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Entscheid

BES.2019.103

Verfahrenseinstellung

31. Januar 2020Deutsch16 min

zog die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Akten des Verfahrens SB.2017.73

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.103

ENTSCHEID

vom 31.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

c/o [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 30. April 2019

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Aufgrund einer

Strafanzeige von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 18. Juli 2014

führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen B____

(nachfolgend Beschwerdegegner) wegen Verdachts auf Drohung und Irreführung der

Rechtspflege.

Am 28. Juni

2017 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung an und

stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 30. April 2019 in Anwendung

von Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ein. Die Kosten der Strafuntersuchungen hat sie zulasten des

Staates genommen.

Gegen diese

Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Mai 2019

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die

Einstellungsverfügung vom 30. April 2019 aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner

weiterzuführen und wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers

Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft

beantragte am 12. August 2019 mit Verweis auf die angefochtene

Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte

gleichzeitig die Verfahrensakten ein. Der Beschwerdegegner verzichtete darauf,

sich innert der von der Verfahrensleiterin des Appellationsgericht gesetzten

Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Mit Verfügung vom 2. Januar 2020

zog die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Akten des Verfahrens SB.2017.73

bei.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393

Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerde vom 13. Mai 2019 richtet sich lediglich gegen die Einstellung

des Strafverfahrens hinsichtlich der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen

Drohungen zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die ebenfalls eingestellte

Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Irreführung der Rechtspflege

wurde dagegen nicht angefochten und ist folglich nicht Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Der Begriff "Partei" in dieser Bestimmung ist umfassend zu

verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von

Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss

Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend

machen können (Lieber, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Der Beschwerdeführer

ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar

in seinen Interessen tangiert, da das von ihm beanzeigte Delikt zu seinem

Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde

legitimiert (vgl. AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 1.2).

1.4

Auf

die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Mit Strafanzeige

vom 18. Juli 2014 warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, ihm

am frühen Morgen vom 18. Juli 2014 zunächst per SMS Nachrichten und kurz

darauf am Telefon mit dem Tod gedroht zu haben (vgl. Strafakten, act. 36).

Die

Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, die

fraglichen SMS Nachrichten seien von einem Mobiltelefonanschluss versandt worden,

welcher nicht auf den Beschwerdegegner laute. Es könne ihm daher nicht

nachgewiesen werden, die drohenden Nachrichten an den Beschwerdeführer

geschickt zu haben. Betreffend den zur Frage stehenden Telefonanruf sei es zwar

so, dass bei diesem mutmasslich der Beschwerdegegner zu hören sei. Die anlässlich

dieses Gesprächs ausgesprochenen Äusserungen würden die von Art. 180 Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geforderte objektive Schwere nicht

erreichen und seien nach den gesamten Umständen nicht geeignet, eine

Durchschnittsperson in Angst und Schrecken zu versetzen.

Der

Beschwerdeführer bringt gegen diese Einstellungsverfügung im Wesentlichen vor,

die Staatsanwaltschaft dürfe nicht der gerichtlichen Beweiswürdigung vorgreifen

und davon ausgehen, die SMS Nachrichten stammten nicht vom Beschwerdegegner,

nur weil als Absender ein Mobiltelefonanschluss erscheine, welcher ihm nicht

zugeordnet werden könne. Aufgrund zahlreicher Indizien komme nur der

Beschwerdegegner als Verfasser und Versender der SMS Nachrichten in Frage.

Zunächst müsse die zeitliche Nähe der SMS Nachrichten zum Rauswurf des

Bekannten des Beschwerdegegners, C____, aus der vom Beschwerdegegner gemieteten

Wohnung durch den Beschwerdeführer berücksichtigt werden. Tatsache sei weiter,

dass es mit entsprechender Software ein leichtes sei, eine SMS Nachricht zu

versenden, bei der ein falscher Mobilfunkanschluss als Versender vorgetäuscht

werde. Der Beschwerdegegner sei bekannt dafür, regelmässig mit gefälschten SMS Nachrichten

zu operieren. Dies sei auch der Staatsanwaltschaft bekannt und ergebe sich aus

den dem Strafverfahren SB.2017.73 zugrundeliegenden Unterlagen. Weitere

Nachweise, dass der Beschwerdegegner regelmässig mit gefälschten Dokumenten

operiere, seien im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht worden. Weder die

