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Entscheid

BES.2019.161

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO) (BGer 1B287/2020 und BGer 1B293/2020 vom 22.04.2021)

20. März 2020Deutsch18 min

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.161

ENTSCHEID

vom 20.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 8. und 9. Juli 2019

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche

Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255

StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung

wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch,

Sachbeschädigung und Diensterschwerung. Am 8. Juli 2019 erliess sie in

diesem Zusammenhang einen «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung

(Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO)». Am

Tag darauf ordnete sie zudem die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von

Art. 255 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) an.

Gegen diese

Anordnungen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom

16. Juli 2019, mit der beantragt wird, die beiden zur Diskussion stehenden

Verfügungen kostenfällig aufzuheben. Eventualiter wird darum ersucht, im Falle

einer Abweisung der Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung,

zumindest die Verfügung bezüglich Analyse der DNA-Probe und Erstellung eines

DNA-Profils aufzuheben. Darüber hinaus sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juli

2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die

Beschwerdeführerin, mittlerweile vertreten durch B____, am 13. Dezember

2019 repliziert. Da die Staatsanwaltschaft bezüglich des identischen

Ereignisses dutzende beinahe gleichlautende Verfügungen (gegen welche allesamt

Beschwerde erhoben worden ist) erliess, hat die Verfahrensleiterin mit

Verfügung vom 29. Oktober 2019 antragsgemäss «lediglich» drei Fälle

(BES.2019.150, 152, 161) im Sinne von «Pilot-Fällen» weitergeführt und die

restlichen Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft dieser Entscheide sistiert

(vorbehältlich eines begründeten Antrags auf Weiterführung).

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist durch die angeordneten bzw.

bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit die

Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Bezüglich

des Antrags, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist

festzuhalten, dass die Verfahrensleitung die Frage der aufschiebenden Wirkung

nur dann entscheiden muss, wenn sie dieselbe erteilt. Ansonsten wird Letztere

konkludent verweigert (Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 496).

2.

2.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO, welche

der Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der Identität einer

Person, dient, werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke

von Körperteilen genommen. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO

ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und zur

Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines

Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive Probenahme

anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (DNA-Profil) muss durch die

Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2).

Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das

Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung

[BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13

Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,

SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259

E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff

auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig

erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3

S. 247).

2.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung, die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs

(WSA) bzw. die Abnahme des WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils stellen

Zwangsmassnahmen dar. Solche können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur

dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b),

die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

(lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt

(lit. d). Soweit diese Massnahmen nicht der Aufklärung der Straftaten

eines laufenden Strafverfahrens dienen, sind sie nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch

künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von

einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die

beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die

Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen

Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom

24.

April 2019 E. 3.4, 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3).

3.

3.1

Anlässlich

der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) des vergangenen

Sommers umstellten am 8. Juli 2019 kurz nach 06.00 Uhr morgens,

diverse Personen die [...]-Gebäude bei der [...]. Sie brachten rund um die

Liegenschaften mit Kohlestücken Parolen an, klebten Überwachungskameras ab und

blockierten – teilweise mit Holzbarrikaden und Kohlehaufen – die Eingänge.

Nachdem die [...] Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung

gestellt hatte, mahnte die Kantonspolizei die Aktivisten zwischen

14.00

Uhr und 14.05 Uhr ab. Es wurde ihnen Zeit gegeben, sich bis um

14.15

Uhr von der Örtlichkeit zu entfernen. Nach dieser Abmahnung

verliessen mehrere Beteiligte das Areal. Diese Personen wurden durch die

Polizei nicht kontrolliert und dementsprechend wurde auch kein Verfahren gegen

sie eröffnet.

3.2

Um

14.15

Uhr wurden die auf dem Privatareal der [...] verbliebenen Aktivisten

durch die Polizei «eingekesselt». Sie erhielten die Möglichkeit, sich

kontrollieren zu lassen, ihre Personalien anzugeben und anschliessend die

Örtlichkeit zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machten diverse Personen

Gebrauch. Nichtsdestotrotz verblieben einige Aktivisten – unter anderem die

Beschwerdeführerin – an Ort und Stelle. Diesen Personen wurde in der Folge

mitgeteilt, dass sie sich nunmehr auch wegen «Diensterschwerung» und allenfalls

«Hinderung einer Amtshandlung» schuldig machen würden. Da sie sich nicht

entfernten, wurden sie durch die Polizei weggetragen und in der Folge vorläufig

inhaftiert (mit Ausnahme der jugendlichen Aktivisten).

