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Entscheid

BES.2018.119

Nichtanhandnahme

27. Januar 2020Deutsch20 min

ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter F____ abgehalten worden seien – gegen C____, D____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.119

ENTSCHEID

vom 27.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

[...]

B____

Beschwerdeführerin 2

[...]

beide vertreten durch [...],

Fürsprecher und Notar,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051

Basel

C____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____

Beschwerdegegnerin 3

[...]

Beschuldigte

2

E____, Rechtsanwalt,

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 11. Juni 2018

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____ (Beschwerdeführende) haben bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 12. Februar 2018 einerseits

– da sie am 16. Dezember 2017 und am 24. Januar 2018 von einem Besuch

ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter F____ abgehalten worden seien – gegen C____, D____

und eine unbekannte Person wegen versuchter und vollendeter Nötigung sowie andererseits

gegen Rechtsanwalt E____ wegen Urkundenfälschung Anzeige erstattet. Mit

Verfügung vom 11. Juni 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf die

Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht

erfüllt seien. Auf die Erhebung von

Kosten wurde verzichtet.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 22. Juni

2018 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragten im

Wesentlichen, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Verfahren und die notwendigen

Untersuchungshandlungen unverzüglich an die Hand zu nehmen. F____ sei durch

geschultes Personal in geeignetem Rahmen als besonders schutzbedürftige Person –

unter Ausschluss externer Beeinflussungsmöglichkeiten durch beispielsweise der

Beschuldigten 1 – zu den Ereignissen am 16. Dezember 2017 und am

24. Januar 2018 sowie zu ihrem Verhältnis zu ihren Söhnen A____ und G____ sowie

zu ihrer Haltung zu Besuchen von diesen zu befragen. Dabei sei sie insbesondere

auch mit ihren Aussagen in der Videobotschaft vom 23. November 2017 zu

konfrontieren. Eventualiter sei ein Gutachten in Bezug auf die

Glaubwürdigkeit der Videobotschaft vom 23. November 2017 sowie deren

Beweiswert bezüglich des Willens von F____, ihre Söhne A____ und G____ zu sehen,

einzuholen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 22. August

2018 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Mit

Eingabe vom 18. September 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren

Anträgen replicando fest und stellten zwei zusätzliche Beweisanträge. Mit

Eingabe vom 29. Oktober 2018 liess sich die Beschuldigte 1 zur

Beschwerde vernehmen. Die Beschuldigte 2 (Beschwerdegegnerin 3) und

der beschuldigte Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen. Der

daraufhin erfolgte umfangreiche Schriftenwechsel wurde mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Mai 2019 per 29. Mai 2019

geschlossen. In Bezug auf diesen und den folgenden teilweise unaufgeforderten Schriftverkehr

und den erfolglosen Vorschlag einer Mediation zwischen den Verfahrensparteien unter

Beteiligung von G____ kann auf das Verfahrensprotokoll verwiesen werden.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten

ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der

Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie

namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern

sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem

berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die

Dispositiv

Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der

rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; AGE

BES.2018.204 vom 29. Januar 2019 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen).

1.2.2 Soweit

die Beschwerdeführenden – indem sie daran gehindert wurden, F____ zu besuchen, wegen

Nötigung ihnen gegenüber und aufgrund einer angeblich zu ihrem Nachteil begangenen

Urkundenfälschung – zwecks Anhandnahme eines Strafverfahrens in eigenem Namen

Beschwerde führen, sind sie als anzeigestellende «direkte» Opfer ohne weiteres

zur Beschwerde legitimiert. Sie haben sich im Zuge der Strafanzeige vom

12. Februar 2018 zudem auch als Privatkläger konstituiert. Auf die frist-

und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist insofern einzutreten.

1.2.3 Die

Beschwerdeführenden machen gleichzeitig geltend, dass bei ihrem Versuch, F____ zu besuchen, letztere ebenfalls Opfer einer Nötigung

geworden sei und rügen die Nichtanhandnahme in Bezug auf die angebliche

Nötigung zum Nachteil ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter. Angehörige im Sinne

von Art. 1 Abs. 2 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5)

und Art. 116 Abs. 2 StPO sind dem Opfer bis zu einem gewissen

Grade gleichgestellt, wenn namentlich mit dieser Stellung Zivilforderungen wie

etwa Genugtuungsansprüche verknüpft werden können (vgl. AGE BES.2019.206 vom 10. Januar

