BES.2019.128
Verfahrenseinstellung
5. Juni 2020Deutsch16 min
Unterlassung der Buchführung. Hinsichtlich der Vorwürfe des Diebstahls (Schmuck,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.128
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Mai 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) und B____ brachten bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
eine Vielzahl möglicher Delikte zur Anzeige, welche durch C____ begangen worden
sein sollen. Die Staatsanwaltschaft führte in der Folge ein Strafverfahren
gegen C____ wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl.
betrügerischer Konkurs, Betrug und Missbrauch von Lohnabzügen sowie
Unterlassung der Buchführung. Hinsichtlich der Vorwürfe des Diebstahls (Schmuck,
Silberbesteck, Ölgemälde), diverser Vermögensdelikte vor dem 1. Oktober 2002,
der Erpressung und Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung erliess sie am
15. August 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung.
Nachdem die
Staatsanwaltschaft [...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 15. Mai 2019
mitteilte, dass C____ am 14. Mai 2019 an seinem Wohnort tot aufgefunden worden
sei, stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren mit
Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2019 ein. Gleichzeitig hob sie die
Beschlagnahme über diverse von ihr beschlagnahmten Gegenstände auf. Hinsichtlich
der beschlagnahmten Schmuckstücke sowie des bei der Staatsanwaltschaft
deponierten Erlöses aus dem Verkauf der Schmuckstücke verfügte sie, dass diese
dem Juwelier [...], welchem die Schmuckstücke ursprünglich von C____ zum
Verkauf übergeben worden seien, wieder ausgehändigt werden. In Bezug auf die gesperrten
Vermögenswerte auf den beiden Konten der D____ GmbH bei der [...]bank [...] und
bei der [...]bank verfügte die Staatsanwaltschaft deren Einzug als
Deliktserlös. Die Zivilklage der Beschwerdeführerin verwies sie auf den
Zivilweg.
Gegen diese
Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem sinngemässen Antrag, die
Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2019 sei hinsichtlich der Beschlagnahmeaufhebungen
der Schmuckstücke und der beiden Bankkonten aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, abzuklären, wer Eigentümer der fraglichen
Schmuckstücke sei, sowie einen Betrag im Rahmen der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Zivilansprüche sicherzustellen. Zudem stellte sie ein Gesuch
um Akteneinsicht. Mit Stellungnahme vom 22. August 2019 beantragte die
Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten
werden könne. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom
28. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, die bei
der Staatsanwaltschaft beigezogenen Verfahrensakten einzusehen. Die
Beschwerdeführerin machte davon am 16. Dezember 2019 Gebrauch. Mit Eingabe
vom 15. Januar 2020 (Eingang Appellationsgericht) liess sich die
Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2019
vernehmen. Darin hielt sie an ihren Anträgen vollumfänglich fest und stellte
zusätzlich den Antrag, die Liegenschaft von C____ in [...] sei zur Sicherung
der Forderungen in Beschlag zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am
17. Januar 2020 auf eine Duplik.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht
zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Beschwerdeführerin stellt in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäss
Art. 397 Abs. 1 StPO ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich.
Das Gericht kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine
mündliche Verhandlung durchführen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Beantragt eine
Partei eine mündliche Verhandlung, bedarf es hierfür besonderer Gründe, weshalb
nur ausnahmsweise vom Grundsatz der Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens
abzuweichen ist. Dies kann insbesondere im Bereich von selbständigen
nachträglichen Entscheiden nach den Art. 363 ff. StPO angezeigt sein, da in
diesen Verfahren der persönliche Eindruck der betroffenen Personen vielfach von
zentraler Bedeutung ist. Ebenso ist eine mündliche Verhandlung mit Blick auf
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) namentlich dann denkbar, wenn im Rahmen einer
Einstellung die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten angeordnet
worden ist (Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 397 StPO N 1).
Die
Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung lediglich mit dem Hinweis, es handle sich um zivilrechtliche
Ansprüche (vgl. Beschwerde, Ziff. II.7 und III.5). Wie nachfolgend aufzuzeigen
sein wird, kann die Beschwerdeführerin im Rahmen der Aufhebung von
Beschlagnahmen bzw. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens jedoch keine
zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen (vgl. E. 2.2 f. unten) und
bezüglich der eingezogenen Vermögenswerte ist sie nicht zur Beschwerde legitimiert
(vgl. E. 1.3.3 unten). Es geht vorliegend einzig um strafprozessuale Fragen,
welche – wie dargelegt – primär auf schriftlichem Weg zu behandeln sind. Ein
durch eine mündliche Verhandlung erzielender Mehrwert ist nicht ersichtlich. Es
fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Die eingereichten Akten sowie die
Beschwerde und Replik der Beschwerdeführerin lassen eine umfassende Beurteilung
ihres Anliegens zu. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist somit abzuweisen
und der Entscheid ergeht auf schriftlichem Weg (vgl. auch BGer 6B_342/2017 vom
4.