3.3

Die

Teilnahme der Beschwerdeführerin am zur Diskussion stehenden Aktionstag bzw. ihre

Anwesenheit bei den [...]-Gebäuden ist aufgrund ihrer «in flagranti-Anhaltung»

erstellt. Da A____ trotz Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen, auf dem

Privatareal der [...] verblieb, von Polizei-Beamten weggetragen werden musste

und offenbar diverse [...]-Mitarbeiter aufgrund der Aktion das Gebäude nicht

betreten konnten bzw. ihre Arbeit später aufnehmen mussten, bestand bzw.

besteht ein dringender Tatverdacht bezüglich Hausfriedensbruch,

Diensterschwerung und (mittäterschaftlich begangener) Nötigung.

3.4

3.4.1

Wer

eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht

besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144

Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Auch die nicht

unerhebliche Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit einer Sache fällt unter den

Begriff des «Beschädigens». Dies kann vor allem dadurch geschehen, dass ein

Objekt beschmutzt bzw. mit Farbe verschmiert wird oder dass an einer Fassade

Sprayereien angebracht werden. Diese weite Auslegung entspricht dem Zweck der

Bestimmung, nach welchem jede Zustandsveränderung als Sachbeschädigung

einzustufen ist, sofern sie den Berechtigten in schützenswerten Interessen

beeinträchtigt und nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht

werden kann (BGE 120 IV 319 E. 2 S. 321 ff.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte

gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 206 f.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich 2018, Art. 144 N 4).

3.4.2

Das

Schadensbild, welches sich der Polizei am 8. Juli 2019 präsentierte, ist

in den Akten detailliert dokumentiert. Gemäss einer Aktennotiz vom 9. Juli

2019.

konnte die Polizei beim Sicherheitsdienst der [...] in Erfahrung bringen,

dass sich die Sachschadenhöhe auf über CHF 10'000.– belaufe. Die

Sachbeschädigungen manifestierten sich in Form von Kohlehaufen, welche am Boden

aufgehäuft worden seien, Kritzeleien mit Kohle an der Gebäudefassade, einer

beschädigten Überwachungskamera (mehrere andere seien abgeklebt worden) und

viel Holz- und Grünabfall mittels welchem die Zugangstüren zum Gebäude

versperrt worden seien und welcher entsorgt werden müsse. Aus der sich in den

Akten befindlichen Offerte der [...] (bezüglich Reinigung bzw.

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) in Höhe von rund CHF 80'000.–

ergibt sich, dass die durch die Aktivisten herbeigeführten Zustandsveränderungen

nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden konnten bzw.

die [...] in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wurde. Es besteht

damit weiterhin – wie bereits am 8. bzw. 9. Juli 2019 – ein

hinreichender Tatverdacht bezüglich (mittäterschaftlich begangener) qualifizierter

Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB; als grosser Schaden gilt

praxisgemäss ein solcher in Höhe von CHF 10'000.– [BGE 136 IV 117 E. 4.3.1

S. 118 f.]). Da die Sachbeschädigungen aus einer Ansammlung von

mehreren Personen heraus geschahen, durfte die Untersuchungsbehörde auch das

Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich Landfriedensbruch

(Art. 260 StGB) mit vertretbaren Gründen bejahen.

4.

4.1

4.1.1

Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1

StPO – anders als die Entnahme eines WSA (BES.2017.162 vom 31. Juli 2018

E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014) –

schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen

jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die

Formulierung von Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt,

worin lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. Wie umfassend sie sein

muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden, sondern

richtet sich nach der konkreten Fallkonstellation (vgl. dazu AGE BES.2018.148

vom 12. Februar 2019 E. 2.2, BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017

E. 2.3.1; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar

StPO, 3. Auflage 2018, Art. 80 N 4, 6, Art. 199 N 2,

Art. 241 N 4, Art. 260 N 10; Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 199 StPO N 6).

4.1.2

Die

Begründung des Befehls ist zwar knapp ausgefallen, erscheint aber ausreichend.

