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Entscheid

BES.2019.130

Einstellung des Strafverfahrens

24. April 2020Deutsch27 min

des 27. März 2017 kam es in der gemeinsamen Wohnung zu einem Streit zwischen A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.130

ENTSCHEID

vom 24. April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] 1953 Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Wm B____ Beschwerdegegner

2

Spiegelgasse 6,

4001 Basel Beschuldigter

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

Pol C____

Beschwerdegegnerin 3

Spiegelgasse 6,

4001 Basel Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gfr D____

Beschwerdegegnerin 4

Spiegelgasse 6,

4001 Basel Beschuldigte

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

Wm1 E____

Beschwerdegegner 5

Spiegelgasse 6,

4001 Basel Beschuldigter

vertreten

durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 3. Juni 2019

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Am späten Abend

des 27. März 2017 kam es in der gemeinsamen Wohnung zu einem Streit zwischen A____

(Beschwerdeführerin, Anzeigestellerin) und ihrem Ehemann F____. Dieser

requirierte um 0.31 Uhr die Polizei, da seine «Mitbewohnerin» auf ihn losgehe.

Darauf erschienen eine Beamtin und ein Beamter der Kantonspolizei und betraten

das Schlafzimmer. Die Beschwerdeführerin wurde festgenommen, auf die

Polizeiwache Kannenfeld gebracht und dort bis am Folgetag festgehalten.

Mit Strafanzeige

vom 26. April 2017 gegen die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der

Kantonspolizei machte die Beschwerdeführerin geltend, man habe sie mit

übertriebener Härte angefasst. So habe die Polizei ihr im Schlafzimmer

Handschellen angelegt, diese zu stark festgezogen und ihr so eine Handgelenkskontusion

und eine Schürfung am rechten Handgelenk zugefügt. Sie sei in Unterhosen und

ohne Schuhe abgeführt worden und nur mit einer Bluse bekleidet gewesen. Auf der

Polizeiwache habe sie sich gegen ihren Willen ausziehen und eine Untersuchung

der Körperöffnungen (Vagina, Anus) erdulden müssen, die durch zwei Beamtinnen

durchgeführt worden sei. Die Polizei habe ihr den Grund der Festnahme nicht

mitgeteilt.

Das

Strafverfahren gegen die beteiligten Polizeibeamtinnen und -beamten

(Beschwerdegegner/innen 2-5) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

20. November 2017 ein erstes Mal eingestellt. Die Einzelrichterin des

Appellationsgerichts hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde der

Anzeigestellerin mit Entscheid vom 3. Mai 2018 gut und wies die Sache an die

Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung und gegebenenfalls zur

Anklageerhebung zurück. Die Staatsanwaltschaft befragte in der Folge die

beschuldigten Polizeibeamtinnen und -beamten sowie den Ehemann der

Anzeigestellerin. Diese erweiterte am 13. September 2018 ihre Strafanzeige um

den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt. Sie machte geltend, die

beschuldigten Amtspersonen C____ und B____ hätten im Überweisungsantrag vom 3.

Oktober 2017 den Sachverhalt verfälscht, indem sie ihr zu Unrecht

unkontrolliertes Herumschreien im Freien und Nachtruhestörung vorgeworfen

hätten.

Mit

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2019 wurde das

Strafverfahren gegen die beschuldigten Polizeibeamtinnen und -beamte ein

zweites Mal eingestellt, und zwar mangels Erhärtung eines Tatverdachts, der

eine Anklage rechtfertige, bzw. mangels hinreichenden Beweises des

Tatbestandes, insbesondere in subjektiver Hinsicht, sowie mangels Erfüllung des

Tatbestandes (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b der

Strafprozessordnung).

Gegen diese

Verfahrenseinstellung richtet sich die Beschwerde der Anzeigestellerin vom 13.

Juni 2019, mit der sie die kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung

vom 7. November 2017 (gemeint: 3. Juni 2019) und die Rückweisung der Sache an die

Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung und zur Anklageerhebung gegen die

beschuldigten Polizeibeamtinnen und -beamten beantragt.

Die

Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2019 unter Verweis

auf die angefochtene Verfügung um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschuldigten C____ und E____ beantragen mit Eingaben vom 18. bzw. 24.

September 2019 kostenfällige Beschwerdeabweisung. Der Beschuldigte B____ hat am

20. August 2019 den Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt. Die

Beschuldigte D____ hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hält

mit Replik vom 18. November 2019 an ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a

der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1

und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG

154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Die

Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin durch die

Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da

die beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen.

Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382

Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Ehemann habe

sich durch die Anzeigestellerin bedroht gefühlt, nachdem es zu einem Streit

wegen der Steuererklärung und einem Gerangel gekommen sei und die

Anzeigestellerin eine Tischlampe zu Boden geworfen habe. Der Ehemann habe daher

die Polizei requiriert. Die Anzeigestellerin sei nach dem Konsum einer halben

Flasche Wein und zweier Gläser Prosecco alkoholisiert gewesen. Sie habe sich

von Anfang an wegen der Anwesenheit der Beamtin und des Beamten in ihrer

Wohnung gestört gefühlt und diese beschimpft. Da sie sich sehr aggressiv und

renitent verhalten habe, hätten die beiden Amtspersonen von einer akuten

Gefährdung des Ehemannes ausgehen und ihn als gewaltbetroffene Person schützen

dürfen bzw. müssen. Da sich die Anzeigestellerin, die bereits im Bett lag,

nicht angezogen habe und mit der Polizei trotz wiederholter Aufforderung nicht

freiwillig mitgegangen sei, erweise sich das gewählte vorgehen (Abführen in

Handschellen, bekleidet nur mit Unterhosen und Nachthemd unter Mitnahme der

Kleider, Verbringung auf die Polizeiwache Kannenfeld) als verhältnismässig.

Bezüglich des Vorwurfs des Herumschreiens, während sie von der Wohnung zum

Polizeifahrzeug geführt wurde, stehe Aussage gegen Aussage. Ihr Verhalten gegenüber

den Amtspersonen sei jedenfalls aggressiv und beleidigend gewesen. Auf der

Polizeiwache hätten die beiden beschuldigten Beamtinnen dann in Anwendung der

Dienstvorschrift über die Kleiderdurchsicht gehandelt, wie sie üblicherweise in

Fällen der Festhaltung zur Ausnüchterung angewandt werde. Dass die

Anzeigestellerin unbekleidet eine körperliche Durchsuchung habe erdulden

müssen, sei ihr selber anzulasten, da sie nur Oberbekleidung getragen habe. Am

nächsten Morgen, ca. 7.15 Uhr, nach Dienstantritt des beschuldigten

Polizeibeamten E____, habe sie in der Zelle begonnen herumzuschreien und auf

die Gegensprechanlage einzuschlagen. Da sie sich nicht beruhigt habe und danach

eingeschlafen sei, habe sie erst um 10.30 Uhr entlassen werden können.

2.2

Die

Beschwerdeführerin räumt den Streit mit ihrem Ehemann, den Alkoholkonsum und

die Zerstörung der Tischlampe ein. Die Heftigkeit ihrer Reaktion erklärt sie

mit früher erlittener Gewalt in einer (anderen) Beziehung. Sie hält aber daran

fest, dass sie als 64-jährige Frau mit einer schweren Arthrose nicht so hart

hätte angefasst werden dürfen. Die Handschellen hätten geschmerzt und bleibende

Spuren hinterlassen. So habe ihr Arzt, Dr. med. [...], Handgelenkskontusionen

und eine Schürfung rechts, eine Schulterdistorsion links sowie eine psychische

Traumatisierung diagnostiziert und sie in die Universitären Psychiatrischen

Kliniken zu einer psychologischen bzw. psychiatrischen Betreuung überwiesen.

Auf der Polizeiwache sei sie durch die zwei beschuldigten Beamtinnen gegen

ihren ausdrücklichen Willen ausgezogen worden. Die anschliessende Visionierung

ihrer Körperöffnungen (Vagina und Anus) durch die Beamtinnen sei erniedrigend

gewesen. Ihr Ehemann habe ausgesagt, dass er ausserhalb der Liegenschaft

seitens der Anzeigestellerin keine Laute vernommen habe. Der Überweisungsantrag,

in dem ihr Schreien und Ruhestörung vorgeworfen werde, sei mit 3. Oktober 2017

datiert und erst am 29. November 2017 überwiesen worden. Er sei rund ein halbes

Jahr nach dem Vorfall verfasst worden, wogegen der zeitnah erstellte

Requisitionsbericht der Polizei vom 3. April 2017 von keinem entsprechenden

Lärm berichte. Weiter sei schikanös, dass sie am Folgetag um 7.15 Uhr nicht auf

ersten Wunsch aus der Zelle entlassen worden sei.

2.3

Die

Beschuldigte C____ verweist auf die Aussagen des Ehemannes, der die Polizei bei

ihrem Eintreffen dahin informiert habe, dass die Anzeigestellerin ihn

angegriffen und Gegenstände geworfen habe, dass dies öfters vorkomme und sie

betrunken sei. Er habe eine psychische Erkrankung und eine frühere stationäre

Behandlung erwähnt. Ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Polizeibeamten

B____ sei nicht möglich gewesen. Die Anzeigestellerin habe keine Hand für eine

Konfliktlösung vor Ort und angesichts ihres ausfälligen, beleidigenden

Verhaltens keine Gewähr für Ruhe und Sicherheit geboten. Als die Polizei sie von

der Wohnung zum Auto begleitet habe, habe sie angefangen zu schreien und dem

Beamten B____ gesagt: «Au, du machst mir weh, du Arschloch». Der Ehemann sei

froh gewesen, dass die Polizei die Anzeigestellerin mitgenommen habe; seine

Requisition sei ein Hilferuf gewesen. Bezüglich der Kleiderdurchsicht, die die

Beamtin C____ vorgenommen habe, seien die Ausführungen in der

Einstellungsverfügung zutreffend. Der Requisitionsbericht vom 3. April

2017, den sie verfasst habe, müsse nicht zwangsläufig alle Details enthalten.

