BES.2019.144
Verfahrenseinstellung (BGer 6B_965/2020 vom 29. März 2022)
1. Juli 2020Deutsch28 min
eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen zwei weibliche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.144
ENTSCHEID
vom 1.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Juni 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Aufgrund einer
Strafanzeige von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 21. Juli 2015
eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen zwei weibliche
Angehörige des Fahndungsdienstes der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen des
Verdachts auf Amtsmissbrauch sowie einfache Körperverletzung. In ihrer
Strafanzeige beschuldigte die Beschwerdeführerin die beiden Polizistinnen, sie
im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung bzw. während der Verbringung in die
Arrestzelle im Vorfeld einer Einvernahme verletzt zu haben. Sie präsentierte
diesbezüglich zu Beginn der Einvernahme gegenüber dem anwesenden
Kriminalkommissär C____ blau unterlaufene Stellen an ihrem rechten Oberarm,
ihrem linken Daumen sowie ihrer rechten Hand. Ausserdem machte sie geltend,
dass sie oberhalb des rechten Rippenbogens einen schwarzen Fleck habe (act. 5,
S. 30).
Gestützt auf
diese Aussagen wurde eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Basel (IRM) aufgeboten (act. 5, S. 90 ff.). Diese untersuchte die
Beschwerdeführerin nach Abschluss der Einvernahme. Mit Verfügung vom 25. Juni
2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, da kein Tatverdacht
erfüllt sei bzw. Rechtfertigungsgründe vorlägen. Gegen die
Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____,
Advokat, mit Eingabe vom 5. Juli 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Dabei wurde zum einen die Aufhebung der Einstellungsverfügung
beantragt. Der Fall sei an die Staatsanwaltschaft zwecks weiterer Ermittlung
zurückzuweisen, wobei insbesondere die Beschwerdeführerin einzuvernehmen sowie
mit den «angeführten Aussagen, Beweismitteln sowie den Verdächtigen zu
konfrontieren» sei. Überdies sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu
gewähren und es seien ein zweiter Schriftenwechsel sowie eine mündliche
Verhandlung durchzuführen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zugunsten der Beschwerdeführerin und unter Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit B____. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme zur
Beschwerde vom 5. August 2019, es seien die Beschwerde vom 5. Juli 2019 sowie
der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie verwies zur Begründung der
Verfahrenseinstellung grundsätzlich auf die in der Einstellungsverfügung vom
25. Juni 2019 gemachten Ausführungen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit den Akten mit verfahrensleitender
Verfügung vom 6. August 2019 zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik mit Frist
bis zum 29. August 2019 zugestellt.
Mit Schreiben
vom 19. August 2019 ersuchte B____ das Gericht um Mitteilung, ob der ihm durch
das Gericht zugestellte Aktenordner der Beschwerdeführerin zur alleinigen
Durchsicht ausgehändigt werden dürfe. Nach dazu erfolgter Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 26. August 2019 wurde durch die Instruktionsrichterin
mit Verfügung vom 30. August 2019 das Gesuch unter der Auflage bewilligt, dass
die Durchsicht entweder in den Räumlichkeiten des Anwalts oder unter dessen
Aufsicht stattzufinden habe oder er der Beschwerdeführerin auf ihre Kosten
Kopien der Akten aushändigt.
Mit Replik vom
30. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr in Ergänzung
der Akteneinsicht die vom in Frage stehenden Sachverhalt vorliegenden
Videoaufnahmen zugänglich zu machen und Gelegenheit zur Ergänzung der Replik zu
geben. Des Weiteren verlangte sie erneut die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung, unter anderem zwecks Anhörung der Beschwerdeführerin und Erörterung
der Videoaufzeichnungen. Überdies seien unter anderem die fehlenden Akten zu
ergänzen, die in der Replik genannten Personen als Zeugen bzw.
Auskunftspersonen zu laden sowie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde die Original-CD
mit den Videoaufzeichnungen B____ zugestellt und um Retournierung zusammen mit
der ergänzten Replik bis zum 24. Februar 2020 gebeten. Schliesslich wurde die
unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführerin mit B____ als
Rechtsvertreter im Umfang des angemessenen Aufwandes bewilligt. Mit Verfügung
vom 24. Februar 2020 wurde B____ erneut aufgefordert, die Original-CD dem
Gericht zu retournieren.