2020 E.1.2, mit Hinweisen; zu den sog. «indirekten» Opfern OGer BE 14 368 vom

13. März 2015 E. 2.2). Solche zivilrechtlichen Ansprüche werden von

den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden vorliegend nicht substantiiert

bzw. es wird nicht ausgeführt, wie sich die angebliche Nötigung zu Lasten des

angeblich mitbetroffenen Opfers F____ auf ihre zivilrechtliche Stellung auswirken

soll (vgl. BGer 6S.78/2006 vom 31. März 2006 E. 1.2). Schliesslich

ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beschwerdeführenden nicht

gesetzliche Vertreter der F____ sind. Bezüglich der angezeigten Nötigung zum

Nachteil von F____, Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführenden, wonach

diese daran gehindert worden sei, die Beschwerdeführenden an den fraglichen

Tagen (16. Dezember 2017 und 24. Januar 2018) zu sehen, sind die

Beschwerdeführenden daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Unter diesem Aspekt

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m.

Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324

Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass

eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu

ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige

selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit

Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so

dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt

somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend

Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und Rechtfertigungsgründe

vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme zu legitimieren. Bei

Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die

Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl.

auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).

3.

3.1 Streitgegenstand bildet zunächst die Nichtanhandnahme

der Strafanzeige betreffend Nötigung durch die Beschuldigten zum Nachteil der

Beschwerdeführenden.

3.1.1 Der Anzeige liegen im Wesentlichen die folgenden zwei

– von den Parteien grundsätzlich übereinstimmend geschilderten (vgl. etwa Akten

der Staatsanwaltschaft VT.[...], S. 15 ff.

und 45 f.; act. 2: Beschwerde vom 22. Juni 2018 S. 23 f.;

act. 12: Vernehmlassung der Beschuldigten 1, S. 2) – Lebenssachverhalte

zu Grunde: Zum einen beschlossen die Beschwerdeführenden am 16. Dezember

2017 F____, die Mutter des Beschwerdeführers bzw. Schwiegermutter der

Beschwerdeführerin, an ihrem Wohnort an der [...] in Basel zu besuchen. Dabei

wurde ihnen die Türe auf ihr Klingeln hin von der Beschuldigten 2 nicht

geöffnet. Zum anderen wurde den Beschwerdeführenden am 24. Januar 2018

eine Kontaktaufnahme zu F____ an der [...] in Basel unterbunden. Dabei hat die

Beschuldigte 1, welche die gemeinsame Mutter im Rollstuhl in das Haus stiess,

zusammen mit zwei weiteren Personen – gemäss Beschwerdeführenden offenbar einer

mutmasslichen Pflegerin von F____, welche sie als Frau H____ identifiziert

haben möchten, sowie einer Frau I____ (vgl. act. 2: Beschwerde vom

22. Juni 2018 S. 4 f.; diese Personen sind nicht Partei des

vorliegenden Verfahrens) – der Beschwerdeführerin zunächst den Eingang verwehrt

und dem Beschwerdeführer, welchem der Zutritt in die Liegenschaft und danach in

den Lift gelang, durch das Schieben des Rollstuhls und durch mündliche

Aufforderungen die unmittelbare Kontaktaufnahme zu F____ vereitelt. Nachdem dem

Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass seine Mutter auf die Toilette müsse,

hat dieser den Lift freigegeben und schliesslich auch das Haus verlassen. Zudem

wurde den Beschwerdeführenden von der Beschuldigten 1 angedroht, dass die

Polizei gerufen werde.

3.1.2 Der Nötigung nach Art. 181 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder

Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner

Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Gewalt versteht man grundsätzlich die unter Gebrauch

körperlicher Tatkraft vollzogene physische Einwirkung auf eine andere Person. Den

Beschwerdeführenden ist aber insoweit beizupflichten, dass gemäss Schrifttum

der Gewaltbegriff nicht immer einer besonderen Kraftentfaltung bedarf und

allenfalls auch das Umdrehen eines Schlüssels im Schloss einem Opfer

unüberwindbare nötigende Grenzen setzen kann. Zu beachten ist jedoch, dass die

Frage, welches Mass die Gewalteinwirkung erreichen muss, um Art. 181 StGB

zu erfüllen, anhand von relativen Kriterien im Einzelfall bestimmt werden muss (Delnon/Rüdy, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 181

StGB N 18 ff., mit Hinweisen).

Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter oder die Täterin dem Opfer

ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er bzw. sie als von seinem Willen

abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob die Täterin oder der

Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen

soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven

Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen

gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu

beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f., 120 IV 17

E. 2a/aa S. 19; je mit Hinweisen). Auch die Drohung muss eine gewisse

Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien

festzulegen ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_363/2017 vom 21. März 2018

E. 1.3). In Frage kommt schliesslich die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Diese

in der Rechtsprechung als «gefährlich

weit» bezeichnete Tatbestandsvariante ist

aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein,

das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig

überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt

und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner

Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein. Als Nötigung gilt z.B. die Verhinderung

eines öffentlichen Vortrags durch organisiertes und mit Megafon unterstütztes

"Niederschreien", ebenso die Bildung eines

"Menschenteppichs" und die Sabotage einer Bahnschranke, die je den

Strassenverkehr behinderten, sowie die Blockierung des Haupteingangs eines

Verwaltungsgebäudes oder die Blockade des Autobahnverkehrs während eineinhalb

Stunden. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB

hat auf jeden Fall zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei

Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die

Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen

Begründung (BGE 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen). Unrechtmässig ist eine

Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum

erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung

zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck

rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1

S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 f.; BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar

2019 E. 2.2). Letzter Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen

dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei

Zusammenhang exisitiert (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 57, mit

Hinweisen). Vollendet ist die Nötigung dann,

wenn das Opfer zu dem vom Täter oder von der Täterin gewollten Tun, Unterlassen

oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie die

Täterin oder der Täter es will, so liegt ein strafbarer Nötigungsversuch vor

(vgl. Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 181 StGB N 65 ff.). In

subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass die Täterschaft mit

Vorsatz handelt, d.h. dass sie, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit ihres

Verhaltens, ihr Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will;

Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c S. 22, 96 IV 58 E. 5

S. 63; BGer 6B_974/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1,

6B_415/2018 vom 20. September 2018 E. 2.1.4). Das Bundesgericht hat

in einem Fall, welcher die Androhung einer Strafanzeige wegen Nichtbeachtung eines

Hausverbots zum Inhalt hatte, keine Nötigung im Sinne von Art. 181

StGB erblickt. Es machte dabei geltend, dass, selbst wenn das Hausverbot

unzulässigerweise ausgesprochen werde, die Anzeige nur unzulässiges

Nötigungsmittel sei, wenn sie im Bewusstsein um die Unzulässigkeit des

Hausverbots angedroht werde (BGer 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5).

3.1.3 Aus den Akten erhellt, dass im Tatzeitpunkt im Sinne

der Rechtsprechung keine unrechtmässigen Nötigungsmittel vorlagen. Demnach ist

nicht ersichtlich und wird nicht behauptet,

dass bei den geschilderten Vorfällen gegenüber den Beschwerdeführenden

unmittelbare körperliche Gewalt angewendet oder die Polizei, welche in der

Folge auch erschien, rechtswidrig angedroht worden wäre. Das bloss verbale,

allenfalls durch Türe schliessen vorgenommene Einwirken der Beschuldigten auf

die Beschwerdeführenden ist nach der zutreffenden Begründung in der

angefochtenen Verfügung und mit Verweis auf die vorstehende Erwägung in seiner

Art und Intensität als Zwangsmittel vorliegend nicht ausreichend, um eines der

geforderten Tatbestandsmerkmale der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu erfüllen.

Auch in Bezug auf den Zweck bzw. die

Zweck-Mittel-Relation vermögen die den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen

offensichtlich keine rechtswidrige Nötigung zu begründen. Im Gegenteil durften

sich die Beschuldigten auf ein eigenes

Hausrecht an der [...] berufen. So geht aus den Akten hervor, dass die

Beschuldigte 1 im Tatzeitpunkt dort wohnte und das Eigentum an der Wohnung

innehatte (vgl. act. 3: Beschwerdebeilage Ziff. 12: Entscheid der bürgerlichen

Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Bern [bKESB] vom 22. April 2014

E. 2 S. 10). Dieses Hausrecht schützt

die Freiheit der oder des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in

bestimmten Räumen im weiteren Sinne aufhalten darf und wer nicht (Trechsel/Mona,

Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 186 N 1 f., N 8). Dabei

sind Privatpersonen in der Betätigung des Willens frei d.h. sie können den

Zutritt zu den geschützten Räumen grundsätzlich jedermann ohne Begründung oder

willkürlich verweigern (Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 186 StGB N 29). Die

übrigen Beschuldigten standen in einem Arbeitsverhältnis zur

Beschuldigten 1 und durften dort das Hausrecht im Interesse der

Beschuldigten 1 verteidigen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 StGB N 33). Die Willensbetätigung der Beschwerdeführenden,

