BES.2019.117
Verfahrenseinstellung
1. Dezember 2020Deutsch39 min
von A____ vom 30. November 2017 hin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.117
ENTSCHEID
vom 1.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Mai 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Auf Strafanzeige
von A____ vom 30. November 2017 hin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B____
und C____ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung. Der
Abschluss der Untersuchungen wurde den Parteien mit Schreiben vom 24. Januar
2019 angekündigt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 liess A____ durch seinen
Rechtsvertreter mitteilen, er sei unter gewissen Umständen bereit, eine
Verfahrenseinstellung zu akzeptieren, halte jedoch daran fest, dass ihm eine
Genugtuung zugesprochen werde und die Beschuldigten zur Tragung seiner
Anwaltskosten verurteilt würden. Mit zwei Einstellungsverfügungen vom 15. Mai
2019 wurde das Strafverfahren gegen beide Beschuldigten mangels angemessener
Überprüfbarkeit der Schuld eingestellt. Die Zivilforderungen von A____,
inklusive die Forderung auf Ersatz der Anwaltskosten, wurden auf den Zivilweg
verwiesen.
Gegen diese
Verfügungen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Juni 2019
Beschwerde erhoben. Er macht geltend, die angefochtenen Verfügungen seien
vollumfänglich aufzuheben; entsprechend sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
das Strafverfahren gegen B____ und C____ fortzuführen und die gebotenen
Beweiserhebungen vorzunehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit
Stellungnahme vom 26. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auch B____ und C____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liessen mit Stellungnahme
vom 15. August 2019 beantragen, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge
abzuweisen; ihr Rechtsvertreter plädierte zwecks Klärung der offenkundigen
Schuldunfähigkeit auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdegegner. Mit
Replik vom 3. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten
Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Oktober
2019 unter Hinweis auf den erfolgten Schriftenwechsel auf eine Duplik. Die
Beschwerdegegner verwiesen in ihrer Duplik vom 2. Dezember 2019 auf ihre
Stellungnahme vom 15. August 2019.
Mit Verfügung
der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 27. Februar 2020 wurden
die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Am 2. Juni 2020 reichten
die Beschwerdegegner zwei ärztliche Zeugnisse ein, wonach sie aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, an einer Verhandlung
teilzunehmen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Juni 2020 wurde
der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner aufgefordert, mitzuteilen, ob seine
Mandantschaft an der beantragten mündlichen Verhandlung festhalte; zudem wurde
er auf die Möglichkeit der Dispensation auf entsprechendes Gesuch hin
hingewiesen. Dieser erklärte mit Eingabe vom 10. Juni 2020, seine Mandantschaft
habe ihm nach Rücksprache ihre Teilnahme an der Verhandlung bestätigt; für den
Fall, dass dies wider Erwarten kurzfristig doch nicht der Fall sein sollte,
werde um Dispensation ersucht.
Die mündliche
Verhandlung fand am 19. Juni 2020 statt. Es wurden zunächst der
Beschwerdeführer und anschliessend die beiden Beschwerdegegner befragt. In der
Folge gelangten die Parteivertreter sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Im Nachgang an
die Beschwerdeverhandlung stellte die instruierende Präsidentin den Parteien
mit Verfügung vom 22. Juni 2020 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zu. Während
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2020 sein Einverständnis mit dem vorgeschlagenen
Vergleich mitteilte, erklärten sich die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 31.
Juli 2020 nicht einverstanden. Daraufhin unterbreitete die instruierende
Präsidentin mit Verfügung vom 3. August 2020 einen weiteren
Vergleichsvorschlag, welchen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August
2020 zurückwies.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus der
angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfahrenseinstellungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1.
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.
AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.
384.
f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus Art. 382
Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht
in Frage stellen kann. Dies bedeutet, dass sie im Übrigen einen Entscheid in
allen anderen Punkten anfechten kann, soweit sie in ihren rechtlich geschützten
Interessen betroffen ist (BGE 139 IV 84; Pra 2013 Nr. 59; Ziegler/Keller, Basler Kommentar StPO,
2.
Aufl. 2014, Art. 382 N 4; Lieber,
Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 14 ff.). Das rechtlich
geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den
angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen und
damit beschwert ist (Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 7; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 2). Die Beschwer muss im
Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Mithin wird ein
aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids vorausgesetzt (Ziegler/Keller,
a.a.O., Art. 382 N 2; Schmid,
a.a.O., Art. 382 N 2; Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 13; Pra 2012 Nr. 134 S. 966).
1.2.2
Der
Beschwerdeführer ist im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner
Anzeigesteller und hat sich zudem formell als Privatkläger konstituiert (Strafanzeige
vom 30. November 2017, Beschwerde p. 1). Dass die von ihm beanzeigten Delikte der
falschen Anschuldigung sowie der Verleumdung zu seinem Nachteil bzw. zum
Nachteil seiner Familie begangen wurden, steht ausser Frage. Die
Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die
Beschwerdegegner hätten den Straftatbestand der falschen Anschuldigung und der
Verleumdung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Gleichwohl sei das Verfahren einzustellen, da in Anwendung von Art. 19 Abs. 1
StGB die Strafbarkeit mangels Schuldfähigkeit entfalle. In der angefochtenen
Verfügung wurde die Frage, ob der Beschwerdeführer in dieser Konstellation «im
Sinne des Gesetzes ‘obsiegt’» habe, explizit offen gelassen (vgl.
Einstellungsverfügungen jeweils p. 6). Aus der Verfahrenseinstellung folgt
jedenfalls, dass zum einen die vom Beschwerdeführer gewünschte weitere
Verfolgung und Verurteilung der Beschwerdegegner unterbleibt und zum anderen,
dass die Voraussetzungen von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die obsiegende
Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat, nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat damit ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Strafverfolgung der Beschwerdegegner und
ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Beschwerden
werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs.
1.
