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Entscheid

BES.2018.110

Rechtsverweigerungsbeschwerde (Beschwerde beim BGer hängig)

7. Mai 2020Deutsch4 min

Staatsanwaltschaft und machte geltend, die Nichtanhandnahmeverfügung S150504 114

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.110

ENTSCHEID

vom 7.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. Mai 2015

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 16. März 2020 wandte sich A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an die

Staatsanwaltschaft und machte geltend, die Nichtanhandnahmeverfügung S150504 114

vom 21. Mai 2015 sei «ohne ein Rechtsgehör zu gewähren gefällt» worden. Die

Staatsanwaltschaft überwies die Eingabe (samt Beilagen) am 7. April 2020

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Mit Verfügung des

Verfahrensleiters vom 15. April 2020 wurde der Beschwerdeführer gebeten, dem

Appellationsgericht bis zum 14. Mai 2020 mitzuteilen, ob er seine nicht

unterzeichnete Eingabe vom 16. März 2020 als formelle Beschwerde behandelt

wissen wolle. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung

vom 21. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen sei und dass demgemäss auf eine

Beschwerde unter Auferlegung von Kosten nicht einzutreten wäre. Stillschweigen werde

als Verzicht auf eine Beschwerde interpretiert. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 macht

der Beschwerdeführer – soweit verständlich – wiederum geltend, die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015 sei «ohne ein Rechtsgehör zu

gewähren» gefällt worden, was er auch beanstandet habe.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu

deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2

Mit

Strafanzeige vom 30. April 2015 initiierte der Beschwerdeführer ein Strafverfahren

gegen die Verantwortlichen der [...] wegen unwahren Angaben über kaufmännische

Gewerbe, Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, Erschleichens

einer Leistung, arglistiger Vermögensschädigung sowie Widerhandlung gegen das

Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht. Die Staatsanwaltschaft nahm das

Strafverfahren mit Verfügung vom 21. Mai 2015 nicht an die Hand, da die

erwähnten Straftatbestände bzw. die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt seien. Das Appellationsgericht (BES.2015.72 vom 12. November 2015)

und das Bundesgericht (BGer 6B_1343/2015 vom 14. Januar 2016) wiesen

Beschwerden hiergegen jeweils ab. Darüber hinaus befasste sich das

Appellationsgericht mit dem Entscheid BES.2018.110 vom 26. Juni 2018 erneut mit

der Sache und wies eine von A____ erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab,

soweit es überhaupt darauf eintrat. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat

das Bundesgericht mit Entscheid 6B_750/2018 vom 12. September 2018 nicht

ein.

1.3

Neben

der Tatsache, dass die vorliegende Beschwerde bei weitem verspätet ist, hat der

Beschwerdeführer – wie ihm mit Verfügung vom 15. April 2020 mitgeteilt worden

ist – sämtliche Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2015 rechtskräftig ausgeschöpft. Insofern liegt

eine «res iudicata» vor und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird,

als unterliegend. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.