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Entscheid

BES.2019.179

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

26. Februar 2020Deutsch20 min

2019 wurde A____ durch die Polizei vorläufig festgenommen wegen Verdachts auf sexuelle

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.179

ENTSCHEID

vom 26.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und

Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. Juli 2019

betreffend Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 22. Juli

2019 wurde A____ durch die Polizei vorläufig festgenommen wegen Verdachts auf sexuelle

Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten gegenüber B____. Am 23. Juli 2019 wurde

A____ polizeilich

einvernommen. Mit Befehl vom 22. Juli 2019 ordnete die

Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme eines

Wangenschleimhautabstrichs an. Mit Befehl vom 24. Juli 2019 verfügte die

Staatsanwaltschaft eine DNA-Analyse. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Untersuchungshaft wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 25. Juli

2019 ab (ZM.2019.184/VT.2019.15725). Die Staatsanwaltschaft erliess am

25. Juli 2019 schriftlich einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl.

Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von A____, an der [...], vom selben

Tag wurden zwei Mobiltelefone, ein Laptop und eine Speicherkarte beschlagnahmt.

A____ verlangte umgehend die Siegelung aller beschlagnahmten Gegenstände. Die

Staatsanwaltschaft kam diesem Gesuch nach und stellte am 30. Juli 2019

beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entsiegelung. Mit Verfügung vom

23. September 2019 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung grundsätzlich gut, unter Ausnahme jeglichen

Verkehrs mit der Verteidigung, der nicht eingesehen und verwertet werden dürfe

(ZM.2019.187/VT.2019.15725).

Gegen den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde kein

Rechtsmittel ergriffen.

Am 5. August

2019 hat A____, vertreten durch Advokatin [...], eine Beschwerde eingereicht

gegen die «Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 25. Juli 2019». Die Rechtsbegehren

lauten wie folgt: «1. Es sei festzustellen, dass die am 25. Juli 2019

am Wohnort des Beschwerdeführers durchgeführte Hausdurchsuchung widerrechtlich

war weshalb alle diesbezüglich erhobenen Beweise aus den Akten zu entfernen

sind. 2. Es sei die am 25. Juli 2019 erfolgte Beschlagnahme des

Laptops und der Speicherkarte des Beschwerdeführers […] aufzuheben und die

Gegenstände umgehend an den Beschwerdeführer zurückzugeben. 3. Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als

Prozessbeiständin zu gewähren. Dementsprechend sei auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten. 4. Unter o/e-Kostenfolge.»

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2019

beantragt, es sei auf die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge nicht einzutreten,

eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Replik vom 1. Oktober 2019 hat A____ an

seinen Anträgen festgehalten und vorgebracht, dass lediglich die Beschlagnahme

des Laptops und der Speicherkarte Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Die Staatsanwaltschaft

hat mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. November 2019 dupliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von

Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben

werden. Die Beschwerde steht auch gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme

offen (Keller, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,

Zürich 2014, Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid,

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Die

Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdefrist beginnt bei nicht schriftlich eröffneten Verfügungen mit

der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die betreffende Partei (vgl.

Art. 384 lit. c StPO; GUIDON,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011,

N 442; LIEBER, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 384 N 4). Bei Verfügungen, welche zuerst mündlich angeordnet und

anschliessend schriftlich eröffnet werden, wird die Frist erst durch die

Aushändigung der schriftlichen Verfügung ausgelöst (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

3.

Auflage, Zürich 2017, N 1471 Fn. 86; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 384

StPO N 3). Zu beachten ist allerdings, dass die fehlende Zustellung eines

schriftlichen Befehls nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Zwangsmassnahme

führt (BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch et. al [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 199 N 4).

Die vorliegende

Beschwerde richtet sich gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Juli

2019.

Es wird die Entfernung der diesbezüglich erhobenen Beweise aus den Akten

und die unmittelbare Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände verlangt. Zwar

kann den Akten nicht ohne Weiteres entnommen werden, ob und wann dem

Beschwerdeführer die schriftlichen Befehle und ein allfälliges

Vollzugsprotokoll ausgehändigt wurden, da der Beschwerdeführer die Unterzeichnung

dieser Dokumente unterliess. Die Beschwerde wurde allerdings mit Eingabe vom Montag,

den 5. August 2019, fristgerecht eingereicht, womit die Frage offen

gelassen werden kann.

1.3

Die

Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die

betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren

Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es

bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist

auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich

weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom

10.

Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018

E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382

StPO N 2; Guidon, a.a.O.,

N 554). Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung

bloss abstrakter bzw. theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer

2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom

8.

