BES.2019.103
Verfahrenseinstellung
31. Januar 2020Deutsch16 min
zog die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Akten des Verfahrens SB.2017.73
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.103
ENTSCHEID
vom 31.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
c/o [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. April 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Aufgrund einer
Strafanzeige von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 18. Juli 2014
führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen B____
(nachfolgend Beschwerdegegner) wegen Verdachts auf Drohung und Irreführung der
Rechtspflege.
Am 28. Juni
2017 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung an und
stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 30. April 2019 in Anwendung
von Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ein. Die Kosten der Strafuntersuchungen hat sie zulasten des
Staates genommen.
Gegen diese
Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Mai 2019
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die
Einstellungsverfügung vom 30. April 2019 aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner
weiterzuführen und wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers
Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft
beantragte am 12. August 2019 mit Verweis auf die angefochtene
Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte
gleichzeitig die Verfahrensakten ein. Der Beschwerdegegner verzichtete darauf,
sich innert der von der Verfahrensleiterin des Appellationsgericht gesetzten
Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Mit Verfügung vom 2. Januar 2020
zog die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Akten des Verfahrens SB.2017.73
bei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerde vom 13. Mai 2019 richtet sich lediglich gegen die Einstellung
des Strafverfahrens hinsichtlich der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen
Drohungen zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die ebenfalls eingestellte
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Irreführung der Rechtspflege
wurde dagegen nicht angefochten und ist folglich nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff "Partei" in dieser Bestimmung ist umfassend zu
verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von
Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss
Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend
machen können (Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Der Beschwerdeführer
ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar
in seinen Interessen tangiert, da das von ihm beanzeigte Delikt zu seinem
Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde
legitimiert (vgl. AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 1.2).
1.4
Auf
die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Strafanzeige
vom 18. Juli 2014 warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, ihm
am frühen Morgen vom 18. Juli 2014 zunächst per SMS Nachrichten und kurz
darauf am Telefon mit dem Tod gedroht zu haben (vgl. Strafakten, act. 36).
Die
Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, die
fraglichen SMS Nachrichten seien von einem Mobiltelefonanschluss versandt worden,
welcher nicht auf den Beschwerdegegner laute. Es könne ihm daher nicht
nachgewiesen werden, die drohenden Nachrichten an den Beschwerdeführer
geschickt zu haben. Betreffend den zur Frage stehenden Telefonanruf sei es zwar
so, dass bei diesem mutmasslich der Beschwerdegegner zu hören sei. Die anlässlich
dieses Gesprächs ausgesprochenen Äusserungen würden die von Art. 180 Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geforderte objektive Schwere nicht
erreichen und seien nach den gesamten Umständen nicht geeignet, eine
Durchschnittsperson in Angst und Schrecken zu versetzen.
Der
Beschwerdeführer bringt gegen diese Einstellungsverfügung im Wesentlichen vor,
die Staatsanwaltschaft dürfe nicht der gerichtlichen Beweiswürdigung vorgreifen
und davon ausgehen, die SMS Nachrichten stammten nicht vom Beschwerdegegner,
nur weil als Absender ein Mobiltelefonanschluss erscheine, welcher ihm nicht
zugeordnet werden könne. Aufgrund zahlreicher Indizien komme nur der
Beschwerdegegner als Verfasser und Versender der SMS Nachrichten in Frage.
Zunächst müsse die zeitliche Nähe der SMS Nachrichten zum Rauswurf des
Bekannten des Beschwerdegegners, C____, aus der vom Beschwerdegegner gemieteten
Wohnung durch den Beschwerdeführer berücksichtigt werden. Tatsache sei weiter,
dass es mit entsprechender Software ein leichtes sei, eine SMS Nachricht zu
versenden, bei der ein falscher Mobilfunkanschluss als Versender vorgetäuscht
werde. Der Beschwerdegegner sei bekannt dafür, regelmässig mit gefälschten SMS Nachrichten
zu operieren. Dies sei auch der Staatsanwaltschaft bekannt und ergebe sich aus
den dem Strafverfahren SB.2017.73 zugrundeliegenden Unterlagen. Weitere
Nachweise, dass der Beschwerdegegner regelmässig mit gefälschten Dokumenten
operiere, seien im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht worden. Weder die
Inhaberin des Mobiltelefonanschlusses, welcher als Absendernummer angezeigt
wurde, noch C____ habe die zur Frage stehenden Nachrichten verfassen können
(Beschwerde, act. 2, Ziff. 6 S. 5 ff.). Ebenfalls nicht
richtig sei, dass die anlässlich des Telefonats geäusserten Drohungen noch
nicht die Schwelle des Strafbaren überschritten hätten. Diese mündlichen
Drohungen seien in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den
vorausgegangenen Drohungen per SMS erfolgt. Der Beschwerdegegner habe denn auch
auf die SMS Nachrichten verwiesen, indem er dem Beschwerdeführer gesagt habe,
dass er den Rest schon gelesen habe. Der Beschwerdegegner habe ihm mit
körperlicher Gewalt gedroht, was der Beschwerdeführer ein ganzes Leben lang
nicht vergessen werde. Damit sei die für Art. 180 StGB geforderte Schwere
mit Sicherheit erreicht (act. 2, Ziff. 6 S. 12).
