BES.2019.139
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
13. Januar 2022Deutsch4 min
Im gegen sie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.139
ENTSCHEID
vom 13.
Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des
Appellationsgerichts vom 8. Juli 2019)
Sachverhalt
Sachverhalt
Im gegen sie
geführten Strafverfahren hat A____ (Gesuchstellerin) Beschwerde betreffend
einen Antrag auf weitere Einvernahme und Befangenheit der Staatsanwaltschaft
erhoben. Auf diese Beschwerde ist das Appellationsgericht mit Entscheid vom 8.
Juli 2019 nicht eingetreten, wobei die Verfahrenskosten von CHF 500.– zulasten
der Gesuchstellerin verlegt wurden.
Mit Eingabe vom
17. Dezember 2021 beantragt sie den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 500.–.
Sie habe nur das Einkommen der AHV von CHF 1'164.– und müsse davon die
reduzierte Krankenkassenprämie von CHF 306.– sowie eine weitere monatliche
Akonto-Zahlung leisten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung
«die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen
Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten
auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni
2020.
E. 1). Der Entscheid vom 8. Juli 2019 wurde durch das Appellationsgericht gefällt,
weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs ein Einzelrichter desselben
zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn sie mittellos
ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
2.2
Die
Gesuchstellerin verfügt gemäss ihrer Darlegung über ein bescheidenes
AHV-Einkommen. Sie befindet sich im Untersuchungsgefängnis. Mit Urteil des Strafgerichts
vom 11. August 2020 wurde über die Gesuchstellerin eine Verwahrung angeordnet.
Auch wenn dieses Strafurteil nicht rechtskräftig ist, ist davon auszugehen,
dass die Gesuchstellerin in absehbarer Zeit kein Einkommen wird erzielen
können. Unter Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse sind die
Kosten, die ihr mit Entscheid vom 8. Juli 2019 auferlegt wurden, zu erlassen.
3.
Nach dem
Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. Juli 2019 auferlegten
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.