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Entscheid

BES.2019.150

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO) (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021)

20. März 2020Deutsch17 min

wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.150

ENTSCHEID

vom 20.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 8. und 9. Juli 2019

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche

Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255

StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung

wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung

und Diensterschwerung. Am 8. Juli 2019 erliess sie in diesem Zusammenhang einen

«Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive

Probenahme (Art. 255 StPO)». Am Tag darauf ordnete sie zudem die

Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 255 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) an.

Gegen diese

Anordnungen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 16. Juli

2019, mit der beantragt wird, die beiden zur Diskussion stehenden Verfügungen kostenfällig

aufzuheben. Eventualiter wird darum ersucht, im Falle einer Abweisung der

Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung, zumindest die Verfügung bezüglich

Analyse der DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils aufzuheben. Darüber

hinaus sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer,

mittlerweile vertreten durch B____, am 13. Dezember 2019 repliziert. Da

die Staatsanwaltschaft bezüglich des identischen Ereignisses dutzende beinahe

gleichlautende Verfügungen (gegen welche allesamt Beschwerde erhoben worden

ist) erliess, hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 29. Oktober

2019 antragsgemäss «lediglich» drei Fälle (BES.2019.150, 152, 161) im Sinne von

«Pilot-Fällen» weitergeführt und die restlichen Beschwerdeverfahren bis zur

Rechtskraft dieser Entscheide sistiert (vorbehältlich eines begründeten Antrags

auf Weiterführung).

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten bzw.

bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit die

Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Bezüglich

des Antrags, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist

festzuhalten, dass die Verfahrensleitung die Frage der aufschiebenden Wirkung

nur dann entscheiden muss, wenn sie dieselbe erteilt. Ansonsten wird Letztere

konkludent verweigert (Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 496).

2.

2.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO,

welche der Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der

Identität einer Person, dient, werden die Körpermerkmale einer Person

festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Art. 255 Abs. 1

lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten

Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens

oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive

Probenahme anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (DNA-Profil) muss durch

die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87

E. 1.3.2). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten

können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung

(Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87

E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von

einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den

Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127

E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).

2.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung, die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA)

bzw. die Abnahme des WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils stellen Zwangsmassnahmen

dar. Solche können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen

werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

(lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt

(lit. d). Soweit diese Massnahmen nicht der Aufklärung der Straftaten

eines laufenden Strafverfahrens dienen, sind sie nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch

künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von

einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die

beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die

Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen

Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom

24.

April 2019 E. 3.4, 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3).

3.

3.1

Anlässlich

der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) des vergangenen

Sommers umstellten am 8. Juli 2019 kurz nach 06.00 Uhr morgens,

diverse Personen die [...]-Gebäude bei der [...]. Sie brachten rund um die Liegenschaften

mit Kohlestücken Parolen an, klebten Überwachungskameras ab und blockierten –

teilweise mit Holzbarrikaden und Kohlehaufen – die Eingänge. Nachdem die [...] Strafantrag

wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gestellt hatte, mahnte die

Kantonspolizei die Aktivisten zwischen 14.00 Uhr und 14.05 Uhr ab. Es

wurde ihnen Zeit gegeben, sich bis um 14.15 Uhr von der Örtlichkeit zu

entfernen. Nach dieser Abmahnung verliessen mehrere Beteiligte das Areal. Diese

Personen wurden durch die Polizei nicht kontrolliert und dementsprechend wurde auch

kein Verfahren gegen sie eröffnet.

