BES.2019.133
Verfahrenseinstellung
12. Mai 2020Deutsch19 min
22. Mai 2017 hat der Vertreter der A____ gegen C____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.133
ENTSCHEID
vom 12. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte 1
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
E____ Beschwerdegegner
3
[...]
Beschuldigter 2
vertreten durch F____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Juni 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
22. Mai 2017 hat der Vertreter der A____ gegen C____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin
2), G____ und E____ (nachfolgend Beschwerdegegner 3) bei der Staatsanwaltschaft
Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, eventuell arglistiger
Vermögensschädigung sowie aller weiteren in Frage kommender Tatbestände eingereicht.
Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft unter den Aktenzeichen VT.2017/004825,
VT.2017/004826 und VT.2017/004827 bzw. der Fallnummer SW 2017 5 884 eine
Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde das Strafverfahren
zufolge Fehlens eines erhärteten Tatverdachts eingestellt. Hiergegen erhob A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 17. Juni 2019
Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie beantragt, es sei die
streitgegenständliche Verfügung unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen C____, G____ sowie E____
durch weitere Abklärungen und anschliessende Anklageerhebung fortzusetzen (eventuell
Erlass von Strafbefehlen) und insbesondere ein fachtechnisches Gutachten für
die Aufarbeitung und Beurteilung der relevanten Sachverhaltsfragen einzuholen
sowie für die Fortsetzung des Verfahrens einen anderen als den bisher mit der
Untersuchung betrauten Staatsanwalt als Verfahrensleiter einzusetzen.
Am 24. September
2019 ersuchte der Vertreter von G____ um Sistierung des Verfahrens, da beim
Zivilgericht eine Einigungsverhandlung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin
durchgeführt werde. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 26. September
2019 entsprochen und die laufende Vernehmlassungsfrist abgesetzt. Mit Eingabe vom
28. November 2019 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde insoweit zurück, «als
sie den Beschwerdegegner G____ betrifft». Das Beschwerdeverfahren solle in
Bezug auf seine Person ohne Kostenfolgen abgeschrieben werden. Gleichzeitig
wurde um eine weitere Sistierung des Verfahrens bis zum 5. Januar 2020
respektive bis auf Widerruf einer Partei ersucht, da die Beschwerdeführerin
versuchen wolle, auch mit der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 3 (nachfolgend
Beschwerdegegnerschaft) eine gütliche Einigung zu erzielen. Mit Verfügung vom
29. November 2019 hat die Instruktionsrichterin das Verfahren bezüglich des
Beschwerdegegners 2 infolge Rückzugs der Beschwerde ohne Kosten abgeschrieben
und die Sistierung des Verfahrens antragsgemäss bis zum 5. Januar 2020 verlängert.
Der Vertreter des Beschwerdegegners 3 stellte daraufhin mit Eingabe vom 24.
Dezember 2019 den Antrag, die Sistierung der Verfahren VT.2017/4827 und
VT.2017/4825 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die Verfahren als
gegenstandslos abzuschreiben. Diesem Antrag schloss sich die Beschwerdegegnerin
2 am 27. Dezember 2019 an, woraufhin die Verfahrensleiterin die Sistierung des
Verfahrens mit Verfügung vom 2. Januar 2020 aufhob. Die Beschwerdeführerin
beantragt mit Eingabe vom 21. Februar 2020, die Anträge der
Beschwerdegegnerschaft unter o/e-Kostenfolge zu deren Lasten abzuweisen (soweit
darauf einzutreten sei). Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 hat der Vertreter des
Beschwerdegegners 3 seine Rechtsbegehren präzisiert. Die Staatsanwaltschaft hat
sich nicht vernehmen lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist-
und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Beim
seitens der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 3 gestellten Antrag,
wonach das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, geht es um die
Frage, welche Wirkung der Beschwerderückzug bezüglich G____ auf die übrige Beschwerdegegnerschaft
hat. Zwar übernimmt die Privatklägerschaft mit der Beschwerdeerhebung gegen
einen Einstellungsbeschluss – wie beim Strafantrag – zunächst alleine die
Verantwortung dafür, dass ein (erneutes) staatliches Verfahren ausgelöst bzw.
ein staatliches Verfahren weitergeführt wird. Da anders als beim Rückzug nach
Art. 120 StPO bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens allein die
Verfahrenshandlung der Beschwerdeführerin kausal für die weitere staatliche
Untersuchung ist, liegt eine Analogie zur Unteilbarkeit des Strafantrags zwar
nahe. Indes widerspräche eine solche Analogie zum einen bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 132 IV 97 E. 3.3.3 S. 101; BGer 6B_510/2011 vom 17, Oktober
2011.
