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Entscheid

BES.2019.117

Verfahrenseinstellung

1. Dezember 2020Deutsch39 min

von A____ vom 30. November 2017 hin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.117

ENTSCHEID

vom 1.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. Mai 2019

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Auf Strafanzeige

von A____ vom 30. November 2017 hin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B____

und C____ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung. Der

Abschluss der Untersuchungen wurde den Parteien mit Schreiben vom 24. Januar

2019 angekündigt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 liess A____ durch seinen

Rechtsvertreter mitteilen, er sei unter gewissen Umständen bereit, eine

Verfahrenseinstellung zu akzeptieren, halte jedoch daran fest, dass ihm eine

Genugtuung zugesprochen werde und die Beschuldigten zur Tragung seiner

Anwaltskosten verurteilt würden. Mit zwei Einstellungsverfügungen vom 15. Mai

2019 wurde das Strafverfahren gegen beide Beschuldigten mangels angemessener

Überprüfbarkeit der Schuld eingestellt. Die Zivilforderungen von A____,

inklusive die Forderung auf Ersatz der Anwaltskosten, wurden auf den Zivilweg

verwiesen.

Gegen diese

Verfügungen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Juni 2019

Beschwerde erhoben. Er macht geltend, die angefochtenen Verfügungen seien

vollumfänglich aufzuheben; entsprechend sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen,

das Strafverfahren gegen B____ und C____ fortzuführen und die gebotenen

Beweiserhebungen vorzunehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit

Stellungnahme vom 26. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Auch B____ und C____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liessen mit Stellungnahme

vom 15. August 2019 beantragen, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge

abzuweisen; ihr Rechtsvertreter plädierte zwecks Klärung der offenkundigen

Schuldunfähigkeit auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdegegner. Mit

Replik vom 3. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten

Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Oktober

2019 unter Hinweis auf den erfolgten Schriftenwechsel auf eine Duplik. Die

Beschwerdegegner verwiesen in ihrer Duplik vom 2. Dezember 2019 auf ihre

Stellungnahme vom 15. August 2019.

Mit Verfügung

der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 27. Februar 2020 wurden

die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Am 2. Juni 2020 reichten

die Beschwerdegegner zwei ärztliche Zeugnisse ein, wonach sie aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, an einer Verhandlung

teilzunehmen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Juni 2020 wurde

der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner aufgefordert, mitzuteilen, ob seine

Mandantschaft an der beantragten mündlichen Verhandlung festhalte; zudem wurde

er auf die Möglichkeit der Dispensation auf entsprechendes Gesuch hin

hingewiesen. Dieser erklärte mit Eingabe vom 10. Juni 2020, seine Mandantschaft

habe ihm nach Rücksprache ihre Teilnahme an der Verhandlung bestätigt; für den

Fall, dass dies wider Erwarten kurzfristig doch nicht der Fall sein sollte,

werde um Dispensation ersucht.

Die mündliche

Verhandlung fand am 19. Juni 2020 statt. Es wurden zunächst der

Beschwerdeführer und anschliessend die beiden Beschwerdegegner befragt. In der

Folge gelangten die Parteivertreter sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Im Nachgang an

die Beschwerdeverhandlung stellte die instruierende Präsidentin den Parteien

mit Verfügung vom 22. Juni 2020 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zu. Während

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2020 sein Einverständnis mit dem vorgeschlagenen

Vergleich mitteilte, erklärten sich die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 31.

Juli 2020 nicht einverstanden. Daraufhin unterbreitete die instruierende

Präsidentin mit Verfügung vom 3. August 2020 einen weiteren

Vergleichsvorschlag, welchen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August

2020 zurückwies.

Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus der

angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfahrenseinstellungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 i.V.m.

Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1

und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1.

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.

AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.

384.

f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus Art. 382

Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht

in Frage stellen kann. Dies bedeutet, dass sie im Übrigen einen Entscheid in

allen anderen Punkten anfechten kann, soweit sie in ihren rechtlich geschützten

Interessen betroffen ist (BGE 139 IV 84; Pra 2013 Nr. 59; Ziegler/Keller, Basler Kommentar StPO,

2.

Aufl. 2014, Art. 382 N 4; Lieber,

Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 14 ff.). Das rechtlich

geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den

angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen und

damit beschwert ist (Lieber,

a.a.O., Art. 382 N 7; Schmid,

Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 2). Die Beschwer muss im

Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Mithin wird ein

aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids vorausgesetzt (Ziegler/Keller,

a.a.O., Art. 382 N 2; Schmid,

a.a.O., Art. 382 N 2; Lieber,

a.a.O., Art. 382 N 13; Pra 2012 Nr. 134 S. 966).

1.2.2

Der

Beschwerdeführer ist im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner

Anzeigesteller und hat sich zudem formell als Privatkläger konstituiert (Strafanzeige

vom 30. November 2017, Beschwerde p. 1). Dass die von ihm beanzeigten Delikte der

falschen Anschuldigung sowie der Verleumdung zu seinem Nachteil bzw. zum

Nachteil seiner Familie begangen wurden, steht ausser Frage. Die

Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die

Beschwerdegegner hätten den Straftatbestand der falschen Anschuldigung und der

Verleumdung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Gleichwohl sei das Verfahren einzustellen, da in Anwendung von Art. 19 Abs. 1

StGB die Strafbarkeit mangels Schuldfähigkeit entfalle. In der angefochtenen

Verfügung wurde die Frage, ob der Beschwerdeführer in dieser Konstellation «im

Sinne des Gesetzes ‘obsiegt’» habe, explizit offen gelassen (vgl.

Einstellungsverfügungen jeweils p. 6). Aus der Verfahrenseinstellung folgt

jedenfalls, dass zum einen die vom Beschwerdeführer gewünschte weitere

Verfolgung und Verurteilung der Beschwerdegegner unterbleibt und zum anderen,

dass die Voraussetzungen von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die obsiegende

Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine

Parteientschädigung hat, nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat damit ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Strafverfolgung der Beschwerdegegner und

ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist einzutreten.

1.3

Beschwerden

werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs.

1.

