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Entscheid

BES.2019.152

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO) (BGer 1B286/2020 und 1B294/2020 vom 22. April 2021)

20. März 2020Deutsch19 min

8. Juli 2019 erliess sie in diesem Zusammenhang einen «Befehl für Erkennungsdienstliche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.152

ENTSCHEID

vom 20.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 8. und 9. Juli 2019

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche

Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255

StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung

wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch,

Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung. Am

8. Juli 2019 erliess sie in diesem Zusammenhang einen «Befehl für Erkennungsdienstliche

Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255

StPO)». Am Tag darauf ordnete sie zudem die Erstellung eines DNA-Profils im

Sinne von Art. 255 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

an.

Gegen diese

Anordnungen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom

16. Juli 2019, mit der beantragt wird, die beiden zur Diskussion stehenden

Verfügungen kostenfällig aufzuheben. Eventualiter wird darum ersucht, im Falle

einer Abweisung der Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung,

zumindest die Verfügung bezüglich Analyse der DNA-Probe und Erstellung eines

DNA-Profils aufzuheben. Darüber hinaus sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Juli

2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der

Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch B____, am 13. Dezember 2019

repliziert. Da die Staatsanwaltschaft bezüglich des identischen Ereignisses

dutzende beinahe gleichlautende Verfügungen (gegen welche allesamt Beschwerde

erhoben worden ist) erliess, hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom

29. Oktober 2019 antragsgemäss «lediglich» drei Fälle (BES.2019.150, 152,

161) im Sinne von «Pilot-Fällen» weitergeführt und die restlichen

Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft dieser Entscheide sistiert

(vorbehältlich eines begründeten Antrags auf Weiterführung).

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten bzw.

bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit die

Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Bezüglich

des Antrags, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist

festzuhalten, dass die Verfahrensleitung die Frage der aufschiebenden Wirkung

nur dann entscheiden muss, wenn sie dieselbe erteilt. Ansonsten wird Letztere

konkludent verweigert (Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 496).

2.

2.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO,

welche der Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der

Identität einer Person, dient, werden die Körpermerkmale einer Person

festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Art. 255 Abs. 1

lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten

Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens

oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive

Probenahme anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (DNA-Profil) muss durch

die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87

E. 1.3.2). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten

können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung

(Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87

E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von

einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den

Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127

E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).

2.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung, die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA)

bzw. die Abnahme des WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils stellen Zwangsmassnahmen

dar. Solche können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen

werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

(lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt

(lit. d). Soweit diese Massnahmen nicht der Aufklärung der Straftaten

eines laufenden Strafverfahrens dienen, sind sie nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch

künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von

einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die

beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die

Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen

Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten

(BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.;

BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4, 1B_185/2017 vom

21.

August 2017 E. 3).

3.

3.1

Anlässlich

der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) des vergangenen

Sommers umstellten am 8. Juli 2019 kurz nach 06.00 Uhr morgens,

diverse Personen die [...]-Gebäude [...]. Sie brachten rund um die

Liegenschaften mit Kohlestücken Parolen an, klebten Überwachungskameras ab und

blockierten – teilweise mit Holzbarrikaden und Kohlehaufen – die Eingänge.

Nachdem [...] Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung

gestellt hatte, mahnte die Kantonspolizei die Aktivisten zwischen

14.00

Uhr und 14.05 Uhr ab. Es wurde ihnen Zeit gegeben, sich bis um

14.15

Uhr von der Örtlichkeit zu entfernen. Nach dieser Abmahnung verliessen

mehrere Beteiligte das Areal. Diese Personen wurden durch die Polizei nicht

kontrolliert und dementsprechend wurde auch kein Verfahren gegen sie eröffnet.

3.2

Um

14.15

Uhr wurden die auf dem Privatareal der [...] verbliebenen Aktivisten

durch die Polizei «eingekesselt». Sie erhielten die Möglichkeit, sich

kontrollieren zu lassen, ihre Personalien anzugeben und anschliessend die

Örtlichkeit zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machten diverse Personen

