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Entscheid

BES.2019.144

Verfahrenseinstellung (BGer 6B_965/2020 vom 29. März 2022)

1. Juli 2020Deutsch28 min

eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen zwei weibliche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.144

ENTSCHEID

vom 1.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. Juni 2019

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Aufgrund einer

Strafanzeige von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 21. Juli 2015

eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen zwei weibliche

Angehörige des Fahndungsdienstes der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen des

Verdachts auf Amtsmissbrauch sowie einfache Körperverletzung. In ihrer

Strafanzeige beschuldigte die Beschwerdeführerin die beiden Polizistinnen, sie

im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung bzw. während der Verbringung in die

Arrestzelle im Vorfeld einer Einvernahme verletzt zu haben. Sie präsentierte

diesbezüglich zu Beginn der Einvernahme gegenüber dem anwesenden

Kriminalkommissär C____ blau unterlaufene Stellen an ihrem rechten Oberarm,

ihrem linken Daumen sowie ihrer rechten Hand. Ausserdem machte sie geltend,

dass sie oberhalb des rechten Rippenbogens einen schwarzen Fleck habe (act. 5,

S. 30).

Gestützt auf

diese Aussagen wurde eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Basel (IRM) aufgeboten (act. 5, S. 90 ff.). Diese untersuchte die

Beschwerdeführerin nach Abschluss der Einvernahme. Mit Verfügung vom 25. Juni

2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, da kein Tatverdacht

erfüllt sei bzw. Rechtfertigungsgründe vorlägen. Gegen die

Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____,

Advokat, mit Eingabe vom 5. Juli 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Dabei wurde zum einen die Aufhebung der Einstellungsverfügung

beantragt. Der Fall sei an die Staatsanwaltschaft zwecks weiterer Ermittlung

zurückzuweisen, wobei insbesondere die Beschwerdeführerin einzuvernehmen sowie

mit den «angeführten Aussagen, Beweismitteln sowie den Verdächtigen zu

konfrontieren» sei. Überdies sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu

gewähren und es seien ein zweiter Schriftenwechsel sowie eine mündliche

Verhandlung durchzuführen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zugunsten der Beschwerdeführerin und unter Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit B____. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme zur

Beschwerde vom 5. August 2019, es seien die Beschwerde vom 5. Juli 2019 sowie

der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie verwies zur Begründung der

Verfahrenseinstellung grundsätzlich auf die in der Einstellungsverfügung vom

25. Juni 2019 gemachten Ausführungen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit den Akten mit verfahrensleitender

Verfügung vom 6. August 2019 zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik mit Frist

bis zum 29. August 2019 zugestellt.

Mit Schreiben

vom 19. August 2019 ersuchte B____ das Gericht um Mitteilung, ob der ihm durch

das Gericht zugestellte Aktenordner der Beschwerdeführerin zur alleinigen

Durchsicht ausgehändigt werden dürfe. Nach dazu erfolgter Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 26. August 2019 wurde durch die Instruktionsrichterin

mit Verfügung vom 30. August 2019 das Gesuch unter der Auflage bewilligt, dass

die Durchsicht entweder in den Räumlichkeiten des Anwalts oder unter dessen

Aufsicht stattzufinden habe oder er der Beschwerdeführerin auf ihre Kosten

Kopien der Akten aushändigt.

Mit Replik vom

30. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr in Ergänzung

der Akteneinsicht die vom in Frage stehenden Sachverhalt vorliegenden

Videoaufnahmen zugänglich zu machen und Gelegenheit zur Ergänzung der Replik zu

geben. Des Weiteren verlangte sie erneut die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung, unter anderem zwecks Anhörung der Beschwerdeführerin und Erörterung

der Videoaufzeichnungen. Überdies seien unter anderem die fehlenden Akten zu

ergänzen, die in der Replik genannten Personen als Zeugen bzw.

Auskunftspersonen zu laden sowie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde die Original-CD

mit den Videoaufzeichnungen B____ zugestellt und um Retournierung zusammen mit

der ergänzten Replik bis zum 24. Februar 2020 gebeten. Schliesslich wurde die

unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführerin mit B____ als

Rechtsvertreter im Umfang des angemessenen Aufwandes bewilligt. Mit Verfügung

vom 24. Februar 2020 wurde B____ erneut aufgefordert, die Original-CD dem

Gericht zu retournieren.

