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Entscheid

BES.2019.167

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_324/2020 vom 7. September 2020)

13. Januar 2020Deutsch11 min

bei Unfall schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.167

ENTSCHEID

vom 13.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Juli 2019

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. April 2019 wurde A____

(Beschwerdeführer) wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 320.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und

einer Busse in der Höhe von CHF 3'500.–, bei schuldhaften Nichtbezahlen

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 11 Tagen, verurteilt. Dem

Beschwerdeführer wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF 915.30 und eine

Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.

Nach Zustellung

einer Mahnung erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl mit E-Mail vom

8. Juli 2019 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem

Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 9. Juli 2019

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in

Strafsachen trat mit Verfügung vom 11. Juli 2019 infolge Verspätung und

Formungültigkeit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein. Am 15. Juli

2019 verlangte der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

Akteneinsicht beim Strafgericht. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 an das

Strafgericht forderte der Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand und erhob gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung

vom 26. Juli 2019 trat der Einzelrichter in Strafsachen auf das Gesuch um

Wiederherstellung der Frist nicht ein und leitete es zuständigkeitshalber an

die Staatsanwaltschaft weiter.

Der

Beschwerdeführer hat mit einer weiteren Eingabe am 22. Juli 2019 Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Eventualiter hat er ein

Revisionsgesuch gestellt. Subeventualiter hat er die Zurückweisung der Angelegenheit

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Zudem sei seiner Eingabe aufschiebende

Wirkung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 erteilte die

Verfahrensleiterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 13. August 2019 die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hält

mit Replik vom 9. Dezember 2019 an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Juli

2019.

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell

über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur

Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1

der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit

gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als

Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht

eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid

der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.

2.2

2.2.1

Gegen

den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich

Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist

gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der

Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird

(Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl vom 25. April 2019 hat

eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Ohne gültige

Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354

Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die

durch Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Die Zustellung eines

Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene

Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten

oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person

entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach

Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten

Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels

Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die

Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

2.2.2

Es

ist aufgrund der Akten erstellt, dass der am 25. April 2019 datierte

Strafbefehl am 26. April 2019 bei der schweizerischen Post aufgegeben, am

29.

April 2019 bei der Abhol-/Zustellstelle eingetroffen ist und am

29.

April 2019 mittels Abholungseinladung dem Beschwerdeführer zur

Abholung gemeldet wurde. Dieser hat den Strafbefehl in der Folge nicht

abgeholt, so dass er am 17. Mai 2019 mit dem Vermerk "nicht

abgeholt" an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde.

2.3

2.3.1

Unterbleibt

die Abholung, gilt nach Art. 85 Abs 4 lit. a StPO eine

eingeschriebene Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag

nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist

(sogenannte Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch laut der zitierten

Gesetzesbestimmung nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (arquint, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Mit einer Zustellung muss

gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten

Strafverfahren hat (Arquint,

a.a.O., Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter

anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen

Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014

E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017

E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale

Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt

während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

2.3.2

Die

Kantonspolizei Basel-Stadt verschickte im Rahmen des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens drei Vorladungen an den Beschwerdeführer, wobei

nachgewiesenermassen die Vorladungen vom 7. und vom 23. Juli 2018 dem

Beschwerdeführer am 10. Juli resp. am 2. August 2018 zugestellt

werden konnten. Der Beschwerdeführer nahm in der E-Mail vom 8. August 2018

sodann auch Bezug auf die erhaltene Vorladung. Des Weiteren hielt die Vorladung

explizit fest, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den

Beschwerdeführer wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls am 5. Juli 2018,

um 1500 Uhr, beim [...], eingeleitet worden sei und dieser hierzu in der

Rolle als beschuldigte Person einvernommen werde. Die Polizei erläuterte dem

Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 22. August 2018 zudem die Folgen, sollte

er weiterhin das Vorladungsprocedere torpedieren. Es steht somit fest, dass der

Beschwerdeführer spätestens seit Erhalt der ersten Vorladung am 10. Juli

2018.

von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens und damit von

einem Prozessrechtsverhältnis wusste. Wenn der Rechtsverteidiger des

Beschwerdeführers im Schreiben an das Strafgericht ausführt, der

Beschwerdeführer habe erstmals durch ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes

des Kantons Aargau vom 18. Juni 2019 von einem Untersuchungsverfahren

gegen ihn erfahren, ist dies klar aktenwidrig.

