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Entscheid

BES.2019.15

Nichtanhandnahme

14. Februar 2020Deutsch18 min

Rechtsvertreter und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zu mit dem Hinweis,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.15

ENTSCHEID

vom 14.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 28. Januar 2019

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 15. November 2017

Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) wegen

Urkundenfälschung. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2019 trat

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in Verbindung

mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) auf die Strafanzeige nicht ein, weil die fraglichen Straftatbestände

nicht erfüllt seien. Die Kosten nahm sie zulasten des Staates.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2019

durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit

dem Antrag, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Januar 2019

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungstätigkeit im

Verfahren [...] fortzusetzen bzw. an die Hand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft

liess sich am 2. April 2019 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin replizierte hierzu mit Eingabe vom 30. April 2019. Mit

Eingabe vom 19. Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin persönlich und

unaufgefordert ergänzend Stellung. Die Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts stellte diese Eingabe der Beschwerdeführerin ihrem

Rechtsvertreter und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zu mit dem Hinweis,

dass diese nicht mehr berücksichtigt werde, da die Replikfrist abgelaufen und

der Schriftenwechsel geschlossen sei. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2019

reichte die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht erneut persönlich unaufgeforderte

Ergänzungen ein. Der Beschwerdegegner liess sich am 2. Dezember 2019 zur

Beschwerde vernehmen mit dem sinngemässen Antrag der kostenfälligen Abweisung

der Beschwerde und Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die

Beschwerdeführerin nahm am 31. Januar 2020 durch ihren Rechtsvertreter zur

Vernehmlassung des Beschwerdegegners Stellung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2

StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst

und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115

und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai

Dispositiv

2016 E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein

Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine Anzeigestellerin hat gemäss

Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihr die

Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren

eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr,

wenn sie weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatklägerin

gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von

Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom

3. November 2014). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts

und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115

StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die

fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll.

Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter

schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die

durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt

werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der

tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129

IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21).

Die

Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner Urkundenfälschung vor. Geschütztes

Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde

als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private

Geschäftsinteressen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung

auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, beispielsweise wenn

ein unwahres Gutachten die Grundlage für den Entscheid über die Ausrichtung von

Unfallversicherungsleistungen an den Versicherten bildet. Ist hingegen die

Beeinträchtigung individueller (Vermögens-) Rechte nicht unmittelbare Folge des

Urkundendelikts, sondern eines erst später hinzugetretenen, durch einen anderen

Täter begangenen Delikts, so liegt keine geschädigte Person im Zusammenhang mit

dem Urkundendelikt vor (Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 115 StPO N 73).

Die

Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anzeige geltend, der vermeintlich gefälschte

Brief sei in einem anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen

ungetreuer Geschäftsführung von diesem als Beweismittel eingereicht worden

(vgl. Strafakten, act. 5, Rapport vom 15. November 2017 S. 2).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren konkretisiert sie, dass im zur Frage

stehenden Schreiben eine gegenüber der ursprünglichen Verwaltungsvereinbarung

abweichende Form der Honorierung geregelt sei. Dieses sei indessen gefälscht

und habe dazu geführt, dass im Strafverfahren [...] gegen den Beschwerdegegner

wegen ungetreuer Geschäftsführung eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei

(vgl. Beschwerde, act. 2, Ziff. 9; Replik vom 30. April 2019,

act. 6, Ziff. 4 ff.). Damit kommt der Beschwerdeführerin

Geschädigtenstellung im vorgenannten Sinne zu und sie ist zur Beschwerde

legitimiert.

1.3 Auf

die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

2.1 Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014

E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser

gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung

dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung

hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der

Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende

Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht

verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos

erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten

sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind.

Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft

kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89

vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

2.2 Die

Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, die

Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Beschwerdegegner das an sie

gerichtete Schreiben vom 13. Februar 2016 mit ihrer Unterschrift versehen

habe. In diesem Schreiben gehe es um die aus Sicht des Beschwerdegegners

offenbar problembehaftete Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin. Zudem habe

er ihr eine Kündigung des Mandatsverhältnisses in Aussicht gestellt, sollte

keine Besserung eintreten. Mit diesem Inhalt weise das Schreiben keinerlei

Beweiskraft aus, weshalb es keine Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches

darstelle. Zudem habe das Mandatsverhältnis auch nicht auf diesem Schreiben,

sondern auf einem Verwaltungsvertrag gegründet. Für die Nichtanhandnahmeverfügung

vom 9. März 2017 habe das Schreiben schliesslich keinerlei

Entscheidrelevanz gehabt (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung, act. 1). Fokus

und Hauptaussage seien auf der Kündigungsandrohung und nicht auf der Anpassung

der Honorierung gelegen. Letzterem könne daher weder ein erhöhter Beweiswert

zukommen, noch habe es eine rechtliche Verbindlichkeit für die

Beschwerdeführerin auslösen können (Beschwerdeantwort, act. 4).

