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Entscheid

BES.2019.133

Verfahrenseinstellung

12. Mai 2020Deutsch19 min

22. Mai 2017 hat der Vertreter der A____ gegen C____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.133

ENTSCHEID

vom 12. Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte 1

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

E____ Beschwerdegegner

3

[...]

Beschuldigter 2

vertreten durch F____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. Juni 2019

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

22. Mai 2017 hat der Vertreter der A____ gegen C____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin

2), G____ und E____ (nachfolgend Beschwerdegegner 3) bei der Staatsanwaltschaft

Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, eventuell arglistiger

Vermögensschädigung sowie aller weiteren in Frage kommender Tatbestände eingereicht.

Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft unter den Aktenzeichen VT.2017/004825,

VT.2017/004826 und VT.2017/004827 bzw. der Fallnummer SW 2017 5 884 eine

Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde das Strafverfahren

zufolge Fehlens eines erhärteten Tatverdachts eingestellt. Hiergegen erhob A____

(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 17. Juni 2019

Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie beantragt, es sei die

streitgegenständliche Verfügung unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen C____, G____ sowie E____

durch weitere Abklärungen und anschliessende Anklageerhebung fortzusetzen (eventuell

Erlass von Strafbefehlen) und insbesondere ein fachtechnisches Gutachten für

die Aufarbeitung und Beurteilung der relevanten Sachverhaltsfragen einzuholen

sowie für die Fortsetzung des Verfahrens einen anderen als den bisher mit der

Untersuchung betrauten Staatsanwalt als Verfahrensleiter einzusetzen.

Am 24. September

2019 ersuchte der Vertreter von G____ um Sistierung des Verfahrens, da beim

Zivilgericht eine Einigungsverhandlung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin

durchgeführt werde. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 26. September

2019 entsprochen und die laufende Vernehmlassungsfrist abgesetzt. Mit Eingabe vom

28. November 2019 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde insoweit zurück, «als

sie den Beschwerdegegner G____ betrifft». Das Beschwerdeverfahren solle in

Bezug auf seine Person ohne Kostenfolgen abgeschrieben werden. Gleichzeitig

wurde um eine weitere Sistierung des Verfahrens bis zum 5. Januar 2020

respektive bis auf Widerruf einer Partei ersucht, da die Beschwerdeführerin

versuchen wolle, auch mit der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 3 (nachfolgend

Beschwerdegegnerschaft) eine gütliche Einigung zu erzielen. Mit Verfügung vom

29. November 2019 hat die Instruktionsrichterin das Verfahren bezüglich des

Beschwerdegegners 2 infolge Rückzugs der Beschwerde ohne Kosten abgeschrieben

und die Sistierung des Verfahrens antragsgemäss bis zum 5. Januar 2020 verlängert.

Der Vertreter des Beschwerdegegners 3 stellte daraufhin mit Eingabe vom 24.

Dezember 2019 den Antrag, die Sistierung der Verfahren VT.2017/4827 und

VT.2017/4825 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die Verfahren als

gegenstandslos abzuschreiben. Diesem Antrag schloss sich die Beschwerdegegnerin

2 am 27. Dezember 2019 an, woraufhin die Verfahrensleiterin die Sistierung des

Verfahrens mit Verfügung vom 2. Januar 2020 aufhob. Die Beschwerdeführerin

beantragt mit Eingabe vom 21. Februar 2020, die Anträge der

Beschwerdegegnerschaft unter o/e-Kostenfolge zu deren Lasten abzuweisen (soweit

darauf einzutreten sei). Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 hat der Vertreter des

Beschwerdegegners 3 seine Rechtsbegehren präzisiert. Die Staatsanwaltschaft hat

sich nicht vernehmen lassen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Die

Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist-

und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Beim

seitens der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 3 gestellten Antrag,

wonach das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, geht es um die

Frage, welche Wirkung der Beschwerderückzug bezüglich G____ auf die übrige Beschwerdegegnerschaft

hat. Zwar übernimmt die Privatklägerschaft mit der Beschwerdeerhebung gegen

einen Einstellungsbeschluss – wie beim Strafantrag – zunächst alleine die

Verantwortung dafür, dass ein (erneutes) staatliches Verfahren ausgelöst bzw.

ein staatliches Verfahren weitergeführt wird. Da anders als beim Rückzug nach

Art. 120 StPO bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens allein die

Verfahrenshandlung der Beschwerdeführerin kausal für die weitere staatliche

Untersuchung ist, liegt eine Analogie zur Unteilbarkeit des Strafantrags zwar

nahe. Indes widerspräche eine solche Analogie zum einen bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (BGE 132 IV 97 E. 3.3.3 S. 101; BGer 6B_510/2011 vom 17, Oktober

2011.

