BES.2018.106
Verfahrenseinstellung
6. Januar 2022Deutsch20 min
Auseinandersetzung zwischen A____, B____ und dessen Vater C____ (kurz C____). B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.106
ENTSCHEID
vom 6. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Mai 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 10. September
2017 kam es in einem Vorgarten an der [...] in Basel zu einer
Auseinandersetzung zwischen A____, B____ und dessen Vater C____ (kurz C____). B____
wurde dabei mit einem Messer verletzt. Gegen A____ wurde in der Folge ein
Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des B____ und
Nötigung zum Nachteil des C____ eingeleitet. A____ stellte am 11. September
2017 im Rahmen seiner Einvernahme als beschuldigte Person Strafanzeige wegen
Beschimpfung und Tätlichkeiten, eventuell Körperverletzung, gegen B____. Er
machte geltend, B____ habe ihn anlässlich des Vorfalls vom 10. September 2017
als «Idioten» und «Mongi» beschimpft und ihn geschlagen. Mit Einstellungsverfügung
vom 22. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zufolge
Retorsion und Betroffenheit des B____ ein (Ziff. 1) und sprach dessen
Verteidiger eine Entschädigung zu (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden zulasten
des Staates verlegt (Ziff. 3).
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 4. Juni 2018, mit der A____
(Beschwerdeführer), damals amtlich vertreten durch Advokat [...], deren
kostenfällige Aufhebung begehrt. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das
gegen C____ (Beschuldigter und Beschwerdegegner) eröffnete Strafverfahren
weiterzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, er sei ihm ein
Replikrecht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. August 2018 replizierte der Beschwerdeführer
und hielt darin im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest.
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2019 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen
Tötung und der Nötigung schuldig erklärt. Gegen dieses Urteil erhob A____ die
Berufung, woraufhin die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das
laufende Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 31. Juli 2019 sistierte. Mit
Eingabe vom 30. Oktober 2019 zeigte der Beschwerdeführer dem Gericht an, dass
er neu von Advokat [...] anwaltlich vertreten werde. Das Appellationsgericht
hiess die Berufung mit Urteil vom 24. Juni 2021 (SB.2019.123) gut und sprach A____
von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung
kostenlos frei. Die Verfahrensleiterin hob die Sistierung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 9. November 2021 auf.
Der vorliegende
Entscheid erging aufgrund der Akten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist
somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist
grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden
Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu
überweisen.
2.2
Eine
Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen
sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage
kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –
eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht
die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs
zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April
2017.
E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,
Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine
zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Die
Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die
Verfahrenseinstellung, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung
oder Bestrafung verzichtet werden kann. Dabei können sowohl Bestimmungen des
materiellen Strafrechts als auch des Prozessrechts einen solchen Verzicht
vorsehen (Grädel/Heiniger, a.a.O.,
Art. 319 StPO N 17).