Die

Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, im fraglichen

Schreiben vom 13. Februar 2016 gehe es nicht nur nebensächlich um die

Abänderung der Honorierung für die Verwaltungstätigkeit des Beschwerdegegners.

Konkret werde darin die ursprüngliche Pauschalvergütung durch eine solche nach

Zeitaufwand ersetzt (act. 2, Ziff. 9 ff.). Auf diese Passagen

habe sich der Beschwerdegegner letztlich auch in der Schlussrechnung des

Verwaltungsmandats berufen. Im Rahmen des Strafverfahrens [...] gegen den

Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin den Bestand und Umfang der

Schlussrechnungen bemängelt und dem Beschwerdegegner ungetreue Geschäftsbesorgung

und Betrug vorgeworfen. Der Beschwerdegegner habe in der Folge das gefälschte

Dokument eingereicht und behauptet, die Honorierung sei einvernehmlich

angepasst worden, weshalb es in diesem Verfahren zu einer

Nichtanhandnahmeverfügung gekommen sei. Dem fraglichen Schreiben komme daher

ohne Frage ein Beweiswert zu (vgl. act. 6, Ziff. 3 ff.).

3.

3.1 Wer

in Absicht, jemanden am Vermögen oder andern Rechten zu schädigen oder sich

oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde

fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen

eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich

erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde

dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Eine Urkunde in diesem Sinne ist

gefälscht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von

einer anderen Person stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von

einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Getäuscht wird damit

über die Identität des Urhebers. Eine Urkunde ist somit immer dann unecht, wenn

der Urheber sie unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (Boog, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 251 StGB N 3 und 9). Subjektiv ist

neben Vorsatz eine Täuschungsabsicht erforderlich. Darüber hinaus muss

alternativ entweder eine Benachteiligungs- oder eine Vorteilsabsicht bestehen.

Eine Verwirklichung dieser Absicht ist nicht erforderlich. Der angestrebte

Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein. Erfasst wird jede

Besserstellung (Trechsel/Erni, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 251 N 12 und 15).

Urkunden sind

gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet

sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Voraussetzung für

die Urkundenqualität eines Schriftstücks ist demnach, dass es sowohl dafür

bestimmt als auch geeignet ist, einen bestimmten Beweis zu erbringen. Diese

Beweisbestimmung ist in erster Linie begriffsnotwendiges Merkmal der

Absichtsurkunde, auf das sich auch der Vorsatz richten muss. Sie kann sich

einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aus dessen Sinn oder Natur

abgeleitet werden (Trechsel/Erni, a.a.O.,

Vor Art. 251 N 5 f.). In Bezug auf die Beweiseignung ist unerheblich,

ob mit der Urkunde ein konkreter Nachweis erbracht werden kann. Die

Beweiseignung kann auch dann vorhanden sein, wenn der Beweiswert im konkreten

Fall versagt wird. Insofern ist von einer objektiven Beweistauglichkeit

auszugehen (zum Ganzen: Boog,

a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N 29ff.) Der Urkundencharakter

eines Schriftstücks ist sodann relativ. Ein Schriftstück kann bezüglich

bestimmter Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. Das

gleiche Dokument kann auch gegenüber einer Person qualifizierte Beweiseignung

zukommen, gegenüber einer anderen aber nicht (Trechsel/Erni,

a.a.O., Vor Art. 251 N 12).

