BES.2019.161
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO) (BGer 1B287/2020 und BGer 1B293/2020 vom 22.04.2021)
20. März 2020Deutsch18 min
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.161
ENTSCHEID
vom 20.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 8. und 9. Juli 2019
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche
Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255
StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung und Diensterschwerung. Am 8. Juli 2019 erliess sie in
diesem Zusammenhang einen «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung
(Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO)». Am
Tag darauf ordnete sie zudem die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von
Art. 255 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) an.
Gegen diese
Anordnungen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom
16. Juli 2019, mit der beantragt wird, die beiden zur Diskussion stehenden
Verfügungen kostenfällig aufzuheben. Eventualiter wird darum ersucht, im Falle
einer Abweisung der Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung,
zumindest die Verfügung bezüglich Analyse der DNA-Probe und Erstellung eines
DNA-Profils aufzuheben. Darüber hinaus sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juli
2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die
Beschwerdeführerin, mittlerweile vertreten durch B____, am 13. Dezember
2019 repliziert. Da die Staatsanwaltschaft bezüglich des identischen
Ereignisses dutzende beinahe gleichlautende Verfügungen (gegen welche allesamt
Beschwerde erhoben worden ist) erliess, hat die Verfahrensleiterin mit
Verfügung vom 29. Oktober 2019 antragsgemäss «lediglich» drei Fälle
(BES.2019.150, 152, 161) im Sinne von «Pilot-Fällen» weitergeführt und die
restlichen Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft dieser Entscheide sistiert
(vorbehältlich eines begründeten Antrags auf Weiterführung).
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist durch die angeordneten bzw.
bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit die
Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Bezüglich
des Antrags, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist
festzuhalten, dass die Verfahrensleitung die Frage der aufschiebenden Wirkung
nur dann entscheiden muss, wenn sie dieselbe erteilt. Ansonsten wird Letztere
konkludent verweigert (Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 496).
2.
2.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO, welche
der Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der Identität einer
Person, dient, werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke
von Körperteilen genommen. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO
ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und zur
Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines
Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive Probenahme
anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (DNA-Profil) muss durch die
Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2).
Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das
Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13
Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,
SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259
E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff
auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig
erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3
S. 247).
2.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung, die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs
(WSA) bzw. die Abnahme des WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils stellen
Zwangsmassnahmen dar. Solche können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur
dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b),
die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
(lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt
(lit. d). Soweit diese Massnahmen nicht der Aufklärung der Straftaten
eines laufenden Strafverfahrens dienen, sind sie nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch
künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von
einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die
Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen
Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom
24.
April 2019 E. 3.4, 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3).
3.
3.1
Anlässlich
der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) des vergangenen
Sommers umstellten am 8. Juli 2019 kurz nach 06.00 Uhr morgens,
diverse Personen die [...]-Gebäude bei der [...]. Sie brachten rund um die
Liegenschaften mit Kohlestücken Parolen an, klebten Überwachungskameras ab und
blockierten – teilweise mit Holzbarrikaden und Kohlehaufen – die Eingänge.
Nachdem die [...] Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung
gestellt hatte, mahnte die Kantonspolizei die Aktivisten zwischen
14.00
Uhr und 14.05 Uhr ab. Es wurde ihnen Zeit gegeben, sich bis um
14.15
Uhr von der Örtlichkeit zu entfernen. Nach dieser Abmahnung
verliessen mehrere Beteiligte das Areal. Diese Personen wurden durch die
Polizei nicht kontrolliert und dementsprechend wurde auch kein Verfahren gegen
sie eröffnet.
3.2
Um
14.15
Uhr wurden die auf dem Privatareal der [...] verbliebenen Aktivisten
durch die Polizei «eingekesselt». Sie erhielten die Möglichkeit, sich
kontrollieren zu lassen, ihre Personalien anzugeben und anschliessend die
Örtlichkeit zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machten diverse Personen
Gebrauch. Nichtsdestotrotz verblieben einige Aktivisten – unter anderem die
Beschwerdeführerin – an Ort und Stelle. Diesen Personen wurde in der Folge
mitgeteilt, dass sie sich nunmehr auch wegen «Diensterschwerung» und allenfalls
«Hinderung einer Amtshandlung» schuldig machen würden. Da sie sich nicht
entfernten, wurden sie durch die Polizei weggetragen und in der Folge vorläufig
inhaftiert (mit Ausnahme der jugendlichen Aktivisten).