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des
Vorwurfs der Beschimpfung damit, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer
wiederholt als «Idioten» und «Mongi» bezeichnet, woraufhin der Beschwerdeführer
den Beschuldigten ebenfalls als «Idioten» betitelt habe. Er habe sich damit
bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft. Der Streit sei ausserdem zu
unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen
würde. Infolge Retorsion sei der Beschwerdegegner daher gemäss Art. 177 Abs. 3
StGB von Strafe zu befreien. Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit hält die
Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung fest, im Anschluss an diese
verbale Auseinandersetzung sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung
zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gekommen, bei welcher von
beiden Seiten Schläge ausgeteilt worden seien. Dabei habe der Beschwerdeführer
Schmerzen am Rücken und Prellungen an den Füssen erlitten. Diese
Auseinandersetzung habe darin geendet, dass der Beschwerdeführer dem
Beschuldigten mit einem Messer drei Stichwunden zugefügt habe, welche
medizinischer Versorgung bedurften. Es erscheine gestützt auf Art. 54 StGB
unangemessen, den Beschuldigten für die äusserst geringfügig einzustufenden und
darüber hinaus nicht objektivierten Verletzungen des Beschwerdeführers zu
Dispositiv
bestrafen. Aus diesen Gründen sei das Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt
auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO einzustellen.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde zusammengefasst geltend, die
Staatsanwaltschaft stütze sich auf Beweise, die in einer parallel geführten
staatsanwaltschaftlichen Untersuchung erhoben worden und anschliessend gestützt
auf Art. 194 Abs. 1 StPO in das vorliegende Strafverfahren überführt worden
seien. Solche separat geführten Strafverfahren seien aber auch inhaltlich getrennt
zu führen. Wesentliche Beweiserhebungen seien autonom vorzunehmen. Mit dem
systematischen Einfügen von Kopien aus konnexen Verfahren würden wesentliche
Parteirechte umgangen. Solche Grundlagen dürften jedoch nicht in das
vorliegende und gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren überführt
werden, ohne dass zuvor eine ordentliche Untersuchung eröffnet werde. Aus den
Akten gehe nicht hervor, wann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung im
vorliegenden Verfahren eröffnet habe. Der Beschwerdeführer habe zudem keine
Möglichkeit gehabt, an den Beweiserhebungen teilzunehmen. Diese
Verfahrensführung sei bundesrechtswidrig. In materieller Hinsicht führt der
Beschwerdeführer aus, die Retorsion passe nicht auf die Konstellation des
vorliegenden Falls. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer als erster mit
den Worten «Du bist ein Idiot» beschimpft. Dass sich letzterer mit der Erwiderung
einer Beschimpfung an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben solle, sei
nicht erstellt. Die DNA-Spuren, welche jeweils auf der Rückseite des am Tattag vom
Beschwerdeführer getragenen Unterhemds, des Polohemds und der Trainerjacke
festgestellt worden seien, seien ausserdem nie ausgewertet worden. Es wäre aber
wichtig herauszufinden, ob diese Spuren C____ zugeordnet werden könnten, denn
damit könnten die Aussagen des Beschuldigten und C____ allenfalls widerlegt
werden. Zudem hätten auch DNA-Spuren an der Vorderseite dieser Kleidungsstücke
erhoben werden müssen. Der Sachverhalt sei daher nicht richtig abgeklärt
worden. Schliesslich sei auch die Konstruktion der Staatsanwaltschaft, das
Verfahren aufgrund von Art. 54 StGB einzustellen, bundesrechtswidrig, da der
Beschuldigte in keiner Weise durch die Folgen seiner eigenen Tat schwer
betroffen sei.
3.3
3.3.1 Nach
Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den
Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren
abschliessen kann. Dies umfasst sämtliche strafprozessualen Erhebungen
(vorwiegend Beweiserhebungen), welche nach Einleitung des
Untersuchungsverfahrens bis zur Anklageerhebung, Strafbefehlsausfällung oder
Verfahrenseinstellung vorgenommen werden (Omlin,
a.a.O., Art. 308 StPO N 10). Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die
Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung. Sie bezeichnet darin
die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die
Verfügung braucht weder begründet noch eröffnet zu werden und ist nicht
anfechtbar. Eine blosse Aktennotiz genügt demnach (Omlin, a.a.O., Art. 309 StPO N 39). Es handelt sich um eine
amtsinterne Verfügung, welche der Klarstellung in den Akten dient und festhält,
gegen wen die Untersuchung eröffnet wird und welche Straftatbestände betroffen
sind (Omlin, a.a.O., Art. 309 StPO
N 44 mit weiteren Hinweisen). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald
sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (Riklin, in: StPO Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2014, Art. 309 N 5). Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die
Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als
Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die
Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich
die beschuldigte Person einvernimmt Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich
deklaratorische Wirkung zu. Die Unterlassung einer förmlichen
Eröffnungsverfügung hat demnach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der