3.2 Vorliegend

geht es um ein Schreiben datiert vom 13. Februar 2016 vom Beschwerdegegner

an die Beschwerdeführerin. Am Ende des Schreibens befindet sich einerseits eine

Unterschriftenspalte für den Beschwerdeführer sowie eine solche für die

Beschwerdeführerin, wobei über letzteren das Datum sowie die Erklärung

"Eingesehen und einverstanden" angebracht sind. Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und ihrer Replik vom

30. April 2019 zu Recht geltend, dass mit diesem Schreiben nicht nur – wie

von der Staatsanwaltschaft behauptet – eine Abmahnung ihr gegenüber gemacht

wird. Namentlich mit Absatz 2 und Absatz 3 des fraglichen Schreibens

wird ausdrücklich und "in Abweichung" zum ursprünglich vereinbarten

Verwaltungsvertrag die Honorierung abgeändert. Ob dies, wie die

Staatsanwaltschaft weiter ins Feld führt, eine rechtliche Verbindlichkeit

auszulösen vermag, ist für die Frage der Urkundenqualität wie dargestellt (vgl.

E. 3.1 Abs. 2 oben) nicht von Belang. Das Schreiben wurde

offensichtlich dazu verwendet, den angeblich vereinbarten Wechsel der Vergütung

der Verwaltungsaufwendung von einer Pauschalvergütung auf einen Stundenansatz

nachzuweisen (vgl. auch act. 12, Ziff. 2 S. 3 ff.). Die

Urkundenqualität ist damit klarerweise zu bejahen.

3.3

3.3.1 Wie

soeben dargestellt sah das zur Frage stehende Schreiben eine Änderung von der

Pauschalvergütung zur Abrechnung nach Stundenaufwand vor. Zudem wurde das

Schreiben vom Beschwerdegegner im gegen diesen geführten Strafverfahren [...]

neben anderen Beilagen als Beweis zu seiner Entlastung eingereicht (vgl.

act. 7, Beilage 1). Schliesslich wird aus der handschriftlichen Notiz

auf dem fraglichen Schreiben ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die

Beschwerdeführerin zu einer Mässigung der Inanspruchnahme seines Sekretariats

anhalten wollte. Wäre die Unterschrift der Beschwerdeführerin – wie von ihr

geltend gemacht – auf dem fraglichen Schreiben durch den Beschwerdegegner

gefälscht worden, wäre dies danach offensichtlich zum Vorteil des

Beschwerdegegners geschehen und die Fälschung der Unterschrift folglich als

Urkundenfälschung zu qualifizieren.

Zu prüfen ist

demnach, ob die Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem vom

Beschwerdegegner eingereichten Schreiben vom 13. Februar 2016 gefälscht

worden ist.

3.3.2 Die

Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, beim Schreiben vom 13. Februar

2016 gehe es um ein vom Beschwerdegegner verfasstes Schreiben, welches der

Beschwerdeführerin gleichentags persönlich übergeben worden und von dieser

mitgenommen worden sei. Dieses wurde von ihr nicht unterzeichnet. Das vom

Beschwerdeführer eingereichte Schreiben unterscheide sich von ihrem Original in

verschiedenen Punkten: So sei die Unterschrift des Beschwerdegegners auf den

beiden Dokumenten offensichtlich nicht identisch, die handschriftliche Notiz

auf Seite 2 unten sei ebenfalls nicht deckungsgleich (in der

Originalfassung habe der Beschwerdegegner neun, in der gefälschten Fassung

sieben Zeilen dafür beansprucht) und bei der gefälschten Fassung sei ein

zusätzlicher handschriftlicher Vermerk angebracht worden, wonach das Schreiben

der Beschwerdeführerin abgegeben worden sei, was auf ihrem Dokument fehle. Eine

mögliche Urkundenfälschung könne damit zumindest nicht ausgeschlossen werden

(act. 2, Ziff. 5 ff.).

Der

Beschwerdegegner bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe der

Staatsanwaltschaft das Original des fraglichen Schreibens zukommen lassen, aus

welchem ersichtlich werde, dass die Beschwerdeführerin dieses unterschrieben

habe (act. 12, Ziff. 2 S. 4). Anlässlich der Besprechung mit der

Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2016 habe er zwei Exemplare, ein