StPO). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer

Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Beim Entscheid über

die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist in erster Linie der Tragweite

des Entscheids Rechnung zu tragen. Zwar ist der vorliegende Entscheid hinsichtlich

der angeklagten Straftatbestände nicht von besonderer Bedeutung. Zu

berücksichtigen ist jedoch, dass der angefochtene Einstellungsbeschluss

gestützt auf Hinweise erfolgte, welche gegen die Schuldfähigkeit der

Beschwerdegegner sprechen. Vor diesem Hintergrund erschien ein persönlicher

Eindruck unabdingbar. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin ordnete

daher trotz der nur geringen Tragweite des Falles dem Antrag der Verteidigung

entsprechend ausnahmsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an

(Verfügung vom 27. Februar 2020), welche am 19. Juni 2020 stattfand.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügungen vom 15. Mai 2019 auf

Art. 319 StPO und führt zur Begründung aus, die Beschwerdegegnerin habe am 29.

Dezember 2016 auf der Polizeiwache beanzeigt, der Beschwerdeführer habe sie am

23.

Dezember 2016 im Schwimmbad der gemeinsam bewohnten Liegenschaft in

Begleitung von zwei weiteren Männern durch Gesten bedroht. Zudem habe sie den

Sohn des Beschwerdeführers beschuldigt, verbotene Substanzen zu rauchen.

Schliessich habe sie gegen die Frau des Beschwerdeführers den Vorwurf erhoben,

sie mittels ihrer Handtasche tätlich angegriffen zu haben. Diese wider besseres

Wissen erhobenen und nachweislich falschen Anschuldigungen erfüllten den Tatbestand

von Art. 303 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht (Verfügung vom

15.

Mai 2019 i.S. B____ p. 2 ff.). Weiter habe der Beschwerdegegner

anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. Oktober 2017 nach

vorheriger Absprache mit der Beschwerdegegnerin und in ihrer Anwesenheit die

oben genannten Vorwürfe gegen die Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers

vorgetragen. Diese habe die Beschwerdegegnerin dahingehend ergänzt, dass die

Familie des Beschwerdeführers Mobbing gegen sie betreibe. Durch die vor

versammelter Stockwerkeigentümerschaft wider besseres Wissen geäusserten

Vorwürfe hätten die Beschwerdegegner zumindest ernsthaft davon ausgehen müssen,

den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen, was sie billigend in Kauf genommen hätten

(Verfügung vom 15. Mai 2019 i.S. B____ p. 5; Verfügung vom 15. Mai 2019 i.S. C____

p. 5). Damit hätten sie in Mittäterschaft sowohl objektiv als auch subjektiv

den Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 StGB erfüllt. In den angefochtenen

Verfügungen wurde weiter ausgeführt, es lägen Anzeichen für eine «irrationale

psychische Denkweise» der Beschwerdegegner und damit für eine eventuell

aufgehobene Schuldfähigkeit vor. Gestützt auf diese Hinweise hätte zwingend

eine Begutachtung zur Frage der Schuldfähigkeit der Beschwerdegegner zu

erfolgen, um überhaupt eine Strafzumessung vornehmen zu können. Jedoch sei die

Einholung eines entsprechenden Gutachtens finanziell unverhältnismässig. Zudem

sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner an einer angeordneten

Begutachtung nicht mitwirken würden, wodurch ein reines Aktengutachten erstellt

werden müsste, welches wohl wenig aufschlussreich wäre. Im Zweifel sei daher

von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit auszugehen, was bei einer

Anklageerhebung zwingend zu einem Freispruch führen würde (Verfügungen vom 15.

Mai 2019 jeweils p. 5).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahrenseinstellung durch die

Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Er rügt eine Verletzung von Art. 20

StGB, Art. 6 StPO sowie des Grundsatzes «in dubio pro duriore» und führt aus,

obwohl der Staatsanwalt zum Schluss gelangt sei, die Beschwerdegegner hätten

die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der Verleumdung sowohl in

objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, seien die entsprechenden

Strafverfahren eingestellt worden. Zur Begründung habe die Staatsanwaltschaft

unzulässige Mutmassungen und Spekulationen im Hinblick auf das mögliche

Resultat einer psychiatrischen Begutachtung betreffend die Schuldfähigkeit der

beiden Beschwerdegegner angestellt. Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit sei auf

jeden Fall die Begutachtung durch eine sachverständige Person anzuordnen. Die

Vermutung der Schuldunfähigkeit gestützt auf eigenartige Aussagen von

Beschuldigten sei gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig (Beschwerde Ziff.

Dispositiv

4, Replik Ziff. 6 f.). Aus diesen Gründen sei die Beschwerde gutzuheissen und

entsprechend die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die

Beschwerdegegner fortzuführen und die Beweise zu erheben, was letztlich auf

eine psychiatrische Begutachtung hinauslaufe. Zudem sei dem Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner auszurichten

(Plädoyer, Prot. Beschwerdeverhandlung p. 7).

2.3 Der

Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht geltend, seine Mandanten hätten die

Anschuldigungen nicht «wider besseres Wissen» erhoben. Die Beschwerdegegnerin

habe die Situation im Schwimmbad tatsächlich subjektiv als bedrohlich empfunden

und die Polizei kontaktiert, um Hilfe zu erhalten. Dieses Verhalten erfülle den

Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht. Auch die Behauptungen des

Beschwerdegegners anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung seien nicht

«wider besseres Wissen» erfolgt und damit subjektiv nicht tatbestandsmässig.

Die angefochtene Einstellungsverfügung werde der Sache insofern gerecht, als

die Anordnung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens in Anbetracht der

Vorwürfe unverhältnismässig sei. Wie sich im persönlichen Umgang offenkundig

zeige, seien seine Mandanten im persönlichen Umgang schuldunfähig (Beschwerdeantwort

Ziff. 2 ff.; Prot. Beschwerdeverhandlung p. 8).

2.4 Der

Staatsanwalt argumentierte, die Unschuld des Beschwerdeführers sei in der

angefochtenen Einstellungsverfügung ausdrücklich festgehalten worden. Es lägen

in den Akten zahlreiche Hinweise für eine Schuldunfähigkeit der

Beschwerdegegner vor. Die Einholung eines Gutachtens im Wert von CHF 13'000.–

widerspreche angesichts der relativ geringfügigen Delikte dem

Verhältnismässigkeitsprinzip (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 8). Strittig ist

vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschwerdegegner geführte

Verfahren zu Recht eingestellt hat.

3.