durchgeführten Untersuchungshandlungen zur Folge (zum Ganzen vgl. BGE 141 IV 20
E. 1.1.4).
3.3.2 Gemäss
Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehörden Akten anderer Verfahren bei, wenn
dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten
Person erforderlich ist. Der Aktenbeizug stellt eine Untersuchungshandlung dar,
die grundsätzlich erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (Bürgisser, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Aufl. 2014, Art. 194 N 1). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO)
verpflichtet die Strafbehörden zum Beizug sämtlicher Akten, die zur Abklärung
des Sachverhalts erforderlich sind und zur Beurteilung der beschuldigten Person
erheblich sein können. Beigezogene Akten dienen als Beweisgegenstände (Bürgisser, a.a.O., Art 194 StPO N 16).
3.3.3 Gestützt
auf diese Ausführung dringt der Beschwerdeführer mit seinen formellen Rügen
nicht durch. So ergibt sich im zu beurteilenden Verfahren die Eröffnung der
Untersuchung ohne Weiteres spätestens aus der Vorladung des Beschuldigten durch
die Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2017 (Akten S. 295). Das Fehlen einer
zusätzlichen Notiz in den Akten führt klarerweise auch nicht zur Nichtigkeit
oder Ungültigkeit der Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft in diesem
Verfahren. Bezüglich des Vorwurfs der unvollständigen Aktenführung ist
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungshandlungen
die Akten des parallel gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens
(diverse Einvernahmeprotokolle unter anderem vom 10./11./20. und 27. September
2017, vom 9. Oktober 2017 und weitere, siehe Akten S. 40 ff) gestützt auf Art.
194 Abs. 1 StPO beigezogen und diese entsprechend gewürdigt hat. Im
Aktendossier (act. 5) sind alle beigezogenen Akten übersichtlich und korrekt einzeln
abgelegt. Zum Beizug dieser Akten war die Staatsanwaltschaft aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) verpflichtet, sofern dies
für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich war. Dies war vorliegend fraglos
gegeben, ergeben sich aus den im Rahmen des Hauptverfahrens durchgeführten diversen
Einvernahmen, insbesondere aus jener des Beschwerdeführers und des
Beschuldigten, doch entsprechende Nachweise. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich
geltend macht, er sei in seinen Parteirechten als Privatkläger eingeschränkt,
ist festzustellen, dass er sich erst am 5. Dezember 2017 als solcher konstituiert
hat und ihm erst ab diesem Zeitpunkt Parteistellung zukam (Akten S. 23). Bei den
beigezogenen Akten handelt es sich um Einvernahmeprotokolle oder Unterlagen,
die hauptsächlich bereits vor diesem Datum erstellt wurden. Um Akteneinsicht hat
er erst mit Schreiben vom 3. April 2018 ersucht (Akten S. 26). Von einer
Gehörsverletzung kann daher keine Rede sein, wurden ihm doch alle relevanten
Akten umgehend am 12. April 2018 digital zur Verfügung gestellt (Akten S. 31).
Zwar ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer von der
Staatsanwaltschaft über die Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Dezember 2017
in Kenntnis gesetzt worden ist und er diesbezüglich seine Rechte nach
Art. 147 Abs. 1 StPO hat wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer rügt in
seiner Beschwerde lediglich, es sei gar keine Einvernahme des Beschuldigten erfolgt,
obschon sich dies aus den ihm zur Verfügung gestellten Akten klar erschliesst
(Akten S. 275 ff). Es kann aber ohnehin offen bleiben, ob die Parteirechte des
Beschwerdeführers mangels Teilnahme an dieser Einvernahme verletzt wurden, da
auf die beigezogenen Akten und insbesondere auf das Urteil des
Appellationsgerichts i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019 abgestellt werden kann.
Die Aussagen des Beschuldigten an seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2017 sind
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht massgeblich (dazu
sogleich E. 4).
4.