Mit Ergänzung

der Replik vom 30. März 2020 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem,

dass ihr eine Kopie der zur Einsichtnahme zugestellten CD zuzustellen sei,

welche sie problemlos auf einem gängigen PC anschauen könne. Für die

Stellungnahme zum Video sei der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung um einen

Monat zu gewähren. Mit Verfügung vom 31. März wurde B____ ein weiteres Mal dazu

aufgefordert, die Original-CD bis spätestens zum 7. April 2020 zu retournieren,

andernfalls sich die Verfahrensleiterin Disziplinarmassnahmen nach Art. 64

StPO vorbehalte. Mit Schreiben vom 2. April 2020 reichte B____ dem Gericht ein

Schreiben des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes Dr. med. D____ ein,

worin dieser angab, dass die CD – nachdem er diese von B____ zwecks Einsicht erhalten,

nicht aber habe ansehen können – aus «eigenem Verschulden» nicht mehr

auffindbar sei. Mit Verfügung vom 14. April 2020 wurde die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt angefragt, ob sie eine Kopie der fraglichen Aufzeichnungen im

Untersuchungsgefängnis zur Verfügung stellen könne. Darüber hinaus wurde B____ eine

Frist bis zum 27. April 2020 gewährt, um Stellung zur Frage zu nehmen,

weshalb er – entgegen der Anweisung in vorgängigen Verfügungen – die CD dem

Arzt der Beschwerdeführerin ausgehändigt habe. Mit Schreiben vom 17. April 2020

teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass keine Kopie der

Aufzeichnungen vorhanden sei. Mit Verfügung vom 21. April 2020 wurde der

Beschwerdeführerin die Frist zur Ergänzung der Replik peremptorisch bis zum 8.

Mai 2020 verlängert. Mit Eingabe vom 24. April 2020 brachte B____ vor, dass er

die leihweise Aushändigung der CD an Dr. med. D____ für verantwortbar gehalten

habe. Auch sei die Herausgabe der CD nicht entgegen den gerichtlichen

Verfügungen vom 30. August 2019 sowie vom 30. Januar 2020 erfolgt.

Mit Schreiben

vom 7. Mai 2020 teilte Dr. med. D____ dem Gericht mit, dass die CD in der

Zwischenzeit wieder zum Vorschein gekommen sei. Auch habe er diese ursprünglich

nicht von B____ erhalten, sondern von der Beschwerdeführerin (welche die CD

zuvor eingeschrieben von ihrem Rechtsvertreter zugeschickt erhalten habe). Dr.

med. D____ stellte unter anderem sinngemäss den Antrag, dass B____ als

UP-Rechtsvertreter auszutauschen sei, da eine genügende Rechtsvertretung durch

diesen nicht gewährleistet werden könne. Mit teilweiser Replik vom 8. Mai 2020

teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde und den dazu

gemachten Eingaben festhalte. Den Inhalt der CD kenne sie bis heute nicht. Es

obliege dem Gericht, dafür zu sorgen, dass die Akten in transparenter Form

verschickt würden. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 verweigerte die

Instruktionsrichterin den beantragten Anwaltswechsel, da die Beschwerde

entscheidreif und der Schriftenwechsel damit geschlossen sei. Der Entscheid

werde gestützt auf die vorhandenen Akten ergehen und die Beschwerde im

schriftlichen Verfahren behandelt. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 wurde Dr.

med. D____ dazu aufgefordert, die Original-CD mit den Aufnahmen der

Überwachungskamera dem Gericht bis spätestens am 20. Mai 2020 zurückzuschicken.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die

CD von Dr. med. D____ nicht innert Frist retourniert worden sei. Entsprechend

gedenke sie, ihm sowie der Beschwerdeführerin wegen Störung des Geschäftsganges

durch den Verlust der Original-CD gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO je

eine Ordnungsbusse von CHF 200.– aufzuerlegen. Den beiden Betroffenen wurde

Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juni 2020 eingeräumt. Diese Frist verstrich

jedoch in beiden Fällen ungenutzt.

Am 5. Juni 2020

wurde bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens VT.2020.9238 wegen des Verdachts auf Unterdrückung

von Urkunden eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde bei ihr die

Original-CD mit den Videoaufnahmen der Überwachungskamera gefunden, welche die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Juni 2020 dem Gericht zukommen liess.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Ergänzungen zu den

Parteistandpunkten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei,

die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer

Verfügung hat. Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu

verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von

Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss

Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend

machen können (Lieber, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Die Beschwerdeführerin

ist als Anzeigestellerin und Privat(straf)klägerin durch die

Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da

der von ihr zur Anzeige gebrachte Sachverhalt bzw. die damit zusammenhängenden

Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur

Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August

2019.

