BES.2018.149
Anordnung einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018)
7. Januar 2020Deutsch15 min
Justizvollzug als auch A____ mit jeweiligen Schreiben vom 10. August 2018 Beschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2018.149
ENTSCHEID
vom 18.
November 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Amt für Justizvollzug Beschwerdeführer
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
gegen
A____ Beschwerdegegner
c/o JVA Lenzburg,
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafgerichts
vom 27. Juni 2018
betreffend Anordnung einer
stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 17. Dezember
2013 begann A____ eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 des
Strafgesetzbuches, welche das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 18.
September 2013 angeordnet hatte. Zugunsten dieser Massnahme wurde eine
Freiheitsstrafe von drei Jahren aufgeschoben, zu welcher A____ (neben einer
Geldstrafe) wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter
Nötigung, mehrfacher Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung
der Bevölkerung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung
verurteilt worden war. Am 19. November 2015 verurteilte das Strafgericht
Basel-Stadt A____ wegen Brandstiftung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe,
welche zugunsten der Fortsetzung der begonnenen Massnahme aufgeschoben wurde.
Auf Antrag der Verteidigung hob der Strafvollzug die Massnahme mit Entscheid
vom 15. März 2017 per 24. März 2017 auf. Das Strafgericht erklärte die
aufgeschobenen Freiheitsstrafen mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 unter
Einrechnung des Massnahmenvollzugs und der Sicherheitshaft für vollziehbar. Mit
Beschluss vom 27. Juni 2018 schob das Strafgericht Basel-Stadt den Vollzug des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013 ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 3 Jahren sowie der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10.
November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren erneut zugunsten
einer stationären psychiatrischen Behandlung auf.
Gegen diesen
Entscheid haben sowohl der Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für
Justizvollzug als auch A____ mit jeweiligen Schreiben vom 10. August 2018 Beschwerde
erhoben. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat beantragt, der Beschluss des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben. Über A____ sei im
Anschluss an die mit (Zirkulations-)beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom
31. Oktober 2017 vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe die Verwahrung
anzuordnen. Eventualiter sei die vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe bis am
16. Dezember 2018 zu vollziehen. Der Rechtsvertreter von A____ hat
beantragt, der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018
sei vollumfänglich aufzuheben.
A____ befand
sich zum Zeitpunkt des Entscheids des Strafgerichts vom 27. Juni 2018 im
Untersuchungsgefängnis Waaghof (BS). Mangels Suspensiveffekts der Beschwerde
wurde er am 13. September 2018 zur Durchführung einer Massnahme nach Art. 59
StGB in die JVA Solothurn versetzt. Anlässlich der Verhandlung des
Beschwerdegerichts vom 17. Oktober 2018 zog A____ (nachfolgend
Beschwerdegegner) die Beschwerde zurück. Der Beschwerdegegner sowie [...],
Wohngruppenleiter in der JVA Solothurn, und der Gutachter C____ wurden durch
das Beschwerdegericht befragt. Aufgrund der noch zu geringen Erfahrungswerte im
laufenden Therapiesetting wurde das Verfahren ausgestellt und die Verhandlung
auf den 12. Juni 2019 neu angesetzt. Am zweiten Verhandlungstermin wurden der
Beschwerdegegner und der Gutachter erneut befragt, und im Anschluss gelangten
der Vertreter des Straf- und Massnahmenvollzugs und der Verteidiger zum
Vortrag.
Mit Entscheid
vom 12. Juni 2019 hiess das Dreiergericht des Appellationsgerichts die
Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzugs gegen den Beschluss des
Strafgerichts vom 27. Juni 2018 betreffend Anordnung einer stationären
psychiatrischen Behandlung gut, hob die angeordnete Massnahme auf und ordnete
die Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches an.
Gegen diesen Entscheid gelangte A____ mit Beschwerde ans Bundesgericht, welches
die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 (6B_1035/2019) guthiess, den
Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2019 aufhob und die
Sache zur Entscheidung über die weiteren Folgen an die Vorinstanz zurückwies.
