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Entscheid

BES.2019.128

Verfahrenseinstellung

5. Juni 2020Deutsch16 min

Unterlassung der Buchführung. Hinsichtlich der Vorwürfe des Diebstahls (Schmuck,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.128

ENTSCHEID

vom 5.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 27. Mai 2019

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) und B____ brachten bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

eine Vielzahl möglicher Delikte zur Anzeige, welche durch C____ begangen worden

sein sollen. Die Staatsanwaltschaft führte in der Folge ein Strafverfahren

gegen C____ wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl.

betrügerischer Konkurs, Betrug und Missbrauch von Lohnabzügen sowie

Unterlassung der Buchführung. Hinsichtlich der Vorwürfe des Diebstahls (Schmuck,

Silberbesteck, Ölgemälde), diverser Vermögensdelikte vor dem 1. Oktober 2002,

der Erpressung und Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung erliess sie am

15. August 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung.

Nachdem die

Staatsanwaltschaft [...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 15. Mai 2019

mitteilte, dass C____ am 14. Mai 2019 an seinem Wohnort tot aufgefunden worden

sei, stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren mit

Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2019 ein. Gleichzeitig hob sie die

Beschlagnahme über diverse von ihr beschlagnahmten Gegenstände auf. Hinsichtlich

der beschlagnahmten Schmuckstücke sowie des bei der Staatsanwaltschaft

deponierten Erlöses aus dem Verkauf der Schmuckstücke verfügte sie, dass diese

dem Juwelier [...], welchem die Schmuckstücke ursprünglich von C____ zum

Verkauf übergeben worden seien, wieder ausgehändigt werden. In Bezug auf die gesperrten

Vermögenswerte auf den beiden Konten der D____ GmbH bei der [...]bank [...] und

bei der [...]bank verfügte die Staatsanwaltschaft deren Einzug als

Deliktserlös. Die Zivilklage der Beschwerdeführerin verwies sie auf den

Zivilweg.

Gegen diese

Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem sinngemässen Antrag, die

Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2019 sei hinsichtlich der Beschlagnahmeaufhebungen

der Schmuckstücke und der beiden Bankkonten aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, abzuklären, wer Eigentümer der fraglichen

Schmuckstücke sei, sowie einen Betrag im Rahmen der von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Zivilansprüche sicherzustellen. Zudem stellte sie ein Gesuch

um Akteneinsicht. Mit Stellungnahme vom 22. August 2019 beantragte die

Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten

werden könne. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom

28. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, die bei

der Staatsanwaltschaft beigezogenen Verfahrensakten einzusehen. Die

Beschwerdeführerin machte davon am 16. Dezember 2019 Gebrauch. Mit Eingabe

vom 15. Januar 2020 (Eingang Appellationsgericht) liess sich die

Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2019

vernehmen. Darin hielt sie an ihren Anträgen vollumfänglich fest und stellte

zusätzlich den Antrag, die Liegenschaft von C____ in [...] sei zur Sicherung

der Forderungen in Beschlag zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am

17. Januar 2020 auf eine Duplik.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu

deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht

zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin stellt in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäss

Art. 397 Abs. 1 StPO ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich.

Das Gericht kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine

mündliche Verhandlung durchführen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Beantragt eine

Partei eine mündliche Verhandlung, bedarf es hierfür besonderer Gründe, weshalb

nur ausnahmsweise vom Grundsatz der Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens

abzuweichen ist. Dies kann insbesondere im Bereich von selbständigen

nachträglichen Entscheiden nach den Art. 363 ff. StPO angezeigt sein, da in

diesen Verfahren der persönliche Eindruck der betroffenen Personen vielfach von

zentraler Bedeutung ist. Ebenso ist eine mündliche Verhandlung mit Blick auf

Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) namentlich dann denkbar, wenn im Rahmen einer

Einstellung die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten angeordnet

worden ist (Guidon, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 397 StPO N 1).

Die

Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung lediglich mit dem Hinweis, es handle sich um zivilrechtliche

Ansprüche (vgl. Beschwerde, Ziff. II.7 und III.5). Wie nachfolgend aufzuzeigen

sein wird, kann die Beschwerdeführerin im Rahmen der Aufhebung von

Beschlagnahmen bzw. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens jedoch keine

zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen (vgl. E. 2.2 f. unten) und

bezüglich der eingezogenen Vermögenswerte ist sie nicht zur Beschwerde legitimiert

(vgl. E. 1.3.3 unten). Es geht vorliegend einzig um strafprozessuale Fragen,

welche – wie dargelegt – primär auf schriftlichem Weg zu behandeln sind. Ein

durch eine mündliche Verhandlung erzielender Mehrwert ist nicht ersichtlich. Es

fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Die eingereichten Akten sowie die

Beschwerde und Replik der Beschwerdeführerin lassen eine umfassende Beurteilung

ihres Anliegens zu. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist somit abzuweisen

und der Entscheid ergeht auf schriftlichem Weg (vgl. auch BGer 6B_342/2017 vom

4.