StPO). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer
Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Beim Entscheid über
die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist in erster Linie der Tragweite
des Entscheids Rechnung zu tragen. Zwar ist der vorliegende Entscheid hinsichtlich
der angeklagten Straftatbestände nicht von besonderer Bedeutung. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass der angefochtene Einstellungsbeschluss
gestützt auf Hinweise erfolgte, welche gegen die Schuldfähigkeit der
Beschwerdegegner sprechen. Vor diesem Hintergrund erschien ein persönlicher
Eindruck unabdingbar. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin ordnete
daher trotz der nur geringen Tragweite des Falles dem Antrag der Verteidigung
entsprechend ausnahmsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an
(Verfügung vom 27. Februar 2020), welche am 19. Juni 2020 stattfand.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügungen vom 15. Mai 2019 auf
Art. 319 StPO und führt zur Begründung aus, die Beschwerdegegnerin habe am 29.
Dezember 2016 auf der Polizeiwache beanzeigt, der Beschwerdeführer habe sie am
23.
Dezember 2016 im Schwimmbad der gemeinsam bewohnten Liegenschaft in
Begleitung von zwei weiteren Männern durch Gesten bedroht. Zudem habe sie den
Sohn des Beschwerdeführers beschuldigt, verbotene Substanzen zu rauchen.
Schliessich habe sie gegen die Frau des Beschwerdeführers den Vorwurf erhoben,
sie mittels ihrer Handtasche tätlich angegriffen zu haben. Diese wider besseres
Wissen erhobenen und nachweislich falschen Anschuldigungen erfüllten den Tatbestand
von Art. 303 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht (Verfügung vom
15.
Mai 2019 i.S. B____ p. 2 ff.). Weiter habe der Beschwerdegegner
anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. Oktober 2017 nach
vorheriger Absprache mit der Beschwerdegegnerin und in ihrer Anwesenheit die
oben genannten Vorwürfe gegen die Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers
vorgetragen. Diese habe die Beschwerdegegnerin dahingehend ergänzt, dass die
Familie des Beschwerdeführers Mobbing gegen sie betreibe. Durch die vor
versammelter Stockwerkeigentümerschaft wider besseres Wissen geäusserten
Vorwürfe hätten die Beschwerdegegner zumindest ernsthaft davon ausgehen müssen,
den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen, was sie billigend in Kauf genommen hätten
(Verfügung vom 15. Mai 2019 i.S. B____ p. 5; Verfügung vom 15. Mai 2019 i.S. C____
p. 5). Damit hätten sie in Mittäterschaft sowohl objektiv als auch subjektiv
den Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 StGB erfüllt. In den angefochtenen
Verfügungen wurde weiter ausgeführt, es lägen Anzeichen für eine «irrationale
psychische Denkweise» der Beschwerdegegner und damit für eine eventuell
aufgehobene Schuldfähigkeit vor. Gestützt auf diese Hinweise hätte zwingend
eine Begutachtung zur Frage der Schuldfähigkeit der Beschwerdegegner zu
erfolgen, um überhaupt eine Strafzumessung vornehmen zu können. Jedoch sei die
Einholung eines entsprechenden Gutachtens finanziell unverhältnismässig. Zudem
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner an einer angeordneten
Begutachtung nicht mitwirken würden, wodurch ein reines Aktengutachten erstellt
werden müsste, welches wohl wenig aufschlussreich wäre. Im Zweifel sei daher
von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit auszugehen, was bei einer
Anklageerhebung zwingend zu einem Freispruch führen würde (Verfügungen vom 15.
Mai 2019 jeweils p. 5).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahrenseinstellung durch die
Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Er rügt eine Verletzung von Art. 20
StGB, Art. 6 StPO sowie des Grundsatzes «in dubio pro duriore» und führt aus,
obwohl der Staatsanwalt zum Schluss gelangt sei, die Beschwerdegegner hätten
die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der Verleumdung sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, seien die entsprechenden
Strafverfahren eingestellt worden. Zur Begründung habe die Staatsanwaltschaft
unzulässige Mutmassungen und Spekulationen im Hinblick auf das mögliche
Resultat einer psychiatrischen Begutachtung betreffend die Schuldfähigkeit der
beiden Beschwerdegegner angestellt. Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit sei auf
jeden Fall die Begutachtung durch eine sachverständige Person anzuordnen. Die
Vermutung der Schuldunfähigkeit gestützt auf eigenartige Aussagen von
Beschuldigten sei gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig (Beschwerde Ziff.
Dispositiv
4, Replik Ziff. 6 f.). Aus diesen Gründen sei die Beschwerde gutzuheissen und
entsprechend die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die
Beschwerdegegner fortzuführen und die Beweise zu erheben, was letztlich auf
eine psychiatrische Begutachtung hinauslaufe. Zudem sei dem Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner auszurichten
(Plädoyer, Prot. Beschwerdeverhandlung p. 7).
2.3 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht geltend, seine Mandanten hätten die
Anschuldigungen nicht «wider besseres Wissen» erhoben. Die Beschwerdegegnerin
habe die Situation im Schwimmbad tatsächlich subjektiv als bedrohlich empfunden
und die Polizei kontaktiert, um Hilfe zu erhalten. Dieses Verhalten erfülle den
Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht. Auch die Behauptungen des
Beschwerdegegners anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung seien nicht
«wider besseres Wissen» erfolgt und damit subjektiv nicht tatbestandsmässig.
Die angefochtene Einstellungsverfügung werde der Sache insofern gerecht, als
die Anordnung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens in Anbetracht der
Vorwürfe unverhältnismässig sei. Wie sich im persönlichen Umgang offenkundig
zeige, seien seine Mandanten im persönlichen Umgang schuldunfähig (Beschwerdeantwort
Ziff. 2 ff.; Prot. Beschwerdeverhandlung p. 8).
2.4 Der
Staatsanwalt argumentierte, die Unschuld des Beschwerdeführers sei in der
angefochtenen Einstellungsverfügung ausdrücklich festgehalten worden. Es lägen
in den Akten zahlreiche Hinweise für eine Schuldunfähigkeit der
Beschwerdegegner vor. Die Einholung eines Gutachtens im Wert von CHF 13'000.–
widerspreche angesichts der relativ geringfügigen Delikte dem
Verhältnismässigkeitsprinzip (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 8). Strittig ist
vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschwerdegegner geführte
Verfahren zu Recht eingestellt hat.
3.
3.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit
Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist
dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts
sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher
als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist entweder ein Strafbefehl zu
erlassen oder Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren
Delikten, eine Anklageerhebung auf (Moreillon/Parein-Reymond,
Petit Commentaire CPP, 2. Auflage 2016, Art. 319 N 10). Der Grundsatz, dass im
Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei
zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138
IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August
2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 319
N 5). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte
Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen
gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen
AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E.