Anlässlich der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 18. November 2019 wurden A____, der
Gutachter C____, [...] von den Psychiatrischen Diensten Aargau, [...] von der
JVA Lenzburg, [...] von der Bewährungshilfe Basel-Stadt und der freiwillige
Bewährungshelfer [...] befragt. Im Anschluss gelangten als Vertreter des Straf-
und Massnahmenvollzugs (Beschwerdeführer) [...] und der amtliche Verteidiger B____
zum Vortrag.
Der
Beschwerdeführer beantragt unverändert, der Beschluss des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 sei aufzuheben und über A____ die Verwahrung
anzuordnen. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung des Antrags auf
Verwahrung, eventualiter die Abweisung der Beschwerde und die sofortige
Entlassung aus der Sicherheitshaft. Für die widerrechtliche Inhaftierung seit
dem 12. Juni 2019 sei ihm eine Entschädigung von CHF 96‘000.‒
auszurichten, Mehrforderungen vorbehalten. Unter o/e-Kostenfolge. Die für den
Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträglich Entscheide
in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1
Satz 2 StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1
lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396
E. 4.6 und 4.7.; AGE BES.2016.91 vom 13. Dezember 2016 E. 1.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 21). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Beschwerdegericht beschliesst nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller
Kognition. Angesichts der einschneidenden Tragweite sowohl der beantragten
Verwahrung als auch der von der Vorinstanz angeordneten Massnahme fand in
Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO erneut
eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt (vgl. auch BGE 143 IV 151
E. 2.4, 141 IV 396 E. 4.4; BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4,
6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2). Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach Art. 397 StPO. Auf Wunsch des Rechtsvertreters des
Beschwerdegegners (Prot. HV vom 18.11.19, S. 20) wurde der Beschluss
schriftlich eröffnet.
1.3
1.3.1
Der
amtliche Verteidiger bringt vor, im Beschwerdeverfahren hätten Rechtsmittel
einen sogenannten Devolutiveffekt. Der Entscheid des Appellationsgerichts habe
reformatorischen Charakter, was bedeute, dass jener des Strafgerichts ersetzt
worden sei und dieser seit dem 12. Juni 2019 nicht mehr existiere. Nach der
Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts am 22. Oktober 2019 habe der
Entscheid des Strafgerichts, welcher formal durch einen anderen ersetzt worden sei,
nicht wieder aufleben können. Das Appellationsgericht habe nach der Rückweisung
Dispositiv
durch das Bundesgericht demnach wie ein erstinstanzliches Gericht über den
Antrag der Vollzugsbehörde auf Verwahrung zu entscheiden. Entsprechend laute
der primäre Antrag auch auf Abweisung des ursprünglichen Verwahrungsantrags und
nur eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (Prot. HV vom 18.11.19, S.
17-18).
1.3.2 Hebt
das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen
Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes
Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass
des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem
neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu
legen (Obergericht ZH, Beschluss Nr. SB170474-O/U/cs vom 17. Oktober 2018
mit Verweis auf Seiler/von
Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2.
Auflage, Bern 2015, Art. 107 N 8 f.; BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil BGer
6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2).
Der Ansicht der
Verteidigung ist demnach nicht zu folgen, und nach Rückweisung des Entscheids
durch das Bundesgericht ist erneut über die Sache im Stadium vor Erlass des
zurückgewiesenen Entscheids zu befinden. Die Beschwerde von A____ gegen den
Beschluss der Vorinstanz wurde am 17. Oktober 2018 zurückgezogen, und der
Rückzug eines Rechtsmittels ist unwiderruflich (Art. 386 Abs. 2 und 3 StPO). Folglich
ist erneut und ausschliesslich über die vorliegende Beschwerde des Straf- und
Massnahmenvollzugs zu befinden, mit welcher anstelle der vor-instanzlich
angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung die Anordnung der
Verwahrung beantragt wird. Aus der Formulierung des Bundesgerichts, die
Beschwerde sei gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und zur
Entscheidung über die weiteren Folgen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ergibt
sich nicht die Unmöglichkeit der Verwahrung. Es ist vielmehr zu prüfen, ob eine
solche unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht gemachten Vorgaben
angeordnet werden kann.
