BES.2019.179
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
26. Februar 2020Deutsch20 min
2019 wurde A____ durch die Polizei vorläufig festgenommen wegen Verdachts auf sexuelle
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.179
ENTSCHEID
vom 26.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Juli 2019
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 22. Juli
2019 wurde A____ durch die Polizei vorläufig festgenommen wegen Verdachts auf sexuelle
Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten gegenüber B____. Am 23. Juli 2019 wurde
A____ polizeilich
einvernommen. Mit Befehl vom 22. Juli 2019 ordnete die
Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs an. Mit Befehl vom 24. Juli 2019 verfügte die
Staatsanwaltschaft eine DNA-Analyse. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Untersuchungshaft wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 25. Juli
2019 ab (ZM.2019.184/VT.2019.15725). Die Staatsanwaltschaft erliess am
25. Juli 2019 schriftlich einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl.
Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von A____, an der [...], vom selben
Tag wurden zwei Mobiltelefone, ein Laptop und eine Speicherkarte beschlagnahmt.
A____ verlangte umgehend die Siegelung aller beschlagnahmten Gegenstände. Die
Staatsanwaltschaft kam diesem Gesuch nach und stellte am 30. Juli 2019
beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entsiegelung. Mit Verfügung vom
23. September 2019 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung grundsätzlich gut, unter Ausnahme jeglichen
Verkehrs mit der Verteidigung, der nicht eingesehen und verwertet werden dürfe
(ZM.2019.187/VT.2019.15725).
Gegen den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde kein
Rechtsmittel ergriffen.
Am 5. August
2019 hat A____, vertreten durch Advokatin [...], eine Beschwerde eingereicht
gegen die «Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 25. Juli 2019». Die Rechtsbegehren
lauten wie folgt: «1. Es sei festzustellen, dass die am 25. Juli 2019
am Wohnort des Beschwerdeführers durchgeführte Hausdurchsuchung widerrechtlich
war weshalb alle diesbezüglich erhobenen Beweise aus den Akten zu entfernen
sind. 2. Es sei die am 25. Juli 2019 erfolgte Beschlagnahme des
Laptops und der Speicherkarte des Beschwerdeführers […] aufzuheben und die
Gegenstände umgehend an den Beschwerdeführer zurückzugeben. 3. Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als
Prozessbeiständin zu gewähren. Dementsprechend sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. 4. Unter o/e-Kostenfolge.»
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2019
beantragt, es sei auf die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Replik vom 1. Oktober 2019 hat A____ an
seinen Anträgen festgehalten und vorgebracht, dass lediglich die Beschlagnahme
des Laptops und der Speicherkarte Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Die Staatsanwaltschaft
hat mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. November 2019 dupliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von
Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde steht auch gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme
offen (Keller, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Die
Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdefrist beginnt bei nicht schriftlich eröffneten Verfügungen mit
der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die betreffende Partei (vgl.
Art. 384 lit. c StPO; GUIDON,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011,
N 442; LIEBER, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 384 N 4). Bei Verfügungen, welche zuerst mündlich angeordnet und
anschliessend schriftlich eröffnet werden, wird die Frist erst durch die
Aushändigung der schriftlichen Verfügung ausgelöst (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
3.
Auflage, Zürich 2017, N 1471 Fn. 86; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 384
StPO N 3). Zu beachten ist allerdings, dass die fehlende Zustellung eines
schriftlichen Befehls nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Zwangsmassnahme
führt (BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch et. al [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 199 N 4).
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Juli
2019.
Es wird die Entfernung der diesbezüglich erhobenen Beweise aus den Akten
und die unmittelbare Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände verlangt. Zwar
kann den Akten nicht ohne Weiteres entnommen werden, ob und wann dem
Beschwerdeführer die schriftlichen Befehle und ein allfälliges
Vollzugsprotokoll ausgehändigt wurden, da der Beschwerdeführer die Unterzeichnung
dieser Dokumente unterliess. Die Beschwerde wurde allerdings mit Eingabe vom Montag,
den 5. August 2019, fristgerecht eingereicht, womit die Frage offen
gelassen werden kann.
1.3
Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die
betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren
Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es
bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist
auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich
weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom
10.
Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018
E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382
StPO N 2; Guidon, a.a.O.,
N 554). Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung
bloss abstrakter bzw. theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer
2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom
8.
Juni 2016 E. 1.2; Guidon,
a.a.O., N 244). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden
sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011
E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit
Feststellungen zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei
denn, es bestünde ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom
18.