3.
3.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit
Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro
duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine
Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren
Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige
Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1
und 4.2 S. 90 f., 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; AGE
BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne
eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012.
E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019
E. 2.1, BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom
15.
März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1
S. 243 mit Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019
E. 2.1).
3.2
Die
vorliegenden Strafuntersuchungen haben ergeben, dass die fraglichen SMS
Nachrichten vom 18. Juli 2014 nicht vom Mobiltelefon des Beschwerdegegners
aus versendet wurden. Der Mobilfunkanschluss konnte einer Person zugeordnet
werden, welche zu keiner der involvierten Parteien einen Bezug hat (vgl.
Strafakten, act. 47). Es kann ausgeschlossen werden – und wird im Übrigen
auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. act. 2 Ziff. 6 S. 10)
–, dass diese Person die Verfasserin der zur Frage stehenden SMS Nachrichten
ist.
Der
Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde mehrfach Bezug auf die gegen ihn
gerichtete Anklage, wonach er C____ in der Nacht vom 17. Juli 2014 mit einem
Golfschläger bewaffnet und mit Unterstützung von zwei Männern genötigt haben soll,
das vom Beschwerdegegner bezahlte Zimmer zu verlassen. Mit Entscheid SB.2017.73
vom 24. Januar 2019 hat das Appellationsgericht den entsprechenden Schuldspruch
bestätigt (vgl. E. 3.8). Dieser Entscheid ist rechtskräftig (vgl. BGer
6B_766/2019 vom 10. Dezember 2019). Auch wenn ein inhaltlicher
Zusammenhang zwischen dem Rausschmiss von C____ und den kurz darauf
eingegangenen SMS Nachrichten beim Beschwerdeführer augenfällig ist, lässt sich
nicht beweisen, dass diese tatsächlich vom Beschwerdegegner abgesetzt wurden. Zwar
ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass insbesondere zwei der von ihm in
seiner Beschwerde genannten Indizien, welche mit Eingabe des Beschwerdeführers
vom 12. Januar 2017 im Verfahren SG.2016.[...] beim Strafgericht
eingebracht wurden – die vermeintliche SMS Nachricht von [...], von welcher
dieser abstritt, der Absender gewesen zu sein, sowie die E-Mail von [...], in
welcher der Beschwerdegegner bezichtig wird, SMS Nachrichten zu verfälschen – darauf
hindeuten, dass der Beschwerdegegner in der Vergangenheit SMS Nachrichten
gefälscht haben könnte. Dass dem Beschwerdegegner ein solcher Vorwurf von [...]
([...] bezichtigte ihn eines solchen Vorgehens nicht ausdrücklich [vgl.
Stellungnahme [...] vom 17. Januar 2017 im Strafverfahren SG.2016.[...]])