3.3
Die
Teilnahme der Beschwerdeführerin am zur Diskussion stehenden Aktionstag bzw. ihre
Anwesenheit bei den [...]-Gebäuden ist aufgrund ihrer «in flagranti-Anhaltung»
erstellt. Da A____ trotz Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen, auf dem
Privatareal der [...] verblieb, von Polizei-Beamten weggetragen werden musste
und offenbar diverse [...]-Mitarbeiter aufgrund der Aktion das Gebäude nicht
betreten konnten bzw. ihre Arbeit später aufnehmen mussten, bestand bzw.
besteht ein dringender Tatverdacht bezüglich Hausfriedensbruch,
Diensterschwerung und (mittäterschaftlich begangener) Nötigung.
3.4
3.4.1
Wer
eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht
besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144
Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Auch die nicht
unerhebliche Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit einer Sache fällt unter den
Begriff des «Beschädigens». Dies kann vor allem dadurch geschehen, dass ein
Objekt beschmutzt bzw. mit Farbe verschmiert wird oder dass an einer Fassade
Sprayereien angebracht werden. Diese weite Auslegung entspricht dem Zweck der
Bestimmung, nach welchem jede Zustandsveränderung als Sachbeschädigung
einzustufen ist, sofern sie den Berechtigten in schützenswerten Interessen
beeinträchtigt und nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht
werden kann (BGE 120 IV 319 E. 2 S. 321 ff.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte
gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 206 f.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art. 144 N 4).
3.4.2
Das
Schadensbild, welches sich der Polizei am 8. Juli 2019 präsentierte, ist
in den Akten detailliert dokumentiert. Gemäss einer Aktennotiz vom 9. Juli
2019.
konnte die Polizei beim Sicherheitsdienst der [...] in Erfahrung bringen,
dass sich die Sachschadenhöhe auf über CHF 10'000.– belaufe. Die
Sachbeschädigungen manifestierten sich in Form von Kohlehaufen, welche am Boden
aufgehäuft worden seien, Kritzeleien mit Kohle an der Gebäudefassade, einer
beschädigten Überwachungskamera (mehrere andere seien abgeklebt worden) und
viel Holz- und Grünabfall mittels welchem die Zugangstüren zum Gebäude
versperrt worden seien und welcher entsorgt werden müsse. Aus der sich in den
Akten befindlichen Offerte der [...] (bezüglich Reinigung bzw.
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) in Höhe von rund CHF 80'000.–
ergibt sich, dass die durch die Aktivisten herbeigeführten Zustandsveränderungen
nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden konnten bzw.
die [...] in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wurde. Es besteht
damit weiterhin – wie bereits am 8. bzw. 9. Juli 2019 – ein
hinreichender Tatverdacht bezüglich (mittäterschaftlich begangener) qualifizierter
Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB; als grosser Schaden gilt
praxisgemäss ein solcher in Höhe von CHF 10'000.– [BGE 136 IV 117 E. 4.3.1
S. 118 f.]). Da die Sachbeschädigungen aus einer Ansammlung von
mehreren Personen heraus geschahen, durfte die Untersuchungsbehörde auch das
Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich Landfriedensbruch
(Art. 260 StGB) mit vertretbaren Gründen bejahen.
4.
4.1
4.1.1
Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1
StPO – anders als die Entnahme eines WSA (BES.2017.162 vom 31. Juli 2018
E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014) –
schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen
jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die
Formulierung von Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt,
worin lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. Wie umfassend sie sein
muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden, sondern
richtet sich nach der konkreten Fallkonstellation (vgl. dazu AGE BES.2018.148
vom 12. Februar 2019 E. 2.2, BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017
E. 2.3.1; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar
StPO, 3. Auflage 2018, Art. 80 N 4, 6, Art. 199 N 2,
Art. 241 N 4, Art. 260 N 10; Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 199 StPO N 6).
4.1.2
Die
Begründung des Befehls ist zwar knapp ausgefallen, erscheint aber ausreichend.
