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Entscheid

BES.2018.106

Verfahrenseinstellung

6. Januar 2022Deutsch20 min

Auseinandersetzung zwischen A____, B____ und dessen Vater C____ (kurz C____). B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.106

ENTSCHEID

vom 6. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____,

geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegner

2

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 22. Mai 2018

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 10. September

2017 kam es in einem Vorgarten an der [...] in Basel zu einer

Auseinandersetzung zwischen A____, B____ und dessen Vater C____ (kurz C____). B____

wurde dabei mit einem Messer verletzt. Gegen A____ wurde in der Folge ein

Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des B____ und

Nötigung zum Nachteil des C____ eingeleitet. A____ stellte am 11. September

2017 im Rahmen seiner Einvernahme als beschuldigte Person Strafanzeige wegen

Beschimpfung und Tätlichkeiten, eventuell Körperverletzung, gegen B____. Er

machte geltend, B____ habe ihn anlässlich des Vorfalls vom 10. September 2017

als «Idioten» und «Mongi» beschimpft und ihn geschlagen. Mit Einstellungsverfügung

vom 22. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zufolge

Retorsion und Betroffenheit des B____ ein (Ziff. 1) und sprach dessen

Verteidiger eine Entschädigung zu (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden zulasten

des Staates verlegt (Ziff. 3).

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 4. Juni 2018, mit der A____

(Beschwerdeführer), damals amtlich vertreten durch Advokat [...], deren

kostenfällige Aufhebung begehrt. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das

gegen C____ (Beschuldigter und Beschwerdegegner) eröffnete Strafverfahren

weiterzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, er sei ihm ein

Replikrecht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. August 2018 replizierte der Beschwerdeführer

und hielt darin im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest.

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2019 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen

Tötung und der Nötigung schuldig erklärt. Gegen dieses Urteil erhob A____ die

Berufung, woraufhin die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das

laufende Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 31. Juli 2019 sistierte. Mit

Eingabe vom 30. Oktober 2019 zeigte der Beschwerdeführer dem Gericht an, dass

er neu von Advokat [...] anwaltlich vertreten werde. Das Appellationsgericht

hiess die Berufung mit Urteil vom 24. Juni 2021 (SB.2019.123) gut und sprach A____

von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung

kostenlos frei. Die Verfahrensleiterin hob die Sistierung des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 9. November 2021 auf.

Der vorliegende

Entscheid erging aufgrund der Akten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist

somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und

fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist

grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden

Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu

überweisen.

2.2

Eine

Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen

sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage

kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –

eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs

zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April

2017.

E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,

Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine

zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft

über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Die

Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die

Verfahrenseinstellung, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung

oder Bestrafung verzichtet werden kann. Dabei können sowohl Bestimmungen des

materiellen Strafrechts als auch des Prozessrechts einen solchen Verzicht

vorsehen (Grädel/Heiniger, a.a.O.,

Art. 319 StPO N 17).

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des

Vorwurfs der Beschimpfung damit, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer

wiederholt als «Idioten» und «Mongi» bezeichnet, woraufhin der Beschwerdeführer

den Beschuldigten ebenfalls als «Idioten» betitelt habe. Er habe sich damit

bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft. Der Streit sei ausserdem zu

unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen

würde. Infolge Retorsion sei der Beschwerdegegner daher gemäss Art. 177 Abs. 3

StGB von Strafe zu befreien. Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit hält die

Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung fest, im Anschluss an diese

verbale Auseinandersetzung sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung

zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gekommen, bei welcher von

beiden Seiten Schläge ausgeteilt worden seien. Dabei habe der Beschwerdeführer

Schmerzen am Rücken und Prellungen an den Füssen erlitten. Diese

Auseinandersetzung habe darin geendet, dass der Beschwerdeführer dem

Beschuldigten mit einem Messer drei Stichwunden zugefügt habe, welche

medizinischer Versorgung bedurften. Es erscheine gestützt auf Art. 54 StGB

unangemessen, den Beschuldigten für die äusserst geringfügig einzustufenden und

darüber hinaus nicht objektivierten Verletzungen des Beschwerdeführers zu

Dispositiv

bestrafen. Aus diesen Gründen sei das Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt

auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO einzustellen.

