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Entscheid

BES.2018.149

Anordnung einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018)

7. Januar 2020Deutsch15 min

Justizvollzug als auch A____ mit jeweiligen Schreiben vom 10. August 2018 Beschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2018.149

ENTSCHEID

vom 18.

November 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Amt für Justizvollzug Beschwerdeführer

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12,

4001 Basel

gegen

A____ Beschwerdegegner

c/o JVA Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

des Strafgerichts

vom 27. Juni 2018

betreffend Anordnung einer

stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 17. Dezember

2013 begann A____ eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 des

Strafgesetzbuches, welche das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 18.

September 2013 angeordnet hatte. Zugunsten dieser Massnahme wurde eine

Freiheitsstrafe von drei Jahren aufgeschoben, zu welcher A____ (neben einer

Geldstrafe) wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter

Nötigung, mehrfacher Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung

der Bevölkerung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung

verurteilt worden war. Am 19. November 2015 verurteilte das Strafgericht

Basel-Stadt A____ wegen Brandstiftung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe,

welche zugunsten der Fortsetzung der begonnenen Massnahme aufgeschoben wurde.

Auf Antrag der Verteidigung hob der Strafvollzug die Massnahme mit Entscheid

vom 15. März 2017 per 24. März 2017 auf. Das Strafgericht erklärte die

aufgeschobenen Freiheitsstrafen mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 unter

Einrechnung des Massnahmenvollzugs und der Sicherheitshaft für vollziehbar. Mit

Beschluss vom 27. Juni 2018 schob das Strafgericht Basel-Stadt den Vollzug des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013 ausgesprochene Freiheitsstrafe

von 3 Jahren sowie der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10.

November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren erneut zugunsten

einer stationären psychiatrischen Behandlung auf.

Gegen diesen

Entscheid haben sowohl der Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für

Justizvollzug als auch A____ mit jeweiligen Schreiben vom 10. August 2018 Beschwerde

erhoben. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat beantragt, der Beschluss des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben. Über A____ sei im

Anschluss an die mit (Zirkulations-)beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom

31. Oktober 2017 vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe die Verwahrung

anzuordnen. Eventualiter sei die vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe bis am

16. Dezember 2018 zu vollziehen. Der Rechtsvertreter von A____ hat

beantragt, der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018

sei vollumfänglich aufzuheben.

A____ befand

sich zum Zeitpunkt des Entscheids des Strafgerichts vom 27. Juni 2018 im

Untersuchungsgefängnis Waaghof (BS). Mangels Suspensiveffekts der Beschwerde

wurde er am 13. September 2018 zur Durchführung einer Massnahme nach Art. 59

StGB in die JVA Solothurn versetzt. Anlässlich der Verhandlung des

Beschwerdegerichts vom 17. Oktober 2018 zog A____ (nachfolgend

Beschwerdegegner) die Beschwerde zurück. Der Beschwerdegegner sowie [...],

Wohngruppenleiter in der JVA Solothurn, und der Gutachter C____ wurden durch

das Beschwerdegericht befragt. Aufgrund der noch zu geringen Erfahrungswerte im

laufenden Therapiesetting wurde das Verfahren ausgestellt und die Verhandlung

auf den 12. Juni 2019 neu angesetzt. Am zweiten Verhandlungstermin wurden der

Beschwerdegegner und der Gutachter erneut befragt, und im Anschluss gelangten

der Vertreter des Straf- und Massnahmenvollzugs und der Verteidiger zum

Vortrag.

Mit Entscheid

vom 12. Juni 2019 hiess das Dreiergericht des Appellationsgerichts die

Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzugs gegen den Beschluss des

Strafgerichts vom 27. Juni 2018 betreffend Anordnung einer stationären

psychiatrischen Behandlung gut, hob die angeordnete Massnahme auf und ordnete

die Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches an.

Gegen diesen Entscheid gelangte A____ mit Beschwerde ans Bundesgericht, welches

die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 (6B_1035/2019) guthiess, den

Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2019 aufhob und die

Sache zur Entscheidung über die weiteren Folgen an die Vorinstanz zurückwies.