Es werden der Name der Beschwerdeführerin und deren vorläufige Festnahme

genannt. Weiter werden die – zum damaligen Stand der Ermittlungen bekannten –

Tatbestände der Nötigung, des Landfriedensbruchs, des Hausfriedensbruchs und

der Sachbeschädigung sowie die vorzunehmenden Massnahmen (erkennungsdienstliche

Erfassung und Abnahme Wangenschleimhautabstrich) angeführt. Zu beachten ist

auch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 9. Juli 2019

umfassend mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert wurde, wobei unter

anderem das Datum und die Uhrzeit der entsprechenden Vorhalte genannt wurden. In

diesem Gesamtkontext erweist sich die summarische Begründung des schriftlichen Befehls

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2) als

ausreichend (vgl. dazu AGE BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2,

BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4).

4.2

4.2.1

Aus

den Akten ergibt sich, dass der Befehl vom 8. Juli 2019 A____ am darauf

folgenden Tag, dem 9. Juli 2019, ausgehändigt worden ist. Da aber ein

Vollzugsprotokoll mit präzisen Angaben insbesondere zur Zeit der

erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der Abnahme des WSA fehlt, kann nicht

nachvollzogen werden, ob der Befehl vom 8. Juli 2019 der

Beschwerdeführerin vor oder nach dem Vollzug der entsprechenden Massnahmen

ausgehändigt worden ist. Indes durfte die zur Diskussion stehende Massnahme so

oder anders zufolge Dringlichkeit zunächst mündlich angeordnet werden: Die

Beschwerdeführerin wurde am 8. Juli 2019, um 14.42 Uhr, vorläufig

festgenommen und um 15.15 Uhr – mit zahlreichen weiteren beschuldigten Personen

– für weitere Abklärungen in die «zentrale Gefangenensammelstelle (GESA)

Waaghof» verbracht. Es hätte zuletzt den Interessen der Beschwerdeführerin

gedient, ihrer erkennungsdienstlichen Erfassung keine Dringlichkeit zuzumessen

und auf das Vorliegen eines schriftlichen Befehls zu warten, zumal es sich

aufgrund der Vielzahl der zu behandelnden Personen um eine spezielle Situation

handelte, in welcher innert kurzer Zeit diverse Verfügungen ausgefertigt werden

mussten. Zudem befand sich die Polizei insofern in einem Zeitdruck, als die

vorläufig festgenommene Beschwerdeführerin – sollte keine Untersuchungshaft

beantragt werden – innert 48 Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt werden

musste (Art. 224 Abs. 2 StPO) und vor der Haftentlassung ihre

Identität zu klären war. Die zeitnahe Abnahme des WSA konnte im Übrigen auch

verhindern, dass die [...] wohnhafte Beschwerdeführerin nicht noch allenfalls

im Nachhinein aufgeboten werden musste.

4.2.2

Inwiefern

die Unterzeichnung der Verfügung vom 8. Juli 2019 durch den der

Kriminalpolizei angehörenden Kriminalkommissär C____ bundesrechtswidrig sein

soll (Beschwerde S. 5), erschliesst sich nicht, zumal die Kriminalpolizei

in der Stadt Basel der Staatsanwaltschaft angegliedert ist. Insofern sind die

Anforderungen von Art. 260 Abs. 4 StPO eingehalten.

4.3

4.3.1

Die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei den [...]-Gebäuden ist – wie bereits

erwähnt (vgl. E. 3.3) – aufgrund ihrer «in flagranti-Anhaltung» erstellt.

Es galt, sich am 8. Juli 2019 zunächst einen Überblick über die aufgrund

der Vielzahl der Aktivisten unübersichtliche Situation bzw. die begangenen

Delikte zu verschaffen und das vorhandene Bild- und Videomaterial mit den

angehaltenen Personen grob abzugleichen, zumal sich die Strafverfolgungsbehörden

immer wieder damit konfrontiert sehen, dass beschuldigte Personen noch in Haft

oder unmittelbar nach ihrer Entlassung das Aussehen verändern (Haare schneiden

oder färben) und deshalb zu Ermittlungszwecken Fotos nötig sind, welche das

Äussere zum Zeitpunkt der Festnahme dokumentieren. Da zwischen dem Tatbestand

des Landfriedensbruchs und demjenigen der Sachbeschädigung nach herrschender

Lehre und Praxis Idealkonkurrenz besteht (BGE 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.;

Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich 2018, Art. 260 N 10; Donatsch/Thommen/Wohlers,

Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich

2017, S. 197; vgl. auch Fiolka,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 45),

diente das von der Beschwerdeführerin beanstandete Vorgehen – unabhängig von

der Frage der Mittäterschaft – auch der Eruierung allfälliger individueller

Tatbeiträge.