3.2 Der

Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde zusammengefasst geltend, die

Staatsanwaltschaft stütze sich auf Beweise, die in einer parallel geführten

staatsanwaltschaftlichen Untersuchung erhoben worden und anschliessend gestützt

auf Art. 194 Abs. 1 StPO in das vorliegende Strafverfahren überführt worden

seien. Solche separat geführten Strafverfahren seien aber auch inhaltlich getrennt

zu führen. Wesentliche Beweiserhebungen seien autonom vorzunehmen. Mit dem

systematischen Einfügen von Kopien aus konnexen Verfahren würden wesentliche

Parteirechte umgangen. Solche Grundlagen dürften jedoch nicht in das

vorliegende und gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren überführt

werden, ohne dass zuvor eine ordentliche Untersuchung eröffnet werde. Aus den

Akten gehe nicht hervor, wann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung im

vorliegenden Verfahren eröffnet habe. Der Beschwerdeführer habe zudem keine

Möglichkeit gehabt, an den Beweiserhebungen teilzunehmen. Diese

Verfahrensführung sei bundesrechtswidrig. In materieller Hinsicht führt der

Beschwerdeführer aus, die Retorsion passe nicht auf die Konstellation des

vorliegenden Falls. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer als erster mit

den Worten «Du bist ein Idiot» beschimpft. Dass sich letzterer mit der Erwiderung

einer Beschimpfung an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben solle, sei

nicht erstellt. Die DNA-Spuren, welche jeweils auf der Rückseite des am Tattag vom

Beschwerdeführer getragenen Unterhemds, des Polohemds und der Trainerjacke

festgestellt worden seien, seien ausserdem nie ausgewertet worden. Es wäre aber

wichtig herauszufinden, ob diese Spuren C____ zugeordnet werden könnten, denn

damit könnten die Aussagen des Beschuldigten und C____ allenfalls widerlegt

werden. Zudem hätten auch DNA-Spuren an der Vorderseite dieser Kleidungsstücke

erhoben werden müssen. Der Sachverhalt sei daher nicht richtig abgeklärt

worden. Schliesslich sei auch die Konstruktion der Staatsanwaltschaft, das

Verfahren aufgrund von Art. 54 StGB einzustellen, bundesrechtswidrig, da der

Beschuldigte in keiner Weise durch die Folgen seiner eigenen Tat schwer

betroffen sei.

3.3

3.3.1 Nach

Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den

Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren

abschliessen kann. Dies umfasst sämtliche strafprozessualen Erhebungen

(vorwiegend Beweiserhebungen), welche nach Einleitung des

Untersuchungsverfahrens bis zur Anklageerhebung, Strafbefehlsausfällung oder

Verfahrenseinstellung vorgenommen werden (Omlin,

a.a.O., Art. 308 StPO N 10). Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet die

Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung. Sie bezeichnet darin

die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die

Verfügung braucht weder begründet noch eröffnet zu werden und ist nicht

anfechtbar. Eine blosse Aktennotiz genügt demnach (Omlin, a.a.O., Art. 309 StPO N 39). Es handelt sich um eine

amtsinterne Verfügung, welche der Klarstellung in den Akten dient und festhält,

gegen wen die Untersuchung eröffnet wird und welche Straftatbestände betroffen

sind (Omlin, a.a.O., Art. 309 StPO

N 44 mit weiteren Hinweisen). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald

sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (Riklin, in: StPO Kommentar, 2. Aufl.,

Zürich 2014, Art. 309 N 5). Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die

Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als

Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die

Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich

die beschuldigte Person einvernimmt Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich

deklaratorische Wirkung zu. Die Unterlassung einer förmlichen

Eröffnungsverfügung hat demnach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der

durchgeführten Untersuchungshandlungen zur Folge (zum Ganzen vgl. BGE 141 IV 20

E. 1.1.4).

3.3.2 Gemäss

Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehörden Akten anderer Verfahren bei, wenn

dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten

Person erforderlich ist. Der Aktenbeizug stellt eine Untersuchungshandlung dar,

die grundsätzlich erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (Bürgisser, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Aufl. 2014, Art. 194 N 1). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO)

verpflichtet die Strafbehörden zum Beizug sämtlicher Akten, die zur Abklärung

des Sachverhalts erforderlich sind und zur Beurteilung der beschuldigten Person

erheblich sein können. Beigezogene Akten dienen als Beweisgegenstände (Bürgisser, a.a.O., Art 194 StPO N 16).

3.3.3 Gestützt

auf diese Ausführung dringt der Beschwerdeführer mit seinen formellen Rügen

nicht durch. So ergibt sich im zu beurteilenden Verfahren die Eröffnung der

Untersuchung ohne Weiteres spätestens aus der Vorladung des Beschuldigten durch

die Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2017 (Akten S. 295). Das Fehlen einer

zusätzlichen Notiz in den Akten führt klarerweise auch nicht zur Nichtigkeit

oder Ungültigkeit der Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft in diesem

Verfahren. Bezüglich des Vorwurfs der unvollständigen Aktenführung ist

festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungshandlungen

die Akten des parallel gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens

(diverse Einvernahmeprotokolle unter anderem vom 10./11./20. und 27. September

2017, vom 9. Oktober 2017 und weitere, siehe Akten S. 40 ff) gestützt auf Art.

194 Abs. 1 StPO beigezogen und diese entsprechend gewürdigt hat. Im

Aktendossier (act. 5) sind alle beigezogenen Akten übersichtlich und korrekt einzeln

abgelegt. Zum Beizug dieser Akten war die Staatsanwaltschaft aufgrund des

Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) verpflichtet, sofern dies

für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich war. Dies war vorliegend fraglos

gegeben, ergeben sich aus den im Rahmen des Hauptverfahrens durchgeführten diversen

Einvernahmen, insbesondere aus jener des Beschwerdeführers und des

Beschuldigten, doch entsprechende Nachweise. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich

geltend macht, er sei in seinen Parteirechten als Privatkläger eingeschränkt,

ist festzustellen, dass er sich erst am 5. Dezember 2017 als solcher konstituiert

hat und ihm erst ab diesem Zeitpunkt Parteistellung zukam (Akten S. 23). Bei den

beigezogenen Akten handelt es sich um Einvernahmeprotokolle oder Unterlagen,

die hauptsächlich bereits vor diesem Datum erstellt wurden. Um Akteneinsicht hat

er erst mit Schreiben vom 3. April 2018 ersucht (Akten S. 26). Von einer

Gehörsverletzung kann daher keine Rede sein, wurden ihm doch alle relevanten

Akten umgehend am 12. April 2018 digital zur Verfügung gestellt (Akten S. 31).

Zwar ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer von der

Staatsanwaltschaft über die Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Dezember 2017

in Kenntnis gesetzt worden ist und er diesbezüglich seine Rechte nach

Art. 147 Abs. 1 StPO hat wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer rügt in

seiner Beschwerde lediglich, es sei gar keine Einvernahme des Beschuldigten erfolgt,

obschon sich dies aus den ihm zur Verfügung gestellten Akten klar erschliesst

(Akten S. 275 ff). Es kann aber ohnehin offen bleiben, ob die Parteirechte des

Beschwerdeführers mangels Teilnahme an dieser Einvernahme verletzt wurden, da

auf die beigezogenen Akten und insbesondere auf das Urteil des

Appellationsgerichts i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019 abgestellt werden kann.

Die Aussagen des Beschuldigten an seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2017 sind

für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht massgeblich (dazu

sogleich E. 4).

4.

