BES.2019.115
Verfahrenseinstellung
2. Juni 2020Deutsch19 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.115
ENTSCHEID
vom 2.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...] Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Beschwerdeführer 2
[...] Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Mai 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen C____ (Beschuldigter)
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher einfacher
Körperverletzung, begangen am 3. März 2018 zum Nachteil von A____
(Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer 2), sowie wegen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 2. März 2018 (VT.2018.6896). Am
15. Mai 2019 stellte sie das Verfahren betreffend sämtliche Vorwürfe ein,
zog einen Ammoniaklösung enthaltenden Kanister zur Vernichtung ein, verwies die
Zivilklagen von A____ und B____ auf den Zivilweg, schlug die Verfahrenskosten
zu Lasten des Staats und setzte eine Entschädigung für die Verteidigung fest.
Gegen diese
Verfügung haben A____ und B____, beide vertreten durch Advokat [...], am
27. Mai 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragen, es sei die Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 aufzuheben und
die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft
schliesst mit Stellungnahme vom 3. Juli 2019 auf eine kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Hierauf liessen A____ und B____ am 22. Juli 2019
replizieren. Am 23. September 2019 liess sich C____, vertreten durch
Advokat [...], zur Beschwerde vernehmen. Er beantragt die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde, mit Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des
Strafverfahrens VT.2018.6896 sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit
Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung
(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im
Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend
den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet
eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten
Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE
BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom
17.
Mai 2016 E. 1.4). Beim Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (Art. 285 StGB) werden regelmässig auch mitgeschützte individuelle
Rechtsgüter (physische Integrität, Freiheit) des betroffenen Beamten verletzt.
Dieser gilt deshalb als geschädigte Person, zumal gemäss Rechtsprechung
Tatbestände wie Tätlichkeiten und Nötigung unter Umständen von Art. 285 StGB
konsumiert werden (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 115 N 78, Heimgartner,
in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Vor
Art. 285 N 2).
Die
Dispositiv
Beschwerdeführer sind demnach in Bezug auf jene Delikte zur Beschwerde gegen
die Verfahrenseinstellung legitimiert, durch die sie persönlich betroffen sind.
Das betrifft hier die einfache Körperverletzung und die Gewalt und Drohung
gegen Beamte, nicht jedoch die Übertretung nach Betäubungsmittelgesetz. Im
Rahmen des Vorstehenden ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
Gemäss Art. 319
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens,
wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein
Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand
unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden
können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und
4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in
diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1,
BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Dem
Strafverfahren liegt folgender, unbestrittener, Sachverhalt zugrunde: Am
3. März 2018, 04:23 Uhr, wählte der Beschuldigte den Polizeinotruf
und gab an, er halte in seiner Wohnung einen Einbrecher fest. Die daraufhin an seinen
Wohnort beorderten Polizeibeamten, die Beschwerdeführer 1 und 2, betraten die
Wohnung, worauf ihnen der Beschuldigte eine mit Kabeln festgezurrte Zimmertür
zeigte und behauptete, darin würde der Einbrecher festgehalten. Der
Beschwerdeführer 2 öffnete die Zimmertür einen Spalt breit, worauf er von stark
ätzenden Ammoniakdämpfen überrascht wurde, unvermittelt zusammenzuckte und ohne
etwas zu sagen einen Schritt rückwärts machte. Der aufgrund der Reaktion seines
Kollegen in den Raum stürmende Beschwerdeführer 1 nahm eine getränkte Matratze
und schockartig einen Schwall Ammoniakdampf wahr, erschrak und verliess den
Raum wieder. Die Beamten schlossen die Tür und verständigten die Feuerwehr
(Chemiezug) und die Sanität. Der angeblich festgehaltene Einbrecher war nicht
auffindbar.
Die
Beschwerdeführer wurden mit der Sanität ins Spital verbracht. Sie litten vorübergehend
an Atemnot, Schwindel und Übelkeit und wurden am selben Tag entlassen. Über den
Beschuldigten wurde eine mehrtägige fürsorgerische Unterbringung in den
Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel angeordnet.
3.2
3.2.1 Die
Staatsanwaltschaft liess am 4. März 2018 eine Hausdurchsuchung beim
Beschuldigten durchführen, bei der die mit Ammoniaklösung getränkte Matratze
und ein halbleeres Gebinde 12 %-iger Ammoniaklösung gefunden wurden
(Verfahrensakten S. 32 ff.). Der anlässlich der Hausdurchsuchung
anwesende Nachbar D____ äusserte gegenüber der Polizei, dass sich bereits zwei
bis drei Wochen zuvor ein Vorfall mit Ammoniak ereignet habe, bei dem Feuerwehr
und Polizei gerufen worden seien. Der Beschuldigte habe sich danach bei ihm
entschuldigt und erklärt, er habe Ammoniak im Treppenhaus ausgeleert, weil er
mit den Mietern der gegenüberliegenden Wohnung Stress gehabt habe
(Verfahrensakten S. 35 f.).