Mit Ergänzung
der Replik vom 30. März 2020 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem,
dass ihr eine Kopie der zur Einsichtnahme zugestellten CD zuzustellen sei,
welche sie problemlos auf einem gängigen PC anschauen könne. Für die
Stellungnahme zum Video sei der Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung um einen
Monat zu gewähren. Mit Verfügung vom 31. März wurde B____ ein weiteres Mal dazu
aufgefordert, die Original-CD bis spätestens zum 7. April 2020 zu retournieren,
andernfalls sich die Verfahrensleiterin Disziplinarmassnahmen nach Art. 64
StPO vorbehalte. Mit Schreiben vom 2. April 2020 reichte B____ dem Gericht ein
Schreiben des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes Dr. med. D____ ein,
worin dieser angab, dass die CD – nachdem er diese von B____ zwecks Einsicht erhalten,
nicht aber habe ansehen können – aus «eigenem Verschulden» nicht mehr
auffindbar sei. Mit Verfügung vom 14. April 2020 wurde die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt angefragt, ob sie eine Kopie der fraglichen Aufzeichnungen im
Untersuchungsgefängnis zur Verfügung stellen könne. Darüber hinaus wurde B____ eine
Frist bis zum 27. April 2020 gewährt, um Stellung zur Frage zu nehmen,
weshalb er – entgegen der Anweisung in vorgängigen Verfügungen – die CD dem
Arzt der Beschwerdeführerin ausgehändigt habe. Mit Schreiben vom 17. April 2020
teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass keine Kopie der
Aufzeichnungen vorhanden sei. Mit Verfügung vom 21. April 2020 wurde der
Beschwerdeführerin die Frist zur Ergänzung der Replik peremptorisch bis zum 8.
Mai 2020 verlängert. Mit Eingabe vom 24. April 2020 brachte B____ vor, dass er
die leihweise Aushändigung der CD an Dr. med. D____ für verantwortbar gehalten
habe. Auch sei die Herausgabe der CD nicht entgegen den gerichtlichen
Verfügungen vom 30. August 2019 sowie vom 30. Januar 2020 erfolgt.
Mit Schreiben
vom 7. Mai 2020 teilte Dr. med. D____ dem Gericht mit, dass die CD in der
Zwischenzeit wieder zum Vorschein gekommen sei. Auch habe er diese ursprünglich
nicht von B____ erhalten, sondern von der Beschwerdeführerin (welche die CD
zuvor eingeschrieben von ihrem Rechtsvertreter zugeschickt erhalten habe). Dr.
med. D____ stellte unter anderem sinngemäss den Antrag, dass B____ als
UP-Rechtsvertreter auszutauschen sei, da eine genügende Rechtsvertretung durch
diesen nicht gewährleistet werden könne. Mit teilweiser Replik vom 8. Mai 2020
teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde und den dazu
gemachten Eingaben festhalte. Den Inhalt der CD kenne sie bis heute nicht. Es
obliege dem Gericht, dafür zu sorgen, dass die Akten in transparenter Form
verschickt würden. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 verweigerte die
Instruktionsrichterin den beantragten Anwaltswechsel, da die Beschwerde
entscheidreif und der Schriftenwechsel damit geschlossen sei. Der Entscheid
werde gestützt auf die vorhandenen Akten ergehen und die Beschwerde im
schriftlichen Verfahren behandelt. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 wurde Dr.
med. D____ dazu aufgefordert, die Original-CD mit den Aufnahmen der
Überwachungskamera dem Gericht bis spätestens am 20. Mai 2020 zurückzuschicken.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die
CD von Dr. med. D____ nicht innert Frist retourniert worden sei. Entsprechend
gedenke sie, ihm sowie der Beschwerdeführerin wegen Störung des Geschäftsganges
durch den Verlust der Original-CD gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO je
eine Ordnungsbusse von CHF 200.– aufzuerlegen. Den beiden Betroffenen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juni 2020 eingeräumt. Diese Frist verstrich
jedoch in beiden Fällen ungenutzt.
Am 5. Juni 2020
wurde bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens VT.2020.9238 wegen des Verdachts auf Unterdrückung
von Urkunden eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde bei ihr die
Original-CD mit den Videoaufnahmen der Überwachungskamera gefunden, welche die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Juni 2020 dem Gericht zukommen liess.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Ergänzungen zu den
Parteistandpunkten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer
Verfügung hat. Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu
verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von
Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss
Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend
machen können (Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Die Beschwerdeführerin
ist als Anzeigestellerin und Privat(straf)klägerin durch die
Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da
der von ihr zur Anzeige gebrachte Sachverhalt bzw. die damit zusammenhängenden
Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur
Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August
2019.