E. 2.4, 6P.24/2006 vom 23. November 2006 E. 3.3.3) und wäre zum

anderen auch in der Sache verfehlt, zumal die Erhebung eines Rechtsmittels auch

gegenüber nur einer von mehreren beschuldigten Personen möglich ist und die Rechtswohltat

der ausdehnenden Wirkung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids (Art. 392

StPO) nach einer materiellen Beurteilung durch das Gericht und nicht durch eine

private Prozesspartei erfolgt. Die entsprechenden Anträge sind daher abzuweisen,

weshalb im Folgenden (materiell) zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerschaft zu Recht eingestellt hat.

2.2

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO)

sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht

zu überweisen.

2.3

Eine

Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen

sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage

kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten –

eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs

zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer

6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2;

Grädel/Heiniger, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage,

ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt

die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.

Juli 2012 E. 2.1).

3.

3.1

Nach

dem sogenannten Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne

von Art. 158 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des

Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut

ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche

Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner

Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird

(Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu

fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3).

3.2

Die

Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt in der Verletzung jener

spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer

allgemein, aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des

Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Diese Pflichten ergeben sich aus

dem jeweiligen Grundverhältnis und sind im Einzelfall näher zu konkretisieren. Sofern

die Pflichten des Geschäftsführers das eingegangene Risiko abdecken, ist die

ordnungsmässige Geschäftsführung auch dann nicht pflichtwidrig, wenn sie

schädigende Konsequenzen hat. Pflichtwidrig wird sie aber beim Eingehen von

Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht

eingehen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die durch den Geschäftsbesorger

eingegangenen Risiken von Vereinbarungen mit dem Auftraggeber oder seinen

Weisungen nicht gedeckt sind (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 192 ff., 118 IV 244

E. 2b S. 245 f.; BGer 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 5.3, 6B_446/2010 vom

14.

Oktober 2010 E. 8.4.1; Niggli,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 123; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage,

Zürich 2018, Art. 158 N 9 ff.).

3.3

Der

Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt darüber hinaus einen durch

die Verletzung der Treuepflicht kausal verursachten Vermögensschaden voraus,

wobei ein bloss vorübergehender Schaden genügt. Ein solcher kann in einer

tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der

Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven

liegen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 349 ff., 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; vgl.

auch Niggli, a.a.O., Art. 158

StGB N 127 ff.; Trechsel/Crameri,

a.a.O., Art. 158 N 12).

4.

4.1

Die

zur Diskussion stehende Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der

Geschäftsführung der A____, die zu einem wesentlichen Teil von C____, G____ und

E____ als Mitglieder des sog. «[...]» wahrgenommen wurde. Auslöser der Anzeige

war ein Machtwechsel an der Spitze der A____ anlässlich der [...], an welcher die

Beschwerdegegnerin 2 als [...] abgesetzt und H____ als [...] gewählt wurde.

Hintergrund für den Machtwechsel war unter anderem die Unzufriedenheit der [...]

mit der hohen Leerstandsquote, die neben der Kritik an der Sanierungspraxis [...]

auch den Schwerpunkt der Strafanzeige bildet. [...] wird in erster Linie

vorgeworfen, sie hätten nichts bzw. nicht genügend gegen die unüblich hohe

Leerstandsquote [...] unternommen und bei den Wohnungssanierungen die

Interessen des [...] G____ über diejenigen der [...] gestellt. Insbesondere

wird G____ als Bauchef und seinen Kollegen [...] vorgeworfen, sie hätten zu

teuer saniert und Arbeiten zu überhöhten Preisen an immer dieselben Handwerker

vergeben. In diesem Zusammenhang äussert die Anzeigestellerin auch den

Verdacht, die Vergabe zu überhöhten Preisen sei erfolgt, damit die G____

aufgrund der grösseren Baukosten höhere Architektur- und Bauleitungshonorare

habe abrechnen können. Auch den Grund für die hohe Leerstandsquote vermutet die

Anzeigestellerin darin, dass man diese bewusst in Kauf genommen habe, damit G____

je nach Bedarf und Auftragslage Wohnungen für die Sanierung habe «abrufen»

können. Schliesslich wird [...] sinngemäss vorgeworfen, sie hätten ohne Konzept

saniert und durch die Sanierung von Einzelwohnungen statt ganzer Liegenschaften

hohe Folgeschäden verursacht.

4.2

4.2.1

Art.

27.