Es werden der Name der Beschwerdeführerin und deren vorläufige Festnahme
genannt. Weiter werden die – zum damaligen Stand der Ermittlungen bekannten –
Tatbestände der Nötigung, des Landfriedensbruchs, des Hausfriedensbruchs und
der Sachbeschädigung sowie die vorzunehmenden Massnahmen (erkennungsdienstliche
Erfassung und Abnahme Wangenschleimhautabstrich) angeführt. Zu beachten ist
auch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 9. Juli 2019
umfassend mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert wurde, wobei unter
anderem das Datum und die Uhrzeit der entsprechenden Vorhalte genannt wurden. In
diesem Gesamtkontext erweist sich die summarische Begründung des schriftlichen Befehls
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2) als
ausreichend (vgl. dazu AGE BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2,
BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4).
4.2
4.2.1
Aus
den Akten ergibt sich, dass der Befehl vom 8. Juli 2019 A____ am darauf
folgenden Tag, dem 9. Juli 2019, ausgehändigt worden ist. Da aber ein
Vollzugsprotokoll mit präzisen Angaben insbesondere zur Zeit der
erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der Abnahme des WSA fehlt, kann nicht
nachvollzogen werden, ob der Befehl vom 8. Juli 2019 der
Beschwerdeführerin vor oder nach dem Vollzug der entsprechenden Massnahmen
ausgehändigt worden ist. Indes durfte die zur Diskussion stehende Massnahme so
oder anders zufolge Dringlichkeit zunächst mündlich angeordnet werden: Die
Beschwerdeführerin wurde am 8. Juli 2019, um 14.42 Uhr, vorläufig
festgenommen und um 15.15 Uhr – mit zahlreichen weiteren beschuldigten Personen
– für weitere Abklärungen in die «zentrale Gefangenensammelstelle (GESA)
Waaghof» verbracht. Es hätte zuletzt den Interessen der Beschwerdeführerin
gedient, ihrer erkennungsdienstlichen Erfassung keine Dringlichkeit zuzumessen
und auf das Vorliegen eines schriftlichen Befehls zu warten, zumal es sich
aufgrund der Vielzahl der zu behandelnden Personen um eine spezielle Situation
handelte, in welcher innert kurzer Zeit diverse Verfügungen ausgefertigt werden
mussten. Zudem befand sich die Polizei insofern in einem Zeitdruck, als die
vorläufig festgenommene Beschwerdeführerin – sollte keine Untersuchungshaft
beantragt werden – innert 48 Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt werden
musste (Art. 224 Abs. 2 StPO) und vor der Haftentlassung ihre
Identität zu klären war. Die zeitnahe Abnahme des WSA konnte im Übrigen auch
verhindern, dass die [...] wohnhafte Beschwerdeführerin nicht noch allenfalls
im Nachhinein aufgeboten werden musste.
4.2.2
Inwiefern
die Unterzeichnung der Verfügung vom 8. Juli 2019 durch den der
Kriminalpolizei angehörenden Kriminalkommissär C____ bundesrechtswidrig sein
soll (Beschwerde S. 5), erschliesst sich nicht, zumal die Kriminalpolizei
in der Stadt Basel der Staatsanwaltschaft angegliedert ist. Insofern sind die
Anforderungen von Art. 260 Abs. 4 StPO eingehalten.
4.3
4.3.1
Die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei den [...]-Gebäuden ist – wie bereits
erwähnt (vgl. E. 3.3) – aufgrund ihrer «in flagranti-Anhaltung» erstellt.
Es galt, sich am 8. Juli 2019 zunächst einen Überblick über die aufgrund
der Vielzahl der Aktivisten unübersichtliche Situation bzw. die begangenen
Delikte zu verschaffen und das vorhandene Bild- und Videomaterial mit den
angehaltenen Personen grob abzugleichen, zumal sich die Strafverfolgungsbehörden
immer wieder damit konfrontiert sehen, dass beschuldigte Personen noch in Haft
oder unmittelbar nach ihrer Entlassung das Aussehen verändern (Haare schneiden
oder färben) und deshalb zu Ermittlungszwecken Fotos nötig sind, welche das
Äussere zum Zeitpunkt der Festnahme dokumentieren. Da zwischen dem Tatbestand
des Landfriedensbruchs und demjenigen der Sachbeschädigung nach herrschender
Lehre und Praxis Idealkonkurrenz besteht (BGE 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.;
Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art. 260 N 10; Donatsch/Thommen/Wohlers,
Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich
2017, S. 197; vgl. auch Fiolka,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 45),
diente das von der Beschwerdeführerin beanstandete Vorgehen – unabhängig von
der Frage der Mittäterschaft – auch der Eruierung allfälliger individueller
Tatbeiträge.