E. 1.2). Die Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2019 (Postaufgabe vom
gleichen Datum) ist form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1
StPO eingereicht worden, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
1.3
Die
Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerdeschrift die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die
Beschwerde grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Nach Art. 390
Abs. 5 StPO kann die Rechtsmittelinstanz jedoch von Amtes wegen oder auf
Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung anordnen. Bei dieser Bestimmung
handelt es sich um eine «Kann-Vorschrift», die Beschwerdeinstanz ist
entsprechend nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuordnen (BGer 6B_609/2019
vom 1. November 2019 E. 4; 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 3). Die
Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag einerseits damit, dass sie selbst vom
Gericht zu hören sei, sowie andererseits mit ihrem Konfrontationsanspruch gegenüber
den Polizistinnen.
1.3.1
Die
Beschwerdeführerin hat als Partei im Strafverfahren grundsätzlich einen Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 107 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch umfasst unter anderem das
Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1
lit. d StPO), sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107
Abs. 1 lit. e StPO). Die Ausübung des Äusserungsrechts muss nach
Lehre und Rechtsprechung nicht in Form eines mündlichen Vortrags erfolgen,
vielmehr genügt auch die Schriftform den Anforderungen des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Vest/Horber,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 107 StPO N 30 f.;
BGE 134 I 140 S. 148 E. 5.3). Ein Recht auf Einvernahme zur Sache steht nur der
beschuldigten Person zu (Art. 157 Abs. 2 StPO). Der Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs von Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO gibt der
Privatklägerschaft das Recht, die für die Beurteilung des Sachverhalts
relevanten Beweise zu nennen, und verpflichtet die Behörden, erhebliche
Beweisanträge zu berücksichtigen. Die Behörde darf jedoch auf die Erhebung
eines beantragten Beweises verzichten, wenn die Beweisanträge eine nicht
erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind oder wenn die
Behörde aufgrund schon erhobener Beweise zu einem Schluss gekommen ist und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annimmt, dass ihre Überzeugung
durch weitere Beweiserhebungen nicht abgeändert werden könnte (Vest/Horber, a.a.O., Art. 107 N 34).
Eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin zur Sache drängt sich
vorliegend nicht auf. Einerseits geht es vorliegend nicht um die Prüfung von
Tatsachenfragen und auch nicht um einen persönlichen Eindruck von der
Beschwerdeführerin, sondern lediglich um die Überprüfung der
Einstellungsverfügung. Andererseits sind die vorliegend interessierenden
Hauptbeweismittel das ärztliche Gutachten des IRM sowie die Videoaufzeichnungen
der Überwachungskamera aus dem Zellentrakt des Untersuchungsgefängnisses. Der
Beschwerdeführerin wurde dazu während des Verfahrens das rechtliche Gehör
gewährt: Sie konnte ihre Meinung zum Vorgefallenen im Allgemeinen – etwa im
Vorfeld der Einvernahme vom 21. Juli 2015 und im Rahmen der Begutachtung durch
das IRM – sowie zu den einzelnen Beweismitteln im Besonderen – mehrmals im
schriftlichen Verfahren in anwaltlicher Vertretung – schildern. Die
vorliegenden Beweismittel sind somit ausreichend, um die Frage der Einstellung
oder der Weiterführung des Strafverfahrens beurteilen zu können.
1.3.2
Ein
Anspruch auf Konfrontation steht nur der beschuldigten Person, nicht aber der
Privatklägerschaft zu (vgl. Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 147 N 12). Das vorliegende Beschwerdeverfahren
hat nicht die strafrechtliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zum Inhalt,
sondern hat sich einzig mit der Frage zu befassen, ob gegen die Polizistinnen
das Strafverfahren zu Recht eingestellt worden oder ob Anklage zu erheben ist.
Das Recht auf Konfrontation stünde damit allenfalls den beiden Polizistinnen zu,
nicht jedoch der Beschwerdeführerin als Privatklägerin.