E. 1.2). Die Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2019 (Postaufgabe vom

gleichen Datum) ist form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1

StPO eingereicht worden, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

1.3

Die

Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerdeschrift die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung. Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die

Beschwerde grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Nach Art. 390

Abs. 5 StPO kann die Rechtsmittelinstanz jedoch von Amtes wegen oder auf

Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung anordnen. Bei dieser Bestimmung

handelt es sich um eine «Kann-Vorschrift», die Beschwerdeinstanz ist

entsprechend nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuordnen (BGer 6B_609/2019

vom 1. November 2019 E. 4; 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 3). Die

Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag einerseits damit, dass sie selbst vom

Gericht zu hören sei, sowie andererseits mit ihrem Konfrontationsanspruch gegenüber

den Polizistinnen.

1.3.1

Die

Beschwerdeführerin hat als Partei im Strafverfahren grundsätzlich einen Anspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 107 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch umfasst unter anderem das

Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1

lit. d StPO), sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107

Abs. 1 lit. e StPO). Die Ausübung des Äusserungsrechts muss nach

Lehre und Rechtsprechung nicht in Form eines mündlichen Vortrags erfolgen,

vielmehr genügt auch die Schriftform den Anforderungen des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (Vest/Horber,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 107 StPO N 30 f.;

BGE 134 I 140 S. 148 E. 5.3). Ein Recht auf Einvernahme zur Sache steht nur der

beschuldigten Person zu (Art. 157 Abs. 2 StPO). Der Teilgehalt des

rechtlichen Gehörs von Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO gibt der

Privatklägerschaft das Recht, die für die Beurteilung des Sachverhalts

relevanten Beweise zu nennen, und verpflichtet die Behörden, erhebliche

Beweisanträge zu berücksichtigen. Die Behörde darf jedoch auf die Erhebung

eines beantragten Beweises verzichten, wenn die Beweisanträge eine nicht

erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind oder wenn die

Behörde aufgrund schon erhobener Beweise zu einem Schluss gekommen ist und ohne

Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annimmt, dass ihre Überzeugung

durch weitere Beweiserhebungen nicht abgeändert werden könnte (Vest/Horber, a.a.O., Art. 107 N 34).

Eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin zur Sache drängt sich

vorliegend nicht auf. Einerseits geht es vorliegend nicht um die Prüfung von

Tatsachenfragen und auch nicht um einen persönlichen Eindruck von der

Beschwerdeführerin, sondern lediglich um die Überprüfung der

Einstellungsverfügung. Andererseits sind die vorliegend interessierenden

Hauptbeweismittel das ärztliche Gutachten des IRM sowie die Videoaufzeichnungen

der Überwachungskamera aus dem Zellentrakt des Untersuchungsgefängnisses. Der

Beschwerdeführerin wurde dazu während des Verfahrens das rechtliche Gehör

gewährt: Sie konnte ihre Meinung zum Vorgefallenen im Allgemeinen – etwa im

Vorfeld der Einvernahme vom 21. Juli 2015 und im Rahmen der Begutachtung durch

das IRM – sowie zu den einzelnen Beweismitteln im Besonderen – mehrmals im

schriftlichen Verfahren in anwaltlicher Vertretung – schildern. Die

vorliegenden Beweismittel sind somit ausreichend, um die Frage der Einstellung

oder der Weiterführung des Strafverfahrens beurteilen zu können.

1.3.2

Ein

Anspruch auf Konfrontation steht nur der beschuldigten Person, nicht aber der

Privatklägerschaft zu (vgl. Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 147 N 12). Das vorliegende Beschwerdeverfahren

hat nicht die strafrechtliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zum Inhalt,

sondern hat sich einzig mit der Frage zu befassen, ob gegen die Polizistinnen

das Strafverfahren zu Recht eingestellt worden oder ob Anklage zu erheben ist.

Das Recht auf Konfrontation stünde damit allenfalls den beiden Polizistinnen zu,

nicht jedoch der Beschwerdeführerin als Privatklägerin.

1.4

Die

Beschwerdeführerin bringt überdies vor, dass die dem Verfahren

zugrundeliegenden Akten unvollständig seien. So habe man etwa diverse Akten aus

dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren nicht beigezogen. Die

Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August

2019.

gewährt und die vollständigen Akten ihrem Rechtsvertreter zugestellt.