4.1
4.1.1 In
materieller Hinsicht ist zunächst die Verfahrenseinstellung bezüglich der
Beschimpfungen zu behandeln, welche die Staatsanwaltschaft mit Retorsion
begründet hat. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden
in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in
seiner Ehre angreift. Eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB ist
möglich, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder
Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion). Bei der Retorsion handelt es sich
um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund, nicht um einen Rechtfertigungsgrund,
wobei das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zulässt. Für den Entscheid
über die Strafbefreiung nach dem Gesetzestext ist der urteilende Richter
zuständig, jedoch ermächtigt Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die Staatsanwaltschaft
bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren im Sinne der
Opportunität, das Verfahren einzustellen (vgl. dazu Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 177 StGB N 19
ff mit weiteren Hinweisen). Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass
«die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit
verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche
Interesse nochmalige Sühne verlangen würde» (vgl. dazu bereits BGE 72 IV 20 E.
2).
4.1.2 Gemäss
den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten gab der Beschwerdeführer an
seiner Einvernahme vom 11. September 2017 an, der Beschuldigte habe ihn vor
Beginn des Streits am 10. September 2017 im Vorgarten an der [...] zunächst
gefragt, wieso er das Gartentürchen nicht schliesse. Darauf habe er geantwortet,
was ihn das zu interessieren habe. Der Beschuldigte habe zu ihm direkt «Idiot» gesagt,
worauf er ihn ebenfalls als «Idiot» bezeichnet habe (Akten S. 73, 74). Dies
ergibt sich auch aus den Aufzeichnungen der Staatsanwaltschaft, welche am 18.
September 2017 weitere in der Liegenschaft [...] wohnende Personen zum
Tathergang befragte. Gemäss der Auskunftsperson D____ habe einer der beiden
Personen «Idiot» gesagt, der andere daraufhin «selber Idiot» (Akten S. 103).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte am 20. September 2017 ebenfalls aus,
der Beschuldigte habe immer wieder «Du bist ein Arschloch, ein Mongi» zum
Beschwerdeführer gesagt, worauf dieser «Das bist du selber» erwidert habe (Akten
S. 132). Diese Aussagen würdigte auch das Appellationsgericht und kam in seinem
Urteil entsprechend zum Schluss, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer zuerst
verbal zu beleidigen begann, und zwar mit «Idiot», «Arschloch» und «Mongi».
Darauf habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten direkt mit «selber ein Idiot»
und «Arschloch» betitelt. Dies sei, so das Gericht, auf auch auf einer entsprechenden
Video/Audioaufnahme zu hören (vgl. dazu Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni
2019 E. 6.5.1.3). Der Beschuldigte streitet dies an seiner Einvernahme als
beschuldigte Person vom 7. Dezember 2017 auch nicht ab (Akten S. 285).
4.1.3 Gestützt
auf diese Aussagen und vor allem auf die Erwägungen des Berufungsgerichts
erhellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer zwar fraglos beschimpft
hat, indem er ihn mindestens als «Idioten» bezeichnete. Der Beschwerdeführer
hat jedoch unmittelbar mit einer gleichwertigen Beschimpfung reagiert. Damit
ist der Tatbestand der Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB erfüllt, hat sich
der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschimpfung doch an Ort und Stelle
Gerechtigkeit verschafft. Dies bezieht sich im Übrigen entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers einzig auf die Beschimpfungen und nicht auf
allfällige Tätlichkeiten. Die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens durch
die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO war daher
angezeigt und ist nicht zu bemängeln.
4.2
4.2.1 Die
Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten respektive der
einfachen Körperverletzung begründete die Staatsanwaltschaft mit der Anwendung
von Art. 54 StGB. Demnach sieht die zuständige Behörde von einer
Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab,
wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen
ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen,
wenn der Täter schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der
Strafe bereits erfüllt ist. Art. 54 StGB kann selbst auf Vorsatzdelikte
Anwendung finden (vgl. BGE 121 IV 162 E. 2. e). Voraussetzung dafür ist
eine unmittelbare Betroffenheit, welcher eine einschränkende Funktion zukommt.
