Lexipedia

Entscheid

BES.2018.81

Nichtanhandnahme

6. Januar 2022Deutsch13 min

Auseinandersetzung zwischen A____, C____ und dessen Vater B____ (kurz B____). C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.81

ENTSCHEID

vom 6. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 19. April 2018

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 10. September

2017 kam es in einem Vorgarten an der [...] in Basel zu einer

Auseinandersetzung zwischen A____, C____ und dessen Vater B____ (kurz B____). C____

wurde dabei mit einem Messer verletzt. Gegen A____ wurde in der Folge ein

Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des C____ und

Nötigung zum Nachteil des B____ eingeleitet. A____ stellte am 11. September

2017 im Rahmen seiner Einvernahme als beschuldigte Person Strafanzeige wegen

Tätlichkeiten, eventuell Körperverletzung, gegen B____. Er machte geltend, B____

habe ihn anlässlich des Vorfalls vom 10. September 2017 geschlagen, sich ihm in

den Weg gestellt und ihn am Arm gehalten. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom

19. April 2018 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein,

da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Ziff. 1).

Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt (Ziff. 2).

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 30. April 2018, mit der A____

(Beschwerdeführer), damals anwaltlich vertreten durch Advokat [...], deren kostenfällige

Aufhebung begehrt. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das gegen B____ (Beschuldigter

und Beschwerdegegner) geführte Strafverfahren weiterzuführen respektive die

Strafanzeige an die Hand zu nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt

er, er sei ihm das Replikrecht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. August 2018 replizierte der Beschwerdeführer

und hielt darin im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest.

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2019 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen

Tötung und der Nötigung schuldig erklärt. Gegen dieses Urteil erhob A____ die

Berufung, woraufhin die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das

laufende Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 31. Juli 2019 sistierte. Mit

Eingabe vom 30. Oktober 2019 zeigte der Beschwerdeführer dem Gericht an, dass

er neu von Advokat [...] anwaltlich vertreten werde. Das Appellationsgericht hiess

die Berufung mit Urteil vom 24. Juni 2021 (SB.2019.123) gut und sprach A____

von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung kostenlos

frei. Die Verfahrensleiterin hob die Sistierung des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 9. November 2021 auf.

Der vorliegende

Entscheid erging aufgrund der Akten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde

bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art.

310.

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Mit Erledigung einer Strafanzeige durch

Dispositiv

Nichtanhandnahme tritt die Staatsanwaltschaft demnach auf die Strafanzeige

nicht ein, bevor sie ein Strafverfahren eingeleitet hat (BGer 6B_919/2018 vom

17. Mai 2019 E. 5.2). Die Nichtanhandnahme kommt somit bei Fällen in Frage, die

allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern

sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES 2020.118 vom

23. Oktober 2020 E. 2.1, BES.2018.119 vom 27. Januar 2020 E. 2.; vgl. Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.

2014, Art. 310 N 9). Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine

Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus

der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender

Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder

Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible

Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung

einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit

Hinweisen).

2.2 Wurden

bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der

Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn

sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren

durch Einstellung nach Art. 319 StPO und

nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen.

Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der

Fall (BGer 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013

E. 2). Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines

Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO.

Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen

Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch

zulässig (BGer 6B_544/2016 vom 17. November 2016

E. 3.1).

2.3 Wie

bei der Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Verfahrenseinstellung durch die

Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1

StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1

StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2.1 f.). Dieser Grundsatz gebietet,

dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

3.

3.1 Im

vorliegenden Fall begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme zunächst

damit, dass der Beschuldigte nie bestritten habe, dass er sich am 10. September

2017 zwischen seinen Sohn C____ und den Beschwerdeführer gestellt habe, um den

Streit zu schlichten. Auch habe er den Beschwerdeführer nachweislich am Arm

gehalten, um ihn am Weglaufen zu hindern, nachdem dieser auf C____ eingestochen

und versucht habe, sich vom Grundstück zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft kam

zum Schluss, dass diese beiden Handlungen aufgrund ihrer geringen Intensität

strafrechtlich nicht relevant seien. Hinsichtlich des Vorwurfs, der

Beschwerdeführer sei vom Beschuldigten geschlagen worden (Tätlichkeiten), führt

die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer an seinen Einvernahmen

vom 11. September 2017 und vom 9. Oktober 2017 widersprüchliche Angaben gemacht

habe. Zunächst habe er am 11. September 2017 überhaupt nicht erwähnt,

geschlagen worden zu sein, später habe er «geglaubt», der Beschuldigte habe ihn

geschlagen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe er angegeben, er wisse

nicht, ob der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Bezüglich der vom