4.3.2
Darüber
hinaus trug die Beschwerdeführerin offenbar keinen Personalausweis auf sich,
sodass ihre Identität zunächst nicht verifiziert werden konnte. Insofern diente
der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 8. Juli 2019 auch
dazu, ihre Identität verlässlich festzustellen (vgl. dazu auch § 39
Abs. 2 Ziff. 1 des Polizeigesetzes [SG 510.100]).
4.4
Die
Polizei hat zunächst ausschliesslich jene 37 Teilnehmenden erkennungsdienstlich
behandelt, die nach zweimaliger Aufforderung das Privatgelände der [...] AG
nicht verliessen. Unter diesen Umständen durfte die Polizei davon ausgehen,
dass es sich bei denjenigen, die die Örtlichkeit nicht verlassen wollten, um
einen «renitenten Kern» handelt und ist bei der gewählten Vorgehensweise eine
Differenzierung erkennbar. Bei der Würdigung der Verhältnismässigkeit ist auch
zu berücksichtigen, dass die Aktion um 06.00 Uhr morgens begonnen hatte
und [...] erst um die Mittagszeit Strafantrag stellte. Die Polizei duldete die
Aktion in der Folge noch bis 14.00 Uhr. Erst dann wurden die Teilnehmenden
aufgefordert, das Gelände der [...] zu verlassen. Die von den Teilnehmenden
erwünschte Signalwirkung der Aktion konnte somit über eine längere Zeitdauer in
der Öffentlichkeit wahrgenommen werden.
4.5
4.5.1
Insgesamt
erscheint die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig, stehen doch
mehrere Delikte – bezüglich der Sachbeschädigung sogar die Qualifikation als
«grosser Schaden» im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB – ernsthaft zur
Diskussion und handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um
einen leichten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin. Darüber
hinaus wurden die Massnahmen im engen zeitlichen Kontext mit den Ereignissen
verfügt.
4.5.2
Daran
ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft noch am 9. Juli 2019 einen
Strafbefehl erliess und der Beschwerdeführerin offenbar bei deren
Haftentlassung aushändigte. Zwar ist kaum realistisch, dass die
Staatsanwaltschaft innerhalb dieser kurzen Zeit das gesamte Bild- und
Videomaterial exakt abgeglichen hat. Ein Strafbefehl ist aber als Angebot an
die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung zu qualifizieren (Schmid/Jositsch, a.a.O., Vor Art. 352-357
N 1; Schwarzenegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 352 N 1). Die Beschwerdeführerin hat dieses nicht
angenommen und gegen den Strafbefehl noch am 9. Juli 2019 Einsprache
erhoben. Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft gemäss
Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der
Einsprache erforderlich sind. Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, das vor
Erlass des Strafbefehls zumeist nur lückenhaft durchgeführte Vorverfahren und insbesondere
auch die erforderlichen Beweisabnahmen nachzuholen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 355 N 1). Mit der
Einsprache wird die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das Vorverfahren zu
vervollständigen, die notwendigen Beweise zu erheben und die beschuldigte
Person einzuvernehmen (Schwarzenegger,
a.a.O., Art. 355 N 1). Der Befehl vom 8. Juli 2019 diente damit neben
der Klärung der Identität der Beschwerdeführerin und der Verschaffung eines ersten
Überblicks auch dazu, für das Einspracheverfahren vorsorglich Vorkehrungen zu
treffen, zumal die Beschwerdeführerin bereits einvernommen wurde und so
verhindert werden konnte, dass die [...] wohnhafte A____ nochmals vorgeladen
werden musste.
4.6
Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung der
Beschwerdeführerin rechtmässig war.