August 2017 E. 3.2).
1.3
1.3.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.
AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.
384.
f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der
Dispositiv
Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden.
Eine Anzeigestellerin hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch
darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein
Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende
Verfahrensrechte stehen ihr, wenn sie weder im Sinne von Art. 115 StPO
geschädigt noch Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der
ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu
(vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene
Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des
Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder
Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht
primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen
Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in
ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare
Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129
IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21).
1.3.2 Am
27. April 2016 erstattete der mittlerweile verstorbene B____ gegen seinen Sohn,
C____, unter anderem Anzeige wegen Diebstahls diverser Schmuckstücke (vgl. Anzeige
vom 27. April 2016, Strafakten, Band 2, Griff SW.2017.011264). Im Nachgang der
rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung vom 12. Juli 2017 in der
Liegenschaft von C____ in [...] fand die Staatsanwaltschaft auf dem
beschlagnahmten iPad Hinweise dafür, dass dieser diverse Schmuckstücke zwecks
Schätzung und Verkauf an einen Juwelier übergeben hatte. Das Strafverfahren
wegen Diebstahls wurde zwar durch eine Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. August
2017 erledigt, da es an einem rechtzeitigen Strafantrag mangelte, mit Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2017 wurden indes die Schmuckstücke
sowie mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 der Erlös der bereits verkauften
Schmuckstücke beim Juwelier zur Deckung der Verfahrenskosten oder Aushändigung
an die rechtmässigen Besitzer beschlagnahmt (vgl. Strafakten, Band 3, weitere
Zwangsmassnahmen, Griff Juwel Expert [...]). Mit Schreiben vom 11. November
2017 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft einen
Anspruch auf eines der Schmuckstücke geltend (vgl. Strafakten, Band 1, Griff
Privatkläger A____) und reichte gleichzeitig eine Kopie eines in [...] notariell
beurkundeten Testaments ein, aus welchem ersichtlich wird, dass B____ ihr das
in Beschlag genommene Brillantcollier vermacht haben soll (vgl. Testament vom
11. August 2015, Strafakten, Band 1, Griff Rechtsbeistände). Gemäss
angefochtener Einstellungsverfügung sollen die beschlagnahmten Schmuckstücke,
darunter auch das zur Frage stehende Brillantcollier, sowie der bei der
Staatsanwaltschaft deponierte Erlös aus dem Verkauf von Schmuckstücken dem
Juwelier (wieder) ausgehändigt werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 5). Indem
die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eigene Rechte am fraglichen Brillantcollier
geltend macht, ist sie in dieser Hinsicht zur Beschwerde legitimiert.
1.3.3 Die
Beschwerdeführerin wehrt sich in ihrer Beschwerde sodann gegen die mit der
angefochtenen Einstellungsverfügung angeordnete Einziehung der Vermögenswerte
auf dem Konto der [...]bank [...] (angefochtene Verfügung Ziff. 7) und dem
Konto der [...]bank (angefochtene Verfügung Ziff. 8). Sie macht geltend, es
werde nicht ersichtlich, um was für einen Betrag es sich bei den
Vermögenswerten handle, da aus der angefochtenen Verfügung einzig die
Kontonummer und das dazugehörige Bankinstitut hervorgehe (Beschwerde, Ziff.
III.1).
Die
Staatsanwaltschaft führte gegen C____ eine Strafuntersuchung unter anderem
wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E____ AG (vormals F____ AG)
bzw. des Cafés F____ und eventuell des Cafés G____ (SW.2002.12000037). Wie der angefochtenen
Einstellungsverfügung entnommen werden kann, ist die Staatsanwaltschaft im
Laufe dieser Strafuntersuchung zur Erkenntnis gekommen, dass C____ die D____
GmbH gegründet und dafür in Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der
F____ AG einen Betrag von CHF 25'000.– auf das Konto der D____ GmbH bei der [...]bank
[...] überwiesen habe. Zudem habe er unrechtmässig und ohne Gegenleistung den
Betrieb des Cafés G____ von der F____ AG auf die D____ GmbH übertragen und die
Einnahmen des Cafébetriebs fortan auf das Konto der D____ GmbH bei der [...]bank
fliessen lassen. Dementsprechend wurden die beiden Konten mit Verfügungen der
Staatsanwaltschaft jeweils vom 27. Juni 2017 gesperrt (vgl. Strafakten, Band 3,
Griff weitere Zwangsmassnahmen).
