BES.2018.187
Verfahrenseinstellung (BGer 7B_93/2023 vom 4. April 2024)
16. Februar 2023Deutsch13 min
wiederum die Polizei beizog. Nach ihrem Ausstieg in Basel SBB wurde die Beschwerdeführerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.187
ENTSCHEID
vom 16. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur.
Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten
durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
c/o Polizeiwache [...],
Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 22.
Oktober 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Dem das gleiche Geschehen zugrunde liegenden Berufungsurteil AGE
SB.2019.41 vom 9. September 2021 E. 1.6 entsprechend, erachtet das
Appellationsgericht den folgenden Sachverhalt als hinreichend erstellt: Am
Abend des 19. Juni 2017 fuhr A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ohne Ticket
im Zug von Zürich nach Basel. Bei der Ticketkontrolle gab sie dem Zugbegleiter
ihre korrekten Personalien an und wies dabei ihren Pass vor. Als die
Beschwerdeführerin dem Zugbegleiter in der Folge ihren Pass nicht nochmals
vorzeigte, erzürnte sich dieser und avisierte die Transportpolizei, welche
wiederum die Polizei beizog. Nach ihrem Ausstieg in Basel SBB wurde die Beschwerdeführerin
von uniformierten Polizeibeamten angehalten. Die Beschwerdeführerin befand sich
inzwischen ersichtlich in einem psychischen Ausnahmezustand, was sie selbst als
Panikattacke beschrieb, und weigerte sich, gegenüber der aufgebotenen Polizei
ihren Pass vorzuweisen. Weinend und «zusammengekugelt» blieb sie auf ihrer
Tasche sitzen. Nachdem sämtliches Zureden erfolglos blieb, zogen die Polizeibeamten
B____ und C____ die Beschwerdeführerin an den Armen hoch, um sie auf ihre Beine
zu stellen. Dies gelang erst nach mehreren Versuchen, da sich die Beschwerdeführerin
jeweils widersetzte, indem sie ihre Beine hochzog, statt sie auf den Boden zu
stellen. Der Polizeibeamte B____ wandte daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin
den Schwanenhalsgriff, eine Festnahmetechnik die das Handgelenk traktiert, an,
sodass ihre Hände mit Handschellen auf den Rücken gefesselt werden konnten.
Dies löste bei der Beschwerdeführerin erhebliche Schmerzen aus. Auch während
dieses Vorganges wehrte sich die weinende und schreiende Beschwerdeführerin heftig
und trat mit den Beinen um sich, wobei sie mehrfach den rechten Fuss von B____
im Bereich der Zehen traf. Anschliessend führten die beiden Polizeibeamten die Beschwerdeführerin
zum Polizeiwagen und fuhren mit ihr auf die Polizeiwache [...]. Auf der
Polizeiwache verspürte die Beschwerdeführerin einen brennenden Schmerz an der
Hand, weshalb sie sich nach ihrer Entlassung aus der Polizeiwache direkt zur
Notfallstation des [...] begab und ihr Handgelenk untersuchen liess. Dabei wurde
eine Handgelenkskontusion diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von
weniger als drei Tagen festgestellt. Einige Tage später erfolgte eine
MRI-Untersuchung ohne pathologischen Befund.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. September 2017
(VT.[...]) wurde die Beschwerdeführerin der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte schuldig gesprochen, mit der Begründung eines tätlichen Angriffs mit
Tritten gegenüber dem Polizeibeamten B____.
Am 18. September
2017 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...], Strafanzeige
gegen Unbekannt respektive den Polizeibeamten B____, wegen des Verdachts auf
Amtsmissbrauch, einfache Körperverletzung, Tätlichkeit sowie sämtliche weitere
in Frage kommende Delikte, eingereicht.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin Einsprache gegen
den Strafbefehl vom 11. September 2017 erhoben.
Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2018
(VT.[...]) wurde das durch Strafanzeige vom 18. September 2017 angestossene
Strafverfahren zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns sowie zufolge
Fehlens eines Tatbestandes eingestellt.
Gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2018 hat die
Beschwerdeführerin am 5. November 2018, vertreten durch Advokat [...],
Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sie forderte dabei die
vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der
Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung der Strafuntersuchung.
