BES.2019.130
Einstellung des Strafverfahrens
24. April 2020Deutsch27 min
des 27. März 2017 kam es in der gemeinsamen Wohnung zu einem Streit zwischen A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.130
ENTSCHEID
vom 24. April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] 1953 Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Wm B____ Beschwerdegegner
2
Spiegelgasse 6,
4001 Basel Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
Pol C____
Beschwerdegegnerin 3
Spiegelgasse 6,
4001 Basel Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gfr D____
Beschwerdegegnerin 4
Spiegelgasse 6,
4001 Basel Beschuldigte
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
Wm1 E____
Beschwerdegegner 5
Spiegelgasse 6,
4001 Basel Beschuldigter
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juni 2019
betreffend Einstellung des Strafverfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Am späten Abend
des 27. März 2017 kam es in der gemeinsamen Wohnung zu einem Streit zwischen A____
(Beschwerdeführerin, Anzeigestellerin) und ihrem Ehemann F____. Dieser
requirierte um 0.31 Uhr die Polizei, da seine «Mitbewohnerin» auf ihn losgehe.
Darauf erschienen eine Beamtin und ein Beamter der Kantonspolizei und betraten
das Schlafzimmer. Die Beschwerdeführerin wurde festgenommen, auf die
Polizeiwache Kannenfeld gebracht und dort bis am Folgetag festgehalten.
Mit Strafanzeige
vom 26. April 2017 gegen die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Kantonspolizei machte die Beschwerdeführerin geltend, man habe sie mit
übertriebener Härte angefasst. So habe die Polizei ihr im Schlafzimmer
Handschellen angelegt, diese zu stark festgezogen und ihr so eine Handgelenkskontusion
und eine Schürfung am rechten Handgelenk zugefügt. Sie sei in Unterhosen und
ohne Schuhe abgeführt worden und nur mit einer Bluse bekleidet gewesen. Auf der
Polizeiwache habe sie sich gegen ihren Willen ausziehen und eine Untersuchung
der Körperöffnungen (Vagina, Anus) erdulden müssen, die durch zwei Beamtinnen
durchgeführt worden sei. Die Polizei habe ihr den Grund der Festnahme nicht
mitgeteilt.
Das
Strafverfahren gegen die beteiligten Polizeibeamtinnen und -beamten
(Beschwerdegegner/innen 2-5) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
20. November 2017 ein erstes Mal eingestellt. Die Einzelrichterin des
Appellationsgerichts hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde der
Anzeigestellerin mit Entscheid vom 3. Mai 2018 gut und wies die Sache an die
Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung und gegebenenfalls zur
Anklageerhebung zurück. Die Staatsanwaltschaft befragte in der Folge die
beschuldigten Polizeibeamtinnen und -beamten sowie den Ehemann der
Anzeigestellerin. Diese erweiterte am 13. September 2018 ihre Strafanzeige um
den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt. Sie machte geltend, die
beschuldigten Amtspersonen C____ und B____ hätten im Überweisungsantrag vom 3.
Oktober 2017 den Sachverhalt verfälscht, indem sie ihr zu Unrecht
unkontrolliertes Herumschreien im Freien und Nachtruhestörung vorgeworfen
hätten.
Mit
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2019 wurde das
Strafverfahren gegen die beschuldigten Polizeibeamtinnen und -beamte ein
zweites Mal eingestellt, und zwar mangels Erhärtung eines Tatverdachts, der
eine Anklage rechtfertige, bzw. mangels hinreichenden Beweises des
Tatbestandes, insbesondere in subjektiver Hinsicht, sowie mangels Erfüllung des
Tatbestandes (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b der
Strafprozessordnung).
Gegen diese
Verfahrenseinstellung richtet sich die Beschwerde der Anzeigestellerin vom 13.
Juni 2019, mit der sie die kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung
vom 7. November 2017 (gemeint: 3. Juni 2019) und die Rückweisung der Sache an die
Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung und zur Anklageerhebung gegen die
beschuldigten Polizeibeamtinnen und -beamten beantragt.
Die
Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2019 unter Verweis
auf die angefochtene Verfügung um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschuldigten C____ und E____ beantragen mit Eingaben vom 18. bzw. 24.
September 2019 kostenfällige Beschwerdeabweisung. Der Beschuldigte B____ hat am
20. August 2019 den Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt. Die
Beschuldigte D____ hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hält
mit Replik vom 18. November 2019 an ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a
der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG
154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin durch die
Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da
die beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen.
Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382
Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Ehemann habe
sich durch die Anzeigestellerin bedroht gefühlt, nachdem es zu einem Streit
wegen der Steuererklärung und einem Gerangel gekommen sei und die
Anzeigestellerin eine Tischlampe zu Boden geworfen habe. Der Ehemann habe daher
die Polizei requiriert. Die Anzeigestellerin sei nach dem Konsum einer halben
Flasche Wein und zweier Gläser Prosecco alkoholisiert gewesen. Sie habe sich
von Anfang an wegen der Anwesenheit der Beamtin und des Beamten in ihrer
Wohnung gestört gefühlt und diese beschimpft. Da sie sich sehr aggressiv und
renitent verhalten habe, hätten die beiden Amtspersonen von einer akuten
Gefährdung des Ehemannes ausgehen und ihn als gewaltbetroffene Person schützen
dürfen bzw. müssen. Da sich die Anzeigestellerin, die bereits im Bett lag,
nicht angezogen habe und mit der Polizei trotz wiederholter Aufforderung nicht
freiwillig mitgegangen sei, erweise sich das gewählte vorgehen (Abführen in
Handschellen, bekleidet nur mit Unterhosen und Nachthemd unter Mitnahme der
Kleider, Verbringung auf die Polizeiwache Kannenfeld) als verhältnismässig.
Bezüglich des Vorwurfs des Herumschreiens, während sie von der Wohnung zum
Polizeifahrzeug geführt wurde, stehe Aussage gegen Aussage. Ihr Verhalten gegenüber
den Amtspersonen sei jedenfalls aggressiv und beleidigend gewesen. Auf der
Polizeiwache hätten die beiden beschuldigten Beamtinnen dann in Anwendung der
Dienstvorschrift über die Kleiderdurchsicht gehandelt, wie sie üblicherweise in
Fällen der Festhaltung zur Ausnüchterung angewandt werde. Dass die
Anzeigestellerin unbekleidet eine körperliche Durchsuchung habe erdulden
müssen, sei ihr selber anzulasten, da sie nur Oberbekleidung getragen habe. Am
nächsten Morgen, ca. 7.15 Uhr, nach Dienstantritt des beschuldigten
Polizeibeamten E____, habe sie in der Zelle begonnen herumzuschreien und auf
die Gegensprechanlage einzuschlagen. Da sie sich nicht beruhigt habe und danach
eingeschlafen sei, habe sie erst um 10.30 Uhr entlassen werden können.
2.2
Die
Beschwerdeführerin räumt den Streit mit ihrem Ehemann, den Alkoholkonsum und
die Zerstörung der Tischlampe ein. Die Heftigkeit ihrer Reaktion erklärt sie
mit früher erlittener Gewalt in einer (anderen) Beziehung. Sie hält aber daran
fest, dass sie als 64-jährige Frau mit einer schweren Arthrose nicht so hart
hätte angefasst werden dürfen. Die Handschellen hätten geschmerzt und bleibende
Spuren hinterlassen. So habe ihr Arzt, Dr. med. [...], Handgelenkskontusionen
und eine Schürfung rechts, eine Schulterdistorsion links sowie eine psychische
Traumatisierung diagnostiziert und sie in die Universitären Psychiatrischen
Kliniken zu einer psychologischen bzw. psychiatrischen Betreuung überwiesen.
Auf der Polizeiwache sei sie durch die zwei beschuldigten Beamtinnen gegen
ihren ausdrücklichen Willen ausgezogen worden. Die anschliessende Visionierung
ihrer Körperöffnungen (Vagina und Anus) durch die Beamtinnen sei erniedrigend
gewesen. Ihr Ehemann habe ausgesagt, dass er ausserhalb der Liegenschaft
seitens der Anzeigestellerin keine Laute vernommen habe. Der Überweisungsantrag,
in dem ihr Schreien und Ruhestörung vorgeworfen werde, sei mit 3. Oktober 2017
datiert und erst am 29. November 2017 überwiesen worden. Er sei rund ein halbes
Jahr nach dem Vorfall verfasst worden, wogegen der zeitnah erstellte
Requisitionsbericht der Polizei vom 3. April 2017 von keinem entsprechenden
Lärm berichte. Weiter sei schikanös, dass sie am Folgetag um 7.15 Uhr nicht auf
ersten Wunsch aus der Zelle entlassen worden sei.
2.3
Die
Beschuldigte C____ verweist auf die Aussagen des Ehemannes, der die Polizei bei
ihrem Eintreffen dahin informiert habe, dass die Anzeigestellerin ihn
angegriffen und Gegenstände geworfen habe, dass dies öfters vorkomme und sie
betrunken sei. Er habe eine psychische Erkrankung und eine frühere stationäre
Behandlung erwähnt. Ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Polizeibeamten
B____ sei nicht möglich gewesen. Die Anzeigestellerin habe keine Hand für eine
Konfliktlösung vor Ort und angesichts ihres ausfälligen, beleidigenden
Verhaltens keine Gewähr für Ruhe und Sicherheit geboten. Als die Polizei sie von
der Wohnung zum Auto begleitet habe, habe sie angefangen zu schreien und dem
Beamten B____ gesagt: «Au, du machst mir weh, du Arschloch». Der Ehemann sei
froh gewesen, dass die Polizei die Anzeigestellerin mitgenommen habe; seine
Requisition sei ein Hilferuf gewesen. Bezüglich der Kleiderdurchsicht, die die
Beamtin C____ vorgenommen habe, seien die Ausführungen in der
Einstellungsverfügung zutreffend. Der Requisitionsbericht vom 3. April
2017, den sie verfasst habe, müsse nicht zwangsläufig alle Details enthalten.
