BES.2019.167
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_324/2020 vom 7. September 2020)
13. Januar 2020Deutsch11 min
bei Unfall schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.167
ENTSCHEID
vom 13.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Juli 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. April 2019 wurde A____
(Beschwerdeführer) wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 320.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und
einer Busse in der Höhe von CHF 3'500.–, bei schuldhaften Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 11 Tagen, verurteilt. Dem
Beschwerdeführer wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF 915.30 und eine
Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Nach Zustellung
einer Mahnung erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl mit E-Mail vom
8. Juli 2019 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem
Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 9. Juli 2019
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in
Strafsachen trat mit Verfügung vom 11. Juli 2019 infolge Verspätung und
Formungültigkeit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein. Am 15. Juli
2019 verlangte der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Akteneinsicht beim Strafgericht. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 an das
Strafgericht forderte der Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und erhob gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung
vom 26. Juli 2019 trat der Einzelrichter in Strafsachen auf das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist nicht ein und leitete es zuständigkeitshalber an
die Staatsanwaltschaft weiter.
Der
Beschwerdeführer hat mit einer weiteren Eingabe am 22. Juli 2019 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Eventualiter hat er ein
Revisionsgesuch gestellt. Subeventualiter hat er die Zurückweisung der Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Zudem sei seiner Eingabe aufschiebende
Wirkung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 erteilte die
Verfahrensleiterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 13. August 2019 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hält
mit Replik vom 9. Dezember 2019 an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Juli
2019.
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als
Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.
2.2
2.2.1
Gegen
den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich
Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist
gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl vom 25. April 2019 hat
eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die
durch Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Die Zustellung eines
Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene
Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten
oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person
entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach
Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten
Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels
Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die
Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.
2.2.2
Es
ist aufgrund der Akten erstellt, dass der am 25. April 2019 datierte
Strafbefehl am 26. April 2019 bei der schweizerischen Post aufgegeben, am
29.
April 2019 bei der Abhol-/Zustellstelle eingetroffen ist und am
29.
April 2019 mittels Abholungseinladung dem Beschwerdeführer zur
Abholung gemeldet wurde. Dieser hat den Strafbefehl in der Folge nicht
abgeholt, so dass er am 17. Mai 2019 mit dem Vermerk "nicht
abgeholt" an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde.
2.3
2.3.1
Unterbleibt
die Abholung, gilt nach Art. 85 Abs 4 lit. a StPO eine
eingeschriebene Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist
(sogenannte Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch laut der zitierten
Gesetzesbestimmung nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (arquint, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Mit einer Zustellung muss
gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten
Strafverfahren hat (Arquint,
a.a.O., Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter
anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen
Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014
E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017
E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale
Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt
während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
2.3.2
Die
Kantonspolizei Basel-Stadt verschickte im Rahmen des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens drei Vorladungen an den Beschwerdeführer, wobei
nachgewiesenermassen die Vorladungen vom 7. und vom 23. Juli 2018 dem
Beschwerdeführer am 10. Juli resp. am 2. August 2018 zugestellt
werden konnten. Der Beschwerdeführer nahm in der E-Mail vom 8. August 2018
sodann auch Bezug auf die erhaltene Vorladung. Des Weiteren hielt die Vorladung
explizit fest, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls am 5. Juli 2018,
um 1500 Uhr, beim [...], eingeleitet worden sei und dieser hierzu in der
Rolle als beschuldigte Person einvernommen werde. Die Polizei erläuterte dem
Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 22. August 2018 zudem die Folgen, sollte
er weiterhin das Vorladungsprocedere torpedieren. Es steht somit fest, dass der
Beschwerdeführer spätestens seit Erhalt der ersten Vorladung am 10. Juli
2018.
von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens und damit von
einem Prozessrechtsverhältnis wusste. Wenn der Rechtsverteidiger des
Beschwerdeführers im Schreiben an das Strafgericht ausführt, der
Beschwerdeführer habe erstmals durch ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes
des Kantons Aargau vom 18. Juni 2019 von einem Untersuchungsverfahren
gegen ihn erfahren, ist dies klar aktenwidrig.
2.4
2.4.1
Soweit
der letzte Kontakt mit den Behörden nicht längere Zeit zurückliegt, muss eine
Person in einem hängigen Verfahren resp. einem bestehenden Prozessverhältnis in
der Regel mit einer Zustellung rechnen. Es entspricht den heutigen
Verhältnissen, dass es bis zur Zustellung des Strafbefehls lange dauern kann.
Dies hängt mit den begrenzten Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden zusammen.
Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf,
ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der
Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 85 N 6). Das
Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten
verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar erachtet (BGer
2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2, publ. in ZBl 108 [7007]
46; zum Ganzen: AGE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 3.1).
2.4.2
Im
vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer in der von ihm gewünschten Form
(per E-Mail) letztmals am 22. August 2018 klar aufgezeigt, welches die
Konsequenzen sein werden, wenn er bis am 10. September 2018 keinen Termin
für eine Befragung vorschlägt. Mit E-Mail vom 3. September 2018 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei und teilte mit, eine
Einvernahme erachte er nicht als zielführend. Weiter bestritt er, dass eine
Kollision stattgefunden habe. Da der Beschwerdeführer jedoch bis am 10. September
2018.
keinen Termin für eine Einvernahme vorschlug, nahm das Verfahren den
gesetzlich vorgesehenen Lauf. Der Strafbefehl erging am 25. April 2019 und
somit 8 Monate nachdem die Polizei den Beschwerdeführer – unter Aufklärung
über die Konsequenzen des Nichtstuns – kontaktiert hatte. Unter den gegebenen
Umständen und unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslast der
Strafverfolgungsbehörden kann diese Dauer nicht als unverhältnismässig lange
bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer musste somit noch immer mit der
Zustellung von behördlichen Schreiben rechnen, sodass die Zustellfiktion noch
immer greift.
2.4.3
Daraus
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mit der Zustellung
eines Strafbefehls rechnen musste. Unter diesen Voraussetzungen war von ihm
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, dass er seine Post
regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten den Behörden
mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. zum Ganzen BGer
6B_93/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen; AGE
BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.2).
2.5
Die
Einsprache vom 8. Juli 2019 gegen den Strafbefehl vom 25. April 2019 ist
demzufolge verspätet erhoben worden, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht
darauf eingetreten ist.
2.6
Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Gründe für eine Revision nicht
ersichtlich sind. Eine Behandlung als Revision gemäss Art. 410 StPO
scheidet vorliegend aus, da diese nicht dazu da ist, verpasste
Rechtsmittelfristen nachzuholen. Das Bundesgericht hat in BGE 130 IV 72 ( = Pra
2005.
Nr. 35) erwogen, ein Strafbefehl stelle einem dem Angeschuldigten im
vereinfachten Verfahren vorgeschlagenen Entscheid dar, der nur dann rechtliche
Wirkung entfalte, wenn er – durch Nichterhebung einer Einsprache – angenommen
werde; ansonsten finde ein ordentliches Verfahren statt. Es obliege dem
Angeschuldigten, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache zu erheben,
wenn er seine Verurteilung nicht annehmen wolle, weil er sich zum Beispiel auf
Dispositiv
ihm wichtig erscheinende Tatsachen berufen wolle. Demnach müsse ein Gesuch
betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert
werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an
bekannt gewesen waren und die er im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen
können (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 74 f.). Der Beschwerdeführer
hatte gemäss Ausführungen mehrfach Gelegenheit, seine Sicht der Umstände den
Behörden mitzuteilen.
3.
Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Reglements über Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR,
SG 154.810]) auf CHF 1'000.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.