BES.2019.150
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO) (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021)
20. März 2020Deutsch17 min
wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.150
ENTSCHEID
vom 20.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 8. und 9. Juli 2019
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche
Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255
StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung
und Diensterschwerung. Am 8. Juli 2019 erliess sie in diesem Zusammenhang einen
«Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive
Probenahme (Art. 255 StPO)». Am Tag darauf ordnete sie zudem die
Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 255 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) an.
Gegen diese
Anordnungen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 16. Juli
2019, mit der beantragt wird, die beiden zur Diskussion stehenden Verfügungen kostenfällig
aufzuheben. Eventualiter wird darum ersucht, im Falle einer Abweisung der
Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung, zumindest die Verfügung bezüglich
Analyse der DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils aufzuheben. Darüber
hinaus sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer,
mittlerweile vertreten durch B____, am 13. Dezember 2019 repliziert. Da
die Staatsanwaltschaft bezüglich des identischen Ereignisses dutzende beinahe
gleichlautende Verfügungen (gegen welche allesamt Beschwerde erhoben worden
ist) erliess, hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 29. Oktober
2019 antragsgemäss «lediglich» drei Fälle (BES.2019.150, 152, 161) im Sinne von
«Pilot-Fällen» weitergeführt und die restlichen Beschwerdeverfahren bis zur
Rechtskraft dieser Entscheide sistiert (vorbehältlich eines begründeten Antrags
auf Weiterführung).
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten bzw.
bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit die
Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Bezüglich
des Antrags, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist
festzuhalten, dass die Verfahrensleitung die Frage der aufschiebenden Wirkung
nur dann entscheiden muss, wenn sie dieselbe erteilt. Ansonsten wird Letztere
konkludent verweigert (Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 496).
2.
2.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO,
welche der Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der
Identität einer Person, dient, werden die Körpermerkmale einer Person
festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Art. 255 Abs. 1
lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten
Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens
oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive
Probenahme anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (DNA-Profil) muss durch
die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87
E. 1.3.2). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten
können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87
E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von
einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den
Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127
E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).
2.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung, die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA)
bzw. die Abnahme des WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils stellen Zwangsmassnahmen
dar. Solche können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen
werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
(lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt
(lit. d). Soweit diese Massnahmen nicht der Aufklärung der Straftaten
eines laufenden Strafverfahrens dienen, sind sie nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch
künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von
einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die
Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen
Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom
24.
April 2019 E. 3.4, 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3).
3.
3.1
Anlässlich
der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) des vergangenen
Sommers umstellten am 8. Juli 2019 kurz nach 06.00 Uhr morgens,
diverse Personen die [...]-Gebäude bei der [...]. Sie brachten rund um die Liegenschaften
mit Kohlestücken Parolen an, klebten Überwachungskameras ab und blockierten –
teilweise mit Holzbarrikaden und Kohlehaufen – die Eingänge. Nachdem die [...] Strafantrag
wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gestellt hatte, mahnte die
Kantonspolizei die Aktivisten zwischen 14.00 Uhr und 14.05 Uhr ab. Es
wurde ihnen Zeit gegeben, sich bis um 14.15 Uhr von der Örtlichkeit zu
entfernen. Nach dieser Abmahnung verliessen mehrere Beteiligte das Areal. Diese
Personen wurden durch die Polizei nicht kontrolliert und dementsprechend wurde auch
kein Verfahren gegen sie eröffnet.
3.2
Um
14.15
Uhr wurden die auf dem Privatareal der [...] verbliebenen Aktivisten
durch die Polizei «eingekesselt». Sie erhielten die Möglichkeit, sich
kontrollieren zu lassen, ihre Personalien anzugeben und anschliessend die
Örtlichkeit zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machten diverse Personen
Gebrauch. Nichtsdestotrotz verblieben einige Aktivisten – unter anderem der
Beschwerdeführer – an Ort und Stelle und veranstalteten weiterhin eine
Sitzblockade. Diesen Personen wurde in der Folge mitgeteilt, dass sie sich nunmehr
auch wegen «Diensterschwerung» und allenfalls «Hinderung einer Amtshandlung»
schuldig machen würden. Da sie sich nicht entfernten, wurden sie durch die
Polizei weggetragen und in der Folge vorläufig inhaftiert (mit Ausnahme der
jugendlichen Aktivisten).
3.3
Die
Teilnahme des Beschwerdeführers am zur Diskussion stehenden Aktionstag bzw.
seine Anwesenheit bei den [...]-Gebäuden ist aufgrund seiner «in
flagranti-Anhaltung» erstellt. Da A____ trotz Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen,
auf dem Privatareal der [...] verblieb, von Polizei-Beamten weggetragen werden
musste und offenbar diverse [...]-Mitarbeiter aufgrund der Aktion das Gebäude
nicht betreten konnten bzw. ihre Arbeit später aufnehmen mussten, bestand bzw. besteht
ein dringender Tatverdacht bezüglich Hausfriedensbruch, Diensterschwerung und (mittäterschaftlich
begangener) Nötigung.