Da die Beschwerde vom 5. November 2018 gegen die Einstellungsverfügung
vom 22. Oktober 2018 die selbe Begebenheit wie die Einsprache vom 2. Mai 2018
gegen den Strafbefehl vom 11. September 2017 betrifft, wurde in der Folge, im
Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten, das Beschwerdeverfahren bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Strafgerichts Basel-Stadt im
Verfahren über die Einsprache gegen den Strafbefehl (ES.[...]) sistiert, um
sich wiedersprechende Urteile zu vermeiden.
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Januar 2019 wurde
die Beschwerdeführerin der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug verurteilt.
Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Januar 2019 meldete
die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 25.
Januar 2019 Berufung beim Appellationsgericht an. Mit Berufungserklärung vom 3.
April 2019 beantragte sie die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen
Urteils, einen Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für ihr erlittenes
Unbill. Mit Berufungsbegründung vom 4. September 2019, nunmehr verteidigt
durch Rechtsanwältin [...], präzisierte die Beschwerdeführerin die
Genugtuungssumme auf mindestens CHF 1‘000.– und begehrte zudem neu
Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘000.–.
Aufgrund der angehobenen Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 21. Januar 2019 wurde die Beschwerde vom 5. November 2018 gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bis zum Vorliegen des
rechtskräftigen Berufungsentscheids weiter sistiert.
In Gutheissung der Berufung wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 9. September 2021 von der Anklage der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen und das Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 21. Januar 2019 aufgehoben. Auf die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführerin wurde nicht eingetreten.
Nach eingetretener Rechtskraft des Berufungsurteils wurde das
Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2018
wiederaufgenommen und die Parteien um Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2021 und Eingabe der Beschwerdeführerin vom
25. März 2022 haben die Parteien Stellung genommen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
1.2
Gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2018,
zugestellt am 24. Oktober 2018, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5.
November 2018 frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO
Beschwerde erhoben. Als Anzeigestellerin und mutmasslich Geschädigte ist die
Beschwerdeführerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in
ihren Interessen tangiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324
Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen
und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen,
wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher
oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138
IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015
E. 2.1; Grädel/Heiniger, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der
Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E.
2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel
nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit
Hinweisen).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, dass
keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen vorlägen. Die körperlichen, gegen
die Beschwerdeführerin gerichteten Eingriffe, welche die von ihr ärztlich
attestierten Verletzungen zur Folge gehabt hätten, seien allesamt durch die
gesetzlich statuierten und der Gefahrenabwehr dienenden Aufgaben der Polizei gerechtfertigt
gewesen (Art. 14 StGB). Ausserdem sei es die Beschwerdeführerin gewesen, welche
sich vorsätzlich nicht an die gerichteten Anweisungen gehalten habe und dadurch
die Durchführung der polizeilich notwendigen Massnahmen erheblich behindert
hätte, weswegen ihr die als deliktisch empfundenen Eingriffe selbst
zuzuschreiben seien. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin
in Handfesseln gelegt habe, vermöge diesem daher ebenso wenig angelastet zu
werden, wie die durch das renitente Verhalten der Beschwerdeführerin indizierte
Anwendung angemessener polizeilicher Gewalt, aus welcher, aufgrund der
Tatsache, dass der Beschuldigte die sich stark zur Wehr setzende
Beschwerdeführerin mit dem Schwanenhalsgriff festhalten musste, die geringfügige
Verletzung am Handgelenk resultierte.