4.1

4.1.1 In

materieller Hinsicht ist zunächst die Verfahrenseinstellung bezüglich der

Beschimpfungen zu behandeln, welche die Staatsanwaltschaft mit Retorsion

begründet hat. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden

in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in

seiner Ehre angreift. Eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB ist

möglich, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder

Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion). Bei der Retorsion handelt es sich

um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund, nicht um einen Rechtfertigungsgrund,

wobei das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zulässt. Für den Entscheid

über die Strafbefreiung nach dem Gesetzestext ist der urteilende Richter

zuständig, jedoch ermächtigt Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die Staatsanwaltschaft

bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren im Sinne der

Opportunität, das Verfahren einzustellen (vgl. dazu Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 177 StGB N 19

ff mit weiteren Hinweisen). Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass

«die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit

verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche

Interesse nochmalige Sühne verlangen würde» (vgl. dazu bereits BGE 72 IV 20 E.

2).

4.1.2 Gemäss

den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten gab der Beschwerdeführer an

seiner Einvernahme vom 11. September 2017 an, der Beschuldigte habe ihn vor

Beginn des Streits am 10. September 2017 im Vorgarten an der [...] zunächst

gefragt, wieso er das Gartentürchen nicht schliesse. Darauf habe er geantwortet,

was ihn das zu interessieren habe. Der Beschuldigte habe zu ihm direkt «Idiot» gesagt,

worauf er ihn ebenfalls als «Idiot» bezeichnet habe (Akten S. 73, 74). Dies

ergibt sich auch aus den Aufzeichnungen der Staatsanwaltschaft, welche am 18.

September 2017 weitere in der Liegenschaft [...] wohnende Personen zum

Tathergang befragte. Gemäss der Auskunftsperson D____ habe einer der beiden

Personen «Idiot» gesagt, der andere daraufhin «selber Idiot» (Akten S. 103).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte am 20. September 2017 ebenfalls aus,

der Beschuldigte habe immer wieder «Du bist ein Arschloch, ein Mongi» zum

Beschwerdeführer gesagt, worauf dieser «Das bist du selber» erwidert habe (Akten

S. 132). Diese Aussagen würdigte auch das Appellationsgericht und kam in seinem

Urteil entsprechend zum Schluss, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer zuerst

verbal zu beleidigen begann, und zwar mit «Idiot», «Arschloch» und «Mongi».

Darauf habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten direkt mit «selber ein Idiot»

und «Arschloch» betitelt. Dies sei, so das Gericht, auf auch auf einer entsprechenden

Video/Audioaufnahme zu hören (vgl. dazu Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni

2019 E. 6.5.1.3). Der Beschuldigte streitet dies an seiner Einvernahme als

beschuldigte Person vom 7. Dezember 2017 auch nicht ab (Akten S. 285).

4.1.3 Gestützt

auf diese Aussagen und vor allem auf die Erwägungen des Berufungsgerichts

erhellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer zwar fraglos beschimpft

hat, indem er ihn mindestens als «Idioten» bezeichnete. Der Beschwerdeführer

hat jedoch unmittelbar mit einer gleichwertigen Beschimpfung reagiert. Damit

ist der Tatbestand der Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB erfüllt, hat sich

der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschimpfung doch an Ort und Stelle

Gerechtigkeit verschafft. Dies bezieht sich im Übrigen entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers einzig auf die Beschimpfungen und nicht auf

allfällige Tätlichkeiten. Die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens durch

die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO war daher

angezeigt und ist nicht zu bemängeln.

4.2

4.2.1 Die

Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten respektive der

einfachen Körperverletzung begründete die Staatsanwaltschaft mit der Anwendung

von Art. 54 StGB. Demnach sieht die zuständige Behörde von einer

Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab,

wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen

ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen,

wenn der Täter schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der

Strafe bereits erfüllt ist. Art. 54 StGB kann selbst auf Vorsatzdelikte

Anwendung finden (vgl. BGE 121 IV 162 E. 2. e). Voraussetzung dafür ist

eine unmittelbare Betroffenheit, welcher eine einschränkende Funktion zukommt.