Juni 2011 E. 4.6; AGE BES.2012.95 vom 25. November 2013 E. 1.2).
Nach der Praxis
des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene
Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein
hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche
Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101
E. 1.1 S. 103, 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 2C_737/2010
vom 18. Juni 2011 E. 4.6; 1B_313/2010 vom 17. November 2010
E. 1.2; AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13;
Guidon, a.a.O., N 245).
1.3.1
In
Bezug auf die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung wurde die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung und die Entfernung aller diesbezüglich
erhobener Beweise aus den Akten beantragt. Die angefochtene Hausdurchsuchung
war im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits abgeschlossen, weshalb
es dem Beschwerdeführer diesbezüglich in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen
an einem aktuellen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der
Hausdurchsuchung fehlte (vgl. BGE 118 IV 67 E. 1c. S. 69;
TPF 2004 34 E. 2.2; BStGer BB.2012.158 vom 7. Juni 2013
E. 1.2.1). Gemäss bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung drängt sich eine
ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung in dieser Phase nicht auf, da
die von der Rechtsprechung dafür entwickelten vorgenannten Grundsätze (vgl.
E. 1.2) offensichtlich nicht erfüllt seien (TPF 2017 93
E. 2.2, 2004 34 E. 2.2). So sei die angefochtene Zwangsmassnahme
nicht von grundsätzlicher Bedeutung und bestehe an deren Beurteilung kein
hinreichendes öffentliches Interesse (TPF 2017 93 E. 2.2,
2004.
34 E. 2.2; BStGer BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 1.3.2).
Da keine Zwangsmassnahmen mehr im Gange seien, könne auf Feststellungsanträge
mangels eines aktuellen und praktischen Interesses nicht eingetreten werden.
Den Betroffenen
steht nach Auffassung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts dagegen im
weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu (BGer 1B_360/2013 vom
24.
März 2013 E. 2.2, 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August
2012.
E. 2). So könne die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem
Entsiegelungsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahme
geprüft werden. Für separate Feststellungen bestehe in der Regel kein rechtlich
geschütztes Interesse (BStGer BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2;
vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2).
1.3.2
Bei
Wegfallen des Rechtsschutzinteresses für ein Eintreten auf eine Beschwerde
gegen die Hausdurchsuchung wird demgegenüber von einzelnen Stimmen im
Schrifttum einzig verlangt, dass die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) gerügt werde. Zur Begründung wird dabei auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem
Haftbeschwerdeverfahren verwiesen, wonach auf eine Beschwerde trotz fehlenden
aktuellen Interesses einzutreten sei, wenn eine EMRK-Verletzung offensichtlich
ist (vgl. Keller, a.a.O.,
Art. 244 StPO N 16; hierzu auch AGE BES.2019.141 vom 29. August
2019.
E. 1.3.4; jeweils mit Hinweisen).
Vorliegend zeigt
der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern seine durch die EMRK garantierten
Rechte verletzt sein sollen. Eine offensichtliche Verletzung ist denn auch
nicht ersichtlich. Art. 8 EMRK schützt unter anderem das Privat- und
Familienleben einer Person sowie ihre Wohnung. Sollte diesbezüglich ein
Eingriff vorliegen, so wäre dieser gerechtfertigt im Sinne von Art. 8
Ziff. 2 EMRK: Es besteht eine genügende gesetzliche Grundlage, die
Strafverfolgung stellt ein legitimes Ziel für den allfälligen Eingriff dar (Wildhaber/Breitenmoser, in: Pabel/Schmahl
[Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
Köln 2019, Art. 8 EMRK N 621) und der etwaige Eingriff ist
verhältnismässig, insbesondere weil – wenn überhaupt – die Rechtsgüter des
Beschwerdeführers durch die Hausdurchsuchung nicht stark beeinträchtigt worden
sind und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. Folglich
ist ein Eintreten trotz fehlenden aktuellen Interesses vorliegend
ausgeschlossen.
1.4
Auf
die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung kann folglich mangels
Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. Über die Rechtmässigkeit der
Durchsuchung ist im Hauptverfahren zu entscheiden (vgl. E. 1.3.1).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchungen auch die Aufhebung der Beschlagnahme und
verlangt die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Die StPO-Beschwerde
ist gegen eine Beschlagnahme zulässig, soweit diesbezüglich nicht mit dem
Geheimnisschutz argumentiert wird. Wird mit Verweis auf den Geheimnisschutz
geltend gemacht, die Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften nicht durchsucht
oder beschlagnahmt werden, ist mit der Siegelung ein besonderes Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehen, welches der Beschwerde vorgeht (vgl. Art. 248
Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3
S. 78; GRAF, Aspekte
der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565; KELLER, a.a.O., Art. 248
N 12; THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61; zum Ganzen AGE BES.2019.99
vom 10. Juli 2019 E. 1.2; zum Verhältnis zwischen dem
Siegelungsverfahren und der StPO-Beschwerde auch AGE BES.2018.205 vom
20.