2.1).
3.2
3.2.1 Den
Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer
eine nichtschuldige Person wider besseres Wissen bei der Behörde eines
Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung
gegen sie herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in
erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem
korrekten Funktionieren der Justiz. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu
Unrecht angeschuldigte Personen in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf
deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGer 6B_932/2019 vom 5. Mai
2020 E. 2.3.2 m.H., 6B_600/2010 E. 2.1 m.H.; BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 ff.; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 55 N 2; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar zum
Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 303 N 5). Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB
macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei
einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die
geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine
solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.
3.2.2 Der
subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfordert Vorsatz und in Bezug
auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das
Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin
nicht. Die Täterschaft muss vielmehr positive Kenntnis um die Unwahrheit der
vorgebrachten Bezichtigung haben. Erforderlich ist somit direkter Vorsatz.
Zudem muss die Täterschaft die Absicht haben, gegen die geschädigte Person eine
Strafverfolgung herbeizuführen. In einer solchen Absicht handelt sie, wenn sie,
gleichgültig aus welchem Beweggrund, mit der Herbeiführung einer
Strafverfolgung rechnet und sie in Kauf nimmt (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S.
175 ff. mit Hinweisen; Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 303 StGB N 27 ff.; Wohlers, in:
Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 303 N 7; AGE BES.2018.36 vom
17. April 2018 E. 3.2.1, BES.2019.208 vom 26. Februar 2020 E. 3.2).
Bei der Verleumdung muss sich der Vorsatz nicht nur auf die ehrverletzende
Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch eine Drittperson beziehen, sondern
auch auf die Unwahrheit der Äusserung (BGer 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E.
2.3.2 mit Hinweis auf BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4 m.H.).
3.2.3 In
der Einstellungsverfügung wurde festgehalten, die von der Beschwerdegegnerin
behaupteten Drohungen des Beschwerdeführers im Schwimmbad hätten mit Sicherheit
nicht stattgefunden; auch für die behauptete Verschwörung, wie sie die
Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Aussage zum Ausdruck gebracht habe, fehlten
jegliche Hinweise. Schliesslich liege auch kein Nachweis dafür vor, dass der
Sohn des Beschwerdeführers verbotene Stoffe geraucht, die Frau des
Beschwerdeführers sie mit der Handtasche geschlagen oder dass die Familie des
Beschwerdeführers Mobbing gegenüber ihr und dem Beschwerdegegner betrieben habe
(Einstellungsverfügung p. 2, 4). Diesen zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich
zu folgen und festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie
keines deliktischen Verhaltens schuldig gemacht haben. Der Tatbestand der
falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie der Verleumdung
gemäss Art. 417 Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.
3.3
3.3.1 Der
Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit die Täterschaft nicht geständig ist –
regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und gestützt auf
Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf
die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Vorliegend gilt es, die Frage,
ob die Beschwerdegegner vorsätzlich und damit mit Wissen und Willen im Sinne
von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt haben von der Frage der Schuldfähigkeit zu
unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Täterschaft keinen
tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch eine völlig
schuldunfähige Person vorsätzlich handeln; die Frage der Schuldfähigkeit berührt
mithin den Vorsatz nicht, auch nicht in der Weise, dass die
Persönlichkeitsdefizite der Täterschaft für die Entstehung des Tatentschlusses
relevant sein müssten. Soweit es um die Komponente der Steuerungsfähigkeit
geht, ist das unmittelbar einsichtig: Im Zustand ausgeschlossener
Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade deswegen vorgenommen
werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen etwa infolge Alkohol- oder
Betäubungsmittelkonsums lahmgelegt sind; auf den Vorsatz hat das keinen
Einfluss. Andernfalls könnte sich die Frage nicht stellen, ob eine schuldunfähige
Person nach den Grundsätzen der „actio libera in causa“ für das von ihr mit
Vorsatz begangene Delikt haftbar ist. Gleiches gilt auch für die
Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden
sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt
normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen
Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein
kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses
in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder
vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in
das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht
bedarf (Bommer/Dittmann, in:
Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 19, m.w.H.).
3.3.2 Anlässlich
der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2020 wurde sämtlichen Beteiligten die
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; insbesondere wurden die Beschwerdegegner
befragt und ausführlich angehört. Die Aussagen beider Beschwerdegegner
bestätigten den in den Akten vorgezeichneten Eindruck eines Beeinträchtigungs-
und Verfolgungserlebens. So erklärte die Beschwerdegegnerin, sowohl im Haus als
auch um das Haus herum noch immer Angst vor dem Beschwerdeführer und
vermeintlichen Komplizen zu haben. Vor dem Haus seien Menschen und
Fahrradfahrer, die sie verfolgten, weshalb sie abends die Wohnung nicht mehr
verlasse. Ebenfalls aus Angst habe sie seit vier Jahren den Balkon ihrer
Wohnung nicht mehr betreten. Sie wisse nie, welche Art Mobbing oder
Psychoterror auf sie zukomme. Auf Frage des Gerichts gab sie an, zwar in
ärztlicher Behandlung zu sein, sie nehme jedoch keine Medikamente gegen ihre
Angst, da diese sich auf den Beschwerdeführer beschränke und sie ansonsten
nicht ängstlich sei (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 3). Der Beschwerdegegner
erklärte, er stehe immer in direktem Kontakt zu seiner Frau, damit er reagieren
könne, wenn sie Angst habe (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 3). Er machte in
seinen Ausführungen deutlich, dass er bei den Angstzuständen seiner Frau nicht
von einem behandlungsbedürftigen psychischen Problem ausgeht, sondern ihre
Befürchtungen durchaus teilt. So sprach auch er von Radfahrern, welche auf
seine Frau warten und sie verfolgen würden, wenn sie das Haus verlasse. Auch er
selbst sei schon einmal verfolgt worden. Bezugnehmend auf die Situation mit dem
Beschwerdeführer und dessen Familie äusserste er erneut seine Überzeugung, dass
das ein «organisiertes Verbrechen» gewesen sei (Prot. Beschwerdeverhandlung p.
3).