Wie die
Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom
26. Januar 2017 richtigerweise mitteilte, kommt der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit diesem Verfahren keine Stellung als Privatklägerin zu (vgl.
Strafakten, Band 1, Griff Privatkläger A____). Direkt Geschädigte sind
lediglich die Gesellschaft E____ AG (vormals F____ AG) bzw. das Café F____ und
eventuell das Café G____. Zwar wurde gegen C____ auch wegen Betrug und
Missbrauch zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer
Anstellung als Pflegerin von B____ über die F____ AG ermittelt (SW.2017.011264). Allerdings wurden, wie dargelegt,
keine Gelder der F____ AG beschlagnahmt und eingezogen, weshalb sich daraus
keine Legitimation der Beschwerdeführerin ableiten lässt. In Bezug auf die
Einziehung der beiden Konten der D____ GmbH kommt der Beschwerdeführerin damit
allenfalls eine indirekte Geschädigtenstellung zu, was sie zur Beschwerdeerhebung
jedoch nicht legitimiert (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 155 StPO N 43). Und falls die Beschwerdeführerin darüber hinaus Gläubigerin
einer dieser direkt geschädigten Gesellschaften wäre, käme ihr die Einziehung ohnehin
zu Gute, weshalb ihr zudem ein rechtlicher Nachteil fehlen würde. Auf die
Beschwerde in Bezug auf die Einziehung der beiden Konten der D____ GmbH
(angefochtene Verfügung Ziff. 7 und 8) ist somit nicht einzutreten.
1.4 In
ihrer Replik stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die Liegenschaft von C____
in [...] sei im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Sicherung ihrer
Forderungen in Beschlag zu nehmen.
Gemäss Art. 396
Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu begründen,
wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. AGE BES.2017.204 vom 1. Februar
2018 E. 1.1, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Eine Nachfrist zur
Ergänzung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt dagegen
jeweils nur ausnahmsweise bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis wie etwa
fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit in Frage (Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 396 N 15). Da vorliegend
offensichtlich keine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinne gegeben ist, ist
dieser erst in der Replik vorgetragene Antrag verspätet. Auf diesen ist
folglich nicht einzutreten.
Und selbst wenn
auf diesen eingetreten werden könnte, wäre er abzuweisen. Gegenstände und
Vermögenswerte können nur während laufenden Strafverfahren beschlagnahmt
werden. Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der
Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen, worunter auch die
Beschlagnahme zählt, auf (vgl. auch Heimgartner,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 267 N 5). Nachdem C____
verstorben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen ist (vgl. Art. 319
Abs. 1 lit. d StPO; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 25), ist eine
Beschlagnahme weiterer Gegenstände damit ausgeschlossen.
1.5 Auf
die form- und fristgerechte Beschwerde hinsichtlich der Aushändigung der
beschlagnahmten Schmuckstücke und dem bei der Staatsanwaltschaft deponierte
Erlös aus dem Verkauf von Schmuckstücken ist dagegen einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft dürfe die von ihr
beschlagnahmten Schmuckstücke nicht an den Juwelier zurückgeben, sondern müsse
abklären, wem das Eigentum an diesen Schmuckgegenständen zukomme. Die
Staatsanwaltschaft verfüge über die notwendigen Unterlagen, sodass sie die
Schmuckstücke ohne grossen Aufwand zuordnen könne. Konkret stehe der
Beschwerdeführerin das Brillantcollier zu (vgl. Beschwerde, Ziff. III.2). Dieses
habe der Vater von C____ ihr vermacht und die Annahme der Staatsanwaltschaft,
dass er nicht mehr über dieses habe verfügen können, stimme nicht (vgl. Replik,
Abs. 4).
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet dem, bei beschlagnahmten Gegenständen erfolge die
Rückgabe regelmässig an den bisherigen Inhaber. Im Falle der beschlagnahmten
Schmuckstücke sei dies der Juwelier gewesen, weshalb ihm sämtliche
Schmuckstücke und damit auch das zur Frage stehende Brillantcollier
zurückzugeben seien (Beschwerdeantwort, Abs. 2).
2.2 Art.
267 Abs. 1 - 6 StPO regeln gemäss Randtitel den Entscheid über beschlagnahmte
Gegenstände und Vermögenswerte (vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012
E. 2.1). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die
Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die
Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Abs. 1). Ist
unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person
durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde
ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Abs. 2). Ist
die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben
worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung
zur Kosten-deckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs.