3.1 Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit

Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“

weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist

dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts

sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher

als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist entweder ein Strafbefehl zu

erlassen oder Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie

eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren

Delikten, eine Anklageerhebung auf (Moreillon/Parein-Reymond,

Petit Commentaire CPP, 2. Auflage 2016, Art. 319 N 10). Der Grundsatz, dass im

Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei

zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138

IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August

2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 319

N 5). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte

Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen

gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen

AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E.

2.1).

3.2

3.2.1 Den

Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer

eine nichtschuldige Person wider besseres Wissen bei der Behörde eines

Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung

gegen sie herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in

erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem

korrekten Funktionieren der Justiz. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu

Unrecht angeschuldigte Personen in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf

deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGer 6B_932/2019 vom 5. Mai

2020 E. 2.3.2 m.H., 6B_600/2010 E. 2.1 m.H.; BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 ff.; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches

Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 55 N 2; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar zum

Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 303 N 5). Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB

macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei

einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die

geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine

solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

3.2.2 Der

subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfordert Vorsatz und in Bezug

auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das

Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin

nicht. Die Täterschaft muss vielmehr positive Kenntnis um die Unwahrheit der

vorgebrachten Bezichtigung haben. Erforderlich ist somit direkter Vorsatz.

Zudem muss die Täterschaft die Absicht haben, gegen die geschädigte Person eine

Strafverfolgung herbeizuführen. In einer solchen Absicht handelt sie, wenn sie,

gleichgültig aus welchem Beweggrund, mit der Herbeiführung einer

Strafverfolgung rechnet und sie in Kauf nimmt (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S.

175 ff. mit Hinweisen; Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 303 StGB N 27 ff.; Wohlers, in:

Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 303 N 7; AGE BES.2018.36 vom

17. April 2018 E. 3.2.1, BES.2019.208 vom 26. Februar 2020 E. 3.2).

Bei der Verleumdung muss sich der Vorsatz nicht nur auf die ehrverletzende

Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch eine Drittperson beziehen, sondern

auch auf die Unwahrheit der Äusserung (BGer 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E.

2.3.2 mit Hinweis auf BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4 m.H.).

3.2.3 In

der Einstellungsverfügung wurde festgehalten, die von der Beschwerdegegnerin

behaupteten Drohungen des Beschwerdeführers im Schwimmbad hätten mit Sicherheit

nicht stattgefunden; auch für die behauptete Verschwörung, wie sie die

Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Aussage zum Ausdruck gebracht habe, fehlten

jegliche Hinweise. Schliesslich liege auch kein Nachweis dafür vor, dass der

Sohn des Beschwerdeführers verbotene Stoffe geraucht, die Frau des

Beschwerdeführers sie mit der Handtasche geschlagen oder dass die Familie des

Beschwerdeführers Mobbing gegenüber ihr und dem Beschwerdegegner betrieben habe

(Einstellungsverfügung p. 2, 4). Diesen zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich

zu folgen und festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie

keines deliktischen Verhaltens schuldig gemacht haben. Der Tatbestand der

falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie der Verleumdung

gemäss Art. 417 Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.

3.3

3.3.1 Der

Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit die Täterschaft nicht geständig ist –

regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und gestützt auf

Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf

die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Vorliegend gilt es, die Frage,

ob die Beschwerdegegner vorsätzlich und damit mit Wissen und Willen im Sinne

von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt haben von der Frage der Schuldfähigkeit zu

unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Täterschaft keinen

tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch eine völlig

schuldunfähige Person vorsätzlich handeln; die Frage der Schuldfähigkeit berührt

mithin den Vorsatz nicht, auch nicht in der Weise, dass die

Persönlichkeitsdefizite der Täterschaft für die Entstehung des Tatentschlusses

relevant sein müssten. Soweit es um die Komponente der Steuerungsfähigkeit

geht, ist das unmittelbar einsichtig: Im Zustand ausgeschlossener

Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade deswegen vorgenommen

werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen etwa infolge Alkohol- oder

Betäubungsmittelkonsums lahmgelegt sind; auf den Vorsatz hat das keinen

Einfluss. Andernfalls könnte sich die Frage nicht stellen, ob eine schuldunfähige

Person nach den Grundsätzen der „actio libera in causa“ für das von ihr mit

Vorsatz begangene Delikt haftbar ist. Gleiches gilt auch für die

Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden

sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt

normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen

Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein

kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses

in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder

vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in

das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht

bedarf (Bommer/Dittmann, in:

Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 19, m.w.H.).

3.3.2 Anlässlich

der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2020 wurde sämtlichen Beteiligten die

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; insbesondere wurden die Beschwerdegegner

befragt und ausführlich angehört. Die Aussagen beider Beschwerdegegner

bestätigten den in den Akten vorgezeichneten Eindruck eines Beeinträchtigungs-

und Verfolgungserlebens. So erklärte die Beschwerdegegnerin, sowohl im Haus als

auch um das Haus herum noch immer Angst vor dem Beschwerdeführer und

vermeintlichen Komplizen zu haben. Vor dem Haus seien Menschen und

Fahrradfahrer, die sie verfolgten, weshalb sie abends die Wohnung nicht mehr

verlasse. Ebenfalls aus Angst habe sie seit vier Jahren den Balkon ihrer

Wohnung nicht mehr betreten. Sie wisse nie, welche Art Mobbing oder

Psychoterror auf sie zukomme. Auf Frage des Gerichts gab sie an, zwar in

ärztlicher Behandlung zu sein, sie nehme jedoch keine Medikamente gegen ihre

Angst, da diese sich auf den Beschwerdeführer beschränke und sie ansonsten

nicht ängstlich sei (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 3). Der Beschwerdegegner

erklärte, er stehe immer in direktem Kontakt zu seiner Frau, damit er reagieren

könne, wenn sie Angst habe (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 3). Er machte in

seinen Ausführungen deutlich, dass er bei den Angstzuständen seiner Frau nicht

von einem behandlungsbedürftigen psychischen Problem ausgeht, sondern ihre

Befürchtungen durchaus teilt. So sprach auch er von Radfahrern, welche auf

seine Frau warten und sie verfolgen würden, wenn sie das Haus verlasse. Auch er

selbst sei schon einmal verfolgt worden. Bezugnehmend auf die Situation mit dem

Beschwerdeführer und dessen Familie äusserste er erneut seine Überzeugung, dass

das ein «organisiertes Verbrechen» gewesen sei (Prot. Beschwerdeverhandlung p.