Inhaberin des Mobiltelefonanschlusses, welcher als Absendernummer angezeigt

wurde, noch C____ habe die zur Frage stehenden Nachrichten verfassen können

(Beschwerde, act. 2, Ziff. 6 S. 5 ff.). Ebenfalls nicht

richtig sei, dass die anlässlich des Telefonats geäusserten Drohungen noch

nicht die Schwelle des Strafbaren überschritten hätten. Diese mündlichen

Drohungen seien in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den

vorausgegangenen Drohungen per SMS erfolgt. Der Beschwerdegegner habe denn auch

auf die SMS Nachrichten verwiesen, indem er dem Beschwerdeführer gesagt habe,

dass er den Rest schon gelesen habe. Der Beschwerdegegner habe ihm mit

körperlicher Gewalt gedroht, was der Beschwerdeführer ein ganzes Leben lang

nicht vergessen werde. Damit sei die für Art. 180 StGB geforderte Schwere

mit Sicherheit erreicht (act. 2, Ziff. 6 S. 12).

3.

3.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit

Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro

duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine

Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung

erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint

als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie

eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren

Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage

hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige

Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1

und 4.2 S. 90 f., 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; AGE

BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne

eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die

Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012.

E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019

E. 2.1, BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom

15.

März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1

S. 243 mit Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019

E. 2.1).

3.2

Die

vorliegenden Strafuntersuchungen haben ergeben, dass die fraglichen SMS

Nachrichten vom 18. Juli 2014 nicht vom Mobiltelefon des Beschwerdegegners

aus versendet wurden. Der Mobilfunkanschluss konnte einer Person zugeordnet

werden, welche zu keiner der involvierten Parteien einen Bezug hat (vgl.

Strafakten, act. 47). Es kann ausgeschlossen werden – und wird im Übrigen

auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. act. 2 Ziff. 6 S. 10)

–, dass diese Person die Verfasserin der zur Frage stehenden SMS Nachrichten

ist.

Der

Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde mehrfach Bezug auf die gegen ihn

gerichtete Anklage, wonach er C____ in der Nacht vom 17. Juli 2014 mit einem

Golfschläger bewaffnet und mit Unterstützung von zwei Männern genötigt haben soll,

das vom Beschwerdegegner bezahlte Zimmer zu verlassen. Mit Entscheid SB.2017.73

vom 24. Januar 2019 hat das Appellationsgericht den entsprechenden Schuldspruch

bestätigt (vgl. E. 3.8). Dieser Entscheid ist rechtskräftig (vgl. BGer

6B_766/2019 vom 10. Dezember 2019). Auch wenn ein inhaltlicher

Zusammenhang zwischen dem Rausschmiss von C____ und den kurz darauf

eingegangenen SMS Nachrichten beim Beschwerdeführer augenfällig ist, lässt sich

nicht beweisen, dass diese tatsächlich vom Beschwerdegegner abgesetzt wurden. Zwar

ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass insbesondere zwei der von ihm in

seiner Beschwerde genannten Indizien, welche mit Eingabe des Beschwerdeführers

vom 12. Januar 2017 im Verfahren SG.2016.[...] beim Strafgericht

eingebracht wurden – die vermeintliche SMS Nachricht von [...], von welcher

dieser abstritt, der Absender gewesen zu sein, sowie die E-Mail von [...], in

welcher der Beschwerdegegner bezichtig wird, SMS Nachrichten zu verfälschen – darauf

hindeuten, dass der Beschwerdegegner in der Vergangenheit SMS Nachrichten

gefälscht haben könnte. Dass dem Beschwerdegegner ein solcher Vorwurf von [...]

([...] bezichtigte ihn eines solchen Vorgehens nicht ausdrücklich [vgl.

Stellungnahme [...] vom 17. Januar 2017 im Strafverfahren SG.2016.[...]])

im damaligen Strafverfahren gemacht worden ist, ändert jedoch an der

vorliegenden Beweislage nichts, zumal auch der damalige Vorwurf von [...] nicht

nachgewiesen war. Vorliegend ist nämlich zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdegegner anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Februar 2015, in

welcher er abstritt, der Verfasser der zur Frage stehenden SMS Nachrichten zu

sein, das Telefonat im Anschluss an den Rausschmiss von C____ ohne weiteres

zugegeben hat. Zudem hat er zugestanden, dass er den Beschwerdeführer

anlässlich dieses Telefonats beschimpft und bedroht habe, und er hat sich freiwillig

dazu bereit erklärt, sein Mobiltelefon spiegeln zu lassen (vgl. Strafakten,

act. 58 f.). Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner

auf der einen Seite eine seiner Meinung nach als Drohung zu qualifizierende

mündliche Aussage zugibt und sich dadurch – zumindest aus seiner Sicht –

inkriminiert, sowie sein Mobiltelefon freiwillig zur Spiegelung abgibt,

andererseits jedoch die schriftlich verfasste Drohung bestritten haben soll. Diese