Gebrauch. Nichtsdestotrotz verblieben einige Aktivisten an Ort und Stelle und

veranstalteten weiterhin eine Sitzblockade (der Beschwerdeführer hatte sich mit

drei weiteren Personen in einem weissen Zelt an einem teilweise mit Beton

gefüllten Fass festgekettet und so die Zufahrt zur Tiefgarage blockiert). Diesen

Personen wurde in der Folge mitgeteilt, dass sie sich nunmehr auch wegen

«Diensterschwerung» und allenfalls «Hinderung einer Amtshandlung» schuldig

machen würden. Da sie sich nicht entfernten, wurden sie durch die Polizei

weggetragen und in der Folge vorläufig inhaftiert (mit Ausnahme der

jugendlichen Aktivisten). Der Beschwerdeführer wurde von seiner Fesselung «befreit»,

um 16.15 Uhr vorläufig festgenommen und anschliessend in die «zentrale

Gefangenensammelstelle (GESA) Waaghof» verbracht, wo er sich (weiterhin)

weigerte, seine Personalien bekannt zu geben. Zudem hatte er seine Fingerkuppen

mit Leim verklebt, womit er seine daktyloskopische Erfassung erschwerte.

3.3

Die

Teilnahme des Beschwerdeführers am zur Diskussion stehenden Aktionstag bzw.

seine Anwesenheit bei den [...]-Gebäuden ist aufgrund seiner «in flagranti-Anhaltung»

erstellt. Da A____ trotz Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen, an einem

Fass angekettet auf dem Privatareal der [...] verblieb, sich weigerte, seine

Personalien bekannt zu geben, seine Fingerkuppen mit Leim verklebt hatte und

offenbar diverse [...]-Mitarbeiter aufgrund der Aktion das Gebäude nicht

betreten konnten bzw. ihre Arbeit später aufnehmen mussten, bestand bzw.

besteht ein dringender Tatverdacht bezüglich Hausfriedensbruch, Diensterschwerung,

Hinderung einer Amtshandlung und (mittäterschaftlich begangener) Nötigung.

3.4

3.4.1

Wer

eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht

besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144

Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Auch die nicht

unerhebliche Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit einer Sache fällt unter den

Begriff des «Beschädigens». Dies kann vor allem dadurch geschehen, dass ein

Objekt beschmutzt bzw. mit Farbe verschmiert wird oder dass an einer Fassade

Sprayereien angebracht werden. Diese weite Auslegung entspricht dem Zweck der

Bestimmung, nach welchem jede Zustandsveränderung als Sachbeschädigung

einzustufen ist, sofern sie den Berechtigten in schützenswerten Interessen

beeinträchtigt und nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht

werden kann (BGE 120 IV 319 E. 2 S. 321 ff.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte

gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 206 f.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich 2018, Art. 144 N 4).

3.4.2

Das

Schadensbild, welches sich der Polizei am 8. Juli 2019 präsentierte, ist

in den Akten detailliert dokumentiert. Gemäss einer Aktennotiz vom 9. Juli

2019.

konnte die Polizei beim Sicherheitsdienst der [...] in Erfahrung bringen,

dass sich die Sachschadenhöhe auf über CHF 10'000.– belaufe. Die

Sachbeschädigungen manifestierten sich in Form von Kohlehaufen, welche am Boden

aufgehäuft worden seien, Kritzeleien mit Kohle an der Gebäudefassade, einer

beschädigten Überwachungskamera (mehrere andere seien abgeklebt worden) und

viel Holz- und Grünabfall mittels welchem die Zugangstüren zum Gebäude

versperrt worden seien und welcher entsorgt werden müsse. Aus der sich in den

Akten befindlichen Offerte [...] (bezüglich Reinigung bzw. Wiederherstellung

des ursprünglichen Zustands) in Höhe von rund CHF 80'000.– ergibt sich,

dass die durch die Aktivisten herbeigeführten Zustandsveränderungen nicht ohne

nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden konnten bzw. [...] in

ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wurde. Es besteht damit weiterhin

– wie bereits am 8. bzw. 9. Juli 2019 – ein hinreichender Tatverdacht

bezüglich (mittäterschaftlich begangener) qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144

Ziff. 3 StGB; als grosser Schaden gilt praxisgemäss ein solcher in Höhe

von CHF 10'000.– [BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 118 f.]). Da

die Sachbeschädigungen aus einer Ansammlung von mehreren Personen heraus

geschahen, durfte die Untersuchungsbehörde auch das Bestehen eines

hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich Landfriedensbruch (Art. 260 StGB)

mit vertretbaren Gründen bejahen.

4.

4.1

4.1.1

Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1

StPO – anders als die Entnahme eines WSA (BES.2017.162 vom 31. Juli 2018

E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014) –

schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen

jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die

Formulierung von Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt,

worin lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. Wie umfassend sie sein

muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden,

sondern richtet sich nach der konkreten Fallkonstellation (vgl. dazu AGE

BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.2, BES.2017.136 vom

19.

