, wonach sie auf den Boden geworfen und von einem Polizisten

mit auf den Brustkorb aufgesetztem Knie auf dem Boden fixiert worden sei, als

auch die Schilderungen der Polizistinnen, wonach die Beschwerdeführerin sich

habe fallen lassen und von den Polizeibeamten habe aufgefangen werden müssen,

seien geeignet, eine derartige Verletzung hervorzurufen. Durch den letzten

Vorgang namentlich deshalb, weil die Beschwerdeführerin gemäss

Krankenunterlagen an einer krankhaften Verminderung der Knochendichte leide

(Akten S. 289). Ein objektiver Beleg für die Ursache der Rippenbrüche besteht

folglich nicht.

5.

5.1

Es stehen und stünden vor einem

Sachgericht somit zunächst einmal die Aussagen von zwei Polizistinnen jener der

Beschwerdeführerin gegenüber. Allerdings erscheint die Schilderung der

Beschwerdeführerin in ihrer ganzen Dramatik, soweit dies im Beschwerdeverfahren

zu beurteilen ist, nicht glaubhaft. Das Appellationsgericht hat sich im

Entscheid SB.2015.7 vom 24. Februar 2016 in seiner

Erwägung 4 ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Depositionen der Beschwerdeführerin

auseinandergesetzt. Dies ist nicht unbedeutend, zumal derselbe Vorfall

betroffen ist. Das Gericht stellte fest, dass der von der Beschwerdeführerin

vor erster Instanz geschilderte Hergang "völlig unwahrscheinlich" sei.

Und in der Tat erscheint als unglaubhaft, dass die beteiligten Polizisten

während der ganzen Amtshandlung "kein einziges Wort" zu ihr [der

Beschwerdeführerin] gesagt hätten. Die Requisition und der Polizeieinsatz

zielten offenkundig auf eine Deeskalation und allenfalls Beilegung einer

nachbarschaftlichen Streitigkeit ab. Dass bei einer solchen Ausgangslage – etwa

wie bei einem Sturmeinsatz – ohne Worte Leute abgeführt würden, erscheint

äusserst unwahrscheinlich und unglaubhaft. Weitere Elemente des angeblichen Hergangs

seien gemäss Appellationsgerichtsentscheid in der Berufungsverhandlung neu

hinzugekommen und erschienen als "skurril" – etwa wenn die

Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Polizeibeamten, welche kein Wort mit

ihr gesprochen hätten, gesagt "Schicken Sie mir einen Strafbefehl"

[mit Verweis auf das erstinstanzliche Protokoll jenes Verfahrens S. 2, Akten S.

201]. Auch die Beschreibung des Fahrzeugs, in welches die Beschwerdeführerin

nach eignen Angaben verladen worden sei, sei dramatisierend ausgefallen. So

habe sie, anders als noch vor erster Instanz, tatsachenwidrig behauptet, in ein

Fahrzeug verladen worden zu sein, auf dessen Ladefläche sich Holzsplitter

befunden hätten und in welchem eine undurchsichtige Trennwand die Sicht auf den

Fahrer verunmöglicht habe (dabei sei nach übereinstimmender Schilderung nicht

nur der Polizisten, sondern auch von E____, ein normales Einsatzfahrzeug der

Polizei, ein Bus des Typs VW T 4 zum Einsatz gelangt; mit Verweis auf die

Aussagen Akten S. 203 und 80). Das Appellationsgericht hatte dort nicht

übersehen, dass diese Divergenzen nicht den dort (wie hier) interessierenden

Sachverhaltsabschnitt betrafen, stellte aber mit der Vorinstanz

schlüssig die Neigung der Berufungsklägerin zu dramatisierender und widersprüchlicher

Darstellung fest.

5.2

Auch

die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin auch in ihrer jetzigen Beschwerde trotz des rechtskräftigen

Urteils SB.2015.7 vom 24. Februar 2016 nicht im Geringsten

von ihrer Darstellung der Erlebnisse abweicht, ist als Hinweis dafür zu werten,

dass ihre Schilderungen von einem Sachgericht mit sehr grosser

Wahrscheinlichkeit als unzuverlässig eingestuft werden müssten. Bezüglich der

Schilderung, wie es angeblich zum Rippenbruch gekommen sei, weicht sie zudem in

ihrer Beschwerde von ihren Angaben gegenüber der Rechtsmedizinerin ab. Hatte

sie Letzterer gegenüber noch behauptet, sie sei anlässlich des Anlegens von

Handschellen, also noch im Haus, zu Boden geworfen worden (Gutachten vom

27.