August 2017 E. 3.2).

1.3

1.3.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl.

AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.

384.

f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der

Dispositiv

Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden.

Eine Anzeigestellerin hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch

darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein

Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende

Verfahrensrechte stehen ihr, wenn sie weder im Sinne von Art. 115 StPO

geschädigt noch Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der

ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu

(vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten

Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene

Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des

Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder

Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht

primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen

Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in

ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare

Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129

IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21).

1.3.2 Am

27. April 2016 erstattete der mittlerweile verstorbene B____ gegen seinen Sohn,

C____, unter anderem Anzeige wegen Diebstahls diverser Schmuckstücke (vgl. Anzeige

vom 27. April 2016, Strafakten, Band 2, Griff SW.2017.011264). Im Nachgang der

rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung vom 12. Juli 2017 in der

Liegenschaft von C____ in [...] fand die Staatsanwaltschaft auf dem

beschlagnahmten iPad Hinweise dafür, dass dieser diverse Schmuckstücke zwecks

Schätzung und Verkauf an einen Juwelier übergeben hatte. Das Strafverfahren

wegen Diebstahls wurde zwar durch eine Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. August

2017 erledigt, da es an einem rechtzeitigen Strafantrag mangelte, mit Durchsuchungs-

und Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2017 wurden indes die Schmuckstücke

sowie mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 der Erlös der bereits verkauften

Schmuckstücke beim Juwelier zur Deckung der Verfahrenskosten oder Aushändigung

an die rechtmässigen Besitzer beschlagnahmt (vgl. Strafakten, Band 3, weitere

Zwangsmassnahmen, Griff Juwel Expert [...]). Mit Schreiben vom 11. November

2017 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft einen

Anspruch auf eines der Schmuckstücke geltend (vgl. Strafakten, Band 1, Griff

Privatkläger A____) und reichte gleichzeitig eine Kopie eines in [...] notariell

beurkundeten Testaments ein, aus welchem ersichtlich wird, dass B____ ihr das

in Beschlag genommene Brillantcollier vermacht haben soll (vgl. Testament vom

11. August 2015, Strafakten, Band 1, Griff Rechtsbeistände). Gemäss

angefochtener Einstellungsverfügung sollen die beschlagnahmten Schmuckstücke,

darunter auch das zur Frage stehende Brillantcollier, sowie der bei der

Staatsanwaltschaft deponierte Erlös aus dem Verkauf von Schmuckstücken dem

Juwelier (wieder) ausgehändigt werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 5). Indem

die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eigene Rechte am fraglichen Brillantcollier

geltend macht, ist sie in dieser Hinsicht zur Beschwerde legitimiert.

1.3.3 Die

Beschwerdeführerin wehrt sich in ihrer Beschwerde sodann gegen die mit der

angefochtenen Einstellungsverfügung angeordnete Einziehung der Vermögenswerte

auf dem Konto der [...]bank [...] (angefochtene Verfügung Ziff. 7) und dem

Konto der [...]bank (angefochtene Verfügung Ziff. 8). Sie macht geltend, es

werde nicht ersichtlich, um was für einen Betrag es sich bei den

Vermögenswerten handle, da aus der angefochtenen Verfügung einzig die

Kontonummer und das dazugehörige Bankinstitut hervorgehe (Beschwerde, Ziff.

III.1).

Die

Staatsanwaltschaft führte gegen C____ eine Strafuntersuchung unter anderem

wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E____ AG (vormals F____ AG)

bzw. des Cafés F____ und eventuell des Cafés G____ (SW.2002.12000037). Wie der angefochtenen

Einstellungsverfügung entnommen werden kann, ist die Staatsanwaltschaft im

Laufe dieser Strafuntersuchung zur Erkenntnis gekommen, dass C____ die D____

GmbH gegründet und dafür in Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der

F____ AG einen Betrag von CHF 25'000.– auf das Konto der D____ GmbH bei der [...]bank

[...] überwiesen habe. Zudem habe er unrechtmässig und ohne Gegenleistung den

Betrieb des Cafés G____ von der F____ AG auf die D____ GmbH übertragen und die

Einnahmen des Cafébetriebs fortan auf das Konto der D____ GmbH bei der [...]bank

fliessen lassen. Dementsprechend wurden die beiden Konten mit Verfügungen der

Staatsanwaltschaft jeweils vom 27. Juni 2017 gesperrt (vgl. Strafakten, Band 3,

Griff weitere Zwangsmassnahmen).