3.3.3 Die
Beschwerdegegner haben stets bestritten, vorsätzlich gehandelt zu haben. Sie
gaben an, jeweils nur auf die Einschüchterungen, Belästigungen, Provokationen
und Störungen der Familie des Beschwerdeführers reagiert zu haben. So seien sie
etwa von der Familie des Beschwerdeführers durch Rauch sowie unerträglichen Gestank,
welcher aus der Wohnung gekommen sei, gemobbt worden. Mit ihren Aussagen
gegenüber der Stockwerkeigentümerschaft hätten sie sich gegen diese anhaltende
Mobbingsituation gewehrt. Wiederholt äusserten die Beschwerdegegner zudem ihre
Überzeugung, die Beschwerdeführer hätten sie aus ihrer Wohnung vertreiben und
zum Auszug bewegen wollen, um die freigewordene Wohnung anschliessend selbst zu
übernehmen (Einvernahme vom 18. Juli 2018 p. 10: «Diese Familie A____ mobbt uns,
dass wir da aus unserer Wohnung ausziehen sollen. […] Doch die A____s wollen
uns vertreiben»; Einvernahme vom 19. Juli 2018 p. 6: «Wir wissen, dass die
Familie A____ unsere Wohnung haben möchte und darauf arbeiten sie hin»). An
dieser Stelle kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, wonach die Beschwerdegegner offenbar überempfindlich auf
jegliche Einwirkungen der Nachbarn reagierten und ganz normales
Alltagsverhalten anderer Personen als absichtlichen Angriff oder absichtliche
Belästigung gegen ihre Person auffassten (Einstellungsverfügung i.S. B____ p. 3;
Einstellungsverfügung i.S. C____ p. 3). Gegen diese – aus Sicht der
Beschwerdegegner böswilligen und persönlich gegen sie gerichteten – Handlungen setzten
sie sich mittels der gegen die diversen Familienmitglieder erhobenen unzutreffenden
Vorwürfen (der Sohn der Familie rauche Gras, die Ehefrau habe die
Beschwerdegegnerin tätlich angegriffen, der Beschwerdeführer habe sie im
Schwimmbad bedroht) zur Wehr. Die Beschwerdegegnerin gab an, der
Beschwerdeführer habe ihr durch Mimik und Gestik angedroht, er werde sie «mit
fremden Händen mundtot machen», damit sie nicht davon berichten könne, dass der
Sohn der Familie Gras rauche. Der Umstand, dass es sich bei dieser Schilderung
nicht um eine blosse Übertreibung aus einer angespannten Situation heraus
handelte, sondern dass sie diese Version Monate später – und nach der
polizeilichen Abklärung des Vorfalls – durch ihren Ehemann gegenüber der
versammelten Stockwerkeigentümerschaft wiederholen liess, deutet auf Vorsatz
hin. Ebenfalls für ein vorsätzliches Handeln spricht, dass die
Beschwerdegegnerin zunächst nur den Beschwerdeführer, in der Folge aber auch
dessen Frau und Sohn bezichtigte, Straftaten begangen zu haben. Als sie
anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2018 gefragt wurde, weshalb sie nicht
bereits am 4. Januar 2017 Anzeige erstattet habe, gab sie an, die
Strafantragsfrist von drei Monaten nicht gekannt zu haben, obwohl dies nicht
den Tatsachen entsprach, war sie doch auf die Strafantragsfrist explizit
hingewiesen worden (Einvernahme vom 18. Juli 2018 p. 5). Zudem gab sie
wahrheitswidrig an, es gebe Videoaufnahmen von der Tätlichkeit der Frau des
Beschwerdeführers (p. 5). Schliesslich deuten die anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung
erneut gegenüber der Familie des Beschwerdeführers geäusserten Vorwürfe darauf
hin, dass die Beschwerdegegner darauf abzielten, den Beschwerdeführer vor den
anwesenden Stockwerkeigentümern zu diskreditieren, um seine Wahl in den
Ausschuss zu verhindern (vgl. dazu Auss. Beschwerdegegnerin Einvernahme vom 18.
Juli 2018 p. 4: «Und darum war ich dagegen, dass Herr A____ in den Ausschuss
gewählt wird. Und dann sprach ich auch über den Gestank, der aus der Wohnung A____
kam und auch, dass der Sohn A____ Gras rauchen würde»). Auch die Aussagen des
Beschwerdegegners lassen darauf schliessen, dass er bereit war, gegen den
vermeintlich drohenden Verlust seiner Wohnung zu kämpfen und damit durchaus
vorsätzlich handelte (Einvernahme vom 19. Juli 2018 p. 7: «Wir werden auch
alles tun, dass wir unsere Wohnung behalten können. Und wir lassen uns die
Wohnung nicht von diesen Leuten wegnehmen»). Aus diesen Angaben muss
geschlossen werden, dass beide Beschwerdegegner mit ihren anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung
geäusserten Vorwürfen wissentlich und willentlich die Schädigung des guten
Rufes des Beschwerdegegners bezweckten, womit auch der Tatbestand von Art. 147
Ziff. 1 StGB in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Ergänzend ist festzuhalten,
dass das Aussageverhalten bzw. die Entwicklung der Aussagen der
Beschwerdegegner erkennen lässt, dass sie in ihrer offensichtlich stark
verzerrten Wahrnehmung der Realität den Beschwerdeführer und seine Familie zwar
durchaus wider besseres Wissen und damit vorsätzlich falsch bezichtigten. Es
ist jedoch davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht
in der Lage waren, sich innerlich von ihrem tatbestandsmässigen Verhalten zu
distanzieren oder dieses kritisch zu prüfen. Daraus folgt, dass sie die gegen
den Beschwerdeführer und seine Familie erhobenen Vorwürfe zwar durchaus wollten
und auch wussten, dass diese nicht zutrafen, sie für dieses Wissen und Wollen
aber aufgrund ihrer verzerrten Wahrnehmung der Realität keine Verantwortung übernehmen
können, was bei der Frage der Schuldfähigkeit zu diskutieren sein wird (vgl.
dazu unten E. 4.4.2). Zusammenfassend ist betreffend die Beschwerdegegnerin der
Tatbestand der falschen Anschuldigung sowie hinsichtlich beider
Beschwerdegegner der Tatbestand der Verleumdung auch in subjektiver Hinsicht
erfüllt.