Sie habe darin in aller Kürze geschildert, was sich an diesem Abend zugetragen

habe, aber die detaillierten Abläufe nicht erwähnt. Zum Vorwurf des Schreiens

im Freien seien die Aussagen des Ehemanns bemerkenswert, wonach dieser die

Anzeigestellerin mit Worten nicht mehr erreicht habe und sie «durchgeknallt»

gewesen sei. Es sei offenbar schon in der Wohnung laut gewesen.

2.4

Der

Beschuldigte E____, der am Entlassungstag auf der Polizeiwache Dienst hatte,

macht geltend, er habe in jeder Hinsicht korrekt gearbeitet. Bei Dienstantritt

um 7.00 Uhr habe er sich zunächst – wie üblich und seinen Dienstvorschriften

entsprechend – über die pendenten Fälle kundig machen müssen. Er habe nicht

unbesehen von Abklärungen Personen entlassen können. Als er später um 8.45 Uhr

vom Rapport zurückgekehrt sei, habe die Anzeigestellerin in der Zelle

geschlafen, weswegen er sie erst später entlassen habe.

3.

3.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5

Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1

StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324

Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen

und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann

anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts

sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher

als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit

einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch

genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,

insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter

Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1

S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f., 138 IV 186 E. 4.1

S. 190; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der

Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom

14.

August 2019 E. 2.1, BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1,

BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel

nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1

S. 243 mit Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019

E. 2.1).

3.2

Mitglieder

einer Behörde oder Beamte machen sich gemäss Art. 312 StGB schuldig, wenn

sie ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil

zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene

Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die

Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht,

unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo

es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 113 IV 29 E. 1,

Dispositiv

108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht

sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die eine mit Zwangsgewalt ausgestattete

Amtsperson bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführt; ihm sind

vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die die

Amtsperson kraft ihres Amtes, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die Beamtin oder der

Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in

unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2, 113

IV 29 E. 1). Staatliche Organe können in verschiedenen Konstellationen

Fehler begehen. Ein einfacher Rechtsverstoss oder eine Fehleinschätzung der

Lage reichen für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht aus. Nach dem Wortlaut

von Art. 312 StGB muss ein eigentlicher «Missbrauch» der Amtsgewalt

vorliegen, was ein «wesentliches» Missverhältnis oder eine «gewisse Schwere»

der Rechtsverletzung und eine «gewisse Zurückhaltung» bei der Beurteilung

voraussetzt (vgl. Isenring, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 312 N 8-8b;

Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 312 N 6; AGE BES.2015.120

vom 5. Januar 2017 E. 5.3).

4.

4.1 Die

Staatsanwaltschaft erachtet die Anhaltung der Beschwerdeführerin und ihre

Verbringung auf die Polizeiwache als verhältnismässig, da sie durch ihr

ausfälliges und beleidigendes Verhalten keine Gewähr für Ruhe und Sicherheit

geboten habe. Soweit damit die Vorwürfe der Tätlichkeit, der einfachen

Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs anlässlich Requisition und Mitnahme

der Beschwerdeführerin betroffen sind, ist der Staatsanwaltschaft zu folgen. Die

Beschwerdeführerin selber berichtet in ihrer Strafanzeige vom 26. April 2017

von einer verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann, der sie in der Folge

«heftig von sich weggestossen» habe, worauf sie erwidert habe, er solle sie

nicht anfassen, sonst gebe sie es ihm fünfmal zurück. Zudem habe sie ihre

Tischlampe auf den Boden geworfen. In der Einvernahme vom 14. Juni 2017

(Protokoll S. 2) ergänzt sie, es habe sich um einen «heftigen Streit»

gehandelt, sie habe getrunken gehabt und darum heftig ausgerufen und

gestritten. Nachdem sie mit fünffacher Vergeltung gedroht und die Lampe auf den

Boden geworfen habe, habe sie gerufen, er könne die Polizei holen, worauf der

Ehemann nach draussen gegangen sei. Der Ehemann sagte in der Einvernahme vom 5. September

2018 (Protokoll S. 2), der verbale Streit sei eskaliert, weil die

Beschwerdeführerin ihn provoziert habe. Es habe zu einem Gerangel geführt. Sie

sei auf ihn los und habe Gegenstände, eine Lampe und eine Vase, gegen ihn

geworfen. Dann habe er sie von sich gestossen, worauf sie in einen Sessel

gefallen sei. Während des Streits habe er ihr angeboten, in die

Krisenintervention des Universitäts-spitals zu gehen. Als sie dies abgelehnt

habe, habe er gesagt, es bleibe ihm nichts Anderes übrig, als die Polizei zu

rufen. Es sei ein Hilferuf gewesen.

