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Entscheid

BES.2019.139

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

13. Januar 2022Deutsch4 min

Im gegen sie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.139

ENTSCHEID

vom 13.

Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchstellerin

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid des

Appellationsgerichts vom 8. Juli 2019)

Sachverhalt

Sachverhalt

Im gegen sie

geführten Strafverfahren hat A____ (Gesuchstellerin) Beschwerde betreffend

einen Antrag auf weitere Einvernahme und Befangenheit der Staatsanwaltschaft

erhoben. Auf diese Beschwerde ist das Appellationsgericht mit Entscheid vom 8.

Juli 2019 nicht eingetreten, wobei die Verfahrenskosten von CHF 500.– zulasten

der Gesuchstellerin verlegt wurden.

Mit Eingabe vom

17. Dezember 2021 beantragt sie den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 500.–.

Sie habe nur das Einkommen der AHV von CHF 1'164.– und müsse davon die

reduzierte Krankenkassenprämie von CHF 306.– sowie eine weitere monatliche

Akonto-Zahlung leisten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung

«die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen

Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten

auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder

Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des

Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,

SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni

2020.

E. 1). Der Entscheid vom 8. Juli 2019 wurde durch das Appellationsgericht gefällt,

weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs ein Einzelrichter desselben

zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn sie mittellos

ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles

Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

2.2

Die

Gesuchstellerin verfügt gemäss ihrer Darlegung über ein bescheidenes

AHV-Einkommen. Sie befindet sich im Untersuchungsgefängnis. Mit Urteil des Strafgerichts

vom 11. August 2020 wurde über die Gesuchstellerin eine Verwahrung angeordnet.

Auch wenn dieses Strafurteil nicht rechtskräftig ist, ist davon auszugehen,

dass die Gesuchstellerin in absehbarer Zeit kein Einkommen wird erzielen

können. Unter Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse sind die

Kosten, die ihr mit Entscheid vom 8. Juli 2019 auferlegt wurden, zu erlassen.

3.

Nach dem

Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellations­gerichts Basel-Stadt vom 8. Juli 2019 auferlegten

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– erlassen.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.