Sie habe darin in aller Kürze geschildert, was sich an diesem Abend zugetragen
habe, aber die detaillierten Abläufe nicht erwähnt. Zum Vorwurf des Schreiens
im Freien seien die Aussagen des Ehemanns bemerkenswert, wonach dieser die
Anzeigestellerin mit Worten nicht mehr erreicht habe und sie «durchgeknallt»
gewesen sei. Es sei offenbar schon in der Wohnung laut gewesen.
2.4
Der
Beschuldigte E____, der am Entlassungstag auf der Polizeiwache Dienst hatte,
macht geltend, er habe in jeder Hinsicht korrekt gearbeitet. Bei Dienstantritt
um 7.00 Uhr habe er sich zunächst – wie üblich und seinen Dienstvorschriften
entsprechend – über die pendenten Fälle kundig machen müssen. Er habe nicht
unbesehen von Abklärungen Personen entlassen können. Als er später um 8.45 Uhr
vom Rapport zurückgekehrt sei, habe die Anzeigestellerin in der Zelle
geschlafen, weswegen er sie erst später entlassen habe.
3.
3.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1
StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324
Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen
und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann
anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts
sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher
als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1
S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f., 138 IV 186 E. 4.1
S. 190; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der
Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom
14.
August 2019 E. 2.1, BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1,
BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel
nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1
S. 243 mit Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019
E. 2.1).
3.2
Mitglieder
einer Behörde oder Beamte machen sich gemäss Art. 312 StGB schuldig, wenn
sie ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil
zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene
Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die
Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht,
unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo
es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 113 IV 29 E. 1,
Dispositiv
108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht
sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die eine mit Zwangsgewalt ausgestattete
Amtsperson bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführt; ihm sind
vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die die
Amtsperson kraft ihres Amtes, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die Beamtin oder der
Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in
unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2, 113
IV 29 E. 1). Staatliche Organe können in verschiedenen Konstellationen
Fehler begehen. Ein einfacher Rechtsverstoss oder eine Fehleinschätzung der
Lage reichen für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht aus. Nach dem Wortlaut
von Art. 312 StGB muss ein eigentlicher «Missbrauch» der Amtsgewalt
vorliegen, was ein «wesentliches» Missverhältnis oder eine «gewisse Schwere»
der Rechtsverletzung und eine «gewisse Zurückhaltung» bei der Beurteilung
voraussetzt (vgl. Isenring, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 312 N 8-8b;
Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 312 N 6; AGE BES.2015.120
vom 5. Januar 2017 E. 5.3).
4.
4.1 Die
Staatsanwaltschaft erachtet die Anhaltung der Beschwerdeführerin und ihre
Verbringung auf die Polizeiwache als verhältnismässig, da sie durch ihr
ausfälliges und beleidigendes Verhalten keine Gewähr für Ruhe und Sicherheit
geboten habe. Soweit damit die Vorwürfe der Tätlichkeit, der einfachen
Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs anlässlich Requisition und Mitnahme
der Beschwerdeführerin betroffen sind, ist der Staatsanwaltschaft zu folgen. Die
Beschwerdeführerin selber berichtet in ihrer Strafanzeige vom 26. April 2017
von einer verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann, der sie in der Folge
«heftig von sich weggestossen» habe, worauf sie erwidert habe, er solle sie
nicht anfassen, sonst gebe sie es ihm fünfmal zurück. Zudem habe sie ihre
Tischlampe auf den Boden geworfen. In der Einvernahme vom 14. Juni 2017
(Protokoll S. 2) ergänzt sie, es habe sich um einen «heftigen Streit»
gehandelt, sie habe getrunken gehabt und darum heftig ausgerufen und
gestritten. Nachdem sie mit fünffacher Vergeltung gedroht und die Lampe auf den
Boden geworfen habe, habe sie gerufen, er könne die Polizei holen, worauf der
Ehemann nach draussen gegangen sei. Der Ehemann sagte in der Einvernahme vom 5. September
2018 (Protokoll S. 2), der verbale Streit sei eskaliert, weil die
Beschwerdeführerin ihn provoziert habe. Es habe zu einem Gerangel geführt. Sie
sei auf ihn los und habe Gegenstände, eine Lampe und eine Vase, gegen ihn
geworfen. Dann habe er sie von sich gestossen, worauf sie in einen Sessel
gefallen sei. Während des Streits habe er ihr angeboten, in die
Krisenintervention des Universitäts-spitals zu gehen. Als sie dies abgelehnt
habe, habe er gesagt, es bleibe ihm nichts Anderes übrig, als die Polizei zu
rufen. Es sei ein Hilferuf gewesen.