Aufgrund der

Befragung des beschuldigten Beamten B____ und der Dienstanweisung zum Vorgehen

bei häuslicher Gewalt wird mit grosser Wahrscheinlichkeit ein

unverhältnismässiges Vorgehen nicht nachweisbar sein. Der Beamte hat die

Gefahrenelemente beim requirierenden Ehemann abgefragt (Wiederholung, Alkohol,

psychische Erkrankung mit stationärer Behandlung, keine Waffen) und ist nach

dem Störerprinzip vorgegangen. Die Angaben des Ehemannes wurden durch das

Spurenbild in der Wohnung bestätigt (zertrümmerte Lampe). Die Berufungsklägerin

weigerte sich, die Situation im Gespräch mit der Polizei zu erklären, weshalb

die Beamtin und der Beamte ihre Sichtweise der Sache nicht kennen konnten.

4.2 Der

Beschuldigte B____ ist ein erfahrener Polizist. Gemäss seinen Aussagen musste

er oft wegen häuslicher Gewalt ausrücken (Einvernahme B____ vom 24. September

2018 S. 12). Er habe der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu

erklären, aber von ihr keine vernünftige Antwort erhalten. Sie habe am Ende

jedes Satzes zu ihm «Arschloch» gesagt (Einvernahme B____ S. 3, 5). Er habe ihr

30 Sekunden Zeit zum Anziehen gelassen, die sie untätig habe verstreichen

lassen. Daher habe er sie im Nachthemd mitnehmen müssen und die Kollegin habe

ein paar Kleidungsstücke und Schuhe eingepackt (Einvernahme B____ S. 3).

Beim Eintreten in die Wohnung habe man gesehen, dass etwas gegangen sei; die

kaputte Ständerlampe sei dort gelegen (Einvernahme B____ S. 15). Der Ehemann

wollte seinen Notruf als «Hilferuf» verstanden wissen. Die Situation sei

bedrohlich gewesen. Er sei froh, dass die Beschwerdeführerin mitgenommen worden

sei. Er berichtet von Streit- und Herrschsucht, Provokationen und

Kontrollverlust. Der Streit sei vorher noch nie so heftig gewesen (Einvernahme F____

vom 5. September 2018, S. 3 f.).

Die Aussagen von

B____, dass die Beschwerdeführerin ungehalten und verbal aggressiv gewesen sei und

ihn und seine Kollegin mehrfach beschimpft habe, sind in sich stimmig und

werden nicht zu entkräften sein. Seine Aussagen werden gestützt durch jene des

Ehemannes und die Ausführungen im polizeilichen Requisitionsbericht, wonach die

Beschwerdeführerin sich «sehr aggressiv» verhalten habe. Zudem berichtet auch

der Beamte E____ von Beschimpfungen und Herumschreien der Beschwerdeführerin am

nächsten Morgen in der Zelle. Die Beschwerdeführerin selber gab an, empört

gewesen zu sein (Einvernahme vom 14. Juni 2017 S. 2). Zudem war sie

nach eigenen Angaben alkoholisiert, was bei allen Menschen enthemmend und

aggressionssteigernd wirkt, ohne dass die betroffene Person dies zwingend

realitätsgerecht wahrnimmt. Insgesamt dürfte B____ kaum geneigt gewesen sein,

die Beschwerdeführerin ohne Anlass grob anzufassen und ihr Handfesseln

anzulegen.

Die

dokumentierten Verletzungen an den Handgelenken lassen sich ohne Weiteres mit

den Handfesseln und mit unruhigem und widerständigem Verhalten der Angehaltenen

erklären. Die Ursache der anderen Verletzungen kann nicht nachgewiesen werden,

zumal dem Einsatz der Polizei eine verbale und handgreifliche

Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann

vorausgegangen ist (Einvernahme Ehemann vom 5. September 2018 S. 2 ff.;

Einvernahme Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2017 S. 2). Die Beschwerde ist

in diesem Punkt abzuweisen.

4.3 Anders

verhält es sich jedoch mit dem Vorwurf der erniedrigenden Behandlung der Angehaltenen

anlässlich der körperlichen Untersuchung auf der Polizeiwache. Die

Rechtsprechung des Bundesgerichts steht namentlich der sog. Leibesvisitation

sehr kritisch gegenüber und hat sie wiederholt als unangemessen bezeichnet,

wenn keine entsprechende Verdachtslage vorlag.

