BES.2018.111
Verfahrenseinstellung
3. Juli 2020Deutsch6 min
Verkehrsunfalls vom 8. Mai 2015 überrollte der Automobilist C____ (Beschwerdegegner,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.111
ENTSCHEID
vom 3.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin 1
[...]
B____
Beschwerdeführerin 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
C____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Mai 2018
Urteil des Appellationsgerichts
vom 4. Juni 2019
(vom Bundesgericht aufgehoben mit
Urteil 6B_782/2019
vom 19. Juni 2020)
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Anlässlich eines
Verkehrsunfalls vom 8. Mai 2015 überrollte der Automobilist C____ (Beschwerdegegner,
Beschuldigter) den Velofahrer D____, der am Unfallort seinen Verletzungen
erlag. Gegen C____ wurde ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet.
Nach diversen
Abklärungen der Kantonspolizei Basel-Stadt, des Unfalltechnischen Dienstes der
Kantonspolizei Bern und des Forensischen Instituts Zürich gelangte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner keine
pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden könne, da die Kollision mit
dem Velofahrer durch eine rechtzeitige Vollbremsung nicht zu verhindern gewesen
wäre bzw. ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden könne. Das
Strafverfahren wurde mit Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2018 eingestellt.
Die Witwe und
die Tochter des Verstorbenen, A____ und B____ (Beschwerdeführerinnen,
Privatklägerinnen), legten gegen die Verfahrenseinstellung Beschwerde ein,
welche mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2019 abgewiesen
wurde. Den Beschwerdeführerinnen wurden Kosten von CHF 800.– auferlegt. Dem Beschwerdegegner
wurde eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 861.60
zugesprochen.
Die
Beschwerdeführerinnen fochten diesen Entscheid erfolgreich am Bundesgericht an.
Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 19. Juni 2020 den angefochtenen Entscheid
auf und wies die Sache an das Appellationsgericht zur Neuregelung der Kosten-
sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der
Strafuntersuchung zurück. Das Bundesgericht auferlegte dem Beschwerdegegner Gerichtskosten
im Umfang von CHF 1'500.– und verpflichtete den Beschwerdegegner und den Kanton
Basel-Stadt, die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit
je CHF 1'500.– (insgesamt CHF 3'000.–) zu entschädigen.
Der Kanton
Basel-Stadt hat diese Entschädigung von CHF 1'500.– am 3. Juli 2020 dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen ausgerichtet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Vorgehen
nach der Rückweisung
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist
insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3, 117 IV 97
E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG
N 18 f.; AGE SB.2017.42 vom 17. April 2017 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6.
Februar 2018 E 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1; BES.2016.186 vom
10.
April 2018 E. 1).
Auf Anweisung
des Bundesgerichts hat das Appellationsgericht die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens neu zu regeln und anschliessend
den Fall an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung und
zur Anklageerhebung zurückzuweisen (Urteil Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 1 und
E. 2.4.5).
2.
Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Gemäss Art. 428 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) tragen die Parteien
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Abs. 1). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und
weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt
der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach
Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Abs. 4). Die allfällige
Kostentragung durch die beschuldigte Person beurteilt sich nach Art. 426 StPO.
Da die Beschwerdeführerinnen
mit ihren Anträgen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur
Anklageerhebung zurückzuweisen, durchdrangen, hat der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen (Art. 428 Abs. 4, vgl. auch Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner
hat zwar die Beschwerdeabweisung beantragt und ist insoweit unterlegen. Die
Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 StPO sind jedoch nicht
erfüllt. Die irrtümliche Verfahrenseinstellung hat nicht er, sondern die
Staatsanwaltschaft zu verantworten (vgl. Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 574,
mit Hinweisen). Zudem verbietet sich wegen der Unschuldsvermutung eine
verschuldensbezogene Kostenauflage (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Daher gehen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 4 StPO zulasten des
Staates.
3.
Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren
Obsiegt die
Privatklägerin als Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, so wird ihr nach
ständiger Praxis des Appellationsgerichts eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse ausgerichtet (AGE BES.2016.161 vom 16. Mai 2017 E. 3, BES.2015. 63
vom 3. Februar 2016 E. 3, BES.2015.95 vom 18. November 2015 E. 3.3, BES. 2015.12
vom 21. Oktober 2015 E. 4, BES.2014.138 vom 6. Juli 2015 E. 3). Diese Praxis stimmt
mit der in der Literatur vertretenen Ansicht überein, wonach Art. 436 Abs. 3
StPO – entgegen dem auf das Berufungsverfahren zugeschnittenen Wortlaut – auch
im Beschwerdeverfahren anwendbar sei. Weil der Grund für die staatliche
Entschädigungspflicht in der Mangelhaftigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des
vorinstanzlichen Entscheids liege und der Staat deshalb für die finanziellen
Folgen einzustehen habe, könne der Entschädigungsanspruch nicht nur der obsiegenden
Person, sondern auch weiteren Personen zustehen (vgl. Guidon, a.a.O., N 580 mit Hinweisen). Diesen am
Verursacherprinzip orientierten Erwägungen ist für den vorliegenden Kostenentscheid
zu folgen.
Aufgrund der
anfänglich fehlerhaften Verfahrenseinstellung haben sowohl die Privatklägerinnen
(als Beschwerdeführerinnen) als auch der Beschuldigte (als Beschwerdegegner) Anspruch
auf angemessene Entschädigung zu Lasten des Staates. Für die Entschädigung des Beschwerdegegners
kann auf den aufgehobenen Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2019 verwiesen
werden, der von seiner Seite her unbeanstandet geblieben ist. Seine
Dispositiv
Entschädigung für das Beschwerdeverfahren beläuft sich demnach unverändert auf
CHF 861.60, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Zahlung ist bisher
noch nicht erfolgt. Da die diesbezügliche Anordnung formal zwar aufgehoben,
inhaltlich aber von keiner Seite beanstandet wurde und weiterhin zutrifft, ist
sie unverändert zu erneuern.
Die Beschwerdeführerinnen
haben ihren Anspruch nicht beziffert, also werden sie nach Ermessen
entschädigt. Angemessen sind 8 Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.– sowie
CHF 50.– für Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 157.85.
Die Parteientschädigung beläuft sich demnach auf insgesamt CHF 2'207.85. Beide
Parteientschädigungen gehen zulasten der Gerichtskasse.
Zudem ist den
Beschwerdeführerinnen die vom Bundesgericht aufgehobene, aber zuvor schon
vereinnahmte Gebühr von CHF 800.– zurückzuzahlen. Der Mehrbetrag von CHF
200.– (Differenz zum Kostenvorschuss von CHF 1'000.–) wurde den
Beschwerdeführerinnen bereits am 12. Juni 2019 vergütet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft
zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren von CHF 861.60 ausgerichtet, einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer.
Den Beschwerdeführerinnen wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'207.85 ausgerichtet,
einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer. Zudem wird ihnen die aufgehobene Gerichtsgebühr
von CHF 800.– zurückerstattet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerinnen
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella
Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.