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Entscheid

BES.2019.115

Verfahrenseinstellung

2. Juni 2020Deutsch19 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.115

ENTSCHEID

vom 2.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

[...] Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Beschwerdeführer 2

[...] Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. Mai 2019

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen C____ (Beschuldigter)

wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher einfacher

Körperverletzung, begangen am 3. März 2018 zum Nachteil von A____

(Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer 2), sowie wegen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 2. März 2018 (VT.2018.6896). Am

15. Mai 2019 stellte sie das Verfahren betreffend sämtliche Vorwürfe ein,

zog einen Ammoniaklösung enthaltenden Kanister zur Vernichtung ein, verwies die

Zivilklagen von A____ und B____ auf den Zivilweg, schlug die Verfahrenskosten

zu Lasten des Staats und setzte eine Entschädigung für die Verteidigung fest.

Gegen diese

Verfügung haben A____ und B____, beide vertreten durch Advokat [...], am

27. Mai 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragen, es sei die Verfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 aufzuheben und

die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft

schliesst mit Stellungnahme vom 3. Juli 2019 auf eine kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde. Hierauf liessen A____ und B____ am 22. Juli 2019

replizieren. Am 23. September 2019 liess sich C____, vertreten durch

Advokat [...], zur Beschwerde vernehmen. Er beantragt die kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde, mit Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des

Strafverfahrens VT.2018.6896 sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit

Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung

(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im

Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend

den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet

eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten

Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE

BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom

17.

Mai 2016 E. 1.4). Beim Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte (Art. 285 StGB) werden regelmässig auch mitgeschützte individuelle

Rechtsgüter (physische Integrität, Freiheit) des betroffenen Beamten verletzt.

Dieser gilt deshalb als geschädigte Person, zumal gemäss Rechtsprechung

Tatbestände wie Tätlichkeiten und Nötigung unter Umständen von Art. 285 StGB

konsumiert werden (Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel

2014, Art. 115 N 78, Heimgartner,

in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Vor

Art. 285 N 2).

Die

Dispositiv

Beschwerdeführer sind demnach in Bezug auf jene Delikte zur Beschwerde gegen

die Verfahrenseinstellung legitimiert, durch die sie persönlich betroffen sind.

Das betrifft hier die einfache Körperverletzung und die Gewalt und Drohung

gegen Beamte, nicht jedoch die Übertretung nach Betäubungsmittelgesetz. Im

Rahmen des Vorstehenden ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.

Gemäss Art. 319

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens,

wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein

Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand

unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden

können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des

ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht

zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein

Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch

sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als

Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit

einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch

genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,

insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter

Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und

4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in

diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die

Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1,

BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.

3.1 Dem

Strafverfahren liegt folgender, unbestrittener, Sachverhalt zugrunde: Am

3. März 2018, 04:23 Uhr, wählte der Beschuldigte den Polizeinotruf

und gab an, er halte in seiner Wohnung einen Einbrecher fest. Die daraufhin an seinen

Wohnort beorderten Polizeibeamten, die Beschwerdeführer 1 und 2, betraten die

Wohnung, worauf ihnen der Beschuldigte eine mit Kabeln festgezurrte Zimmertür

zeigte und behauptete, darin würde der Einbrecher festgehalten. Der

Beschwerdeführer 2 öffnete die Zimmertür einen Spalt breit, worauf er von stark

ätzenden Ammoniakdämpfen überrascht wurde, unvermittelt zusammenzuckte und ohne

etwas zu sagen einen Schritt rückwärts machte. Der aufgrund der Reaktion seines

Kollegen in den Raum stürmende Beschwerdeführer 1 nahm eine getränkte Matratze

und schockartig einen Schwall Ammoniakdampf wahr, erschrak und verliess den

Raum wieder. Die Beamten schlossen die Tür und verständigten die Feuerwehr

(Chemiezug) und die Sanität. Der angeblich festgehaltene Einbrecher war nicht

auffindbar.

Die

Beschwerdeführer wurden mit der Sanität ins Spital verbracht. Sie litten vorübergehend

an Atemnot, Schwindel und Übelkeit und wurden am selben Tag entlassen. Über den

Beschuldigten wurde eine mehrtägige fürsorgerische Unterbringung in den

Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel angeordnet.

