BES.2018.119
Nichtanhandnahme
27. Januar 2020Deutsch20 min
ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter F____ abgehalten worden seien – gegen C____, D____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.119
ENTSCHEID
vom 27.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
B____
Beschwerdeführerin 2
[...]
beide vertreten durch [...],
Fürsprecher und Notar,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051
Basel
C____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____
Beschwerdegegnerin 3
[...]
Beschuldigte
2
E____, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Juni 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____ (Beschwerdeführende) haben bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 12. Februar 2018 einerseits
– da sie am 16. Dezember 2017 und am 24. Januar 2018 von einem Besuch
ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter F____ abgehalten worden seien – gegen C____, D____
und eine unbekannte Person wegen versuchter und vollendeter Nötigung sowie andererseits
gegen Rechtsanwalt E____ wegen Urkundenfälschung Anzeige erstattet. Mit
Verfügung vom 11. Juni 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf die
Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht
erfüllt seien. Auf die Erhebung von
Kosten wurde verzichtet.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 22. Juni
2018 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragten im
Wesentlichen, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Verfahren und die notwendigen
Untersuchungshandlungen unverzüglich an die Hand zu nehmen. F____ sei durch
geschultes Personal in geeignetem Rahmen als besonders schutzbedürftige Person –
unter Ausschluss externer Beeinflussungsmöglichkeiten durch beispielsweise der
Beschuldigten 1 – zu den Ereignissen am 16. Dezember 2017 und am
24. Januar 2018 sowie zu ihrem Verhältnis zu ihren Söhnen A____ und G____ sowie
zu ihrer Haltung zu Besuchen von diesen zu befragen. Dabei sei sie insbesondere
auch mit ihren Aussagen in der Videobotschaft vom 23. November 2017 zu
konfrontieren. Eventualiter sei ein Gutachten in Bezug auf die
Glaubwürdigkeit der Videobotschaft vom 23. November 2017 sowie deren
Beweiswert bezüglich des Willens von F____, ihre Söhne A____ und G____ zu sehen,
einzuholen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 22. August
2018 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Mit
Eingabe vom 18. September 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Anträgen replicando fest und stellten zwei zusätzliche Beweisanträge. Mit
Eingabe vom 29. Oktober 2018 liess sich die Beschuldigte 1 zur
Beschwerde vernehmen. Die Beschuldigte 2 (Beschwerdegegnerin 3) und
der beschuldigte Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen. Der
daraufhin erfolgte umfangreiche Schriftenwechsel wurde mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Mai 2019 per 29. Mai 2019
geschlossen. In Bezug auf diesen und den folgenden teilweise unaufgeforderten Schriftverkehr
und den erfolglosen Vorschlag einer Mediation zwischen den Verfahrensparteien unter
Beteiligung von G____ kann auf das Verfahrensprotokoll verwiesen werden.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die
Dispositiv
Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der
rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; AGE
BES.2018.204 vom 29. Januar 2019 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen).
1.2.2 Soweit
die Beschwerdeführenden – indem sie daran gehindert wurden, F____ zu besuchen, wegen
Nötigung ihnen gegenüber und aufgrund einer angeblich zu ihrem Nachteil begangenen
Urkundenfälschung – zwecks Anhandnahme eines Strafverfahrens in eigenem Namen
Beschwerde führen, sind sie als anzeigestellende «direkte» Opfer ohne weiteres
zur Beschwerde legitimiert. Sie haben sich im Zuge der Strafanzeige vom
12. Februar 2018 zudem auch als Privatkläger konstituiert. Auf die frist-
und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist insofern einzutreten.
