BES.2017.205
Verfahrenseinstellung (BGer 6B_1297/2020 vom 15. Juni 2021)
17. September 2020Deutsch23 min
Streitigkeit waren E____ und F____. Als der Beschwerdegegner 1 die Ehefrau von F____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.205
ENTSCHEID
vom 17.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb.
[…] Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch G____, Advokat,
[…]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Wm B____
Beschwerdegegner 1
Polizeiwache Kannenfeld,
Strassburgerallee 18, 4055 Basel
Kantonspolizei Basel-Stadt
Gfr C____ Beschwerdegegnerin
2
Polizeiposten Riehen,
Erlensträsschen 2, 4125 Riehen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
D____ Beschwerdegegnerin
3
Kriminalpolizei,
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin 4
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 30. November 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
/ Entscheid des Appellationsgerichts BES.2017.205 vom 13. Dezember 2018 /
Rückweisung durch das Bundesgericht mit Urteil 6B_2019/2019 vom 27. Februar 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 13. August
2012 kam es an der […]strasse […] in Basel zu einer Nachbarschaftsstreitigkeit,
im Zuge derer die Kantonspolizei requiriert wurde. Beteiligt an der
Streitigkeit waren E____ und F____. Als der Beschwerdegegner 1 die Ehefrau von F____,
A____, im Hausflur ansprach, soll es zu den Ereignissen gekommen sein, welche
in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 14. August 2012 gegen die
Beschwerdegegner 1-3 geschildert wurden: Sie soll gegen ihren Willen und ohne
Anlass von Polizeibeamten tätlich angegangen und geschlagen und über längere
Zeit unrechtmässig in Polizeigewahrsam gehalten worden sein (Strafanzeige,
Akten S. 219). Zudem sollen die Polizeibeamten ihren Wohnungsschlüssel behändigt
und ihre Handtasche durchsucht haben. Die Strafanzeige lautete auf schwere
Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, einfache
Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Tätlichkeiten "etc.".
Das Verhalten
von A____ im Rahmen des genannten Polizeieinsatzes gegenüber den Polizeibeamten
hatte bereits am Tag des Vorfalls zu einer Anzeige gegen A____ wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie qualifizierter Diensterschwerung
geführt. Ihr wurde zur Last gelegt, Wm B____ in den Arm gebissen und gegen die
Beine getreten zu haben. In der Folge wurde sie wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte zunächst durch das Strafgericht Basel-Stadt (Urteil vom 30.
Oktober 2014) und alsdann durch das Appellationsgericht Basel-Stadt (Urteil vom
24. Februar 2016) verurteilt. Eine gegen letztgenanntes Urteil erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2017 ab, soweit
es darauf eintrat.
Mit Verfügung
vom 30. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin
in Gang gesetzte Strafverfahren gegen Angehörige der Kantonspolizei zufolge
Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns (soweit sich Delikte gegen die
körperliche Integrität gerichtet haben sollen) bzw. zufolge Fehlens des
Tatbestands (soweit Beamte die Amts- und Berufspflicht verletzt haben sollen) eingestellt.
Mit Eingabe vom
12. Dezember 2017 erhob A____, vertreten durch Advokat G____, Beschwerde gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Sie beantragte, die
Einstellungsverfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, das Strafverfahren wieder an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu
erheben. Zudem sei Wachtmeister B____ zur Sache zu befragen. Das
Appellationsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 ab.
Mit Urteil 6B_2019/2019 vom 27. Februar 2020 hiess das Bundesgericht eine
hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, soweit es darauf eintrat, hob
den Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2018 auf und wies die
Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist
insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104).