4.3.1 Gemäss

dem Requisitionsbericht vom 3. April 2017 sei auf der Polizeiwache eine

«Effekten- und Kleiderkontrolle» durch die Beamtinnen D____ und C____

durchgeführt worden, die «auf polizeirelevante Gegenstände und Substanzen negativ»

verlaufen sei. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Strafanzeige vom 26. April

2017 (S. 2) geltend, sie sei aufgefordert worden, sich auszuziehen, was sie

nicht gewillt gewesen sei. Dann sei sie von zwei Mitarbeiterinnen der

Kantonspolizei und vor einer, die dabei zugesehen habe, gegen ihren ausdrücklichen

Willen abgezogen worden, was sie passiv über sich habe ergehen lassen. Es sei

ihr in die Körperöffnungen (Vagina, Anus) geschaut worden. Darauf habe sie sich

wieder anziehen dürfen, was sie wiederum verweigert habe. In der Einvernahme

vom 14. Juni 2017 (Protokoll S. 2, 6) ergänzte sie, sie habe sich bücken müssen

und, als sie dies verweigerte, habe ihr die Beamtin den Oberkörper

runtergedrückt oder einen Schubs in die Kniekehle gegeben und ihr in den After

und die Vagina geschaut. Da sie aber von Anfang an, seit sie zuhause im Bett

gelegen sei, überwacht worden sei, hätte sie in die Körperöffnungen gar nichts

einschleusen können. Sie habe diese Erfahrung sehr beschämend und entwürdigend

gefunden und gewollt, dass sie ihr erspart geblieben wäre.

Die beiden

Polizeibeamtinnen, die diese Kontrolle durchführten, haben in den Einvernahmen

vom 11. September 2018 (D____) und vom 18. September 2018 (C____) ihre Aussagen

verweigert. Die Anwesenheit einer dritten Beamtin hat sich in den Ermittlungen

nicht bestätigt. B____, der als Fahrer und Chef der nächtlichen Einsatzgruppe

fungierte, hat während dieser Leibesvisitation im Vorraum gewartet (Einvernahme

B____ S. 8). Der vierte Beamte, E____, war erst um 7.00 Uhr früh im Dienst,

also noch nicht anwesend. Beide Beamte haben aber allgemein ausgeführt, wie

solche Kontrollen, die sie als «Kleiderdurchsicht» bezeichnen, in der Regel

ablaufen. Es handle sich um den Standard, wenn jemand zur Ausnüchterung in die

Zelle gebracht werde (Einvernahme B____ S. 12, Einvernahme E____ vom 10. Januar

2019 S. 3 f.).

4.3.2 Die

angefochtene Verfügung verweist zur Rechtfertigung auf die Dienstvorschrift DV

3.2.022, in welcher die körperliche Untersuchung auch dann vorgesehen ist, wenn

Gründe bestehen, dass die Person in Polizeigewahrsam genommen werden könne.

Dies sei der Fall gewesen. Einschränkend hält aber auch die Staatsanwaltschaft

fest, dass die Gesetzesbestimmung von Art. 249 StPO enger gefasst ist und

die Durchsuchung von Personen ohne deren Einwilligung nur zulässt, wenn zu

vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und

Vermögenswerte gefunden werden könnten. Die Staatsanwaltschaft folgert dann

aber, dass subjektiv den beiden Polizeibeamtinnen, die die Visitation

durchführten, nicht nachgewiesen werden könne, dass sie ihre Amtsgewalt bewusst

missbraucht hätten. Wer glaube, pflichtgemäss zu handeln, begehe keinen

Amtsmissbrauch. Eine Absicht könne den Beamtinnen nicht unterstellt werden

(Einstellungsverfügung E. 6).

Hier übersieht

die Staatsanwaltschaft, dass auch die Dienstvorschrift 3.2.022 beim Vorgehen

auf der Polizeiwache auf die Verhältnismässigkeit verweist. Nach dieser

Dienstvorschrift (S. 2 unten) soll die Kleiderdurchsuchung in einem

vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Verdachtslage, der Art des vermuteten

Delikts oder der Gefährlichkeit des Täters stehen, wobei im Zweifelsfall ein

Vorgesetzter zu konsultieren sei. Ähnlich lautet die Rechtsprechung des

Bundesgerichts. So wurde im Urteil 1B_176/2016 vom 11. April 2017 (E. 6.6)

festgestellt, die Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung eines Mannes,

der wegen des Verdachts des Taschendiebstahls und Hinderung einer Amtshandlung

angehalten wurde, deswegen aufgebracht war und dann während zehn Minuten in

einer Zelle eingeschlossen wurde, sei unverhältnismässig. Für die Feststellung

des Besitzes von Waffen oder anderer gefährlicher Gegenstände und für den

Ausschluss einer Selbstgefährdung in der Zelle hätte es nach Ansicht des Bundesgerichts

genügt, ihn über den Kleidern abzutasten. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil

1B_115/2019 vom 18. Dezember 2019 (E. 2.8) hat das Bundesgericht eine

Leibesvisitation eines der Datenbeschädigung verdächtigen Mannes als

unverhältnismässig bezeichnet. Der Festgenommene habe sich kooperativ

verhalten, er sei überraschend und am Flughafen (nach einer Flugreise mit

entsprechender Sicherheitskontrolle) festgenommen worden, so dass ernsthafte

und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung gefehlt

hätten. Es hätte genügt, wenn der Polizeibeamte ihn über den Kleidern

abgetastet hätte – gegebenenfalls unter Einsatz geeigneter technischer

Hilfsmittel – und ihm vor der Verbringung in die Zelle den Gürtel und die

Schnürsenkel weggenommen hätte. Beide Verfahren wurden allein unter dem

Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit der Massnahme (nicht der

strafrechtlichen Verantwortung der Beamten) geführt, wie es der

Wahrheitsfindung dienlich ist, weil damit die Massnahme unabhängig von der mit

einer strafrechtlichen Verurteilung drohenden Vernichtung der beruflichen

Existenz der betroffenen Beamtinnen und Beamten geprüft werden kann.

Allerdings

bestätigte das Bundesgericht im Urteil 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 (E. 1.4)

eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung durch einen

Beamten, der einen Mann festnahm und eine Leibesvisitation anordnete, weil

dieser sich anfänglich geweigert hatte, die Identitätskarte vorzuzeigen und die

Hände aus den Hosentaschen zu nehmen. Auch hier führte das Bundesgericht aus,

anstelle der Leibesvisitation hätte ein Abtasten über der Kleidung ausgereicht,

um die befürchteten gefährlichen Gegenstände wie Messer und Feuerwerk sowie

allfällige Drogen finden zu können. Die Problematik der Selbstgefährdung in der

Zelle wurde in diesem Urteil nicht behandelt.

4.3.3 Im

vorliegenden Fall lag keine Zuführung an die Haftleitstelle und keine Festnahme

oder vorläufige Festnahme vor, sondern bloss eine polizeiliche Kontrolle bzw.

Arretierung gestützt auf §§ 9 und 10 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100,

Requisitionsbericht vom 3. April 2017 Blatt 2; Einvernahme E____ vom 10.

Januar 2019 S. 2). Zudem können mit einer Dienstvorschrift nicht

übergeordnete Gesetzesbestimmungen ausgehebelt und das Polizeipersonal von Überlegungen

der Verhältnismässigkeit dispensiert werden (so der erwähnte Leitentscheid BGer 1B_115/2019

vom 18. Dezember 2019 E. 2.9; BGer 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.4). So

belegt etwa das Vorgehen von B____ bezüglich der Alkoholkontrolle, dass er durchaus

in der Lage und befugt war, Verhältnismässigkeitsüberlegungen anzustellen

(Einvernahme B____ S. 8). Die Beschwerdeführerin wurde mit Bluse und

Unterhose bekleidet aus dem Bett geholt und hatte keine Gelegenheit,

gefährliche Gegenstände in ihren Körperöffnungen zu verstecken, bevor sie

mitgenommen wurde. Die anschliessend auf der Polizeiwache durchgeführte

Leibesvisitation mit der Visionierung ihrer Körperöffnungen muss daher im Licht

der Rechtsprechung als unverhältnismässig angesehen werden.

4.3.4 Der

Tatbestand des Amtsmissbrauchs verlangt subjektiv Vorsatz, wobei Eventualvorsatz

genügt. Zusätzlich muss eine Art. 251 StGB entsprechende Vorteils- oder

Benachteiligungsabsicht vorliegen, wobei diese Vorteile nicht materieller Natur

sein müssen (Trechsel/Vest, a.a.O.,

Art. 312 N 7). Als Benachteiligungsabsicht gilt etwa der Wunsch eines

Polizeibeamten, den Angehaltenen mit einem wuchtigen Stoss des Kopfes gegen die

Wand zu erschrecken und ihm Schmerzen zuzufügen (BGer 6B_1212/2018 vom 5. Juli

2019 E. 2.4). Ähnlich verhält es sich mit der Absicht,

eine renitente und das Polizeipersonal mit Schimpfwörtern bedenkende Person zu

beschämen und damit ruhig zu stellen. In diesem Punkt kann keineswegs mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch der beiden Beamtinnen

ausgegangen werden. Dies gilt auch für den Beamten B____, der die

Leibesvisitation zwar nicht selber vorgenommen hat, aber als Chef der

Einsatzgruppe mutmasslicherweise die Verantwortung für das Vorgehen seiner

Kolleginnen trug. Davon ausgehend besteht nach dem Grundsatz «in dubio pro

duriore» genügend Grund für eine Anklage gegen B____, C____ und D____ wegen

Amtsmissbrauchs, die dem Strafgericht zur Beurteilung vorzulegen ist.