im damaligen Strafverfahren gemacht worden ist, ändert jedoch an der
vorliegenden Beweislage nichts, zumal auch der damalige Vorwurf von [...] nicht
nachgewiesen war. Vorliegend ist nämlich zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdegegner anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Februar 2015, in
welcher er abstritt, der Verfasser der zur Frage stehenden SMS Nachrichten zu
sein, das Telefonat im Anschluss an den Rausschmiss von C____ ohne weiteres
zugegeben hat. Zudem hat er zugestanden, dass er den Beschwerdeführer
anlässlich dieses Telefonats beschimpft und bedroht habe, und er hat sich freiwillig
dazu bereit erklärt, sein Mobiltelefon spiegeln zu lassen (vgl. Strafakten,
act. 58 f.). Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner
auf der einen Seite eine seiner Meinung nach als Drohung zu qualifizierende
mündliche Aussage zugibt und sich dadurch – zumindest aus seiner Sicht –
inkriminiert, sowie sein Mobiltelefon freiwillig zur Spiegelung abgibt,
andererseits jedoch die schriftlich verfasste Drohung bestritten haben soll. Diese
Umstände sprechen vielmehr klar dagegen, dass er der Verfasser der zur Frage
stehenden SMS Nachrichten ist. Daran ändert auch nichts, dass der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer anlässlich dieses Telefongesprächs vom
18.
Juli 2014 mitgeteilt hat, dass er den Rest "schon gelesen"
habe (vgl. Strafakten, act. 53). Aus den Akten wird ersichtlich, dass zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner nur drei Tage zuvor, am 15. Juli
2014, bereits ein Streitgespräch per Textnachrichten stattgefunden hatte,
anlässlich welchem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer namentlich eine
Betreibung und den Gang zur Polizei in Aussicht stellte (vgl. Strafakten,
act. 86 ff.). Es ist genauso gut möglich, dass der Beschwerdeführer
sich bei dieser verbalen Äusserung auf diese Nachrichten bezog.
Es kann dem
Beschwerdeführer schliesslich auch nicht gefolgt werden, dass niemand ausser
dem Beschwerdegegner als Urheber der fraglichen SMS Nachrichten in Frage komme
(act. 2, Ziff. 6 S. 10 unten und 11 oben). So kann nicht von
vornherein vollends ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer selbst
oder eine von ihm beauftragte Person die SMS Nachrichten geschrieben hat, um
den Beschwerdegegner, mit dem er ausweislich der Akten im Streit lag, belasten
zu können. Immerhin scheint der Beschwerdeführer gute Kenntnisse über
verschiedene Möglichkeiten zur Manipulation von Mobiltelefonnummern beim Versenden
von Nachrichten zu haben (vgl. act. 2 S. 6 S. 11 unten und
S. 12 oben). Insbesondere aber kommt als Verfasser der zur Frage stehenden
SMS Nachrichten genauso C____ in Frage, der – wie dargestellt – ein deutliches Motiv
gehabt hätte. Weder wird aus den Akten ersichtlich, dass dieser – wie der
Beschwerdeführer behauptet – sich kaum für das Fälschen von SMS Nachrichten interessiere
und auch das entsprechende Wissen nicht habe, noch, dass er nie auf die in den
SMS Nachrichten verwendeten Formulierungen oder darauf, von sich in der dritten
Person zu sprechen, käme. Folgte man insbesondere letztgenanntem Argument, würde
auch der Beschwerdegegner von vornherein als Täter ausser Betracht fallen (vgl.
Strafakten, act. 44 f.: "Schreibe [...] Wo Du bist […]" und
"[...] sein Bursche ist auf dem Polizeiposten […]"). Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass selbst der Beschwerdeführer zunächst offensichtlich
der Auffassung war, dass C____ der Urheber der SMS Nachrichten war. Auf die
Nachricht "Du gehst nie mehr nach Hause!!" reagierte der
Beschwerdeführer nämlich mit: "C____?? Ich heisse nicht [...], […]" (vgl.
Strafakten, act. 45).
Letztlich wird
sich mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht feststellen lassen, wer der
Urheber der zur Frage stehenden SMS Nachrichten ist. Es ist jedenfalls nicht
ersichtlich, und der Beschwerdeführer stellt diesbezüglich auch keine
Beweisanträge, wie der Verfasser der SMS Nachrichten eruiert werden könnte. Es
wird sich somit kein den Grundsatz "in dubio pro reo" standhaltender
Nachweis, dass der Beschwerdegegner Urheber der inkriminierten SMS Nachrichten war,
führen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat in dieser Hinsicht daher zu Recht die
Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
3.3
3.3.1
In
Bezug auf das ebenfalls zur Anzeige gebrachte Telefongespräch vom 18. Juli
2014.
ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer deren
Teilnehmer waren; der Beschwerdegegner hat dies anlässlich seiner Einvernahme
im Rahmen der Strafuntersuchungen zugestanden (vgl. E. 3.2 oben).
