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Entscheid

BES.2018.187

Verfahrenseinstellung (BGer 7B_93/2023 vom 4. April 2024)

16. Februar 2023Deutsch13 min

wiederum die Polizei beizog. Nach ihrem Ausstieg in Basel SBB wurde die Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.187

ENTSCHEID

vom 16. Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur.

Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten

durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

c/o Polizeiwache [...],

Beschuldigter

[...]

Gegenstand

Beschwerde

gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22.

Oktober 2018

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Dem das gleiche Geschehen zugrunde liegenden Berufungsurteil AGE

SB.2019.41 vom 9. September 2021 E. 1.6 entsprechend, erachtet das

Appellationsgericht den folgenden Sachverhalt als hinreichend erstellt: Am

Abend des 19. Juni 2017 fuhr A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ohne Ticket

im Zug von Zürich nach Basel. Bei der Ticketkontrolle gab sie dem Zugbegleiter

ihre korrekten Personalien an und wies dabei ihren Pass vor. Als die

Beschwerdeführerin dem Zugbegleiter in der Folge ihren Pass nicht nochmals

vorzeigte, erzürnte sich dieser und avisierte die Transportpolizei, welche

wiederum die Polizei beizog. Nach ihrem Ausstieg in Basel SBB wurde die Beschwerdeführerin

von uniformierten Polizeibeamten angehalten. Die Beschwerdeführerin befand sich

inzwischen ersichtlich in einem psychischen Ausnahmezustand, was sie selbst als

Panikattacke beschrieb, und weigerte sich, gegenüber der aufgebotenen Polizei

ihren Pass vorzuweisen. Weinend und «zusammengekugelt» blieb sie auf ihrer

Tasche sitzen. Nachdem sämtliches Zu­reden erfolglos blieb, zogen die Polizeibeamten

B____ und C____ die Beschwerdeführerin an den Armen hoch, um sie auf ihre Beine

zu stellen. Dies gelang erst nach mehreren Versuchen, da sich die Beschwerdeführerin

jeweils widersetzte, indem sie ihre Beine hochzog, statt sie auf den Boden zu

stellen. Der Polizeibeamte B____ wandte daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin

den Schwanenhalsgriff, eine Festnahmetechnik die das Handgelenk traktiert, an,

sodass ihre Hände mit Handschellen auf den Rücken gefesselt werden konnten.

Dies löste bei der Beschwerdeführerin erhebliche Schmerzen aus. Auch während

dieses Vorganges wehrte sich die weinende und schreiende Beschwerdeführerin heftig

und trat mit den Beinen um sich, wobei sie mehrfach den rechten Fuss von B____

im Bereich der Zehen traf. Anschliessend führten die beiden Polizeibeamten die Beschwerdeführerin

zum Polizeiwagen und fuhren mit ihr auf die Polizeiwache [...]. Auf der

Polizeiwache verspürte die Beschwerdeführerin einen brennenden Schmerz an der

Hand, weshalb sie sich nach ihrer Entlassung aus der Polizeiwache direkt zur

Notfallstation des [...] begab und ihr Handgelenk untersuchen liess. Dabei wurde

eine Handgelenkskontusion diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von

weniger als drei Tagen festgestellt. Einige Tage später erfolgte eine

MRI-Untersuchung ohne pathologischen Befund.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. September 2017

(VT.[...]) wurde die Beschwerdeführerin der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte schuldig gesprochen, mit der Begründung eines tätlichen Angriffs mit

Tritten gegenüber dem Polizeibeamten B____.

Am 18. September

2017 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...], Strafanzeige

gegen Unbekannt respektive den Polizeibeamten B____, wegen des Verdachts auf

Amtsmissbrauch, einfache Körperverletzung, Tätlichkeit sowie sämtliche weitere

in Frage kommende Delikte, eingereicht.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin Einsprache gegen

den Strafbefehl vom 11. September 2017 erhoben.

Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2018

(VT.[...]) wurde das durch Strafanzeige vom 18. September 2017 angestossene

Strafverfahren zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns sowie zufolge

Fehlens eines Tatbestandes eingestellt.

Gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2018 hat die

Beschwerdeführerin am 5. November 2018, vertreten durch Advokat [...],

Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sie forderte dabei die

vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der

Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung der Strafuntersuchung.