4.
4.1 In
der angefochtenen Verfügung wird zutreffend ausgeführt, die Bestrafung einer
Person setze die schuldhafte Begehung einer Straftat voraus. Im vorliegenden
Fall lägen eine Fülle von Hinweisen vor, welche auf eine stark verminderte oder
gar gänzlich aufgehobene Schuldfähigkeit der beiden Beschwerdegegner hindeute. So
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner ihre Bezichtigungen getrieben
von dem irrationalen Gefühl, die anderen wollten ihnen zu Leide leben, erhoben
hätten. Aus der Sicht der Beschwerdegegner lebten ihnen die anderen zu Leide
und sie «verteidigten» sich nur, indem sie die fraglichen Vorwürfe erheben
würden. Dass diese Betrachtungsweise unzutreffend sei, vermöchten die
Beschwerdegegner ganz offensichtlich nicht einzusehen (Verfügungen i.S. B____
und C____ jeweils p. 5). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdegegner ganz normales Alltagsverhalten ihrer Nachbarn als
absichtliches «Zuleideleben», mit anderen Worten als gewollten, persönlichen
Angriff auf ihre Lebensqualität interpretierten. Die Erwartungshaltung der
Beschwerdegegner, wonach sich die Familie des Beschwerdeführers ihren
Bedürfnissen unterzuordnen habe und wenn sie dies nicht tue, absichtlich oder
böswillig handle, gehe völlig an der Realität vorbei und lasse bezweifeln, ob
sie ihre Vorwürfe gegen Mitmenschen einsehen und kontrollieren könnten (Verfügungen
jeweils p. 3). Schliesslich wecke auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegner
offensichtlich der Meinung seien, der Beschwerdeführer habe sich mit weiteren
Bewohnern der Liegenschaft und mit dem Hauswart gegen sie verschworen und
alles, was diese täten, sei gegen sie gerichtet, Zweifel an der Schuldfähigkeit
(Verfügungen jeweils p. 4). Aus den Angaben des Beschwerdegegners an der
Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. Oktober 2017 müsse ebenfalls geschlossen
werden, dass sowohl er als auch seine Frau unter Verfolgungsängsten litten.
Daraus folge, dass sie die Taten nicht schuldhaft begangen hätten.
4.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Staatsanwalt sei zu Unrecht von einer
Schuldunfähigkeit der Beschwerdegegner ausgegangen. Eine solche sei nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten festgestellt
werde (Beschwerde p. 4).
4.3
4.3.1 Gemäss
Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung
durch eine sachverständige Person an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der
Schuldfähigkeit der Täterschaft zu zweifeln (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147
f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2,
6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April
2013 in E. 2.1.1). Vom Bundesgericht nicht geklärt ist die Frage, ob bei
offensichtlichen Zweifeln an der Schuldfähigkeit der betroffenen Person auf die
Einholung eines Gutachtens verzichtet werden darf. Gemäss der herrschenden
Lehre ist die Annahme von ausgeschlossener oder verminderter Schuldfähigkeit
ohne Begutachtung nur ausnahmsweise zulässig. So braucht eine Begutachtung nur
dann nicht angeordnet zu werden, wenn sie nach Lage der Dinge den
Erkenntnisstand über die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person im
Tatzeitpunkt nicht zu verbessern vermöchte (Bommer,
Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 20 N 22 mit Hinweis auf BGE 101 IV 247, 250
und weiteren Hinweisen). In der kantonalen Praxis wird teilweise trotz
eindeutiger Zweifel an der Schuldfähigkeit auf die Anordnung einer Begutachtung
verzichtet, wenn es sich um geringfügige Delikte eines Ersttäters handelt.
Abgesehen davon wäre ein Begutachtungsverzicht nur unter dem Gesichtspunkt des
Verhältnismässigkeitsprinzips im engeren Sinne zulässig, wenn die Begutachtung
in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs stünde. Der Verzicht auf eine
Begutachtung auch bei Bagatelldelikten einzig aus finanziellen Gründen ist
indessen nicht statthaft (zur Verhältnismässigkeit der Begutachtung bei
Bagatelldelikten: Bommer, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 20 N 23 mit Verweis auf die
Gerichtspraxis und mit Hinweis auf Bertschi,
ZStrR 1980, 354 f., Maier/Möller,
Gutachten, 98).
4.3.2 Es
gilt zu beachten, dass die sorgfältige und fachkundige Abklärung der
Schuldfähigkeit einerseits den Interessen der Täterschaft dient, führt doch die
vollständige Schuldunfähigkeit zur Strafbefreiung und deren Einschränkung zu
einer Milderung der Strafe (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Des Weiteren kann
aufgrund von fachlichen Feststellungen betreffend die Schuldfähigkeit unter
Umständen anstelle einer Strafe eine Massnahme verfügt werden oder eine
angeordnete Massnahme dem Vollzug einer gleichzeitig verhängten Strafe vorgehen
(vgl. Art. 56 ff. StGB). Damit dient die Abklärung aber anderseits auch der
Öffentlichkeit, die ein Interesse daran hat, dass Straftäter, deren Taten im
Zusammenhang mit einem behandlungsbedürftigen Zustand stehen, einer adäquaten
Behandlung zugeführt werden, um zukünftiges strafbares Verhalten zu verhindern.
4.3.3 Vorliegend
geht es ausschliesslich um die Frage der Strafbefreiung, erreichen doch die in
Frage stehenden Taten die notwendige Schwere für die Anordnung einer Massnahme
in jedem Fall nicht bzw. würde die Anordnung einer solchen der
Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standhalten. In aller Regel ist der
Täterschaft nämlich keine grössere Gefährlichkeit zu attestieren, als in der
Anlasstat zum Ausdruck kommt (Heer,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018,
Art. 59 N 46). Wenn die Taten der Beschwerdegegner auch nicht zu
bagatellisieren sind und für den Beschwerdeführer und seine Familie jedenfalls
eine zumindest höchst unangenehme Erfahrung darstellen, so manifestiert sich in
ihnen dennoch keinerlei Gefährlichkeit.