2.
2.1 Der
Straf- und Massnahmenvollzug hat nach der Rückweisung des Entscheids durch das
Bundesgericht an seiner Beschwerde festgehalten und ist unverändert der
Ansicht, es sei die Verwahrung anzuordnen. Das Bundesgericht habe die Sache zur
Entscheidung über die weiteren Folgen ans Appellationsgericht Basel-Stadt
zurückgewiesen. Die Kritik des Bundesgerichts ziele in erster Linie auf die
Würdigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2015
ab. Die Frage, ob auf eine einfache Brandstiftung wegen Sachschadens oder wegen
direktvorsätzlicher oder eventualvorsätzlicher Gefährdung Dritter erkannt
worden sei, wäre ‒ laut Bundesgericht ‒ allenfalls durch Nachfrage
beim urteilenden Gericht zu klären. Es sei somit durchaus möglich, dass das
nächtliche Feuerlegen im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt nach wie vor als
schwere Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB qualifiziert werden könne
(Plädoyer vom 18.11.19 ad acta, S. 2-3).
2.2 Nach
Ansicht des Verteidigers kann die Verwahrung nicht mehr angeordnet werden, da
diese durch das Bundesgericht als klar bundesrechtswidrig taxiert worden sei.
Aufgrund einer einfachen Brandstiftung könne nicht verwahrt werden, und das
Bundesgericht habe klar gesagt, dass die Gerichte an den Sachverhalt in den
Hauptverfahren gebunden seien (Prot. HV vom 18.11.19 S. 18).
2.3
2.3.1 Das
Bundesgericht hat zunächst bezüglich der mit Urteil vom 18. September 2013
beurteilten Brandstiftungen festgehalten, dass das Beschwerdegericht
Bundesrecht verletzt habe, indem es davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer
habe eine Gemeingefahr geschaffen, obwohl sich im Urteil keine tatsächlichen
Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen dazu fänden (E.1.5). Die dort beurteilten
Sachverhalte fallen demnach als Anlasstaten für eine Verwahrung ausser
Betracht.
2.3.2 Hinsichtlich
des Urteils vom 19. November 2015, zu welchem lediglich das Dispositiv
vorliegt, aus welchem nicht hervorgeht, ob das Gericht einen Sachschaden
und/oder eine Gemeingefahr als erstellt erachtete, hat das Bundesgericht
erwogen, es verkenne nicht, dass das Appellationsgericht mangels schriftlicher
Begründung des Urteils nur Vermutungen darüber habe anstellen können, wovon das
Sachgericht ausgegangen sei. Der Umstand, dass keine schriftliche Begründung
vorliege, dürfe sich für den Beschwerdeführer aber nicht nachteilig auswirken.
Es sei durchaus denkbar, dass das Sachgericht ‒ trotz angeklagter
qualifizierter Begehungsweise ‒ eine direktvorsätzliche oder
eventualvorsätzliche Gefährdung Dritter bewusst verneint und wegen Sachschadens
oder Gemeingefahr hinsichtlich Sachen auf einfache Brandstiftung erkannt habe.
Es verletze Bundesrecht, wenn das Appellationsgericht im Rahmen des
nachträglichen Verfahrens den Sachverhalt selbst ‒ zu Ungunsten des
Beschwerdeführers ‒ feststelle und würdige. Die Frage wäre allenfalls
durch Nachfrage beim urteilenden Gericht zu klären gewesen (E. 1.5).