3).

3.3.3 Die

Beschwerdegegner haben stets bestritten, vorsätzlich gehandelt zu haben. Sie

gaben an, jeweils nur auf die Einschüchterungen, Belästigungen, Provokationen

und Störungen der Familie des Beschwerdeführers reagiert zu haben. So seien sie

etwa von der Familie des Beschwerdeführers durch Rauch sowie unerträglichen Gestank,

welcher aus der Wohnung gekommen sei, gemobbt worden. Mit ihren Aussagen

gegenüber der Stockwerkeigentümerschaft hätten sie sich gegen diese anhaltende

Mobbingsituation gewehrt. Wiederholt äusserten die Beschwerdegegner zudem ihre

Überzeugung, die Beschwerdeführer hätten sie aus ihrer Wohnung vertreiben und

zum Auszug bewegen wollen, um die freigewordene Wohnung anschliessend selbst zu

übernehmen (Einvernahme vom 18. Juli 2018 p. 10: «Diese Familie A____ mobbt uns,

dass wir da aus unserer Wohnung ausziehen sollen. […] Doch die A____s wollen

uns vertreiben»; Einvernahme vom 19. Juli 2018 p. 6: «Wir wissen, dass die

Familie A____ unsere Wohnung haben möchte und darauf arbeiten sie hin»). An

dieser Stelle kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung

verwiesen werden, wonach die Beschwerdegegner offenbar überempfindlich auf

jegliche Einwirkungen der Nachbarn reagierten und ganz normales

Alltagsverhalten anderer Personen als absichtlichen Angriff oder absichtliche

Belästigung gegen ihre Person auffassten (Einstellungsverfügung i.S. B____ p. 3;

Einstellungsverfügung i.S. C____ p. 3). Gegen diese – aus Sicht der

Beschwerdegegner böswilligen und persönlich gegen sie gerichteten – Handlungen setzten

sie sich mittels der gegen die diversen Familienmitglieder erhobenen unzutreffenden

Vorwürfen (der Sohn der Familie rauche Gras, die Ehefrau habe die

Beschwerdegegnerin tätlich angegriffen, der Beschwerdeführer habe sie im

Schwimmbad bedroht) zur Wehr. Die Beschwerdegegnerin gab an, der

Beschwerdeführer habe ihr durch Mimik und Gestik angedroht, er werde sie «mit

fremden Händen mundtot machen», damit sie nicht davon berichten könne, dass der

Sohn der Familie Gras rauche. Der Umstand, dass es sich bei dieser Schilderung

nicht um eine blosse Übertreibung aus einer angespannten Situation heraus

handelte, sondern dass sie diese Version Monate später – und nach der

polizeilichen Abklärung des Vorfalls – durch ihren Ehemann gegenüber der

versammelten Stockwerkeigentümerschaft wiederholen liess, deutet auf Vorsatz

hin. Ebenfalls für ein vorsätzliches Handeln spricht, dass die

Beschwerdegegnerin zunächst nur den Beschwerdeführer, in der Folge aber auch

dessen Frau und Sohn bezichtigte, Straftaten begangen zu haben. Als sie

anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2018 gefragt wurde, weshalb sie nicht

bereits am 4. Januar 2017 Anzeige erstattet habe, gab sie an, die

Strafantragsfrist von drei Monaten nicht gekannt zu haben, obwohl dies nicht

den Tatsachen entsprach, war sie doch auf die Strafantragsfrist explizit

hingewiesen worden (Einvernahme vom 18. Juli 2018 p. 5). Zudem gab sie

wahrheitswidrig an, es gebe Videoaufnahmen von der Tätlichkeit der Frau des

Beschwerdeführers (p. 5). Schliesslich deuten die anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung

erneut gegenüber der Familie des Beschwerdeführers geäusserten Vorwürfe darauf

hin, dass die Beschwerdegegner darauf abzielten, den Beschwerdeführer vor den

anwesenden Stockwerkeigentümern zu diskreditieren, um seine Wahl in den

Ausschuss zu verhindern (vgl. dazu Auss. Beschwerdegegnerin Einvernahme vom 18.

Juli 2018 p. 4: «Und darum war ich dagegen, dass Herr A____ in den Ausschuss

gewählt wird. Und dann sprach ich auch über den Gestank, der aus der Wohnung A____

kam und auch, dass der Sohn A____ Gras rauchen würde»). Auch die Aussagen des

Beschwerdegegners lassen darauf schliessen, dass er bereit war, gegen den

vermeintlich drohenden Verlust seiner Wohnung zu kämpfen und damit durchaus

vorsätzlich handelte (Einvernahme vom 19. Juli 2018 p. 7: «Wir werden auch

alles tun, dass wir unsere Wohnung behalten können. Und wir lassen uns die

Wohnung nicht von diesen Leuten wegnehmen»). Aus diesen Angaben muss

geschlossen werden, dass beide Beschwerdegegner mit ihren anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung

geäusserten Vorwürfen wissentlich und willentlich die Schädigung des guten

Rufes des Beschwerdegegners bezweckten, womit auch der Tatbestand von Art. 147

Ziff. 1 StGB in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Ergänzend ist festzuhalten,

dass das Aussageverhalten bzw. die Entwicklung der Aussagen der

Beschwerdegegner erkennen lässt, dass sie in ihrer offensichtlich stark

verzerrten Wahrnehmung der Realität den Beschwerdeführer und seine Familie zwar

durchaus wider besseres Wissen und damit vorsätzlich falsch bezichtigten. Es

ist jedoch davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht

in der Lage waren, sich innerlich von ihrem tatbestandsmässigen Verhalten zu

distanzieren oder dieses kritisch zu prüfen. Daraus folgt, dass sie die gegen

den Beschwerdeführer und seine Familie erhobenen Vorwürfe zwar durchaus wollten

und auch wussten, dass diese nicht zutrafen, sie für dieses Wissen und Wollen

aber aufgrund ihrer verzerrten Wahrnehmung der Realität keine Verantwortung übernehmen

können, was bei der Frage der Schuldfähigkeit zu diskutieren sein wird (vgl.

dazu unten E. 4.4.2). Zusammenfassend ist betreffend die Beschwerdegegnerin der

Tatbestand der falschen Anschuldigung sowie hinsichtlich beider

Beschwerdegegner der Tatbestand der Verleumdung auch in subjektiver Hinsicht

erfüllt.