4.4 Mit

ergänzender Strafanzeige vom 13. September 2018 hat die Beschwerdeführerin

geltend gemacht, dass die Amtspersonen C____ und B____ eine Urkundenfälschung

im Amt begangen hätten. In der «Überweisung mit Antrag» vom 3. Oktober 2017

bzw. 29. November 2017 würden ihr Herumschreien und Nachtruhestörung vorgeworfen,

obwohl dies im zeitnah erstellten Requisitionsbericht vom 3. April 2017 nicht

erwähnt werde. Dasselbe gelte auch für die Angabe im Überweisungsantrag, die Beschwerdeführerin sei offensichtlich alkoholisiert gewesen.

4.4.1 Eine

Urkundenfälschung im Amt begeht nach Art. 317 StGB, wer als Beamter oder

Beamtin vorsätzlich eine Urkunde fälscht oder eine rechtlich erhebliche

Tatsache unrichtig beurkundet. Art. 317 StGB setzt auf der subjektiven

Seite Vorsatz voraus, aber keine Vorteils- oder Schädigungsabsicht (Trechsel/Erni, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.],

StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 317 N 7).

4.4.2 Bezüglich

des Vorhalts der Alkoholisierung ist der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach

die Beschwerdeführerin den Alkoholkonsum

selber eingeräumt habe. Gleichzeitig hat sie eine Atemluftkontrolle abgelehnt.

Damit liegen keine Beweise vor, dass die Polizisten ihre Alkoholisierung in der

Überweisung wahrheitswidrig geschildert hätten. Eine leichte Übertreibung im

Überweisungsantrag, kombiniert mit der plausibel begründeten Untertreibung im

Requisitionsbericht, wonach der Polizeibeamte ihr die für den Verweigerungsfall

vorgesehene zwangsweise Blutentnahme im Kantonsspital ersparen wollte (Einvernahme B____ S. 8), kann noch

nicht als Wahrheitswidrigkeit qualifiziert werden. Die Widersprüchlichkeiten

genügen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht für einen Schuldspruch der

Urkundenfälschung im Amt.

4.4.3 In

Bezug auf die Nachtruhestörung durch unkontrolliertes Schreien beim Verbringen

zum Patrouillenfahrzeug präsentiert sich die Sachlage aber ausgesprochen

ambivalent. Zum einen bestehen konkrete Hinweise für einen aufgebrachten

Zustand der Beschwerdeführerin. Die ganzen Umstände und die

Tatsache, dass die Polizeimitglieder es für nötig befanden, der Beschwerdeführerin Handfesseln anzulegen und sie

zur Ausnüchterung auf die Polizeiwache zu bringen, deuten darauf hin, dass sich

die Beschwerdeführerin selber nicht

mehr kontrollieren konnte. Hierauf deutet auch die Tatsache, dass sie sich

weigerte, sich anzuziehen und damit offensichtlich gegen ihre eigenen

Interessen handelte, da dies die angekündigte Verbringung auf den Polizeiposten

zur Folge hatte. Dasselbe gilt für ihre Weigerung, sich nach der

Körperkontrolle wieder anzuziehen. Ebenso lässt sich aus den Geschehnissen am

anderen Morgen, wo sie nach dem Zeugnis eines anderen Polizeimitarbeiters herumgeschrieben

habe, ein gewisser Schluss auf ihren Zustand in der Nacht ziehen. Ausgehend von

diesem aufgebrachten Zustand lässt sich dem Vorwurf des Herumschreiens eine

gewisse Plausibilität nicht absprechen.

Zum anderen

wurde das Herumschreien zunächst in den Akten nicht festgehalten, sondern erst

viel später und in der durch die Strafanzeige ausgelösten Konfliktsituation zur

Sprache gebracht, so dass sich der Vorwurf, es handle sich um eine Racheaktion,

nicht sofort entkräften lässt. Immerhin ergibt sich aus dem Requisitionsbericht

und dem Überweisungsantrag, dass die Polizei der Beschwerdeführerin schon

damals eine Ordnungsbusse geben wollte, die sie jedoch nicht entgegennahm.