August 2019 E. 1.3).
Vorliegend ist
zu prüfen, welche Folgen sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer nebst
der Erhebung der vorliegenden Beschwerde auch die Siegelung der bei der
Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände verlangt hat und das Zwangsmassnahmengericht
das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft grundsätzlich gutgeheissen hat
(ZM.2019.187/VT.2019.15725; vgl. AGE BES.2018.205 vom 20. August 2019
E. 1.3). Hierfür ist auf die folgenden Ausführungen des Bundesgerichts in
seinem Entscheid 1B_117/2012 vom 26. März 2012 hinzuweisen:
«3.1 Das
Obergericht liess die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob die
Zulässigkeit der erneuten Sicherstellung im Siegelungsverfahren gerügt werden
könne, oder mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2011 hätte
geltend gemacht werden müssen, offen. Immerhin erwog es, dass dem
Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition zukomme
und deshalb nicht einzusehen sei, weshalb die Rüge, die Sicherstellung sei
rechtsmissbräuchlich, in diesem Verfahren nicht zugelassen werden sollte.
Gleichfalls müsse dieses Argument im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der
Siegelung zulässig sein (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids).
3.2
Die
Siegelung ist ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen
Durchsuchungen, das (in seinem Anwendungsbereich) anderen Rechtshelfen vorgeht
bzw. diese ausschliesst (Schmid,
Praxiskommentar, RN. 6 zu Art. 248; derselbe,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, St. Gallen 2009, Fn. 274
S. 475; Keller, a.a.O.
Rz. 12 zu Art. 248 StPO; Thormann/Brechbühl,
a.a.O. RN. 61 zu Art. 248; Patrick
Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, St.
Gallen 2011, Rz. 138 S. 62). Dementsprechend verweist Art. 264
Abs. 3 StPO auf die Vorschriften über die Siegelung, soweit eine
berechtigte Person geltend macht, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage-
oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, d.h.
Einwände gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO erhebt. Im Urteil 1B_354/2010
vom 8. Februar 2011 (E. 1.3) ist das Bundesgericht auf eine
Beschwerde gegen eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht
eingetreten, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Siegelung der
Aufzeichnungen zu verlangen und seine Einwände anschliessend im
Entsiegelungsverfahren geltend machen könne.
3.3
Fraglich
ist jedoch, was "andere Gründe" i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO
und Art. 264 Abs. 3 StPO sind. Als solche werden insbesondere
Geheimhaltungsinteressen jeder Art anerkannt, z.B. Fabrikations-,
Geschäftsgeheimnisse oder schützenswerte Privatgeheimnisse (Keller, a.a.O., N. 23 ff. zu
Art. 248 StPO). Dagegen ist streitig, ob darunter auch allgemeine Einwände
gegen die Durchsuchung fallen, wie namentlich das Fehlen eines hinreichenden
Tatverdachts oder eines genügenden Konnexes zum Strafverfahren (so Thormann/Brechbühl, a.a.O. N. 61 zu
Art. 248) oder ob insoweit Beschwerde erhoben werden muss (so wohl Keller, a.a.O., Rz. 25 und
Rz. 45 zu Art. 248 StPO). Die Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember
2005.
zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2005 1239 zu Art. 247
E-StPO) ist nicht eindeutig, nennt sie doch als Beispiel den Einwand, die
Gegenstände enthielten "Geheimnisse ohne Relevanz für das Verfahren".
Schmid (Praxiskommentar Rz. 6
zu Art. 248; derselbe,
Handbuch Fn. 274 S. 475) führt aus, dass Beschwerde zu ergreifen sei,
wenn die Beschlagnahme aus anderen als Geheimhaltungsgründen angefochten werde;
allerdings fasst er die Geheimhaltungsgründe weit, wird doch (in Rz. 1 zu
Art. 248 StPO) auch der fehlende Bezug zur Strafsache als Siegelungsgrund
erwähnt.