3.2

3.2.1 Die

Staatsanwaltschaft liess am 4. März 2018 eine Hausdurchsuchung beim

Beschuldigten durchführen, bei der die mit Ammoniaklösung getränkte Matratze

und ein halbleeres Gebinde 12 %-iger Ammoniaklösung gefunden wurden

(Verfahrensakten S. 32 ff.). Der anlässlich der Hausdurchsuchung

anwesende Nachbar D____ äusserte gegenüber der Polizei, dass sich bereits zwei

bis drei Wochen zuvor ein Vorfall mit Ammoniak ereignet habe, bei dem Feuerwehr

und Polizei gerufen worden seien. Der Beschuldigte habe sich danach bei ihm

entschuldigt und erklärt, er habe Ammoniak im Treppenhaus ausgeleert, weil er

mit den Mietern der gegenüberliegenden Wohnung Stress gehabt habe

(Verfahrensakten S. 35 f.).

3.2.2 Der

Beschuldigte wurde am 5. Oktober 2018 einvernommen. Er bestreitet, die

Matratze mit Ammoniaklösung versetzt zu haben. Wer dies getan habe, wisse er

nicht. Diese Person habe neben dem Ammoniak jedoch auch Urin im Zimmer

hinterlassen. Der Beschuldigte habe nie «Gewaltgedanken» gegenüber Polizisten

gehegt und habe ihnen niemals schaden wollen. Dass der Ammoniakgeruch

gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgerufen habe, tue ihm leid. Er habe

die Polizisten auch nicht gezielt in das Zimmer gelockt, um sie dem ätzenden

Stoff auszusetzen. Es sei ihm um den Einbruch gegangen. Er habe Angst gehabt.

Das Ammoniak habe er von [...], einem Freund, erhalten, der es ihm zusammen mit

Aceton und Petroleum vorbeigebracht habe, um die Wohnung zu reinigen, bzw. um vor

dem Streichen die Wände zu behandeln (Verfahrensakten S. 109 ff.).

Der Beschuldigte

zeigte sich auch rund sieben Monate nach der Tat überzeugt von seinem Erleben,

einen Einbrecher im Zimmer eingesperrt zu haben. Er habe Geräusche aus dem

Zimmer seines abwesenden Mitbewohners gehört und die Person durch die

geschlossene Tür gefragt, warum sie ihn plagen würde. Er habe von der Person

verlangt, damit aufzuhören. Es handle sich mutmasslich um einen Ungarn, der

eine Wohnung im 5. Stock derselben Liegenschaft bewohne. Dieser sei vermutlich

über die Terrasse zu einem anderen Balkon geklettert und geflüchtet. Der

Beschuldigte habe die Polizisten auf verschiedene Spuren, wie Hand- und

Fingerabdrücke, hingewiesen. Diesen sei jedoch nicht weiter nachgegangen

worden, wovon er sich enttäuscht zeigte. Dass keine direkten Einbruchspuren,

beispielsweise an der Wohnungstüre, zu finden gewesen seien, liege daran, dass der

Ungar über einen Zweitschlüssel für seine Wohnung verfüge. Zur Ermittlung

dessen habe er Kameras installiert, die ihm jedoch gestohlen worden seien. Damit

konfrontiert, dass er den Polizisten bei der Intervention gesagt habe, es würde

eine Person aus der Wand heraus mit ihm sprechen und ihn mit Wasser anspritzen,

erklärte der Beschuldigte, diese Person sei nicht mehr da, weil er zu diesem

Zweck ein rotes Tuch an die Wand gehängt habe (Verfahrensakten

S. 113 ff.).

3.2.3 Schliesslich

liegen bezüglich des Beschuldigten zwei Austrittsberichte der UPK vom

27. März 2018 und vom 3. April 2018 vor (Verfahrensakten

S. 126 ff.). Sie bestätigen den in der Einvernahme vorgezeichneten

Eindruck eines Beeinträchtigungs- und Verfolgungserlebens sowie von akustischen

Halluzinationen. Der Beschuldigte leide unter anderem an einer durch multiplen

Substanzgebrauch induzierten wahnhaften psychotischen Störung (ICD-10: F19.51)

sowie an einem Abhängigkeitssyndrom hinsichtlich verschiedener

Betäubungsmittel. Es seien jedoch auch eine polymorph-psychotische Störung oder

eine andere Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis denkbar, ebenso wie

eine organische Genese des Krankheitsbildes. Laut dem zweiten Austrittsbericht

habe der Beschuldigte bei seinem Aufenthalt in der UPK ein ausgebautes

Wahnsystem offenbart, das einen starken Leidensdruck bei ihm auslöse. Eine

antipsychotische Medikation habe er wegen fehlendem Krankheitsgefühl wiederholt

abgelehnt. Vor seinem Eintritt in die UPK habe er regelmässig Cannabis,

Sevre-Long (Morphin, bzw. Opiatsubstitution) und Kokain konsumiert und er

rauche hin und wieder Heroin.