1.2.3 Die
Beschwerdeführenden machen gleichzeitig geltend, dass bei ihrem Versuch, F____ zu besuchen, letztere ebenfalls Opfer einer Nötigung
geworden sei und rügen die Nichtanhandnahme in Bezug auf die angebliche
Nötigung zum Nachteil ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter. Angehörige im Sinne
von Art. 1 Abs. 2 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5)
und Art. 116 Abs. 2 StPO sind dem Opfer bis zu einem gewissen
Grade gleichgestellt, wenn namentlich mit dieser Stellung Zivilforderungen wie
etwa Genugtuungsansprüche verknüpft werden können (vgl. AGE BES.2019.206 vom 10. Januar
2020 E.1.2, mit Hinweisen; zu den sog. «indirekten» Opfern OGer BE 14 368 vom
13. März 2015 E. 2.2). Solche zivilrechtlichen Ansprüche werden von
den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden vorliegend nicht substantiiert
bzw. es wird nicht ausgeführt, wie sich die angebliche Nötigung zu Lasten des
angeblich mitbetroffenen Opfers F____ auf ihre zivilrechtliche Stellung auswirken
soll (vgl. BGer 6S.78/2006 vom 31. März 2006 E. 1.2). Schliesslich
ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beschwerdeführenden nicht
gesetzliche Vertreter der F____ sind. Bezüglich der angezeigten Nötigung zum
Nachteil von F____, Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführenden, wonach
diese daran gehindert worden sei, die Beschwerdeführenden an den fraglichen
Tagen (16. Dezember 2017 und 24. Januar 2018) zu sehen, sind die
Beschwerdeführenden daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Unter diesem Aspekt
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu
ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige
selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit
Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so
dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt
somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend
Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und Rechtfertigungsgründe
vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme zu legitimieren. Bei
Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl.
auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).
3.
3.1 Streitgegenstand bildet zunächst die Nichtanhandnahme
der Strafanzeige betreffend Nötigung durch die Beschuldigten zum Nachteil der
Beschwerdeführenden.
3.1.1 Der Anzeige liegen im Wesentlichen die folgenden zwei
– von den Parteien grundsätzlich übereinstimmend geschilderten (vgl. etwa Akten
der Staatsanwaltschaft VT.[...], S. 15 ff.
und 45 f.; act. 2: Beschwerde vom 22. Juni 2018 S. 23 f.;
act. 12: Vernehmlassung der Beschuldigten 1, S. 2) – Lebenssachverhalte
zu Grunde: Zum einen beschlossen die Beschwerdeführenden am 16. Dezember
2017 F____, die Mutter des Beschwerdeführers bzw. Schwiegermutter der
Beschwerdeführerin, an ihrem Wohnort an der [...] in Basel zu besuchen. Dabei
wurde ihnen die Türe auf ihr Klingeln hin von der Beschuldigten 2 nicht
geöffnet. Zum anderen wurde den Beschwerdeführenden am 24. Januar 2018
eine Kontaktaufnahme zu F____ an der [...] in Basel unterbunden. Dabei hat die
Beschuldigte 1, welche die gemeinsame Mutter im Rollstuhl in das Haus stiess,
zusammen mit zwei weiteren Personen – gemäss Beschwerdeführenden offenbar einer
mutmasslichen Pflegerin von F____, welche sie als Frau H____ identifiziert
haben möchten, sowie einer Frau I____ (vgl. act. 2: Beschwerde vom
22. Juni 2018 S. 4 f.; diese Personen sind nicht Partei des
vorliegenden Verfahrens) – der Beschwerdeführerin zunächst den Eingang verwehrt
und dem Beschwerdeführer, welchem der Zutritt in die Liegenschaft und danach in
den Lift gelang, durch das Schieben des Rollstuhls und durch mündliche
Aufforderungen die unmittelbare Kontaktaufnahme zu F____ vereitelt. Nachdem dem
Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass seine Mutter auf die Toilette müsse,
hat dieser den Lift freigegeben und schliesslich auch das Haus verlassen. Zudem
wurde den Beschwerdeführenden von der Beschuldigten 1 angedroht, dass die
Polizei gerufen werde.
3.1.2 Der Nötigung nach Art. 181 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Gewalt versteht man grundsätzlich die unter Gebrauch
körperlicher Tatkraft vollzogene physische Einwirkung auf eine andere Person. Den
Beschwerdeführenden ist aber insoweit beizupflichten, dass gemäss Schrifttum
der Gewaltbegriff nicht immer einer besonderen Kraftentfaltung bedarf und
allenfalls auch das Umdrehen eines Schlüssels im Schloss einem Opfer
unüberwindbare nötigende Grenzen setzen kann. Zu beachten ist jedoch, dass die
Frage, welches Mass die Gewalteinwirkung erreichen muss, um Art. 181 StGB
zu erfüllen, anhand von relativen Kriterien im Einzelfall bestimmt werden muss (Delnon/Rüdy, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 181
StGB N 18 ff., mit Hinweisen).
Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter oder die Täterin dem Opfer
ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er bzw. sie als von seinem Willen
abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob die Täterin oder der
Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen
soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven
Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen
gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu
beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f., 120 IV 17
E. 2a/aa S. 19; je mit Hinweisen). Auch die Drohung muss eine gewisse
Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien
festzulegen ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_363/2017 vom 21. März 2018
E. 1.3). In Frage kommt schliesslich die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Diese
in der Rechtsprechung als «gefährlich
weit» bezeichnete Tatbestandsvariante ist
aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein,
das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig
überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt
und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner
Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein. Als Nötigung gilt z.B. die Verhinderung
eines öffentlichen Vortrags durch organisiertes und mit Megafon unterstütztes
"Niederschreien", ebenso die Bildung eines
"Menschenteppichs" und die Sabotage einer Bahnschranke, die je den
Strassenverkehr behinderten, sowie die Blockierung des Haupteingangs eines
Verwaltungsgebäudes oder die Blockade des Autobahnverkehrs während eineinhalb
Stunden. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB
hat auf jeden Fall zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei
Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die
Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen
Begründung (BGE 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen). Unrechtmässig ist eine
Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum
erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung
zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1
S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 f.; BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar
2019 E. 2.2). Letzter Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen
dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei
Zusammenhang exisitiert (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 57, mit
Hinweisen). Vollendet ist die Nötigung dann,
wenn das Opfer zu dem vom Täter oder von der Täterin gewollten Tun, Unterlassen
oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie die
Täterin oder der Täter es will, so liegt ein strafbarer Nötigungsversuch vor
(vgl. Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 181 StGB N 65 ff.). In
subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass die Täterschaft mit
Vorsatz handelt, d.h. dass sie, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit ihres
Verhaltens, ihr Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will;
Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c S. 22, 96 IV 58 E. 5
S. 63; BGer 6B_974/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1,
6B_415/2018 vom 20. September 2018 E. 2.1.4). Das Bundesgericht hat
in einem Fall, welcher die Androhung einer Strafanzeige wegen Nichtbeachtung eines
Hausverbots zum Inhalt hatte, keine Nötigung im Sinne von Art. 181
StGB erblickt. Es machte dabei geltend, dass, selbst wenn das Hausverbot
unzulässigerweise ausgesprochen werde, die Anzeige nur unzulässiges
Nötigungsmittel sei, wenn sie im Bewusstsein um die Unzulässigkeit des
Hausverbots angedroht werde (BGer 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5).
3.1.3 Aus den Akten erhellt, dass im Tatzeitpunkt im Sinne
der Rechtsprechung keine unrechtmässigen Nötigungsmittel vorlagen. Demnach ist
nicht ersichtlich und wird nicht behauptet,
dass bei den geschilderten Vorfällen gegenüber den Beschwerdeführenden
unmittelbare körperliche Gewalt angewendet oder die Polizei, welche in der
Folge auch erschien, rechtswidrig angedroht worden wäre. Das bloss verbale,
allenfalls durch Türe schliessen vorgenommene Einwirken der Beschuldigten auf
die Beschwerdeführenden ist nach der zutreffenden Begründung in der
angefochtenen Verfügung und mit Verweis auf die vorstehende Erwägung in seiner
Art und Intensität als Zwangsmittel vorliegend nicht ausreichend, um eines der
geforderten Tatbestandsmerkmale der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu erfüllen.
Auch in Bezug auf den Zweck bzw. die
Zweck-Mittel-Relation vermögen die den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen
offensichtlich keine rechtswidrige Nötigung zu begründen. Im Gegenteil durften
sich die Beschuldigten auf ein eigenes
Hausrecht an der [...] berufen. So geht aus den Akten hervor, dass die
Beschuldigte 1 im Tatzeitpunkt dort wohnte und das Eigentum an der Wohnung
innehatte (vgl. act. 3: Beschwerdebeilage Ziff. 12: Entscheid der bürgerlichen
Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Bern [bKESB] vom 22. April 2014
E. 2 S. 10). Dieses Hausrecht schützt
die Freiheit der oder des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in
bestimmten Räumen im weiteren Sinne aufhalten darf und wer nicht (Trechsel/Mona,
Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 186 N 1 f., N 8). Dabei
sind Privatpersonen in der Betätigung des Willens frei d.h. sie können den
Zutritt zu den geschützten Räumen grundsätzlich jedermann ohne Begründung oder
willkürlich verweigern (Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 186 StGB N 29). Die
übrigen Beschuldigten standen in einem Arbeitsverhältnis zur
Beschuldigten 1 und durften dort das Hausrecht im Interesse der
Beschuldigten 1 verteidigen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 StGB N 33). Die Willensbetätigung der Beschwerdeführenden,
F____ zu besuchen, wurde damit durch die Beschuldigten in erster Linie durch
die Ausübung des eigenen Hausrechts beschränkt, was den Beschwerdeführenden mit
E-Mail vom 16. Dezember 2017 schriftlich mitgeteilt wurde (vgl. hierzu Akten
der Staatsanwaltschaft VT.[...], S. 31). Abgesehen davon, dass aktenkundig ist, dass F____ am Tag des ersten
Vorfalls am 16. Dezember 2017 gar nicht im Hause war (act. 13:
Beilagen zur Vernehmlassung der Beschuldigten 1, S. 1), erfolgten die
Besuche der Beschwerdeführenden jeweils ohne Voranmeldung. Der Besuch am Tag
des zweiten Vorfalls am 24. Januar 2018 kollidierte insofern mit einem
sich im Gange befindlichen Kontakt zwischen der Beschuldigten 1 und ihrer Mutter.