1.4
Die
Beschwerdeführerin bringt überdies vor, dass die dem Verfahren
zugrundeliegenden Akten unvollständig seien. So habe man etwa diverse Akten aus
dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren nicht beigezogen. Die
Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August
2019.
gewährt und die vollständigen Akten ihrem Rechtsvertreter zugestellt.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin als fehlend monierten Akten ist
festzuhalten, dass diese keinen Einfluss auf das vorliegende
Beschwerdeverfahren gegen die angefochtene Einstellungsverfügung haben. Im
vorliegenden Verfahren geht es einzig um die Frage, ob das Strafverfahren hinsichtlich
des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts vom 21. Juli 2015 (Zufügung der
Hautunter- und -einblutungen am rechten Oberarm sowie an beiden Daumen)
rechtmässig eingestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob
diese Verletzungen unrechtmässig durch beide oder eine der beiden Polizistinnen
– während der Verbringung der Beschwerdeführerin in die Arrestzelle –
verursacht worden sind. In Bezug auf diese Fragestellung wird jedoch keine
Unvollständigkeit der Akten gerügt. Auch allfällige Videoaufnahmen in
der Zelle könnten keinen Aufschluss über die Vorkommnisse vor der Zelle geben
und sind somit nicht relevant. Das gleiche gilt auch für die Frage, ob die im
Strafverfahren durchgeführte Hausdurchsuchung unverhältnismässig war, die Frage
der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre anwaltliche Vertretung
oder das Vorhandensein einer Glocke in der Arrestzelle. Auch zur Kritik der
Beschwerdeführerin über eine angebliche Unverhältnismässigkeit betreffend das
Vorgehen bei ihrer Festnahme an ihrem Wohnort am Morgen des 21. Juli 2015
durch die damals anwesenden Polizisten lässt sich festhalten, dass das
vorliegende Beschwerdeverfahren nicht das richtige Gefäss zur Klärung dieser
Frage darstellt. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch geltend, sie
habe die Videoaufzeichnung der Überwachungskamera trotz Vorliegens der
Original-CD bis heute nicht anschauen können, da technische Gründe dem entgegengestanden
seien. Hierzu ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die bei der
Beschwerdeführerin im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2020
gefundene – und dem Appellationsgericht durch die Staatsanwaltschaft zugestellte
– Original-CD nebst zwei Dateien mit den Aufnahmen der Überwachungskamera ein
Programm, mit welchem diese Dateien geöffnet und angeschaut werden können (sowie
ein PDF-Dokument mit einer genauen Anleitung, wie das Programm zu betätigen ist),
enthielt. Dem Gericht war es problemlos möglich, diese Videos über das auf der
CD zur Verfügung gestellte Programm zu betrachten. Selbst wenn es der
Beschwerdeführerin effektiv nicht möglich gewesen sein sollte, die CD
abzuspielen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Akten eine Beschreibung mit Ausdrucken
von Standbildern über die entscheidenden Szenen vor der Zellentüre enthalten (act.
5, S. 69 ff.) und der Beschwerdeführerin vorlagen. Auch mit letzteren können
die Geschehnisse ohne Weiteres rekonstruiert werden. Zudem wurde das Video auch
vom IRM angesehen, beschrieben und mit den festgestellten körperlichen
Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin abgeglichen. Schliesslich ist noch
darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
24.
Februar 2020 darauf hingewiesen hat, dass es keine technischen
Auskünfte zur Lesbarkeit der CD erteilen könne, solange diese sich noch bei der
Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter befinde.
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit
Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore»
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 143 IV 241 S. 243 E. 2.2.1
f.; 138 IV 186 S. 191 E. 4).
2.2
Eine
Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren
Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht
(BGE 143 IV 241 S. 243 E. 2.2.1; 138 IV 86 S. 90 f. E. 4.1 und
4.2; 138 IV 186 S. 190 E. 4.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015
E. 2.1; Grädel/Heiniger, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8).
Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis-
oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen
AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1, BES.2019.74 vom 12. Juni
2019.
E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der
Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der
Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 S. 243
E. 2.2.1 mit Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019
E. 2.1).
2.3
Gegen
die beiden Polizistinnen wurde ein Verfahren wegen des Verdachts auf
Amtsmissbrauch sowie einfache Körperverletzung eröffnet. Gemäss Art. 123
Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer
vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder
Gesundheit schädigt. Im Rahmen der Untersuchung durch das IRM (vgl. Gutachten
IRM, act. 5, S. 90 ff.) gab die Beschwerdeführerin zum in Frage stehenden
Vorfall an, dass sie sich am Morgen des 21. Juli 2015 geweigert habe, in
den Zellentrakt bzw. die ihr zugewiesene Zelle zu gehen, da man zuerst den für
die Einvernahme zuständigen Kriminalkommissär C____ kontaktieren solle. Darauf
habe eine der beiden Polizistinnen sie mit beiden Händen am rechten Oberarm
gepackt und eine entgegensetzte Drehbewegung durchgeführt, so als ob man etwas
«auswringt». Zudem sei die Beschwerdeführerin gegen die sich vor ihr befindende
Gittertür zum Eingang des Zellentrakts gedrückt worden und dadurch – da sie
keinen Widerstand geleistet habe – ungebremst in deren Eisenstangen geprallt.