Beschwerdeführer behaupteten Schmerzen am Rücken und Prellungen an den Füssen

habe er angegeben, C____ habe ihn geschlagen. An der Einvernahme vom 9. Oktober

2017 habe der Beschwerdeführer die angeblich erlittenen Schläge nicht mehr

erwähnt. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe an ihrer Einvernahme am

20. September 2017 ausgesagt, ihr Mann habe sie nach dem Vorfall angerufen und

gesagt, der Beschuldigte habe ihn gehalten und C____ habe ihn geschlagen. Insgesamt

kam die Staatsanwaltschaft daher zum Schluss, dem Beschuldigten könne kein

strafbares Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden.

3.2 Der

Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft

stütze sich auf Beweise, die in einer parallel geführten

staatsanwaltschaftlichen Untersuchung erhoben worden seien. Es sei zudem unklar,

auf welcher gesetzlichen Grundlage dies geschehen sei. Solche Grundlagen

dürften jedoch nicht in das vorliegende und gegen den Beschuldigten geführte

Strafverfahren überführt werden, ohne dass zuvor eine ordentliche Untersuchung

eröffnet werde. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei daher bereits aus formellen

Gründen aufzuheben. Auch in materieller Hinsicht sei sie bundesrechtswidrig. So

seien die DNA-Spuren, welche jeweils auf der Rückseite des am Tattag von ihm

getragenen Unterhemds, des Polohemds und der Trainerjacke festgestellt worden

seien, nie ausgewertet worden. Es wäre aber wichtig herauszufinden, ob diese Spuren

dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten. Zudem hätten auch DNA-Spuren an

der Vorderseite dieser Kleidungsstücke erhoben werden müssen. Der Sachverhalt

sei daher nicht richtig abgeklärt worden.

3.3

3.3.1 In

formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zunächst sinngemäss,

dass die Staatsanwaltschaft anstatt der Nichtanhandnahme eine

Verfahrenseinstellung hätte verfügen müssen, da sie Akten aus einem parallel

laufenden Strafverfahren beizog. Es stellt sich daher die Frage, ob die

Auswertung der zum Zeitpunkt der Strafanzeige bereits erfolgten Einvernahmen mit

einem Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO vergleichbar ist. Ein solcher dient

dem «Nachweis des Sachverhalts» oder der «Beurteilung der beschuldigten Person»

(Art. 194 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der

Beschwerdeführer die Strafanzeige im Rahmen seiner eigenen Einvernahme vom 11.

September 2017 gestellt hat. Sofern die Staatsanwaltschaft die von ihm an

dieser Einvernahme gemachten Aussagen ausgewertet hat, nahm sie nach Auffassung

des Gerichts eine Vorabklärung bezüglich von Tatsachen vor, welche zur

Beurteilung der Eintretensfrage erforderlich sind, da nach Art. 310 Abs. 1

Ingress StPO «feststehen» muss, dass der angezeigte Straftatbestand nicht

erfüllt ist (vgl. dazu BGer 6B_919/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.2). Sofern sich

die Staatsanwaltschaft hingegen auf die Aussagen des Beschuldigten abstützte,

welcher dieser an der tags zuvor erfolgten Einvernahme vom 10. September

2017 gemacht hat (Akten S. 38 ff), erscheint zumindest fraglich, ob sie mittels

Aktenbeizug bereits eigene Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, wodurch

sich eine Nichtanhandnahme verbieten würde. Allerdings richten sich die Einstellung

und die Nichtanhandnahme wie erwähnt nach den gleichen Verfahrensbestimmungen

(Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Frage kann daher offen gelassen werden, da im

Ergebnis ohnehin auch eine Verfahrenseinstellung aufgrund klarer Straflosigkeit

hätte angeordnet werden müssen, wie nachstehend aufzuzeigen ist.

3.3.2 Das

Beschwerdeverfahren wurde durch die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 31.

Juli 2019 sistiert, wogegen der Beschwerdeführer keine Rechtsmittel ergriffen

hat. Gestützt auf das zwischenzeitlich ergangene und in Rechtskraft erwachsene Urteil

des Berufungsgerichts vom 24. Juni 2021 i.S. SB.2019.123 erschliesst sich

zunächst ohne Weiteres, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt bestritten

hat, den Beschwerdeführer an seiner Trainerjacke und an seinem T-Shirt

festgehalten und sich ihm in den Weg gestellt zu haben. Auch das

Appellationsgericht sah dies als erwiesen an (vgl. dazu Urteil i.S. SB.2019.123.

vom 24. Juni 2021 E. 6.5.1.1, 6.5.1.3, 6.5.3). Das Ergebnis einer wie vom

Beschwerdeführer geforderten DNA-Analyse würde somit lediglich Unstrittiges

bestätigen. Diese beiden durch den Beschuldigten ausgeübten Handlungen mögen

den Beschwerdeführer wohl in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt haben. Dies

ist, wie die Staatsanwaltschaft aber korrekt darlegt, kaum strafrechtlich relevant.

Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft – bzw. auch

eine allfällige Verfahrenseinstellung – ist daher aufgrund klarer

Straflosigkeit in keiner Weise zu beanstanden.

3.3.3 Bezüglich

des in der Strafanzeige vom 11. September 2017 erhobenen Vorwurfs, der

Beschwerdeführer sei vom Beschuldigten geschlagen worden, kam das Berufungsgericht

wie auch bereits die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sich der Streit am

10. September 2017 einzig zwischen dem Beschwerdeführer und C____ abgespielt habe.

Der Beschuldigten habe sich hingegen nicht aktiv an den Tätlichkeiten

beteiligt, sondern habe sich passiv und streitschlichtend verhalten (vgl. Urteil

i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2021 E. 6.5.1.1, 6.5.1.2, 6.5.4.1) Dabei stützte

das Appellationsgericht unter anderem auf die widersprüchlichen Aussagen des

Beschwerdeführers in genau jenen Einvernahmeprotokollen ab, die auch bereits

die Staatsanwaltschaft für den Erlass ihrer Nichtanhandnahmeverfügung

ausgewertet hat. Demnach führte das Berufungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe

zunächst gemutmasst, er sei von vom Beschuldigten möglicherweise geschlagen

worden. Daran habe er sich aber später nicht mehr erinnern können oder er sei sich

nicht sicher gewesen (vgl. Urteil i.S. SB.2019.123. vom 24. Juni 2021 E.

6.5.1.1, 6.5.1.2). Es ist daher im Ergebnis nicht zu bemängeln, dass die

Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer behaupteten und nicht

objektivierten Verletzungen (Schmerzen am Rücken und Prellungen an den Füssen)

auf die unstrittig erfolgte körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm und C____

zurückführte.

3.4 Insgesamt

ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam,

dem Beschuldigten sei kein strafbares Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer

nachzuweisen. Die Führung eines Strafverfahrens erschien richtigerweise aussichtslos.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Damit sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die

Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.‒

aufzuerlegen.

4.2

4.2.1 Der

damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat [...], begehrt für das

vorliegende Beschwerdeverfahren, er sei angemessenen zu entschädigen. Der

Beschwerdeführer hat die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren

weder mit [...] noch mit [...] explizit beantragt. Sofern sich aus seinem

Begehren daher ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 29

Abs. 3 BV ableiten lässt, so ist deren Bewilligung in Nebenverfahren wie dem

vorliegenden Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen. Sie ergibt sich nicht

einfach aus der Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren (vgl.

AGE BES 2019.93 vom 8. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Gesetz und Rechtsprechung beschränken die staatliche Entschädigung der

amtlichen Verteidigung auf «notwendige und verhältnismässige» Bemühungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Verlangt werden Hablosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der

Beschwerde (vgl. BGer 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4).

4.2.2 Vorliegend

musste es im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wenig aussichtsreich erscheinen,

die aufgrund klarer Straflosigkeit verfügte Nichtanhandnahme anzufechten. Wie

dargelegt war von Beginn an unstrittig, dass der Beschuldigten den

Beschwerdeführer am 10. September 2017 in seiner Fortbewegung hinderte. Das

Festhalten an der Kleidung und das Versperren des Weges ist jedoch

strafrechtlich als derart geringfügig einzustufen, dass dies auch dem anwaltlich

vertretenden Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen. Ebenso hätte der

Beschwerdeführer die nur sehr geringen Gewinnchancen bezüglich des Vorwurfs der

Tätlichkeiten erkennen können, da er diesbezüglich selbst widersprüchliche Aussagen

getroffen hat. Bei dieser Ausgangslage würde eine Person, die den Prozess

selber finanzieren müsste, bei vernünftiger Überlegung kaum Beschwerde führen

lassen. Überdies macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, nicht über die

erforderlichen Mittel zu verfügen. Daher ist Ausrichtung einer Entschädigung zu

Gunsten des Rechtsvertreters zufolge ungünstiger Prozessaussichten sowie

mangels Hablosigkeit abzulehnen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich

Auslagen).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Anja

Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).