2.4

2.4.1

Soweit

der letzte Kontakt mit den Behörden nicht längere Zeit zurückliegt, muss eine

Person in einem hängigen Verfahren resp. einem bestehenden Prozessverhältnis in

der Regel mit einer Zustellung rechnen. Es entspricht den heutigen

Verhältnissen, dass es bis zur Zustellung des Strafbefehls lange dauern kann.

Dies hängt mit den begrenzten Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden zusammen.

Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf,

ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der

Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 85 N 6). Das

Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten

verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar erachtet (BGer

2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2, publ. in ZBl 108 [7007]

46; zum Ganzen: AGE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 3.1).

2.4.2

Im

vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer in der von ihm gewünschten Form

(per E-Mail) letztmals am 22. August 2018 klar aufgezeigt, welches die

Konsequenzen sein werden, wenn er bis am 10. September 2018 keinen Termin

für eine Befragung vorschlägt. Mit E-Mail vom 3. September 2018 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei und teilte mit, eine

Einvernahme erachte er nicht als zielführend. Weiter bestritt er, dass eine

Kollision stattgefunden habe. Da der Beschwerdeführer jedoch bis am 10. September

2018.

keinen Termin für eine Einvernahme vorschlug, nahm das Verfahren den

gesetzlich vorgesehenen Lauf. Der Strafbefehl erging am 25. April 2019 und

somit 8 Monate nachdem die Polizei den Beschwerdeführer – unter Aufklärung

über die Konsequenzen des Nichtstuns – kontaktiert hatte. Unter den gegebenen

Umständen und unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslast der

Strafverfolgungsbehörden kann diese Dauer nicht als unverhältnismässig lange

bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer musste somit noch immer mit der

Zustellung von behördlichen Schreiben rechnen, sodass die Zustellfiktion noch

immer greift.

2.4.3

Daraus

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mit der Zustellung

eines Strafbefehls rechnen musste. Unter diesen Voraussetzungen war von ihm

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, dass er seine Post

regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten den Behörden

mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. zum Ganzen BGer

6B_93/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen; AGE

BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.2).

2.5

Die

Einsprache vom 8. Juli 2019 gegen den Strafbefehl vom 25. April 2019 ist

demzufolge verspätet erhoben worden, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht

darauf eingetreten ist.

2.6

Der

Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Gründe für eine Revision nicht

ersichtlich sind. Eine Behandlung als Revision gemäss Art. 410 StPO

scheidet vorliegend aus, da diese nicht dazu da ist, verpasste

Rechtsmittelfristen nachzuholen. Das Bundesgericht hat in BGE 130 IV 72 ( = Pra

2005.

Nr. 35) erwogen, ein Strafbefehl stelle einem dem Angeschuldigten im

vereinfachten Verfahren vorgeschlagenen Entscheid dar, der nur dann rechtliche

Wirkung entfalte, wenn er – durch Nichterhebung einer Einsprache – angenommen

werde; ansonsten finde ein ordentliches Verfahren statt. Es obliege dem

Angeschuldigten, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache zu erheben,

wenn er seine Verurteilung nicht annehmen wolle, weil er sich zum Beispiel auf

Dispositiv

ihm wichtig erscheinende Tatsachen berufen wolle. Demnach müsse ein Gesuch

betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert

werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an

bekannt gewesen waren und die er im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen

können (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 74 f.). Der Beschwerdeführer

hatte gemäss Ausführungen mehrfach Gelegenheit, seine Sicht der Umstände den

Behörden mitzuteilen.

3.

Die Beschwerde ist

nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des

Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des

Reglements über Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR,

SG 154.810]) auf CHF 1'000.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Elisa Steiger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht

oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.