Die Beschuldigte 1 bezweckte mithin mit dem Einwirken auf den
Beschuldigten den Schutz eigener Freiheitsrechte. Es ist daher auch im Hinblick
auf das allfällige Hausrecht von F____ an der [...], welche dort im 3. Stock
ständig wohnte aber – soweit ersichtlich – keine dinglichen Rechte an der
Wohnung hatte (vgl. Beschwerdebeilage
Ziff. 12: Entscheid der bKESB vom 22. April 2014 E. 2 S. 10),
strafrechtlich irrelevant, dass die
Beschuldigte 1 als Partei eines Familienstreits den unangemeldeten Besuch
im Namen von F____ vereiteln wollte. Die Beschuldigte 1 durfte in Bezug auf ihr Handeln zudem auf ein von F____
ausgesprochenes schriftliches Hausverbot (Akten der Staatsanwaltschaft VT.[...] S. 32)
referieren. Wie die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 22. August
2018 treffend präzisierte, erwähnt das
von F____ schriftlich angeordnete Hausverbot zwar nur die Liegenschaften in [...]
und [...] und nicht die Liegenschaft an der [...]. Das Hausverbot durfte aber von
der Beschuldigten 1 in guten
Treuen als Indiz dafür betrachtet werden,
dass die Mutter des Beschwerdeführers keinen Kontakt zu ihm gewünscht hat bzw.
zumindest eine ablehnende Haltung gegenüber diesem hegte.
Daran vermag nach den treffenden Feststellungen in der
angefochtenen Verfügung auch die den Akten beigelegte Videobotschaft vom
November 2017 nichts zu ändern, befand sich F____ zum Zeitpunkt der Aufnahme offenbar
bereits in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Soweit die Beschwerdeführenden geltend
machen, F____ habe sich den Besuch gewünscht, und
andererseits anführen, diese sei ihnen im Tatzeitpunkt nicht als das Geschehen
irgendwie bestimmendes Subjekt vorgekommen, argumentieren sie überdies widersprüchlich.
Nicht zuletzt bestätigen sie damit, dass sich der tatsächliche Wille von F____
zum Zeitpunkt der Vorfälle an der [...] auch aufgrund des Zeitablaufs nachträglich
nicht mehr ermitteln lässt. Deren Befragung oder eine gutachterliche Auswertung
der Videobotschaft wären für das vorliegende Verfahren mit Blick auf die
vorstehenden Ausführungen denn auch nicht zielführend und angesichts der offenbar
weit fortgeschrittenen Demenz von F____ (vgl. act. 38: Entscheid der bKESB
vom 29. August 2019 E. 2.2) innopportun bzw. unverhältnismässig. Es
kann an dieser Stelle auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen
in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2018 verwiesen
werden.
3.1.4 Die Nichtanhandnahme erweist sich damit als
rechtmässig und die entsprechende Beschwerde ist abzuweisen. Dies
umso mehr, als auf dem zivil- bzw. erwachsenenschutzrechtlichen Weg zumindest
im Hinblick auf das Besuchsrecht zwischen F____ und den Parteien offenbar eine
Regelung erzielt wurde (vgl. act. 38: Entscheid der bKESB vom 29. August
2019), die nicht durch aussichtslose strafprozessuale Weiterungen erschüttert
werden soll.