Diese kann namentlich zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat,
durch die Reaktion des Opfers oder durch andere direkte Tatfolgen selber massiv
geschädigt wurde (Riklin, a.a.O.,
Art 54 StGB N 14.) In der Literatur werden dazu beispielsweise schwere
Körperverletzungen erwähnt, welche durch selbstverschuldete Verkehrsunfälle
verursacht werden (Riklin, a.a.O.,
Art. 54 StGB N 16 mit Hinweisen). Punktuell werden auch Fälle der schweren
Körperverletzung erwähnt, die durch Drittbeteiligung entstand (durch Dritte wie
das Opfer oder die Polizei, dazu Riklin,
a.a.O., Art. 54 StGB N 18 mit Hinweisen). Unmittelbar betroffen ist ein Täter
auch dann, wenn er bei der Notwehr eines Dritten gegen sein Delikt verletzt
wird (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB
N 63).
4.2.2 Diesbezüglich
ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte und der Beschwerdeführer unmittelbar
im Anschluss an die vorstehend erwähnte verbale Auseinandersetzung in einen
tätlichen Streit gerieten. Das Berufungsgericht erachtete es als erstellt, dass
der Beschuldigte den Beschwerdeführer noch auf der Türschwelle zuerst geschlagen
habe. Letzter habe bei diesen initialen Schlägen Taschen vom Einkauf sowie eine
Waage in beiden Händen gehabt und habe in diesem Moment des Zuschlagens alles
fallen lassen, was durch einen «Knall» auf den entsprechenden
Audio/Videoaufnahmen belegt sei. Der Beschwerdeführer habe nicht
zurückgeschlagen, sondern den Beschuldigten «umklammert», allenfalls geschubst
oder gestossen. Zudem sei der Beschwerdeführer vom Vater des Beschuldigten
zurückgehalten worden. Im Zuge der Umklammerung habe sich der körperlich
unterlegende Beschwerdeführer aus Angst und Panik mit einem Messer gewehrt und
dem Beschuldigten mehrere Stichwunden mit einem Fischmesser zugefügt. Der
Beschuldigte erlitt zwei Stichverletzungen rechts und links in der Lendenregion
sowie eine dritte in der linken Flanke mit einer Tiefenausdehnung von 7 cm
Tiefe, welche in der Art des Verletzungsmusters mit der geduckten Abwehrhaltung
des Beschwerdeführers bzw. der nachfolgenden Umklammerung des Beschuldigten
übereinstimme (zum Ganzen Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019 E. 6.5.1.3,
6.1.5.4). Objektiv würdigte das Appellationsgericht die Verletzungen als «gravierende
Körperverletzung» (Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019 E. 7.1) Es
ging schliesslich davon aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der ersten
beiden Stiche in Putativnotwehr und bezüglich des dritten Stichs in einem entschuldbaren
Putativnotwehrexzess gehandelt habe (Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni
2019 E. 7.2.2.4 und 7.2.4.2).
4.2.3 Der
Ansicht des Beschwerdeführers, die erlittenen Stichverletzungen des
Beschuldigten stellten keine unmittelbare Folge seiner eigenen Tat dar, kann nach
dem Gesagten nicht gefolgt werden. Unmittelbare Betroffenheit kann namentlich auch
dann zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat durch die Reaktion
des Opfers selber massiv geschädigt wurde. Der Beschwerdeführer fügte dem
Beschuldigten die Stiche als (gerechtfertigte und entschuldbare) Reaktion auf
die beigebrachten Schläge bei. Diese sind somit unmittelbare Folgen der Schläge.