Das Bundesgericht rügt in seinem Entscheid, dass sich das Appellationsgericht
nicht rechtsgenüglich zu den Voraussetzungen der Einstellung eines Verfahrens
geäussert habe. Ausserdem fehle es an einer nachvollziehbaren
Auseinandersetzung mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Es wies
die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese "die Beweise nach dem
Grundsatz in dubio pro duriore würdigt und entsprechend ihrer eigenen
Einschätzung die Einstellung des Verfahrens bestätigt oder allenfalls die
Angelegenheit zur Weiterführung der Untersuchung oder Erhebung der Anklage an
die Beschwerdegegnerin zurückweist". Dies allerdings nur in Bezug auf den
von der Beschwerdeführerin beanzeigten Vorwurf, Opfer polizeilicher Gewalt
geworden zu sein, die zu Rippenbrüchen geführt habe; bezüglich der behaupteten
unrechtmässigen Benutzung ihrer Wohnungsschlüssel, der angeblich fehlenden
Versorgung der Beschwerdeführerin mit Wasser sowie der unterlassenen ärztlichen
Untersuchung trat das Bundesgericht hingegen mit differenzierter Begründung
nicht ein (Entscheid des Bundesgerichts E. 1.2.3).
Bezüglich des
Vorwurfs der Beschwerdeführerin, die Polizeibeamten hätten sie in Missbrauch
ihrer Amtsgewalt rechtswidrig verletzt, rügt das Bundesgericht insbesondere,
dass das Appellationsgericht sich in unzulässiger Art auf die Urteile der
Gerichtsinstanzen berufen habe, welche sich mit der Anklage gegen die
Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte befasst
hätten. Der rechtskräftige Schuldspruch gegen die Beschwerdeführerin wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte stehe einem Verfahren gegen die
beteiligten Polizeibeamten nicht entgegen, weil es sich um zwei
unterschiedliche Verfahren handle. Ausserdem hätten diese Urteile nicht
denselben Sachverhalt betroffen, zumal im rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren der massgebende Vorgang bzw. der angeklagte Sachverhalt in dem
Zeitpunkt geendet habe, als die Beschwerdeführerin in Begleitung der Polizei
das Haus verlassen habe. Mithin seien die späteren Vorgänge, die ausserhalb des
Hauses erfolgten, wie das Geschehen im Kastenwagen, nicht Gegenstand des gegen
die Beschwerdeführerin geführten Verfahrens gewesen (Urteil 6B_614/2016 vom 23.
März 2017 E. 3.2). Zu prüfen bzw. massgebend im vorliegenden Verfahren seien
aber die von der Beschwerdeführerin gerügten Vorgänge, wonach sie gewaltsam in
den Kastenwagen gestossen und sie darin zwei Mal in die Brustregion getreten
worden sei, wodurch ihr zwei Rippen gebrochen worden seien. Das
Appellationsgericht hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen,
dass die Darstellung des Sachverhalts in der Einstellungsverfügung mit den
Feststellungen im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren übereingestimmt
habe. Vielmehr hätte es diesbezüglich eine eigene Würdigung vornehmen müssen.
Gleich habe es sich verhalten, wenn das Appellationsgericht ausgeführt habe,
erneute Vorbringen, wonach das Vorgehen der Polizei unverhältnismässig gewesen
sei, gingen fehl, weil in diesem Zusammenhang bereits mit dem Urteil des
Strafgerichts (gegen die Beschwerdeführerin) festgehalten worden sei, dass die
dokumentierten Verletzungsspuren der Beschwerdeführerin mit deren Verhalten
überzeugend erklärt würden.
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro
duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine
Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren
Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige
Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90
f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E.
2.3.1; E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in
diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012,
E. 2.1).
2.2
Es
geht um folgenden Sachverhalt: Wegen einer Nachbarstreitigkeit zwischen zwei
Mietparteien auf dem ersten Stockwerk sandte die Einsatzzentrale am 13. August
2012.
zwei uniformierte Polizeibeamte an die […]strasse […] in Basel. Bei der
Sachverhaltsabklärung sprachen die Beamten um ca. 11.10 Uhr zunächst mit dem Requirierenden
E____. Als dieser im Treppenhaus A____, Ehegattin des auf demselben Stockwerk
wohnenden Nachbarn, erkannte, teilte er dies den Beamten mit.