E. 2.4, 6P.24/2006 vom 23. November 2006 E. 3.3.3) und wäre zum
anderen auch in der Sache verfehlt, zumal die Erhebung eines Rechtsmittels auch
gegenüber nur einer von mehreren beschuldigten Personen möglich ist und die Rechtswohltat
der ausdehnenden Wirkung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids (Art. 392
StPO) nach einer materiellen Beurteilung durch das Gericht und nicht durch eine
private Prozesspartei erfolgt. Die entsprechenden Anträge sind daher abzuweisen,
weshalb im Folgenden (materiell) zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerschaft zu Recht eingestellt hat.
2.2
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO)
sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen.
2.3
Eine
Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen
sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage
kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –
eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht
die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs
zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer
6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2;
Grädel/Heiniger, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage,
ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt
die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.
Juli 2012 E. 2.1).
3.
3.1
Nach
dem sogenannten Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne
von Art. 158 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des
Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut
ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche
Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird
(Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3).
3.2
Die
Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt in der Verletzung jener
spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer
allgemein, aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des
Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Diese Pflichten ergeben sich aus
dem jeweiligen Grundverhältnis und sind im Einzelfall näher zu konkretisieren. Sofern
die Pflichten des Geschäftsführers das eingegangene Risiko abdecken, ist die
ordnungsmässige Geschäftsführung auch dann nicht pflichtwidrig, wenn sie
schädigende Konsequenzen hat. Pflichtwidrig wird sie aber beim Eingehen von
Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht
eingehen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die durch den Geschäftsbesorger
eingegangenen Risiken von Vereinbarungen mit dem Auftraggeber oder seinen
Weisungen nicht gedeckt sind (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 192 ff., 118 IV 244
E. 2b S. 245 f.; BGer 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 5.3, 6B_446/2010 vom
14.
Oktober 2010 E. 8.4.1; Niggli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 123; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art. 158 N 9 ff.).
3.3
Der
Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt darüber hinaus einen durch
die Verletzung der Treuepflicht kausal verursachten Vermögensschaden voraus,
wobei ein bloss vorübergehender Schaden genügt. Ein solcher kann in einer
tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der
Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven
liegen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 349 ff., 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; vgl.
auch Niggli, a.a.O., Art. 158
StGB N 127 ff.; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 158 N 12).
4.
4.1
Die
zur Diskussion stehende Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der
Geschäftsführung der A____, die zu einem wesentlichen Teil von C____, G____ und
E____ als Mitglieder des sog. «[...]» wahrgenommen wurde. Auslöser der Anzeige
war ein Machtwechsel an der Spitze der A____ anlässlich der [...], an welcher die
Beschwerdegegnerin 2 als [...] abgesetzt und H____ als [...] gewählt wurde.
Hintergrund für den Machtwechsel war unter anderem die Unzufriedenheit der [...]
mit der hohen Leerstandsquote, die neben der Kritik an der Sanierungspraxis [...]
auch den Schwerpunkt der Strafanzeige bildet. [...] wird in erster Linie
vorgeworfen, sie hätten nichts bzw. nicht genügend gegen die unüblich hohe
Leerstandsquote [...] unternommen und bei den Wohnungssanierungen die
Interessen des [...] G____ über diejenigen der [...] gestellt. Insbesondere
wird G____ als Bauchef und seinen Kollegen [...] vorgeworfen, sie hätten zu
teuer saniert und Arbeiten zu überhöhten Preisen an immer dieselben Handwerker
vergeben. In diesem Zusammenhang äussert die Anzeigestellerin auch den
Verdacht, die Vergabe zu überhöhten Preisen sei erfolgt, damit die G____
aufgrund der grösseren Baukosten höhere Architektur- und Bauleitungshonorare
habe abrechnen können. Auch den Grund für die hohe Leerstandsquote vermutet die
Anzeigestellerin darin, dass man diese bewusst in Kauf genommen habe, damit G____
je nach Bedarf und Auftragslage Wohnungen für die Sanierung habe «abrufen»
können. Schliesslich wird [...] sinngemäss vorgeworfen, sie hätten ohne Konzept
saniert und durch die Sanierung von Einzelwohnungen statt ganzer Liegenschaften
hohe Folgeschäden verursacht.
4.2
4.2.1
Art.
27.