4.3.2

Darüber

hinaus trug die Beschwerdeführerin offenbar keinen Personalausweis auf sich,

sodass ihre Identität zunächst nicht verifiziert werden konnte. Insofern diente

der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 8. Juli 2019 auch

dazu, ihre Identität verlässlich festzustellen (vgl. dazu auch § 39

Abs. 2 Ziff. 1 des Polizeigesetzes [SG 510.100]).

4.4

Die

Polizei hat zunächst ausschliesslich jene 37 Teilnehmenden erkennungsdienstlich

behandelt, die nach zweimaliger Aufforderung das Privatgelände der [...] AG

nicht verliessen. Unter diesen Umständen durfte die Polizei davon ausgehen,

dass es sich bei denjenigen, die die Örtlichkeit nicht verlassen wollten, um

einen «renitenten Kern» handelt und ist bei der gewählten Vorgehensweise eine

Differenzierung erkennbar. Bei der Würdigung der Verhältnismässigkeit ist auch

zu berücksichtigen, dass die Aktion um 06.00 Uhr morgens begonnen hatte

und [...] erst um die Mittagszeit Strafantrag stellte. Die Polizei duldete die

Aktion in der Folge noch bis 14.00 Uhr. Erst dann wurden die Teilnehmenden

aufgefordert, das Gelände der [...] zu verlassen. Die von den Teilnehmenden

erwünschte Signalwirkung der Aktion konnte somit über eine längere Zeitdauer in

der Öffentlichkeit wahrgenommen werden.

4.5

4.5.1

Insgesamt

erscheint die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig, stehen doch

mehrere Delikte – bezüglich der Sachbeschädigung sogar die Qualifikation als

«grosser Schaden» im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB – ernsthaft zur

Diskussion und handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um

einen leichten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin. Darüber

hinaus wurden die Massnahmen im engen zeitlichen Kontext mit den Ereignissen

verfügt.

4.5.2

Daran

ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft noch am 9. Juli 2019 einen

Strafbefehl erliess und der Beschwerdeführerin offenbar bei deren

Haftentlassung aushändigte. Zwar ist kaum realistisch, dass die

Staatsanwaltschaft innerhalb dieser kurzen Zeit das gesamte Bild- und

Videomaterial exakt abgeglichen hat. Ein Strafbefehl ist aber als Angebot an

die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung zu qualifizieren (Schmid/Jositsch, a.a.O., Vor Art. 352-357

N 1; Schwarzenegger, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich

2014, Art. 352 N 1). Die Beschwerdeführerin hat dieses nicht

angenommen und gegen den Strafbefehl noch am 9. Juli 2019 Einsprache

erhoben. Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft gemäss

Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der

Einsprache erforderlich sind. Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, das vor

Erlass des Strafbefehls zumeist nur lückenhaft durchgeführte Vorverfahren und insbesondere

auch die erforderlichen Beweisabnahmen nachzuholen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 355 N 1). Mit der

Einsprache wird die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das Vorverfahren zu

vervollständigen, die notwendigen Beweise zu erheben und die beschuldigte

Person einzuvernehmen (Schwarzenegger,

a.a.O., Art. 355 N 1). Der Befehl vom 8. Juli 2019 diente damit neben

der Klärung der Identität der Beschwerdeführerin und der Verschaffung eines ersten

Überblicks auch dazu, für das Einspracheverfahren vorsorglich Vorkehrungen zu

treffen, zumal die Beschwerdeführerin bereits einvernommen wurde und so

verhindert werden konnte, dass die [...] wohnhafte A____ nochmals vorgeladen

werden musste.

4.6

Im

Ergebnis ist festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung der

Beschwerdeführerin rechtmässig war.

5.