Umstände sprechen vielmehr klar dagegen, dass er der Verfasser der zur Frage

stehenden SMS Nachrichten ist. Daran ändert auch nichts, dass der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer anlässlich dieses Telefongesprächs vom

18.

Juli 2014 mitgeteilt hat, dass er den Rest "schon gelesen"

habe (vgl. Strafakten, act. 53). Aus den Akten wird ersichtlich, dass zwischen

dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner nur drei Tage zuvor, am 15. Juli

2014, bereits ein Streitgespräch per Textnachrichten stattgefunden hatte,

anlässlich welchem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer namentlich eine

Betreibung und den Gang zur Polizei in Aussicht stellte (vgl. Strafakten,

act. 86 ff.). Es ist genauso gut möglich, dass der Beschwerdeführer

sich bei dieser verbalen Äusserung auf diese Nachrichten bezog.

Es kann dem

Beschwerdeführer schliesslich auch nicht gefolgt werden, dass niemand ausser

dem Beschwerdegegner als Urheber der fraglichen SMS Nachrichten in Frage komme

(act. 2, Ziff. 6 S. 10 unten und 11 oben). So kann nicht von

vornherein vollends ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer selbst

oder eine von ihm beauftragte Person die SMS Nachrichten geschrieben hat, um

den Beschwerdegegner, mit dem er ausweislich der Akten im Streit lag, belasten

zu können. Immerhin scheint der Beschwerdeführer gute Kenntnisse über

verschiedene Möglichkeiten zur Manipulation von Mobiltelefonnummern beim Versenden

von Nachrichten zu haben (vgl. act. 2 S. 6 S. 11 unten und

S. 12 oben). Insbesondere aber kommt als Verfasser der zur Frage stehenden

SMS Nachrichten genauso C____ in Frage, der – wie dargestellt – ein deutliches Motiv

gehabt hätte. Weder wird aus den Akten ersichtlich, dass dieser – wie der

Beschwerdeführer behauptet – sich kaum für das Fälschen von SMS Nachrichten interessiere

und auch das entsprechende Wissen nicht habe, noch, dass er nie auf die in den

SMS Nachrichten verwendeten Formulierungen oder darauf, von sich in der dritten

Person zu sprechen, käme. Folgte man insbesondere letztgenanntem Argument, würde

auch der Beschwerdegegner von vornherein als Täter ausser Betracht fallen (vgl.

Strafakten, act. 44 f.: "Schreibe [...] Wo Du bist […]" und

"[...] sein Bursche ist auf dem Polizeiposten […]"). Schliesslich ist

darauf hinzuweisen, dass selbst der Beschwerdeführer zunächst offensichtlich

der Auffassung war, dass C____ der Urheber der SMS Nachrichten war. Auf die

Nachricht "Du gehst nie mehr nach Hause!!" reagierte der

Beschwerdeführer nämlich mit: "C____?? Ich heisse nicht [...], […]" (vgl.

Strafakten, act. 45).

Letztlich wird

sich mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht feststellen lassen, wer der

Urheber der zur Frage stehenden SMS Nachrichten ist. Es ist jedenfalls nicht

ersichtlich, und der Beschwerdeführer stellt diesbezüglich auch keine

Beweisanträge, wie der Verfasser der SMS Nachrichten eruiert werden könnte. Es

wird sich somit kein den Grundsatz "in dubio pro reo" standhaltender

Nachweis, dass der Beschwerdegegner Urheber der inkriminierten SMS Nachrichten war,

führen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat in dieser Hinsicht daher zu Recht die

Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

3.3

3.3.1

In

Bezug auf das ebenfalls zur Anzeige gebrachte Telefongespräch vom 18. Juli

2014.

ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer deren

Teilnehmer waren; der Beschwerdegegner hat dies anlässlich seiner Einvernahme

im Rahmen der Strafuntersuchungen zugestanden (vgl. E. 3.2 oben).