Abs. 2 der Statuten der A____ sieht vor, dass bei der Zusammensetzung [...] darauf

zu achten ist, dass die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Kompetenz

vorhanden ist. Gemäss Art. 29 ist [...] ermächtigt, die Geschäftsführung oder

einzelne ihrer Zweige an eines oder mehrere seiner Mitglieder zu übertragen. G____

war aufgrund seines beruflichen Hintergrunds als «Bauchef» für die

Beschwerdeführerin tätig. Die unter den Titeln «zu teures Bauen, in Kauf

genommener Schaden in achtstelliger Höhe» und «Folgeschäden durch schlechte

Ausführung: Konzeptlose Einzelsanierungen je nach Gutdünken und Kapazität»

zusammengefassten Vorwürfe (unnötig hohe Sanierungskosten und

Architektenhonorare bzw. die Verstösse gegen die Pflichten des Architekts,

mangelhafte Bauleitung) können deshalb nur G____ persönlich zugerechnet werden,

zumal sich die Beschwerdegegnerschaft auf dessen Expertise als Fachmann

verlassen durfte und seine Geschäftsführung im Bereich des Bauens auch

jahrelang ohne Vorbehalte seitens der Beschwerdeführerin geduldet wurde.

4.2.2

Betreffend

den Vorwurf, es sei kein Gesamtkonzept für Sanierungen bzw. keine umfassende

Sanierungsstrategie für die Liegenschaften der [...] erstellt worden, fehlt es –

neben dem soeben Referierten – auch an einem gerade durch erwähnten Vorwurf im

Sinne der Kausalität verursachten Schaden. Zudem muss dem «Vertrag

Rahmenkreditlimite» vom Frühjahr 2013 mit [...] über CHF 29'000'000.– ein genügendes

Sanierungs- bzw. Renovationskonzept zugrunde gelegen haben, ansonsten es nicht

gelungen wäre, bei einer renommierten Bank derart erhebliche Kreditbeträge

erhältlich zu machen. In den Separatbeilagen findet sich denn auch ein «umfassender

Bericht über den Unterhaltszustand sowie den kurz-, mittel- und langfristigen

ausserordentlichen Unterhaltsbedarf sämtlicher Liegenschaften», welcher

offenbar die Grundlage für das bei [...] gestellte Finanzierungsgesuch gewesen

ist.

4.2.3

Ergänzend

kann auf die zutreffenden Ausführungen in der streitgegenständlichen Verfügung

(S. 3 f.) verwiesen werden. Insbesondere könnte – sollten der

Beschwerdegegnerschaft entgegen des in Erwägung 4.2.1 Referierten im Bereich

des Bauens effektiv Geschäftsführungsbefugnisse zugekommen sein – weder C____

noch E____ persönlich nachgewiesen werden, dass sie Arbeiten bewusst zu teuer

vergeben, für die bezahlten Preise keine entsprechend Gegenleistung erhalten

und damit eine Schädigung der Beschwerdeführerin in Kauf genommen hätten.

4.3

4.3.1

Was

die gerügten Leerstände anbelangt, müsste der Beschwerdegegnerschaft für eine

Strafbarkeit ihres Verhaltens nach Art. 158 StGB nachgewiesen werden, dass sie

mit der gewählten Strategie bewusst eine Schädigung der [...] in Kauf genommen

hätte. Dabei reicht es nicht aus, dass [...] aufgrund der Leerstände für die

betreffenden Wohnungen Mietzinsausfälle hatte. Es müsste bewiesen sein, dass

die Leerstände grundlos und ohne entsprechenden Nutzen für [...] respektive aus

sachfremden Motiven herbeigeführt bzw. in Kauf genommen worden wären.

4.3.2

Es

ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die seitens der

Beschwerdegegnerschaft geltend gemachte Zusammenlegung kleiner Wohnungen zu

grösseren Wohneinheiten nicht grundsätzlich unvernünftig erscheint, zumal damit

insbesondere auch Wohnraum für Familien geschaffen werden kann und in Art. 3

Abs. 1 der Statuten festgehalten wird, dass [...] bestrebt ist, Wohnraum für

alle Bevölkerungskreise anzubieten, insbesondere auch für Familien mit Kindern.