3.4
3.4.1
Wer
eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht
besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144
Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Auch die nicht
unerhebliche Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit einer Sache fällt unter den
Begriff des «Beschädigens». Dies kann vor allem dadurch geschehen, dass ein
Objekt beschmutzt bzw. mit Farbe verschmiert wird oder dass an einer Fassade
Sprayereien angebracht werden. Diese weite Auslegung entspricht dem Zweck der
Bestimmung, nach welchem jede Zustandsveränderung als Sachbeschädigung einzustufen
ist, sofern sie den Berechtigten in schützenswerten Interessen beeinträchtigt und
nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann
(BGE 120 IV 319 E. 2 S. 321 ff.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen,
10.
Auflage, Zürich 2013, S. 206 f.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 144
N 4).
3.4.2
Das
Schadensbild, welches sich der Polizei am 8. Juli 2019 präsentierte, ist
in den Akten detailliert dokumentiert. Gemäss einer Aktennotiz vom 9. Juli
2019.
konnte die Polizei beim Sicherheitsdienst der [...] in Erfahrung bringen,
dass sich die Sachschadenhöhe auf über CHF 10'000.– belaufe. Die
Sachbeschädigungen manifestierten sich in Form von Kohlehaufen, welche am Boden
aufgehäuft worden seien, Kritzeleien mit Kohle an der Gebäudefassade, einer
beschädigten Überwachungskamera (mehrere andere seien abgeklebt worden) und
viel Holz- und Grünabfall mittels welchem die Zugangstüren zum Gebäude
versperrt worden seien und welcher entsorgt werden müsse. Aus der sich in den
Akten befindlichen Offerte der [...] (bezüglich Reinigung bzw.
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) in Höhe von rund CHF 80'000.–
ergibt sich, dass die durch die Aktivisten herbeigeführten Zustandsveränderungen
nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden konnten bzw.
die [...] in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wurde. Es besteht damit
weiterhin – wie bereits am 8. bzw. 9. Juli 2019 – ein hinreichender
Tatverdacht bezüglich (mittäterschaftlich begangener) qualifizierter
Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB; als grosser Schaden gilt
praxisgemäss ein solcher in Höhe von CHF 10'000.– [BGE 136 IV 117 E. 4.3.1
S. 118 f.]). Da die Sachbeschädigungen aus einer Ansammlung von
mehreren Personen heraus geschahen, durfte die Untersuchungsbehörde auch das
Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich Landfriedensbruch
(Art. 260 StGB) mit vertretbaren Gründen bejahen.
4.
4.1
4.1.1
Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1
StPO – anders als die Entnahme eines WSA (BES.2017.162 vom 31. Juli 2018
E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014) – schriftlich
anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine
übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung
von Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt, worin
lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. Wie umfassend sie sein muss,
kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden, sondern
richtet sich nach der konkreten Fallkonstellation (vgl. dazu AGE BES.2018.148
vom 12. Februar 2019 E. 2.2, BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017
E. 2.3.1; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar
StPO, 3. Auflage 2018, Art. 80 N 4, 6, Art. 199 N 2,
Art. 241 N 4, Art. 260 N 10; Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 199 StPO N 6).
4.1.2
Die
Begründung des Befehls ist zwar knapp ausgefallen, erscheint aber ausreichend.
Es werden der Name des Beschwerdeführers und dessen vorläufige Festnahme
genannt. Weiter werden die – zum damaligen Stand der Ermittlungen bekannten – Tatbestände
der Nötigung und des Hausfriedensbruchs sowie die vorzunehmenden Massnahmen (erkennungsdienstliche
Erfassung und Abnahme Wangenschleimhautabstrich) angeführt. Zu beachten ist
auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 9. Juli 2019 umfassend
mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert wurde, wobei unter anderem das
Datum und die Uhrzeit der entsprechenden Vorhalte genannt wurden (Akten
S. 56 ff.). In diesem Gesamtkontext erweist sich die summarische
Begründung des schriftlichen Befehls entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(Beschwerde S. 2) als ausreichend (vgl. dazu schon AGE BES.2019.82
vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4).
4.2
4.2.1
Aufgrund
der Akten (S. 31) kann nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer am
9.