3.2.2 Der
Beschuldigte wurde am 5. Oktober 2018 einvernommen. Er bestreitet, die
Matratze mit Ammoniaklösung versetzt zu haben. Wer dies getan habe, wisse er
nicht. Diese Person habe neben dem Ammoniak jedoch auch Urin im Zimmer
hinterlassen. Der Beschuldigte habe nie «Gewaltgedanken» gegenüber Polizisten
gehegt und habe ihnen niemals schaden wollen. Dass der Ammoniakgeruch
gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgerufen habe, tue ihm leid. Er habe
die Polizisten auch nicht gezielt in das Zimmer gelockt, um sie dem ätzenden
Stoff auszusetzen. Es sei ihm um den Einbruch gegangen. Er habe Angst gehabt.
Das Ammoniak habe er von [...], einem Freund, erhalten, der es ihm zusammen mit
Aceton und Petroleum vorbeigebracht habe, um die Wohnung zu reinigen, bzw. um vor
dem Streichen die Wände zu behandeln (Verfahrensakten S. 109 ff.).
Der Beschuldigte
zeigte sich auch rund sieben Monate nach der Tat überzeugt von seinem Erleben,
einen Einbrecher im Zimmer eingesperrt zu haben. Er habe Geräusche aus dem
Zimmer seines abwesenden Mitbewohners gehört und die Person durch die
geschlossene Tür gefragt, warum sie ihn plagen würde. Er habe von der Person
verlangt, damit aufzuhören. Es handle sich mutmasslich um einen Ungarn, der
eine Wohnung im 5. Stock derselben Liegenschaft bewohne. Dieser sei vermutlich
über die Terrasse zu einem anderen Balkon geklettert und geflüchtet. Der
Beschuldigte habe die Polizisten auf verschiedene Spuren, wie Hand- und
Fingerabdrücke, hingewiesen. Diesen sei jedoch nicht weiter nachgegangen
worden, wovon er sich enttäuscht zeigte. Dass keine direkten Einbruchspuren,
beispielsweise an der Wohnungstüre, zu finden gewesen seien, liege daran, dass der
Ungar über einen Zweitschlüssel für seine Wohnung verfüge. Zur Ermittlung
dessen habe er Kameras installiert, die ihm jedoch gestohlen worden seien. Damit
konfrontiert, dass er den Polizisten bei der Intervention gesagt habe, es würde
eine Person aus der Wand heraus mit ihm sprechen und ihn mit Wasser anspritzen,
erklärte der Beschuldigte, diese Person sei nicht mehr da, weil er zu diesem
Zweck ein rotes Tuch an die Wand gehängt habe (Verfahrensakten
S. 113 ff.).
3.2.3 Schliesslich
liegen bezüglich des Beschuldigten zwei Austrittsberichte der UPK vom
27. März 2018 und vom 3. April 2018 vor (Verfahrensakten
S. 126 ff.). Sie bestätigen den in der Einvernahme vorgezeichneten
Eindruck eines Beeinträchtigungs- und Verfolgungserlebens sowie von akustischen
Halluzinationen. Der Beschuldigte leide unter anderem an einer durch multiplen
Substanzgebrauch induzierten wahnhaften psychotischen Störung (ICD-10: F19.51)
sowie an einem Abhängigkeitssyndrom hinsichtlich verschiedener
Betäubungsmittel. Es seien jedoch auch eine polymorph-psychotische Störung oder
eine andere Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis denkbar, ebenso wie
eine organische Genese des Krankheitsbildes. Laut dem zweiten Austrittsbericht
habe der Beschuldigte bei seinem Aufenthalt in der UPK ein ausgebautes
Wahnsystem offenbart, das einen starken Leidensdruck bei ihm auslöse. Eine
antipsychotische Medikation habe er wegen fehlendem Krankheitsgefühl wiederholt
abgelehnt. Vor seinem Eintritt in die UPK habe er regelmässig Cannabis,
Sevre-Long (Morphin, bzw. Opiatsubstitution) und Kokain konsumiert und er
rauche hin und wieder Heroin.