4.4
4.4.1 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdegegner thematisierte die Schuldfähigkeit bereits
im Vorfeld der Verhandlung und machte darauf aufmerksam, dass diese im
persönlichen Umgang offensichtlich sei (Stellungnahme vom 15. August 2019). Schuldfähigkeit
bedingt die Fähigkeit der Täterschaft, das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie
gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Die zu
beurteilende Schuldfähigkeit bezieht sich stets auf die konkreten Straftaten (Bommer/Dittmann, a.a.O., Art. 19 N 41; Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 11 N. 22; Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020Art. 19 N 5). Im vorliegenden Fall
stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegner fähig waren, das Unrecht von
falschen Anschuldigungen und von Verleumdungen einzusehen und gemäss dieser
Einsicht zu handeln.
4.4.2 Die
Beschwerdegegner haben sowohl bei der Polizei (vgl. Polizeirapport vom 29.
Dezember 2016, Nachtrag zu Geschäft BS-161230-0048 vom 6. Januar 2017), in den
Einvernahmen (vgl. dazu Aktennotizen vom 18. und 19. Juli 2018), im Laufe der
diversen Mediationsbemühungen (vgl. Schreiben der Kantonspolizei vom 28.
Februar 2017) und zuletzt auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung ein
äusserst auffälliges Verhalten an den Tag gelegt. Bereits im Polizeirapport vom
29. Dezember 2016 ist vermerkt, dass die Anzeigestellerin sehr wirre Angaben
mache (p. 1 f.); zudem habe sie von extremen Angstzuständen berichtet und die Befürchtung
geäussert, man könnte sie vergewaltigen oder in Form eines Ehrenmordes für die
Familie umbringen, weil sie von der Drogenabhängigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers
wisse (p. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen im Sommer 2018 gaben
beide Beschwerdegegner an, von der Familie des Beschwerdeführers unter anderem durch
unerträglichen Gestank gemobbt zu werden, mit dem Zweck, sie aus ihrer Wohnung
zu vertreiben und diese zu übernehmen (Einvernahme vom 18 Juli 2018 p. 10,
Einvernahme vom 19. Juli 2018 p. 6 f.; vgl. auch Aktennotizen vom 18. und 19. Juli
2018). Anlässlich der Beschwerdeverhandlung berichteten schliesslich beide
Beschwerdegegner von gewichtigen – selbstauferlegten – Einschränkungen ihrer
Lebensführung und -qualität, welche sie mit der Angst vor dem Beschwerdeführer
und dessen angeblichen Komplizen begründen. So habe die Beschwerdegegnerin seit
mehreren Jahren weder das Hallenbad der Liegenschaft noch den Balkon ihrer
Wohnung betreten. Ebenfalls aus Angst davor, verfolgt zu werden, verlasse sie
abends das Haus nicht mehr und befinde sich in ständigem telefonischen Kontakt
zu ihrem Ehemann. Auch er berichtete von Verfolgungsideen. Aus den Aussagen
beider Beschwerdegegner erhellt insgesamt, dass sie offenbar seit geraumer Zeit
die Vorstellung haben, der Beschwerdeführer und dessen Familie trachteten
danach, ihnen durch diverse Provokationen, Einschüchterungen und Belästigungen
das Leben schwer zu machen bzw. sie aus ihrer Wohnung zu vertreiben. Es muss
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegner unter dem Einfluss dieser
Verfolgungsvorstellungen nicht in der Lage waren, das Unrecht ihrer falschen
Anschuldigungen bzw. ihrer Verleumdungen einzusehen und ihre Handlungen
entsprechend zu kontrollieren. Damit ist mit der angefochtenen Verfügung davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre falschen Anschuldigungen sowie
beide Beschwerdegegner ihre Verleumdungen unter der Wirkung ihrer auch in der
Beschwerdeverhandlung eindrücklich zutage tretenden verzerrten
Realitätswahrnehmung erhoben haben.
4.4.3 Vor
dem Hintergrund der zahlreichen Hinweise auf eine mögliche Schuldunfähigkeit
der Beschwerdegegner erscheint im vorliegenden Fall die Einholung eines zeit-
und kostenintensiven Gutachtens in mehrfacher Hinsicht und damit nicht nur im
engeren Sinne unverhältnismässig gemäss des in Art. 5 Abs. 2 BV statuierten
Verhältnismässigkeitsprinzips. Der Staatsanwalt begründet den Verzicht auf die
Einholung eines Gutachtens in erster Linie mit dem Umstand, dass eine
Begutachtung über CHF 13'000.– kosten würde und damit finanziell in keinem
Verhältnis zu den vorgeworfenen Delikten stehen würde. Zudem setze sie voraus,
dass die betreffenden Personen bei der Begutachtung mitwirkten oder aber ein
reines Aktengutachten erstellt werden könne, was vorliegend mangels medizinischer
Unterlagen nicht möglich wäre (Verfügungen i.S. B____ und C____ jeweils p. 5).
Dem ist zu folgen. Die Einholung eines Gutachtens wäre nur dann zu
rechtfertigen, wenn von einem solchen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu
erwarten wäre, dass dieses eine Schuldfähigkeit der Beschwerdegegner bestätigen
würde. Dies ist in casu nicht der Fall. So liegen betreffend den
Gesundheitszustand der Beschwerdegegner keinerlei medizinischen Unterlagen vor.
Die Beschwerdegegnerin gab zwar an, in medizinischer Behandlung zu sein (Prot.
Beschwerdeverhandlung p. 2, Prot. Einvernahme vom 18. Juli 2018 p. 11), jedoch
stellte sie klar, dass sie mit einer behördlichen Einholung von
gesundheitlichen Informationen nicht einverstanden sei (Prot. Einvernahme vom
18. Juli 2018 p. 11). In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend erwogen,
dass im Fall einer Begutachtung mit Blick auf ihre offensichtlich fehlende Einsicht
in ihre eigenen problematischen Verhaltensweisen nicht mit einer Mitwirkung der
Beschwerdegegner zu rechnen sei; für die Erstellung eines aussagekräftigen
reinen Aktengutachtens bestünden mangels medizinischer Unterlagen zu wenig
Ansatzpunkte, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im
Zweifel von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit der Beschwerdegegner ausgegangen
werden müsste, was zu einem Freispruch führen würde (Verfügungen i.S. B____ und
C____ jeweils p. 5). Dem ist zu folgen. Das Gericht schliesst sich –
insbesondere nach der persönlichen Anhörung der Beschwerdegegner – den
zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Vertreters der
Beschwerdegegner, wonach ihre Schuldunfähigkeit offensichtlich ist,
vollumfänglich an.