3.2
3.2.1 Mit Strafanzeige vom 12. Februar 2018 machten die Beschwerdeführenden zudem geltend,
dass die am 13. Januar 2012 unterzeichnete Anwaltsvollmacht im Zusammenhang mit dem Erlass des vorerwähnten
Hausverbotes mit den Vertretungsbereichen («Zivilrecht» und «Verwaltungsrecht»)
nachträglich rechtswidrig abgeändert worden sei und E____, Rechtsanwalt, diese
Vollmacht zu Unrecht verwendet habe. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2018
machen sie im Wesentlichen geltend, dass sich dieser Verdacht offenbar nicht
habe erhärten lassen, gleichwohl aber fraglich sei, wieso diese Bereiche eine
andere Handschrift tragen würden und dies allenfalls nach Unterzeichnung der
Vollmacht geschehen sei.
3.2.2 Wer
in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine
Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine
Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Abs. 1 StGB).
3.2.3 Soweit an der Anzeige betreffend Urkundenfälschung
durch E____,
Rechtsanwalt, in der
Beschwerde überhaupt noch festgehalten wird, ist mit Verweis auf die
angefochtene Verfügung nochmals festzustellen, dass es sich in allen Verfahren
um ein und dieselbe Vollmacht gehandelt hat. Bereits auf der am 17. Januar
2012 eingereichten Vollmachtskopie waren die drei Bereiche Strafrecht,
Zivilrecht und Verwaltungsrecht aufgeführt und ist eine Fälschung der Vollmacht
vom 13. Januar 2012 nicht ersichtlich (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft
VT.[...] S. 34 und 57). Auch unter diesem Aspekt
erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahme als rechtmässig und wären
weitere strafrechtliche Handlungen mangels Tatverdacht ungerechtfertigt.
4.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
4.1 Bei
diesem Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428
Abs. 1 StPO den Beschwerdeführenden in solidarischer Verbindung mit einer
Gebühr von CHF 1'000.– aufzuerlegen. Diese ist mit dem von den
Beschwerdeführenden am 30. Juli 2018 eingegangenen Kostenvorschuss in Höhe
von CHF 1'000.– zu verrechnen. Der zweite am 22. März 2019 bezahlte Kostenvorschuss
in Höhe von CHF 1'000.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
4.2
4.2.1 Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung
ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie
ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt
wird, was i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft
im Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom
14. März 2016 E. 4.2). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes
wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern
(Art. 429 Abs. 2 StPO). Art. 436 Abs. 1 i.V.m.
Art. 429 Abs. 2 lit. a StPO geltend qua Verweis von
Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung. Mit
diesen Bestimmungen werden die Kosten für anwaltliche Rechtsvertretungen abgedeckt,
weshalb ein entsprechender Anspruch einzig bezüglich der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2
zu prüfen ist (vgl. BES.2018.115 vom 21. Januar 2019 E. 5.2).
4.2.2 Der
Rechtsvertreter der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 hat keine
Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass zwar verschiedene Eingaben der
Beschwerdeführenden das Verfahren erheblich verzögert haben, aber nicht in
Bezug auf alle der zahlreichen nicht zielführenden Eingaben eine
anwaltliche Vertretung erforderlich war. Der Streitgegenstand beschränkte sich
in erster Linie auf die Auslegung des Nötigungstatbestands hinsichtlich eines
klar eingrenzbaren Sachverhalts. Vorliegend erscheinen daher Bemühungen
im Umfang von knapp zehn Stunden für den ordentlichen Schriftenwechsel und in
Bezug auf den Mediationsvorschlag als angemessen, so dass nach einem auf der
Grundlage des in durchschnittlichen Fällen anzuwendenden Honoraransatzes von
CHF 250.– (inkl. Auslagen) der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2
eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2’500.– zuzüglich 7,7%
MWST zu CHF 192.50, somit total CHF 2'692.50 auszurichten ist.
4.2.3 Da die Voraussetzungen gemäss Art. 432
StPO nicht erfüllt sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu
bezahlen (BGE 141 IV 476 E. 1.2 = Pra 2016 Nr. 41; AGE BES.2016.47
vom 24. Juli 2017 E. 6, BES.2015.120 vom 5. Januar
2017 E. 6.2, BES.2015.176 vom 28. April 2017 E. 11).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–, einschliesslich
Auslagen. Diese ist mit dem von den Beschwerdeführenden am 30. Juli 2018
eingegangenen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– zu verrechnen. Der
zweite am 22. März 2019 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.–
ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
Der Beschwerdegegnerin 2 wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 2’500.– zuzüglich 7,7% MWST
zu CHF 192.50, somit total CHF 2'692.50, ausgerichtet.
Mitteilung an:
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Beschwerdeführende
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
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Beschwerdegegnerin 2 und 3
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Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.