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Entscheid

BES.2019.171

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

14. Dezember 2021Deutsch4 min

lic. iur.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.171

ENTSCHEID

vom 14.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 8. und 9. Juli 2019

betreffend Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme

(Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Das

Einzelgericht zieht in Erwägung:

dass die Staatsanwaltschaft gegenüber A____

(Beschwerdeführer) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der

Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel

die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme (Verfügung

vom 8. Juli 2019) sowie die DNA-Analyse (Verfügung vom 9. Juli 2019) anordnete,

dass der Beschwerdeführer gegen die entsprechenden

Verfügungen am 17. Juli 2019 beim Appellationsgericht form- und fristgerecht

Beschwerde erhob,

dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit

Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage

betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,

dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die

Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020,

1B_286/2020 und 1B_287/2020) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies

(BGer 1B_294/2020 und 1B_293/2020),

dass die

Sistierung mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben wurde,

dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit

rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. April 2021 von

sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den

Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. das Verfahren im Anklagepunkt des

Hausfriedensbruchs eingestellt worden ist,

dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen

Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die

Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) zu vernichten

bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 6),

dass gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des

DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch das DNA-Profil zu löschen ist

(die diesem zugrundeliegende Probe ist gemäss Art. 9 Abs. 2 des

DNA-Profil-Gesetzes zu vernichten),

dass das Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,

dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache,

dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die

ergriffenen Zwangsmassnahmen nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig

gewesen seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.,

1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020

vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselben bei sorgfältiger Prüfung der

sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der

friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erwiesen (BGer 1B_285/2020 vom 22.

April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4,

1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu

verzichten ist,

dass der Vertreter des Beschwerdeführers, B____,

mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 gebeten wurde, für seine Bemühungen in allen

von ihm im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen

Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209,

BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53,

58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Honorarnote einzureichen,

dass die erbetene Honorarnote am 16. November 2021

beim Appellationsgericht einging und ohne weiteres genehmigt werden kann, wobei

für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen wird,

und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

B____ wird für seine Bemühungen in allen von ihm im

Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren

(BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19,

22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine

gesamthafte Parteientschädigung in Höhe von CHF 9’271.30 (inklusive Auslagen

und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

Sachverhalt

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Vladimir Hof

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Erwägungen

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.