3.3
3.3.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung damit, die Angaben des
Beschuldigten liessen sich – trotz Vorliegen gewisser Verdachtsmomente – nicht
widerlegen. Bei der Ammoniaklösung handle es sich um handelsübliches
Reinigungsmittel, das in Privathaushalten verwendet werde. Es habe dem
Beschuldigten weder nachgewiesen werden können, dass er das Ammoniak auf die
Matratze geleert habe, noch welche Menge sich in der Matratze befunden habe. Es
könne damit auch nicht erstellt werden, inwiefern dieses in objektiver Hinsicht
als gesundheitsschädlich einzustufen wäre. Vermutungen, wonach der Beschuldigte
in der Art eines Hinterhalts einen gezielten Angriff auf die Polizeibeamte
geplant hätte, hätten sich nicht bestätigt. Eine Strafbarkeit lasse sich somit
weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erhärten. Insofern erübrige
sich auch eine Begutachtung des psychischen Zustands des Beschuldigten. Eine
Einvernahme mit den geschädigten Polizisten fand nicht statt. Der im Recht
liegende Polizeirapport vom 4. März 2018 (Verfahrensakten
S. 45 ff.) sei derart detailliert und umfangreich, dass keine
weiteren Angaben der Beschwerdeführer benötigt würden (act. 1, 4).
3.3.2 Die
Beschwerdeführer beurteilen die Verfahrenseinstellung als vorschnell. Es ergebe
sich aus dem Tatvorgehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Der
Tatverdacht präsentiere sich derart, dass der Beschuldigte die Matratze mit
Ammoniaklösung getränkt und ins Zimmer gelegt habe, in dem sich angeblich ein
Einbrecher befinden sollte. Dann habe er die Polizei avisiert und die Beamten
in Kenntnis der Wirkungen von Ammoniak auf die Atemwege in das Zimmer gelockt.
In Nachachtung der Maxime «in dubio pro duriore» könne nicht einzig auf die
Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Weiter sei zwar erstellt, dass
der psychische Gesundheitszustand des Beschuldigten «nicht einwandfrei» gewesen
sei, die Staatsanwaltschaft treffe diesbezüglich jedoch eine Abklärungspflicht
in Bezug auf das Mass einer allfälligen (teilweisen) Schuldunfähigkeit.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, dass sie im Untersuchungsverfahren
nicht befragt worden sind. Indem die Staatsanwaltschaft abschliessend auf den
Polizeirapport abstelle, nehme sie eine antizipierte Beweiswürdigung vor
(act. 2, 6).
3.4
3.4.1 In
Bezug auf den Tatverdacht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar
bestreitet, die Matratze mit Ammoniaklösung versetzt zu haben und angeblich
auch nicht mehr weiss, wann er zuletzt im Zimmer war, in dem sich die Matratze
befand (Verfahrensakten S. 110). Aus den Akten ergeben sich indessen verschiedene
objektive Hinweise, die mehr oder weniger deutlich für seine Täterschaft sprechen.
Zunächst lebte gemäss den Erklärungen des Beschuldigten der Mitbewohner E____ seit
August 2017 nicht mehr in der Wohnung, weil er eine Freiheitsstrafe in der
Justizvollzugsanstalt [...] antreten musste. Er habe zwar immer wieder für ein
Wochenende nach Hause gedurft, wann dies zuletzt gewesen sei, vermochte der
Beschuldigte jedoch nicht zu sagen (Verfahrensakten S. 114). Die
Fotodokumentation zeigt das entsprechende Zimmer einigermassen verwahrlost und
unbewohnbar. In den übrigen Räumen wohnte der Beschuldigte selbst bzw. nutzte er
als Wohnzimmer (Verfahrensakten S. 55 ff., 88 ff.). Das spricht
dagegen, dass sich E____ kurz vor der Tat noch im Zimmer aufgehalten hat und
dafür, dass der Beschuldigte die Wohnung alleine bewohnte. Eine Einvernahme von
E____ oder zumindest eine Erkundigung bei der Justizvollzugsanstalt [...] über seinen
Aufenthaltsort in der Zeit vor der Tat ist nicht erfolgt. Damit liegt zwar kein
direkter Beweis vor, der ihn als Täter ausschliesst, seine Täterschaft
erscheint jedoch weitaus weniger wahrscheinlich als jene des Beschuldigten.
Eine andere Person ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als Täter greifbar,
weshalb sich das Gesagte indiziell stark zu Lasten des Beschuldigten auswirkt.