Wie die

Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom

26. Januar 2017 richtigerweise mitteilte, kommt der Beschwerdeführerin im

Zusammenhang mit diesem Verfahren keine Stellung als Privatklägerin zu (vgl.

Strafakten, Band 1, Griff Privatkläger A____). Direkt Geschädigte sind

lediglich die Gesellschaft E____ AG (vormals F____ AG) bzw. das Café F____ und

eventuell das Café G____. Zwar wurde gegen C____ auch wegen Betrug und

Missbrauch zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer

Anstellung als Pflegerin von B____ über die F____ AG ermittelt (SW.2017.011264). Allerdings wurden, wie dargelegt,

keine Gelder der F____ AG beschlagnahmt und eingezogen, weshalb sich daraus

keine Legitimation der Beschwerdeführerin ableiten lässt. In Bezug auf die

Einziehung der beiden Konten der D____ GmbH kommt der Beschwerdeführerin damit

allenfalls eine indirekte Geschädigtenstellung zu, was sie zur Beschwerdeerhebung

jedoch nicht legitimiert (Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 155 StPO N 43). Und falls die Beschwerdeführerin darüber hinaus Gläubigerin

einer dieser direkt geschädigten Gesellschaften wäre, käme ihr die Einziehung ohnehin

zu Gute, weshalb ihr zudem ein rechtlicher Nachteil fehlen würde. Auf die

Beschwerde in Bezug auf die Einziehung der beiden Konten der D____ GmbH

(angefochtene Verfügung Ziff. 7 und 8) ist somit nicht einzutreten.

1.4 In

ihrer Replik stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die Liegenschaft von C____

in [...] sei im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Sicherung ihrer

Forderungen in Beschlag zu nehmen.

Gemäss Art. 396

Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu begründen,

wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine

allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. AGE BES.2017.204 vom 1. Februar

2018 E. 1.1, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Eine Nachfrist zur

Ergänzung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt dagegen

jeweils nur ausnahmsweise bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis wie etwa

fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit in Frage (Keller,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 396 N 15). Da vorliegend

offensichtlich keine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinne gegeben ist, ist

dieser erst in der Replik vorgetragene Antrag verspätet. Auf diesen ist

folglich nicht einzutreten.

Und selbst wenn

auf diesen eingetreten werden könnte, wäre er abzuweisen. Gegenstände und

Vermögenswerte können nur während laufenden Strafverfahren beschlagnahmt

werden. Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der

Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen, worunter auch die

Beschlagnahme zählt, auf (vgl. auch Heimgartner,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 267 N 5). Nachdem C____

verstorben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen ist (vgl. Art. 319

Abs. 1 lit. d StPO; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 25), ist eine

Beschlagnahme weiterer Gegenstände damit ausgeschlossen.

1.5 Auf

die form- und fristgerechte Beschwerde hinsichtlich der Aushändigung der

beschlagnahmten Schmuckstücke und dem bei der Staatsanwaltschaft deponierte

Erlös aus dem Verkauf von Schmuckstücken ist dagegen einzutreten.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft dürfe die von ihr

beschlagnahmten Schmuckstücke nicht an den Juwelier zurückgeben, sondern müsse

abklären, wem das Eigentum an diesen Schmuckgegenständen zukomme. Die

Staatsanwaltschaft verfüge über die notwendigen Unterlagen, sodass sie die

Schmuckstücke ohne grossen Aufwand zuordnen könne. Konkret stehe der

Beschwerdeführerin das Brillantcollier zu (vgl. Beschwerde, Ziff. III.2). Dieses

habe der Vater von C____ ihr vermacht und die Annahme der Staatsanwaltschaft,

dass er nicht mehr über dieses habe verfügen können, stimme nicht (vgl. Replik,

Abs. 4).

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet dem, bei beschlagnahmten Gegenständen erfolge die

Rückgabe regelmässig an den bisherigen Inhaber. Im Falle der beschlagnahmten

Schmuckstücke sei dies der Juwelier gewesen, weshalb ihm sämtliche

Schmuckstücke und damit auch das zur Frage stehende Brillantcollier

zurückzugeben seien (Beschwerdeantwort, Abs. 2).

