BES.2019.15
Nichtanhandnahme
14. Februar 2020Deutsch18 min
Rechtsvertreter und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zu mit dem Hinweis,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.15
ENTSCHEID
vom 14.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Januar 2019
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 15. November 2017
Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) wegen
Urkundenfälschung. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2019 trat
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in Verbindung
mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) auf die Strafanzeige nicht ein, weil die fraglichen Straftatbestände
nicht erfüllt seien. Die Kosten nahm sie zulasten des Staates.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2019
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit
dem Antrag, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Januar 2019
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungstätigkeit im
Verfahren [...] fortzusetzen bzw. an die Hand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft
liess sich am 2. April 2019 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin replizierte hierzu mit Eingabe vom 30. April 2019. Mit
Eingabe vom 19. Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin persönlich und
unaufgefordert ergänzend Stellung. Die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts stellte diese Eingabe der Beschwerdeführerin ihrem
Rechtsvertreter und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zu mit dem Hinweis,
dass diese nicht mehr berücksichtigt werde, da die Replikfrist abgelaufen und
der Schriftenwechsel geschlossen sei. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2019
reichte die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht erneut persönlich unaufgeforderte
Ergänzungen ein. Der Beschwerdegegner liess sich am 2. Dezember 2019 zur
Beschwerde vernehmen mit dem sinngemässen Antrag der kostenfälligen Abweisung
der Beschwerde und Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die
Beschwerdeführerin nahm am 31. Januar 2020 durch ihren Rechtsvertreter zur
Vernehmlassung des Beschwerdegegners Stellung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst
und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115
und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai
Dispositiv
2016 E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein
Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine Anzeigestellerin hat gemäss
Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihr die
Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren
eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr,
wenn sie weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatklägerin
gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von
Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom
3. November 2014). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts
und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115
StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die
fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll.
Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter
schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die
durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt
werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der
tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129
IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21).
Die
Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner Urkundenfälschung vor. Geschütztes
Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde
als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private
Geschäftsinteressen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung
auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, beispielsweise wenn
ein unwahres Gutachten die Grundlage für den Entscheid über die Ausrichtung von
Unfallversicherungsleistungen an den Versicherten bildet. Ist hingegen die
Beeinträchtigung individueller (Vermögens-) Rechte nicht unmittelbare Folge des
Urkundendelikts, sondern eines erst später hinzugetretenen, durch einen anderen
Täter begangenen Delikts, so liegt keine geschädigte Person im Zusammenhang mit
dem Urkundendelikt vor (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 73).
Die
Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anzeige geltend, der vermeintlich gefälschte
Brief sei in einem anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen
ungetreuer Geschäftsführung von diesem als Beweismittel eingereicht worden
(vgl. Strafakten, act. 5, Rapport vom 15. November 2017 S. 2).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren konkretisiert sie, dass im zur Frage
stehenden Schreiben eine gegenüber der ursprünglichen Verwaltungsvereinbarung
abweichende Form der Honorierung geregelt sei. Dieses sei indessen gefälscht
und habe dazu geführt, dass im Strafverfahren [...] gegen den Beschwerdegegner
wegen ungetreuer Geschäftsführung eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei
(vgl. Beschwerde, act. 2, Ziff. 9; Replik vom 30. April 2019,
act. 6, Ziff. 4 ff.). Damit kommt der Beschwerdeführerin
Geschädigtenstellung im vorgenannten Sinne zu und sie ist zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Auf
die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014
E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser
gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung
dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung
hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der
Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende
Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht
verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos
erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten
sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind.
Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft
kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89
vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, die
Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Beschwerdegegner das an sie
gerichtete Schreiben vom 13. Februar 2016 mit ihrer Unterschrift versehen
habe. In diesem Schreiben gehe es um die aus Sicht des Beschwerdegegners
offenbar problembehaftete Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin. Zudem habe
er ihr eine Kündigung des Mandatsverhältnisses in Aussicht gestellt, sollte
keine Besserung eintreten. Mit diesem Inhalt weise das Schreiben keinerlei
Beweiskraft aus, weshalb es keine Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches
darstelle. Zudem habe das Mandatsverhältnis auch nicht auf diesem Schreiben,
sondern auf einem Verwaltungsvertrag gegründet. Für die Nichtanhandnahmeverfügung
vom 9. März 2017 habe das Schreiben schliesslich keinerlei
Entscheidrelevanz gehabt (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung, act. 1). Fokus
und Hauptaussage seien auf der Kündigungsandrohung und nicht auf der Anpassung
der Honorierung gelegen. Letzterem könne daher weder ein erhöhter Beweiswert
zukommen, noch habe es eine rechtliche Verbindlichkeit für die
Beschwerdeführerin auslösen können (Beschwerdeantwort, act. 4).