Juni 2016 E. 1.2; Guidon,

a.a.O., N 244). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden

sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011

E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit

Feststellungen zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei

denn, es bestünde ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom

18.

Juni 2011 E. 4.6; AGE BES.2012.95 vom 25. November 2013 E. 1.2).

Nach der Praxis

des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene

Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen

könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein

hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche

Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101

E. 1.1 S. 103, 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 2C_737/2010

vom 18. Juni 2011 E. 4.6; 1B_313/2010 vom 17. November 2010

E. 1.2; AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13;

Guidon, a.a.O., N 245).

1.3.1

In

Bezug auf die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung wurde die Feststellung der

Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung und die Entfernung aller diesbezüglich

erhobener Beweise aus den Akten beantragt. Die angefochtene Hausdurchsuchung

war im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits abgeschlossen, weshalb

es dem Beschwerdeführer diesbezüglich in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen

an einem aktuellen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der

Hausdurchsuchung fehlte (vgl. BGE 118 IV 67 E. 1c. S. 69;

TPF 2004 34 E. 2.2; BStGer BB.2012.158 vom 7. Juni 2013

E. 1.2.1). Gemäss bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung drängt sich eine

ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung in dieser Phase nicht auf, da

die von der Rechtsprechung dafür entwickelten vorgenannten Grundsätze (vgl.

E. 1.2) offensichtlich nicht erfüllt seien (TPF 2017 93

E. 2.2, 2004 34 E. 2.2). So sei die angefochtene Zwangsmassnahme

nicht von grundsätzlicher Bedeutung und bestehe an deren Beurteilung kein

hinreichendes öffentliches Interesse (TPF 2017 93 E. 2.2,

2004.

34 E. 2.2; BStGer BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 1.3.2).

Da keine Zwangsmassnahmen mehr im Gange seien, könne auf Feststellungsanträge

mangels eines aktuellen und praktischen Interesses nicht eingetreten werden.

Den Betroffenen

steht nach Auffassung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts dagegen im

weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu (BGer 1B_360/2013 vom

24.

März 2013 E. 2.2, 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August

2012.

E. 2). So könne die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem

Entsiegelungsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahme

geprüft werden. Für separate Feststellungen bestehe in der Regel kein rechtlich

geschütztes Interesse (BStGer BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2;

vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2).

1.3.2

Bei

Wegfallen des Rechtsschutzinteresses für ein Eintreten auf eine Beschwerde

gegen die Hausdurchsuchung wird demgegenüber von einzelnen Stimmen im

Schrifttum einzig verlangt, dass die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) gerügt werde. Zur Begründung wird dabei auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem

Haftbeschwerdeverfahren verwiesen, wonach auf eine Beschwerde trotz fehlenden

aktuellen Interesses einzutreten sei, wenn eine EMRK-Verletzung offensichtlich

ist (vgl. Keller, a.a.O.,

Art. 244 StPO N 16; hierzu auch AGE BES.2019.141 vom 29. August

2019.

E. 1.3.4; jeweils mit Hinweisen).

Vorliegend zeigt

der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern seine durch die EMRK garantierten

Rechte verletzt sein sollen. Eine offensichtliche Verletzung ist denn auch

nicht ersichtlich. Art. 8 EMRK schützt unter anderem das Privat- und

Familienleben einer Person sowie ihre Wohnung. Sollte diesbezüglich ein

Eingriff vorliegen, so wäre dieser gerechtfertigt im Sinne von Art. 8

Ziff. 2 EMRK: Es besteht eine genügende gesetzliche Grundlage, die

Strafverfolgung stellt ein legitimes Ziel für den allfälligen Eingriff dar (Wildhaber/Breitenmoser, in: Pabel/Schmahl

[Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,

Köln 2019, Art. 8 EMRK N 621) und der etwaige Eingriff ist

verhältnismässig, insbesondere weil – wenn überhaupt – die Rechtsgüter des

Beschwerdeführers durch die Hausdurchsuchung nicht stark beeinträchtigt worden

sind und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. Folglich

ist ein Eintreten trotz fehlenden aktuellen Interesses vorliegend

ausgeschlossen.