2.2 Art.

267 Abs. 1 - 6 StPO regeln gemäss Randtitel den Entscheid über beschlagnahmte

Gegenstände und Vermögenswerte (vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012

E. 2.1). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die

Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die

Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Abs. 1). Ist

unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person

durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde

ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Abs. 2). Ist

die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben

worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung

zur Kosten-deckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs.

3).

Art. 267 Abs. 4

und 5 StPO bestimmen sodann die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen Anspruch

auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Anders als das Gericht (vgl.

Abs. 4) kann die Staatsanwaltschaft keine endgültige Zuweisung vornehmen.

Vielmehr kann sie ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen, d.h. sie hat

den Gegenstand oder Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den andern

Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen.

Erst nach unbenutztem Ablauf der Frist darf sie den Gegenstand oder

Vermögenswert der in der Verfügung genannten Person aushändigen. Bei der

Entscheidung über die Zusprache des Gegenstands oder Vermögenswerts hat sich

die Staatsanwaltschaft von den Regeln des Zivilrechts leiten zu lassen (vgl. Bommer/Goldschmid, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 267 StPO N 19). Fraglich ist

damit, welche der Parteien als besser legitimiert zu betrachten ist (vgl. BGer

1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2, mit Hinweisen). Da keine endgültige

Zuweisung erfolgt, ist dabei kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen,

und es ist keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse

vorzunehmen. Mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5 StPO werden einzig

die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hierdurch

dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts vorzugreifen. Es besteht daher im

Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein Anspruch auf Abnahme von Beweisen

zum Nachweis des eigenen besseren Rechts. Die Fristansetzung verfolgt einzig

den Zweck, die Strafbehörde vor dem Vorwurf rechtswidriger Aushändigung zu

schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung der zivilrechtlichen

Verhältnisse herbeizuführen; dies bildet vielmehr Aufgabe des Zivilgerichts (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 267 StPO

N 20). Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist folglich einzig eine

"Prima-facie-Würdigung" der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen

(vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).

2.3 Wie

bereits dargestellt (vgl. E. 1.3.2 oben) machte die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 11. November 2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Anspruch

als Begünstigte geltend (vgl. Strafakten, Band 1, Griff Privatkläger A____) und

reichte gleichzeitig eine Kopie eines in [...] notariell beurkundeten

Testaments ein, aus welchem ersichtlich wird, dass B____ der Beschwerdeführerin

das mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2017 in

Beschlag genommene Brillantcollier vermacht haben soll (vgl. Strafakten, Band

1, Griff Rechtsbeistände). C____ stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass

der gesamte Schmuck inklusive Brillantcollier seiner Mutter gehört habe und

bereits seit langer Zeit in seinem Eigentum sei. Seinem Vater sei es deshalb

nicht möglich gewesen, testamentarisch über diesen Schmuck zu verfügen (vgl.

Schreiben von Advokat [...] vom 17. November 2017, Strafakten, Band 1,

Griff Rechtsbeistände). Die Staatsanwaltschaft stellte gegenüber C____ in der

Folge zutreffend fest, dass sie bis zur Klärung des Eigentums am fraglichen

Brillantcollier dieses nicht an den Juwelier herausgeben könne (vgl. Schreiben

vom 20. November 2017, Strafakten, Band 1, Griff Rechtsbeistände).

Ausweislich der

Akten waren die Eigentumsverhältnisse auch im Zeitpunkt der angefochtenen

Einstellungsverfügung umstritten. Da der Staatsanwaltschaft keine endgültige

Zuweisungskompetenz zukommt (vgl. E. 2.2 oben), die Schmuckstücke inklusive das

Brillantcollier gemäss angefochtener Verfügung jedoch dem Juwelier ausgehändigt

werden sollen, erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als begründet.

Die Staatsanwaltschaft kann das in Frage stehende Brillantcollier nicht ohne

weiteres an den Juwelier übergeben. Vielmehr hat sie ihm dieses – sofern sie

der Auffassung ist, dass das Brillantcollier dem Juwelier zurückzugeben sei – nur

vorläufig zuzuweisen und der Beschwerdeführerin Frist zu setzen, um eine

Zivilklage zu erheben. Während dieser Frist ist die Übergabe des Gegenstands

vorläufig aufgeschoben (Heimgartner,

a.a.O., Art. 267 N 9).

3.

Aus den

vorgehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde in Bezug auf die Herausgabe

des Brillantcolliers an den Juwelier teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist

die Beschwerde dagegen abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO eine reduzierte Gebühr von CHF 300.– aufzuerlegen (§ 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet. Der Rest vom

Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

Ziff. 5 der Einstellungsverfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen,

die Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2020 im Sinne der Erwägungen abzuändern.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).

Diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.–

verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.