BES.2018.110
Rechtsverweigerungsbeschwerde (Beschwerde beim BGer hängig)
7. Mai 2020Deutsch4 min
Staatsanwaltschaft und machte geltend, die Nichtanhandnahmeverfügung S150504 114
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.110
ENTSCHEID
vom 7.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Mai 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 16. März 2020 wandte sich A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an die
Staatsanwaltschaft und machte geltend, die Nichtanhandnahmeverfügung S150504 114
vom 21. Mai 2015 sei «ohne ein Rechtsgehör zu gewähren gefällt» worden. Die
Staatsanwaltschaft überwies die Eingabe (samt Beilagen) am 7. April 2020
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 15. April 2020 wurde der Beschwerdeführer gebeten, dem
Appellationsgericht bis zum 14. Mai 2020 mitzuteilen, ob er seine nicht
unterzeichnete Eingabe vom 16. März 2020 als formelle Beschwerde behandelt
wissen wolle. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung
vom 21. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen sei und dass demgemäss auf eine
Beschwerde unter Auferlegung von Kosten nicht einzutreten wäre. Stillschweigen werde
als Verzicht auf eine Beschwerde interpretiert. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 macht
der Beschwerdeführer – soweit verständlich – wiederum geltend, die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015 sei «ohne ein Rechtsgehör zu
gewähren» gefällt worden, was er auch beanstandet habe.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
Mit
Strafanzeige vom 30. April 2015 initiierte der Beschwerdeführer ein Strafverfahren
gegen die Verantwortlichen der [...] wegen unwahren Angaben über kaufmännische
Gewerbe, Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, Erschleichens
einer Leistung, arglistiger Vermögensschädigung sowie Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht. Die Staatsanwaltschaft nahm das
Strafverfahren mit Verfügung vom 21. Mai 2015 nicht an die Hand, da die
erwähnten Straftatbestände bzw. die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt seien. Das Appellationsgericht (BES.2015.72 vom 12. November 2015)
und das Bundesgericht (BGer 6B_1343/2015 vom 14. Januar 2016) wiesen
Beschwerden hiergegen jeweils ab. Darüber hinaus befasste sich das
Appellationsgericht mit dem Entscheid BES.2018.110 vom 26. Juni 2018 erneut mit
der Sache und wies eine von A____ erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab,
soweit es überhaupt darauf eintrat. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat
das Bundesgericht mit Entscheid 6B_750/2018 vom 12. September 2018 nicht
ein.
1.3
Neben
der Tatsache, dass die vorliegende Beschwerde bei weitem verspätet ist, hat der
Beschwerdeführer – wie ihm mit Verfügung vom 15. April 2020 mitgeteilt worden
ist – sämtliche Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2015 rechtskräftig ausgeschöpft. Insofern liegt
eine «res iudicata» vor und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird,
als unterliegend. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.