Dezember 2017 E. 2.3.1; Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 80 N 4, 6,

Art. 199 N 2, Art. 241 N 4, Art. 260 N 10; Weber, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6).

4.1.2

Die

Begründung des Befehls ist zwar knapp ausgefallen, erscheint aber ausreichend.

Es werden der Name des Beschwerdeführers und dessen vorläufige Festnahme

genannt. Weiter werden die – zum damaligen Stand der Ermittlungen bekannten –

Tatbestände der Nötigung, des Landfriedensbruchs, des Hausfriedensbruchs und

der Sachbeschädigung sowie die vorzunehmenden Massnahmen (erkennungsdienstliche

Erfassung und Abnahme Wangenschleimhautabstrich) angeführt. Zu beachten ist

auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 9. Juli 2019

umfassend mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert wurde, wobei unter

anderem das Datum und die Uhrzeit der entsprechenden Vorhalte genannt wurden. In

diesem Gesamtkontext erweist sich die summarische Begründung des schriftlichen

Befehls entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) als

ausreichend (vgl. dazu AGE BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2,

BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4).

4.2

4.2.1

Inwiefern

die Ausstellung und Datierung des Befehls bereits am 8. Juli 2019 eine Falschbeurkundung

darstellen soll (Replik S. 6), ist nicht erkennbar. Wie nachfolgend zu

zeigen sein wird, war die erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund der

gesamten Umstände gerechtfertigt und fiel der Entscheid dazu offenbar (bereits)

am Tag der Geschehnisse.

4.2.2

Aufgrund

des handschriftlichen Aushändigungsvermerks trifft es zwar zu, dass der Befehl

Dispositiv

vom 8. Juli 2019 dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 und demnach

erst nach offenbar bereits erfolgter erkennungsdienstlicher Behandlung vom

9. Juli 2019 ausgehändigt worden ist. Indes durfte die zur Diskussion

stehende Massnahme zufolge Dringlichkeit zunächst mündlich angeordnet werden: Der

Beschwerdeführer wurde am 8. Juli 2019, um 16.18 Uhr, vorläufig festgenommen

und um 18.05 Uhr – mit zahlreichen weiteren beschuldigten Personen – für

weitere Abklärungen in die «zentrale Gefangenensammelstelle (GESA) Waaghof»

verbracht. Es hätte zuletzt den Interessen des Beschwerdeführers gedient,

seiner erkennungsdienstlichen Erfassung keine Dringlichkeit zuzumessen und auf

das Vorliegen eines schriftlichen Befehls zu warten, zumal es sich aufgrund der

Vielzahl der zu behandelnden Personen um eine spezielle Situation handelte, in

welcher innert kurzer Zeit diverse Verfügungen ausgefertigt werden mussten. Zudem

befand sich die Polizei insofern in einem Zeitdruck, als der vorläufig festgenommene

Beschwerdeführer – sollte keine Untersuchungshaft beantragt werden – innert

48 Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt werden musste (Art. 224

Abs. 2 StPO) und vor der Haftentlassung seine Identität zu verifizieren

war. Die zeitnahe Abnahme des WSA konnte im Übrigen auch verhindern, dass der

Beschwerdeführer nicht noch allenfalls im Nachhinein aufgeboten werden musste.

4.2.3 Inwiefern

die Unterzeichnung der Verfügung vom 8. Juli 2019 durch den der

Kriminalpolizei angehörenden Kriminalkommissär C____ bundesrechtswidrig sein

soll (Beschwerde S. 5), erschliesst sich nicht, zumal die Kriminalpolizei

in der Stadt Basel der Staatsanwaltschaft angegliedert ist. Insofern sind die

Anforderungen von Art. 260 Abs. 4 StPO eingehalten.

4.3

4.3.1 Die

Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den [...]-Gebäuden ist – wie bereits

erwähnt (vgl. E. 3.3) – aufgrund seiner «in flagranti-Anhaltung» erstellt.