Bezüglich der von der Beschwerdeführerin als fehlend monierten Akten ist

festzuhalten, dass diese keinen Einfluss auf das vorliegende

Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene Einstellungsverfügung haben. Im

vorliegenden Verfahren geht es einzig um die Frage, ob das Strafverfahren hinsichtlich

des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts vom 21. Juli 2015 (Zufügung der

Hautunter- und -einblutungen am rechten Oberarm sowie an beiden Daumen)

rechtmässig eingestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob

diese Verletzungen unrechtmässig durch beide oder eine der beiden Polizistinnen

– während der Verbringung der Beschwerdeführerin in die Arrestzelle –

verursacht worden sind. In Bezug auf diese Fragestellung wird jedoch keine

Unvollständigkeit der Akten gerügt. Auch allfällige Videoaufnahmen in

der Zelle könnten keinen Aufschluss über die Vorkommnisse vor der Zelle geben

und sind somit nicht relevant. Das gleiche gilt auch für die Frage, ob die im

Strafverfahren durchgeführte Hausdurchsuchung unverhältnismässig war, die Frage

der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre anwaltliche Vertretung

oder das Vorhandensein einer Glocke in der Arrestzelle. Auch zur Kritik der

Beschwerdeführerin über eine angebliche Unverhältnismässigkeit betreffend das

Vorgehen bei ihrer Festnahme an ihrem Wohnort am Morgen des 21. Juli 2015

durch die damals anwesenden Polizisten lässt sich festhalten, dass das

vorliegende Beschwerdeverfahren nicht das richtige Gefäss zur Klärung dieser

Frage darstellt. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch geltend, sie

habe die Videoaufzeichnung der Überwachungskamera trotz Vorliegens der

Original-CD bis heute nicht anschauen können, da technische Gründe dem entgegengestanden

seien. Hierzu ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die bei der

Beschwerdeführerin im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2020

gefundene – und dem Appellationsgericht durch die Staatsanwaltschaft zugestellte

– Original-CD nebst zwei Dateien mit den Aufnahmen der Überwachungskamera ein

Programm, mit welchem diese Dateien geöffnet und angeschaut werden können (sowie

ein PDF-Dokument mit einer genauen Anleitung, wie das Programm zu betätigen ist),

enthielt. Dem Gericht war es problemlos möglich, diese Videos über das auf der

CD zur Verfügung gestellte Programm zu betrachten. Selbst wenn es der

Beschwerdeführerin effektiv nicht möglich gewesen sein sollte, die CD

abzuspielen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Akten eine Beschreibung mit Ausdrucken

von Standbildern über die entscheidenden Szenen vor der Zellentüre enthalten (act.

5, S. 69 ff.) und der Beschwerdeführerin vorlagen. Auch mit letzteren können

die Geschehnisse ohne Weiteres rekonstruiert werden. Zudem wurde das Video auch

vom IRM angesehen, beschrieben und mit den festgestellten körperlichen

Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin abgeglichen. Schliesslich ist noch

darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

24.

Februar 2020 darauf hingewiesen hat, dass es keine technischen

Auskünfte zur Lesbarkeit der CD erteilen könne, solange diese sich noch bei der

Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter befinde.

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit

Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore»

weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 143 IV 241 S. 243 E. 2.2.1

f.; 138 IV 186 S. 191 E. 4).

2.2

Eine

Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung

erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint

als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie

eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren

Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage

hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht

(BGE 143 IV 241 S. 243 E. 2.2.1; 138 IV 86 S. 90 f. E. 4.1 und

4.2; 138 IV 186 S. 190 E. 4.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015

E. 2.1; Grädel/Heiniger, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8).

Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis-

oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen

AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1, BES.2019.74 vom 12. Juni

2019.

E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der

Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der

Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 S. 243

E. 2.2.1 mit Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019

E. 2.1).

2.3

Gegen

die beiden Polizistinnen wurde ein Verfahren wegen des Verdachts auf

Amtsmissbrauch sowie einfache Körperverletzung eröffnet. Gemäss Art. 123

Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,

SR 311.0) macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer

vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder

Gesundheit schädigt. Im Rahmen der Untersuchung durch das IRM (vgl. Gutachten

IRM, act. 5, S. 90 ff.) gab die Beschwerdeführerin zum in Frage stehenden

Vorfall an, dass sie sich am Morgen des 21. Juli 2015 geweigert habe, in

den Zellentrakt bzw. die ihr zugewiesene Zelle zu gehen, da man zuerst den für

die Einvernahme zuständigen Kriminalkommissär C____ kontaktieren solle. Darauf

habe eine der beiden Polizistinnen sie mit beiden Händen am rechten Oberarm

gepackt und eine entgegensetzte Drehbewegung durchgeführt, so als ob man etwas

«auswringt». Zudem sei die Beschwerdeführerin gegen die sich vor ihr befindende

Gittertür zum Eingang des Zellentrakts gedrückt worden und dadurch – da sie

keinen Widerstand geleistet habe – ungebremst in deren Eisenstangen geprallt.