Aufgrund der
Befragung des beschuldigten Beamten B____ und der Dienstanweisung zum Vorgehen
bei häuslicher Gewalt wird mit grosser Wahrscheinlichkeit ein
unverhältnismässiges Vorgehen nicht nachweisbar sein. Der Beamte hat die
Gefahrenelemente beim requirierenden Ehemann abgefragt (Wiederholung, Alkohol,
psychische Erkrankung mit stationärer Behandlung, keine Waffen) und ist nach
dem Störerprinzip vorgegangen. Die Angaben des Ehemannes wurden durch das
Spurenbild in der Wohnung bestätigt (zertrümmerte Lampe). Die Berufungsklägerin
weigerte sich, die Situation im Gespräch mit der Polizei zu erklären, weshalb
die Beamtin und der Beamte ihre Sichtweise der Sache nicht kennen konnten.
4.2 Der
Beschuldigte B____ ist ein erfahrener Polizist. Gemäss seinen Aussagen musste
er oft wegen häuslicher Gewalt ausrücken (Einvernahme B____ vom 24. September
2018 S. 12). Er habe der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu
erklären, aber von ihr keine vernünftige Antwort erhalten. Sie habe am Ende
jedes Satzes zu ihm «Arschloch» gesagt (Einvernahme B____ S. 3, 5). Er habe ihr
30 Sekunden Zeit zum Anziehen gelassen, die sie untätig habe verstreichen
lassen. Daher habe er sie im Nachthemd mitnehmen müssen und die Kollegin habe
ein paar Kleidungsstücke und Schuhe eingepackt (Einvernahme B____ S. 3).
Beim Eintreten in die Wohnung habe man gesehen, dass etwas gegangen sei; die
kaputte Ständerlampe sei dort gelegen (Einvernahme B____ S. 15). Der Ehemann
wollte seinen Notruf als «Hilferuf» verstanden wissen. Die Situation sei
bedrohlich gewesen. Er sei froh, dass die Beschwerdeführerin mitgenommen worden
sei. Er berichtet von Streit- und Herrschsucht, Provokationen und
Kontrollverlust. Der Streit sei vorher noch nie so heftig gewesen (Einvernahme F____
vom 5. September 2018, S. 3 f.).
Die Aussagen von
B____, dass die Beschwerdeführerin ungehalten und verbal aggressiv gewesen sei und
ihn und seine Kollegin mehrfach beschimpft habe, sind in sich stimmig und
werden nicht zu entkräften sein. Seine Aussagen werden gestützt durch jene des
Ehemannes und die Ausführungen im polizeilichen Requisitionsbericht, wonach die
Beschwerdeführerin sich «sehr aggressiv» verhalten habe. Zudem berichtet auch
der Beamte E____ von Beschimpfungen und Herumschreien der Beschwerdeführerin am
nächsten Morgen in der Zelle. Die Beschwerdeführerin selber gab an, empört
gewesen zu sein (Einvernahme vom 14. Juni 2017 S. 2). Zudem war sie
nach eigenen Angaben alkoholisiert, was bei allen Menschen enthemmend und
aggressionssteigernd wirkt, ohne dass die betroffene Person dies zwingend
realitätsgerecht wahrnimmt. Insgesamt dürfte B____ kaum geneigt gewesen sein,
die Beschwerdeführerin ohne Anlass grob anzufassen und ihr Handfesseln
anzulegen.
Die
dokumentierten Verletzungen an den Handgelenken lassen sich ohne Weiteres mit
den Handfesseln und mit unruhigem und widerständigem Verhalten der Angehaltenen
erklären. Die Ursache der anderen Verletzungen kann nicht nachgewiesen werden,
zumal dem Einsatz der Polizei eine verbale und handgreifliche
Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann
vorausgegangen ist (Einvernahme Ehemann vom 5. September 2018 S. 2 ff.;
Einvernahme Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2017 S. 2). Die Beschwerde ist
in diesem Punkt abzuweisen.
4.3 Anders
verhält es sich jedoch mit dem Vorwurf der erniedrigenden Behandlung der Angehaltenen
anlässlich der körperlichen Untersuchung auf der Polizeiwache. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts steht namentlich der sog. Leibesvisitation
sehr kritisch gegenüber und hat sie wiederholt als unangemessen bezeichnet,
wenn keine entsprechende Verdachtslage vorlag.