Dabei habe sie sich insbesondere den rechten Arm angeschlagen. Des Weiteren sei
die Beschwerdeführerin beim Aufschliessen der Türe durch einen anderen
Polizisten von dieser auch am Bauch getroffen worden, wo sie zu einem späteren
Zeitpunkt ebenfalls einen blauen Fleck festgestellt habe.
2.4
Demgegenüber
hielt die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung fest (act. 1),
dass die eindeutigen Ergebnisse der Ermittlungen zweifelsfrei ergeben würden,
dass im Rahmen der Anhaltung der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2015 bei
den beiden Polizistinnen keinerlei Fehlverhalten vorgelegen habe. Insbesondere
die Videoaufzeichnungen im Bereich des Zellentrakts des
Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt würden ergeben, dass die von der
Beschwerdeführerin im Rahmen der IRM-Untersuchung gemachten Aussagen über den
angeblichen Handlungsablauf mit den wahren Gegebenheiten nicht übereinstimmten.
Weder sei sie von den Polizistinnen mit beiden Händen am rechten Oberarm unter
Ausführung einer «wringenden» Drehbewegung gepackt worden, noch habe man sie
gegen die Gittertür gedrückt. Entsprechend sei sie auch nicht ungebremst gegen
die Eisenstangen geprallt oder von der aufgehenden Zellentür am Bauch getroffen
worden. Der von den Polizistinnen durchgeführte Griff an den Ober- bzw.
Unterarmen und Händen der Beschwerdeführerin, deren Festhaltung sowie
Verbringung in die Zelle seien vielmehr mustergültig und unter Einhaltung der
im Rahmen der polizeilichen Ausbildung geschulten Methode «3 D» durch
legitimen, rechtmässigen polizeilichen Zwang erfolgt.
2.5
Durch
das Gutachten des IRM (act. 5, S. 90 ff.) wurden bei der Beschwerdeführerin am
rechten Oberarm aussen- und innenseitig sowie aussenseitig an beiden Daumen
ungeformte Hautunter- und -einblutungen festgestellt. Die Hämatome am rechten
Oberarm konnten dabei zwanglos auf das im Überwachungsvideo vom 21. Juli
2015.
zu sehende beidhändige Festhalten der Beschwerdeführerin durch die beiden
Polizistinnen zurückgeführt werden. Diesem Befund widerspricht auch die
Staatsanwaltschaft nicht in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1). Der objektive
Tatbestand der einfachen Körperverletzung wäre damit erfüllt (sofern man nicht
von einer blossen Tätlichkeit ausgeht, vgl. unten Ziff. 2.9). Die von der
Beschwerdeführerin aufgezeigten Hämatome am rechten Oberbauch sowie an der
rechten Oberschenkelaussenseite konnten vom IRM hingegen nicht dem fraglichen
Vorfall zugeordnet werden, da sie zeitlich vorher entstanden sein müssten.
Entsprechend werden sie vorliegend auch nicht dem zu behandelnden
Ereigniszeitraum zugeordnet. Hinsichtlich der Hautunter- und -einblutungen an
den Daumen gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie sich diese zugezogen habe,
als sie von den Polizistinnen gegen die Zellentür gedrückt worden sei (act. 5,
S. 94). Ein solches Vorgehen durch die Polizistinnen ist auf den Videoaufnahmen
der Überwachungskamera jedoch nicht ersichtlich. Gemäss Gutachten des IRM komme
ein Anschlagen der Daumen an einer harten Oberfläche – zum Beispiel in der
Zelle – als Entstehungsursache «gut in Frage» (act. 5, S. 96). Entsprechend
ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzungen an den
Daumen unabhängig vom Vorgehen der Polizistinnen zugezogen haben muss.
Hinsichtlich der Hämatome am rechten Oberarm nahmen die Polizistinnen beim
Ergreifen der Beschwerdeführerin im Zellentrakt aber zumindest auch in Kauf,
dass diese die Hautunter- und -einblutungen erleidet. Auch der subjektive
Tatbestand wäre damit erfüllt.