3.3

3.3.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung damit, die Angaben des

Beschuldigten liessen sich – trotz Vorliegen gewisser Verdachtsmomente – nicht

widerlegen. Bei der Ammoniaklösung handle es sich um handelsübliches

Reinigungsmittel, das in Privathaushalten verwendet werde. Es habe dem

Beschuldigten weder nachgewiesen werden können, dass er das Ammoniak auf die

Matratze geleert habe, noch welche Menge sich in der Matratze befunden habe. Es

könne damit auch nicht erstellt werden, inwiefern dieses in objektiver Hinsicht

als gesundheitsschädlich einzustufen wäre. Vermutungen, wonach der Beschuldigte

in der Art eines Hinterhalts einen gezielten Angriff auf die Polizeibeamte

geplant hätte, hätten sich nicht bestätigt. Eine Strafbarkeit lasse sich somit

weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erhärten. Insofern erübrige

sich auch eine Begutachtung des psychischen Zustands des Beschuldigten. Eine

Einvernahme mit den geschädigten Polizisten fand nicht statt. Der im Recht

liegende Polizeirapport vom 4. März 2018 (Verfahrensakten

S. 45 ff.) sei derart detailliert und umfangreich, dass keine

weiteren Angaben der Beschwerdeführer benötigt würden (act. 1, 4).

3.3.2 Die

Beschwerdeführer beurteilen die Verfahrenseinstellung als vorschnell. Es ergebe

sich aus dem Tatvorgehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Der

Tatverdacht präsentiere sich derart, dass der Beschuldigte die Matratze mit

Ammoniaklösung getränkt und ins Zimmer gelegt habe, in dem sich angeblich ein

Einbrecher befinden sollte. Dann habe er die Polizei avisiert und die Beamten

in Kenntnis der Wirkungen von Ammoniak auf die Atemwege in das Zimmer gelockt.

In Nachachtung der Maxime «in dubio pro duriore» könne nicht einzig auf die

Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Weiter sei zwar erstellt, dass

der psychische Gesundheitszustand des Beschuldigten «nicht einwandfrei» gewesen

sei, die Staatsanwaltschaft treffe diesbezüglich jedoch eine Abklärungspflicht

in Bezug auf das Mass einer allfälligen (teilweisen) Schuldunfähigkeit.

Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, dass sie im Untersuchungsverfahren

nicht befragt worden sind. Indem die Staatsanwaltschaft abschliessend auf den

Polizeirapport abstelle, nehme sie eine antizipierte Beweiswürdigung vor

(act. 2, 6).

3.4

3.4.1 In

Bezug auf den Tatverdacht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar

bestreitet, die Matratze mit Ammoniaklösung versetzt zu haben und angeblich

auch nicht mehr weiss, wann er zuletzt im Zimmer war, in dem sich die Matratze

befand (Verfahrensakten S. 110). Aus den Akten ergeben sich indessen verschiedene

objektive Hinweise, die mehr oder weniger deutlich für seine Täterschaft sprechen.

Zunächst lebte gemäss den Erklärungen des Beschuldigten der Mitbewohner E____ seit

August 2017 nicht mehr in der Wohnung, weil er eine Freiheitsstrafe in der

Justizvollzugsanstalt [...] antreten musste. Er habe zwar immer wieder für ein

Wochenende nach Hause gedurft, wann dies zuletzt gewesen sei, vermochte der

Beschuldigte jedoch nicht zu sagen (Verfahrensakten S. 114). Die

Fotodokumentation zeigt das entsprechende Zimmer einigermassen verwahrlost und

unbewohnbar. In den übrigen Räumen wohnte der Beschuldigte selbst bzw. nutzte er

als Wohnzimmer (Verfahrensakten S. 55 ff., 88 ff.). Das spricht

dagegen, dass sich E____ kurz vor der Tat noch im Zimmer aufgehalten hat und

dafür, dass der Beschuldigte die Wohnung alleine bewohnte. Eine Einvernahme von

E____ oder zumindest eine Erkundigung bei der Justizvollzugsanstalt [...] über seinen

Aufenthaltsort in der Zeit vor der Tat ist nicht erfolgt. Damit liegt zwar kein

direkter Beweis vor, der ihn als Täter ausschliesst, seine Täterschaft

erscheint jedoch weitaus weniger wahrscheinlich als jene des Beschuldigten.

Eine andere Person ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als Täter greifbar,

weshalb sich das Gesagte indiziell stark zu Lasten des Beschuldigten auswirkt.