3.2

Um

14.15

Uhr wurden die auf dem Privatareal der [...] verbliebenen Aktivisten

durch die Polizei «eingekesselt». Sie erhielten die Möglichkeit, sich

kontrollieren zu lassen, ihre Personalien anzugeben und anschliessend die

Örtlichkeit zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machten diverse Personen

Gebrauch. Nichtsdestotrotz verblieben einige Aktivisten – unter anderem der

Beschwerdeführer – an Ort und Stelle und veranstalteten weiterhin eine

Sitzblockade. Diesen Personen wurde in der Folge mitgeteilt, dass sie sich nunmehr

auch wegen «Diensterschwerung» und allenfalls «Hinderung einer Amtshandlung»

schuldig machen würden. Da sie sich nicht entfernten, wurden sie durch die

Polizei weggetragen und in der Folge vorläufig inhaftiert (mit Ausnahme der

jugendlichen Aktivisten).

3.3

Die

Teilnahme des Beschwerdeführers am zur Diskussion stehenden Aktionstag bzw.

seine Anwesenheit bei den [...]-Gebäuden ist aufgrund seiner «in

flagranti-Anhaltung» erstellt. Da A____ trotz Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen,

auf dem Privatareal der [...] verblieb, von Polizei-Beamten weggetragen werden

musste und offenbar diverse [...]-Mitarbeiter aufgrund der Aktion das Gebäude

nicht betreten konnten bzw. ihre Arbeit später aufnehmen mussten, bestand bzw. besteht

ein dringender Tatverdacht bezüglich Hausfriedensbruch, Diensterschwerung und (mittäterschaftlich

begangener) Nötigung.

3.4

3.4.1

Wer

eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht

besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144

Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Auch die nicht

unerhebliche Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit einer Sache fällt unter den

Begriff des «Beschädigens». Dies kann vor allem dadurch geschehen, dass ein

Objekt beschmutzt bzw. mit Farbe verschmiert wird oder dass an einer Fassade

Sprayereien angebracht werden. Diese weite Auslegung entspricht dem Zweck der

Bestimmung, nach welchem jede Zustandsveränderung als Sachbeschädigung einzustufen

ist, sofern sie den Berechtigten in schützenswerten Interessen beeinträchtigt und

nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann

(BGE 120 IV 319 E. 2 S. 321 ff.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen,

10.

Auflage, Zürich 2013, S. 206 f.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 144

N 4).

3.4.2

Das

Schadensbild, welches sich der Polizei am 8. Juli 2019 präsentierte, ist

in den Akten detailliert dokumentiert. Gemäss einer Aktennotiz vom 9. Juli

2019.

konnte die Polizei beim Sicherheitsdienst der [...] in Erfahrung bringen,

dass sich die Sachschadenhöhe auf über CHF 10'000.– belaufe. Die

Sachbeschädigungen manifestierten sich in Form von Kohlehaufen, welche am Boden

aufgehäuft worden seien, Kritzeleien mit Kohle an der Gebäudefassade, einer

beschädigten Überwachungskamera (mehrere andere seien abgeklebt worden) und

viel Holz- und Grünabfall mittels welchem die Zugangstüren zum Gebäude

versperrt worden seien und welcher entsorgt werden müsse. Aus der sich in den

Akten befindlichen Offerte der [...] (bezüglich Reinigung bzw.

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) in Höhe von rund CHF 80'000.–

ergibt sich, dass die durch die Aktivisten herbeigeführten Zustandsveränderungen

nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden konnten bzw.

die [...] in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wurde. Es besteht damit

weiterhin – wie bereits am 8. bzw. 9. Juli 2019 – ein hinreichender

Tatverdacht bezüglich (mittäterschaftlich begangener) qualifizierter

Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB; als grosser Schaden gilt

praxisgemäss ein solcher in Höhe von CHF 10'000.– [BGE 136 IV 117 E. 4.3.1

S. 118 f.]). Da die Sachbeschädigungen aus einer Ansammlung von

mehreren Personen heraus geschahen, durfte die Untersuchungsbehörde auch das

Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich Landfriedensbruch

(Art. 260 StGB) mit vertretbaren Gründen bejahen.

4.