Die
Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, im fraglichen
Schreiben vom 13. Februar 2016 gehe es nicht nur nebensächlich um die
Abänderung der Honorierung für die Verwaltungstätigkeit des Beschwerdegegners.
Konkret werde darin die ursprüngliche Pauschalvergütung durch eine solche nach
Zeitaufwand ersetzt (act. 2, Ziff. 9 ff.). Auf diese Passagen
habe sich der Beschwerdegegner letztlich auch in der Schlussrechnung des
Verwaltungsmandats berufen. Im Rahmen des Strafverfahrens [...] gegen den
Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin den Bestand und Umfang der
Schlussrechnungen bemängelt und dem Beschwerdegegner ungetreue Geschäftsbesorgung
und Betrug vorgeworfen. Der Beschwerdegegner habe in der Folge das gefälschte
Dokument eingereicht und behauptet, die Honorierung sei einvernehmlich
angepasst worden, weshalb es in diesem Verfahren zu einer
Nichtanhandnahmeverfügung gekommen sei. Dem fraglichen Schreiben komme daher
ohne Frage ein Beweiswert zu (vgl. act. 6, Ziff. 3 ff.).
3.
3.1 Wer
in Absicht, jemanden am Vermögen oder andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde
fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen
eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde
dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Eine Urkunde in diesem Sinne ist
gefälscht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von
einer anderen Person stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von
einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Getäuscht wird damit
über die Identität des Urhebers. Eine Urkunde ist somit immer dann unecht, wenn
der Urheber sie unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (Boog, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 251 StGB N 3 und 9). Subjektiv ist
neben Vorsatz eine Täuschungsabsicht erforderlich. Darüber hinaus muss
alternativ entweder eine Benachteiligungs- oder eine Vorteilsabsicht bestehen.
Eine Verwirklichung dieser Absicht ist nicht erforderlich. Der angestrebte
Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein. Erfasst wird jede
Besserstellung (Trechsel/Erni, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 251 N 12 und 15).
Urkunden sind
gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet
sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Voraussetzung für
die Urkundenqualität eines Schriftstücks ist demnach, dass es sowohl dafür
bestimmt als auch geeignet ist, einen bestimmten Beweis zu erbringen. Diese
Beweisbestimmung ist in erster Linie begriffsnotwendiges Merkmal der
Absichtsurkunde, auf das sich auch der Vorsatz richten muss. Sie kann sich
einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aus dessen Sinn oder Natur
abgeleitet werden (Trechsel/Erni, a.a.O.,
Vor Art. 251 N 5 f.). In Bezug auf die Beweiseignung ist unerheblich,
ob mit der Urkunde ein konkreter Nachweis erbracht werden kann. Die
Beweiseignung kann auch dann vorhanden sein, wenn der Beweiswert im konkreten
Fall versagt wird. Insofern ist von einer objektiven Beweistauglichkeit
auszugehen (zum Ganzen: Boog,
a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N 29ff.) Der Urkundencharakter
eines Schriftstücks ist sodann relativ. Ein Schriftstück kann bezüglich
bestimmter Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. Das
gleiche Dokument kann auch gegenüber einer Person qualifizierte Beweiseignung
zukommen, gegenüber einer anderen aber nicht (Trechsel/Erni,
a.a.O., Vor Art. 251 N 12).