Abs. 2 der Statuten der A____ sieht vor, dass bei der Zusammensetzung [...] darauf
zu achten ist, dass die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Kompetenz
vorhanden ist. Gemäss Art. 29 ist [...] ermächtigt, die Geschäftsführung oder
einzelne ihrer Zweige an eines oder mehrere seiner Mitglieder zu übertragen. G____
war aufgrund seines beruflichen Hintergrunds als «Bauchef» für die
Beschwerdeführerin tätig. Die unter den Titeln «zu teures Bauen, in Kauf
genommener Schaden in achtstelliger Höhe» und «Folgeschäden durch schlechte
Ausführung: Konzeptlose Einzelsanierungen je nach Gutdünken und Kapazität»
zusammengefassten Vorwürfe (unnötig hohe Sanierungskosten und
Architektenhonorare bzw. die Verstösse gegen die Pflichten des Architekts,
mangelhafte Bauleitung) können deshalb nur G____ persönlich zugerechnet werden,
zumal sich die Beschwerdegegnerschaft auf dessen Expertise als Fachmann
verlassen durfte und seine Geschäftsführung im Bereich des Bauens auch
jahrelang ohne Vorbehalte seitens der Beschwerdeführerin geduldet wurde.
4.2.2
Betreffend
den Vorwurf, es sei kein Gesamtkonzept für Sanierungen bzw. keine umfassende
Sanierungsstrategie für die Liegenschaften der [...] erstellt worden, fehlt es –
neben dem soeben Referierten – auch an einem gerade durch erwähnten Vorwurf im
Sinne der Kausalität verursachten Schaden. Zudem muss dem «Vertrag
Rahmenkreditlimite» vom Frühjahr 2013 mit [...] über CHF 29'000'000.– ein genügendes
Sanierungs- bzw. Renovationskonzept zugrunde gelegen haben, ansonsten es nicht
gelungen wäre, bei einer renommierten Bank derart erhebliche Kreditbeträge
erhältlich zu machen. In den Separatbeilagen findet sich denn auch ein «umfassender
Bericht über den Unterhaltszustand sowie den kurz-, mittel- und langfristigen
ausserordentlichen Unterhaltsbedarf sämtlicher Liegenschaften», welcher
offenbar die Grundlage für das bei [...] gestellte Finanzierungsgesuch gewesen
ist.
4.2.3
Ergänzend
kann auf die zutreffenden Ausführungen in der streitgegenständlichen Verfügung
(S. 3 f.) verwiesen werden. Insbesondere könnte – sollten der
Beschwerdegegnerschaft entgegen des in Erwägung 4.2.1 Referierten im Bereich
des Bauens effektiv Geschäftsführungsbefugnisse zugekommen sein – weder C____
noch E____ persönlich nachgewiesen werden, dass sie Arbeiten bewusst zu teuer
vergeben, für die bezahlten Preise keine entsprechend Gegenleistung erhalten
und damit eine Schädigung der Beschwerdeführerin in Kauf genommen hätten.
4.3
4.3.1
Was
die gerügten Leerstände anbelangt, müsste der Beschwerdegegnerschaft für eine
Strafbarkeit ihres Verhaltens nach Art. 158 StGB nachgewiesen werden, dass sie
mit der gewählten Strategie bewusst eine Schädigung der [...] in Kauf genommen
hätte. Dabei reicht es nicht aus, dass [...] aufgrund der Leerstände für die
betreffenden Wohnungen Mietzinsausfälle hatte. Es müsste bewiesen sein, dass
die Leerstände grundlos und ohne entsprechenden Nutzen für [...] respektive aus
sachfremden Motiven herbeigeführt bzw. in Kauf genommen worden wären.
4.3.2
Es
ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die seitens der
Beschwerdegegnerschaft geltend gemachte Zusammenlegung kleiner Wohnungen zu
grösseren Wohneinheiten nicht grundsätzlich unvernünftig erscheint, zumal damit
insbesondere auch Wohnraum für Familien geschaffen werden kann und in Art. 3
Abs. 1 der Statuten festgehalten wird, dass [...] bestrebt ist, Wohnraum für
alle Bevölkerungskreise anzubieten, insbesondere auch für Familien mit Kindern.
