BES.2019.137
Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 StPO) (BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021)
24. Januar 2020Deutsch12 min
wurde der Beschwerdeführer zwecks Einvernahme für den 30. April 2019 vorgeladen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.137
ENTSCHEID
vom 24.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut,
Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch […], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Juni 2019
betreffend Rückzugsfiktion (Art.
355 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 2. April 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) des mehrfachen versuchten
Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und unter
Anrechnung des bereits erstandenen Polizeigewahrsams von zwei Tagen zu einer
Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Darüber hinaus wurde über die
beschlagnahmten Gegenstände verfügt und wurden dem Beschwerdeführer Auslagen in
der Höhe von CHF 264.– sowie eine Abschlussgebühr von CHF 250.–
auferlegt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache.
In der Folge
wurde der Beschwerdeführer zwecks Einvernahme für den 30. April 2019 vorgeladen.
Da von A____ hierbei ein Anwalt und anstatt der anwesenden [...]-Dolmetscherin
eine [...]-Dolmetscherin beantragt wurde, konnte die geplante Einvernahme nicht
durchgeführt bzw. musste abgebrochen werden. Mit Schreiben vom 22. Mai
2019 wurden der Beschwerdeführer und seine Verteidigung zu einer erneuten
Einvernahme (am 5. Juni 2019) vorgeladen. An diesem Termin erschienen der
Verteidiger und eine [...] sprechende Dolmetscherin, nicht jedoch der
Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 13. Juli 2019 teilte die Verteidigung
der Staatsanwaltschaft mit, A____ sei am 5. Juni 2019 krank gewesen, was mit
einem ärztlichen Zeugnis vom 20. Juni 2019, worin ausgeführt wurde, der
Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen Gründen Mühe, Termine wahrzunehmen,
unterlegt wird. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 ist die Staatsanwaltschaft
auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 2. April
2019 entsprechend der Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) nicht eingetreten.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 11. Juli
2019, mit welcher die kostenfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung
und das Eintreten auf die Einsprache vom 10. April 2019 beantragt wird. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 die Abweisung
der Beschwerde (unter o/e-Kostenfolge). In seiner Replik vom 14. August
2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen
Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung,
weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und damit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet ihr Nichteintreten auf die Einsprache mit der
unentschuldigten Absenz des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom 5. Juni
2019.
Der Beschwerdeführer habe zwar seinen Rechtsvertreter am Abend vor dem
Einvernahmetermin kontaktiert, indes keinen spezifischen Grund genannt, warum
er am nächsten Tag nicht zur Einvernahme zu kommen gedachte. Indem er keinen
Grund für seine Abwesenheit genannt habe, sei er der Einvernahme unentschuldigt
ferngeblieben. Das nachgereichte Arztzeugnis vom 20. Juni 2019 sei
unbehelflich: Die angeblich notwendigen Medikamente gemäss Rezept seien erst am
24.
Juni 2019 bezogen worden. Aus diesem Grund erscheine die Krankheit
nicht akut und der Beschwerdeführer hätte an der zur Diskussion stehenden
Einvernahme teilnehmen können, zumal er durch seinen Rechtsvertreter informiert
worden sei, dass er am 5. Juni 2019 zur Einvernahme kommen müsse.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor der Einvernahme vom 5. Juni
2019.
trotz sprachlicher Barriere erheblichen Aufwand betrieben, welcher darauf
hindeute, dass er unter allen Umständen an der Einsprache festhalten wolle.
Weiter treffe ihn am Fernbleiben der Einvernahme vom 5. Juni 2019 kein
Verschulden. Dies werde durch sein Arztzeugnis bestätigt. Ausserdem habe die
Verteidigung am Abend vor der Einvernahme vom 5. Juni 2019 entgegen der
Ansicht der Staatsanwaltschaft keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt.
3.
3.1
3.1.1
Die
Strafprozessordnung regelt die Vorladung ausführlich in den Art. 201-206
StPO. Art. 202 Abs. 3 StPO sieht namentlich vor, dass bei der
Festlegung des Zeitpunkts auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Person
angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Als Gegenstück hierzu hat der Vorladung
Folge zu leisten, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird (Art. 205
Abs. 1 StPO). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge
leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt
werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Bleibt dagegen die Einsprache
erhebende Person der Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache
als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Art. 255 Abs. 2
StPO enthält somit ausdrücklich zwei Bedingungen, die für den Eintritt der
Rechtsfolge massgeblich sind, nämlich, dass der Betroffene erstens «trotz
Vorladung» und zweitens «unentschuldigt» fernbleibt (BGE 140 IV 82 E. 3.5
S. 85). Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach
Art. 355 Abs. 2 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen, und
dies, obwohl die betroffene Person ausdrücklich Einsprache erhoben und damit
genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat.