3.3.2

Nach

Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in

Schrecken oder Angst versetzt. Durch die Tatbestandsvoraussetzung der schweren

Drohung legt das Gesetz die Hürde zur Erfüllung des Straftatbestands bewusst

hoch (Delnon/Rüdy, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 19). Der objektive

Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass die drohende Person seinem Opfer ein

künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei sie dessen Eintritt als

von ihrem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das

geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei

ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab

anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit

einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100, 99 IV 212 E. 1a S. 215 f. mit

Hinweisen; BGer 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.4). Zudem ist

erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters in Schrecken

oder Angst versetzt wird.

3.3.3

Der

Beschwerdeführer bezieht sich in Bezug auf das Telefongespräch vom

18.

Juli 2014 insbesondere auf die Aussage des Beschwerdegegners, wonach

er [der Beschwerdeführer] den Rest schon gelesen habe (act. 2 Ziff. 6

S. 12). Dass damit nicht zwingend die SMS Nachrichten vom 18. Juli

2014.

gemeint sein musste, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 oben). Die

Aussagen anlässlich des fraglichen Telefonats mögen sodann zwar insgesamt

gesehen einen drohenden Charakter aufgewiesen haben. Dennoch ist die

Staatsanwaltschaft zum richtigen Schluss gekommen, dass diese – zumindest im

vorliegenden Fall – nicht den Tatbestand der Drohung nach Art. 180

Abs. 1 StGB zu erfüllen vermögen.

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Bezug auf die

Tatbestandsvoraussetzung der schweren Drohung zwar grundsätzlich ein objektiver

Massstab anzulegen. Allerdings ist mit der weiteren objektiven

Tatbestandsvoraussetzung, dass beim konkreten Opfer Schrecken und Angst erzeugt

werden muss, im Tatbestand auch ein subjektives Element enthalten. Die schwere

Dispositiv

Drohung muss demnach geeignet sein, beim konkreten Opfer Furcht hervorzurufen,

wobei auf die gesamten Umstände abzustellen ist (Delnon/Rüdy, a.a.O. Art. 180 StGB N 19). Dieses

subjektive Element zeigt sich auch beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte. Bei der Beurteilung der notwendigen Intensität der Drohung

ist dabei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass exponierte Amtsträger besonders

geschult sind im Umgang mit schwierigen Situationen und demnach die

Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch sind (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 285 StGB N 11).

Vorliegend ist

zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt des zur

Frage stehenden Telefonats unbestrittenermassen im Rotlichtmilieu bewegt hat

(vgl. dazu BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.1) und einen rauen

Umgang an den Tag legen konnte. So ist den Akten eine Nachricht vom 28. Januar

2014 an den Beschwerdegegner zu entnehmen, wonach er diesem mitteilte, dass er

"sonst auch anders" könne, wenn er [der Beschwerdegegner] ihn nicht

in Ruhe lasse, und dass er [der Beschwerdegegner] und seine "Brüder"

nicht stärker seien als eine Kugel (vgl. Strafakten, act. 82). Der

Beschwerdeführer bestreitet zwar, diese Nachricht verfasst zu haben, und behauptet,

auch diese habe der Beschwerdegegner gefälscht. Ob dies tatsächlich zutrifft,

kann indes offenbleiben. Denn aus dem Urteil SB.2017.73 vom 24. Januar

2019 geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer dazu neige, Druck aufzubauen,

um seine Anliegen durchzusetzen (E. 3.5). Dementsprechend wurde der

Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Vorfall mit C____ verurteilt, diesen

unter Androhung von Schlägen und mithin von Gewalt im Sinne von Art. 181

StGB dazu gedrängt zu haben, umgehend die Wohnung zu verlassen (E. 3.8).

Diese Umstände sind bei der Beurteilung, ob es glaubhaft ist, dass der

Beschwerdeführer durch die vom Beschwerdegegner ausgesprochenen Androhungen

konkret in Angst und Schrecken versetzt wurde, zu berücksichtigen. Dies wurde

von der Staatsanwaltschaft zu Recht verneint. Sein Gang zur Polizei erscheint

unter Anbetracht dieser Umstände vielmehr als strategischer Schritt in einer

Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner.

4.

Die

Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht die Einstellung des

Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner verfügt. Die Beschwerde erweist sich

deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine

Entschädigung zu sprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem

bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer

diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben

werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.