4.1

4.1.1

Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1

StPO – anders als die Entnahme eines WSA (BES.2017.162 vom 31. Juli 2018

E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014) – schriftlich

anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine

übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung

von Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt, worin

lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. Wie umfassend sie sein muss,

kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden, sondern

richtet sich nach der konkreten Fallkonstellation (vgl. dazu AGE BES.2018.148

vom 12. Februar 2019 E. 2.2, BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017

E. 2.3.1; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar

StPO, 3. Auflage 2018, Art. 80 N 4, 6, Art. 199 N 2,

Art. 241 N 4, Art. 260 N 10; Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 199 StPO N 6).

4.1.2

Die

Begründung des Befehls ist zwar knapp ausgefallen, erscheint aber ausreichend.

Es werden der Name des Beschwerdeführers und dessen vorläufige Festnahme

genannt. Weiter werden die – zum damaligen Stand der Ermittlungen bekannten – Tatbestände

der Nötigung und des Hausfriedensbruchs sowie die vorzunehmenden Massnahmen (erkennungsdienstliche

Erfassung und Abnahme Wangenschleimhautabstrich) angeführt. Zu beachten ist

auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 9. Juli 2019 umfassend

mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert wurde, wobei unter anderem das

Datum und die Uhrzeit der entsprechenden Vorhalte genannt wurden (Akten

S. 56 ff.). In diesem Gesamtkontext erweist sich die summarische

Begründung des schriftlichen Befehls entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

(Beschwerde S. 2) als ausreichend (vgl. dazu schon AGE BES.2019.82

vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4).

4.2

4.2.1

Aufgrund

der Akten (S. 31) kann nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer am

9.

Juli 2019, zwischen 15.05 und 15.15 Uhr (unter Zwang)

erkennungsdienstlich behandelt wurde und von Kriminalkommissär C____ vorgängig

erneut über den Grund und die Rechtsgrundlagen für diese Massnahme sowie seine

diesbezüglichen Rechtsmittel aufmerksam gemacht wurde. Im Übrigen enthalten die

Akten eine vom 9. Juli 2019 datierende und von Staatsanwalt D____ unterzeichnete

Anordnung (inklusive erneuter Begründung), wonach die von der Kriminalpolizei

verfügte erkennungsdienstliche Behandlung (inklusive Abnahme eines WSA) trotz

Weigerung der beschuldigten Person, wenn nötig gewaltsam durchgeführt werde

(Akten S. 29 f.). Vor diesem Hintergrund kann von einer Verletzung

des rechtlichen Gehörs – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde

S. 4 f.) – keine Rede sein.

4.2.2

Darüber

hinaus hätte die zur Diskussion stehende Massnahme zufolge Dringlichkeit auch

zunächst mündlich angeordnet werden dürfen: Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juli

2019, um 14.25 Uhr, vorläufig festgenommen und um 20.10 Uhr – mit

zahlreichen weiteren beschuldigten Personen – für weitere Abklärungen in die «zentrale

Gefangenensammelstelle (GESA) Waaghof» verbracht. Es hätte zuletzt den

Interessen des Beschwerdeführers gedient, seiner erkennungsdienstlichen

Erfassung keine Dringlichkeit zuzumessen und auf das Vorliegen eines

schriftlichen Befehls zu warten, zumal es sich aufgrund der Vielzahl der zu

behandelnden Personen um eine spezielle Situation handelte, in welcher innert

kurzer Zeit diverse Verfügungen ausgefertigt werden mussten und die Polizei

darüber hinaus noch bis 16.00 Uhr teilweise absorbiert war, bis

die vier Personen, die sich an mit Beton gefüllten Fässern angekettet hatten,

befreit waren. Zudem befand sich die Polizei insofern in einem

Zeitdruck, als der vorläufig festgenommene Beschwerdeführer – sollte keine

Untersuchungshaft beantragt werden – innert 48 Stunden wieder auf freien

Fuss gesetzt werden musste (Art. 224 Abs. 2 StPO). Die zeitnahe Abnahme

des WSA konnte im Übrigen auch verhindern, dass der Beschwerdeführer mit

auswärtigem Wohnsitz nicht noch allenfalls im Nachhinein aufgeboten werden

musste.