3.1.2
Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein konkludenter Rückzug der
Einsprache gegen einen Strafbefehl deshalb nur angenommen werden, wenn sich aus
dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, die Einsprache
erhebende Person verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des
Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das
unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt
deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung
bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr
zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1 S. 159 f.,
140.
IV 82 E. 2.3 S. 84; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013
E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über
die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise
belehrt wird. Konkret setzt die Rückzugsfiktion somit voraus, dass die
Einsprache erhebende Person tatsächlich von der Vorladung und von den Folgen
des Nichterscheinens Kenntnis hat. Sofern die beschuldigte Person über die
Ansetzung der Einvernahme nicht informiert war, rechtfertigt es sich nicht, ihr
eine doppelte Fiktion (der Zustellung der Vorladung und des Rückzugs der
Einsprache gegen den Strafbefehl) entgegenzuhalten (Art. 201 Abs. 2
lit. f StPO; BGE 142 IV 158 E. 3.5 S. 162; BGer
6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.2). Vorbehalten
bleiben Fälle des Rechtsmissbrauchs (BGE 140 IV 82
E. 2.7 S. 86).
3.2
3.2.1
Nach
Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen
Rechtsbeistand haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Im vorliegenden Fall
wurde die (zweite) Vorladung vom 22. Mai 2019 der amtlichen Verteidigung zugestellt.
Diese ist sodann auch pünktlich zur Einvernahme vom 5. Juni 2019
erschienen. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die berufsmässige
Vertretung den Beschwerdeführer über die Einvernahme vom 5. Juni 2019 in
Kenntnis setzte und dieser auch um die Folgen bei einem Nichterscheinen wusste,
zumal der Vorladung auch ein Auszug aus der Schweizerischen Strafprozessordnung
mit dem relevanten Art. 355 Abs. 2 StPO beigelegt war. Zudem darf
auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer etliche
Vorstrafen aufweist und deshalb als im Strafverfahren nicht unerfahren bezeichnet
werden kann.
3.2.2
In
diesem Zusammenhang erscheint die Bestreitung des Verteidigers, er habe am Abend
vor der Einvernahme vom 5. Juni 2019 nicht mit dem Beschwerdeführer
telefoniert, unglaubhaft. Dabei muss er sich neben dem soeben Referierten auch die
Notiz der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2019 entgegenhalten lassen,
wonach er anlässlich seines eigenen vergeblichen Eintreffens zur Einvernahme
vom 5. Juni 2019 mitgeteilt hat, er habe am Vorabend einen Anruf des
Beschwerdeführers erhalten, zumal die übrigen Notizen der Staatsanwaltschaft
nicht in Zweifel gezogen werden. Aus der Notiz vom 30. April 2019 geht zudem
hervor, dass es die Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft war, welche feststellte,
dass der Beschwerdeführer nur schlecht [...] spricht und deshalb für die
nächste Vorladung eine [...]-Dolmetscherin bestellte. Entgegen der Behauptungen
des Beschwerdeführers ist es damit nicht auch der Staatsanwaltschaft anzulasten,
dass ursprünglich eine [...]-Dolmetscherin aufgeboten worden war. Vielmehr
wurde der Beschwerdeführer hierauf in der Vorladung für die Einvernahme vom 30. April
2019.
hingewiesen, was von ihm nicht beanstandet worden war.
3.3
Indem
die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zunächst eine weitere Vorladung für
eine dritte Einvernahme zustellte, diese in der Folge aber wieder absagte und
die Rückzugsfiktion annahm, hat die Staatsanwaltschaft nicht gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO)
verstossen: Der Beschwerdeführer war unabhängig von einer
allfälligen dritten Einvernahme dazu verpflichtet, seine Entschuldigungsgründe für
die zweite Einvernahme zu belegen. Erst die Absage der dritten Einvernahme hat jedoch
dazu geführt, dass der Rechtsvertreter mit dem Beschwerdeführer sprechen konnte
und ein ärztliches Zeugnis in Aussicht gestellt wurde. Dieses wurde dann
am 20. Juni aus- und erst am 27. Juni 2019 zugestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft
am 25. Juni 2019 nachgefragt hatte. Von Rechtsmissbrauch seitens der
Staatsanwaltschaft kann vor diesem Hintergrund – entgegen den Ausführungen in
der Replik – keine Rede sein.