4.3.1 Gemäss
dem Requisitionsbericht vom 3. April 2017 sei auf der Polizeiwache eine
«Effekten- und Kleiderkontrolle» durch die Beamtinnen D____ und C____
durchgeführt worden, die «auf polizeirelevante Gegenstände und Substanzen negativ»
verlaufen sei. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Strafanzeige vom 26. April
2017 (S. 2) geltend, sie sei aufgefordert worden, sich auszuziehen, was sie
nicht gewillt gewesen sei. Dann sei sie von zwei Mitarbeiterinnen der
Kantonspolizei und vor einer, die dabei zugesehen habe, gegen ihren ausdrücklichen
Willen abgezogen worden, was sie passiv über sich habe ergehen lassen. Es sei
ihr in die Körperöffnungen (Vagina, Anus) geschaut worden. Darauf habe sie sich
wieder anziehen dürfen, was sie wiederum verweigert habe. In der Einvernahme
vom 14. Juni 2017 (Protokoll S. 2, 6) ergänzte sie, sie habe sich bücken müssen
und, als sie dies verweigerte, habe ihr die Beamtin den Oberkörper
runtergedrückt oder einen Schubs in die Kniekehle gegeben und ihr in den After
und die Vagina geschaut. Da sie aber von Anfang an, seit sie zuhause im Bett
gelegen sei, überwacht worden sei, hätte sie in die Körperöffnungen gar nichts
einschleusen können. Sie habe diese Erfahrung sehr beschämend und entwürdigend
gefunden und gewollt, dass sie ihr erspart geblieben wäre.
Die beiden
Polizeibeamtinnen, die diese Kontrolle durchführten, haben in den Einvernahmen
vom 11. September 2018 (D____) und vom 18. September 2018 (C____) ihre Aussagen
verweigert. Die Anwesenheit einer dritten Beamtin hat sich in den Ermittlungen
nicht bestätigt. B____, der als Fahrer und Chef der nächtlichen Einsatzgruppe
fungierte, hat während dieser Leibesvisitation im Vorraum gewartet (Einvernahme
B____ S. 8). Der vierte Beamte, E____, war erst um 7.00 Uhr früh im Dienst,
also noch nicht anwesend. Beide Beamte haben aber allgemein ausgeführt, wie
solche Kontrollen, die sie als «Kleiderdurchsicht» bezeichnen, in der Regel
ablaufen. Es handle sich um den Standard, wenn jemand zur Ausnüchterung in die
Zelle gebracht werde (Einvernahme B____ S. 12, Einvernahme E____ vom 10. Januar
2019 S. 3 f.).
4.3.2 Die
angefochtene Verfügung verweist zur Rechtfertigung auf die Dienstvorschrift DV
3.2.022, in welcher die körperliche Untersuchung auch dann vorgesehen ist, wenn
Gründe bestehen, dass die Person in Polizeigewahrsam genommen werden könne.
Dies sei der Fall gewesen. Einschränkend hält aber auch die Staatsanwaltschaft
fest, dass die Gesetzesbestimmung von Art. 249 StPO enger gefasst ist und
die Durchsuchung von Personen ohne deren Einwilligung nur zulässt, wenn zu
vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und
Vermögenswerte gefunden werden könnten. Die Staatsanwaltschaft folgert dann
aber, dass subjektiv den beiden Polizeibeamtinnen, die die Visitation
durchführten, nicht nachgewiesen werden könne, dass sie ihre Amtsgewalt bewusst
missbraucht hätten. Wer glaube, pflichtgemäss zu handeln, begehe keinen
Amtsmissbrauch. Eine Absicht könne den Beamtinnen nicht unterstellt werden
(Einstellungsverfügung E. 6).