Anlässlich der

Verhandlung des Appellationsgerichts vom 18. November 2019 wurden A____, der

Gutachter C____, [...] von den Psychiatrischen Diensten Aargau, [...] von der

JVA Lenzburg, [...] von der Bewährungshilfe Basel-Stadt und der freiwillige

Bewährungshelfer [...] befragt. Im Anschluss gelangten als Vertreter des Straf-

und Massnahmenvollzugs (Beschwerdeführer) [...] und der amtliche Verteidiger B____

zum Vortrag.

Der

Beschwerdeführer beantragt unverändert, der Beschluss des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben und über A____ die Verwahrung

anzuordnen. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung des Antrags auf

Verwahrung, eventualiter die Abweisung der Beschwerde und die sofortige

Entlassung aus der Sicherheitshaft. Für die widerrechtliche Inhaftierung seit

dem 12. Juni 2019 sei ihm eine Entschädigung von CHF 96‘000.‒

auszurichten, Mehrforderungen vorbehalten. Unter o/e-Kostenfolge. Die für den

Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträglich Entscheide

in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1

Satz 2 StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1

lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396

E. 4.6 und 4.7.; AGE BES.2016.91 vom 13. Dezember 2016 E. 1.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],

2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 21). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Beschwerdegericht beschliesst nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller

Kognition. Angesichts der einschneidenden Tragweite sowohl der beantragten

Verwahrung als auch der von der Vorinstanz angeordneten Massnahme fand in

Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO erneut

eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt (vgl. auch BGE 143 IV 151

E. 2.4, 141 IV 396 E. 4.4; BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4,

6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2). Im Übrigen richtet sich das

Verfahren nach Art. 397 StPO. Auf Wunsch des Rechtsvertreters des

Beschwerdegegners (Prot. HV vom 18.11.19, S. 20) wurde der Beschluss

schriftlich eröffnet.

1.3

1.3.1

Der

amtliche Verteidiger bringt vor, im Beschwerdeverfahren hätten Rechtsmittel

einen sogenannten Devolutiveffekt. Der Entscheid des Appellationsgerichts habe

reformatorischen Charakter, was bedeute, dass jener des Strafgerichts ersetzt

worden sei und dieser seit dem 12. Juni 2019 nicht mehr existiere. Nach der

Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts am 22. Oktober 2019 habe der

Entscheid des Strafgerichts, welcher formal durch einen anderen ersetzt worden sei,

nicht wieder aufleben können. Das Appellationsgericht habe nach der Rückweisung

Dispositiv

durch das Bundesgericht demnach wie ein erstinstanzliches Gericht über den

Antrag der Vollzugsbehörde auf Verwahrung zu entscheiden. Entsprechend laute

der primäre Antrag auch auf Abweisung des ursprünglichen Verwahrungsantrags und

nur eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (Prot. HV vom 18.11.19, S.

17-18).

1.3.2 Hebt

das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen

Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes

Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass

des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem

neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu

legen (Obergericht ZH, Beschluss Nr. SB170474-O/U/cs vom 17. Oktober 2018

mit Verweis auf Seiler/von

Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2.

Auflage, Bern 2015, Art. 107 N 8 f.; BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil BGer

6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2).

Der Ansicht der

Verteidigung ist demnach nicht zu folgen, und nach Rückweisung des Entscheids

durch das Bundesgericht ist erneut über die Sache im Stadium vor Erlass des

zurückgewiesenen Entscheids zu befinden. Die Beschwerde von A____ gegen den

Beschluss der Vorinstanz wurde am 17. Oktober 2018 zurückgezogen, und der

Rückzug eines Rechtsmittels ist unwiderruflich (Art. 386 Abs. 2 und 3 StPO). Folglich

ist erneut und ausschliesslich über die vorliegende Beschwerde des Straf- und

Massnahmenvollzugs zu befinden, mit welcher anstelle der vor-instanzlich

angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung die Anordnung der

Verwahrung beantragt wird. Aus der Formulierung des Bundesgerichts, die

Beschwerde sei gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und zur

Entscheidung über die weiteren Folgen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ergibt

sich nicht die Unmöglichkeit der Verwahrung. Es ist vielmehr zu prüfen, ob eine

solche unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht gemachten Vorgaben

angeordnet werden kann.