F____ zu besuchen, wurde damit durch die Beschuldigten in erster Linie durch

die Ausübung des eigenen Hausrechts beschränkt, was den Beschwerdeführenden mit

E-Mail vom 16. Dezember 2017 schriftlich mitgeteilt wurde (vgl. hierzu Akten

der Staatsanwaltschaft VT.[...], S. 31). Abgesehen davon, dass aktenkundig ist, dass F____ am Tag des ersten

Vorfalls am 16. Dezember 2017 gar nicht im Hause war (act. 13:

Beilagen zur Vernehmlassung der Beschuldigten 1, S. 1), erfolgten die

Besuche der Beschwerdeführenden jeweils ohne Voranmeldung. Der Besuch am Tag

des zweiten Vorfalls am 24. Januar 2018 kollidierte insofern mit einem

sich im Gange befindlichen Kontakt zwischen der Beschuldigten 1 und ihrer Mutter.

Die Beschuldigte 1 bezweckte mithin mit dem Einwirken auf den

Beschuldigten den Schutz eigener Freiheitsrechte. Es ist daher auch im Hinblick

auf das allfällige Hausrecht von F____ an der [...], welche dort im 3. Stock

ständig wohnte aber – soweit ersichtlich – keine dinglichen Rechte an der

Wohnung hatte (vgl. Beschwerdebeilage

Ziff. 12: Entscheid der bKESB vom 22. April 2014 E. 2 S. 10),

strafrechtlich irrelevant, dass die

Beschuldigte 1 als Partei eines Familienstreits den unangemeldeten Besuch

im Namen von F____ vereiteln wollte. Die Beschuldigte 1 durfte in Bezug auf ihr Handeln zudem auf ein von F____

ausgesprochenes schriftliches Hausverbot (Akten der Staatsanwaltschaft VT.[...] S. 32)

referieren. Wie die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 22. August

2018 treffend präzisierte, erwähnt das

von F____ schriftlich angeordnete Hausverbot zwar nur die Liegenschaften in [...]

und [...] und nicht die Liegenschaft an der [...]. Das Hausverbot durfte aber von

der Beschuldigten 1 in guten

Treuen als Indiz dafür betrachtet werden,

dass die Mutter des Beschwerdeführers keinen Kontakt zu ihm gewünscht hat bzw.

zumindest eine ablehnende Haltung gegenüber diesem hegte.

Daran vermag nach den treffenden Feststellungen in der

angefochtenen Verfügung auch die den Akten beigelegte Videobotschaft vom

November 2017 nichts zu ändern, befand sich F____ zum Zeitpunkt der Aufnahme offenbar

bereits in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Soweit die Beschwerdeführenden geltend

machen, F____ habe sich den Besuch gewünscht, und

andererseits anführen, diese sei ihnen im Tatzeitpunkt nicht als das Geschehen

irgendwie bestimmendes Subjekt vorgekommen, argumentieren sie überdies widersprüchlich.

Nicht zuletzt bestätigen sie damit, dass sich der tatsächliche Wille von F____

zum Zeitpunkt der Vorfälle an der [...] auch aufgrund des Zeitablaufs nachträglich

nicht mehr ermitteln lässt. Deren Befragung oder eine gutachterliche Auswertung

der Videobotschaft wären für das vorliegende Verfahren mit Blick auf die

vorstehenden Ausführungen denn auch nicht zielführend und angesichts der offenbar

weit fortgeschrittenen Demenz von F____ (vgl. act. 38: Entscheid der bKESB

vom 29. August 2019 E. 2.2) innopportun bzw. unverhältnismässig. Es

kann an dieser Stelle auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen

in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2018 verwiesen

werden.

3.1.4 Die Nichtanhandnahme erweist sich damit als

rechtmässig und die entsprechende Beschwerde ist abzuweisen. Dies

umso mehr, als auf dem zivil- bzw. erwachsenenschutzrechtlichen Weg zumindest

im Hinblick auf das Besuchsrecht zwischen F____ und den Parteien offenbar eine

Regelung erzielt wurde (vgl. act. 38: Entscheid der bKESB vom 29. August

2019), die nicht durch aussichtslose strafprozessuale Weiterungen erschüttert

werden soll.