Hier übersieht
die Staatsanwaltschaft, dass auch die Dienstvorschrift 3.2.022 beim Vorgehen
auf der Polizeiwache auf die Verhältnismässigkeit verweist. Nach dieser
Dienstvorschrift (S. 2 unten) soll die Kleiderdurchsuchung in einem
vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Verdachtslage, der Art des vermuteten
Delikts oder der Gefährlichkeit des Täters stehen, wobei im Zweifelsfall ein
Vorgesetzter zu konsultieren sei. Ähnlich lautet die Rechtsprechung des
Bundesgerichts. So wurde im Urteil 1B_176/2016 vom 11. April 2017 (E. 6.6)
festgestellt, die Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung eines Mannes,
der wegen des Verdachts des Taschendiebstahls und Hinderung einer Amtshandlung
angehalten wurde, deswegen aufgebracht war und dann während zehn Minuten in
einer Zelle eingeschlossen wurde, sei unverhältnismässig. Für die Feststellung
des Besitzes von Waffen oder anderer gefährlicher Gegenstände und für den
Ausschluss einer Selbstgefährdung in der Zelle hätte es nach Ansicht des Bundesgerichts
genügt, ihn über den Kleidern abzutasten. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil
1B_115/2019 vom 18. Dezember 2019 (E. 2.8) hat das Bundesgericht eine
Leibesvisitation eines der Datenbeschädigung verdächtigen Mannes als
unverhältnismässig bezeichnet. Der Festgenommene habe sich kooperativ
verhalten, er sei überraschend und am Flughafen (nach einer Flugreise mit
entsprechender Sicherheitskontrolle) festgenommen worden, so dass ernsthafte
und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung gefehlt
hätten. Es hätte genügt, wenn der Polizeibeamte ihn über den Kleidern
abgetastet hätte – gegebenenfalls unter Einsatz geeigneter technischer
Hilfsmittel – und ihm vor der Verbringung in die Zelle den Gürtel und die
Schnürsenkel weggenommen hätte. Beide Verfahren wurden allein unter dem
Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit der Massnahme (nicht der
strafrechtlichen Verantwortung der Beamten) geführt, wie es der
Wahrheitsfindung dienlich ist, weil damit die Massnahme unabhängig von der mit
einer strafrechtlichen Verurteilung drohenden Vernichtung der beruflichen
Existenz der betroffenen Beamtinnen und Beamten geprüft werden kann.
Allerdings
bestätigte das Bundesgericht im Urteil 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 (E. 1.4)
eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung durch einen
Beamten, der einen Mann festnahm und eine Leibesvisitation anordnete, weil
dieser sich anfänglich geweigert hatte, die Identitätskarte vorzuzeigen und die
Hände aus den Hosentaschen zu nehmen. Auch hier führte das Bundesgericht aus,
anstelle der Leibesvisitation hätte ein Abtasten über der Kleidung ausgereicht,
um die befürchteten gefährlichen Gegenstände wie Messer und Feuerwerk sowie
allfällige Drogen finden zu können. Die Problematik der Selbstgefährdung in der
Zelle wurde in diesem Urteil nicht behandelt.
4.3.3 Im
vorliegenden Fall lag keine Zuführung an die Haftleitstelle und keine Festnahme
oder vorläufige Festnahme vor, sondern bloss eine polizeiliche Kontrolle bzw.
Arretierung gestützt auf §§ 9 und 10 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100,
Requisitionsbericht vom 3. April 2017 Blatt 2; Einvernahme E____ vom 10.
Januar 2019 S. 2). Zudem können mit einer Dienstvorschrift nicht
übergeordnete Gesetzesbestimmungen ausgehebelt und das Polizeipersonal von Überlegungen
der Verhältnismässigkeit dispensiert werden (so der erwähnte Leitentscheid BGer 1B_115/2019
vom 18. Dezember 2019 E. 2.9; BGer 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.4). So
belegt etwa das Vorgehen von B____ bezüglich der Alkoholkontrolle, dass er durchaus
in der Lage und befugt war, Verhältnismässigkeitsüberlegungen anzustellen
(Einvernahme B____ S. 8). Die Beschwerdeführerin wurde mit Bluse und
Unterhose bekleidet aus dem Bett geholt und hatte keine Gelegenheit,
gefährliche Gegenstände in ihren Körperöffnungen zu verstecken, bevor sie
mitgenommen wurde. Die anschliessend auf der Polizeiwache durchgeführte
Leibesvisitation mit der Visionierung ihrer Körperöffnungen muss daher im Licht
der Rechtsprechung als unverhältnismässig angesehen werden.
4.3.4 Der
Tatbestand des Amtsmissbrauchs verlangt subjektiv Vorsatz, wobei Eventualvorsatz
genügt. Zusätzlich muss eine Art. 251 StGB entsprechende Vorteils- oder
Benachteiligungsabsicht vorliegen, wobei diese Vorteile nicht materieller Natur
sein müssen (Trechsel/Vest, a.a.O.,
Art. 312 N 7). Als Benachteiligungsabsicht gilt etwa der Wunsch eines
Polizeibeamten, den Angehaltenen mit einem wuchtigen Stoss des Kopfes gegen die
Wand zu erschrecken und ihm Schmerzen zuzufügen (BGer 6B_1212/2018 vom 5. Juli
2019 E. 2.4). Ähnlich verhält es sich mit der Absicht,
eine renitente und das Polizeipersonal mit Schimpfwörtern bedenkende Person zu
beschämen und damit ruhig zu stellen. In diesem Punkt kann keineswegs mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch der beiden Beamtinnen
ausgegangen werden. Dies gilt auch für den Beamten B____, der die
Leibesvisitation zwar nicht selber vorgenommen hat, aber als Chef der
Einsatzgruppe mutmasslicherweise die Verantwortung für das Vorgehen seiner
Kolleginnen trug. Davon ausgehend besteht nach dem Grundsatz «in dubio pro
duriore» genügend Grund für eine Anklage gegen B____, C____ und D____ wegen
Amtsmissbrauchs, die dem Strafgericht zur Beurteilung vorzulegen ist.