4.

4.1 In

der angefochtenen Verfügung wird zutreffend ausgeführt, die Bestrafung einer

Person setze die schuldhafte Begehung einer Straftat voraus. Im vorliegenden

Fall lägen eine Fülle von Hinweisen vor, welche auf eine stark verminderte oder

gar gänzlich aufgehobene Schuldfähigkeit der beiden Beschwerdegegner hindeute. So

sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner ihre Bezichtigungen getrieben

von dem irrationalen Gefühl, die anderen wollten ihnen zu Leide leben, erhoben

hätten. Aus der Sicht der Beschwerdegegner lebten ihnen die anderen zu Leide

und sie «verteidigten» sich nur, indem sie die fraglichen Vorwürfe erheben

würden. Dass diese Betrachtungsweise unzutreffend sei, vermöchten die

Beschwerdegegner ganz offensichtlich nicht einzusehen (Verfügungen i.S. B____

und C____ jeweils p. 5). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die

Beschwerdegegner ganz normales Alltagsverhalten ihrer Nachbarn als

absichtliches «Zuleideleben», mit anderen Worten als gewollten, persönlichen

Angriff auf ihre Lebensqualität interpretierten. Die Erwartungshaltung der

Beschwerdegegner, wonach sich die Familie des Beschwerdeführers ihren

Bedürfnissen unterzuordnen habe und wenn sie dies nicht tue, absichtlich oder

böswillig handle, gehe völlig an der Realität vorbei und lasse bezweifeln, ob

sie ihre Vorwürfe gegen Mitmenschen einsehen und kontrollieren könnten (Verfügungen

jeweils p. 3). Schliesslich wecke auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegner

offensichtlich der Meinung seien, der Beschwerdeführer habe sich mit weiteren

Bewohnern der Liegenschaft und mit dem Hauswart gegen sie verschworen und

alles, was diese täten, sei gegen sie gerichtet, Zweifel an der Schuldfähigkeit

(Verfügungen jeweils p. 4). Aus den Angaben des Beschwerdegegners an der

Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. Oktober 2017 müsse ebenfalls geschlossen

werden, dass sowohl er als auch seine Frau unter Verfolgungsängsten litten.

Daraus folge, dass sie die Taten nicht schuldhaft begangen hätten.

4.2 Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Staatsanwalt sei zu Unrecht von einer

Schuldunfähigkeit der Beschwerdegegner ausgegangen. Eine solche sei nur dann zu

berücksichtigen, wenn sie durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten festgestellt

werde (Beschwerde p. 4).

4.3

4.3.1 Gemäss

Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung

durch eine sachverständige Person an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der

Schuldfähigkeit der Täterschaft zu zweifeln (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147

f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2,

6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April

2013 in E. 2.1.1). Vom Bundesgericht nicht geklärt ist die Frage, ob bei

offensichtlichen Zweifeln an der Schuldfähigkeit der betroffenen Person auf die

Einholung eines Gutachtens verzichtet werden darf. Gemäss der herrschenden

Lehre ist die Annahme von ausgeschlossener oder verminderter Schuldfähigkeit

ohne Begutachtung nur ausnahmsweise zulässig. So braucht eine Begutachtung nur

dann nicht angeordnet zu werden, wenn sie nach Lage der Dinge den

Erkenntnisstand über die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person im

Tatzeitpunkt nicht zu verbessern vermöchte (Bommer,

Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 20 N 22 mit Hinweis auf BGE 101 IV 247, 250

und weiteren Hinweisen). In der kantonalen Praxis wird teilweise trotz

eindeutiger Zweifel an der Schuldfähigkeit auf die Anordnung einer Begutachtung

verzichtet, wenn es sich um geringfügige Delikte eines Ersttäters handelt.

Abgesehen davon wäre ein Begutachtungsverzicht nur unter dem Gesichtspunkt des

Verhältnismässigkeitsprinzips im engeren Sinne zulässig, wenn die Begutachtung

in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs stünde. Der Verzicht auf eine

Begutachtung auch bei Bagatelldelikten einzig aus finanziellen Gründen ist

indessen nicht statthaft (zur Verhältnismässigkeit der Begutachtung bei

Bagatelldelikten: Bommer, in:

Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 20 N 23 mit Verweis auf die

Gerichtspraxis und mit Hinweis auf Bertschi,

ZStrR 1980, 354 f., Maier/Möller,

Gutachten, 98).

4.3.2 Es

gilt zu beachten, dass die sorgfältige und fachkundige Abklärung der

Schuldfähigkeit einerseits den Interessen der Täterschaft dient, führt doch die

vollständige Schuldunfähigkeit zur Strafbefreiung und deren Einschränkung zu

einer Milderung der Strafe (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Des Weiteren kann

aufgrund von fachlichen Feststellungen betreffend die Schuldfähigkeit unter

Umständen anstelle einer Strafe eine Massnahme verfügt werden oder eine

angeordnete Massnahme dem Vollzug einer gleichzeitig verhängten Strafe vorgehen

(vgl. Art. 56 ff. StGB). Damit dient die Abklärung aber anderseits auch der

Öffentlichkeit, die ein Interesse daran hat, dass Straftäter, deren Taten im

Zusammenhang mit einem behandlungsbedürftigen Zustand stehen, einer adäquaten

Behandlung zugeführt werden, um zukünftiges strafbares Verhalten zu verhindern.

4.3.3 Vorliegend

geht es ausschliesslich um die Frage der Strafbefreiung, erreichen doch die in

Frage stehenden Taten die notwendige Schwere für die Anordnung einer Massnahme

in jedem Fall nicht bzw. würde die Anordnung einer solchen der

Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standhalten. In aller Regel ist der

Täterschaft nämlich keine grössere Gefährlichkeit zu attestieren, als in der

Anlasstat zum Ausdruck kommt (Heer,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018,

Art. 59 N 46). Wenn die Taten der Beschwerdegegner auch nicht zu

bagatellisieren sind und für den Beschwerdeführer und seine Familie jedenfalls

eine zumindest höchst unangenehme Erfahrung darstellen, so manifestiert sich in

ihnen dennoch keinerlei Gefährlichkeit.