2.6
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Einstellungsverfügung vor, dass
Rechtfertigungsgründe für das Vorgehen der Polizistinnen vorlägen. Soweit es
sich bei den durch die beiden Polizistinnen durchgeführten Griffen an die Arme
der Beschwerdeführerin um Eingriffe in ihre körperliche Integrität bzw. um die
Anwendung angemessenen (konkret jedoch nur minimalen) Zwanges handle, sei diese
Massnahme durch die gesetzlich statuierten und der Gefahrenabwehr dienenden
Aufgaben der Polizei gerechtfertigt (act. 1). Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber geltend, dass die Fotosequenzen der Videoaufnahme vom 21. Juli
2015.
aus dem Zellentrakt deutlich aufzeigen würden, «dass mehrere Beamte,
wohlgemerkt martialisch und kommunikativ geschult, unverhältnismässig auf
[…sie] einwirken würden.» (act. 11, S. 5 Ziff. 16).
2.7
Gemäss
Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet
oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe
bedroht ist. Solche Rechtfertigungsgründe können in Bundesgesetzen sowie
kantonalen Erlassen (sofern der Bund nicht schon selbst legiferiert hat) enthalten
sein (Niggli/Göhlich, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 14 StGB N 12 f.). Die
Verbringung der Beschwerdeführerin in die Arrestzelle erfolgte gestützt auf
einen Festnahmebefehl (Art. 207 und 217 StPO) vom 20. Juli 2015
(act. 5, S. 21). Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme gemäss
Art. 196 ff. StPO. Die durch die Polizistinnen an der Beschwerdeführerin
hervorgerufenen Hämatome entstanden somit im Rahmen der Durchführung der
vorgenannten Zwangsmassnahme. Hinsichtlich der Gewaltanwendung während solchen
Massnahmen findet sich eine gesetzliche Regelung in Art. 200 StPO (auch
das kantonale Polizeigesetz [PolG, SG 510.100] verweist in § 31
Abs. 2 für die Anwendung polizeilichen Zwangs im Rahmen der
Strafverfolgung auf die Schweizerische Strafprozessordnung). Demgemäss darf zur
Durchsetzung von Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel Gewalt angewendet
werden, die jedoch verhältnismässig sein muss. Im Sinne eines
verhältnismässigen Vorgehens ist die betroffene Person, wenn immer möglich, als
Erstes dazu aufzufordern, freiwillig der jeweiligen Massnahme Folge zu leisten.
Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Polizei sie unter
Anwendung von Zwang dazu bewegen (vgl. Albertini/Armbruster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 217 StPO N 11).
2.8
Die
zwangsanwendenden Polizeibeamten müssen entsprechend in jedem Fall dasjenige
Hilfsmittel wählen, welches voraussichtlich die geringste Beeinträchtigung für
die betroffene Person mit sich bringt. Das Vorgehen der Polizistinnen ist in
dieser Hinsicht gemäss den Videoaufnahmen der Überwachungskamera nicht zu
beanstanden. Das Bildmaterial zeigt auf, dass die beiden Polizistinnen vor dem
Eingang zum Zellentrakt während rund einer Minute (07:39.57 – 07:40:53) vor und
neben der Beschwerdeführerin stehen und sich mit ihr unterhalten (act. 5,
S. 70 ff.). Dies ist auch mit dem Bildbeschrieb, sie würden versuchen, die
Beschwerdeführerin zur Kooperation zu motivieren, kongruent (act. 5,
S. 72). Während des Gesprächs gestikuliert die Beschwerdeführerin mit dem
linken Arm (07:40.22). Erst nach gut einer Minute der versuchten Deeskalation versuchen
die Polizistinnen nach der Beschwerdeführerin zu greifen, um sie in die Zelle
zu führen (07:40.56), worauf sich Letztere abdreht (07:40:57) und erst danach
von den Beamtinnen – soweit sichtbar – an den Oberarmen festgehalten wird
(07:40:58). Dieses Standbild zeigt gleichzeitig die Beschwerdeführerin in einer
schwungvollen Stellung (Haare leicht fliegend) mit erhobenem linken Ellenbogen.