Dabei habe sie sich insbesondere den rechten Arm angeschlagen. Des Weiteren sei

die Beschwerdeführerin beim Aufschliessen der Türe durch einen anderen

Polizisten von dieser auch am Bauch getroffen worden, wo sie zu einem späteren

Zeitpunkt ebenfalls einen blauen Fleck festgestellt habe.

2.4

Demgegenüber

hielt die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung fest (act. 1),

dass die eindeutigen Ergebnisse der Ermittlungen zweifelsfrei ergeben würden,

dass im Rahmen der Anhaltung der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2015 bei

den beiden Polizistinnen keinerlei Fehlverhalten vorgelegen habe. Insbesondere

die Videoaufzeichnungen im Bereich des Zellentrakts des

Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt würden ergeben, dass die von der

Beschwerdeführerin im Rahmen der IRM-Untersuchung gemachten Aussagen über den

angeblichen Handlungsablauf mit den wahren Gegebenheiten nicht übereinstimmten.

Weder sei sie von den Polizistinnen mit beiden Händen am rechten Oberarm unter

Ausführung einer «wringenden» Drehbewegung gepackt worden, noch habe man sie

gegen die Gittertür gedrückt. Entsprechend sei sie auch nicht ungebremst gegen

die Eisenstangen geprallt oder von der aufgehenden Zellentür am Bauch getroffen

worden. Der von den Polizistinnen durchgeführte Griff an den Ober- bzw.

Unterarmen und Händen der Beschwerdeführerin, deren Festhaltung sowie

Verbringung in die Zelle seien vielmehr mustergültig und unter Einhaltung der

im Rahmen der polizeilichen Ausbildung geschulten Methode «3 D» durch

legitimen, rechtmässigen polizeilichen Zwang erfolgt.

2.5

Durch

das Gutachten des IRM (act. 5, S. 90 ff.) wurden bei der Beschwerdeführerin am

rechten Oberarm aussen- und innenseitig sowie aussenseitig an beiden Daumen

ungeformte Hautunter- und -einblutungen festgestellt. Die Hämatome am rechten

Oberarm konnten dabei zwanglos auf das im Überwachungsvideo vom 21. Juli

2015.

zu sehende beidhändige Festhalten der Beschwerdeführerin durch die beiden

Polizistinnen zurückgeführt werden. Diesem Befund widerspricht auch die

Staatsanwaltschaft nicht in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1). Der objektive

Tatbestand der einfachen Körperverletzung wäre damit erfüllt (sofern man nicht

von einer blossen Tätlichkeit ausgeht, vgl. unten Ziff. 2.9). Die von der

Beschwerdeführerin aufgezeigten Hämatome am rechten Oberbauch sowie an der

rechten Oberschenkelaussenseite konnten vom IRM hingegen nicht dem fraglichen

Vorfall zugeordnet werden, da sie zeitlich vorher entstanden sein müssten.

Entsprechend werden sie vorliegend auch nicht dem zu behandelnden

Ereigniszeitraum zugeordnet. Hinsichtlich der Hautunter- und -einblutungen an

den Daumen gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie sich diese zugezogen habe,

als sie von den Polizistinnen gegen die Zellentür gedrückt worden sei (act. 5,

S. 94). Ein solches Vorgehen durch die Polizistinnen ist auf den Videoaufnahmen

der Überwachungskamera jedoch nicht ersichtlich. Gemäss Gutachten des IRM komme

ein Anschlagen der Daumen an einer harten Oberfläche – zum Beispiel in der

Zelle – als Entstehungsursache «gut in Frage» (act. 5, S. 96). Entsprechend

ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzungen an den

Daumen unabhängig vom Vorgehen der Polizistinnen zugezogen haben muss.

Hinsichtlich der Hämatome am rechten Oberarm nahmen die Polizistinnen beim

Ergreifen der Beschwerdeführerin im Zellentrakt aber zumindest auch in Kauf,

dass diese die Hautunter- und -einblutungen erleidet. Auch der subjektive

Tatbestand wäre damit erfüllt.