Das bezüglich

der erkennungsdienstlichen Erfassung Referierte gilt an sich mutatis mutandis

auch für die in der identischen Verfügung angeordnete Abnahme eines WSA. Da sich

die Verfügung betreffend DNA-Analyse aber – wie nachfolgend zu zeigen sein wird

(vgl. dazu E. 6) – als rechtswidrig erweist, ist die entnommene Probe

gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die

Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von

unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) nach

Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu vernichten. Weitere diesbezügliche

Ausführungen erübrigen sich daher.

6.

6.1

6.1.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Analyse der DNA-Probe der Beschwerdeführerin

in ihrer Verfügung vom 9. Juli 2019 zunächst mit der Aufklärung der

Anlasstat (DNA-Spurenträger in Form von Overalls, Atemmasken, Skibrillen etc.).

6.1.2

Wie

bereits mehrfach erwähnt (vgl. E. 3.3, 4.3.1), ist die Anwesenheit der

Beschwerdeführerin bei den [...]-Gebäuden aufgrund ihrer «in

flagranti-Anhaltung» erstellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es einen

Erkenntnisgewinn bedeutete, wenn auf den ausgewerteten Atemmasken eine DNA-Spur

der Beschwerdeführerin gefunden würde. Dass viele der Teilnehmenden identisch

aussehende (weisse) Atemmasken trugen, ist fotografisch und per Video

dokumentiert. Es kann hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung nicht von

Interesse sein, ob und wenn ja welche Maske die Beschwerdeführerin trug. Die

Analyse der DNA der Beschwerdeführerin hätte allenfalls dann der

Sachverhaltsabklärung gedient, wenn beispielsweise auf beschädigten

Gegenständen DNA hätte sichergestellt werden können und Letztere insofern der

Zurechnung individueller Tatbeiträge gedient hätte. Dies ist – soweit

ersichtlich – nicht der Fall.

6.2

Dient

die DNA-Analyse nicht der Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts,

erweist sich diese – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2) – nur dann als

verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die Beschwerdeführerin in andere – auch künftige – Delikte von einer

gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die

Beschwerdeführerin entfernte sich zwar auch nach mehrmaliger Aufforderung durch

die Polizei nicht von den Örtlichkeiten bei [...] und ist auch eigens für die

Teilnahme an den zur Diskussion stehenden Ereignissen aus [...] nach Basel

gereist. Indes ist sie nicht vorbestraft. Aus den soeben referierten Elementen

lässt sich keine erhöhte Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die Beschwerdeführerin

bereits in der Vergangenheit in ähnliche, noch nicht aufgeklärte, Straftaten

nicht unerheblicher Schwere verwickelt war bzw. solche Delikte auch in Zukunft

verüben könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen

kann. Die Verfügung betreffend DNA-Analyse erweist sich demgemäss auch in

dieser Hinsicht als rechtswidrig.

7.

7.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde betreffend die Erstellung eines

DNA-Profils gutzuheissen (Verfügung vom 9. Juli 2019), bezüglich der

erkennungsdienstliche Erfassung und Abnahme eines WSA (Verfügung vom 8. Juli

2019) hingegen abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

dessen ordentliche Kosten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.– zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.2

Zudem

hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte

Parteientschädigung. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der

Aufwand zu schätzen. B____ hat mit seiner Replik vom 13. Dezember 2019

eine Rechtsschrift (für die drei parallelen Verfahren) eingereicht. Mit der

Korrespondenz bezüglich der Verfahrenskoordination fiel darüber hinaus weiterer

nicht unerheblicher Aufwand an. Insgesamt ist ein reduzierter Aufwand von

insgesamt sechs Stunden (zuzüglich einer pauschalen Spesenentschädigung von

CHF 50.–) zu vergüten (hälftig aufgeteilt auf die Beschwerdeverfahren

BES.2019.152 und BES.2019.161). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2019 aufgehoben und

dieselbe angewiesen, das DNA-Profil der Beschwerdeführerin zu löschen.

Bezüglich der Verfügung vom 8. Juli 2019 (erkennungsdienstliche Erfassung

und Abnahme eines WSA) wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–

(einschliesslich Auslagen).

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____,

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– und ein

Auslagenersatz von CHF 25.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 48.15,

insgesamt CHF 673.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.