2.

2.1 Der

Straf- und Massnahmenvollzug hat nach der Rückweisung des Entscheids durch das

Bundesgericht an seiner Beschwerde festgehalten und ist unverändert der

Ansicht, es sei die Verwahrung anzuordnen. Das Bundesgericht habe die Sache zur

Entscheidung über die weiteren Folgen ans Appellationsgericht Basel-Stadt

zurückgewiesen. Die Kritik des Bundesgerichts ziele in erster Linie auf die

Würdigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2015

ab. Die Frage, ob auf eine einfache Brandstiftung wegen Sachschadens oder wegen

direktvorsätzlicher oder eventualvorsätzlicher Gefährdung Dritter erkannt

worden sei, wäre ‒ laut Bundesgericht ‒ allenfalls durch Nachfrage

beim urteilenden Gericht zu klären. Es sei somit durchaus möglich, dass das

nächtliche Feuerlegen im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt nach wie vor als

schwere Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB qualifiziert werden könne

(Plädoyer vom 18.11.19 ad acta, S. 2-3).

2.2 Nach

Ansicht des Verteidigers kann die Verwahrung nicht mehr angeordnet werden, da

diese durch das Bundesgericht als klar bundesrechtswidrig taxiert worden sei.

Aufgrund einer einfachen Brandstiftung könne nicht verwahrt werden, und das

Bundesgericht habe klar gesagt, dass die Gerichte an den Sachverhalt in den

Hauptverfahren gebunden seien (Prot. HV vom 18.11.19 S. 18).

2.3

2.3.1 Das

Bundesgericht hat zunächst bezüglich der mit Urteil vom 18. September 2013

beurteilten Brandstiftungen festgehalten, dass das Beschwerdegericht

Bundesrecht verletzt habe, indem es davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer

habe eine Gemeingefahr geschaffen, obwohl sich im Urteil keine tatsächlichen

Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen dazu fänden (E.1.5). Die dort beurteilten

Sachverhalte fallen demnach als Anlasstaten für eine Verwahrung ausser

Betracht.

2.3.2 Hinsichtlich

des Urteils vom 19. November 2015, zu welchem lediglich das Dispositiv

vorliegt, aus welchem nicht hervorgeht, ob das Gericht einen Sachschaden

und/oder eine Gemeingefahr als erstellt erachtete, hat das Bundesgericht

erwogen, es verkenne nicht, dass das Appellationsgericht mangels schriftlicher

Begründung des Urteils nur Vermutungen darüber habe anstellen können, wovon das

Sachgericht ausgegangen sei. Der Umstand, dass keine schriftliche Begründung

vorliege, dürfe sich für den Beschwerdeführer aber nicht nachteilig auswirken.

Es sei durchaus denkbar, dass das Sachgericht ‒ trotz angeklagter

qualifizierter Begehungsweise ‒ eine direktvorsätzliche oder

eventualvorsätzliche Gefährdung Dritter bewusst verneint und wegen Sachschadens

oder Gemeingefahr hinsichtlich Sachen auf einfache Brandstiftung erkannt habe.

Es verletze Bundesrecht, wenn das Appellationsgericht im Rahmen des

nachträglichen Verfahrens den Sachverhalt selbst ‒ zu Ungunsten des

Beschwerdeführers ‒ feststelle und würdige. Die Frage wäre allenfalls

durch Nachfrage beim urteilenden Gericht zu klären gewesen (E. 1.5).