Diese kann namentlich zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat,

durch die Reaktion des Opfers oder durch andere direkte Tatfolgen selber massiv

geschädigt wurde (Riklin, a.a.O.,

Art 54 StGB N 14.) In der Literatur werden dazu beispielsweise schwere

Körperverletzungen erwähnt, welche durch selbstverschuldete Verkehrsunfälle

verursacht werden (Riklin, a.a.O.,

Art. 54 StGB N 16 mit Hinweisen). Punktuell werden auch Fälle der schweren

Körperverletzung erwähnt, die durch Drittbeteiligung entstand (durch Dritte wie

das Opfer oder die Polizei, dazu Riklin,

a.a.O., Art. 54 StGB N 18 mit Hinweisen). Unmittelbar betroffen ist ein Täter

auch dann, wenn er bei der Notwehr eines Dritten gegen sein Delikt verletzt

wird (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB

N 63).

4.2.2 Diesbezüglich

ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte und der Beschwerdeführer unmittelbar

im Anschluss an die vorstehend erwähnte verbale Auseinandersetzung in einen

tätlichen Streit gerieten. Das Berufungsgericht erachtete es als erstellt, dass

der Beschuldigte den Beschwerdeführer noch auf der Türschwelle zuerst geschlagen

habe. Letzter habe bei diesen initialen Schlägen Taschen vom Einkauf sowie eine

Waage in beiden Händen gehabt und habe in diesem Moment des Zuschlagens alles

fallen lassen, was durch einen «Knall» auf den entsprechenden

Audio/Videoaufnahmen belegt sei. Der Beschwerdeführer habe nicht

zurückgeschlagen, sondern den Beschuldigten «umklammert», allenfalls geschubst

oder gestossen. Zudem sei der Beschwerdeführer vom Vater des Beschuldigten

zurückgehalten worden. Im Zuge der Umklammerung habe sich der körperlich

unterlegende Beschwerdeführer aus Angst und Panik mit einem Messer gewehrt und

dem Beschuldigten mehrere Stichwunden mit einem Fischmesser zugefügt. Der

Beschuldigte erlitt zwei Stichverletzungen rechts und links in der Lendenregion

sowie eine dritte in der linken Flanke mit einer Tiefenausdehnung von 7 cm

Tiefe, welche in der Art des Verletzungsmusters mit der geduckten Abwehrhaltung

des Beschwerdeführers bzw. der nachfolgenden Umklammerung des Beschuldigten

übereinstimme (zum Ganzen Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019 E. 6.5.1.3,

6.1.5.4). Objektiv würdigte das Appellationsgericht die Verletzungen als «gravierende

Körperverletzung» (Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019 E. 7.1) Es

ging schliesslich davon aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der ersten

beiden Stiche in Putativnotwehr und bezüglich des dritten Stichs in einem entschuldbaren

Putativnotwehrexzess gehandelt habe (Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni

2019 E. 7.2.2.4 und 7.2.4.2).

4.2.3 Der

Ansicht des Beschwerdeführers, die erlittenen Stichverletzungen des

Beschuldigten stellten keine unmittelbare Folge seiner eigenen Tat dar, kann nach

dem Gesagten nicht gefolgt werden. Unmittelbare Betroffenheit kann namentlich auch

dann zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat durch die Reaktion

des Opfers selber massiv geschädigt wurde. Der Beschwerdeführer fügte dem

Beschuldigten die Stiche als (gerechtfertigte und entschuldbare) Reaktion auf

die beigebrachten Schläge bei. Diese sind somit unmittelbare Folgen der Schläge.