Polizeiwachtmeister B____ forderte daraufhin A____ im Treppenhaus mehrfach zu
einem Gespräch auf. Sie zeigte keine Reaktion. Stattdessen stieg sie die Treppe
hinauf auf das zweite Stockwerk, wo sie mit einem Schlüssel die Türe zur
Wohnung ihrer Tochter aufschliessen wollte. Als Polizeiwachtmeister B____ ihre
Hand anfasste und zurückzog, um sie nochmals zu einem Gespräch aufzufordern,
begann sie zu schreien, fuchtelte wild mit den Armen, biss den Beamten in den
linken Unterarm und trat mit ihren Füssen mehrmals gegen seine Schienbeine. Da
sie sich nicht beruhigte, wurden ihr zur Abwehr von weiteren Angriffen
Handschellen angelegt. Auch während der anschliessenden Liftfahrt hinunter auf
das Erdgeschoss trat sie weiterhin gegen die Schienbeine des Polizisten.
Insoweit ist der Sachverhalt rechtskräftig festgestellt und auch im
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wiedergegeben worden.
Im Lift hätten
die Polizeibeamten laut den beteiligten Beamten darauf achten müssen, nicht
erneut von der Beschwerdeführerin getreten zu werden (Aussage C____,
Einvernahme vom 1. Februar 2013, Akten des Verfahrens ES.2013.499 S. 71;
Rapport, dortige Akten S. 44; Aussage vor dem Strafgericht, "im Lift war
noch eine Treterei", vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung
ES.2013.499, S. 7; Akten ES.2013.499 S. 206).
Dem Einsatzrapport,
welcher von C____ verfasst wurde, ist unter der Rubrik "Sachverhalt" weiter
zu entnehmen: Durch Wm B____ und C____ seien der Beschwerdeführerin mit
angemessener Gewalt die Handfesseln stehend angelegt worden, um weitere
Angriffe gegen Wm B____ abzuwenden. Die Frau [Beschwerdeführerin] sei nicht zu
beruhigen gewesen. Via Einsatzzentrale sei Verstärkung angefordert worden. Mit
Mühe und Not hätten die Beamten die Frau in den Lift drängen können. Sie seien
mir ihr ins Erdgeschoss gefahren. Im Erdgeschoss angelangt, sei den Beamten das
Polizeifahrzeug BS 27 (Kpl D____/Pol I____/Asp J____) zu Hilfe gekommen. Kpl D____
und Kpl C____ hätten die Frau [Beschwerdeführerin] bis zum BS 27 begleitet. Die
Frau habe sich absichtlich vor das Dienstfahrzeug zu Boden fallen lassen und
sei von der Mannschaft des BS 27 ins Fahrzeug gesetzt worden. Während der ganzen
Zeit habe die Frau [Beschwerdeführerin] in voller Lautstärke umhergeschrien.
Sie sei in die Polizeiwache Kannenfeld verbracht worden.
Objektiviert ist
weiter, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung und Verbringung
auf den Polizeiposten Verletzungen erlitten hat (so auch SB.2015.7, E 4.4).