Es stellt sich

nach den Ausführungen des Bundesgerichts die Frage, ob eine Nachfrage beim

Sachgericht vorzunehmen ist. Es ist hierfür zunächst zu bestimmen, in welcher

Form die Auskünfte idealerweise erhältlich zu machen wären. Mangels

schriftlicher Begründung und aufgrund der Tatsache, dass die mündliche

Begründung am Strafgericht in ständiger Praxis nicht ins Verhandlungsprotokoll

aufgenommen wird, könnte eine Audioaufzeichnung der mündlichen Begründung

Aufschluss über die Erwägungen des Gerichts geben. Zum damaligen Zeitpunkt

wurden die Strafgerichtsverhandlungen zwar bereits als Tonaufnahme

aufgezeichnet, jedoch ohne die Urteilseröffnung und die mündliche Begründung,

womit sich eine diesbezügliche Anfrage erübrigt. Allenfalls noch vorhandene

Notizen von einzelnen Mitgliedern des Gerichts bilden wiederum nicht verlässlich

die vollständigen gemeinsam erarbeiteten und vom gesamten Spruchkörper

getragenen Erwägungen ab. Nicht zielführend erscheint zudem die Befragung von

damaligen Richterinnen und Richtern und der Gerichtsschreiberin zu Details der

Erwägungen eines bereits vier Jahre zurückliegenden Strafverfahrens. Der vom

Bundesgericht zurückgewiesene Entscheid wurde auch dem Strafgericht zugestellt

und den Richterinnen und Richtern und der Gerichtsschreiberin dürfte somit

nicht nur bekannt sein, wie das Appellationsgericht ihr damaliges Urteil

interpretiert hat, sondern auch, welche Elemente ihrer Begründung für eine

Verwahrung zentral wären. Obschon nicht zu bezweifeln ist, dass die damals

Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen ihre damaligen Erwägungen zu

rekonstruieren versuchen würden, hätte eine Nachfrage suggestiven Charakter und

es bestünde somit die Gefahr der Beeinflussung. Selbst allfällige Auskünfte der

damaligen Sachrichter, welche die von diesem Gericht getroffenen Annahmen

stützen würden, wären vor diesem Hintergrund nicht hinreichend zuverlässig und

könnten die fehlende schriftliche Begründung nicht ersetzen. Es ist somit auf

Nachfragen beim Sachgericht zu verzichten.

Da auf die

Nachfrage beim Sachgericht des Strafgerichtsentscheids vom 19. November

2015 zu verzichten ist, keine schriftliche Begründung vorliegt und das

Bundesgericht die vom Appellationsgericht vorgenommene Interpretation des

Entscheides des Sachgerichts als bundesrechtswidrig qualifiziert hat, fällt

auch der damalige Schuldspruch wegen Brandstiftung (im Grundtatbestand) als

Anlasstat für eine Verwahrung ausser Betracht.

2.3.3 Das

Bundesgericht hat festgehalten, die Anordnung der Verwahrung verletze auch aus

einem anderen Grund Bundesrecht. Es hat erwogen, wäre mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich eine Gemeingefahr für

eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen im gleichen Haus geschaffen habe,

müsste er damit die physische, psychische oder sexuelle Integrität dieser

Personen schwer beeinträchtigt haben oder beeinträchtigt haben wollen, damit

ein Anlassdelikt für eine Verwahrung vorläge. Das Appellationsgericht werfe dem

Beschwerdeführer nicht vor, dass er die Integrität Dritter beeinträchtigen

wollte. Vielmehr werte sie sein Vorgehen als schwere Beeinträchtigung der

Opfer. Eine Erklärung dafür, worin diese Beeinträchtigung genau bestehe

beziehungsweise inwiefern die Opfer in ihrer Integrität beeinträchtigt seien,

bleibe sie jedoch schuldig (E. 1.6).

Der Vertreter

des Straf- und Massnahmenvollzugs, hat in seinem Plädoyer vom 18. November

2019 ausgeführt, dass sich aus den Strafakten zweifelsfrei ergebe, dass A____ Schäden

anderer Personen billigend in Kauf genommen habe und führt in diesem

Zusammenhang zahlreiche Depositionen von A____ im Strafverfahren an (S. 3).

Nachdem das Gericht zum Schluss gekommen ist, dass die damaligen Erwägungen des

Sachgerichts durch Nachfrage nicht mehr zuverlässig zu eruieren ist, kann dies

jedoch offen bleiben.