4.4 Mit
ergänzender Strafanzeige vom 13. September 2018 hat die Beschwerdeführerin
geltend gemacht, dass die Amtspersonen C____ und B____ eine Urkundenfälschung
im Amt begangen hätten. In der «Überweisung mit Antrag» vom 3. Oktober 2017
bzw. 29. November 2017 würden ihr Herumschreien und Nachtruhestörung vorgeworfen,
obwohl dies im zeitnah erstellten Requisitionsbericht vom 3. April 2017 nicht
erwähnt werde. Dasselbe gelte auch für die Angabe im Überweisungsantrag, die Beschwerdeführerin sei offensichtlich alkoholisiert gewesen.
4.4.1 Eine
Urkundenfälschung im Amt begeht nach Art. 317 StGB, wer als Beamter oder
Beamtin vorsätzlich eine Urkunde fälscht oder eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet. Art. 317 StGB setzt auf der subjektiven
Seite Vorsatz voraus, aber keine Vorteils- oder Schädigungsabsicht (Trechsel/Erni, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.],
StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 317 N 7).
4.4.2 Bezüglich
des Vorhalts der Alkoholisierung ist der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach
die Beschwerdeführerin den Alkoholkonsum
selber eingeräumt habe. Gleichzeitig hat sie eine Atemluftkontrolle abgelehnt.
Damit liegen keine Beweise vor, dass die Polizisten ihre Alkoholisierung in der
Überweisung wahrheitswidrig geschildert hätten. Eine leichte Übertreibung im
Überweisungsantrag, kombiniert mit der plausibel begründeten Untertreibung im
Requisitionsbericht, wonach der Polizeibeamte ihr die für den Verweigerungsfall
vorgesehene zwangsweise Blutentnahme im Kantonsspital ersparen wollte (Einvernahme B____ S. 8), kann noch
nicht als Wahrheitswidrigkeit qualifiziert werden. Die Widersprüchlichkeiten
genügen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht für einen Schuldspruch der
Urkundenfälschung im Amt.
4.4.3 In
Bezug auf die Nachtruhestörung durch unkontrolliertes Schreien beim Verbringen
zum Patrouillenfahrzeug präsentiert sich die Sachlage aber ausgesprochen
ambivalent. Zum einen bestehen konkrete Hinweise für einen aufgebrachten
Zustand der Beschwerdeführerin. Die ganzen Umstände und die
Tatsache, dass die Polizeimitglieder es für nötig befanden, der Beschwerdeführerin Handfesseln anzulegen und sie
zur Ausnüchterung auf die Polizeiwache zu bringen, deuten darauf hin, dass sich
die Beschwerdeführerin selber nicht
mehr kontrollieren konnte. Hierauf deutet auch die Tatsache, dass sie sich
weigerte, sich anzuziehen und damit offensichtlich gegen ihre eigenen
Interessen handelte, da dies die angekündigte Verbringung auf den Polizeiposten
zur Folge hatte. Dasselbe gilt für ihre Weigerung, sich nach der
Körperkontrolle wieder anzuziehen. Ebenso lässt sich aus den Geschehnissen am
anderen Morgen, wo sie nach dem Zeugnis eines anderen Polizeimitarbeiters herumgeschrieben
habe, ein gewisser Schluss auf ihren Zustand in der Nacht ziehen. Ausgehend von
diesem aufgebrachten Zustand lässt sich dem Vorwurf des Herumschreiens eine
gewisse Plausibilität nicht absprechen.
Zum anderen
wurde das Herumschreien zunächst in den Akten nicht festgehalten, sondern erst
viel später und in der durch die Strafanzeige ausgelösten Konfliktsituation zur
Sprache gebracht, so dass sich der Vorwurf, es handle sich um eine Racheaktion,
nicht sofort entkräften lässt. Immerhin ergibt sich aus dem Requisitionsbericht
und dem Überweisungsantrag, dass die Polizei der Beschwerdeführerin schon
damals eine Ordnungsbusse geben wollte, die sie jedoch nicht entgegennahm.