4.2.3

Inwiefern

die Unterzeichnung der zur Diskussion stehenden Verfügung durch den der

Kriminalpolizei angehörenden Kriminalkommissär C____ bundesrechtswidrig sein

soll (Beschwerde S. 5), erschliesst sich nicht, zumal die Kriminalpolizei

in der Stadt Basel der Staatsanwaltschaft angegliedert ist. Insofern sind die

Anforderungen von Art. 260 Abs. 4 StPO eingehalten. Im Übrigen

enthalten die Akten – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2.1) – eine von

Staatsanwalt D____ am 9. Juli 2019 unterzeichnete Anordnung, wonach die

von der Kriminalpolizei verfügte ED-Behandlung (inklusive Abnahme eines WSA)

trotz Weigerung der beschuldigten Person wenn nötig gewaltsam durchgeführt

werde.

4.3

4.3.1

Die

Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den [...]-Gebäuden ist – wie bereits

erwähnt (vgl. E. 3.3) – aufgrund seiner «in flagranti-Anhaltung»

erstellt. Auch wenn aufgrund der Formulierung der Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2019 zum heutigen Zeitpunkt davon

ausgegangen werden muss, dass dem Beschwerdeführer grossmehrheitlich mittäterschaftlich

begangene Delikte zur Last gelegt werden, war die erkennungsdienstliche

Erfassung am 8. Juli 2019 dennoch angezeigt: Es galt, sich zunächst einen

Überblick über die aufgrund der Vielzahl der Aktivisten unübersichtliche Situation

bzw. die begangenen Delikte zu verschaffen und das vorhandene Bild- und Videomaterial

mit den angehaltenen Personen abzugleichen, zumal sich die

Strafverfolgungsbehörden immer wieder damit konfrontiert sehen, dass

beschuldigte Personen noch in Haft oder unmittelbar nach der Entlassung ihr

Aussehen verändern (Haare schneiden oder färben) und deshalb zu

Ermittlungszwecken Fotos nötig sind, welche das Äussere zum Zeitpunkt der

Festnahme dokumentieren. Da zwischen dem Tatbestand des Landfriedensbruchs und demjenigen

der Sachbeschädigung nach herrschender Lehre und Praxis Idealkonkurrenz besteht

(BGE 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.; Trechsel/Vest,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 260 N 10; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen

die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 197; vgl. auch Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 260 StGB N 45), diente das vom Beschwerdeführer beanstandete

Vorgehen – unabhängig von der Frage der Mittäterschaft – auch der Eruierung

allfälliger individueller Tatbeiträge.

4.3.2

Die

Polizei hat zunächst ausschliesslich jene 37 Teilnehmenden

erkennungsdienstlich behandelt, die nach zweimaliger Aufforderung das Privatgelände

der [...] nicht verliessen. Unter diesen Umständen durfte die Polizei davon

ausgehen, dass es sich bei denjenigen, die die Örtlichkeit nicht verlassen

wollten, um einen «renitenten Kern» handelt und ist bei der gewählten Vorgehensweise

eine Differenzierung erkennbar. Bei der Würdigung der Verhältnismässigkeit ist

auch zu berücksichtigen, dass die Aktion um 06.00 Uhr morgens begonnen

hatte und die [...] erst um die Mittagszeit Strafantrag stellte. Die Polizei

duldete die Aktion in der Folge noch bis 14.00 Uhr. Die von den

Teilnehmenden erwünschte Signalwirkung der Aktion konnte somit über eine

längere Zeitdauer in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden.