4.4

4.4.1 Der

Rechtsvertreter der Beschwerdegegner thematisierte die Schuldfähigkeit bereits

im Vorfeld der Verhandlung und machte darauf aufmerksam, dass diese im

persönlichen Umgang offensichtlich sei (Stellungnahme vom 15. August 2019). Schuldfähigkeit

bedingt die Fähigkeit der Täterschaft, das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie

gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Die zu

beurteilende Schuldfähigkeit bezieht sich stets auf die konkreten Straftaten (Bommer/Dittmann, a.a.O., Art. 19 N 41; Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 11 N. 22; Wohlers, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020Art. 19 N 5). Im vorliegenden Fall

stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegner fähig waren, das Unrecht von

falschen Anschuldigungen und von Verleumdungen einzusehen und gemäss dieser

Einsicht zu handeln.

4.4.2 Die

Beschwerdegegner haben sowohl bei der Polizei (vgl. Polizeirapport vom 29.

Dezember 2016, Nachtrag zu Geschäft BS-161230-0048 vom 6. Januar 2017), in den

Einvernahmen (vgl. dazu Aktennotizen vom 18. und 19. Juli 2018), im Laufe der

diversen Mediationsbemühungen (vgl. Schreiben der Kantonspolizei vom 28.

Februar 2017) und zuletzt auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung ein

äusserst auffälliges Verhalten an den Tag gelegt. Bereits im Polizeirapport vom

29. Dezember 2016 ist vermerkt, dass die Anzeigestellerin sehr wirre Angaben

mache (p. 1 f.); zudem habe sie von extremen Angstzuständen berichtet und die Befürchtung

geäussert, man könnte sie vergewaltigen oder in Form eines Ehrenmordes für die

Familie umbringen, weil sie von der Drogenabhängigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers

wisse (p. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen im Sommer 2018 gaben

beide Beschwerdegegner an, von der Familie des Beschwerdeführers unter anderem durch

unerträglichen Gestank gemobbt zu werden, mit dem Zweck, sie aus ihrer Wohnung

zu vertreiben und diese zu übernehmen (Einvernahme vom 18 Juli 2018 p. 10,

Einvernahme vom 19. Juli 2018 p. 6 f.; vgl. auch Aktennotizen vom 18. und 19. Juli

2018). Anlässlich der Beschwerdeverhandlung berichteten schliesslich beide

Beschwerdegegner von gewichtigen – selbstauferlegten – Einschränkungen ihrer

Lebensführung und -qualität, welche sie mit der Angst vor dem Beschwerdeführer

und dessen angeblichen Komplizen begründen. So habe die Beschwerdegegnerin seit

mehreren Jahren weder das Hallenbad der Liegenschaft noch den Balkon ihrer

Wohnung betreten. Ebenfalls aus Angst davor, verfolgt zu werden, verlasse sie

abends das Haus nicht mehr und befinde sich in ständigem telefonischen Kontakt

zu ihrem Ehemann. Auch er berichtete von Verfolgungsideen. Aus den Aussagen

beider Beschwerdegegner erhellt insgesamt, dass sie offenbar seit geraumer Zeit

die Vorstellung haben, der Beschwerdeführer und dessen Familie trachteten

danach, ihnen durch diverse Provokationen, Einschüchterungen und Belästigungen

das Leben schwer zu machen bzw. sie aus ihrer Wohnung zu vertreiben. Es muss

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegner unter dem Einfluss dieser

Verfolgungsvorstellungen nicht in der Lage waren, das Unrecht ihrer falschen

Anschuldigungen bzw. ihrer Verleumdungen einzusehen und ihre Handlungen

entsprechend zu kontrollieren. Damit ist mit der angefochtenen Verfügung davon

auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre falschen Anschuldigungen sowie

beide Beschwerdegegner ihre Verleumdungen unter der Wirkung ihrer auch in der

Beschwerdeverhandlung eindrücklich zutage tretenden verzerrten

Realitätswahrnehmung erhoben haben.

4.4.3 Vor

dem Hintergrund der zahlreichen Hinweise auf eine mögliche Schuldunfähigkeit

der Beschwerdegegner erscheint im vorliegenden Fall die Einholung eines zeit-

und kostenintensiven Gutachtens in mehrfacher Hinsicht und damit nicht nur im

engeren Sinne unverhältnismässig gemäss des in Art. 5 Abs. 2 BV statuierten

Verhältnismässigkeitsprinzips. Der Staatsanwalt begründet den Verzicht auf die

Einholung eines Gutachtens in erster Linie mit dem Umstand, dass eine

Begutachtung über CHF 13'000.– kosten würde und damit finanziell in keinem

Verhältnis zu den vorgeworfenen Delikten stehen würde. Zudem setze sie voraus,

dass die betreffenden Personen bei der Begutachtung mitwirkten oder aber ein

reines Aktengutachten erstellt werden könne, was vorliegend mangels medizinischer

Unterlagen nicht möglich wäre (Verfügungen i.S. B____ und C____ jeweils p. 5).

Dem ist zu folgen. Die Einholung eines Gutachtens wäre nur dann zu

rechtfertigen, wenn von einem solchen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu

erwarten wäre, dass dieses eine Schuldfähigkeit der Beschwerdegegner bestätigen

würde. Dies ist in casu nicht der Fall. So liegen betreffend den

Gesundheitszustand der Beschwerdegegner keinerlei medizinischen Unterlagen vor.

Die Beschwerdegegnerin gab zwar an, in medizinischer Behandlung zu sein (Prot.

Beschwerdeverhandlung p. 2, Prot. Einvernahme vom 18. Juli 2018 p. 11), jedoch

stellte sie klar, dass sie mit einer behördlichen Einholung von

gesundheitlichen Informationen nicht einverstanden sei (Prot. Einvernahme vom

18. Juli 2018 p. 11). In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend erwogen,

dass im Fall einer Begutachtung mit Blick auf ihre offensichtlich fehlende Einsicht

in ihre eigenen problematischen Verhaltensweisen nicht mit einer Mitwirkung der

Beschwerdegegner zu rechnen sei; für die Erstellung eines aussagekräftigen

reinen Aktengutachtens bestünden mangels medizinischer Unterlagen zu wenig

Ansatzpunkte, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im

Zweifel von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit der Beschwerdegegner ausgegangen

werden müsste, was zu einem Freispruch führen würde (Verfügungen i.S. B____ und

C____ jeweils p. 5). Dem ist zu folgen. Das Gericht schliesst sich –

insbesondere nach der persönlichen Anhörung der Beschwerdegegner – den

zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Vertreters der

Beschwerdegegner, wonach ihre Schuldunfähigkeit offensichtlich ist,

vollumfänglich an.