Die
Verdachtslage verdichtet sich dadurch, dass der Kanister mit Ammoniaklösung
gemäss seinen eigenen Angaben dem Beschuldigten gehört. Er hat ihn von einem
Freund erhalten und jeweils entweder im Bad oder in der Küche aufbewahrt. Gefunden
wurde er im Wohnzimmer (Verfahrensakten S. 52, 53, 113 f., 115; später
sichergestellt indes im Bad: Verfahrensakten S. 76, 96). Tatsache ist jedenfalls,
dass der Beschuldigte vor der Tat nach eigenem Ermessen darüber verfügte. Damit
gibt es auch keinen behaupteten Zusammenhang zwischen E____ und dem Ammoniak.
Bekannt ist zudem, dass bei der Hausdurchsuchung der Nachbar D____ die Polizei
darauf hingewiesen hat, dass es bereits einige Wochen zuvor einen Vorfall mit
Ammoniak im Treppenhaus gegeben habe, für welchen der Beschuldigte ihm
gegenüber die Verantwortung übernommen habe (Verfahrensakten S. 36). Auch
dieser Hinweis, dem die Staatsanwaltschaft nicht weiter nachgegangen ist, verstärkt
die Verdachtslage gegenüber dem Beschuldigten.
Zusammenfassend lassen
sich mehrere belastende Indizien objektivieren, während sich die entlastenden
Elemente einzig aus den Aussagen des Beschuldigten ergeben. Soweit sie im
Widerspruch zu anderen Indizien stehen, kann darauf nicht unbesehen abgestellt
werden. Zusammenfassend lässt sich ein hinreichender Tatverdacht erhärten.
3.4.2 Hinsichtlich
des Taterfolgs lässt sich dem Rapport vom 4. März 2018 entnehmen, dass die
Beschwerdeführer nach dem Einsatz in der Wohnung des Beschuldigten unter
Atemnot, Schwindel und Übelkeit litten und sich in Spitalpflege begeben mussten
(Verfahrensakten S. 45 ff., 73 f.). Der Beschwerdeführer 1
soll zudem unter Platzangst gelitten haben und er habe sich hinlegen müssen.
Zudem waren die Beschwerdeführer ob der Tatsache verängstigt, nicht zu wissen, ob
bzw. welchen giftigen Stoff sie eingeatmet hatten (Verfahrensakten S. 48).
Eine weitergehende Abklärung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen fand indes
nicht statt. Es ist insbesondere unbeantwortet geblieben, wie lange die
Beschwerden andauerten, ob im Spital behandelnde Massnahmen getroffen wurden, und
wenn ja, welche. Somit ist das Mass des Taterfolgs nur relativ unscharf
eingrenzbar und damit auch die rechtliche Subsumption. Im Raum steht die
Erfüllung der Tatbestände der Tätlichkeit (Art. 126 StGB), der einfachen
(Art. 123 Ziff. 1 StGB, eventuell als leichter Fall) oder allenfalls
gar der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2
StGB). Nach diesen Tatsachen sind die Beschwerdeführer zu befragen, um die
entsprechende Rechtsfolge festzulegen.
Nicht erforderlich
ist hingegen die Ermittlung der exakten Menge an Ammoniaklösung, die in die
Matratze gegossen worden ist. Dies wäre dann notwendig, wenn sich eine Partei
auf den Standpunkt stellen würde, der Taterfolg sei nicht kausal auf die
Exposition der Beschwerdeführer gegenüber den aus der Matratze strömenden Ammoniakdämpfen
zurückzuführen. Der Beschuldigte hat in der Einvernahme nicht bestritten, dass das
Ammoniak das Unwohlsein der Beschwerdeführer ausgelöst hat und weder von der
Staatsanwaltschaft noch von der Verteidigung (act. 7) wird etwas Anderes
vertreten. Somit kann ohne nähere Abklärungen als erstellt gelten, dass die in
der Matratze abgesetzte Menge an Ammoniaklösung den Taterfolg bewirkt hat.