Original und eine Kopie, mitgebracht. Der handschriftliche Zusatz auf dem

Schreiben, welcher auf seinem Exemplar ebenfalls von der Beschwerdeführerin

unterzeichnet worden sei, habe die Beschwerdeführerin wortgleich auf ihrem

Exemplar abgeschrieben haben wollen. Die Diskrepanz in den dafür verwendeten

Zeilen erkläre sich damit, dass die Beschwerdeführerin während dem Verfassen

auf den Beschwerdegegner eingeredet habe und eine identische Abschrift somit

nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe lediglich das Exemplar, welches

bei ihm geblieben sei, von der Beschwerdeführerin unterzeichnen lassen. Ihr

eigenes habe sie selbst unterzeichnen können. Der Beschwerdegegner habe dagegen

seine eigene Version mit seinem Kürzel und das Exemplar der Beschwerdeführerin

mit "Vollunterschrift" unterzeichnet. Auch die Anmerkung auf seinem

Exemplar "Schreiben am 13.02.2016 an Frau A____ abgegeben" sei bloss eine

interne Notiz. Es sei demnach mitnichten so, dass er ihre Unterschrift

gefälscht habe (act. 12, Ziff. 3 S. 8 f.).

Die

Beschwerdeführerin entgegnet dem, auf der Fassung des Schreibens, welche vom

Beschwerdegegner der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Mai 2018

eingereicht wurde, sei der handschriftliche Vermerk "an Frau A____ am

13.02.2016 abgegeben" angebracht. Nun behaupte der Beschwerdegegner, dass

er nicht dieses, sondern ein davon abweichendes Exemplar der Beschwerdeführerin

abgegeben habe. Diese beiden Sachverhaltsvarianten würden sich jedoch

gegenseitig ausschliessen und entbehre jeder Logik. Kommen Vertragsparteien in

einer Vereinbarung überein, so würden sie beide inhaltlich identische Exemplare

des Vertrages erhalten. Die Ausführungen des Beschwerdegegners seien demnach

offensichtlich unhaltbar, dies umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin

seinen Ausführungen nach eine schwierige Klientin gewesen sei. Fakt sei, dass

nur ein Exemplar bestanden und sie dem Beschwerdegegner mitgeteilt habe, dass

sie weder mit der vorgesehenen Honorarerhöhung noch mit dem handschriftlichen

Verweis einverstanden sei und das Dokument aus diesem Grunde auch nicht

unterzeichnet habe (act. 14, Ziff. 12 ff.).

3.3.3 Den

Strafakten können zwei als "Original" bezeichnete Schreiben vom

13. Februar 2016 entnommen werden. Das eine wurde von der

Beschwerdeführerin am 15. November 2017 eingereicht und trägt keine

Unterschriften der Beschwerdeführerin. Das andere, welches als Original vom

Beschwerdegegner am 11. Mai 2018 eingereicht worden sein soll, enthält die

Unterschriften der Beschwerdeführerin. Bei dem in den Akten befindlichen

Schreiben handelt es sich indes lediglich um einen farbig ausgedruckten Scan

dieses Schreibens. Wie den Erläuterungen der Staatsanwaltschaft vom

8. Oktober 2019 entnommen werden kann, wurde das vom Beschwerdegegner

eingereichte Dokument vernichtet (vgl. act. 10). Eine Untersuchung der Echtheit

der Unterschrift der Beschwerdeführerin wäre daher technisch nicht mehr

möglich. Beim Exemplar, welches der Beschwerdegegner eingereicht hat, fällt

auf, dass sowohl der Briefkopf mit dem Logo der Firma des Beschwerdegegners als

auch der Brieffuss mit den Firmenangaben schwarz gedruckt ist. Dagegen sind

diese beiden Positionen im von der Beschwerdeführerin eingereichten Exemplar

blau abgedruckt. Es muss damit angenommen werden, dass es sich bei dem vom

Beschwerdegegner eingereichten Dokument um eine Kopie des Originalbriefpapiers

handelt. Dennoch hat Detektiv-Wachtmeister [...] in seiner Aktennotiz vom

14. Mai 2018 angegeben, dass es sich dabei um das "Originaldokument

mit der Unterschrift von Frau A____" handle. Darüber hinaus hat er die

Empfangsbestätigung für das Schreiben vom 13. Februar 2016 unterzeichnet.

Zwar wurde diese vom Beschwerdegegner verfasst, immerhin bestätigt

Detektiv-Wachtmeister [...] damit aber, dass er das fragliche Dokument

"mit Original-Unterschriften von Frau A____" erhalten habe.