Juli 2019, zwischen 15.05 und 15.15 Uhr (unter Zwang)
erkennungsdienstlich behandelt wurde und von Kriminalkommissär C____ vorgängig
erneut über den Grund und die Rechtsgrundlagen für diese Massnahme sowie seine
diesbezüglichen Rechtsmittel aufmerksam gemacht wurde. Im Übrigen enthalten die
Akten eine vom 9. Juli 2019 datierende und von Staatsanwalt D____ unterzeichnete
Anordnung (inklusive erneuter Begründung), wonach die von der Kriminalpolizei
verfügte erkennungsdienstliche Behandlung (inklusive Abnahme eines WSA) trotz
Weigerung der beschuldigten Person, wenn nötig gewaltsam durchgeführt werde
(Akten S. 29 f.). Vor diesem Hintergrund kann von einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde
S. 4 f.) – keine Rede sein.
4.2.2
Darüber
hinaus hätte die zur Diskussion stehende Massnahme zufolge Dringlichkeit auch
zunächst mündlich angeordnet werden dürfen: Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juli
2019, um 14.25 Uhr, vorläufig festgenommen und um 20.10 Uhr – mit
zahlreichen weiteren beschuldigten Personen – für weitere Abklärungen in die «zentrale
Gefangenensammelstelle (GESA) Waaghof» verbracht. Es hätte zuletzt den
Interessen des Beschwerdeführers gedient, seiner erkennungsdienstlichen
Erfassung keine Dringlichkeit zuzumessen und auf das Vorliegen eines
schriftlichen Befehls zu warten, zumal es sich aufgrund der Vielzahl der zu
behandelnden Personen um eine spezielle Situation handelte, in welcher innert
kurzer Zeit diverse Verfügungen ausgefertigt werden mussten und die Polizei
darüber hinaus noch bis 16.00 Uhr teilweise absorbiert war, bis
die vier Personen, die sich an mit Beton gefüllten Fässern angekettet hatten,
befreit waren. Zudem befand sich die Polizei insofern in einem
Zeitdruck, als der vorläufig festgenommene Beschwerdeführer – sollte keine
Untersuchungshaft beantragt werden – innert 48 Stunden wieder auf freien
Fuss gesetzt werden musste (Art. 224 Abs. 2 StPO). Die zeitnahe Abnahme
des WSA konnte im Übrigen auch verhindern, dass der Beschwerdeführer mit
auswärtigem Wohnsitz nicht noch allenfalls im Nachhinein aufgeboten werden
musste.
4.2.3
Inwiefern
die Unterzeichnung der zur Diskussion stehenden Verfügung durch den der
Kriminalpolizei angehörenden Kriminalkommissär C____ bundesrechtswidrig sein
soll (Beschwerde S. 5), erschliesst sich nicht, zumal die Kriminalpolizei
in der Stadt Basel der Staatsanwaltschaft angegliedert ist. Insofern sind die
Anforderungen von Art. 260 Abs. 4 StPO eingehalten. Im Übrigen
enthalten die Akten – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2.1) – eine von
Staatsanwalt D____ am 9. Juli 2019 unterzeichnete Anordnung, wonach die
von der Kriminalpolizei verfügte ED-Behandlung (inklusive Abnahme eines WSA)
trotz Weigerung der beschuldigten Person wenn nötig gewaltsam durchgeführt
werde.
4.3
4.3.1
Die
Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den [...]-Gebäuden ist – wie bereits
erwähnt (vgl. E. 3.3) – aufgrund seiner «in flagranti-Anhaltung»
erstellt. Auch wenn aufgrund der Formulierung der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2019 zum heutigen Zeitpunkt davon
ausgegangen werden muss, dass dem Beschwerdeführer grossmehrheitlich mittäterschaftlich
begangene Delikte zur Last gelegt werden, war die erkennungsdienstliche
Erfassung am 8. Juli 2019 dennoch angezeigt: Es galt, sich zunächst einen
Überblick über die aufgrund der Vielzahl der Aktivisten unübersichtliche Situation
bzw. die begangenen Delikte zu verschaffen und das vorhandene Bild- und Videomaterial
mit den angehaltenen Personen abzugleichen, zumal sich die
Strafverfolgungsbehörden immer wieder damit konfrontiert sehen, dass
beschuldigte Personen noch in Haft oder unmittelbar nach der Entlassung ihr
Aussehen verändern (Haare schneiden oder färben) und deshalb zu
Ermittlungszwecken Fotos nötig sind, welche das Äussere zum Zeitpunkt der
Festnahme dokumentieren. Da zwischen dem Tatbestand des Landfriedensbruchs und demjenigen
der Sachbeschädigung nach herrschender Lehre und Praxis Idealkonkurrenz besteht
(BGE 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.; Trechsel/Vest,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 260 N 10; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen
die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 197; vgl. auch Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 260 StGB N 45), diente das vom Beschwerdeführer beanstandete
Vorgehen – unabhängig von der Frage der Mittäterschaft – auch der Eruierung
allfälliger individueller Tatbeiträge.