3.4.3 In
Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist erneut darauf zu verweisen, dass sich
der Beschuldigte schon bei einem früheren Vorfall, der sich wenige Wochen vor
der Tat abgespielt haben soll, bei seinem Nachbar D____ angeblich dafür
entschuldigt habe, Ammoniaklösung im Treppenhaus ausgeleert zu haben
(Verfahrensakten S. 36). Dies lässt sich dafür heranziehen, dass ihm die unangenehmen
bzw. schädlichen Auswirkungen des Stoffes auf die Atemwege bewusst waren. Ohnehin
sind die Wirkungen von Ammoniakgeruch notorisch. In der Einvernahme gab der
Beschuldigte zudem an, es habe neben Ammoniak auch Urin im betreffenden Zimmer
gehabt (Verfahrensakten S. 110). Ihm muss mithin bewusst gewesen sein,
dass es im Zimmer welches er den Polizisten gegenüber als jenes mit dem
verschanzten Einbrecher bezeichnete, und in welches er sie zum Eintreten
aufforderte, nach Ammoniak stank. Dies ergibt sich auch aus seiner Aussage, es
sei ja nicht um den Ammoniak gegangen, sondern um den angeblichen Einbruch
(Verfahrensakten S. 112 f.). Damit bestehen hinreichende
Verdachtsmomente, dass der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt
haben könnte.
3.4.4 Die
Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass aufgrund der Gesamtumstände, namentlich
der erfolgten FU-Einweisung und gestützt auf die im Rahmen der stationären
Behandlung in der UPK erstellten Berichte vom 27. März 2018 und vom
3. April 2018, die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit wenn
nicht aufgehoben, so doch stark vermindert gewesen sein dürfte. Ob der
Beschuldigte mangels Schuldfähigkeit gänzlich freizusprechen wäre oder ob eine auszusprechende
Strafe zu mindern wäre und in welchem Umfang, erlangt angesichts der
zahlreichen Hinweise auf die Tatbestandsmässigkeit des Handelns entscheidende
Bedeutung und lässt eine Begutachtung angezeigt erscheinen (Art. 20 StGB).
Weiter ziehen die Hinweise aus den Berichten der UPK auf anhaltenden
Substanzgebrauch, eine wahnhafte psychotische Störung, eine akute
polymorph-psychotische Störung oder eine andere Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis, die Frage nach dem Erfordernis einer Massnahme nach
den Art. 60 oder 63 StGB, gegebenenfalls i.V.m. Art. 19 Abs. 3 StGB,
nach sich. Ein qualifiziertes Behandlungsbedürfnis lässt sich gestützt auf die
Akten jedenfalls nicht ausschliessen. Indes liegt die Tat bereits einige Zeit
zurück und es sind die diesbezüglich eingetretenen Entwicklungen zu
berücksichtigen. Spätestens in diesem Zusammenhang ist ein (Kurz-) Gutachten obligatorisch
(Art. 56 Abs. 3 StGB; Heer,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 63 N 63).
3.5 Zusammenfassend
sind die Beschwerden gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die erforderlichen Untersuchungshandlungen
an die Hand zu nehmen, um das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Hierzu hat
sie namentlich D____ und E____ zu befragen und die Schuldfähig- und
Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten abzuklären.
4.
4.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweisen sich die
Beschwerden als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu
Lasten des Staates.
4.2 Die
Beschwerdeführer haben Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für
die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Advokat [...] hat keine Honorarnote eingereicht. Der angemessene Aufwand ist
von Amtes wegen festzulegen. Er wird mit 5 Stunden bemessen und praxisgemäss
zu einem Ansatz von CHF 250.– entschädigt, ausmachend CHF 1’250.–
(inklusive Auslagen). Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %,
ausmachend CHF 96.25. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'346.25.
4.3 Der
Beschuldigte hat den Antrag gestellt, es sei ihm für das vorliegende
Beschwerdeverfahren, wie im Untersuchungsverfahren, die amtliche Verteidigung,
unter Beiordnung von Advokat [...], zu gewähren. Seine Bedürftigkeit ergibt
sich aus den Verfahrensakten VT.2018.6896; das Gesuch ist gutzuheissen. Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar auszurichten. Der mit Honorarnote vom 23. September
2019 geltend gemachte Aufwand von einer Stunde und 40 Minuten erscheint angemessen.
Er wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend
CHF 333.35. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 12.60. Hierzu
addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 26.65.
Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 372.60 aus der Gerichtskasse
auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt im Verfahren VT.2018.6896 vom 15. Mai 2019 wird in Bezug auf
die Verfahrenseinstellung betreffend die Delikte der Gewalt und Drohung gegen
Beamte und der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie die damit
verbundenen Nebenfolgen aufgehoben.
Es werden keine Kosten gesprochen.
A____ und B____ wird eine Parteientschädigung in Höhe
von CHF 1'346.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 333.35 und ein Auslagenersatz
von CHF 12.60, zzgl. MWST von CHF 26.65 (7,7 % auf
CHF 345.95), somit total CHF 372.60 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer 1 und 2
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).