3.2 Vorliegend
geht es um ein Schreiben datiert vom 13. Februar 2016 vom Beschwerdegegner
an die Beschwerdeführerin. Am Ende des Schreibens befindet sich einerseits eine
Unterschriftenspalte für den Beschwerdeführer sowie eine solche für die
Beschwerdeführerin, wobei über letzteren das Datum sowie die Erklärung
"Eingesehen und einverstanden" angebracht sind. Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und ihrer Replik vom
30. April 2019 zu Recht geltend, dass mit diesem Schreiben nicht nur – wie
von der Staatsanwaltschaft behauptet – eine Abmahnung ihr gegenüber gemacht
wird. Namentlich mit Absatz 2 und Absatz 3 des fraglichen Schreibens
wird ausdrücklich und "in Abweichung" zum ursprünglich vereinbarten
Verwaltungsvertrag die Honorierung abgeändert. Ob dies, wie die
Staatsanwaltschaft weiter ins Feld führt, eine rechtliche Verbindlichkeit
auszulösen vermag, ist für die Frage der Urkundenqualität wie dargestellt (vgl.
E. 3.1 Abs. 2 oben) nicht von Belang. Das Schreiben wurde
offensichtlich dazu verwendet, den angeblich vereinbarten Wechsel der Vergütung
der Verwaltungsaufwendung von einer Pauschalvergütung auf einen Stundenansatz
nachzuweisen (vgl. auch act. 12, Ziff. 2 S. 3 ff.). Die
Urkundenqualität ist damit klarerweise zu bejahen.
3.3
3.3.1 Wie
soeben dargestellt sah das zur Frage stehende Schreiben eine Änderung von der
Pauschalvergütung zur Abrechnung nach Stundenaufwand vor. Zudem wurde das
Schreiben vom Beschwerdegegner im gegen diesen geführten Strafverfahren [...]
neben anderen Beilagen als Beweis zu seiner Entlastung eingereicht (vgl.
act. 7, Beilage 1). Schliesslich wird aus der handschriftlichen Notiz
auf dem fraglichen Schreiben ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin zu einer Mässigung der Inanspruchnahme seines Sekretariats
anhalten wollte. Wäre die Unterschrift der Beschwerdeführerin – wie von ihr
geltend gemacht – auf dem fraglichen Schreiben durch den Beschwerdegegner
gefälscht worden, wäre dies danach offensichtlich zum Vorteil des
Beschwerdegegners geschehen und die Fälschung der Unterschrift folglich als
Urkundenfälschung zu qualifizieren.
Zu prüfen ist
demnach, ob die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem vom
Beschwerdegegner eingereichten Schreiben vom 13. Februar 2016 gefälscht
worden ist.
3.3.2 Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, beim Schreiben vom 13. Februar
2016 gehe es um ein vom Beschwerdegegner verfasstes Schreiben, welches der
Beschwerdeführerin gleichentags persönlich übergeben worden und von dieser
mitgenommen worden sei. Dieses wurde von ihr nicht unterzeichnet. Das vom
Beschwerdeführer eingereichte Schreiben unterscheide sich von ihrem Original in
verschiedenen Punkten: So sei die Unterschrift des Beschwerdegegners auf den
beiden Dokumenten offensichtlich nicht identisch, die handschriftliche Notiz
auf Seite 2 unten sei ebenfalls nicht deckungsgleich (in der
Originalfassung habe der Beschwerdegegner neun, in der gefälschten Fassung
sieben Zeilen dafür beansprucht) und bei der gefälschten Fassung sei ein
zusätzlicher handschriftlicher Vermerk angebracht worden, wonach das Schreiben
der Beschwerdeführerin abgegeben worden sei, was auf ihrem Dokument fehle. Eine
mögliche Urkundenfälschung könne damit zumindest nicht ausgeschlossen werden
(act. 2, Ziff. 5 ff.).
Der
Beschwerdegegner bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe der
Staatsanwaltschaft das Original des fraglichen Schreibens zukommen lassen, aus
welchem ersichtlich werde, dass die Beschwerdeführerin dieses unterschrieben
habe (act. 12, Ziff. 2 S. 4). Anlässlich der Besprechung mit der
Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2016 habe er zwei Exemplare, ein
Original und eine Kopie, mitgebracht. Der handschriftliche Zusatz auf dem
Schreiben, welcher auf seinem Exemplar ebenfalls von der Beschwerdeführerin
unterzeichnet worden sei, habe die Beschwerdeführerin wortgleich auf ihrem
Exemplar abgeschrieben haben wollen. Die Diskrepanz in den dafür verwendeten
Zeilen erkläre sich damit, dass die Beschwerdeführerin während dem Verfassen
auf den Beschwerdegegner eingeredet habe und eine identische Abschrift somit
nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe lediglich das Exemplar, welches
bei ihm geblieben sei, von der Beschwerdeführerin unterzeichnen lassen. Ihr
eigenes habe sie selbst unterzeichnen können. Der Beschwerdegegner habe dagegen
seine eigene Version mit seinem Kürzel und das Exemplar der Beschwerdeführerin
mit "Vollunterschrift" unterzeichnet. Auch die Anmerkung auf seinem
Exemplar "Schreiben am 13.02.2016 an Frau A____ abgegeben" sei bloss eine
interne Notiz. Es sei demnach mitnichten so, dass er ihre Unterschrift
gefälscht habe (act. 12, Ziff. 3 S. 8 f.).