Die

Verdachtslage verdichtet sich dadurch, dass der Kanister mit Ammoniaklösung

gemäss seinen eigenen Angaben dem Beschuldigten gehört. Er hat ihn von einem

Freund erhalten und jeweils entweder im Bad oder in der Küche aufbewahrt. Gefunden

wurde er im Wohnzimmer (Verfahrensakten S. 52, 53, 113 f., 115; später

sichergestellt indes im Bad: Verfahrensakten S. 76, 96). Tatsache ist jedenfalls,

dass der Beschuldigte vor der Tat nach eigenem Ermessen darüber verfügte. Damit

gibt es auch keinen behaupteten Zusammenhang zwischen E____ und dem Ammoniak.

Bekannt ist zudem, dass bei der Hausdurchsuchung der Nachbar D____ die Polizei

darauf hingewiesen hat, dass es bereits einige Wochen zuvor einen Vorfall mit

Ammoniak im Treppenhaus gegeben habe, für welchen der Beschuldigte ihm

gegenüber die Verantwortung übernommen habe (Verfahrensakten S. 36). Auch

dieser Hinweis, dem die Staatsanwaltschaft nicht weiter nachgegangen ist, verstärkt

die Verdachtslage gegenüber dem Beschuldigten.

Zusammenfassend lassen

sich mehrere belastende Indizien objektivieren, während sich die entlastenden

Elemente einzig aus den Aussagen des Beschuldigten ergeben. Soweit sie im

Widerspruch zu anderen Indizien stehen, kann darauf nicht unbesehen abgestellt

werden. Zusammenfassend lässt sich ein hinreichender Tatverdacht erhärten.

3.4.2 Hinsichtlich

des Taterfolgs lässt sich dem Rapport vom 4. März 2018 entnehmen, dass die

Beschwerdeführer nach dem Einsatz in der Wohnung des Beschuldigten unter

Atemnot, Schwindel und Übelkeit litten und sich in Spitalpflege begeben mussten

(Verfahrensakten S. 45 ff., 73 f.). Der Beschwerdeführer 1

soll zudem unter Platzangst gelitten haben und er habe sich hinlegen müssen.

Zudem waren die Beschwerdeführer ob der Tatsache verängstigt, nicht zu wissen, ob

bzw. welchen giftigen Stoff sie eingeatmet hatten (Verfahrensakten S. 48).

Eine weitergehende Abklärung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen fand indes

nicht statt. Es ist insbesondere unbeantwortet geblieben, wie lange die

Beschwerden andauerten, ob im Spital behandelnde Massnahmen getroffen wurden, und

wenn ja, welche. Somit ist das Mass des Taterfolgs nur relativ unscharf

eingrenzbar und damit auch die rechtliche Subsumption. Im Raum steht die

Erfüllung der Tatbestände der Tätlichkeit (Art. 126 StGB), der einfachen

(Art. 123 Ziff. 1 StGB, eventuell als leichter Fall) oder allenfalls

gar der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2

StGB). Nach diesen Tatsachen sind die Beschwerdeführer zu befragen, um die

entsprechende Rechtsfolge festzulegen.

Nicht erforderlich

ist hingegen die Ermittlung der exakten Menge an Ammoniaklösung, die in die

Matratze gegossen worden ist. Dies wäre dann notwendig, wenn sich eine Partei

auf den Standpunkt stellen würde, der Taterfolg sei nicht kausal auf die

Exposition der Beschwerdeführer gegenüber den aus der Matratze strömenden Ammoniakdämpfen

zurückzuführen. Der Beschuldigte hat in der Einvernahme nicht bestritten, dass das

Ammoniak das Unwohlsein der Beschwerdeführer ausgelöst hat und weder von der

Staatsanwaltschaft noch von der Verteidigung (act. 7) wird etwas Anderes

vertreten. Somit kann ohne nähere Abklärungen als erstellt gelten, dass die in

der Matratze abgesetzte Menge an Ammoniaklösung den Taterfolg bewirkt hat.