War im Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 22. August 2012 (Akten S. 256)
noch keine Fraktur festgestellt worden, hat das Institut für Rechtsmedizin
(IRM) in seinem Bericht gestützt auf Krankenunterlagen einen frischen Bruch
zweier Rippen festgehalten (Bericht vom 27. November 2012, Akten S. 289). Die
Ursache der Verletzungen wurde im Ergänzungsbericht vom 23. Dezember 2013 erörtert
(Akten S. 401). Dem Ergänzungsbericht ist folgendes zu entnehmen: "Aus den
nachträglich übersandten Ermittlungsunterlagen geht hervor, dass Frau A____ in
einem Lift stehend von Polizeibeamten mit den Beinen fixiert worden sei. Frau A____
habe hingegen erklärt, von den Polizeibeamten gegen die Beine getreten worden
zu sein. Die am linken Ober- und Unterschenkel festgestellten
Hautunterblutungen zeigten bei der forensisch-medizinischen Untersuchung keine
geformten Anteile, sodass ein Tritt mit dem beschuhten Fuss nicht belegt werden
konnte. Die verhältnismässig gleichmässige, flächige Ausbreitung der
Hautunterblutungen spricht auch eher gegen Fusstritte. Gemäss
Ermittlungsunterlagen sei bei Frau A____ durch einen Polizisten im Lift mit den
Beinen fixiert worden, damit sie nicht habe treten können. Da sich die
Hautunterblutungen durchweg an der Vorder- und Aussenseite des linken Ober- und
Unterschenkels befanden, wäre es denkbar, dass sie in diesem Zusammenhang
entstanden sein könnten. Im Gegensatz zu den vorgängig gemachten Angaben sei
Frau A____ vor dem Einsteigen in den Polizeiwagen nicht gestürzt, sondern habe
sich fallen lassen, wobei sie von zwei Polizistinnen gestützt worden sei. Somit
bleibt der konkrete Entstehungsmechanismus für die Verletzungen an der rechten
Brustseite vollständig unklar […]. Auch im Zusammenhang mit der
Brustkorbverletzung kann eine Einwirkung von Fusstritten, wie von A____ geltend
gemacht, nicht belegt werden".
2.3
Mit
ihrer Anzeige und Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, diese
Verletzungen seien ihr in unverhältnismässiger Anwendung von Polizeigewalt
zugefügt worden. Dabei stellt sie sich nach wie vor wie im eigenen
Strafverfahren auf den Standpunkt, unter Schock gestanden und selbst keine
Gewalt angewendet zu haben. Polizist B____ und Polizistin C____ hätten sie vom
2.
Stock hinunter geprügelt und Polizistin D____ habe ihr im Polizeiauto zwei
Fusstritte gegen die Brustregion versetzt, wobei zwei Rippen gebrochen seien.
Danach sei sie im Auto auf den Boden gedrückt worden, so dass sie fast nicht
habe atmen können.
3.
Wer vorsätzlich
einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB schuldig. Nach Art. 14 StGB
verhält sich dennoch rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder
erlaubt. Amts- und Berufspflichten können im Rechtsstaat die Verwirklichung
eines Straftatbestands einzig in dem Umfang rechtfertigen, wie dies das
öffentliche Recht verlangt oder zulässt (Wohlers,
in Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4.
Auflage 2020, Art. 14 StGB N. 4). Gemäss § 46 des
Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer
Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen
Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Sie darf
eine Person, die Widerstand leistet oder Menschen angreift oder bei
entsprechendem Verdacht darauf, auch mit Fesseln sichern (§ 47 Abs. 1 Ziff. 1
PolG).
4.
4.1
Vor einem Sachgericht dürfte aufgrund
des Rapports sowie der wiedergegebenen Aussagen voraussichtlich davon
auszugehen sein, dass die Beschwerdeführerin im Haus von den beiden
Polizeibeamten B____ und C____ mit Kraft festgehalten, in Handschellen gelegt
und so aus dem Haus geführt worden ist. Ebenso dürfte sich als absolut
naheliegendes Vorgehen erhärten, dass die Beschwerdeführerin während der Fahrt
im Lift mit den Beinen der Polizeiangehörigen fixiert wurde, wie dies
namentlich Kpl C____ ausgesagt hatte (Einvernahme vom 1. Februar 2013, Akten S.
336). Die dabei von der heftig, unter anderem mit einem Biss und Fusstritten,
sich wehrenden Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen an beiden
Handgelenken, Unterarmen, Daumen, in der rechten Brustregion sowie am linken
Ober- und Unterschenkel lassen sich durch diesen – rechtskräftig beurteilten –
Vorgang ohne Weiteres erklären (vgl. auch Bericht IRM vom 27. November 2012,
Akten S. 288 f.). Angesichts der geringen Ausprägungen dieser Verletzung müsste
bei einem solchen Hergang mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen
werden, dass die beiden Behördenmitglieder keine übermässige, sondern nur so
viel physischen Zwang angewendet haben, wie nötig war, um die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens festzunehmen (vgl. auch
Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember 2013, Akten S. 404).