Zudem ist die Finanzierung einer Sanierung mittels Fremdkapital immer mit einem
entsprechenden Risiko bei Ansteigen der Hypothekarzinse verbunden. Auch wenn
die Leerstandsquote in casu nicht gering erscheint, kann der
Beschwerdegegnerschaft weder vorgeworfen werden, dass nicht mehr Fremdkapital
aufgenommen wurde, um die leerstehenden Wohnungen rascher zu sanieren, noch
dass sie für die geplante Zusammenlegung von Wohnungen Leerstände in Kauf
genommen hat, zumal eine solche Strategie nicht als «sachfremd» bezeichnet
werden kann und die in der Beschwerdeschrift thematisierte einmalige Vermietung
einer (einzelnen) zusammengelegten Wohnung an zwei Männer keine fehlende
Nachfrage nach grösseren Familienwohnungen zu belegen vermag. Zudem können auch
andere Gründe, wie beispielsweise die ungünstige Lage einer Liegenschaft, der
bauliche Zustand der zu vermietenden Wohnungen oder auch höhere Ansprüche an
die Zielgruppe der Mieter, zu einem längeren Leerstand führen. Darüber hinaus
ist auch auf die erhöhte Bautätigkeit in der jüngeren Vergangenheit bzw. auf
das damit steigende Wohnungsangebot hinzuweisen.
4.3.3
Auch
wenn es möglich gewesen sein sollte, die Mittel für die Sanierungen der
Wohnungen zu einem grösseren Teil mit Hypothekarkrediten zu finanzieren, handelt
es sich dabei jeweils um strategische Entscheidungen, die mit Vor- und
Nachteilen, Chancen und Risiken verbunden sind. Bei solchen Entscheidungen muss
der Geschäftsführung gemäss der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2) ein
gewisser Spielraum zustehen, ohne dass damit bereits ein deliktisches Verhalten
vorliegt. Dies zumal bei derartigen Entscheidungen immer auch Prognosen für die
Zukunft zu berücksichtigen sind, die naturgemäss mit einer gewissen
Unsicherheit verbunden sind. Dazu kommt, dass die Verwalter und [...] in den
einzelnen Kolonien vor Ort immer genau wussten, welche Wohnungen in ihrer
Kolonie jeweils unbewohnt waren. Trotzdem wurden die entsprechenden Leerstände
offenbar während mehrerer Jahre akzeptiert bzw. nicht als Pflichtverletzung [...]
gerügt. Insofern war die gewählte Strategie im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. dazu E. 3.2) auch vom (konkludenten) Einverständnis
der Auftraggeberschaft gedeckt. Darüber hinaus dürfte die Tatsache, dass es der
Baubranche in der Vergangenheit wirtschaftlich gut ging bzw. sie sich kaum über
fehlende Aufträge beklagen konnte, als gerichtsnotorisch anzusehen sein. Der
Vorwurf, man habe die Leerstände bewusst in Kauf genommen, damit G____ je nach
Bedarf und Auftragslage Wohnungen für die Sanierung habe «abrufen» können, kann
daher auch unter dieser Prämisse nicht überzeugen.
5.
Was die
ebenfalls erhobenen Vorwürfe des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der
arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) anbelangt, wird in der
Strafanzeige kein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegnerschaft geschildert,
welches diese Tatbestände erfüllen könnte. Auch aus den Akten ergeben sich
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass C____ und E____ einen Betrug begangen oder die
A____ arglistig am Vermögen geschädigt hätten. Auch ist keine persönliche
Bereicherung ersichtlich. Eine Bereicherungsabsicht als nicht für den
Baubereich Zuständige gegenüber G____ scheidet angesichts des Vorwurfs, er habe
Wohnungen zu lange leer stehen lassen, aus. Erst Recht kann der Nachweis einer Absicht
der Beschwerdegegnerschaft zur Bereicherung von Dritten, zum Beispiel
Auftragnehmer des Unternehmens von G____, nicht gelingen. Anzeichen für derartige
Bereicherungen werden seitens der Beschwerdeführerin denn auch keine genannt. Insofern
ist die Einstellungsverfügung auch hinsichtlich dieser Aspekte zu Recht
ergangen.
6.
6.1
Aus
den beanstandeten Ereignissen sind keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit
von C____ oder E____ ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat den strafrechtlich
relevanten Sachverhalt genügend abgeklärt und durfte in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Durchführung weiterer Befragungen, auf
Sachverständigenunterstützung und auch auf die Einholung amtlicher
Erkundigungen verzichten (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136
I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Dass die Anzeigesteller in einem komplexen
Strafverfahren nicht unerheblichen Dokumentationsaufwand zu bewältigen haben
und die Staatsanwaltschaft aufgrund der diversen im Raum stehenden Vorwürfe zunächst
auf einige der beanzeigten Aspekte fokussiert, liegt in der Natur der Sache und
ist nicht zu beanstanden. Auch entspricht die Nichtgewährung einer
nachperemptorischen Frist zur Einreichung eines weiteren Parteigutachtens
keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die Privatklägerschaft in das
Vorverfahren einbezogen und sich einlässlich zu den beanzeigten Vorwürfen
äussern konnte und die nunmehr im Beschwerdeverfahren eingereichten
Ausschreibungsresultate ohnehin keine Änderung der Rechtslage zu bewirken
vermögen.