Die
Beschwerdeführerin entgegnet dem, auf der Fassung des Schreibens, welche vom
Beschwerdegegner der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Mai 2018
eingereicht wurde, sei der handschriftliche Vermerk "an Frau A____ am
13.02.2016 abgegeben" angebracht. Nun behaupte der Beschwerdegegner, dass
er nicht dieses, sondern ein davon abweichendes Exemplar der Beschwerdeführerin
abgegeben habe. Diese beiden Sachverhaltsvarianten würden sich jedoch
gegenseitig ausschliessen und entbehre jeder Logik. Kommen Vertragsparteien in
einer Vereinbarung überein, so würden sie beide inhaltlich identische Exemplare
des Vertrages erhalten. Die Ausführungen des Beschwerdegegners seien demnach
offensichtlich unhaltbar, dies umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin
seinen Ausführungen nach eine schwierige Klientin gewesen sei. Fakt sei, dass
nur ein Exemplar bestanden und sie dem Beschwerdegegner mitgeteilt habe, dass
sie weder mit der vorgesehenen Honorarerhöhung noch mit dem handschriftlichen
Verweis einverstanden sei und das Dokument aus diesem Grunde auch nicht
unterzeichnet habe (act. 14, Ziff. 12 ff.).
3.3.3 Den
Strafakten können zwei als "Original" bezeichnete Schreiben vom
13. Februar 2016 entnommen werden. Das eine wurde von der
Beschwerdeführerin am 15. November 2017 eingereicht und trägt keine
Unterschriften der Beschwerdeführerin. Das andere, welches als Original vom
Beschwerdegegner am 11. Mai 2018 eingereicht worden sein soll, enthält die
Unterschriften der Beschwerdeführerin. Bei dem in den Akten befindlichen
Schreiben handelt es sich indes lediglich um einen farbig ausgedruckten Scan
dieses Schreibens. Wie den Erläuterungen der Staatsanwaltschaft vom
8. Oktober 2019 entnommen werden kann, wurde das vom Beschwerdegegner
eingereichte Dokument vernichtet (vgl. act. 10). Eine Untersuchung der Echtheit
der Unterschrift der Beschwerdeführerin wäre daher technisch nicht mehr
möglich. Beim Exemplar, welches der Beschwerdegegner eingereicht hat, fällt
auf, dass sowohl der Briefkopf mit dem Logo der Firma des Beschwerdegegners als
auch der Brieffuss mit den Firmenangaben schwarz gedruckt ist. Dagegen sind
diese beiden Positionen im von der Beschwerdeführerin eingereichten Exemplar
blau abgedruckt. Es muss damit angenommen werden, dass es sich bei dem vom
Beschwerdegegner eingereichten Dokument um eine Kopie des Originalbriefpapiers
handelt. Dennoch hat Detektiv-Wachtmeister [...] in seiner Aktennotiz vom
14. Mai 2018 angegeben, dass es sich dabei um das "Originaldokument
mit der Unterschrift von Frau A____" handle. Darüber hinaus hat er die
Empfangsbestätigung für das Schreiben vom 13. Februar 2016 unterzeichnet.
Zwar wurde diese vom Beschwerdegegner verfasst, immerhin bestätigt
Detektiv-Wachtmeister [...] damit aber, dass er das fragliche Dokument
"mit Original-Unterschriften von Frau A____" erhalten habe.