3.4
3.4.1
Fraglich
ist, ob das nachträglich eingereichte Arztzeugnis als
Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben an der zweiten Einvernahme betrachtet
werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beschuldigte im
Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft (BGer 6B_152/2013 vom
27.
Mai 2013 E. 3.2) und darüber hinaus das
Rechtsmissbrauchsverbot auch für die Beschuldigten gilt (Thommen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 3 StPO N 79 ff.).
3.4.2
Der
Beschwerdeführer soll gegenüber seiner Verteidigung als Grund für sein Fernbleiben
angegeben haben, der «Ramadan» beeinträchtige sein Immunsystem (E-Mail vom
13.
Juni 2019). Im ärztlichen Zeugnis vom 20. Juni 2019 wird
demgegenüber keine Krankheit attestiert, welche auf ein schwaches Immunsystem
zurückzuführen wäre. Vielmehr spricht die im zur Diskussion stehenden Zeugnis bescheinigte
«Schwierigkeit, Termine wahrzunehmen» eher für psychisches Unvermögen, wobei
der Krankheitswert einer solchen Schwierigkeit mit Fug in Frage gestellt werden
darf. Zudem dürfte die Belastung durch diese «Krankheit» nicht erheblich
gewesen sein, befand sich der Beschwerdeführer doch vorgängig in keiner ärztlichen
Behandlung und löste das Rezept für das Psychopharmakon «Trittico» erst am 24. Juni
2019.
ein. Durch den Widerspruch zwischen der gegenüber der Verteidigung
angegebenen und im ärztlichen Zeugnis attestierten Krankheit erscheint der
vorgebrachte Grund einer Krankheit als Schutzbehauptung, die in Anbetracht der
Umstände nicht zu überzeugen vermag.
3.4.3
Demgegenüber
könnte der Fastenmonat Ramadan für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers durchaus
eine Rolle gespielt haben. Dieser endete im Jahr 2019 am 4. Juni
2019.
(http://www.vaybee.de/service/ramadan-2011.php;
zuletzt besucht am 3. Februar 2020). Es erscheint durchaus
vorstellbar, dass es nach einem ausgiebigen Fastenbrechen (am 4. Juni 2019)
schwierig ist, am darauffolgenden Tag um 08:30 Uhr an einer Einvernahme zu
erscheinen. Einen Entschuldigungsgrund bildet dies jedoch nicht, da das Ende
des «Ramadan» voraussehbar war. Es wäre deshalb am Beschwerdeführer gelegen, die
Behörde bzw. seinen Verteidiger im Hinblick auf den «Ramadan» um einen anderen Einvernahmetermin
zu bitten.
3.5
Zusammenfassend überzeugen die vorgebrachten Entschuldigungsgründe –
insbesondere aufgrund der Art und Weise wie sie geltend gemacht
wurden – nicht, um das Fernbleiben an der zweiten Einvernahme
als entschuldbar im Rechtssinne zu qualifizieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers
zeigt ein Desinteresse gegenüber dem Strafverfahren, welches nicht zu schützen ist.
Dieses Desinteresse zeigte er auch gegenüber seinem Verteidiger, ergibt sich
doch aus der Notiz der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2019 bzw. dem Schreiben
des Verteidigers vom 13. Juni 2019, dass letzterer seinen Mandanten erst
eine Woche nach der verpassten Einvernahme erreichen konnte. Folglich ist der Rückzug
der Einsprache anzunehmen und der Strafbefehl vom 2. April 2019 in
Rechtskraft erwachsen.
4.
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR,
SG 154.810]) auf CHF 800.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung
der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Sein Aufwand ist auf knapp fünf Stunden zu schätzen, die zum
amtlichen Tarif von CHF 200.– entschädigt werden (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Dem amtlichen Verteidiger, […], wird ein
Honorar von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich
7,7 % MWST, insgesamt somit CHF 1'077.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).