3.2

3.2.1 Mit Strafanzeige vom 12. Februar 2018 machten die Beschwerdeführenden zudem geltend,

dass die am 13. Januar 2012 unterzeichnete Anwaltsvollmacht im Zusammenhang mit dem Erlass des vorerwähnten

Hausverbotes mit den Vertretungsbereichen («Zivilrecht» und «Verwaltungsrecht»)

nachträglich rechtswidrig abgeändert worden sei und E____, Rechtsanwalt, diese

Vollmacht zu Unrecht verwendet habe. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2018

machen sie im Wesentlichen geltend, dass sich dieser Verdacht offenbar nicht

habe erhärten lassen, gleichwohl aber fraglich sei, wieso diese Bereiche eine

andere Handschrift tragen würden und dies allenfalls nach Unterzeichnung der

Vollmacht geschehen sei.

3.2.2 Wer

in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder

sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine

Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte

Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder

eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine

Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Abs. 1 StGB).

3.2.3 Soweit an der Anzeige betreffend Urkundenfälschung

durch E____,

Rechtsanwalt, in der

Beschwerde überhaupt noch festgehalten wird, ist mit Verweis auf die

angefochtene Verfügung nochmals festzustellen, dass es sich in allen Verfahren

um ein und dieselbe Vollmacht gehandelt hat. Bereits auf der am 17. Januar

2012 eingereichten Vollmachtskopie waren die drei Bereiche Strafrecht,

Zivilrecht und Verwaltungsrecht aufgeführt und ist eine Fälschung der Vollmacht

vom 13. Januar 2012 nicht ersichtlich (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft

VT.[...] S. 34 und 57). Auch unter diesem Aspekt

erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahme als rechtmässig und wären

weitere strafrechtliche Handlungen mangels Tatverdacht ungerechtfertigt.

4.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

4.1 Bei

diesem Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428

Abs. 1 StPO den Beschwerdeführenden in solidarischer Verbindung mit einer

Gebühr von CHF 1'000.– aufzuerlegen. Diese ist mit dem von den

Beschwerdeführenden am 30. Juli 2018 eingegangenen Kostenvorschuss in Höhe

von CHF 1'000.– zu verrechnen. Der zweite am 22. März 2019 bezahlte Kostenvorschuss

in Höhe von CHF 1'000.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

4.2

4.2.1 Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung

ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie

ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt

wird, was i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft

im Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom

14. März 2016 E. 4.2). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes

wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern

(Art. 429 Abs. 2 StPO). Art. 436 Abs. 1 i.V.m.

Art. 429 Abs. 2 lit. a StPO geltend qua Verweis von

Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung. Mit

diesen Bestimmungen werden die Kosten für anwaltliche Rechtsvertretungen abgedeckt,

weshalb ein entsprechender Anspruch einzig bezüglich der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2

zu prüfen ist (vgl. BES.2018.115 vom 21. Januar 2019 E. 5.2).

4.2.2 Der

Rechtsvertreter der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 hat keine

Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. In diesem

Zusammenhang ist zu beachten, dass zwar verschiedene Eingaben der

Beschwerdeführenden das Verfahren erheblich verzögert haben, aber nicht in

Bezug auf alle der zahlreichen nicht zielführenden Eingaben eine

anwaltliche Vertretung erforderlich war. Der Streitgegenstand beschränkte sich

in erster Linie auf die Auslegung des Nötigungstatbestands hinsichtlich eines

klar eingrenzbaren Sachverhalts. Vorliegend erscheinen daher Bemühungen

im Umfang von knapp zehn Stunden für den ordentlichen Schriftenwechsel und in

Bezug auf den Mediationsvorschlag als angemessen, so dass nach einem auf der

Grundlage des in durchschnittlichen Fällen anzuwendenden Honoraransatzes von

CHF 250.– (inkl. Auslagen) der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2

eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2’500.– zuzüglich 7,7%

MWST zu CHF 192.50, somit total CHF 2'692.50 auszurichten ist.

4.2.3 Da die Voraussetzungen gemäss Art. 432

StPO nicht erfüllt sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu

bezahlen (BGE 141 IV 476 E. 1.2 = Pra 2016 Nr. 41; AGE BES.2016.47

vom 24. Juli 2017 E. 6, BES.2015.120 vom 5. Januar

2017 E. 6.2, BES.2015.176 vom 28. April 2017 E. 11).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–, einschliesslich

Auslagen. Diese ist mit dem von den Beschwerdeführenden am 30. Juli 2018

eingegangenen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– zu verrechnen. Der

zweite am 22. März 2019 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.–

ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

Der Beschwerdegegnerin 2 wird aus der

Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 2’500.– zuzüglich 7,7% MWST

zu CHF 192.50, somit total CHF 2'692.50, ausgerichtet.

Mitteilung an:

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Beschwerdeführende

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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2 und 3

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Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.