1.4

Auf

die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung kann folglich mangels

Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. Über die Rechtmässigkeit der

Durchsuchung ist im Hauptverfahren zu entscheiden (vgl. E. 1.3.1).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt neben der Feststellung der

Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchungen auch die Aufhebung der Beschlagnahme und

verlangt die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Die StPO-Beschwerde

ist gegen eine Beschlagnahme zulässig, soweit diesbezüglich nicht mit dem

Geheimnisschutz argumentiert wird. Wird mit Verweis auf den Geheimnisschutz

geltend gemacht, die Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften nicht durchsucht

oder beschlagnahmt werden, ist mit der Siegelung ein besonderes Verfahren des

vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehen, welches der Beschwerde vorgeht (vgl. Art. 248

Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3

S. 78; GRAF, Aspekte

der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565; KELLER, a.a.O., Art. 248

N 12; THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61; zum Ganzen AGE BES.2019.99

vom 10. Juli 2019 E. 1.2; zum Verhältnis zwischen dem

Siegelungsverfahren und der StPO-Beschwerde auch AGE BES.2018.205 vom

20.

August 2019 E. 1.3).

Vorliegend ist

zu prüfen, welche Folgen sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer nebst

der Erhebung der vorliegenden Beschwerde auch die Siegelung der bei der

Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände verlangt hat und das Zwangsmassnahmengericht

das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft grundsätzlich gutgeheissen hat

(ZM.2019.187/VT.2019.15725; vgl. AGE BES.2018.205 vom 20. August 2019

E. 1.3). Hierfür ist auf die folgenden Ausführungen des Bundesgerichts in

seinem Entscheid 1B_117/2012 vom 26. März 2012 hinzuweisen:

«3.1 Das

Obergericht liess die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob die

Zulässigkeit der erneuten Sicherstellung im Siegelungsverfahren gerügt werden

könne, oder mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2011 hätte

geltend gemacht werden müssen, offen. Immerhin erwog es, dass dem

Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition zukomme

und deshalb nicht einzusehen sei, weshalb die Rüge, die Sicherstellung sei

rechtsmissbräuchlich, in diesem Verfahren nicht zugelassen werden sollte.

Gleichfalls müsse dieses Argument im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der

Siegelung zulässig sein (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids).

3.2

Die

Siegelung ist ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen

Durchsuchungen, das (in seinem Anwendungsbereich) anderen Rechtshelfen vorgeht

bzw. diese ausschliesst (Schmid,

Praxiskommentar, RN. 6 zu Art. 248; derselbe,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, St. Gallen 2009, Fn. 274

S. 475; Keller, a.a.O.

Rz. 12 zu Art. 248 StPO; Thormann/Brechbühl,

a.a.O. RN. 61 zu Art. 248; Patrick

Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, St.

Gallen 2011, Rz. 138 S. 62). Dementsprechend verweist Art. 264

Abs. 3 StPO auf die Vorschriften über die Siegelung, soweit eine

berechtigte Person geltend macht, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage-

oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, d.h.

Einwände gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO erhebt. Im Urteil 1B_354/2010

vom 8. Februar 2011 (E. 1.3) ist das Bundesgericht auf eine

Beschwerde gegen eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht

eingetreten, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Siegelung der

Aufzeichnungen zu verlangen und seine Einwände anschliessend im

Entsiegelungsverfahren geltend machen könne.

3.3

Fraglich

ist jedoch, was "andere Gründe" i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO

und Art. 264 Abs. 3 StPO sind. Als solche werden insbesondere

Geheimhaltungsinteressen jeder Art anerkannt, z.B. Fabrikations-,

Geschäftsgeheimnisse oder schützenswerte Privatgeheimnisse (Keller, a.a.O., N. 23 ff. zu

Art. 248 StPO). Dagegen ist streitig, ob darunter auch allgemeine Einwände

gegen die Durchsuchung fallen, wie namentlich das Fehlen eines hinreichenden

Tatverdachts oder eines genügenden Konnexes zum Strafverfahren (so Thormann/Brechbühl, a.a.O. N. 61 zu

Art. 248) oder ob insoweit Beschwerde erhoben werden muss (so wohl Keller, a.a.O., Rz. 25 und

Rz. 45 zu Art. 248 StPO). Die Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember

2005.

zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2005 1239 zu Art. 247

E-StPO) ist nicht eindeutig, nennt sie doch als Beispiel den Einwand, die

Gegenstände enthielten "Geheimnisse ohne Relevanz für das Verfahren".

Schmid (Praxiskommentar Rz. 6

zu Art. 248; derselbe,

Handbuch Fn. 274 S. 475) führt aus, dass Beschwerde zu ergreifen sei,

wenn die Beschlagnahme aus anderen als Geheimhaltungsgründen angefochten werde;

allerdings fasst er die Geheimhaltungsgründe weit, wird doch (in Rz. 1 zu

Art. 248 StPO) auch der fehlende Bezug zur Strafsache als Siegelungsgrund

erwähnt.