Bezüglich der Schwere der Betroffenheit ist zwar festzustellen, dass eine
einfache Körperverletzung dazu nicht ausreicht (vgl. dazu Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 16). Die
unmittelbaren Folgen der Tat müssen schwer genug wiegen, um das Strafbedürfnis
entfallen zu lassen und den Rahmen des Üblichen deutlich sprengen. Die
(Selbst)Schädigung muss derart schwer sein, dass eine Strafe ganz unangemessen
wäre (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB
N 40 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat diesbezüglich eine rechtliche
Bewertung der erlittenen Stichverletzungen offengelassen und diese als
«gravierend» bezeichnet. Gestützt auf die Ausführungen im genannten Urteil erlitt
der Beschuldigte durch den dritten rund 7 cm tiefen Stich eine 2 cm grosse
Öffnung des Bauchfells, eine 0.5 cm grosse Öffnung des grossen Bauchnetzes und
eine Durchtrennung der neunten Rippe mit einer Blutung aus der Rippenschlagader
(vgl. Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019. E. 7.2.3.2). Gemäss den
beigezogenen Akten musste der Beschuldigte aufgrund des Kollabierens einer
Lunge intubiert werden und war zumindest kurzzeitig instabil (Auskunft der
behandelnden Ärztin, Akten S. 71). Am 18. September 2017, mithin eine Woche nach
dem Vorfall, befand sich der Beschuldigte immer noch im Krankenhaus, da er Blut
im Stuhlgang habe und weitere Abklärungen durchgeführt werden müssten (Akten S. 104).
Er konnte im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer erst am 27. September
2017 von der Staatsanwaltschaft vernommen werden (Akten S. 755). An dieser Einvernahme
gab er an, er habe «massive Schmerzen» und «Alpträume», und er müsse wegen
Bluts im Stuhlgang noch eine Magendarmspiegelung machen lassen. Zudem habe er
beim tiefen Einatmen stechende Schmerzen in der linken Seite. Der Bauch würde «sehr
weh tun», und «ohne Schmerzmittel ginge gar nichts» (Akten S. 177, 178). Insgesamt
ist somit doch von einer schweren Betroffenheit des Beschuldigten auszugehen,
so dass eine Umgangnahme von Strafe gerechtfertigt erscheint. Somit kann der Staatsanwaltschaft
im Ergebnis gefolgt werden, dass die Voraussetzungen von Art. 54 StGB erfüllt
sind.
5. Zusammengefasst
ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen
Beschimpfung aufgrund Retorsion sowie wegen Tätlichkeit aufgrund der schweren
Betroffenheit des Beschuldigten nach Art. 319 Abs. 1 lit e StPO eingestellt
hat.
6.
6.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Damit sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)
die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.‒
aufzuerlegen.
6.2
6.2.1 Der
damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat [...], begehrt für das
vorliegende Beschwerdeverfahren, er sei angemessenen zu entschädigen. Der
Beschwerdeführer hat die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren
weder mit [...] noch mit [...] explizit beantragt. Sofern sich aus seinem
Begehren daher ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 29
Abs. 3 BV ableiten lässt, so ist deren Bewilligung in Nebenverfahren wie dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen. Sie ergibt sich nicht
einfach aus der Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren (vgl.
AGE BES 2019.93 vom 8. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Gesetz und Rechtsprechung beschränken die staatliche Entschädigung der
amtlichen Verteidigung auf «notwendige und verhältnismässige» Bemühungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Verlangt werden Hablosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der
Beschwerde (vgl. BGer 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4).
6.2.2 Mit
Blick auf den Ausgang des Hauptverfahrens (SB.2019.123 vom 24. Juni 2017) war
die Beschwerde immerhin hinsichtlich des Einstellungsgrundes der schweren
Betroffenheit des Beschuldigten (Art. 54 STGB) nicht aussichtslos. Jedoch macht
der Beschwerdeführer nicht geltend, nicht über die erforderlichen Mittel zu
verfügen, und dies ergibt sich auch nicht objektiv aus den beigezogenen Akten. Daher
ist Ausrichtung einer Entschädigung zu Gunsten des Rechtsvertreters mangels
Hablosigkeit abzulehnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich
Auslagen).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
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Beschwerdeführer
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
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Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Anja
Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).