4.2
Bezüglich der Vorfälle beim und im
Polizeiauto haben die beiden Polizistinnen, welche die Beschwerdeführerin
dorthin geführt und in den Wagen gesetzt haben, beide geschildert, dass sich
die Beschwerdeführerin – anstatt wie angewiesen einzusteigen – habe fallen
lassen. Kpl C____ präzisierte, dass sie [die Beamten] die Beschwerdeführerin
mündlich aufgefordert hätten einzusteigen. Zudem hätten sie die
Beschwerdeführerin an den Armen halten können, so dass sie nicht ganz zu Boden
gegangen sei. Im Fahrzeug habe sich die Beschwerdeführerin nochmals fallen
lassen. Sie sei im Fahrzeuginnern seitlich gelegen. Beim Aussteigen habe sie
getobt (Einvernahme D____ vom 22. Februar 2013, Akten S. 350; Einvernahme C____
1.
Februar 2013, Akten S. 331). Eine auffällige Oberkörperbewegung wurde auch
von E____ geschildert ("Sie ist dann mit ihrem Oberkörper zurück nach
hinten", vgl. Akten S. 403).
4.3
Schliesslich ist dem Rapport vom 13.
August 2012 (Akten S. 140) und auch den Aussagen von Kpl C____ zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin auch noch in der Zelle derart tobte, dass die
Amtsärztin gerufen werden musste um zu klären, ob allenfalls eine fürsorgerische
Unterbringung angeordnet werden müsste (Einvernahme vom 1. Februar 2013, Akten
S. 333). Die Beschwerdeführerin selbst hat ausgesagt, dass sie die Matratze
gegen die Zellentüre geworfen und ihre Eltern angerufen habe.
4.4
Sowohl im Bericht des IRM vom 27.
November 2012 (Akten S. 289) als auch im Ergänzungsgutachten vom 23. Dezember
2013.
(Akten S. 404) wird ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, wann
und wie die Rippenfrakturen entstanden seien. Sowohl die Schilderung der
Beschwerdeführerin, wonach sie auf den Boden geworfen und von einem Polizisten
mit auf den Brustkorb aufgesetztem Knie auf dem Boden fixiert worden sei, als
auch die Schilderungen der Polizistinnen, wonach die Beschwerdeführerin sich
habe fallen lassen und von den Polizeibeamten habe aufgefangen werden müssen,
seien geeignet, eine derartige Verletzung hervorzurufen. Durch den letzten
Vorgang namentlich deshalb, weil die Beschwerdeführerin gemäss
Krankenunterlagen an einer krankhaften Verminderung der Knochendichte leide
(Akten S. 289). Ein objektiver Beleg für die Ursache der Rippenbrüche besteht
folglich nicht.
5.
5.1
Es stehen und stünden vor einem
Sachgericht somit zunächst einmal die Aussagen von zwei Polizistinnen jener der
Beschwerdeführerin gegenüber. Allerdings erscheint die Schilderung der
Beschwerdeführerin in ihrer ganzen Dramatik, soweit dies im Beschwerdeverfahren
zu beurteilen ist, nicht glaubhaft. Das Appellationsgericht hat sich im
Entscheid SB.2015.7 vom 24. Februar 2016 in seiner
Erwägung 4 ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Depositionen der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt. Dies ist nicht unbedeutend, zumal derselbe Vorfall
betroffen ist. Das Gericht stellte fest, dass der von der Beschwerdeführerin
vor erster Instanz geschilderte Hergang "völlig unwahrscheinlich" sei.