Immerhin ist

unstreitig, dass das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsentscheid prüfen

muss, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gegeben sind (Chirazi, a.a.O., N. 12 zu Art. 248

StPO; Thormann/Brechbühl, a.a.O.,

N. 42 f. zu Art. 248 StPO), namentlich ob ein konkreter

Tatverdacht vorliegt (Urteil 1B_354/2010 vom 8. Februar 2010 E. 1.3;

insoweit zustimmend auch Keller,

a.a.O., RN. 44 zu Art. 248 StPO). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist es auch verpflichtet, die Untersuchungsrelevanz der zur

Beweissicherung beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Dateien zu

prüfen; die hierfür notwendige Triage muss vom Richter selbst vorgenommen

werden und darf nicht der Untersuchungsbehörde übertragen werden (BGE 137 IV 189

E. 5.1 S. 195 ff. mit Hinweisen). Dann aber muss es dem Berechtigten

auch gestattet werden, entsprechende Einwände im Entsiegelungsverfahren zu

erheben, und deshalb eine Siegelung der Dokumente und Dateien zu verlangen.

Aus

prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und

Abgrenzungsproblemen erscheint es sinnvoll, den Anwendungsbereich des

Siegelungsverfahrens weit zu fassen und sämtliche Einwände gegen die

Durchsuchung im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es dem Berechtigten im

Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die

sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern. In allen diesen

Fällen gewährleistet das Siegelungsverfahren einen adäquaten Rechtsschutz und

eine schnelle Klärung der Rechtslage.»

In seinem

(jüngeren) Entscheid 1B_336/2016 vom 11. November 2016 hat das

Bundesgericht unter anderem Folgendes ausgeführt: «Es liegt in der Natur der

Sache, dass Zwangsmassnahmen – hier ein Hausdurchsuchungs- und

Durchsuchungsbefehl – stets nur im Nachhinein gerichtlich überprüft

werden können, weil der Betroffene erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz

Kenntnis erlangt und die Eingriffe zunächst zu erdulden hat. Demgegenüber steht

dem Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu.

Belegen die Strafbehörden wie hier im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme

zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, kann er deren

Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Findet sich die

Strafverfolgungsbehörde damit nicht ab, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht

deren Entsiegelung beantragen (Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a

StPO). In diesem Entsiegelungsverfahren kann der Betroffene auch die

Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls bestreiten, da

es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel

ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139–141 StPO).»

2.2

Aus

diesen Urteilen des Bundesgerichts folgt, dass das Siegelungsverfahren dem

Beschwerdeverfahren vorgeht. Dies entspricht gemäss Schmid/Jositsch (Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 248 N 6

mit Hinweisen) auch der herrschenden Betrachtungsweise (vgl. auch Graf, a.a.O., S. 565). Zumindest

soweit das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen „anderer Gründe“ bejaht hat,

auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten ist und die gegen die Zulässigkeit der

Hausdurchsuchung erhobenen Rügen akzessorisch geprüft hat, bleibt deshalb kein

Platz für eine Beschwerde. Wären beide Rechtsmittel parallel zulässig, würde

die Gefahr widersprüchlicher gerichtlicher Entscheide bestehen, was zu

vermeiden ist.

Das Zwangsmassnahmengericht

ist in seiner Verfügung vom 23. September 2019 (ZM.2019.187/VT.2019.15725)

auf den Einwand der Verteidigung, es lägen keine Hinweise vor, dass die

beschlagnahmten Gegenstände irgendwelche für die Beweisführung relevanten und

dem Strafverfahren dienliche Aufzeichnungen enthalten würde, eingegangen und

hat ihn verworfen. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich auch mit dem Argument

der Verteidigung befasst, dass sich in den beschlagnahmten Gegenständen persönliche,

namentlich tagebuchähnliche Aufzeichnungen befänden, die dem Schutz der

Persönlichkeit unterlägen. Es hat diesbezüglich ausgeführt, dass das

Strafverfolgungsinteresse klar gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an der

Wahrung seiner Persönlichkeitssphäre überwiege. Der Beschwerdeführer schliesst

aus seiner Argumentation der einerseits mangelnden Relevanz der beschlagnahmten

Gegenstände für die Beweisführung und der andererseits zu schützenden

persönlichen Aufzeichnungen, dass es sich bei der durchgeführten

Hausdurchsuchung sowie bei der Beschlagnahme um eine bewusste Suche nach

Zufallsfunden ohne hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197

Abs. 1 lit. b StPO handle. Der Beschwerdeführer hat den fehlenden

Tatverdacht im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nur in

diesem Zusammenhang gerügt. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht die beiden

vorgebrachten Einwände (der mangelnden Relevanz und der persönlichen

Aufzeichnungen) untersucht und widerlegt hat, läuft die Rüge der Zufallsfunde

ohne hinreichenden Tatverdacht ins Leere. Den Anforderungen an eine

akzessorische Prüfung der Rüge wird damit genüge getan. Ist der Beschwerdeführer

der Ansicht, das Zwangsmassnahmengericht habe die Prüfung des Tatverdachts

pflichtwidrig unterlassen, hätte er, um dies vorzubringen, das zur Verfügung

stehende Rechtsmittel gegen den Entsiegelungsentscheid ergreifen können. Der

Entsiegelungsentscheid blieb allerdings unangefochten.