4.4.4 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Schuldunfähigkeit der Beschwerdegegner zum
Tatzeitpunkt zwar nicht als restlos erstellt gelten kann, jedoch überaus
wahrscheinlich ist und insbesondere nach der persönlichen Anhörung der
Beschwerdegegner keine ernsthaften Zweifel daran bestehen. Weil aufgrund der
fehlenden medizinischen Unterlagen und des Umstandes, dass die Beschwerdegegner
bei einer Begutachtung nicht mitwirken würden, die Schuldunfähigkeit der
Beschwerdegegner rückwirkend auch von einem sachverständigen Begutachter nicht
zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, ist die Verfahrenseinstellung durch die
Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt, wäre doch im Fall einer Anklageerhebung
mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschwerdegegner zu erwarten.
Damit hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner auch
in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» zu Recht mit Blick auf
das Verhältnismässigkeitsprinzip eingestellt.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer beantragt, es seien den Beschwerdegegnern trotz
Schuldunfähigkeit die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da diese in guten finanziellen
Verhältnissen lebten (Plädoyer Prot. Beschwerdeverhandlung p. 8).
5.2
5.2.1 Die
Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine
gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere
Verfahrensbeteiligte vorliegt (Art. 423 StPO). Wurde das Verfahren wegen
Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt, können ihr die die
Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint
(Art. 419 StPO). Das Bundesgericht erachtet eine Kostenauflage an eine
schuldunfähige Person gestützt auf Art. 419 StPO – in Analogie zu Art. 426
Abs. 2 StPO – nur dann als zulässig, wenn der betroffenen Person ein
„schuldhaftes“ Verhalten, d.h. ein Verhalten, welches gegen zivilrechtliche
oder ethische Regeln verstösst, vorgeworfen werden kann. Dieses muss kausal zu
den entstandenen Kosten sein (BGE 112 Ia 371 E. 115 Ia 111 E.3; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 419 N 5 und 6). Die Auferlegung der Kosten müsse zudem
gemäss Wortlaut des Art. 419 StPO „nach den gesamten Umständen billig“ sein,
wofür die Massgaben des Art. 54 OR analog anzuwenden seien. Insbesondere sei
abzuwägen, wie schwer sich die Kostentragung aufgrund der finanziellen
Situation der betroffenen Person auf diese und ihre Familie auswirken würde
(BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1; BGE 115 Ia 111 E.3; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; BGer 6B_505/2014 vom
17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E.
5). Die Regelung der Entschädigung hat sodann dem Kostenentscheid zu folgen (Domeisen, a.a.O., Art. 419 N 9). Schon
der unterschiedliche Wortlaut der beiden Bestimmungen legt indessen eine
Analogie nicht nahe, nennt doch Art. 419 StPO im Gegensatz zu Art. 426 gerade nicht
das Kriterium
des
„schuldhaften Verhaltens“, welches gemäss
Art. 426 StPO Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten bildet. Vielmehr
wird in Art. 419 StPO als einzige Voraussetzung der Umstand genannt, dass die
Auferlegung der Kosten „nach den gesamten Umständen“ billig erscheint. Trotz
dieser unterschiedlichen Wortlaute das Kriterium der Schuldhaftigkeit auch bei
einer Kostenauferlegung nach Art. 419 StPO vorauszusetzen, erscheint nicht
naheliegend. Die zitierte Rechtsprechung wird in der Literatur denn auch
kritisiert (Domeisen, a.a.O., FN
8). Festzuhalten ist zudem, dass sich die in Bezug auf die Praxis zur Analogie
mit Art. 426 StPO genannten Entscheide auf altrechtliche Normen – wenn
diese auch weitgehend gleicht lauten wie Art. 419 StPO – sowie auf Art. 54 OR
beziehen. Im soweit ersichtlich einzigen Entscheid aus dem neuen Recht äussert
sich das Bundesgericht nicht zur Frage eines erforderlichen schuldhaften
Verhaltens, weil es die Anwendbarkeit des Art. 419 StPO bzw.
Art. 54 OR schon aus anderen Gründen verneint hat (BGer 6B_595/2014
vom 17. Februar 2015, E. 2 und 4.2). Die Voraussetzungen der
Billigkeitshaftung erscheinen deshalb noch nicht abschliessend geklärt.
5.2.2 Vorliegend
kann jedoch offengelassen werden, ob eine Analogie der Voraussetzung des
schuldhaften Verhaltens in Bezug auf Art. 426 StPO angezeigt ist oder nicht,
lässt sich doch – wie zu zeigen sein wird – die Frage, ob die Beschwerdegegner
die Kosten zu tragen haben, bereits aufgrund anderer Erwägungen beurteilen,
zumal es sich um eine „kann“-Bestimmung handelt, welche dem Gericht einen weiten
Ermessenspielraum lässt, auf eine Kostenauflage zu verzichten. Im zitierten BGE
112 Ia 371 hatte das Bundesgericht einen ähnlich gelagerten Fall wie den
vorliegenden, bei welchem durch eine schuldunfähige Person
Ehrverletzungsdelikte begangen worden waren, zu beurteilen. Dabei hat es die
Verurteilung des Schuldunfähigen zu den Kosten in sinngemässer Anwendung von
Art. 54 OR als jedenfalls nicht willkürlich erachtet und dabei berücksichtigt,
dass gemäss dem damaligen Recht der kantonalen zürcherischen StPO die Kosten
ohnehin nicht vom Staat, sondern – wenn nicht vom Beurteilten – von der in der
Ehre verletzten Beschwerdegegnerin zu tragen wären. Dies erachtete das
Bundesgericht als unbillig und erwog, es liege in diesem Fall näher, den in
Art. 54 Abs. 1 OR statuierten Gedanken der Billigkeitshaftung der
urteilsunfähigen Person herbeizuziehen und dem Schuldunfähigen die Kosten
aufzuerlegen (BGE 112 Ia 371, E. 3). In ähnlicher Weise hat das Bundesgericht
im Entscheid BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 ausgeführt, es sei bei
der Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR – wobei an späterer Stelle des
Entscheids auch auf Art. 419 StPO verwiesen wird – eine Interessenabwägung
vorzunehmen, bei welcher vor allem die finanziellen Situationen der beiden
Parteien zu beachten seien (BGE 112 Ia 371, E. 3; vgl. zum Ganzen: BGE
SB.2013.97 vom 17. März 2017 E. 2.1 f.).