Es galt, sich am 8. Juli 2019 zunächst einen Überblick über die aufgrund

der Vielzahl der Aktivisten unübersichtliche Situation bzw. die begangenen

Delikte zu verschaffen und das vorhandene Bild- und Videomaterial mit den

angehaltenen Personen grob abzugleichen, zumal sich die Strafverfolgungsbehörden

immer wieder damit konfrontiert sehen, dass beschuldigte Personen noch in Haft

oder nach der Entlassung ihr Aussehen verändern (Haare schneiden oder färben)

und deshalb zu Ermittlungszwecken Fotos nötig sind, welche das Äussere zum

Zeitpunkt der Festnahme dokumentieren. Da zwischen dem Tatbestand des

Landfriedensbruchs und demjenigen der Sachbeschädigung nach herrschender Lehre

und Praxis Idealkonkurrenz besteht (BGE 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.;

Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich 2018, Art. 260 N 10; Donatsch/Thommen/Wohlers,

Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich

2017, S. 197; vgl. auch Fiolka,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 45),

diente das vom Beschwerdeführer beanstandete Vorgehen – unabhängig von der

Frage der Mittäterschaft – auch der Eruierung allfälliger individueller

Tatbeiträge. Auch wenn der Beschwerdeführer offenbar bereits beim Eintreffen

der Polizei an einem teilweise mit Beton gefüllten Fass angekettet war, bestand

bzw. besteht ein erhebliches Ermittlungsinteresse daran, mit Hilfe der

vorhandenen Videoaufzeichnungen abzuklären, ob der Beschwerdeführer allenfalls beim

Betreten der Örtlichkeiten individuell verfolgbare Delikte beging.

4.3.2 Darüber

hinaus weigerte sich der Beschwerdeführer zunächst, seine Personalien bekannt

zu geben und trug offenbar auch keinen Personalausweis bzw. keinen Reisepass auf

sich, sodass seine Identität in der Folge auch nicht verifiziert werden konnte.

Insofern diente der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 8. Juli

2019 auch dazu, seine Identität verlässlich festzustellen (vgl. dazu auch

§ 39 Abs. 2 Ziff. 1 des Polizeigesetzes [SG 510.100]).

4.4 Die

Polizei hat zunächst ausschliesslich jene 37 Teilnehmenden

erkennungsdienstlich behandelt, die nach zweimaliger Aufforderung das Privatgelände

der [...] nicht verliessen. Unter diesen Umständen durfte die Polizei davon

ausgehen, dass es sich bei denjenigen, die die Örtlichkeit nicht verlassen

wollten, um einen «renitenten Kern» handelt und ist bei der gewählten

Vorgehensweise eine Differenzierung erkennbar. Bei der Würdigung der

Verhältnismässigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass die Aktion um

06.00 Uhr morgens begonnen hatte und die [...] erst um die Mittagszeit

Strafantrag stellte. Die Polizei duldete die Aktion in der Folge noch bis

14.00 Uhr. Erst dann wurden die Teilnehmenden aufgefordert, das Gelände

der [...] zu verlassen. Die von den Teilnehmenden erwünschte Signalwirkung der

Aktion konnte somit über eine längere Zeitdauer in der Öffentlichkeit

wahrgenommen werden.

4.5

4.5.1 Insgesamt

erscheint die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig, stehen doch

mehrere Delikte – bezüglich der Sachbeschädigung sogar die Qualifikation als

«grosser Schaden» im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB – ernsthaft zur

Diskussion und handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um

einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Darüber

hinaus wurden die Massnahmen im engen zeitlichen Kontext mit den Ereignissen

verfügt.

4.5.2 Daran

ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft noch am 10. Juli 2019 einen

Strafbefehl erliess und dem Beschwerdeführer offenbar bei seiner Haftentlassung

aushändigte. Zwar ist kaum realistisch, dass die Staatsanwaltschaft innerhalb dieser

kurzen Zeit das gesamte Bild- und Videomaterial exakt abgeglichen hat. Ein

Strafbefehl ist indes als Angebot an die Parteien zur summarischen

Verfahrenserledigung zu qualifizieren (Schmid/Jositsch,

a.a.O., Vor Art. 352-357 N 1; Schwarzenegger,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage,

Zürich 2014, Art. 352 N 1). Der Beschwerdeführer hat dieses nicht

angenommen und gegen den entsprechenden Strafbefehl am 12. Juli 2019

Einsprache erhoben. Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft gemäss

Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der

Einsprache erforderlich sind. Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, das vor

Erlass des Strafbefehls zumeist nur lückenhaft durchgeführte Vorverfahren und

vor allem die erforderlichen Beweisabnahmen nachzuholen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 355

N 1). Mit der Einsprache wird die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das

Vorverfahren zu vervollständigen, das heisst insbesondere die nötigen Beweise

zu erheben und die beschuldigte Person einzuvernehmen (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 355 N 1). Der Befehl

vom 8. Juli 2019 diente damit neben der Klärung der Identität des

Beschwerdeführers und der Verschaffung eines ersten Überblicks auch dazu, für

das Einspracheverfahren vorsorglich Vorkehrungen zu treffen, zumal der

Beschwerdeführer bereits einvernommen wurde und so verhindert werden konnte,

dass A____ nochmals vorgeladen werden musste.