3.3.2
Nach
Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in
Schrecken oder Angst versetzt. Durch die Tatbestandsvoraussetzung der schweren
Drohung legt das Gesetz die Hürde zur Erfüllung des Straftatbestands bewusst
hoch (Delnon/Rüdy, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 19). Der objektive
Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass die drohende Person seinem Opfer ein
künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei sie dessen Eintritt als
von ihrem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das
geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei
ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab
anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit
einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100, 99 IV 212 E. 1a S. 215 f. mit
Hinweisen; BGer 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.4). Zudem ist
erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters in Schrecken
oder Angst versetzt wird.
3.3.3
Der
Beschwerdeführer bezieht sich in Bezug auf das Telefongespräch vom
18.
Juli 2014 insbesondere auf die Aussage des Beschwerdegegners, wonach
er [der Beschwerdeführer] den Rest schon gelesen habe (act. 2 Ziff. 6
S. 12). Dass damit nicht zwingend die SMS Nachrichten vom 18. Juli
2014.
gemeint sein musste, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 oben). Die
Aussagen anlässlich des fraglichen Telefonats mögen sodann zwar insgesamt
gesehen einen drohenden Charakter aufgewiesen haben. Dennoch ist die
Staatsanwaltschaft zum richtigen Schluss gekommen, dass diese – zumindest im
vorliegenden Fall – nicht den Tatbestand der Drohung nach Art. 180
Abs. 1 StGB zu erfüllen vermögen.
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Bezug auf die
Tatbestandsvoraussetzung der schweren Drohung zwar grundsätzlich ein objektiver
Massstab anzulegen. Allerdings ist mit der weiteren objektiven
Tatbestandsvoraussetzung, dass beim konkreten Opfer Schrecken und Angst erzeugt
werden muss, im Tatbestand auch ein subjektives Element enthalten. Die schwere
Dispositiv
Drohung muss demnach geeignet sein, beim konkreten Opfer Furcht hervorzurufen,
wobei auf die gesamten Umstände abzustellen ist (Delnon/Rüdy, a.a.O. Art. 180 StGB N 19). Dieses
subjektive Element zeigt sich auch beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte. Bei der Beurteilung der notwendigen Intensität der Drohung
ist dabei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass exponierte Amtsträger besonders
geschult sind im Umgang mit schwierigen Situationen und demnach die
Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch sind (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 285 StGB N 11).
Vorliegend ist
zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt des zur
Frage stehenden Telefonats unbestrittenermassen im Rotlichtmilieu bewegt hat
(vgl. dazu BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.1) und einen rauen
Umgang an den Tag legen konnte. So ist den Akten eine Nachricht vom 28. Januar
2014 an den Beschwerdegegner zu entnehmen, wonach er diesem mitteilte, dass er
"sonst auch anders" könne, wenn er [der Beschwerdegegner] ihn nicht
in Ruhe lasse, und dass er [der Beschwerdegegner] und seine "Brüder"
nicht stärker seien als eine Kugel (vgl. Strafakten, act. 82). Der
Beschwerdeführer bestreitet zwar, diese Nachricht verfasst zu haben, und behauptet,
auch diese habe der Beschwerdegegner gefälscht. Ob dies tatsächlich zutrifft,
kann indes offenbleiben. Denn aus dem Urteil SB.2017.73 vom 24. Januar
2019 geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer dazu neige, Druck aufzubauen,
um seine Anliegen durchzusetzen (E. 3.5). Dementsprechend wurde der
Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Vorfall mit C____ verurteilt, diesen
unter Androhung von Schlägen und mithin von Gewalt im Sinne von Art. 181
StGB dazu gedrängt zu haben, umgehend die Wohnung zu verlassen (E. 3.8).
Diese Umstände sind bei der Beurteilung, ob es glaubhaft ist, dass der
Beschwerdeführer durch die vom Beschwerdegegner ausgesprochenen Androhungen
konkret in Angst und Schrecken versetzt wurde, zu berücksichtigen. Dies wurde
von der Staatsanwaltschaft zu Recht verneint. Sein Gang zur Polizei erscheint
unter Anbetracht dieser Umstände vielmehr als strategischer Schritt in einer
Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner.
4.
Die
Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht die Einstellung des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner verfügt. Die Beschwerde erweist sich
deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine
Entschädigung zu sprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben
werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.