Es stellt sich
nach den Ausführungen des Bundesgerichts die Frage, ob eine Nachfrage beim
Sachgericht vorzunehmen ist. Es ist hierfür zunächst zu bestimmen, in welcher
Form die Auskünfte idealerweise erhältlich zu machen wären. Mangels
schriftlicher Begründung und aufgrund der Tatsache, dass die mündliche
Begründung am Strafgericht in ständiger Praxis nicht ins Verhandlungsprotokoll
aufgenommen wird, könnte eine Audioaufzeichnung der mündlichen Begründung
Aufschluss über die Erwägungen des Gerichts geben. Zum damaligen Zeitpunkt
wurden die Strafgerichtsverhandlungen zwar bereits als Tonaufnahme
aufgezeichnet, jedoch ohne die Urteilseröffnung und die mündliche Begründung,
womit sich eine diesbezügliche Anfrage erübrigt. Allenfalls noch vorhandene
Notizen von einzelnen Mitgliedern des Gerichts bilden wiederum nicht verlässlich
die vollständigen gemeinsam erarbeiteten und vom gesamten Spruchkörper
getragenen Erwägungen ab. Nicht zielführend erscheint zudem die Befragung von
damaligen Richterinnen und Richtern und der Gerichtsschreiberin zu Details der
Erwägungen eines bereits vier Jahre zurückliegenden Strafverfahrens. Der vom
Bundesgericht zurückgewiesene Entscheid wurde auch dem Strafgericht zugestellt
und den Richterinnen und Richtern und der Gerichtsschreiberin dürfte somit
nicht nur bekannt sein, wie das Appellationsgericht ihr damaliges Urteil
interpretiert hat, sondern auch, welche Elemente ihrer Begründung für eine
Verwahrung zentral wären. Obschon nicht zu bezweifeln ist, dass die damals
Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen ihre damaligen Erwägungen zu
rekonstruieren versuchen würden, hätte eine Nachfrage suggestiven Charakter und
es bestünde somit die Gefahr der Beeinflussung. Selbst allfällige Auskünfte der
damaligen Sachrichter, welche die von diesem Gericht getroffenen Annahmen
stützen würden, wären vor diesem Hintergrund nicht hinreichend zuverlässig und
könnten die fehlende schriftliche Begründung nicht ersetzen. Es ist somit auf
Nachfragen beim Sachgericht zu verzichten.
Da auf die
Nachfrage beim Sachgericht des Strafgerichtsentscheids vom 19. November
2015 zu verzichten ist, keine schriftliche Begründung vorliegt und das
Bundesgericht die vom Appellationsgericht vorgenommene Interpretation des
Entscheides des Sachgerichts als bundesrechtswidrig qualifiziert hat, fällt
auch der damalige Schuldspruch wegen Brandstiftung (im Grundtatbestand) als
Anlasstat für eine Verwahrung ausser Betracht.
2.3.3 Das
Bundesgericht hat festgehalten, die Anordnung der Verwahrung verletze auch aus
einem anderen Grund Bundesrecht. Es hat erwogen, wäre mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich eine Gemeingefahr für
eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen im gleichen Haus geschaffen habe,
müsste er damit die physische, psychische oder sexuelle Integrität dieser
Personen schwer beeinträchtigt haben oder beeinträchtigt haben wollen, damit
ein Anlassdelikt für eine Verwahrung vorläge. Das Appellationsgericht werfe dem
Beschwerdeführer nicht vor, dass er die Integrität Dritter beeinträchtigen
wollte. Vielmehr werte sie sein Vorgehen als schwere Beeinträchtigung der
Opfer. Eine Erklärung dafür, worin diese Beeinträchtigung genau bestehe
beziehungsweise inwiefern die Opfer in ihrer Integrität beeinträchtigt seien,
bleibe sie jedoch schuldig (E. 1.6).
Der Vertreter
des Straf- und Massnahmenvollzugs, hat in seinem Plädoyer vom 18. November
2019 ausgeführt, dass sich aus den Strafakten zweifelsfrei ergebe, dass A____ Schäden
anderer Personen billigend in Kauf genommen habe und führt in diesem
Zusammenhang zahlreiche Depositionen von A____ im Strafverfahren an (S. 3).
Nachdem das Gericht zum Schluss gekommen ist, dass die damaligen Erwägungen des
Sachgerichts durch Nachfrage nicht mehr zuverlässig zu eruieren ist, kann dies
jedoch offen bleiben.
