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Entscheid

BES.2018.111

Verfahrenseinstellung

3. Juli 2020Deutsch6 min

Verkehrsunfalls vom 8. Mai 2015 überrollte der Automobilist C____ (Beschwerdegegner,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.111

ENTSCHEID

vom 3.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin 1

[...]

B____

Beschwerdeführerin 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

C____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 28. Mai 2018

Urteil des Appellationsgerichts

vom 4. Juni 2019

(vom Bundesgericht aufgehoben mit

Urteil 6B_782/2019

vom 19. Juni 2020)

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Anlässlich eines

Verkehrsunfalls vom 8. Mai 2015 überrollte der Automobilist C____ (Beschwerdegegner,

Beschuldigter) den Velofahrer D____, der am Unfallort seinen Verletzungen

erlag. Gegen C____ wurde ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet.

Nach diversen

Abklärungen der Kantonspolizei Basel-Stadt, des Unfalltechnischen Dienstes der

Kantonspolizei Bern und des Forensischen Instituts Zürich gelangte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner keine

pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden könne, da die Kollision mit

dem Velofahrer durch eine rechtzeitige Vollbremsung nicht zu verhindern gewesen

wäre bzw. ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden könne. Das

Strafverfahren wurde mit Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2018 eingestellt.

Die Witwe und

die Tochter des Verstorbenen, A____ und B____ (Beschwerdeführerinnen,

Privatklägerinnen), legten gegen die Verfahrenseinstellung Beschwerde ein,

welche mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2019 abgewiesen

wurde. Den Beschwerdeführerinnen wurden Kosten von CHF 800.– auferlegt. Dem Beschwerdegegner

wurde eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 861.60

zugesprochen.

Die

Beschwerdeführerinnen fochten diesen Entscheid erfolgreich am Bundesgericht an.

Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 19. Juni 2020 den angefochtenen Entscheid

auf und wies die Sache an das Appellationsgericht zur Neuregelung der Kosten-

sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der

Strafuntersuchung zurück. Das Bundesgericht auferlegte dem Beschwerdegegner Gerichtskosten

im Umfang von CHF 1'500.– und verpflichtete den Beschwerdegegner und den Kanton

Basel-Stadt, die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit

je CHF 1'500.– (insgesamt CHF 3'000.–) zu entschädigen.

Der Kanton

Basel-Stadt hat diese Entschädigung von CHF 1'500.– am 3. Juli 2020 dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen ausgerichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Vorgehen

nach der Rückweisung

Hebt das

Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich

auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist

insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3, 117 IV 97

E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG

N 18 f.; AGE SB.2017.42 vom 17. April 2017 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6.

Februar 2018 E 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1; BES.2016.186 vom

10.

April 2018 E. 1).

Auf Anweisung

des Bundesgerichts hat das Appellationsgericht die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens neu zu regeln und anschliessend

den Fall an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung und

zur Anklageerhebung zurückzuweisen (Urteil Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 1 und

E. 2.4.5).

2.

Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Gemäss Art. 428 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) tragen die Parteien

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Abs. 1). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und

weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt

der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach

Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Abs. 4). Die allfällige

Kostentragung durch die beschuldigte Person beurteilt sich nach Art. 426 StPO.

Da die Beschwerdeführerinnen

mit ihren Anträgen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur

Anklageerhebung zurückzuweisen, durchdrangen, hat der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen (Art. 428 Abs. 4, vgl. auch Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner

hat zwar die Beschwerdeabweisung beantragt und ist insoweit unterlegen. Die

Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 StPO sind jedoch nicht

erfüllt. Die irrtümliche Verfahrenseinstellung hat nicht er, sondern die

Staatsanwaltschaft zu verantworten (vgl. Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 574,

mit Hinweisen). Zudem verbietet sich wegen der Unschuldsvermutung eine

verschuldensbezogene Kostenauflage (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Daher gehen die

Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 4 StPO zulasten des

Staates.

3.

Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren

Obsiegt die

Privatklägerin als Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, so wird ihr nach

ständiger Praxis des Appellationsgerichts eine Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse ausgerichtet (AGE BES.2016.161 vom 16. Mai 2017 E. 3, BES.2015. 63

vom 3. Februar 2016 E. 3, BES.2015.95 vom 18. November 2015 E. 3.3, BES. 2015.12

vom 21. Oktober 2015 E. 4, BES.2014.138 vom 6. Juli 2015 E. 3). Diese Praxis stimmt

mit der in der Literatur vertretenen Ansicht überein, wonach Art. 436 Abs. 3

StPO – entgegen dem auf das Berufungsverfahren zugeschnittenen Wortlaut – auch

im Beschwerdeverfahren anwendbar sei. Weil der Grund für die staatliche

Entschädigungspflicht in der Mangelhaftigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des

vorinstanzlichen Entscheids liege und der Staat deshalb für die finanziellen

Folgen einzustehen habe, könne der Entschädigungsanspruch nicht nur der obsiegenden

Person, sondern auch weiteren Personen zustehen (vgl. Guidon, a.a.O., N 580 mit Hinweisen). Diesen am

Verursacherprinzip orientierten Erwägungen ist für den vorliegenden Kostenentscheid

zu folgen.

Aufgrund der

anfänglich fehlerhaften Verfahrenseinstellung haben sowohl die Privatklägerinnen

(als Beschwerdeführerinnen) als auch der Beschuldigte (als Beschwerdegegner) Anspruch

auf angemessene Entschädigung zu Lasten des Staates. Für die Entschädigung des Beschwerdegegners

kann auf den aufgehobenen Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2019 verwiesen

werden, der von seiner Seite her unbeanstandet geblieben ist. Seine

Dispositiv

Entschädigung für das Beschwerdeverfahren beläuft sich demnach unverändert auf

CHF 861.60, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Zahlung ist bisher

noch nicht erfolgt. Da die diesbezügliche Anordnung formal zwar aufgehoben,

inhaltlich aber von keiner Seite beanstandet wurde und weiterhin zutrifft, ist

sie unverändert zu erneuern.

Die Beschwerdeführerinnen

haben ihren Anspruch nicht beziffert, also werden sie nach Ermessen

entschädigt. Angemessen sind 8 Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.– sowie

CHF 50.– für Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 157.85.

Die Parteientschädigung beläuft sich demnach auf insgesamt CHF 2'207.85. Beide

Parteientschädigungen gehen zulasten der Gerichtskasse.

Zudem ist den

Beschwerdeführerinnen die vom Bundesgericht aufgehobene, aber zuvor schon

vereinnahmte Gebühr von CHF 800.– zurückzuzahlen. Der Mehrbetrag von CHF

200.– (Differenz zum Kostenvorschuss von CHF 1'000.–) wurde den

Beschwerdeführerinnen bereits am 12. Juni 2019 vergütet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft

zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren von CHF 861.60 ausgerichtet, einschliesslich

Auslagen und Mehrwertsteuer.

Den Beschwerdeführerinnen wird aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'207.85 ausgerichtet,

einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer. Zudem wird ihnen die aufgehobene Gerichtsgebühr

von CHF 800.– zurückerstattet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerinnen

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella

Matefi Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.