Da die Beschwerde vom 5. November 2018 gegen die Einstellungsverfügung

vom 22. Oktober 2018 die selbe Begebenheit wie die Einsprache vom 2. Mai 2018

gegen den Strafbefehl vom 11. September 2017 betrifft, wurde in der Folge, im

Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten, das Beschwerdeverfahren bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Strafgerichts Basel-Stadt im

Verfahren über die Einsprache gegen den Strafbefehl (ES.[...]) sistiert, um

sich wiedersprechende Urteile zu vermeiden.

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Januar 2019 wurde

die Beschwerdeführerin der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug verurteilt.

Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Januar 2019 meldete

die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 25.

Januar 2019 Berufung beim Appellationsgericht an. Mit Berufungserklärung vom 3.

April 2019 beantragte sie die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen

Urteils, einen Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte sowie die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für ihr erlittenes

Unbill. Mit Berufungsbegründung vom 4. September 2019, nunmehr verteidigt

durch Rechtsanwältin [...], präzisierte die Beschwerdeführerin die

Genugtuungssumme auf mindestens CHF 1‘000.– und begehrte zudem neu

Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘000.–.

Aufgrund der angehobenen Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 21. Januar 2019 wurde die Beschwerde vom 5. November 2018 gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bis zum Vorliegen des

rechtskräftigen Berufungsentscheids weiter sistiert.

In Gutheissung der Berufung wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 9. September 2021 von der Anklage der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen und das Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 21. Januar 2019 aufgehoben. Auf die Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführerin wurde nicht eingetreten.

Nach eingetretener Rechtskraft des Berufungsurteils wurde das

Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2018

wiederaufgenommen und die Parteien um Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2021 und Eingabe der Beschwerdeführerin vom

25. März 2022 haben die Parteien Stellung genommen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei,

die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

1.2

Gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2018,

zugestellt am 24. Oktober 2018, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5.

November 2018 frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO

Beschwerde erhoben. Als Anzeigestellerin und mutmasslich Geschädigte ist die

Beschwerdeführerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in

ihren Interessen tangiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324

Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen

und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen,

wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher

oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als

Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit

einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch

genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,

insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter

Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138

IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015

E. 2.1; Grädel/Heiniger, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der

Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E.

2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel

nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit

Hinweisen).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, dass

keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen vorlägen. Die körperlichen, gegen

die Beschwerdeführerin gerichteten Eingriffe, welche die von ihr ärztlich

attestierten Verletzungen zur Folge gehabt hätten, seien allesamt durch die

gesetzlich statuierten und der Gefahrenabwehr dienenden Aufgaben der Polizei gerechtfertigt

gewesen (Art. 14 StGB). Ausserdem sei es die Beschwerdeführerin gewesen, welche

sich vorsätzlich nicht an die gerichteten Anweisungen gehalten habe und dadurch

die Durchführung der polizeilich notwendigen Massnahmen erheblich behindert

hätte, weswegen ihr die als deliktisch empfundenen Eingriffe selbst

zuzuschreiben seien. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin

in Handfesseln gelegt habe, vermöge diesem daher ebenso wenig angelastet zu

werden, wie die durch das renitente Verhalten der Beschwerdeführerin indizierte

Anwendung angemessener polizeilicher Gewalt, aus welcher, aufgrund der

Tatsache, dass der Beschuldigte die sich stark zur Wehr setzende

Beschwerdeführerin mit dem Schwanenhalsgriff festhalten musste, die geringfügige

Verletzung am Handgelenk resultierte.

2.3

Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 5. November 2018 vor, dass

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren eingestellt habe, ohne den