2.6

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Einstellungsverfügung vor, dass

Rechtfertigungsgründe für das Vorgehen der Polizistinnen vorlägen. Soweit es

sich bei den durch die beiden Polizistinnen durchgeführten Griffen an die Arme

der Beschwerdeführerin um Eingriffe in ihre körperliche Integrität bzw. um die

Anwendung angemessenen (konkret jedoch nur minimalen) Zwanges handle, sei diese

Massnahme durch die gesetzlich statuierten und der Gefahrenabwehr dienenden

Aufgaben der Polizei gerechtfertigt (act. 1). Die Beschwerdeführerin macht

demgegenüber geltend, dass die Fotosequenzen der Videoaufnahme vom 21. Juli

2015.

aus dem Zellentrakt deutlich aufzeigen würden, «dass mehrere Beamte,

wohlgemerkt martialisch und kommunikativ geschult, unverhältnismässig auf

[…sie] einwirken würden.» (act. 11, S. 5 Ziff. 16).

2.7

Gemäss

Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet

oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe

bedroht ist. Solche Rechtfertigungsgründe können in Bundesgesetzen sowie

kantonalen Erlassen (sofern der Bund nicht schon selbst legiferiert hat) enthalten

sein (Niggli/Göhlich, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 14 StGB N 12 f.). Die

Verbringung der Beschwerdeführerin in die Arrestzelle erfolgte gestützt auf

einen Festnahmebefehl (Art. 207 und 217 StPO) vom 20. Juli 2015

(act. 5, S. 21). Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme gemäss

Art. 196 ff. StPO. Die durch die Polizistinnen an der Beschwerdeführerin

hervorgerufenen Hämatome entstanden somit im Rahmen der Durchführung der

vorgenannten Zwangsmassnahme. Hinsichtlich der Gewaltanwendung während solchen

Massnahmen findet sich eine gesetzliche Regelung in Art. 200 StPO (auch

das kantonale Polizeigesetz [PolG, SG 510.100] verweist in § 31

Abs. 2 für die Anwendung polizeilichen Zwangs im Rahmen der

Strafverfolgung auf die Schweizerische Strafprozessordnung). Demgemäss darf zur

Durchsetzung von Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel Gewalt angewendet

werden, die jedoch verhältnismässig sein muss. Im Sinne eines

verhältnismässigen Vorgehens ist die betroffene Person, wenn immer möglich, als

Erstes dazu aufzufordern, freiwillig der jeweiligen Massnahme Folge zu leisten.

Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Polizei sie unter

Anwendung von Zwang dazu bewegen (vgl. Albertini/Armbruster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 217 StPO N 11).

2.8

Die

zwangsanwendenden Polizeibeamten müssen entsprechend in jedem Fall dasjenige

Hilfsmittel wählen, welches voraussichtlich die geringste Beeinträchtigung für

die betroffene Person mit sich bringt. Das Vorgehen der Polizistinnen ist in

dieser Hinsicht gemäss den Videoaufnahmen der Überwachungskamera nicht zu

beanstanden. Das Bildmaterial zeigt auf, dass die beiden Polizistinnen vor dem

Eingang zum Zellentrakt während rund einer Minute (07:39.57 – 07:40:53) vor und

neben der Beschwerdeführerin stehen und sich mit ihr unterhalten (act. 5,

S. 70 ff.). Dies ist auch mit dem Bildbeschrieb, sie würden versuchen, die

Beschwerdeführerin zur Kooperation zu motivieren, kongruent (act. 5,

S. 72). Während des Gesprächs gestikuliert die Beschwerdeführerin mit dem

linken Arm (07:40.22). Erst nach gut einer Minute der versuchten Deeskalation versuchen

die Polizistinnen nach der Beschwerdeführerin zu greifen, um sie in die Zelle

zu führen (07:40.56), worauf sich Letztere abdreht (07:40:57) und erst danach

von den Beamtinnen – soweit sichtbar – an den Oberarmen festgehalten wird

(07:40:58). Dieses Standbild zeigt gleichzeitig die Beschwerdeführerin in einer

schwungvollen Stellung (Haare leicht fliegend) mit erhobenem linken Ellenbogen.

