BES.2019.148
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenentnahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
30. November 2021Deutsch4 min
361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.148
ENTSCHEID
vom 30.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 8. und 9. Juli 2019
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive
Probenentnahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft gegenüber A____ (Beschwerdeführerin)
Sachverhalt
im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective
Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel die erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Probenahme (Verfügung vom 8. Juli 2019) sowie die
DNA-Analyse (Verfügung vom 9. Juli 2019) anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen die
entsprechenden Verfügungen am 16. Juli 2019 beim Appellationsgericht form- und
fristgerecht Beschwerde erhob,
dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit
Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur Rechtskraft der drei die
Klima-Aktionstage betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert
wurde,
dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die
Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020,
1B_286/2020 und 1B_287/2020) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies
(BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020),
dass die
Sistierung mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit
mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Juni 2021 von
sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den
Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. das Verfahren in den Anklagepunkten des
Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung
eingestellt worden ist,
dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen
Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der
Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR
361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 261 N 6),
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des
DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch das DNA-Profil zu löschen ist
(die diesem zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des
DNA-Profil-Gesetzes zu vernichten),
dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin
damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache,
dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die
Erwägungen
ergriffenen Zwangsmassnahmen nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig
gewesen seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.,
1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020
vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselben bei sorgfältiger Prüfung der
sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der
friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erwiesen (BGer 1B_285/2020 vom 22.
April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4,
1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu
verzichten ist,
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, mit
Verfügung vom 14. Oktober 2021 gebeten wurde, für seine Bemühungen in allen von
ihm im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren
(BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19,
22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine
gesamthafte Honorarnote einzureichen,
dass die erbetene Honorarnote am 16. November 2021
beim Appellationsgericht einging und ohne weiteres genehmigt werden kann, wobei
für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen wird,
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
B____ wird für seine Bemühungen in allen von ihm im
Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren
(BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19,
22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine
gesamthafte Parteientschädigung in Höhe von CHF 9’271.30 (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.