Und in der Tat erscheint als unglaubhaft, dass die beteiligten Polizisten
während der ganzen Amtshandlung "kein einziges Wort" zu ihr [der
Beschwerdeführerin] gesagt hätten. Die Requisition und der Polizeieinsatz
zielten offenkundig auf eine Deeskalation und allenfalls Beilegung einer
nachbarschaftlichen Streitigkeit ab. Dass bei einer solchen Ausgangslage – etwa
wie bei einem Sturmeinsatz – ohne Worte Leute abgeführt würden, erscheint
äusserst unwahrscheinlich und unglaubhaft. Weitere Elemente des angeblichen Hergangs
seien gemäss Appellationsgerichtsentscheid in der Berufungsverhandlung neu
hinzugekommen und erschienen als "skurril" – etwa wenn die
Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Polizeibeamten, welche kein Wort mit
ihr gesprochen hätten, gesagt "Schicken Sie mir einen Strafbefehl"
[mit Verweis auf das erstinstanzliche Protokoll jenes Verfahrens S. 2, Akten S.
201]. Auch die Beschreibung des Fahrzeugs, in welches die Beschwerdeführerin
nach eignen Angaben verladen worden sei, sei dramatisierend ausgefallen. So
habe sie, anders als noch vor erster Instanz, tatsachenwidrig behauptet, in ein
Fahrzeug verladen worden zu sein, auf dessen Ladefläche sich Holzsplitter
befunden hätten und in welchem eine undurchsichtige Trennwand die Sicht auf den
Fahrer verunmöglicht habe (dabei sei nach übereinstimmender Schilderung nicht
nur der Polizisten, sondern auch von E____, ein normales Einsatzfahrzeug der
Polizei, ein Bus des Typs VW T 4 zum Einsatz gelangt; mit Verweis auf die
Aussagen Akten S. 203 und 80). Das Appellationsgericht hatte dort nicht
übersehen, dass diese Divergenzen nicht den dort (wie hier) interessierenden
Sachverhaltsabschnitt betrafen, stellte aber mit der Vorinstanz
schlüssig die Neigung der Berufungsklägerin zu dramatisierender und widersprüchlicher
Darstellung fest.
5.2
Auch
die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin auch in ihrer jetzigen Beschwerde trotz des rechtskräftigen
Urteils SB.2015.7 vom 24. Februar 2016 nicht im Geringsten
von ihrer Darstellung der Erlebnisse abweicht, ist als Hinweis dafür zu werten,
dass ihre Schilderungen von einem Sachgericht mit sehr grosser
Wahrscheinlichkeit als unzuverlässig eingestuft werden müssten. Bezüglich der
Schilderung, wie es angeblich zum Rippenbruch gekommen sei, weicht sie zudem in
ihrer Beschwerde von ihren Angaben gegenüber der Rechtsmedizinerin ab. Hatte
sie Letzterer gegenüber noch behauptet, sie sei anlässlich des Anlegens von
Handschellen, also noch im Haus, zu Boden geworfen worden (Gutachten vom
27.
November 2012, act. 253 in Akten V 120814 040), soll dies gemäss der
Beschwerde neu im Polizeiauto geschehen sein (Beschwerde S. 4). Schon im
Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin hat das Appellationsgericht diesen
Widerspruch feststellen müssen, und die Feststellung hat nach wie vor Geltung
und würde sich vor einem Sachgericht zuungunsten der Position der
Beschwerdeführerin auswirken.