2.3.4 Nach
dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesgerichts kann
die Verwahrung nicht angeordnet werden, und die Beschwerde des Straf- und Massnahmenvollzug
ist abzuweisen. Die Folgen der Abweisung einer Beschwerde werden im Gesetz
nicht ausdrücklich geregelt. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die
Beschwerdeinstanz die Eintretensvoraussetzungen als gegeben, die Beschwerde
aber in der Sache als unbegründet betrachtet. Diesenfalls bleibt es beim
vorinstanzlichen Entscheid (Guidon,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 397 N 3, Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3. Auflage 2017, Art. 397 N 3). Demzufolge bleibt es beim Beschluss
der Vorinstanz vom 27. Juni 2018, mit welchem verfügt wurde, der Vollzug der
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013 ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 10. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter
Einrechnung des Massnahmenvollzugs, der Sicherheitshaft und des Strafvollzugs
seit dem 17. Dezember 2013, werde erneut aufgeschoben und eine stationäre
psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2, 59 Abs.
1 und 62c Abs. 3 des Strafgesetzbuches.
3.
3.1 Der
Rechtsvertreter von A____ macht für seinen Klienten Schadenersatz von CHF
96‘000.‒ geltend, welcher sich daraus errechne, dass A____ seit dem
inzwischen aufgehobenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. Juni
2019 während 160 Tagen ohne Hafttitel und somit widerrechtlich die Freiheit
entzogen worden sei. Aufgrund des äusserst rigiden, persönlichkeitsverletzenden
Haftregimes rechtfertige sich eine Tagessatzhöhe von CHF 600.‒, was dem
Dreifachen des normalen Ansatzes entspreche (Prot. HV vom 18.11.19 S. 19).
3.2 Wie
oben dargelegt (E. 1.3.2) ist nach Aufhebung des
Appellationsgerichtsentscheids vom 12. Juni 2019 das Verfahren wieder in das
Stadium vor dem Entscheid zurückversetzt worden. Wie dem Beschwerdegegner
bereits mit Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 4. und 11. November
2019 mitgeteilt worden ist, bestand mit dem Beschluss des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 (Anordnung einer stationären Massnahme nach Art.
59 StGB) auch nach Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts durch das
Bundesgericht weiterhin ein vollzugsrechtlicher Hafttitel, womit A____ für
diesen Zeitraum keine Haftentschädigung auszurichten ist. Auch für die
Zeitspanne zwischen dem 12. Juni 2019 und dem Bundesgerichtsentscheid vom 22.
Oktober 2019 (6B_1035/2019) ist keine Haftentschädigung geschuldet, denn hätte
das Beschwerdegericht mit Entscheid vom 12. Juni 2019 nicht die Verwahrung
angeordnet, wäre die Beschwerde ‒ wie nun geschehen ‒ abzuweisen
gewesen, womit sich A____ anstelle der Verwahrung weiterhin in einer
stationären Massnahme und nicht in Freiheit befunden hätte. Demzufolge wurde
dem Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt widerrechtlich die Freiheit entzogen,
und die beantragte Haftentschädigung ist abzuweisen. Die beantragte
Tagessatzhöhe ist demzufolge nicht mehr von Belang, nachdem der Verteidiger die
aktuelle Unterbringung von A____ als extrem hartes Haftregime kritisiert und
daran anknüpfend die dreifache Tagessatzhöhe für die Haftentschädigung
gefordert hat, ist aber anzumerken, dass A____ in der Verhandlung vom 18.
November 2019 klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich im Regime in
Lenzburg, in welchem er derzeit untergebracht ist, ausgesprochen wohlfühlt
(Prot. HV vom 18.11.19, S. 12).
4.
Die von der
Verteidigung geltend gemachten Bemühungen und Spesen sind nicht zu beanstanden
und zuzüglich sieben Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung und eine
Nachbesprechung in Lenzburg (inkl. An- und Rückfahrt) zu einem Stundensatz von
CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Abweisung der Beschwerde des Amtes
für Justizvollzug wird die Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung
nach Art. 59 Abs. 1 StGB durch die Kammer des Strafgerichts vom 27. Juni 2018
bestätigt.
Die Entschädigungsforderung des Beschwerdegegners wird
abgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden ein Honorar
von CHF 3‘983.35 und eine Spesenvergütung von CHF 96.80 zuzüglich 7,7 % MWST
von insgesamt CHF 314.15 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- C____
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).