BES.2018.81
Nichtanhandnahme
6. Januar 2022Deutsch13 min
Auseinandersetzung zwischen A____, C____ und dessen Vater B____ (kurz B____). C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.81
ENTSCHEID
vom 6. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. April 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 10. September
2017 kam es in einem Vorgarten an der [...] in Basel zu einer
Auseinandersetzung zwischen A____, C____ und dessen Vater B____ (kurz B____). C____
wurde dabei mit einem Messer verletzt. Gegen A____ wurde in der Folge ein
Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des C____ und
Nötigung zum Nachteil des B____ eingeleitet. A____ stellte am 11. September
2017 im Rahmen seiner Einvernahme als beschuldigte Person Strafanzeige wegen
Tätlichkeiten, eventuell Körperverletzung, gegen B____. Er machte geltend, B____
habe ihn anlässlich des Vorfalls vom 10. September 2017 geschlagen, sich ihm in
den Weg gestellt und ihn am Arm gehalten. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
19. April 2018 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein,
da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Ziff. 1).
Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt (Ziff. 2).
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 30. April 2018, mit der A____
(Beschwerdeführer), damals anwaltlich vertreten durch Advokat [...], deren kostenfällige
Aufhebung begehrt. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das gegen B____ (Beschuldigter
und Beschwerdegegner) geführte Strafverfahren weiterzuführen respektive die
Strafanzeige an die Hand zu nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
er, er sei ihm das Replikrecht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. August 2018 replizierte der Beschwerdeführer
und hielt darin im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest.
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2019 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen
Tötung und der Nötigung schuldig erklärt. Gegen dieses Urteil erhob A____ die
Berufung, woraufhin die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das
laufende Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 31. Juli 2019 sistierte. Mit
Eingabe vom 30. Oktober 2019 zeigte der Beschwerdeführer dem Gericht an, dass
er neu von Advokat [...] anwaltlich vertreten werde. Das Appellationsgericht hiess
die Berufung mit Urteil vom 24. Juni 2021 (SB.2019.123) gut und sprach A____
von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung kostenlos
frei. Die Verfahrensleiterin hob die Sistierung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 9. November 2021 auf.
Der vorliegende
Entscheid erging aufgrund der Akten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art.
310.
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Mit Erledigung einer Strafanzeige durch
Dispositiv
Nichtanhandnahme tritt die Staatsanwaltschaft demnach auf die Strafanzeige
nicht ein, bevor sie ein Strafverfahren eingeleitet hat (BGer 6B_919/2018 vom
17. Mai 2019 E. 5.2). Die Nichtanhandnahme kommt somit bei Fällen in Frage, die
allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern
sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES 2020.118 vom
23. Oktober 2020 E. 2.1, BES.2018.119 vom 27. Januar 2020 E. 2.; vgl. Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.
2014, Art. 310 N 9). Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine
Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder
Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung
einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit
Hinweisen).
2.2 Wurden
bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der
Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn
sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren
durch Einstellung nach Art. 319 StPO und
nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen.
Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der
Fall (BGer 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013
E. 2). Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines
Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO.
Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen
Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch
zulässig (BGer 6B_544/2016 vom 17. November 2016
E. 3.1).
2.3 Wie
bei der Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Verfahrenseinstellung durch die
Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2.1 f.). Dieser Grundsatz gebietet,
dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
3.