Es ist
zutreffend, dass neben der eben dargestellten farblichen Diskrepanz des
Briefkopfs und des Brieffusses die von der Beschwerdeführerin monierten
Unterschiede bei den beiden Exemplaren bestehen. Der Beschwerdegegner
bestreitet diese denn auch gar nicht. Vielmehr gibt er in seiner Stellungnahme
vom 2. Dezember 2019 (act. 12) eine plausible Erklärung für die
Unterschiedlichkeiten der beiden Dokumente. Anlässlich der Besprechung, bei
welcher das fragliche Dokument unterschrieben worden sein soll, habe er zwei
Exemplare, und zwar ein Original und eine Kopie des Schreibens dabeigehabt. Er
habe während der Besprechung den handschriftlichen Zusatz auf beiden Exemplaren
angebracht und sein Exemplar von der Beschwerdeführerin unterzeichnen lassen
(act. 12, Ziff. 3 S. 8). Diese Ausführungen, wonach er an der
Besprechung zwei Exemplare dabeigehabt und den handschriftlichen Vermerk am
Ende des Schreibens angebracht habe, sind überzeugend. Es ist nämlich evident,
dass der handschriftliche Textteil am Ende des Schreibens später angebracht
wurde, und zwar zu einem Zeitpunkt, bei welchem eine maschinelle Ergänzung
aufgrund der äusseren Umstände nicht mehr möglich war. Der Umstand, dass diese
handschriftliche Ergänzung auf den beiden Exemplaren unterschiedlich
ausgestaltet ist, stützt die Ausführungen des Beschwerdegegners zusätzlich. Entgegen
der offensichtlichen Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 14,
Ziff. 15) ist nämlich der Inhalt der beiden Schreiben sowie des
handschriftlichen Vermerks am Ende des Schreibens übereinstimmend. Die
Diskrepanz in der unterschiedlichen optischen Ausgestaltung des
handschriftlichen Vermerks spricht vielmehr dafür, dass – wie vom
Beschwerdegegner ausgeführt – zwei Exemplare an die Besprechung mitgebracht und
deren Inhalt anlässlich dieser Besprechung (handschriftlich) auf beiden ergänzt
wurde. In jedem Fall schliesst dieser Umstand aus, dass es sich bei dem vom
Beschwerdegegner eingereichten Exemplar um eine integrale Kopie von demjenigen
von der Beschwerdeführerin eingereichten handelt. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin entbehrt ein solches Vorgehen auch nicht "jeder
juristischen Logik" (vgl. act. 14, Ziff. 14), sondern ist
nachvollziehbar. Es ist üblich, dass bei einem zweiseitig wirksamen
schriftlichen Vertrag bereits aus beweiszwecken jeweils zwei Exemplare erstellt
und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden. Dabei ist es für die
Vertragsparteien in erster Linie entscheidend, über die Unterschrift der jeweils
anderen Vertragspartei zu verfügen. Daher ist auch die Erklärung des
Beschwerdeführers, dass er nur auf seinem Exemplar auf der Unterschrift der
Beschwerdeführerin bestanden habe, vollkommen schlüssig. Schliesslich erscheint
auch die Erklärung des Beschwerdegegners, dass die handschriftliche Notiz
"Schreiben am 13.02.2016 an Frau A____ abgegeben" eine interne Notiz
dargestellt habe nicht abwegig, zumal der Beschwerdegegner aus dieser
handschriftlichen Ergänzung, soweit ersichtlich, auch nichts zu seinen Gunsten
ableiten möchte.
Aus all diesen
Umständen folgt, dass ein Schuldspruch des Beschwerdegegners wegen
Urkundenfälschung mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann
und ein Strafverfahren deshalb von vornherein als aussichtslos erscheint. Die
Staatsanwaltschaft hat damit zumindest im Ergebnis zu Recht die Nichtanhandnahme
des Strafverfahrens verfügt.
4.
Aus vorgehenden
Erwägungen erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und
abzuweisen ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten
mit einer Gebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Diese wird teilweise mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.–
verrechnet, womit die Beschwerdeführerin noch CHF 200.– zu bezahlen hat.
Der
Beschwerdegegner war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten, womit
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Eine Entschädigung im Sinne von
Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO macht er weder geltend noch weist er
eine solche nach, womit keine zu sprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Diese wird
teilweise mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.–
verrechnet, womit die Beschwerdeführerin noch CHF 200.– zu bezahlen hat.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.