Im nächsten Bild (07:41:00) wird die Beschwerdeführerin nur noch von einer der
Polizistinnen am Arm gehalten und ihr anderer Arm schwingt nach hinten. Auch im
Video ist ersichtlich, dass sie sich aus dem Griff der Polizistinnen
losgerissen hat bzw. sich ganz loszureissen versuchte. Um 07:41:03 wird sie
dann von der zweiten Polizistin auch wieder am Arm ergriffen, den sie abwehrend
in die Höhe hält, und um 07:41:07 in Richtung der vergitterten Zellentüre
geführt. Gleichzeitig eilen zwei männliche Mitarbeitende herbei, die jedoch die
Beschwerdeführerin nicht berühren. Zu keiner Zeit ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin Kontakt mit einer der Zellentüren gehabt hätte. Das
beidhändige Halten des Oberarms der Beschwerdeführerin im Rahmen eines
dynamischen Geschehens ist somit erstellt, wobei diese Dynamik von der Beschwerdeführerin
selbst ausgegangen ist, nachdem die beiden Polizistinnen sie – womöglich
kräftig – an den Armen ergriffen haben, um sie in die Zelle zu führen. Es ist
möglich, dass die Beschwerdeführerin dabei eine drehende «Wringbewegung»
empfunden hat, doch ist dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die heftigen
Abwehrbewegungen der Beschwerdeführerin selber zurückzuführen (vgl. Standbild
07.41.03, act. 5, S. 75). Eine übermässige oder unnötige – und damit
unverhältnismässige – Gewaltanwendung lässt sich aufgrund dieser Bilder mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nachweisen (um deeskalierend zu
wirken, wurde bei der Festnahme in der Wohnung der Beschwerdeführerin sogar
darauf verzichtet, ihr Handschellen anzulegen, vgl. act. 5, S. 81).
Die erlittenen Bagatellverletzungen lassen sich durch die Notwendigkeit, die
sich körperlich wehrende Beschwerdeführerin festzuhalten, nachdem sich diese
geweigert hatte, den Zellentrakt zu betreten, ohne Weiteres erklären (vgl.
Gutachten IRM, act. 5, S. 96). Für die durch die Polizistinnen
zugefügten Verletzungen läge damit ein Rechtfertigungsgrund vor, weshalb bei
einer Beurteilung durch das Sachgericht ein Freispruch sicher erscheint. Die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist in dieser Hinsicht daher rechtmässig
ergangen.
2.9
Es
liesse sich auch argumentieren, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Hautunter- und -einblutungen am rechten Oberarm sowie an den
Daumen um blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB handeln könnte. Als
Tätlichkeiten sind Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur
Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne
erhebliche Schmerzen zu verursachen (BGE 107 IV 40 S. 42 E. 5.c; 134
IV 189 S. 191 f. E. 1.3; Roth/Keshelava,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 5). Die
bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen blauen Flecken an den genannten
Körperstellen würden grundsätzlich unter die Kategorie der Tätlichkeiten
fallen, da sie auch nicht vorgebracht hat, dass ihr dadurch erhebliche
Schmerzen zugefügt worden seien. Auch gemäss Gutachten des IRM waren die
festgestellten Verletzungen nur oberflächlich und würden erfahrungsgemäss
folgenlos ausheilen (act. 5, S. 96). Würde es sich entsprechend um
eine Tätlichkeit – und damit um eine blosse Übertretung gemäss Art. 103
i.V.m. Art. 126 Abs. 1 StGB – handeln, so wäre für die Tat gemäss
Art. 109 StGB bereits die Verjährung eingetreten, weshalb das
Strafverfahren diesbezüglich ebenfalls einzustellen wäre.
2.10
Des
Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied
einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem
andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen
Nachteil zuzufügen. Unter Amtsgewalt werden Machtbefugnisse verstanden, die dem
Amtsträger durch das Amt verliehen werden (BGE 114 IV 41 S. 42 f. E. 2). Solche
Machtbefugnisse zeichnen sich durch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben (vgl.
dazu Trechsel/Vest, in: StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2017,
Art. 312 N 3 ff.). Die Amtsgewalt wird durch denjenigen missbraucht,
der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet,
d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte
(BGE 114 IV 41 S. 42 f. E. 2; 113 IV 29 S. 30 E. 1; 108 IV
48.
S. 49 E. 1; Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil Bd. II, 7. Auflage, Bern 2013,
§ 59 N 9).
2.11
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Einstellungsverfügung vor, dass der
Straftatbestand nicht erfüllt sei. Wie bereits festgehalten wurde (vgl. oben
Ziff. 2.8), sind die Polizistinnen im Rahmen der Zwangsausübung rechtmässig vorgegangen.