2.3.4 Nach

dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesgerichts kann

die Verwahrung nicht angeordnet werden, und die Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzug

ist abzuweisen. Die Folgen der Abweisung einer Beschwerde werden im Gesetz

nicht ausdrücklich geregelt. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die

Beschwerdeinstanz die Eintretensvoraussetzungen als gegeben, die Beschwerde

aber in der Sache als unbegründet betrachtet. Diesenfalls bleibt es beim

vorinstanzlichen Entscheid (Guidon,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 397 N 3, Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,

3. Auflage 2017, Art. 397 N 3). Demzufolge bleibt es beim Beschluss

der Vorinstanz vom 27. Juni 2018, mit welchem verfügt wurde, der Vollzug der

mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013 ausgesprochenen

Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 10. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter

Einrechnung des Massnahmenvollzugs, der Sicherheitshaft und des Strafvollzugs

seit dem 17. Dezember 2013, werde erneut aufgeschoben und eine stationäre

psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2, 59 Abs.

1 und 62c Abs. 3 des Strafgesetzbuches.

3.

3.1 Der

Rechtsvertreter von A____ macht für seinen Klienten Schadenersatz von CHF

96‘000.‒ geltend, welcher sich daraus errechne, dass A____ seit dem

inzwischen aufgehobenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. Juni

2019 während 160 Tagen ohne Hafttitel und somit widerrechtlich die Freiheit

entzogen worden sei. Aufgrund des äusserst rigiden, persönlichkeitsverletzenden

Haftregimes rechtfertige sich eine Tagessatzhöhe von CHF 600.‒, was dem

Dreifachen des normalen Ansatzes entspreche (Prot. HV vom 18.11.19 S. 19).

3.2 Wie

oben dargelegt (E. 1.3.2) ist nach Aufhebung des

Appellationsgerichtsentscheids vom 12. Juni 2019 das Verfahren wieder in das

Stadium vor dem Entscheid zurückversetzt worden. Wie dem Beschwerdegegner

bereits mit Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 4. und 11. November

2019 mitgeteilt worden ist, bestand mit dem Beschluss des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 (Anordnung einer stationären Massnahme nach Art.

59 StGB) auch nach Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts durch das

Bundesgericht weiterhin ein vollzugsrechtlicher Hafttitel, womit A____ für

diesen Zeitraum keine Haftentschädigung auszurichten ist. Auch für die

Zeitspanne zwischen dem 12. Juni 2019 und dem Bundesgerichtsentscheid vom 22.

Oktober 2019 (6B_1035/2019) ist keine Haftentschädigung geschuldet, denn hätte

das Beschwerdegericht mit Entscheid vom 12. Juni 2019 nicht die Verwahrung

angeordnet, wäre die Beschwerde ‒ wie nun geschehen ‒ abzuweisen

gewesen, womit sich A____ anstelle der Verwahrung weiterhin in einer

stationären Massnahme und nicht in Freiheit befunden hätte. Demzufolge wurde

dem Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt widerrechtlich die Freiheit entzogen,

und die beantragte Haftentschädigung ist abzuweisen. Die beantragte

Tagessatzhöhe ist demzufolge nicht mehr von Belang, nachdem der Verteidiger die

aktuelle Unterbringung von A____ als extrem hartes Haftregime kritisiert und

daran anknüpfend die dreifache Tagessatzhöhe für die Haftentschädigung

gefordert hat, ist aber anzumerken, dass A____ in der Verhandlung vom 18.

November 2019 klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich im Regime in

Lenzburg, in welchem er derzeit untergebracht ist, ausgesprochen wohlfühlt

(Prot. HV vom 18.11.19, S. 12).

4.

Die von der

Verteidigung geltend gemachten Bemühungen und Spesen sind nicht zu beanstanden

und zuzüglich sieben Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung und eine

Nachbesprechung in Lenzburg (inkl. An- und Rückfahrt) zu einem Stundensatz von

CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Abweisung der Beschwerde des Amtes

für Justizvollzug wird die Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung

nach Art. 59 Abs. 1 StGB durch die Kammer des Strafgerichts vom 27. Juni 2018

bestätigt.

Die Entschädigungsforderung des Beschwerdegegners wird

abgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden ein Honorar

von CHF 3‘983.35 und eine Spesenvergütung von CHF 96.80 zuzüglich 7,7 % MWST

von insgesamt CHF 314.15 ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht

- C____

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).