Zudem ist die Finanzierung einer Sanierung mittels Fremdkapital immer mit einem

entsprechenden Risiko bei Ansteigen der Hypothekarzinse verbunden. Auch wenn

die Leerstandsquote in casu nicht gering erscheint, kann der

Beschwerdegegnerschaft weder vorgeworfen werden, dass nicht mehr Fremdkapital

aufgenommen wurde, um die leerstehenden Wohnungen rascher zu sanieren, noch

dass sie für die geplante Zusammenlegung von Wohnungen Leerstände in Kauf

genommen hat, zumal eine solche Strategie nicht als «sachfremd» bezeichnet

werden kann und die in der Beschwerdeschrift thematisierte einmalige Vermietung

einer (einzelnen) zusammengelegten Wohnung an zwei Männer keine fehlende

Nachfrage nach grösseren Familienwohnungen zu belegen vermag. Zudem können auch

andere Gründe, wie beispielsweise die ungünstige Lage einer Liegenschaft, der

bauliche Zustand der zu vermietenden Wohnungen oder auch höhere Ansprüche an

die Zielgruppe der Mieter, zu einem längeren Leerstand führen. Darüber hinaus

ist auch auf die erhöhte Bautätigkeit in der jüngeren Vergangenheit bzw. auf

das damit steigende Wohnungsangebot hinzuweisen.

4.3.3

Auch

wenn es möglich gewesen sein sollte, die Mittel für die Sanierungen der

Wohnungen zu einem grösseren Teil mit Hypothekarkrediten zu finanzieren, handelt

es sich dabei jeweils um strategische Entscheidungen, die mit Vor- und

Nachteilen, Chancen und Risiken verbunden sind. Bei solchen Entscheidungen muss

der Geschäftsführung gemäss der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2) ein

gewisser Spielraum zustehen, ohne dass damit bereits ein deliktisches Verhalten

vorliegt. Dies zumal bei derartigen Entscheidungen immer auch Prognosen für die

Zukunft zu berücksichtigen sind, die naturgemäss mit einer gewissen

Unsicherheit verbunden sind. Dazu kommt, dass die Verwalter und [...] in den

einzelnen Kolonien vor Ort immer genau wussten, welche Wohnungen in ihrer

Kolonie jeweils unbewohnt waren. Trotzdem wurden die entsprechenden Leerstände

offenbar während mehrerer Jahre akzeptiert bzw. nicht als Pflichtverletzung [...]

gerügt. Insofern war die gewählte Strategie im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. dazu E. 3.2) auch vom (konkludenten) Einverständnis

der Auftraggeberschaft gedeckt. Darüber hinaus dürfte die Tatsache, dass es der

Baubranche in der Vergangenheit wirtschaftlich gut ging bzw. sie sich kaum über

fehlende Aufträge beklagen konnte, als gerichtsnotorisch anzusehen sein. Der

Vorwurf, man habe die Leerstände bewusst in Kauf genommen, damit G____ je nach

Bedarf und Auftragslage Wohnungen für die Sanierung habe «abrufen» können, kann

daher auch unter dieser Prämisse nicht überzeugen.

5.

Was die

ebenfalls erhobenen Vorwürfe des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der

arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) anbelangt, wird in der

Strafanzeige kein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegnerschaft geschildert,

welches diese Tatbestände erfüllen könnte. Auch aus den Akten ergeben sich

keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass C____ und E____ einen Betrug begangen oder die

A____ arglistig am Vermögen geschädigt hätten. Auch ist keine persönliche

Bereicherung ersichtlich. Eine Bereicherungsabsicht als nicht für den

Baubereich Zuständige gegenüber G____ scheidet angesichts des Vorwurfs, er habe

Wohnungen zu lange leer stehen lassen, aus. Erst Recht kann der Nachweis einer Absicht

der Beschwerdegegnerschaft zur Bereicherung von Dritten, zum Beispiel

Auftragnehmer des Unternehmens von G____, nicht gelingen. Anzeichen für derartige

Bereicherungen werden seitens der Beschwerdeführerin denn auch keine genannt. Insofern

ist die Einstellungsverfügung auch hinsichtlich dieser Aspekte zu Recht

ergangen.

6.

6.1

Aus

den beanstandeten Ereignissen sind keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit

von C____ oder E____ ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat den strafrechtlich

relevanten Sachverhalt genügend abgeklärt und durfte in antizipierter

Beweiswürdigung auf die Durchführung weiterer Befragungen, auf

Sachverständigenunterstützung und auch auf die Einholung amtlicher

Erkundigungen verzichten (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136

I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Dass die Anzeigesteller in einem komplexen

Strafverfahren nicht unerheblichen Dokumentationsaufwand zu bewältigen haben

und die Staatsanwaltschaft aufgrund der diversen im Raum stehenden Vorwürfe zunächst

auf einige der beanzeigten Aspekte fokussiert, liegt in der Natur der Sache und

ist nicht zu beanstanden. Auch entspricht die Nichtgewährung einer

nachperemptorischen Frist zur Einreichung eines weiteren Parteigutachtens

keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die Privatklägerschaft in das

Vorverfahren einbezogen und sich einlässlich zu den beanzeigten Vorwürfen

äussern konnte und die nunmehr im Beschwerdeverfahren eingereichten

Ausschreibungsresultate ohnehin keine Änderung der Rechtslage zu bewirken

vermögen.