Es ist

zutreffend, dass neben der eben dargestellten farblichen Diskrepanz des

Briefkopfs und des Brieffusses die von der Beschwerdeführerin monierten

Unterschiede bei den beiden Exemplaren bestehen. Der Beschwerdegegner

bestreitet diese denn auch gar nicht. Vielmehr gibt er in seiner Stellungnahme

vom 2. Dezember 2019 (act. 12) eine plausible Erklärung für die

Unterschiedlichkeiten der beiden Dokumente. Anlässlich der Besprechung, bei

welcher das fragliche Dokument unterschrieben worden sein soll, habe er zwei

Exemplare, und zwar ein Original und eine Kopie des Schreibens dabeigehabt. Er

habe während der Besprechung den handschriftlichen Zusatz auf beiden Exemplaren

angebracht und sein Exemplar von der Beschwerdeführerin unterzeichnen lassen

(act. 12, Ziff. 3 S. 8). Diese Ausführungen, wonach er an der

Besprechung zwei Exemplare dabeigehabt und den handschriftlichen Vermerk am

Ende des Schreibens angebracht habe, sind überzeugend. Es ist nämlich evident,

dass der handschriftliche Textteil am Ende des Schreibens später angebracht

wurde, und zwar zu einem Zeitpunkt, bei welchem eine maschinelle Ergänzung

aufgrund der äusseren Umstände nicht mehr möglich war. Der Umstand, dass diese

handschriftliche Ergänzung auf den beiden Exemplaren unterschiedlich

ausgestaltet ist, stützt die Ausführungen des Beschwerdegegners zusätzlich. Entgegen

der offensichtlichen Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 14,

Ziff. 15) ist nämlich der Inhalt der beiden Schreiben sowie des

handschriftlichen Vermerks am Ende des Schreibens übereinstimmend. Die

Diskrepanz in der unterschiedlichen optischen Ausgestaltung des

handschriftlichen Vermerks spricht vielmehr dafür, dass – wie vom

Beschwerdegegner ausgeführt – zwei Exemplare an die Besprechung mitgebracht und

deren Inhalt anlässlich dieser Besprechung (handschriftlich) auf beiden ergänzt

wurde. In jedem Fall schliesst dieser Umstand aus, dass es sich bei dem vom

Beschwerdegegner eingereichten Exemplar um eine integrale Kopie von demjenigen

von der Beschwerdeführerin eingereichten handelt. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin entbehrt ein solches Vorgehen auch nicht "jeder

juristischen Logik" (vgl. act. 14, Ziff. 14), sondern ist

nachvollziehbar. Es ist üblich, dass bei einem zweiseitig wirksamen

schriftlichen Vertrag bereits aus beweiszwecken jeweils zwei Exemplare erstellt

und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden. Dabei ist es für die

Vertragsparteien in erster Linie entscheidend, über die Unterschrift der jeweils

anderen Vertragspartei zu verfügen. Daher ist auch die Erklärung des

Beschwerdeführers, dass er nur auf seinem Exemplar auf der Unterschrift der

Beschwerdeführerin bestanden habe, vollkommen schlüssig. Schliesslich erscheint

auch die Erklärung des Beschwerdegegners, dass die handschriftliche Notiz

"Schreiben am 13.02.2016 an Frau A____ abgegeben" eine interne Notiz

dargestellt habe nicht abwegig, zumal der Beschwerdegegner aus dieser

handschriftlichen Ergänzung, soweit ersichtlich, auch nichts zu seinen Gunsten

ableiten möchte.

Aus all diesen

Umständen folgt, dass ein Schuldspruch des Beschwerdegegners wegen

Urkundenfälschung mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann

und ein Strafverfahren deshalb von vornherein als aussichtslos erscheint. Die

Staatsanwaltschaft hat damit zumindest im Ergebnis zu Recht die Nichtanhandnahme

des Strafverfahrens verfügt.

4.

Aus vorgehenden

Erwägungen erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und

abzuweisen ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten

mit einer Gebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Diese wird teilweise mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.–

verrechnet, womit die Beschwerdeführerin noch CHF 200.– zu bezahlen hat.

Der

Beschwerdegegner war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten, womit

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Eine Entschädigung im Sinne von

Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO macht er weder geltend noch weist er

eine solche nach, womit keine zu sprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Diese wird

teilweise mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.–

verrechnet, womit die Beschwerdeführerin noch CHF 200.– zu bezahlen hat.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist

beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die

Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.