2.3
Die
Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 5. November 2018 vor, dass
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren eingestellt habe, ohne den
Fall effektiv untersucht zu haben, habe sich die Untersuchung doch im
Wesentlich auf die Befragung der Beschwerdeführerin beschränkt. Zudem könne
aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht gesagt werden, dass ein Freispruch
des Beschuldigten weit wahrscheinlicher erscheine als ein Schuldspruch, weshalb
die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht gegeben seien. In
Ergänzung der Beschwerde vom 5. November 2018 bringt die Beschwerdeführerin
nach der Wiederaufnahme des sistierten Beschwerdeverfahren sodann vor, dass
aufgrund des neu ergangenen Berufungsurteiles zwingend die
Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2018 aufzuheben sei. So finde das Appellationsgericht
im Berufungsurteil AGE SB.2019.41 vom 9. September 2021 in E. 2.1.2. äusserst
harte Worte für das Verhalten des Beschuldigten, aus welchen klar werde, dass
die Grenze des Zulässigen längst überschritten worden sei und das Verhalten
nicht mehr mit der Gefahrenabwehr gerechtfertigt werden könne. Des Weiteren
habe das Appellationsgericht mehrfach ausgeführt, dass die psychische Not- und
Überforderungssituation der Beschwerdeführerin für den Beschuldigten klar
erkennbar gewesen sei (E 2.2.4). Anstatt auf diese besondere Situation
einzugehen, habe der Beschuldigte die ihm zustehende Macht hingegen in
extremster Weise missbraucht. Mit dem Berufungsurteil werde demzufolge deutlich,
dass das Verhalten des Beschuldigten nicht gesetzeskonform gewesen sei. Es
lägen somit konkrete Anhaltspunkte vor, die eine Verurteilung des Beschuldigten
wahrscheinlicher erscheinen liessen als ein Freispruch. Eine
Verfahrenseinstellung rechtfertige sich daher vorliegend nicht.
2.4
Nach
§ 47 Abs. 1 Ziff. 1 des Polizeigesetzes Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) darf die
Polizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese Widerstand leistet. Zudem
darf die Polizei gemäss § 46 Abs. 1 PolG zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im
Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen
anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Vorliegend verhielt sich die
Beschwerdeführerin nicht kooperativ und renitent, weswegen der Einsatz von Handfesseln
gerechtfertigt erschien. Um die sich wehrende Beschwerdeführerin gegen ihren
Willen zu fesseln, zum Dienstfahrzeug zu begleiten und anschliessend in die
Polizeiwache zu bringen, setzte der Beschuldigte zudem körperlichen Zwang ein,
namentlich indem er den Schwanenhalsgriff anwandte. Entsprechend dem Urteil des
Appellationsgericht vom 9. September 2021 ist dieses Verhalten des
Beschuldigten zumindest als psychologisch ungeschickt und nicht deeskalierend zu
werten, befand sich die Beschwerdeführerin doch erkennbar in einer psychischen
Ausnahmesituation. Da ein klar zweckwidriges, missbräuchliches oder Schädigung
in Kauf nehmendes Verhalten des Beschuldigten sich vorliegend dennoch nicht
nachweisen lässt, die Schwelle für die Annahme eines strafrechtlich relevanten
Amtsmissbrauchs relativ hoch ist (vgl. BGer 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E.
5.2.1) und es zur Annahme eines strafrechtlich relevanten Missbrauchs der
Amtsgewalt einer gewissen Schwere der Rechtsverletzung bedarf (Isenring, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
StGB Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 312 N 8a), vermögen die
Handlungen des Beschuldigten keinen Straftatbestand zu erfüllen oder erscheinen
immerhin gerechtfertigt. Auch die leichtgradige Verletzung der
Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern.
2.5
Im
Lichte aller Umstände erscheint deswegen eine strafrechtliche Verurteilung des
Beschuldigten als höchst unwahrscheinlich, weswegen die Einstellung des
Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist.
3.
3.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin daher
grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine
Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
3.2
Für
dieses Verfahren ist der Beschwerdeführerin zudem die amtliche Verteidigung zu
bewilligen und ihren Vertretern ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand zu schätzen. Im Vergleich
mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt acht Stunden als
angemessen, wobei Advokat [...] fünf Stunden und Rechtsanwältin [...], drei
Stunden zuzurechnen sind. Das Honorar ist somit auf CHF 1’000.– (fünf Stunden zu
CHF 200.–) einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 77.–)
für Advokat [...] und CHF 600.– (drei Stunden zu CHF 200.–) einschliesslich
Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 46.20.–) für Rechtsanwältin [...]
festzusetzen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat werden für
das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’000.– inklusive
Auslagenersatz, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 77.–, somit total CHF 1’077.–,
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Rechtsanwältin
werden für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von
CHF 600.– inklusive Auslagenersatz, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF
46.20, somit total CHF 642.20, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschuldigter
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Opferhilfe beider Basel
-
[...], Advokat (zur Kenntnisnahme)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).