3.1 Im
vorliegenden Fall begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme zunächst
damit, dass der Beschuldigte nie bestritten habe, dass er sich am 10. September
2017 zwischen seinen Sohn C____ und den Beschwerdeführer gestellt habe, um den
Streit zu schlichten. Auch habe er den Beschwerdeführer nachweislich am Arm
gehalten, um ihn am Weglaufen zu hindern, nachdem dieser auf C____ eingestochen
und versucht habe, sich vom Grundstück zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft kam
zum Schluss, dass diese beiden Handlungen aufgrund ihrer geringen Intensität
strafrechtlich nicht relevant seien. Hinsichtlich des Vorwurfs, der
Beschwerdeführer sei vom Beschuldigten geschlagen worden (Tätlichkeiten), führt
die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer an seinen Einvernahmen
vom 11. September 2017 und vom 9. Oktober 2017 widersprüchliche Angaben gemacht
habe. Zunächst habe er am 11. September 2017 überhaupt nicht erwähnt,
geschlagen worden zu sein, später habe er «geglaubt», der Beschuldigte habe ihn
geschlagen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe er angegeben, er wisse
nicht, ob der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Bezüglich der vom
Beschwerdeführer behaupteten Schmerzen am Rücken und Prellungen an den Füssen
habe er angegeben, C____ habe ihn geschlagen. An der Einvernahme vom 9. Oktober
2017 habe der Beschwerdeführer die angeblich erlittenen Schläge nicht mehr
erwähnt. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe an ihrer Einvernahme am
20. September 2017 ausgesagt, ihr Mann habe sie nach dem Vorfall angerufen und
gesagt, der Beschuldigte habe ihn gehalten und C____ habe ihn geschlagen. Insgesamt
kam die Staatsanwaltschaft daher zum Schluss, dem Beschuldigten könne kein
strafbares Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft
stütze sich auf Beweise, die in einer parallel geführten
staatsanwaltschaftlichen Untersuchung erhoben worden seien. Es sei zudem unklar,
auf welcher gesetzlichen Grundlage dies geschehen sei. Solche Grundlagen
dürften jedoch nicht in das vorliegende und gegen den Beschuldigten geführte
Strafverfahren überführt werden, ohne dass zuvor eine ordentliche Untersuchung
eröffnet werde. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei daher bereits aus formellen
Gründen aufzuheben. Auch in materieller Hinsicht sei sie bundesrechtswidrig. So
seien die DNA-Spuren, welche jeweils auf der Rückseite des am Tattag von ihm
getragenen Unterhemds, des Polohemds und der Trainerjacke festgestellt worden
seien, nie ausgewertet worden. Es wäre aber wichtig herauszufinden, ob diese Spuren
dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten. Zudem hätten auch DNA-Spuren an
der Vorderseite dieser Kleidungsstücke erhoben werden müssen. Der Sachverhalt
sei daher nicht richtig abgeklärt worden.
3.3
3.3.1 In
formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zunächst sinngemäss,
dass die Staatsanwaltschaft anstatt der Nichtanhandnahme eine
Verfahrenseinstellung hätte verfügen müssen, da sie Akten aus einem parallel
laufenden Strafverfahren beizog. Es stellt sich daher die Frage, ob die
Auswertung der zum Zeitpunkt der Strafanzeige bereits erfolgten Einvernahmen mit
einem Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO vergleichbar ist. Ein solcher dient
dem «Nachweis des Sachverhalts» oder der «Beurteilung der beschuldigten Person»
(Art. 194 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die Strafanzeige im Rahmen seiner eigenen Einvernahme vom 11.
September 2017 gestellt hat. Sofern die Staatsanwaltschaft die von ihm an
dieser Einvernahme gemachten Aussagen ausgewertet hat, nahm sie nach Auffassung
des Gerichts eine Vorabklärung bezüglich von Tatsachen vor, welche zur
Beurteilung der Eintretensfrage erforderlich sind, da nach Art. 310 Abs. 1
Ingress StPO «feststehen» muss, dass der angezeigte Straftatbestand nicht
erfüllt ist (vgl. dazu BGer 6B_919/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.2). Sofern sich
die Staatsanwaltschaft hingegen auf die Aussagen des Beschuldigten abstützte,
welcher dieser an der tags zuvor erfolgten Einvernahme vom 10. September
2017 gemacht hat (Akten S. 38 ff), erscheint zumindest fraglich, ob sie mittels
Aktenbeizug bereits eigene Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, wodurch
sich eine Nichtanhandnahme verbieten würde. Allerdings richten sich die Einstellung
und die Nichtanhandnahme wie erwähnt nach den gleichen Verfahrensbestimmungen
(Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Frage kann daher offen gelassen werden, da im
Ergebnis ohnehin auch eine Verfahrenseinstellung aufgrund klarer Straflosigkeit
hätte angeordnet werden müssen, wie nachstehend aufzuzeigen ist.
3.3.2 Das
Beschwerdeverfahren wurde durch die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 31.
Juli 2019 sistiert, wogegen der Beschwerdeführer keine Rechtsmittel ergriffen
hat. Gestützt auf das zwischenzeitlich ergangene und in Rechtskraft erwachsene Urteil
des Berufungsgerichts vom 24. Juni 2021 i.S. SB.2019.123 erschliesst sich
zunächst ohne Weiteres, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt bestritten
hat, den Beschwerdeführer an seiner Trainerjacke und an seinem T-Shirt
festgehalten und sich ihm in den Weg gestellt zu haben. Auch das
Appellationsgericht sah dies als erwiesen an (vgl. dazu Urteil i.S. SB.2019.123.
vom 24. Juni 2021 E. 6.5.1.1, 6.5.1.3, 6.5.3). Das Ergebnis einer wie vom
Beschwerdeführer geforderten DNA-Analyse würde somit lediglich Unstrittiges
bestätigen. Diese beiden durch den Beschuldigten ausgeübten Handlungen mögen
den Beschwerdeführer wohl in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt haben. Dies
ist, wie die Staatsanwaltschaft aber korrekt darlegt, kaum strafrechtlich relevant.
Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft – bzw. auch
eine allfällige Verfahrenseinstellung – ist daher aufgrund klarer
Straflosigkeit in keiner Weise zu beanstanden.
3.3.3 Bezüglich
des in der Strafanzeige vom 11. September 2017 erhobenen Vorwurfs, der
Beschwerdeführer sei vom Beschuldigten geschlagen worden, kam das Berufungsgericht
wie auch bereits die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sich der Streit am
10. September 2017 einzig zwischen dem Beschwerdeführer und C____ abgespielt habe.
Der Beschuldigten habe sich hingegen nicht aktiv an den Tätlichkeiten
beteiligt, sondern habe sich passiv und streitschlichtend verhalten (vgl. Urteil
i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2021 E. 6.5.1.1, 6.5.1.2, 6.5.4.1) Dabei stützte
das Appellationsgericht unter anderem auf die widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers in genau jenen Einvernahmeprotokollen ab, die auch bereits
die Staatsanwaltschaft für den Erlass ihrer Nichtanhandnahmeverfügung
ausgewertet hat. Demnach führte das Berufungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe
zunächst gemutmasst, er sei von vom Beschuldigten möglicherweise geschlagen
worden. Daran habe er sich aber später nicht mehr erinnern können oder er sei sich
nicht sicher gewesen (vgl. Urteil i.S. SB.2019.123. vom 24. Juni 2021 E.
6.5.1.1, 6.5.1.2). Es ist daher im Ergebnis nicht zu bemängeln, dass die
Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer behaupteten und nicht
objektivierten Verletzungen (Schmerzen am Rücken und Prellungen an den Füssen)
auf die unstrittig erfolgte körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm und C____
zurückführte.
3.4 Insgesamt
ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam,
dem Beschuldigten sei kein strafbares Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer
nachzuweisen. Die Führung eines Strafverfahrens erschien richtigerweise aussichtslos.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Damit sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die
Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.‒
aufzuerlegen.
4.2
4.2.1 Der
damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat [...], begehrt für das
vorliegende Beschwerdeverfahren, er sei angemessenen zu entschädigen. Der
Beschwerdeführer hat die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren
weder mit [...] noch mit [...] explizit beantragt. Sofern sich aus seinem
Begehren daher ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 29
Abs. 3 BV ableiten lässt, so ist deren Bewilligung in Nebenverfahren wie dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen. Sie ergibt sich nicht
einfach aus der Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren (vgl.
AGE BES 2019.93 vom 8. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Gesetz und Rechtsprechung beschränken die staatliche Entschädigung der
amtlichen Verteidigung auf «notwendige und verhältnismässige» Bemühungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Verlangt werden Hablosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der
Beschwerde (vgl. BGer 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4).
4.2.2 Vorliegend
musste es im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wenig aussichtsreich erscheinen,
die aufgrund klarer Straflosigkeit verfügte Nichtanhandnahme anzufechten. Wie
dargelegt war von Beginn an unstrittig, dass der Beschuldigten den
Beschwerdeführer am 10. September 2017 in seiner Fortbewegung hinderte. Das
Festhalten an der Kleidung und das Versperren des Weges ist jedoch
strafrechtlich als derart geringfügig einzustufen, dass dies auch dem anwaltlich
vertretenden Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen. Ebenso hätte der
Beschwerdeführer die nur sehr geringen Gewinnchancen bezüglich des Vorwurfs der
Tätlichkeiten erkennen können, da er diesbezüglich selbst widersprüchliche Aussagen
getroffen hat. Bei dieser Ausgangslage würde eine Person, die den Prozess
selber finanzieren müsste, bei vernünftiger Überlegung kaum Beschwerde führen
lassen. Überdies macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, nicht über die
erforderlichen Mittel zu verfügen. Daher ist Ausrichtung einer Entschädigung zu
Gunsten des Rechtsvertreters zufolge ungünstiger Prozessaussichten sowie
mangels Hablosigkeit abzulehnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich
Auslagen).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Anja
Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).