Daraus folgt, dass sie ihre Machtbefugnisse auch nicht unrechtmässig angewendet
haben. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist damit als nicht erfüllt anzusehen,
wodurch bei einer Beurteilung durch das Sachgericht ebenfalls ein Freispruch
sicher erscheint. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist daher
auch in dieser Hinsicht rechtmässig ergangen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den
Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen
missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1’000.– bestrafen. Dabei bedarf es
keiner vorgängigen Verwarnung, eine Sanktionierung mit Ordnungsbusse kann somit
nicht nur im Wiederholungsfall erfolgen (Jent,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 64 StPO N 1).
3.2
Mit
Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde die Original-CD mit den Videoaufzeichnungen
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, B____, zugestellt und um
Retournierung bis zum 24. Februar 2020 gebeten. Hinsichtlich der
Modalitäten für die persönliche Einsichtnahme der Beschwerdeführerin wurde auf
die Verfügung vom 30. August 2019 verwiesen. Darin wurde auf die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2019 Bezug genommen, wonach
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der Aushändigung von
Originalakten abzusehen habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung (Verfügungen vom
24.
Februar 2020 und 31. März 2020) und Androhung von
Disziplinarmassnahmen nach Art. 64 StPO wurde die CD von B____ jedoch
nicht retourniert. Mit Eingabe vom 2. April 2020 (act. 14) reichte B____ eine
Bestätigung von Dr. med. D____ ein. Daraus geht hervor, dass B____ ihm auf
seinen Wunsch hin die CD überlassen habe. Inzwischen sei diese CD in der Arztpraxis
untergegangen und nicht mehr auffindbar «aus seinem Verschulden» (act. 15).
Dr. med. D____ hat zwar in einem erneuten Schreiben vom 7. Mai 2020 (act. 19)
behauptet, die fragliche CD sei «jetzt wieder zum Vorschein gekommen». Auf die
hierauf folgende Verfügung, die CD sofort, spätestens aber bis 20. Mai 2020
dem Appellationsgericht zurückzuschicken, erfolgte jedoch keinerlei Reaktion.
Im Schreiben vom 7. Mai 2020 (act. 19) gaben die Beschwerdeführerin und Dr.
med. D____ überdies an, dass ursprünglich die Beschwerdeführerin von B____ die
CD erhalten und diese sodann Dr. med. D____ zum Lesen gegeben habe. Am 5. Juni
2020.
wurde bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens VT.2020.9238 wegen des Verdachts auf Unterdrückung
von Urkunden eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde bei ihr die
Original-CD gefunden, welche die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Juni
2020.
dem Gericht zukommen liess. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde der
Beschwerdeführerin angekündigt, dass ihr wegen Störung des Geschäftsganges
durch den Verlust der Original-CD der Videoaufnahmen eine Ordnungsbusse von
CHF 200.– auferlegt werde. Sie hat sich innert Frist nicht dazu vernehmen
lassen.
3.3
Durch
die Weitergabe der CD an Dr. med. D____ und die nicht vorgenommene
Retournierung – obgleich sich die CD in ihrem Besitz befand – hat die
Beschwerdeführerin den vorübergehenden Verlust der Original-CD zu verantworten.
Sie hat dadurch den Gang des Verfahrens gestört, weshalb sie mit einer
Ordnungsbusse von CHF 200.– zu belegen ist.
4.
4.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht
eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist
abzuweisen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde die unentgeltliche
Rechtspflege mit B____ als Rechtsvertreter im Umfang eines angemessenen
Aufwandes bewilligt. B____ hat keine Honorarnote eingereicht. Das Verfahren ab
Zustellung der Original-CD der Videoaufnahmen (Verfügung vom 30. Januar 2020)
wurde durch das verfügungswidrige Vorgehen des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführerin
sowie von Dr. med. D____ verursacht (vgl. oben Ziff. 3). Als angemessen
kann in einem derartigen Verfahren – auch unter Berücksichtigung der
Besonderheiten und absorbierenden Rahmenbedingungen des Falles – ein Aufwand
von maximal 8 Stunden angesehen werden. Dem Rechtsvertreter ist eine Pauschale
von CHF 1’600.– zuzüglich 7,7% MWST auszurichten.
4.2
Die Gebühr von CHF 1’000.– (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]) geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zu Lasten der Staatskasse.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1’000.– gehen zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Staatskasse.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, wird ein Honorar von CHF 1’600.– zzgl. MWST von
CHF 123.20 (7,7%), somit total CHF 1’723.20 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Die Beschwerdeführerin wird wegen Störung des
Verfahrensganges mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.– belegt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi MLaw Martin
Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss
Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).