3.4.3 In

Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist erneut darauf zu verweisen, dass sich

der Beschuldigte schon bei einem früheren Vorfall, der sich wenige Wochen vor

der Tat abgespielt haben soll, bei seinem Nachbar D____ angeblich dafür

entschuldigt habe, Ammoniaklösung im Treppenhaus ausgeleert zu haben

(Verfahrensakten S. 36). Dies lässt sich dafür heranziehen, dass ihm die unangenehmen

bzw. schädlichen Auswirkungen des Stoffes auf die Atemwege bewusst waren. Ohnehin

sind die Wirkungen von Ammoniakgeruch notorisch. In der Einvernahme gab der

Beschuldigte zudem an, es habe neben Ammoniak auch Urin im betreffenden Zimmer

gehabt (Verfahrensakten S. 110). Ihm muss mithin bewusst gewesen sein,

dass es im Zimmer welches er den Polizisten gegenüber als jenes mit dem

verschanzten Einbrecher bezeichnete, und in welches er sie zum Eintreten

aufforderte, nach Ammoniak stank. Dies ergibt sich auch aus seiner Aussage, es

sei ja nicht um den Ammoniak gegangen, sondern um den angeblichen Einbruch

(Verfahrensakten S. 112 f.). Damit bestehen hinreichende

Verdachtsmomente, dass der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt

haben könnte.

3.4.4 Die

Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass aufgrund der Gesamtumstände, namentlich

der erfolgten FU-Einweisung und gestützt auf die im Rahmen der stationären

Behandlung in der UPK erstellten Berichte vom 27. März 2018 und vom

3. April 2018, die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit wenn

nicht aufgehoben, so doch stark vermindert gewesen sein dürfte. Ob der

Beschuldigte mangels Schuldfähigkeit gänzlich freizusprechen wäre oder ob eine auszusprechende

Strafe zu mindern wäre und in welchem Umfang, erlangt angesichts der

zahlreichen Hinweise auf die Tatbestandsmässigkeit des Handelns entscheidende

Bedeutung und lässt eine Begutachtung angezeigt erscheinen (Art. 20 StGB).

Weiter ziehen die Hinweise aus den Berichten der UPK auf anhaltenden

Substanzgebrauch, eine wahnhafte psychotische Störung, eine akute

polymorph-psychotische Störung oder eine andere Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis, die Frage nach dem Erfordernis einer Massnahme nach

den Art. 60 oder 63 StGB, gegebenenfalls i.V.m. Art. 19 Abs. 3 StGB,

nach sich. Ein qualifiziertes Behandlungsbedürfnis lässt sich gestützt auf die

Akten jedenfalls nicht ausschliessen. Indes liegt die Tat bereits einige Zeit

zurück und es sind die diesbezüglich eingetretenen Entwicklungen zu

berücksichtigen. Spätestens in diesem Zusammenhang ist ein (Kurz-) Gutachten obligatorisch

(Art. 56 Abs. 3 StGB; Heer,

in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 63 N 63).

3.5 Zusammenfassend

sind die Beschwerden gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die

Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die erforderlichen Untersuchungshandlungen

an die Hand zu nehmen, um das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Hierzu hat

sie namentlich D____ und E____ zu befragen und die Schuldfähig- und

Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten abzuklären.

4.

4.1 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweisen sich die

Beschwerden als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu

Lasten des Staates.

4.2 Die

Beschwerdeführer haben Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für

die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Advokat [...] hat keine Honorarnote eingereicht. Der angemessene Aufwand ist

von Amtes wegen festzulegen. Er wird mit 5 Stunden bemessen und praxisgemäss

zu einem Ansatz von CHF 250.– entschädigt, ausmachend CHF 1’250.–

(inklusive Auslagen). Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %,

ausmachend CHF 96.25. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'346.25.

4.3 Der

Beschuldigte hat den Antrag gestellt, es sei ihm für das vorliegende

Beschwerdeverfahren, wie im Untersuchungsverfahren, die amtliche Verteidigung,

unter Beiordnung von Advokat [...], zu gewähren. Seine Bedürftigkeit ergibt

sich aus den Verfahrensakten VT.2018.6896; das Gesuch ist gutzuheissen. Dem

amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein

angemessenes Honorar auszurichten. Der mit Honorarnote vom 23. September

2019 geltend gemachte Aufwand von einer Stunde und 40 Minuten erscheint angemessen.

Er wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend

CHF 333.35. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 12.60. Hierzu

addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 26.65.

Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 372.60 aus der Gerichtskasse

auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden werden gutgeheissen,

soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt im Verfahren VT.2018.6896 vom 15. Mai 2019 wird in Bezug auf

die Verfahrenseinstellung betreffend die Delikte der Gewalt und Drohung gegen

Beamte und der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie die damit

verbundenen Nebenfolgen aufgehoben.

Es werden keine Kosten gesprochen.

A____ und B____ wird eine Parteientschädigung in Höhe

von CHF 1'346.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 333.35 und ein Auslagenersatz

von CHF 12.60, zzgl. MWST von CHF 26.65 (7,7 % auf

CHF 345.95), somit total CHF 372.60 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer 1 und 2

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw

Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).