5.3
Demgegenüber
dürften die Aussagen der am fraglichen Sachverhaltsabschnitt operativ
beteiligten Polizeibeamten einer Überprüfung durch ein Sachgericht aller
Voraussicht nach standhalten. Kpl C____ schilderte, wie Wm B____ die
Beschwerdeführerin im Hausflur zweimal angesprochen habe, wie sie dies
ignoriert habe, wie Wm B____ sie dann an der Hand angefasst habe, wie sie ihn
daraufhin gebissen habe, wie sie zu schreien und gegen das Schienbein von Wm B____
zu treten begonnen habe, wie ihr daraufhin durch sie und Wm B____ die
Handfesseln im Stehen angelegt worden seien, während Verstärkung angefordert
wurde, wie die Beschwerdeführerin kaum in den Lift zu verbringen gewesen sei, wie
sie, unten angekommen, versucht habe, sich vor das eingetroffene Fahrzeug fallen
zu lassen, als sie und Kpl D____ sie mit Griff unter die Arme zum Fahrzeug
begleitet hätten, was ihr aber nicht gelungen sei, weil sie sie aufgefangen
hätten. Während des ganzen Vorgangs habe die Beschwerdeführerin laut geschrien (so
etwa Einvernahme vom 1. Februar 2013, Akten S. 331). D____ sagte aus, als
sie die Beschwerdeführerin übernommen habe, sei diese bereits in Handschellen
gewesen. Sie habe sich gewehrt mit ihrem Körper und habe gegen die Polizei
getreten. Vor dem [Polizei]auto habe sie sich fallen gelassen. Sie, die
Beamten, hätten sie dann aufgestellt und ins Auto geschoben – dies habe ein
leichtes Nachhelfen erfordert (Einvernahme vom 22. Februar 2013, Akten S.
351).
Diese
Schilderungen werden gestützt durch die Tatsache, dass gemäss dem
rechtskräftigen Appellationsgerichtsurteil vom 24. Februar 2016 die
Beschwerdeführerin vor der Autofahrt ausser sich war und dass dies gemäss den
Rapporten und Aussagen der Anwesenden, sowie teilweise auch gemäss eigener
Angabe, auf dem Polizeiposten und in der Zelle fortdauerte (Rapport vom
13.
August 2012, Akten S. 140). Anders als im Falle der Beschwerdeführerin
Dispositiv
wurden Sachverhalte, die überprüfbar sind, von den Polizistinnen demnach richtig
wiedergegeben (z.B. dass die Beschwerdeführerin bereits in Handschellen gelegt
war, als sie sie übernommen hat). Während im Verfahren gegen die
Beschwerdeführerin die Aussagen von D____ mangels Konfrontation nicht zu
berücksichtigen waren, würden sie in der vorliegenden Konstellation einen
verwertbaren Hinweis liefern.
6.
Für die
Rechtfertigung und Gebotenheit einer Anklage gegen die Polizeibeamten müsste,
wie dargelegt, vor einem Sachgericht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein
tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden können.
Solches dürfte gestützt auf die insgesamt unzuverlässigen Schilderungen der
Beschwerdeführerin und mangels Beweismittel, welche Polizeibeamte vorliegend
belasten würden, mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen. Insbesondere
droht ein Nachweis, dass Verletzungen durch unverhältnismässige Gewaltanwendung
durch die Polizeibeamten verursacht worden sind, vor einem Sachgericht mit deutlich
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu scheitern, weil hierfür lediglich
unzuverlässige, aber keine belastbaren Anhaltspunkte vorliegen. Umgekehrt
deutet vieles, insbesondere die in sich stimmigen und punktuell objektivierbaren
Aussagen der beteiligten Beamten zum Ablauf, darauf hin, dass die
Polizeibeamten bei der Festnahme der Beschwerdeführerin, die sich
nachgewiesenermassen zu Bissen und Tritten hinreissen liess, das zulässige Mass
an körperlicher Einwirkung eingehalten haben. Dass sich die Beschwerdeführerin
dabei verletzt hat, vermag nach dem oben Dargelegten (E. 3) nicht per se eine
Strafuntersuchung zu rechtfertigen. Hier fehlen auch nur annähernd überzeugende
Hinweise auf ein tatbestandsmässiges rechtswidriges strafbares Verhalten der
Beamten. Zusammengefasst rechtfertigt sich auch nach dem Grundsatz "in
dubio pro duriore" vorliegend keine Anklage.
7.