November 2012, act. 253 in Akten V 120814 040), soll dies gemäss der

Beschwerde neu im Polizeiauto geschehen sein (Beschwerde S. 4). Schon im

Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin hat das Appellationsgericht diesen

Widerspruch feststellen müssen, und die Feststellung hat nach wie vor Geltung

und würde sich vor einem Sachgericht zuungunsten der Position der

Beschwerdeführerin auswirken.

5.3

Demgegenüber

dürften die Aussagen der am fraglichen Sachverhaltsabschnitt operativ

beteiligten Polizeibeamten einer Überprüfung durch ein Sachgericht aller

Voraussicht nach standhalten. Kpl C____ schilderte, wie Wm B____ die

Beschwerdeführerin im Hausflur zweimal angesprochen habe, wie sie dies

ignoriert habe, wie Wm B____ sie dann an der Hand angefasst habe, wie sie ihn

daraufhin gebissen habe, wie sie zu schreien und gegen das Schienbein von Wm B____

zu treten begonnen habe, wie ihr daraufhin durch sie und Wm B____ die

Handfesseln im Stehen angelegt worden seien, während Verstärkung angefordert

wurde, wie die Beschwerdeführerin kaum in den Lift zu verbringen gewesen sei, wie

sie, unten angekommen, versucht habe, sich vor das eingetroffene Fahrzeug fallen

zu lassen, als sie und Kpl D____ sie mit Griff unter die Arme zum Fahrzeug

begleitet hätten, was ihr aber nicht gelungen sei, weil sie sie aufgefangen

hätten. Während des ganzen Vorgangs habe die Beschwerdeführerin laut geschrien (so

etwa Einvernahme vom 1. Februar 2013, Akten S. 331). D____ sagte aus, als

sie die Beschwerdeführerin übernommen habe, sei diese bereits in Handschellen

gewesen. Sie habe sich gewehrt mit ihrem Körper und habe gegen die Polizei

getreten. Vor dem [Polizei]auto habe sie sich fallen gelassen. Sie, die

Beamten, hätten sie dann aufgestellt und ins Auto geschoben – dies habe ein

leichtes Nachhelfen erfordert (Einvernahme vom 22. Februar 2013, Akten S.

351).

Diese

Schilderungen werden gestützt durch die Tatsache, dass gemäss dem

rechtskräftigen Appellationsgerichtsurteil vom 24. Februar 2016 die

Beschwerdeführerin vor der Autofahrt ausser sich war und dass dies gemäss den

Rapporten und Aussagen der Anwesenden, sowie teilweise auch gemäss eigener

Angabe, auf dem Polizeiposten und in der Zelle fortdauerte (Rapport vom

13.

August 2012, Akten S. 140). Anders als im Falle der Beschwerdeführerin

Dispositiv

wurden Sachverhalte, die überprüfbar sind, von den Polizistinnen demnach richtig

wiedergegeben (z.B. dass die Beschwerdeführerin bereits in Handschellen gelegt

war, als sie sie übernommen hat). Während im Verfahren gegen die

Beschwerdeführerin die Aussagen von D____ mangels Konfrontation nicht zu

berücksichtigen waren, würden sie in der vorliegenden Konstellation einen

verwertbaren Hinweis liefern.

6.

Für die

Rechtfertigung und Gebotenheit einer Anklage gegen die Polizeibeamten müsste,

wie dargelegt, vor einem Sachgericht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein

tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden können.

Solches dürfte gestützt auf die insgesamt unzuverlässigen Schilderungen der

Beschwerdeführerin und mangels Beweismittel, welche Polizeibeamte vorliegend

belasten würden, mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen. Insbesondere

droht ein Nachweis, dass Verletzungen durch unverhältnismässige Gewaltanwendung

durch die Polizeibeamten verursacht worden sind, vor einem Sachgericht mit deutlich

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu scheitern, weil hierfür lediglich

unzuverlässige, aber keine belastbaren Anhaltspunkte vorliegen. Umgekehrt

deutet vieles, insbesondere die in sich stimmigen und punktuell objektivierbaren

Aussagen der beteiligten Beamten zum Ablauf, darauf hin, dass die

Polizeibeamten bei der Festnahme der Beschwerdeführerin, die sich

nachgewiesenermassen zu Bissen und Tritten hinreissen liess, das zulässige Mass

an körperlicher Einwirkung eingehalten haben. Dass sich die Beschwerdeführerin

dabei verletzt hat, vermag nach dem oben Dargelegten (E. 3) nicht per se eine

Strafuntersuchung zu rechtfertigen. Hier fehlen auch nur annähernd überzeugende

Hinweise auf ein tatbestandsmässiges rechtswidriges strafbares Verhalten der

Beamten. Zusammengefasst rechtfertigt sich auch nach dem Grundsatz "in

dubio pro duriore" vorliegend keine Anklage.