6.2
Nach
dem Gesagten sind dem zuständigen Staatsanwalt keine strafprozessualen
Verfehlungen vorzuwerfen und ist das ohnehin nur für die Fortsetzung des
Verfahrens gestellte Gesuch, wonach ein anderer als der bisher mit der
Untersuchung betraute Staatsanwalt einzusetzen sei, abzuweisen.
7.
7.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht
eingestellt hat. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 428
Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Der über diesen Betrag hinausgehende Kostenvorschuss
in Höhe von CHF 7'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
7.2
7.2.1
Gemäss
Art. 432 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat die obsiegende
beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene
Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten
Aufwendungen. Darüber hinaus kann die Privatklägerschaft – sofern die
beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt – verpflichtet
werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO).
7.2.2
Da
die Beschwerde abgewiesen wird und es insoweit bei der Verweisung der
Zivilklage auf den Zivilweg gemäss Einstellungsverfügung vom 4. Juni 2019
bleibt, ist dies als Unterliegen im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO zu
qualifizieren (Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 432 N 2). Die Beschwerdeführerin hat in
ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2020 in Ziff. 14 festgehalten, dass «dem
Geschädigten bekanntermassen meist mehr daran gelegen [ist], dass ihm sein
Schaden ersetzt wird, als dass der Schädiger bestraft wird». Dies wird in casu
durch die Tatsache unterstrichen bzw. illustriert, dass die Beschwerdeführerin
bereit war, ihre strafrechtliche Beschwerde nach dem zivilrechtlichen Vergleich
mit G____ zurückzuziehen und solches auch mit der Beschwerdegegnerschaft erreichen
wollte. Damit lag das Motiv der Beschwerdeführerin in der zivilrechtlichen
Regulierung der Streitigkeit bzw. sind die Aufwendungen der
Beschwerdegegnerschaft «durch Anträge zum Zivilpunkt» verursacht und damit der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Darüber hinaus ist der beanzeigte Tatbestand der arglistigen
Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) als Antragsdelikt zu qualifizieren und hätte
die Beschwerdeführerin aufgrund der im Vergleich zum Betrug (Art. 146
StGB) fast identischen Tatbestandsstruktur auch vor diesem Hintergrund
substantielle Entschädigungen zu zahlen (Art. 432 Abs. 2 StPO).
7.3
7.3.1
Die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 2 gemäss Honorarnote von deren
Vertreter vom 17. April 2020 eine Parteientschädigung von CHF 1'125.– sowie einen
Auslagenersatz von CHF 33.75, zuzüglich MWST von CHF 89.25, insgesamt also CHF
1'248.–, auszurichten.
7.3.2
Die
vom Vertreter des Beschwerdegegners 3, F____, mit Honorarnote vom 20. März 2020
geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF 5‘634.20 erscheint recht
hoch und kann nicht vollumfänglich entschädigt werden. So wurde für das Studium
der Beschwerde am 27. Juni 2019 ein Aufwand von 3.75 Stunden betrieben, obwohl die
Partei noch nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden war, eine «Anschlussbeschwerde»
ausser Betracht fällt und die Beschwerde darüber hinaus gemäss Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 21. Juni 2019 bloss «vorläufig zur Kenntnisnahme»
zugestellt wurde. Aufgrund der Entwicklung des Beschwerdeverfahrens wurde der
Beschwerdegegner 3 denn auch nicht zu einer Stellungnahme zu den materiellen
Aspekten eingeladen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 3 nach dem
Gesagten eine gegenüber der Honorarnote reduzierte Parteientschädigung von CHF
4'250.– sowie einen Auslagenersatz von CHF 43.90, zuzüglich MWST von CHF
330.65, insgesamt also CHF 4'624.55, auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich
Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8’000.–
verrechnet. Der Mehrbetrag von CHF 7’000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 2 eine
Parteientschädigung von CHF 1'248.– (einschliesslich Auslagen und MWST) und dem
Beschwerdegegner 3 eine Parteientschädigung von CHF 4'624.55 (einschliesslich
Auslagen und MWST) auszurichten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerschaft
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.