Für das Bundesgericht
erübrigte es sich auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Abweisung der
beantragten Befragung von Wachtmeister B____ einzugehen. Dazu war dem beim
Bundesgericht angefochtenen Beschwerdeentscheid zu entnehmen:
"3.2 Von der mit der
Beschwerde beantragten Einvernahme von Wachtmeister B____ ist abzusehen, weil
dieser bereits vor Strafgericht (im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin)
befragt und auch mit der Beschwerdeführerin konfrontiert worden ist (Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Akten S. 204)."
Ein Nachteil für
die Beschwerdeführerin als Privatklägerin kann daraus, dass Wachtmeister B____
im Verfahren gegen sie als Auskunftsperson und nicht als Beschuldigter befragt
wurde, im Übrigen nicht abgeleitet werden. Die Auskunftsperson nach Art. 178
lit. b-g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss
die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1
StPO). Weder die Auskunftsperson noch die beschuldigte Person kann nach dem
Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" gezwungen werden, sich
selbst zu belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 28 E. 1.2.1 und 1.3.1).
8.
Nicht
eingetreten ist das Bundesgericht auf die Beschwerdeabweisung hinsichtlich der
weiteren Vorwürfe, welche die Beschwerdeführerin gegenüber den Polizeibeamten
erhob, namentlich die Rügen im Zusammenhang mit ihrer medizinischen Versorgung
in der Zelle sowie das Behändigen des Wohnungsschlüssels und angebliche
Durchwühlen ihrer Handtasche. Die nachfolgend nochmals wiedergegebenen
Erwägungen 3.3 und 3.4 des Entscheids BES.2017.205 vom 13. Dezember 2018 haben
deshalb weiterhin Bestand:
"3.3 Was die mit der
Beschwerde monierte angeblich unterlassene medizinische Hilfe in der Zelle
betrifft, widerspricht dies dem Polizeirapport. Demgemäss traf um 12.40 Uhr
Frau Dr. […] auf der Polizeiwache ein und entschied, dass die
Beschwerdeführerin keiner ärztlichen Behandlung bedürfe, sondern hochgradig
hysterisch sei (Polizeirapport S. 4, Akten S. 47). Dass dieser Vorgang
nicht korrekt abgelaufen sein sollte, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
Bereits um 12:55 Uhr wurde die Beschwerdeführerin im Übrigen aus dem
Polizeigewahrsam entlassen. Dieser dauerte somit insgesamt kaum zwei Stunden.
Inwiefern eine Verletzung einer Amts- oder Berufspflicht begangen worden sein
soll, ist unerfindlich bzw. wäre vor einem Sachgericht mit grösster
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Die Beschwerde erweist sich auch
diesbezüglich als unbegründet.
3.4 Mit der Beschwerde wird noch
beanstandet, die Polizeibeamten hätten die Behändigung der Schlüssel und das
Eindringen in die Wohnung nicht angesprochen. Der gleiche Vorwurf wird in Bezug
auf das angebliche Durchwühlen der Handtasche und Erstellen von Fotokopien von
Bank- und Postkarten erhoben. Im Polizeirapport wurde dazu festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich ihres eigenen Angriffs gegen Wm B____ den
Wohnungsschlüssel fallen gelassen habe. Nachdem die Polizeiangehörigen Kpl C____
und Wm B____ die Beschwerdeführerin in das Polizeifahrzeug verbracht hatten,
seien sie ins Haus zurückgegangen. Nach mehrmaligem, erfolglosem Klingeln
hätten sie mit dem Schlüssel die Wohnung im 1. Stock geöffnet. Dort hätten sie
den Ehemann und den Sohn angetroffen. Diesen sei das Vorgefallene sowie die
Verbringung der Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten mitgeteilt worden
(Rapport vom 13. August S. 3 ff., Akten S. 142)."
9.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) mit einer Gebühr, die
auf CHF 800.– zu bemessen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens
unter Einschluss
einer Gebühr von CHF 800.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner/innen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).