6.2

Nach

dem Gesagten sind dem zuständigen Staatsanwalt keine strafprozessualen

Verfehlungen vorzuwerfen und ist das ohnehin nur für die Fortsetzung des

Verfahrens gestellte Gesuch, wonach ein anderer als der bisher mit der

Untersuchung betraute Staatsanwalt einzusetzen sei, abzuweisen.

7.

7.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht

eingestellt hat. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 428

Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Der über diesen Betrag hinausgehende Kostenvorschuss

in Höhe von CHF 7'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

7.2

7.2.1

Gemäss

Art. 432 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat die obsiegende

beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene

Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten

Aufwendungen. Darüber hinaus kann die Privatklägerschaft – sofern die

beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt – verpflichtet

werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung

ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO).

7.2.2

Da

die Beschwerde abgewiesen wird und es insoweit bei der Verweisung der

Zivilklage auf den Zivilweg gemäss Einstellungsverfügung vom 4. Juni 2019

bleibt, ist dies als Unterliegen im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO zu

qualifizieren (Schmid/Jositsch, StPO

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 432 N 2). Die Beschwerdeführerin hat in

ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2020 in Ziff. 14 festgehalten, dass «dem

Geschädigten bekanntermassen meist mehr daran gelegen [ist], dass ihm sein

Schaden ersetzt wird, als dass der Schädiger bestraft wird». Dies wird in casu

durch die Tatsache unterstrichen bzw. illustriert, dass die Beschwerdeführerin

bereit war, ihre strafrechtliche Beschwerde nach dem zivilrechtlichen Vergleich

mit G____ zurückzuziehen und solches auch mit der Beschwerdegegnerschaft erreichen

wollte. Damit lag das Motiv der Beschwerdeführerin in der zivilrechtlichen

Regulierung der Streitigkeit bzw. sind die Aufwendungen der

Beschwerdegegnerschaft «durch Anträge zum Zivilpunkt» verursacht und damit der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Darüber hinaus ist der beanzeigte Tatbestand der arglistigen

Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) als Antragsdelikt zu qualifizieren und hätte

die Beschwerdeführerin aufgrund der im Vergleich zum Betrug (Art. 146

StGB) fast identischen Tatbestandsstruktur auch vor diesem Hintergrund

substantielle Entschädigungen zu zahlen (Art. 432 Abs. 2 StPO).

7.3

7.3.1

Die

Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 2 gemäss Honorarnote von deren

Vertreter vom 17. April 2020 eine Parteientschädigung von CHF 1'125.– sowie einen

Auslagenersatz von CHF 33.75, zuzüglich MWST von CHF 89.25, insgesamt also CHF

1'248.–, auszurichten.

7.3.2

Die

vom Vertreter des Beschwerdegegners 3, F____, mit Honorarnote vom 20. März 2020

geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF 5‘634.20 erscheint recht

hoch und kann nicht vollumfänglich entschädigt werden. So wurde für das Studium

der Beschwerde am 27. Juni 2019 ein Aufwand von 3.75 Stunden betrieben, obwohl die

Partei noch nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden war, eine «Anschlussbeschwerde»

ausser Betracht fällt und die Beschwerde darüber hinaus gemäss Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 21. Juni 2019 bloss «vorläufig zur Kenntnisnahme»

zugestellt wurde. Aufgrund der Entwicklung des Beschwerdeverfahrens wurde der

Beschwerdegegner 3 denn auch nicht zu einer Stellungnahme zu den materiellen

Aspekten eingeladen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 3 nach dem

Gesagten eine gegenüber der Honorarnote reduzierte Parteientschädigung von CHF

4'250.– sowie einen Auslagenersatz von CHF 43.90, zuzüglich MWST von CHF

330.65, insgesamt also CHF 4'624.55, auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich

Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8’000.–

verrechnet. Der Mehrbetrag von CHF 7’000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 2 eine

Parteientschädigung von CHF 1'248.– (einschliesslich Auslagen und MWST) und dem

Beschwerdegegner 3 eine Parteientschädigung von CHF 4'624.55 (einschliesslich

Auslagen und MWST) auszurichten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerschaft

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.