5.2.3 Die
soeben genannten Überlegungen können jedoch für den vorliegenden Fall nicht
gelten, ist doch hier einer Kostentragung der Beschwerdegegner nicht diejenige
durch den Beschwerdeführer, sondern jene durch den Staat gegenüber zu stellen. Zudem
ist die wirtschaftliche Situation der Beschwerdegegner auch nicht derart gut,
dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde. Zu ihren
finanziellen Verhältnissen haben die Beschwerdegegner angegeben, zwar seien sie
Stockwerkeigentümer, lebten aber von einer bescheidenen Rente von jährlich
insgesamt CHF 40'000.–, ergänzend verfügten sie über Freizügigkeitskonten in
Höhe von rund CHF 900'000.–, von denen sie in Ergänzung zur AHV-Rente ihren
Lebensunterhalt bestreiten würden (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 6).
Angesichts der geschilderten Einkommens- und Vermögenssituation liegen
jedenfalls keine besonders guten wirtschaftlichen Verhältnisse vor, welche eine
Kostenauferlegung nach Art. 419 StPO rechtfertigen würden. Die Staatsanwaltschaft
hat damit zu Recht davon abgesehen, den Beschwerdegegnern die Verfahren aufzuerlegen.
5.3 Ebenfalls
zu Recht und mit zutreffender Begründung wurden die Genugtuungsforderung sowie
die Forderung auf Parteientschädigung des Beschwerdeführers in der
angefochtenen Verfügung auf den Zivilweg verwiesen. So werden im Falle einer
Einstellungsverfügung gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO keine Zivilklagen behandelt
(Verfügung i.S. B____ p. 6; Verfügung i.S. C____ p. 5 f.).
6.
6.1 Nach Art.
428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei
im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(Urteil 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2; 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018
E. 5.1.2). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt
das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum.
6.2 Zwar
haben die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren aufgrund der Abweisung der
Beschwerde rein technisch obsiegt. Dies kann indessen nicht dazu führen, dass
dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO die ordentlichen Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Aus der
angefochtenen Verfügung wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft darauf
abzielte, für den vorliegenden, vergleichsweise leichten Fall eine pragmatische
Lösung zu finden und ein kostenaufwändiges Gutachten zu vermeiden, indem auf
ein solches verzichtet hat und im Zweifel von einer Schuldunfähigkeit der
Beschwerdegegner ausgegangen wurde. Nichtsdestotrotz wurden der
Beschwerdeführer und sein Umfeld über längere Zeit von den Beschwerdegegnern
mit haltlosen Anschuldigungen, Bezichtigungen und Vorwürfen konfrontiert, was
für ihn und seine Familie äusserst belastend war. Vor diesem Hintergrund wäre
es stossend, die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren
gehen damit umständehalber ebenfalls zu Lasten des Staates. Der vom
Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– wird ihm
zurückerstattet.
6.3
6.3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, den Beschwerdegegnern sei nach dem
Verursacherprinzip eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten aufzuerlegen
(Prot. Beschwerdeverhandlung p. 5).
6.3.2 Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge auch im
Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2;
BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt,
die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl.
Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.
mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei
Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist,
während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person
Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5
unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend hat gemäss Art. 433
Abs. 1 StPO die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch
auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn
sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens
rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und
damit nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Vorliegend ist
keine der beiden Voraussetzungen erfüllt (vgl. dazu oben E. 5.2.2), weshalb dem
unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegner zuzusprechen ist.
6.3.3 In
BGE 139 IV 45 hat das Bundesgericht entschieden, dass es dem gesetzgeberischen
Willen entspricht (vgl. Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO), der Privatklägerschaft die
Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur die
Privatklägerschaft ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Freispruch
erhebt. Diese Rechtsprechung ist allerdings restriktiv anzuwenden. Sie ist nur
massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden hat
und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft
weitergezogen wird. Hingegen ist sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei
welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung
erhebt, zumal der Fall nicht einem erstinstanzlichen Gericht im Sinne von Art.
13 StPO unterbreitet worden ist. Dies ist vorliegend der Fall; zwar hat einzig
der Beschwerdeführer als Privatkläger ein Rechtsmittel erhoben, jedoch richtete
sich seine Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, welches sich noch
im Ermittlungsstadium befand. Folglich ist den Beschwerdegegnern für das
vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu
entrichten (BGE 141 IV 476, E. 1.1 f.; Pra 2016 Nr. 41, S. 398 ff., vgl. auch
BGer 6B_810/2014 vom 18. August 2015 E. 1.2 [kritisch dazu: Christen, Keine Entschädigungspflicht
der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen?,
forumpoenale 3/2016, S. 160-164], bestätigt in BGer 6B_357/2015 vom 16.
September 2015 E. 2.2).
6.3.4 Mit
Honorarnote vom 19. Juni 2020 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner, [...],
einen Aufwand von 15,75 Stunden zu je Fr. 250.– aus. Hinzu kommen 2,5 Stunden
für die Dauer der Beschwerdeverhandlung. Für den zusätzlich geleisteten Aufwand
im Zusammenhang mit den nach der Beschwerdeverhandlung erfolgten Vergleichsbemühungen
liegt keine Kostennote vor. Der diesbezügliche Aufwand ist mit Blick auf den
kurzen doppelten Schriftenwechsel auf 2 Stunden zu schätzen, woraus sich
ein Aufwand von gesamthaft 20,25 Stunden errechnet. Sodann sind in Bezug auf
die geltend gemachten Auslagen die Kopiaturen praxisgemäss lediglich zu CHF
0.25 pro Stück zu erstatten. Demnach sind dem Rechtsvertreter der
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 5'062.50 (inklusive Auslagen
von CHF 42.15), zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 393.10, insgesamt
somit CHF 5'497.70, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1'000.– gehen zu Lasten des Staates.
Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.–
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung in
Höhe von CHF 5'497.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
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Beschwerdegegner
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.