4.6 Im

Ergebnis ist festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung des

Beschwerdeführers rechtmässig war.

5.

Das bezüglich

der erkennungsdienstlichen Erfassung Referierte gilt an sich mutatis mutandis

auch für die in der identischen Verfügung angeordnete Abnahme eines WSA. Da

sich die Verfügung betreffend DNA-Analyse aber – wie nachfolgend zu zeigen sein

wird (vgl. dazu E. 6) – als rechtswidrig erweist, ist die entnommene Probe

gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die

Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von

unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) nach

Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu vernichten. Weitere diesbezügliche

Ausführungen erübrigen sich daher.

6.

6.1

6.1.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet die Analyse der DNA-Probe des Beschwerdeführers in

ihrer Verfügung vom 9. Juli 2019 zunächst mit der Aufklärung der Anlasstat

(DNA-Spurenträger in Form von Overalls, Atemmasken, Skibrillen etc.).

6.1.2 Wie

bereits mehrfach erwähnt (vgl. E. 3.3, 4.3.1), ist die Anwesenheit des

Beschwerdeführers bei [...]-Gebäuden aufgrund seiner «in flagranti-Anhaltung»

erstellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es einen Erkenntnisgewinn

bedeutete, wenn auf den ausgewerteten Atemmasken eine DNA-Spur des

Beschwerdeführers gefunden würde. Dass viele der Teilnehmenden identisch

aussehende (weisse) Atemmasken trugen, ist fotografisch und per Video

dokumentiert. Es kann hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung nicht von

Interesse sein, ob und wenn ja welche Maske der Beschwerdeführer trug. Die

Analyse der DNA des Beschwerdeführers hätte allenfalls dann der

Sachverhaltsabklärung gedient, wenn beispielsweise auf beschädigten

Gegenständen DNA hätte sichergestellt werden können und Letztere insofern der

Zurechnung individueller Tatbeiträge gedient hätte. Dies ist – soweit

ersichtlich – nicht der Fall. Folglich ist die Erstellung eines DNA-Profils des

Beschwerdeführers für die Sachverhaltsabklärung nicht tauglich.

6.2 Dient

die DNA-Analyse nicht der Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, erweist

sich diese – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2) – nur dann als verhältnismässig,

wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von einer gewissen Schwere

verwickelt sein könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der

Beschwerdeführer ist weder vorbestraft noch ist er eigens für die Teilnahme an den

zur Diskussion stehenden Ereignissen nach Basel gereist. Obwohl er sich auch

nach mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei nicht von den Örtlichkeiten bei

der [...] entfernte, besteht in casu keine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der

Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in ähnliche, noch nicht

aufgeklärte Straftaten nicht unerheblicher Schwere verwickelt war bzw. solche

Delikte auch in Zukunft verüben könnte. Die Verfügung betreffend DNA-Analyse

erweist sich demgemäss als rechtswidrig.

7.

7.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde betreffend die Erstellung eines

DNA-Profils gutzuheissen (Verfügung vom 9. Juli 2019), bezüglich der

erkennungsdienstliche Erfassung und Abnahme eines WSA (Verfügung vom 8. Juli

2019) hingegen abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer reduzierten Gebühr von

CHF 200.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.2 Zudem

hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung.

Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen. B____

hat mit seiner Replik vom 13. Dezember 2019 eine Rechtsschrift (für die

drei parallelen Verfahren) eingereicht. Mit der Korrespondenz bezüglich der

Verfahrenskoordination fiel darüber hinaus weiterer nicht unerheblicher Aufwand

an. Insgesamt ist ein reduzierter Aufwand von insgesamt sechs Stunden (zuzüglich

einer pauschalen Spesenentschädigung von CHF 50.–) zu vergüten (hälftig

aufgeteilt auf die Beschwerdeverfahren BES.2019.152 und BES.2019.161). Für den

genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2019 aufgehoben und

dieselbe angewiesen, das DNA-Profil des Beschwerdeführers zu löschen. Bezüglich

der Verfügung vom 8. Juli 2019 (erkennungsdienstliche Erfassung und

Abnahme eines WSA) wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–

(einschliesslich Auslagen).

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____,

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– und ein

Auslagenersatz von CHF 25.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 48.15,

insgesamt CHF 673.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.