5.
Das bezüglich
der erkennungsdienstlichen Erfassung Referierte gilt an sich mutatis mutandis
auch für die in der identischen Verfügung angeordnete Abnahme eines WSA. Da sich
die Verfügung betreffend DNA-Analyse aber – wie nachfolgend zu zeigen sein wird
(vgl. dazu E. 6) – als rechtswidrig erweist, ist die entnommene Probe
gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von
unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) nach
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu vernichten. Weitere diesbezügliche
Ausführungen erübrigen sich daher.
6.
6.1
6.1.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Analyse der DNA-Probe der Beschwerdeführerin
in ihrer Verfügung vom 9. Juli 2019 zunächst mit der Aufklärung der
Anlasstat (DNA-Spurenträger in Form von Overalls, Atemmasken, Skibrillen etc.).
6.1.2
Wie
bereits mehrfach erwähnt (vgl. E. 3.3, 4.3.1), ist die Anwesenheit der
Beschwerdeführerin bei den [...]-Gebäuden aufgrund ihrer «in
flagranti-Anhaltung» erstellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es einen
Erkenntnisgewinn bedeutete, wenn auf den ausgewerteten Atemmasken eine DNA-Spur
der Beschwerdeführerin gefunden würde. Dass viele der Teilnehmenden identisch
aussehende (weisse) Atemmasken trugen, ist fotografisch und per Video
dokumentiert. Es kann hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung nicht von
Interesse sein, ob und wenn ja welche Maske die Beschwerdeführerin trug. Die
Analyse der DNA der Beschwerdeführerin hätte allenfalls dann der
Sachverhaltsabklärung gedient, wenn beispielsweise auf beschädigten
Gegenständen DNA hätte sichergestellt werden können und Letztere insofern der
Zurechnung individueller Tatbeiträge gedient hätte. Dies ist – soweit
ersichtlich – nicht der Fall.
6.2
Dient
die DNA-Analyse nicht der Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts,
erweist sich diese – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2) – nur dann als
verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Beschwerdeführerin in andere – auch künftige – Delikte von einer
gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die
Beschwerdeführerin entfernte sich zwar auch nach mehrmaliger Aufforderung durch
die Polizei nicht von den Örtlichkeiten bei [...] und ist auch eigens für die
Teilnahme an den zur Diskussion stehenden Ereignissen aus [...] nach Basel
gereist. Indes ist sie nicht vorbestraft. Aus den soeben referierten Elementen
lässt sich keine erhöhte Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die Beschwerdeführerin
bereits in der Vergangenheit in ähnliche, noch nicht aufgeklärte, Straftaten
nicht unerheblicher Schwere verwickelt war bzw. solche Delikte auch in Zukunft
verüben könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen
kann. Die Verfügung betreffend DNA-Analyse erweist sich demgemäss auch in
dieser Hinsicht als rechtswidrig.
7.
7.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde betreffend die Erstellung eines
DNA-Profils gutzuheissen (Verfügung vom 9. Juli 2019), bezüglich der
erkennungsdienstliche Erfassung und Abnahme eines WSA (Verfügung vom 8. Juli
2019) hingegen abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
dessen ordentliche Kosten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.2
Zudem
hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der
Aufwand zu schätzen. B____ hat mit seiner Replik vom 13. Dezember 2019
eine Rechtsschrift (für die drei parallelen Verfahren) eingereicht. Mit der
Korrespondenz bezüglich der Verfahrenskoordination fiel darüber hinaus weiterer
nicht unerheblicher Aufwand an. Insgesamt ist ein reduzierter Aufwand von
insgesamt sechs Stunden (zuzüglich einer pauschalen Spesenentschädigung von
CHF 50.–) zu vergüten (hälftig aufgeteilt auf die Beschwerdeverfahren
BES.2019.152 und BES.2019.161). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2019 aufgehoben und
dieselbe angewiesen, das DNA-Profil der Beschwerdeführerin zu löschen.
Bezüglich der Verfügung vom 8. Juli 2019 (erkennungsdienstliche Erfassung
und Abnahme eines WSA) wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen).
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– und ein
Auslagenersatz von CHF 25.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 48.15,
insgesamt CHF 673.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.