4.4.4 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Schuldunfähigkeit der Beschwerdegegner zum

Tatzeitpunkt zwar nicht als restlos erstellt gelten kann, jedoch überaus

wahrscheinlich ist und insbesondere nach der persönlichen Anhörung der

Beschwerdegegner keine ernsthaften Zweifel daran bestehen. Weil aufgrund der

fehlenden medizinischen Unterlagen und des Umstandes, dass die Beschwerdegegner

bei einer Begutachtung nicht mitwirken würden, die Schuldunfähigkeit der

Beschwerdegegner rückwirkend auch von einem sachverständigen Begutachter nicht

zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, ist die Verfahrenseinstellung durch die

Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt, wäre doch im Fall einer Anklageerhebung

mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschwerdegegner zu erwarten.

Damit hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner auch

in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» zu Recht mit Blick auf

das Verhältnismässigkeitsprinzip eingestellt.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer beantragt, es seien den Beschwerdegegnern trotz

Schuldunfähigkeit die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da diese in guten finanziellen

Verhältnissen lebten (Plädoyer Prot. Beschwerdeverhandlung p. 8).

5.2

5.2.1 Die

Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine

gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere

Verfahrensbeteiligte vorliegt (Art. 423 StPO). Wurde das Verfahren wegen

Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt, können ihr die die

Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint

(Art. 419 StPO). Das Bundesgericht erachtet eine Kostenauflage an eine

schuldunfähige Person gestützt auf Art. 419 StPO – in Analogie zu Art. 426

Abs. 2 StPO – nur dann als zulässig, wenn der betroffenen Person ein

„schuldhaftes“ Verhalten, d.h. ein Verhalten, welches gegen zivilrechtliche

oder ethische Regeln verstösst, vorgeworfen werden kann. Dieses muss kausal zu

den entstandenen Kosten sein (BGE 112 Ia 371 E. 115 Ia 111 E.3; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 419 N 5 und 6). Die Auferlegung der Kosten müsse zudem

gemäss Wortlaut des Art. 419 StPO „nach den gesamten Umständen billig“ sein,

wofür die Massgaben des Art. 54 OR analog anzuwenden seien. Insbesondere sei

abzuwägen, wie schwer sich die Kostentragung aufgrund der finanziellen

Situation der betroffenen Person auf diese und ihre Familie auswirken würde

(BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1; BGE 115 Ia 111 E.3; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; BGer 6B_505/2014 vom

17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E.

5). Die Regelung der Entschädigung hat sodann dem Kostenentscheid zu folgen (Domeisen, a.a.O., Art. 419 N 9). Schon

der unterschiedliche Wortlaut der beiden Bestimmungen legt indessen eine

Analogie nicht nahe, nennt doch Art. 419 StPO im Gegensatz zu Art. 426 gerade nicht

das Kriterium

des

„schuldhaften Verhaltens“, welches gemäss

Art. 426 StPO Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten bildet. Vielmehr

wird in Art. 419 StPO als einzige Voraussetzung der Umstand genannt, dass die

Auferlegung der Kosten „nach den gesamten Umständen“ billig erscheint. Trotz

dieser unterschiedlichen Wortlaute das Kriterium der Schuldhaftigkeit auch bei

einer Kostenauferlegung nach Art. 419 StPO vorauszusetzen, erscheint nicht

naheliegend. Die zitierte Rechtsprechung wird in der Literatur denn auch

kritisiert (Domeisen, a.a.O., FN

8). Festzuhalten ist zudem, dass sich die in Bezug auf die Praxis zur Analogie

mit Art. 426 StPO genannten Entscheide auf altrechtliche Normen – wenn

diese auch weitgehend gleicht lauten wie Art. 419 StPO – sowie auf Art. 54 OR

beziehen. Im soweit ersichtlich einzigen Entscheid aus dem neuen Recht äussert

sich das Bundesgericht nicht zur Frage eines erforderlichen schuldhaften

Verhaltens, weil es die Anwendbarkeit des Art. 419 StPO bzw.

Art. 54 OR schon aus anderen Gründen verneint hat (BGer 6B_595/2014

vom 17. Februar 2015, E. 2 und 4.2). Die Voraussetzungen der

Billigkeitshaftung erscheinen deshalb noch nicht abschliessend geklärt.

5.2.2 Vorliegend

kann jedoch offengelassen werden, ob eine Analogie der Voraussetzung des

schuldhaften Verhaltens in Bezug auf Art. 426 StPO angezeigt ist oder nicht,

lässt sich doch – wie zu zeigen sein wird – die Frage, ob die Beschwerdegegner

die Kosten zu tragen haben, bereits aufgrund anderer Erwägungen beurteilen,

zumal es sich um eine „kann“-Bestimmung handelt, welche dem Gericht einen weiten

Ermessenspielraum lässt, auf eine Kostenauflage zu verzichten. Im zitierten BGE

112 Ia 371 hatte das Bundesgericht einen ähnlich gelagerten Fall wie den

vorliegenden, bei welchem durch eine schuldunfähige Person

Ehrverletzungsdelikte begangen worden waren, zu beurteilen. Dabei hat es die

Verurteilung des Schuldunfähigen zu den Kosten in sinngemässer Anwendung von

Art. 54 OR als jedenfalls nicht willkürlich erachtet und dabei berücksichtigt,

dass gemäss dem damaligen Recht der kantonalen zürcherischen StPO die Kosten

ohnehin nicht vom Staat, sondern – wenn nicht vom Beurteilten – von der in der

Ehre verletzten Beschwerdegegnerin zu tragen wären. Dies erachtete das

Bundesgericht als unbillig und erwog, es liege in diesem Fall näher, den in

Art. 54 Abs. 1 OR statuierten Gedanken der Billigkeitshaftung der

urteilsunfähigen Person herbeizuziehen und dem Schuldunfähigen die Kosten

aufzuerlegen (BGE 112 Ia 371, E. 3). In ähnlicher Weise hat das Bundesgericht

im Entscheid BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 ausgeführt, es sei bei

der Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR – wobei an späterer Stelle des

Entscheids auch auf Art. 419 StPO verwiesen wird – eine Interessenabwägung

vorzunehmen, bei welcher vor allem die finanziellen Situationen der beiden

Parteien zu beachten seien (BGE 112 Ia 371, E. 3; vgl. zum Ganzen: BGE

SB.2013.97 vom 17. März 2017 E. 2.1 f.).