2.3

Aus

diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Zwangsmassnahmengericht auf das

Entsiegelungsgesuch vollständig eingetreten ist und sämtliche Einwendungen, wie

sie teilweise auch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, zumindest

akzessorisch geprüft hat. Auf die Beschwerde gegen die Beschlagnahme ist daher

nicht einzutreten.

3.

3.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich

der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit

einer Entscheidgebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

3.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

resp. amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Er macht geltend, er generiere

zurzeit kein Einkommen, verfüge auch nicht über bedeutendes Vermögen, sondern

lebe von der Sozialhilfe und könne daher weder einen Gerichtskostenvorschuss

noch die anfallenden Anwaltskosten bezahlen.

Gemäss

Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c

Dispositiv

EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und

deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie

ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29

Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138

E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen).

Der verfassungsmässig

garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befreit den Betroffenen

nicht generell von Verfahrens- oder Vertretungskosten, sondern bloss

(einstweilig) von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder

erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Leistung von

Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im

Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (BGer

6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die Strafprozessordnung sieht nur

bei der Privatklägerschaft, nicht aber bei Beschuldigten, die Möglichkeit zur

Erhebung von Sicherheitsleistungen bzw. Kostenvorschüsse für das Rechtsmittelverfahren

vor (Art. 383 Abs. 1 StPO). Demgemäss ist vom Beschwerdeführer kein

Kostenvorschuss verlangt worden. Sein diesbezügliches Gesuch ist somit gegenstandslos

geworden und daher abzuweisen (vgl. AGE BES.2019.51 vom 26. Juli 2019

E. 2.4).

3.3 Im

vorliegenden Fall ist es fraglich, ob die Voraussetzung der fehlenden

Aussichtslosigkeit des angestrebten Verfahrens erfüllt ist. Es ist

grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers zu entscheiden, welchen der beiden

Rechtswege – Siegelungsgesuch oder Beschwerde – er einzuschlagen gedenkt (vgl.

AGE BES.2018.205 E. 2.2). Hat der Beschwerdeführer die Siegelung verlangt,

geht diese der Beschwerde vor. Das Ergreifen der Beschwerde am 5. August

2019 kann im vorliegenden Fall als knapp nicht aussichtslos bezeichnet werden,

zumal zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nur wenig Rechtsprechung zu dieser

Frage bestand und insbesondere AGE BES.2018.205 datiert vom 20. August

2019 noch nicht publiziert war. Hingegen ist das Festhalten an der Beschwerde (vgl.

Replik vom 1. Oktober 2019) als aussichtslos zu qualifizieren. Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2019

(Ziff. 2) ein Nichteintreten auf die Beschwerde mit eben dieser Begründung

der Vermeidung paralleler Verfahren beantragt (vgl. weiter Duplik vom 1.

November 2019, S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat explizit auf die

unterdessen publizierte Rechtsprechung des Appellationsgerichts gemäss AGE

BES.2018.205 E. 1.4 hingewiesen (Vernehmlassung vom 3. September

2019, Ziff. 2). Zudem entsprach es zum Zeitpunkt des Festhaltens an der

Beschwerde der schon länger bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung und

herrschenden Lehre, dass beide Rechtswege nicht parallel möglich sind, sondern

das Entsiegelungsverfahren grundsätzlich vorgeht (vgl. E. 2.2 mit

Hinweisen). Der Aufwand der Verteidigung für das Festhalten an der Beschwerde

ist dementsprechend nicht zu entschädigen.

3.4 Die

amtliche Verteidigerin, [...], hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr

Aufwand für das Einreichen der Beschwerde zu schätzen ist. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass lediglich der Aufwand für das Einreichen der Beschwerde,

nicht jedoch jener für das Festhalten daran zu vergüten ist. Vorliegend ist der

Aufwand deshalb auf 3 Stunden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich

Mehrwertsteuer) festzulegen. Für den entsprechenden Betrag wird auf das

Dispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4

StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete

Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich 7,7% MWST von

CHF 46.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4

StPO bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw

Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).