4.3.3

Insgesamt

erscheint die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig, stehen doch

mehrere Delikte – bezüglich der Sachbeschädigung sogar die Qualifikation als

«grosser Schaden» im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB – ernsthaft zur

Diskussion und handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um

einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Darüber

hinaus wurden die Massnahmen im engen zeitlichen Kontext mit den Ereignissen

verfügt. Im Übrigen dient die erkennungsdienstliche Erfassung des

Beschwerdeführers – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 6.2) – auch

der Abklärung vergangener bzw. zukünftiger Delikte.

4.4

Im

Ergebnis ist festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung des

Beschwerdeführers rechtmässig war.

5.

Das bezüglich

der erkennungsdienstlichen Erfassung Referierte gilt mutatis mutandis auch für

die in der identischen Verfügung angeordnete Abnahme eines WSA. Kommt dazu,

dass Letztere geringere Hürden als die Erstellung eines DNA-Profils erfordert,

was schon darin zum Ausdruck kommt, dass die Polizei zur Anordnung einer

nicht-invasiven Probenahme zuständig ist (Art. 255 Abs. 2 lit. a

StPO). Da die Erstellung eines DNA-Profils in casu – wie nachfolgend zu zeigen

sein wird (vgl. E. 6.2) – als verhältnismässig einzustufen ist und

damit die strengeren Voraussetzungen erfüllt sind, erübrigen sich weitere

Ausführungen zur Abnahme des WSA.

6.

6.1

6.1.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Analyse der DNA-Probe des Beschwerdeführers in

ihrer Verfügung vom 9. Juli 2019 zunächst mit der Aufklärung der Anlasstat

(DNA-Spurenträger in Form von Overalls, Atemmasken, Skibrillen etc.).

6.1.2

Wie

bereits mehrfach erwähnt (vgl. E. 3.3, 4.3.1), ist die Anwesenheit des

Beschwerdeführers bei [...]-Gebäuden aufgrund seiner «in flagranti-Anhaltung» erstellt.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es einen Erkenntnisgewinn bedeutete, wenn

auf den ausgewerteten Atemmasken eine DNA-Spur des Beschwerdeführers gefunden würde.

Dass viele der Teilnehmenden identisch aussehende (weisse) Atemmasken trugen,

ist fotografisch und per Video dokumentiert. Es kann hinsichtlich der

Sachverhaltsaufklärung nicht von Interesse sein, ob und wenn ja welche Maske der

Beschwerdeführer trug. Die Analyse der DNA des Beschwerdeführers hätte

allenfalls dann der Sachverhaltsabklärung gedient, wenn beispielsweise auf

beschädigten Gegenständen DNA hätte sichergestellt werden können und Letztere

insofern der Zurechnung individueller Tatbeiträge gedient hätte. Dies ist –

soweit ersichtlich – nicht der Fall. Folglich ist die Erstellung eines

DNA-Profils des Beschwerdeführers für die Sachverhaltsabklärung nicht tauglich.

6.2

Dient

die DNA-Analyse nicht der Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, erweist

sich diese – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2) – nur dann als verhältnismässig,

wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von einer gewissen Schwere

verwickelt sein könnte. Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer ist wegen

eines am 7. April 2018 begangen Landfriedensbruchs einschlägig vorbestraft.

Der entsprechende Strafbefehl erwuchs am 29. April 2019 in Rechtskraft.

Nur gerade gut zwei Monate später ist A____ – obwohl in [...] wohnhaft – eigens

für die Teilnahme an den zur Diskussion stehenden Ereignissen nach Basel

gereist. Er hat sich auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei nicht

von den Örtlichkeiten bei der [...] entfernt. Es besteht damit eine erhöhte

Wahrscheinlichkeit, dass der mutmasslich in der militanten Szene aktive

Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in ähnliche, noch nicht

aufgeklärte Straftaten nicht unerheblicher Schwere verwickelt war bzw. solche

Delikte auch in Zukunft verüben könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung

eines DNA-Profils beitragen kann. Die Verfügung betreffend DNA-Analyse erweist

sich demgemäss als verhältnismässig.

7.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist

beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die

Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.