5.2.3 Die

soeben genannten Überlegungen können jedoch für den vorliegenden Fall nicht

gelten, ist doch hier einer Kostentragung der Beschwerdegegner nicht diejenige

durch den Beschwerdeführer, sondern jene durch den Staat gegenüber zu stellen. Zudem

ist die wirtschaftliche Situation der Beschwerdegegner auch nicht derart gut,

dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde. Zu ihren

finanziellen Verhältnissen haben die Beschwerdegegner angegeben, zwar seien sie

Stockwerkeigentümer, lebten aber von einer bescheidenen Rente von jährlich

insgesamt CHF 40'000.–, ergänzend verfügten sie über Freizügigkeitskonten in

Höhe von rund CHF 900'000.–, von denen sie in Ergänzung zur AHV-Rente ihren

Lebensunterhalt bestreiten würden (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 6).

Angesichts der geschilderten Einkommens- und Vermögenssituation liegen

jedenfalls keine besonders guten wirtschaftlichen Verhältnisse vor, welche eine

Kostenauferlegung nach Art. 419 StPO rechtfertigen würden. Die Staatsanwaltschaft

hat damit zu Recht davon abgesehen, den Beschwerdegegnern die Verfahren aufzuerlegen.

5.3 Ebenfalls

zu Recht und mit zutreffender Begründung wurden die Genugtuungsforderung sowie

die Forderung auf Parteientschädigung des Beschwerdeführers in der

angefochtenen Verfügung auf den Zivilweg verwiesen. So werden im Falle einer

Einstellungsverfügung gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO keine Zivilklagen behandelt

(Verfügung i.S. B____ p. 6; Verfügung i.S. C____ p. 5 f.).

6.

6.1 Nach Art.

428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei

im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(Urteil 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2; 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018

E. 5.1.2). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt

das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum.

6.2 Zwar

haben die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren aufgrund der Abweisung der

Beschwerde rein technisch obsiegt. Dies kann indessen nicht dazu führen, dass

dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.

1 StPO die ordentlichen Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Aus der

angefochtenen Verfügung wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft darauf

abzielte, für den vorliegenden, vergleichsweise leichten Fall eine pragmatische

Lösung zu finden und ein kostenaufwändiges Gutachten zu vermeiden, indem auf

ein solches verzichtet hat und im Zweifel von einer Schuldunfähigkeit der

Beschwerdegegner ausgegangen wurde. Nichtsdestotrotz wurden der

Beschwerdeführer und sein Umfeld über längere Zeit von den Beschwerdegegnern

mit haltlosen Anschuldigungen, Bezichtigungen und Vorwürfen konfrontiert, was

für ihn und seine Familie äusserst belastend war. Vor diesem Hintergrund wäre

es stossend, die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren

gehen damit umständehalber ebenfalls zu Lasten des Staates. Der vom

Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– wird ihm

zurückerstattet.

6.3

6.3.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, den Beschwerdegegnern sei nach dem

Verursacherprinzip eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten aufzuerlegen

(Prot. Beschwerdeverhandlung p. 5).

6.3.2 Der

Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge auch im

Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2;

BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt,

die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl.

Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.

mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei

Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist,

während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person

Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5

unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend hat gemäss Art. 433

Abs. 1 StPO die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch

auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn

sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens

rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und

damit nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Vorliegend ist

keine der beiden Voraussetzungen erfüllt (vgl. dazu oben E. 5.2.2), weshalb dem

unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der

Beschwerdegegner zuzusprechen ist.

6.3.3 In

BGE 139 IV 45 hat das Bundesgericht entschieden, dass es dem gesetzgeberischen

Willen entspricht (vgl. Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO), der Privatklägerschaft die

Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur die

Privatklägerschaft ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Freispruch

erhebt. Diese Rechtsprechung ist allerdings restriktiv anzuwenden. Sie ist nur

massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden hat

und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft

weitergezogen wird. Hingegen ist sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei

welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung

erhebt, zumal der Fall nicht einem erstinstanzlichen Gericht im Sinne von Art.

13 StPO unterbreitet worden ist. Dies ist vorliegend der Fall; zwar hat einzig

der Beschwerdeführer als Privatkläger ein Rechtsmittel erhoben, jedoch richtete

sich seine Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, welches sich noch

im Ermittlungsstadium befand. Folglich ist den Beschwerdegegnern für das

vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu

entrichten (BGE 141 IV 476, E. 1.1 f.; Pra 2016 Nr. 41, S. 398 ff., vgl. auch

BGer 6B_810/2014 vom 18. August 2015 E. 1.2 [kritisch dazu: Christen, Keine Entschädigungspflicht

der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen?,

forumpoenale 3/2016, S. 160-164], bestätigt in BGer 6B_357/2015 vom 16.

September 2015 E. 2.2).

6.3.4 Mit

Honorarnote vom 19. Juni 2020 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner, [...],

einen Aufwand von 15,75 Stunden zu je Fr. 250.– aus. Hinzu kommen 2,5 Stunden

für die Dauer der Beschwerdeverhandlung. Für den zusätzlich geleisteten Aufwand

im Zusammenhang mit den nach der Beschwerdeverhandlung erfolgten Vergleichsbemühungen

liegt keine Kostennote vor. Der diesbezügliche Aufwand ist mit Blick auf den

kurzen doppelten Schriftenwechsel auf 2 Stunden zu schätzen, woraus sich

ein Aufwand von gesamthaft 20,25 Stunden errechnet. Sodann sind in Bezug auf

die geltend gemachten Auslagen die Kopiaturen praxisgemäss lediglich zu CHF

0.25 pro Stück zu erstatten. Demnach sind dem Rechtsvertreter der

Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 5'062.50 (inklusive Auslagen

von CHF 42.15), zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 393.10, insgesamt

somit CHF 5'497.70, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 1'000.– gehen zu Lasten des Staates.

Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.–

wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung in

Höhe von CHF 5'497.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Beschwerdegegner

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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.