Fall effektiv untersucht zu haben, habe sich die Untersuchung doch im

Wesentlich auf die Befragung der Beschwerdeführerin beschränkt. Zudem könne

aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht gesagt werden, dass ein Freispruch

des Beschuldigten weit wahrscheinlicher erscheine als ein Schuldspruch, weshalb

die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht gegeben seien. In

Ergänzung der Beschwerde vom 5. November 2018 bringt die Beschwerdeführerin

nach der Wiederaufnahme des sistierten Beschwerdeverfahren sodann vor, dass

aufgrund des neu ergangenen Berufungsurteiles zwingend die

Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2018 aufzuheben sei. So finde das Appellationsgericht

im Berufungsurteil AGE SB.2019.41 vom 9. September 2021 in E. 2.1.2. äusserst

harte Worte für das Verhalten des Beschuldigten, aus welchen klar werde, dass

die Grenze des Zulässigen längst überschritten worden sei und das Verhalten

nicht mehr mit der Gefahrenabwehr gerechtfertigt werden könne. Des Weiteren

habe das Appellationsgericht mehrfach ausgeführt, dass die psychische Not- und

Überforderungssituation der Beschwerdeführerin für den Beschuldigten klar

erkennbar gewesen sei (E 2.2.4). Anstatt auf diese besondere Situation

einzugehen, habe der Beschuldigte die ihm zustehende Macht hingegen in

extremster Weise missbraucht. Mit dem Berufungsurteil werde demzufolge deutlich,

dass das Verhalten des Beschuldigten nicht gesetzeskonform gewesen sei. Es

lägen somit konkrete Anhaltspunkte vor, die eine Verurteilung des Beschuldigten

wahrscheinlicher erscheinen liessen als ein Freispruch. Eine

Verfahrenseinstellung rechtfertige sich daher vorliegend nicht.

2.4

Nach

§ 47 Abs. 1 Ziff. 1 des Polizeigesetzes Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) darf die

Polizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese Widerstand leistet. Zudem

darf die Polizei gemäss § 46 Abs. 1 PolG zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im

Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen

anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Vorliegend verhielt sich die

Beschwerdeführerin nicht kooperativ und renitent, weswegen der Einsatz von Handfesseln

gerechtfertigt erschien. Um die sich wehrende Beschwerdeführerin gegen ihren

Willen zu fesseln, zum Dienstfahrzeug zu begleiten und anschliessend in die

Polizeiwache zu bringen, setzte der Beschuldigte zudem körperlichen Zwang ein,

namentlich indem er den Schwanenhalsgriff anwandte. Entsprechend dem Urteil des

Appellationsgericht vom 9. September 2021 ist dieses Verhalten des

Beschuldigten zumindest als psychologisch ungeschickt und nicht deeskalierend zu

werten, befand sich die Beschwerdeführerin doch erkennbar in einer psychischen

Ausnahmesituation. Da ein klar zweckwidriges, missbräuchliches oder Schädigung

in Kauf nehmendes Verhalten des Beschuldigten sich vorliegend dennoch nicht

nachweisen lässt, die Schwelle für die Annahme eines strafrechtlich relevanten

Amtsmissbrauchs relativ hoch ist (vgl. BGer 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E.

5.2.1) und es zur Annahme eines strafrechtlich relevanten Missbrauchs der

Amtsgewalt einer gewissen Schwere der Rechtsverletzung bedarf (Isenring, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

StGB Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 312 N 8a), vermögen die

Handlungen des Beschuldigten keinen Straftatbestand zu erfüllen oder erscheinen

immerhin gerechtfertigt. Auch die leichtgradige Verletzung der

Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern.

2.5

Im

Lichte aller Umstände erscheint deswegen eine strafrechtliche Verurteilung des

Beschuldigten als höchst unwahrscheinlich, weswegen die Einstellung des

Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin daher

grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine

Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

3.2

Für

dieses Verfahren ist der Beschwerdeführerin zudem die amtliche Verteidigung zu

bewilligen und ihren Vertretern ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand zu schätzen. Im Vergleich

mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt acht Stunden als

angemessen, wobei Advokat [...] fünf Stunden und Rechtsanwältin [...], drei

Stunden zuzurechnen sind. Das Honorar ist somit auf CHF 1’000.– (fünf Stunden zu

CHF 200.–) einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 77.–)

für Advokat [...] und CHF 600.– (drei Stunden zu CHF 200.–) einschliesslich

Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 46.20.–) für Rechtsanwältin [...]

festzusetzen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat werden für

das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’000.– inklusive

Auslagenersatz, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 77.–, somit total CHF 1’077.–,

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Rechtsanwältin

werden für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von

CHF 600.– inklusive Auslagenersatz, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF

46.20, somit total CHF 642.20, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschuldigter

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Opferhilfe beider Basel

-

[...], Advokat (zur Kenntnisnahme)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).