Bezüglich der Schwere der Betroffenheit ist zwar festzustellen, dass eine

einfache Körperverletzung dazu nicht ausreicht (vgl. dazu Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 16). Die

unmittelbaren Folgen der Tat müssen schwer genug wiegen, um das Strafbedürfnis

entfallen zu lassen und den Rahmen des Üblichen deutlich sprengen. Die

(Selbst)Schädigung muss derart schwer sein, dass eine Strafe ganz unangemessen

wäre (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB

N 40 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat diesbezüglich eine rechtliche

Bewertung der erlittenen Stichverletzungen offengelassen und diese als

«gravierend» bezeichnet. Gestützt auf die Ausführungen im genannten Urteil erlitt

der Beschuldigte durch den dritten rund 7 cm tiefen Stich eine 2 cm grosse

Öffnung des Bauchfells, eine 0.5 cm grosse Öffnung des grossen Bauchnetzes und

eine Durchtrennung der neunten Rippe mit einer Blutung aus der Rippenschlagader

(vgl. Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2019. E. 7.2.3.2). Gemäss den

beigezogenen Akten musste der Beschuldigte aufgrund des Kollabierens einer

Lunge intubiert werden und war zumindest kurzzeitig instabil (Auskunft der

behandelnden Ärztin, Akten S. 71). Am 18. September 2017, mithin eine Woche nach

dem Vorfall, befand sich der Beschuldigte immer noch im Krankenhaus, da er Blut

im Stuhlgang habe und weitere Abklärungen durchgeführt werden müssten (Akten S. 104).

Er konnte im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer erst am 27. September

2017 von der Staatsanwaltschaft vernommen werden (Akten S. 755). An dieser Einvernahme

gab er an, er habe «massive Schmerzen» und «Alpträume», und er müsse wegen

Bluts im Stuhlgang noch eine Magendarmspiegelung machen lassen. Zudem habe er

beim tiefen Einatmen stechende Schmerzen in der linken Seite. Der Bauch würde «sehr

weh tun», und «ohne Schmerzmittel ginge gar nichts» (Akten S. 177, 178). Insgesamt

ist somit doch von einer schweren Betroffenheit des Beschuldigten auszugehen,

so dass eine Umgangnahme von Strafe gerechtfertigt erscheint. Somit kann der Staatsanwaltschaft

im Ergebnis gefolgt werden, dass die Voraussetzungen von Art. 54 StGB erfüllt

sind.

5. Zusammengefasst

ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen

Beschimpfung aufgrund Retorsion sowie wegen Tätlichkeit aufgrund der schweren

Betroffenheit des Beschuldigten nach Art. 319 Abs. 1 lit e StPO eingestellt

hat.

6.

6.1 Nach

dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Damit sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.‒

aufzuerlegen.

6.2

6.2.1 Der

damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat [...], begehrt für das

vorliegende Beschwerdeverfahren, er sei angemessenen zu entschädigen. Der

Beschwerdeführer hat die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren

weder mit [...] noch mit [...] explizit beantragt. Sofern sich aus seinem

Begehren daher ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 29

Abs. 3 BV ableiten lässt, so ist deren Bewilligung in Nebenverfahren wie dem

vorliegenden Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen. Sie ergibt sich nicht

einfach aus der Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren (vgl.

AGE BES 2019.93 vom 8. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Gesetz und Rechtsprechung beschränken die staatliche Entschädigung der

amtlichen Verteidigung auf «notwendige und verhältnismässige» Bemühungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Verlangt werden Hablosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der

Beschwerde (vgl. BGer 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4).

6.2.2 Mit

Blick auf den Ausgang des Hauptverfahrens (SB.2019.123 vom 24. Juni 2017) war

die Beschwerde immerhin hinsichtlich des Einstellungsgrundes der schweren

Betroffenheit des Beschuldigten (Art. 54 STGB) nicht aussichtslos. Jedoch macht

der Beschwerdeführer nicht geltend, nicht über die erforderlichen Mittel zu

verfügen, und dies ergibt sich auch nicht objektiv aus den beigezogenen Akten. Daher

ist Ausrichtung einer Entschädigung zu Gunsten des Rechtsvertreters mangels

Hablosigkeit abzulehnen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich

Auslagen).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Anja

Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).