Im nächsten Bild (07:41:00) wird die Beschwerdeführerin nur noch von einer der

Polizistinnen am Arm gehalten und ihr anderer Arm schwingt nach hinten. Auch im

Video ist ersichtlich, dass sie sich aus dem Griff der Polizistinnen

losgerissen hat bzw. sich ganz loszureissen versuchte. Um 07:41:03 wird sie

dann von der zweiten Polizistin auch wieder am Arm ergriffen, den sie abwehrend

in die Höhe hält, und um 07:41:07 in Richtung der vergitterten Zellentüre

geführt. Gleichzeitig eilen zwei männliche Mitarbeitende herbei, die jedoch die

Beschwerdeführerin nicht berühren. Zu keiner Zeit ist ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin Kontakt mit einer der Zellentüren gehabt hätte. Das

beidhändige Halten des Oberarms der Beschwerdeführerin im Rahmen eines

dynamischen Geschehens ist somit erstellt, wobei diese Dynamik von der Beschwerdeführerin

selbst ausgegangen ist, nachdem die beiden Polizistinnen sie – womöglich

kräftig – an den Armen ergriffen haben, um sie in die Zelle zu führen. Es ist

möglich, dass die Beschwerdeführerin dabei eine drehende «Wringbewegung»

empfunden hat, doch ist dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die heftigen

Abwehrbewegungen der Beschwerdeführerin selber zurückzuführen (vgl. Standbild

07.41.03, act. 5, S. 75). Eine übermässige oder unnötige – und damit

unverhältnismässige – Gewaltanwendung lässt sich aufgrund dieser Bilder mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nachweisen (um deeskalierend zu

wirken, wurde bei der Festnahme in der Wohnung der Beschwerdeführerin sogar

darauf verzichtet, ihr Handschellen anzulegen, vgl. act. 5, S. 81).

Die erlittenen Bagatellverletzungen lassen sich durch die Notwendigkeit, die

sich körperlich wehrende Beschwerdeführerin festzuhalten, nachdem sich diese

geweigert hatte, den Zellentrakt zu betreten, ohne Weiteres erklären (vgl.

Gutachten IRM, act. 5, S. 96). Für die durch die Polizistinnen

zugefügten Verletzungen läge damit ein Rechtfertigungsgrund vor, weshalb bei

einer Beurteilung durch das Sachgericht ein Freispruch sicher erscheint. Die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist in dieser Hinsicht daher rechtmässig

ergangen.

2.9

Es

liesse sich auch argumentieren, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Hautunter- und -einblutungen am rechten Oberarm sowie an den

Daumen um blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB handeln könnte. Als

Tätlichkeiten sind Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur

Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne

erhebliche Schmerzen zu verursachen (BGE 107 IV 40 S. 42 E. 5.c; 134

IV 189 S. 191 f. E. 1.3; Roth/Keshelava,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 5). Die

bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen blauen Flecken an den genannten

Körperstellen würden grundsätzlich unter die Kategorie der Tätlichkeiten

fallen, da sie auch nicht vorgebracht hat, dass ihr dadurch erhebliche

Schmerzen zugefügt worden seien. Auch gemäss Gutachten des IRM waren die

festgestellten Verletzungen nur oberflächlich und würden erfahrungsgemäss

folgenlos ausheilen (act. 5, S. 96). Würde es sich entsprechend um

eine Tätlichkeit – und damit um eine blosse Übertretung gemäss Art. 103

i.V.m. Art. 126 Abs. 1 StGB – handeln, so wäre für die Tat gemäss

Art. 109 StGB bereits die Verjährung eingetreten, weshalb das

Strafverfahren diesbezüglich ebenfalls einzustellen wäre.

2.10

Des

Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied

einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem

andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen

Nachteil zuzufügen. Unter Amtsgewalt werden Machtbefugnisse verstanden, die dem

Amtsträger durch das Amt verliehen werden (BGE 114 IV 41 S. 42 f. E. 2). Solche

Machtbefugnisse zeichnen sich durch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben (vgl.

dazu Trechsel/Vest, in: StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2017,

Art. 312 N 3 ff.). Die Amtsgewalt wird durch denjenigen missbraucht,

der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet,

d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte

(BGE 114 IV 41 S. 42 f. E. 2; 113 IV 29 S. 30 E. 1; 108 IV

48.

S. 49 E. 1; Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil Bd. II, 7. Auflage, Bern 2013,

§ 59 N 9).

2.11

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Einstellungsverfügung vor, dass der

Straftatbestand nicht erfüllt sei. Wie bereits festgehalten wurde (vgl. oben

Ziff. 2.8), sind die Polizistinnen im Rahmen der Zwangsausübung rechtmässig vorgegangen.