Diese Ordnungsbusse liegt, soweit ersichtlich, aber nicht in den

Verfahrensakten, so dass nicht beurteilt werden kann, welche konkrete

Begründung damals genannt wurde. Die Beschwerdeführerin hat am 26. April 2017

Strafanzeige erhoben. Der Überweisungsantrag wurde am 3. Oktober 2017 verfasst

und am 29. November 2017 überwiesen. Mit Blick auf das Datum der Abfassung –

sechs Monate nach dem Vorfall und kurz nach Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung

gegen die beiden Unterzeichnenden B____ und C____, welche am 18. September 2017

erging – stellt sich die Frage, ob diese Vorwürfe aus taktischen Gründen

erhoben wurden, um die Position der Anzeigestellerin im Streit mit den

beschuldigten Amtspersonen zu schwächen. Bei der gegebenen Aktenlage wird der Vorwurf

der Nachtruhestörung erst mit der Überweisung erhoben, mit welcher die Polizei

bei der Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls wegen Nachtruhestörung

beantragt.

Bei gesamthafter

Betrachtung und aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten im Zusammenhang

mit der Leibesvisitation ist nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit

auszuschliessen, dass der Vorwurf der Nachtruhestörung nachgeschoben wurde. Es

ist daher gerechtfertigt, in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore»

auch in diesem Punkt Anklage zu erheben. Der Vorwurf richtet sich gegen die

Polizeimitglieder B____ und C____, die beide den Überweisungsantrag unterzeichnet

haben.

5.

Der Vorwurf der

verzögerten Entlassung aus dem Polizeigewahrsam am Morgen des 28. März 2017 richtet

sich gegen den Polizeibeamten E____. Dieser wurde am 10. Januar 2019

einvernommen. Er machte geltend, er habe seinen Dienst als Tourenchef im 7.00

Uhr übernommen. Die Beschwerdeführerin habe sich um 7.15 Uhr über die

Gegensprechanlage gemeldet, herumgeschrien und gesagt, dass sie nichts gemacht

habe, und gegen die Abdeckung der Gegensprechanlage geschlagen. Dies habe sich

zwei- oder dreimal wiederholt, so dass er sie im aufgebrachten Zustand nicht

habe entlassen können. Bei seiner Rückkehr vom Rapport um 8.45 Uhr habe die

Beschwerdeführerin geschlafen. Als er um 10.00 bis 10.15 Uhr gesehen habe, dass

sie aufstehe, habe er ihre Entlassung entschieden. Sie sei von einem Kollegen

um 10.30 Uhr entlassen worden.

Diese Depositionen

lassen sich nicht entkräften. In Bezug auf die Person von E____ und die

Entlassungsmodalitäten ist die Einstellung des Strafverfahrens daher zu

bestätigen.

6.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Erhebung

der Anklage gegen B____, C____ und D____ an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 3 StPO). In Bezug auf den Vorgang der

Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Polizeigewahrsam und die

Beschuldigungen gegen E____ ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 900.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements, GGR, SG 154.810). Nach Massgabe ihres Unterliegens

von einem Drittel hat die Beschwerdeführerin einen Kostenanteil von

CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei diese

Verbindlichkeit mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– zu

verrechnen und ihr der Überschuss zurückzuerstatten ist.

Zudem ist der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten, die sich ebenfalls

nach dem Umfang ihres Obsiegens von zwei Drittel bemisst. Ausgehend von einem

angemessenen Aufwand von 6 Stunden sind ihr demnach 4 Stunden zum Ansatz von CHF 250.–,

also CHF 1’000.– zu entschädigen, zuzüglich Spesen von CHF 50.– und

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 80.85. Die auszurichtende

Parteientschädigung beläuft sich somit auf CHF 1’130.85 und geht zulasten

der Gerichtskasse (AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019, BES.2018.83 vom 13. Juni

2018, BES.2017.14 vom 8. Mai 2017).

Auch dem

obsiegenden Beschwerdegegner E____ ist antragsgemäss eine Parteientschädigung

auszurichten. Sie beläuft sich für einen angemessenen Aufwand von 2 Stunden auf

CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

von CHF 38.50. Auch diese Entschädigung geht zulasten der Gerichtskasse

(AGE BES.2018.111 vom 4. Juni 2019 E. 4, BES.2018.7 vom 3. Dezember

2018 E. 4, je mit Verweis auf BGE 141 IV 476 = Praxis 2016 Nr. 41 E. 1.2;

anders noch AGE BES.2012.83 vom 28. Oktober 2013 und BES.2012.20 vom 12. September

2012).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2019

aufgehoben und die Sache zur Erhebung der Anklage gegen die Polizeimitglieder B____,

C____ und D____ an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

In Bezug auf das beschuldigte Polizeimitglied E____

wird die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2019 bestätigt und die Beschwerde

abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die reduzierten Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–. Nach Verrechnung mit

dem geleisteten Kostenvorschuss ist ihr aus der Gerichtskasse der Überschuss

von CHF 500.– zurückzuerstatten.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1’130.85, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer,

zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Beschwerdegegner E____ wird für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 538.50,

einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zulasten der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigte (Beschwerdegegnerschaft 2-5)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.