Diese Ordnungsbusse liegt, soweit ersichtlich, aber nicht in den
Verfahrensakten, so dass nicht beurteilt werden kann, welche konkrete
Begründung damals genannt wurde. Die Beschwerdeführerin hat am 26. April 2017
Strafanzeige erhoben. Der Überweisungsantrag wurde am 3. Oktober 2017 verfasst
und am 29. November 2017 überwiesen. Mit Blick auf das Datum der Abfassung –
sechs Monate nach dem Vorfall und kurz nach Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung
gegen die beiden Unterzeichnenden B____ und C____, welche am 18. September 2017
erging – stellt sich die Frage, ob diese Vorwürfe aus taktischen Gründen
erhoben wurden, um die Position der Anzeigestellerin im Streit mit den
beschuldigten Amtspersonen zu schwächen. Bei der gegebenen Aktenlage wird der Vorwurf
der Nachtruhestörung erst mit der Überweisung erhoben, mit welcher die Polizei
bei der Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls wegen Nachtruhestörung
beantragt.
Bei gesamthafter
Betrachtung und aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten im Zusammenhang
mit der Leibesvisitation ist nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen, dass der Vorwurf der Nachtruhestörung nachgeschoben wurde. Es
ist daher gerechtfertigt, in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore»
auch in diesem Punkt Anklage zu erheben. Der Vorwurf richtet sich gegen die
Polizeimitglieder B____ und C____, die beide den Überweisungsantrag unterzeichnet
haben.
5.
Der Vorwurf der
verzögerten Entlassung aus dem Polizeigewahrsam am Morgen des 28. März 2017 richtet
sich gegen den Polizeibeamten E____. Dieser wurde am 10. Januar 2019
einvernommen. Er machte geltend, er habe seinen Dienst als Tourenchef im 7.00
Uhr übernommen. Die Beschwerdeführerin habe sich um 7.15 Uhr über die
Gegensprechanlage gemeldet, herumgeschrien und gesagt, dass sie nichts gemacht
habe, und gegen die Abdeckung der Gegensprechanlage geschlagen. Dies habe sich
zwei- oder dreimal wiederholt, so dass er sie im aufgebrachten Zustand nicht
habe entlassen können. Bei seiner Rückkehr vom Rapport um 8.45 Uhr habe die
Beschwerdeführerin geschlafen. Als er um 10.00 bis 10.15 Uhr gesehen habe, dass
sie aufstehe, habe er ihre Entlassung entschieden. Sie sei von einem Kollegen
um 10.30 Uhr entlassen worden.
Diese Depositionen
lassen sich nicht entkräften. In Bezug auf die Person von E____ und die
Entlassungsmodalitäten ist die Einstellung des Strafverfahrens daher zu
bestätigen.
6.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Erhebung
der Anklage gegen B____, C____ und D____ an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 3 StPO). In Bezug auf den Vorgang der
Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Polizeigewahrsam und die
Beschuldigungen gegen E____ ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 900.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements, GGR, SG 154.810). Nach Massgabe ihres Unterliegens
von einem Drittel hat die Beschwerdeführerin einen Kostenanteil von
CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei diese
Verbindlichkeit mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– zu
verrechnen und ihr der Überschuss zurückzuerstatten ist.
Zudem ist der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten, die sich ebenfalls
nach dem Umfang ihres Obsiegens von zwei Drittel bemisst. Ausgehend von einem
angemessenen Aufwand von 6 Stunden sind ihr demnach 4 Stunden zum Ansatz von CHF 250.–,
also CHF 1’000.– zu entschädigen, zuzüglich Spesen von CHF 50.– und
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 80.85. Die auszurichtende
Parteientschädigung beläuft sich somit auf CHF 1’130.85 und geht zulasten
der Gerichtskasse (AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019, BES.2018.83 vom 13. Juni
2018, BES.2017.14 vom 8. Mai 2017).
Auch dem
obsiegenden Beschwerdegegner E____ ist antragsgemäss eine Parteientschädigung
auszurichten. Sie beläuft sich für einen angemessenen Aufwand von 2 Stunden auf
CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
von CHF 38.50. Auch diese Entschädigung geht zulasten der Gerichtskasse
(AGE BES.2018.111 vom 4. Juni 2019 E. 4, BES.2018.7 vom 3. Dezember
2018 E. 4, je mit Verweis auf BGE 141 IV 476 = Praxis 2016 Nr. 41 E. 1.2;
anders noch AGE BES.2012.83 vom 28. Oktober 2013 und BES.2012.20 vom 12. September
2012).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2019
aufgehoben und die Sache zur Erhebung der Anklage gegen die Polizeimitglieder B____,
C____ und D____ an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
In Bezug auf das beschuldigte Polizeimitglied E____
wird die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2019 bestätigt und die Beschwerde
abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die reduzierten Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–. Nach Verrechnung mit
dem geleisteten Kostenvorschuss ist ihr aus der Gerichtskasse der Überschuss
von CHF 500.– zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1’130.85, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer,
zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Beschwerdegegner E____ wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 538.50,
einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zulasten der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte (Beschwerdegegnerschaft 2-5)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.