Daraus folgt, dass sie ihre Machtbefugnisse auch nicht unrechtmässig angewendet

haben. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist damit als nicht erfüllt anzusehen,

wodurch bei einer Beurteilung durch das Sachgericht ebenfalls ein Freispruch

sicher erscheint. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist daher

auch in dieser Hinsicht rechtmässig ergangen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den

Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen

missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1’000.– bestrafen. Dabei bedarf es

keiner vorgängigen Verwarnung, eine Sanktionierung mit Ordnungsbusse kann somit

nicht nur im Wiederholungsfall erfolgen (Jent,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 64 StPO N 1).

3.2

Mit

Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde die Original-CD mit den Videoaufzeichnungen

dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, B____, zugestellt und um

Retournierung bis zum 24. Februar 2020 gebeten. Hinsichtlich der

Modalitäten für die persönliche Einsichtnahme der Beschwerdeführerin wurde auf

die Verfügung vom 30. August 2019 verwiesen. Darin wurde auf die

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2019 Bezug genommen, wonach

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der Aushändigung von

Originalakten abzusehen habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung (Verfügungen vom

24.

Februar 2020 und 31. März 2020) und Androhung von

Disziplinarmassnahmen nach Art. 64 StPO wurde die CD von B____ jedoch

nicht retourniert. Mit Eingabe vom 2. April 2020 (act. 14) reichte B____ eine

Bestätigung von Dr. med. D____ ein. Daraus geht hervor, dass B____ ihm auf

seinen Wunsch hin die CD überlassen habe. Inzwischen sei diese CD in der Arztpraxis

untergegangen und nicht mehr auffindbar «aus seinem Verschulden» (act. 15).

Dr. med. D____ hat zwar in einem erneuten Schreiben vom 7. Mai 2020 (act. 19)

behauptet, die fragliche CD sei «jetzt wieder zum Vorschein gekommen». Auf die

hierauf folgende Verfügung, die CD sofort, spätestens aber bis 20. Mai 2020

dem Appellationsgericht zurückzuschicken, erfolgte jedoch keinerlei Reaktion.

Im Schreiben vom 7. Mai 2020 (act. 19) gaben die Beschwerdeführerin und Dr.

med. D____ überdies an, dass ursprünglich die Beschwerdeführerin von B____ die

CD erhalten und diese sodann Dr. med. D____ zum Lesen gegeben habe. Am 5. Juni

2020.

wurde bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens VT.2020.9238 wegen des Verdachts auf Unterdrückung

von Urkunden eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde bei ihr die

Original-CD gefunden, welche die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Juni

2020.

dem Gericht zukommen liess. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde der

Beschwerdeführerin angekündigt, dass ihr wegen Störung des Geschäftsganges

durch den Verlust der Original-CD der Videoaufnahmen eine Ordnungsbusse von

CHF 200.– auferlegt werde. Sie hat sich innert Frist nicht dazu vernehmen

lassen.

3.3

Durch

die Weitergabe der CD an Dr. med. D____ und die nicht vorgenommene

Retournierung – obgleich sich die CD in ihrem Besitz befand – hat die

Beschwerdeführerin den vorübergehenden Verlust der Original-CD zu verantworten.

Sie hat dadurch den Gang des Verfahrens gestört, weshalb sie mit einer

Ordnungsbusse von CHF 200.– zu belegen ist.

4.

4.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht

eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist

abzuweisen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde die unentgeltliche

Rechtspflege mit B____ als Rechtsvertreter im Umfang eines angemessenen

Aufwandes bewilligt. B____ hat keine Honorarnote eingereicht. Das Verfahren ab

Zustellung der Original-CD der Videoaufnahmen (Verfügung vom 30. Januar 2020)

wurde durch das verfügungswidrige Vorgehen des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführerin

sowie von Dr. med. D____ verursacht (vgl. oben Ziff. 3). Als angemessen

kann in einem derartigen Verfahren – auch unter Berücksichtigung der

Besonderheiten und absorbierenden Rahmenbedingungen des Falles – ein Aufwand

von maximal 8 Stunden angesehen werden. Dem Rechtsvertreter ist eine Pauschale

von CHF 1’600.– zuzüglich 7,7% MWST auszurichten.

4.2

Die Gebühr von CHF 1’000.– (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]) geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

zu Lasten der Staatskasse.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 1’000.– gehen zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Staatskasse.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, wird ein Honorar von CHF 1’600.– zzgl. MWST von

CHF 123.20 (7,7%), somit total CHF 1’723.20 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Die Beschwerdeführerin wird wegen Störung des

Verfahrensganges mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.– belegt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi MLaw Martin

Seelmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid

betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss

Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10

Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).