7.

Für das Bundesgericht

erübrigte es sich auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Abweisung der

beantragten Befragung von Wachtmeister B____ einzugehen. Dazu war dem beim

Bundesgericht angefochtenen Beschwerdeentscheid zu entnehmen:

"3.2 Von der mit der

Beschwerde beantragten Einvernahme von Wachtmeister B____ ist abzusehen, weil

dieser bereits vor Strafgericht (im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin)

befragt und auch mit der Beschwerdeführerin konfrontiert worden ist (Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Akten S. 204)."

Ein Nachteil für

die Beschwerdeführerin als Privatklägerin kann daraus, dass Wachtmeister B____

im Verfahren gegen sie als Auskunftsperson und nicht als Beschuldigter befragt

wurde, im Übrigen nicht abgeleitet werden. Die Auskunftsperson nach Art. 178

lit. b-g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss

die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1

StPO). Weder die Auskunftsperson noch die beschuldigte Person kann nach dem

Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" gezwungen werden, sich

selbst zu belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 28 E. 1.2.1 und 1.3.1).

8.

Nicht

eingetreten ist das Bundesgericht auf die Beschwerdeabweisung hinsichtlich der

weiteren Vorwürfe, welche die Beschwerdeführerin gegenüber den Polizeibeamten

erhob, namentlich die Rügen im Zusammenhang mit ihrer medizinischen Versorgung

in der Zelle sowie das Behändigen des Wohnungsschlüssels und angebliche

Durchwühlen ihrer Handtasche. Die nachfolgend nochmals wiedergegebenen

Erwägungen 3.3 und 3.4 des Entscheids BES.2017.205 vom 13. Dezember 2018 haben

deshalb weiterhin Bestand:

"3.3 Was die mit der

Beschwerde monierte angeblich unterlassene medizinische Hilfe in der Zelle

betrifft, widerspricht dies dem Polizeirapport. Demgemäss traf um 12.40 Uhr

Frau Dr. […] auf der Polizeiwache ein und entschied, dass die

Beschwerdeführerin keiner ärztlichen Behandlung bedürfe, sondern hochgradig

hysterisch sei (Polizeirapport S. 4, Akten S. 47). Dass dieser Vorgang

nicht korrekt abgelaufen sein sollte, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

Bereits um 12:55 Uhr wurde die Beschwerdeführerin im Übrigen aus dem

Polizeigewahrsam entlassen. Dieser dauerte somit insgesamt kaum zwei Stunden.

Inwiefern eine Verletzung einer Amts- oder Berufspflicht begangen worden sein

soll, ist unerfindlich bzw. wäre vor einem Sachgericht mit grösster

Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Die Beschwerde erweist sich auch

diesbezüglich als unbegründet.

3.4 Mit der Beschwerde wird noch

beanstandet, die Polizeibeamten hätten die Behändigung der Schlüssel und das

Eindringen in die Wohnung nicht angesprochen. Der gleiche Vorwurf wird in Bezug

auf das angebliche Durchwühlen der Handtasche und Erstellen von Fotokopien von

Bank- und Postkarten erhoben. Im Polizeirapport wurde dazu festgehalten, dass

die Beschwerdeführerin anlässlich ihres eigenen Angriffs gegen Wm B____ den

Wohnungsschlüssel fallen gelassen habe. Nachdem die Polizeiangehörigen Kpl C____

und Wm B____ die Beschwerdeführerin in das Polizeifahrzeug verbracht hatten,

seien sie ins Haus zurückgegangen. Nach mehrmaligem, erfolglosem Klingeln

hätten sie mit dem Schlüssel die Wohnung im 1. Stock geöffnet. Dort hätten sie

den Ehemann und den Sohn angetroffen. Diesen sei das Vorgefallene sowie die

Verbringung der Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten mitgeteilt worden

(Rapport vom 13. August S. 3 ff., Akten S. 142)."

9.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) mit einer Gebühr, die

auf CHF 800.– zu bemessen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens

unter Einschluss

einer Gebühr von CHF 800.– (inkl. Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner/innen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic.

iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).