3).
Art. 267 Abs. 4
und 5 StPO bestimmen sodann die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen Anspruch
auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Anders als das Gericht (vgl.
Abs. 4) kann die Staatsanwaltschaft keine endgültige Zuweisung vornehmen.
Vielmehr kann sie ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen, d.h. sie hat
den Gegenstand oder Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den andern
Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen.
Erst nach unbenutztem Ablauf der Frist darf sie den Gegenstand oder
Vermögenswert der in der Verfügung genannten Person aushändigen. Bei der
Entscheidung über die Zusprache des Gegenstands oder Vermögenswerts hat sich
die Staatsanwaltschaft von den Regeln des Zivilrechts leiten zu lassen (vgl. Bommer/Goldschmid, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 267 StPO N 19). Fraglich ist
damit, welche der Parteien als besser legitimiert zu betrachten ist (vgl. BGer
1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2, mit Hinweisen). Da keine endgültige
Zuweisung erfolgt, ist dabei kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen,
und es ist keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse
vorzunehmen. Mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5 StPO werden einzig
die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hierdurch
dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts vorzugreifen. Es besteht daher im
Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein Anspruch auf Abnahme von Beweisen
zum Nachweis des eigenen besseren Rechts. Die Fristansetzung verfolgt einzig
den Zweck, die Strafbehörde vor dem Vorwurf rechtswidriger Aushändigung zu
schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung der zivilrechtlichen
Verhältnisse herbeizuführen; dies bildet vielmehr Aufgabe des Zivilgerichts (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 267 StPO
N 20). Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist folglich einzig eine
"Prima-facie-Würdigung" der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen
(vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).
2.3 Wie
bereits dargestellt (vgl. E. 1.3.2 oben) machte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 11. November 2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Anspruch
als Begünstigte geltend (vgl. Strafakten, Band 1, Griff Privatkläger A____) und
reichte gleichzeitig eine Kopie eines in [...] notariell beurkundeten
Testaments ein, aus welchem ersichtlich wird, dass B____ der Beschwerdeführerin
das mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2017 in
Beschlag genommene Brillantcollier vermacht haben soll (vgl. Strafakten, Band
1, Griff Rechtsbeistände). C____ stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass
der gesamte Schmuck inklusive Brillantcollier seiner Mutter gehört habe und
bereits seit langer Zeit in seinem Eigentum sei. Seinem Vater sei es deshalb
nicht möglich gewesen, testamentarisch über diesen Schmuck zu verfügen (vgl.
Schreiben von Advokat [...] vom 17. November 2017, Strafakten, Band 1,
Griff Rechtsbeistände). Die Staatsanwaltschaft stellte gegenüber C____ in der
Folge zutreffend fest, dass sie bis zur Klärung des Eigentums am fraglichen
Brillantcollier dieses nicht an den Juwelier herausgeben könne (vgl. Schreiben
vom 20. November 2017, Strafakten, Band 1, Griff Rechtsbeistände).
Ausweislich der
Akten waren die Eigentumsverhältnisse auch im Zeitpunkt der angefochtenen
Einstellungsverfügung umstritten. Da der Staatsanwaltschaft keine endgültige
Zuweisungskompetenz zukommt (vgl. E. 2.2 oben), die Schmuckstücke inklusive das
Brillantcollier gemäss angefochtener Verfügung jedoch dem Juwelier ausgehändigt
werden sollen, erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als begründet.
Die Staatsanwaltschaft kann das in Frage stehende Brillantcollier nicht ohne
weiteres an den Juwelier übergeben. Vielmehr hat sie ihm dieses – sofern sie
der Auffassung ist, dass das Brillantcollier dem Juwelier zurückzugeben sei – nur
vorläufig zuzuweisen und der Beschwerdeführerin Frist zu setzen, um eine
Zivilklage zu erheben. Während dieser Frist ist die Übergabe des Gegenstands
vorläufig aufgeschoben (Heimgartner,
a.a.O., Art. 267 N 9).
3.
Aus den
vorgehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde in Bezug auf die Herausgabe
des Brillantcolliers an den Juwelier teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist
die Beschwerde dagegen abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO eine reduzierte Gebühr von CHF 300.– aufzuerlegen (§ 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet. Der Rest vom
Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
Ziff. 5 der Einstellungsverfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen,
die Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2020 im Sinne der Erwägungen abzuändern.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).
Diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.–
verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.