4.3.2
Die
Polizei hat zunächst ausschliesslich jene 37 Teilnehmenden
erkennungsdienstlich behandelt, die nach zweimaliger Aufforderung das Privatgelände
der [...] nicht verliessen. Unter diesen Umständen durfte die Polizei davon
ausgehen, dass es sich bei denjenigen, die die Örtlichkeit nicht verlassen
wollten, um einen «renitenten Kern» handelt und ist bei der gewählten Vorgehensweise
eine Differenzierung erkennbar. Bei der Würdigung der Verhältnismässigkeit ist
auch zu berücksichtigen, dass die Aktion um 06.00 Uhr morgens begonnen
hatte und die [...] erst um die Mittagszeit Strafantrag stellte. Die Polizei
duldete die Aktion in der Folge noch bis 14.00 Uhr. Die von den
Teilnehmenden erwünschte Signalwirkung der Aktion konnte somit über eine
längere Zeitdauer in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden.
4.3.3
Insgesamt
erscheint die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig, stehen doch
mehrere Delikte – bezüglich der Sachbeschädigung sogar die Qualifikation als
«grosser Schaden» im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB – ernsthaft zur
Diskussion und handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um
einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Darüber
hinaus wurden die Massnahmen im engen zeitlichen Kontext mit den Ereignissen
verfügt. Im Übrigen dient die erkennungsdienstliche Erfassung des
Beschwerdeführers – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 6.2) – auch
der Abklärung vergangener bzw. zukünftiger Delikte.
4.4
Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung des
Beschwerdeführers rechtmässig war.
5.
Das bezüglich
der erkennungsdienstlichen Erfassung Referierte gilt mutatis mutandis auch für
die in der identischen Verfügung angeordnete Abnahme eines WSA. Kommt dazu,
dass Letztere geringere Hürden als die Erstellung eines DNA-Profils erfordert,
was schon darin zum Ausdruck kommt, dass die Polizei zur Anordnung einer
nicht-invasiven Probenahme zuständig ist (Art. 255 Abs. 2 lit. a
StPO). Da die Erstellung eines DNA-Profils in casu – wie nachfolgend zu zeigen
sein wird (vgl. E. 6.2) – als verhältnismässig einzustufen ist und
damit die strengeren Voraussetzungen erfüllt sind, erübrigen sich weitere
Ausführungen zur Abnahme des WSA.
6.
6.1
6.1.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Analyse der DNA-Probe des Beschwerdeführers in
ihrer Verfügung vom 9. Juli 2019 zunächst mit der Aufklärung der Anlasstat
(DNA-Spurenträger in Form von Overalls, Atemmasken, Skibrillen etc.).
6.1.2
Wie
bereits mehrfach erwähnt (vgl. E. 3.3, 4.3.1), ist die Anwesenheit des
Beschwerdeführers bei [...]-Gebäuden aufgrund seiner «in flagranti-Anhaltung» erstellt.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es einen Erkenntnisgewinn bedeutete, wenn
auf den ausgewerteten Atemmasken eine DNA-Spur des Beschwerdeführers gefunden würde.
Dass viele der Teilnehmenden identisch aussehende (weisse) Atemmasken trugen,
ist fotografisch und per Video dokumentiert. Es kann hinsichtlich der
Sachverhaltsaufklärung nicht von Interesse sein, ob und wenn ja welche Maske der
Beschwerdeführer trug. Die Analyse der DNA des Beschwerdeführers hätte
allenfalls dann der Sachverhaltsabklärung gedient, wenn beispielsweise auf
beschädigten Gegenständen DNA hätte sichergestellt werden können und Letztere
insofern der Zurechnung individueller Tatbeiträge gedient hätte. Dies ist –
soweit ersichtlich – nicht der Fall. Folglich ist die Erstellung eines
DNA-Profils des Beschwerdeführers für die Sachverhaltsabklärung nicht tauglich.
6.2
Dient
die DNA-Analyse nicht der Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, erweist
sich diese – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2) – nur dann als verhältnismässig,
wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von einer gewissen Schwere
verwickelt sein könnte. Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer ist wegen
eines am 7. April 2018 begangen Landfriedensbruchs einschlägig vorbestraft.
Der entsprechende Strafbefehl erwuchs am 29. April 2019 in Rechtskraft.
Nur gerade gut zwei Monate später ist A____ – obwohl in [...] wohnhaft – eigens
für die Teilnahme an den zur Diskussion stehenden Ereignissen nach Basel
gereist. Er hat sich auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei nicht
von den Örtlichkeiten bei der [...] entfernt. Es besteht damit eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit, dass der mutmasslich in der militanten Szene aktive
Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in ähnliche, noch nicht
aufgeklärte Straftaten nicht unerheblicher Schwere verwickelt war bzw. solche
Delikte auch in Zukunft verüben könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung
eines DNA-Profils beitragen kann. Die Verfügung betreffend DNA-Analyse erweist
sich demgemäss als verhältnismässig.
7.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.