Immerhin ist
unstreitig, dass das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsentscheid prüfen
muss, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gegeben sind (Chirazi, a.a.O., N. 12 zu Art. 248
StPO; Thormann/Brechbühl, a.a.O.,
N. 42 f. zu Art. 248 StPO), namentlich ob ein konkreter
Tatverdacht vorliegt (Urteil 1B_354/2010 vom 8. Februar 2010 E. 1.3;
insoweit zustimmend auch Keller,
a.a.O., RN. 44 zu Art. 248 StPO). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es auch verpflichtet, die Untersuchungsrelevanz der zur
Beweissicherung beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Dateien zu
prüfen; die hierfür notwendige Triage muss vom Richter selbst vorgenommen
werden und darf nicht der Untersuchungsbehörde übertragen werden (BGE 137 IV 189
E. 5.1 S. 195 ff. mit Hinweisen). Dann aber muss es dem Berechtigten
auch gestattet werden, entsprechende Einwände im Entsiegelungsverfahren zu
erheben, und deshalb eine Siegelung der Dokumente und Dateien zu verlangen.
Aus
prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und
Abgrenzungsproblemen erscheint es sinnvoll, den Anwendungsbereich des
Siegelungsverfahrens weit zu fassen und sämtliche Einwände gegen die
Durchsuchung im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es dem Berechtigten im
Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die
sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern. In allen diesen
Fällen gewährleistet das Siegelungsverfahren einen adäquaten Rechtsschutz und
eine schnelle Klärung der Rechtslage.»
In seinem
(jüngeren) Entscheid 1B_336/2016 vom 11. November 2016 hat das
Bundesgericht unter anderem Folgendes ausgeführt: «Es liegt in der Natur der
Sache, dass Zwangsmassnahmen – hier ein Hausdurchsuchungs- und
Durchsuchungsbefehl – stets nur im Nachhinein gerichtlich überprüft
werden können, weil der Betroffene erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz
Kenntnis erlangt und die Eingriffe zunächst zu erdulden hat. Demgegenüber steht
dem Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu.
Belegen die Strafbehörden wie hier im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme
zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, kann er deren
Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Findet sich die
Strafverfolgungsbehörde damit nicht ab, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht
deren Entsiegelung beantragen (Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a
StPO). In diesem Entsiegelungsverfahren kann der Betroffene auch die
Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls bestreiten, da
es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel
ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139–141 StPO).»
2.2
Aus
diesen Urteilen des Bundesgerichts folgt, dass das Siegelungsverfahren dem
Beschwerdeverfahren vorgeht. Dies entspricht gemäss Schmid/Jositsch (Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 248 N 6
mit Hinweisen) auch der herrschenden Betrachtungsweise (vgl. auch Graf, a.a.O., S. 565). Zumindest
soweit das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen „anderer Gründe“ bejaht hat,
auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten ist und die gegen die Zulässigkeit der
Hausdurchsuchung erhobenen Rügen akzessorisch geprüft hat, bleibt deshalb kein
Platz für eine Beschwerde. Wären beide Rechtsmittel parallel zulässig, würde
die Gefahr widersprüchlicher gerichtlicher Entscheide bestehen, was zu
vermeiden ist.
Das Zwangsmassnahmengericht
ist in seiner Verfügung vom 23. September 2019 (ZM.2019.187/VT.2019.15725)
auf den Einwand der Verteidigung, es lägen keine Hinweise vor, dass die
beschlagnahmten Gegenstände irgendwelche für die Beweisführung relevanten und
dem Strafverfahren dienliche Aufzeichnungen enthalten würde, eingegangen und
hat ihn verworfen. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich auch mit dem Argument
der Verteidigung befasst, dass sich in den beschlagnahmten Gegenständen persönliche,
namentlich tagebuchähnliche Aufzeichnungen befänden, die dem Schutz der
Persönlichkeit unterlägen. Es hat diesbezüglich ausgeführt, dass das
Strafverfolgungsinteresse klar gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an der
Wahrung seiner Persönlichkeitssphäre überwiege. Der Beschwerdeführer schliesst
aus seiner Argumentation der einerseits mangelnden Relevanz der beschlagnahmten
Gegenstände für die Beweisführung und der andererseits zu schützenden
persönlichen Aufzeichnungen, dass es sich bei der durchgeführten
Hausdurchsuchung sowie bei der Beschlagnahme um eine bewusste Suche nach
Zufallsfunden ohne hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO handle. Der Beschwerdeführer hat den fehlenden
Tatverdacht im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nur in
diesem Zusammenhang gerügt. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht die beiden
vorgebrachten Einwände (der mangelnden Relevanz und der persönlichen
Aufzeichnungen) untersucht und widerlegt hat, läuft die Rüge der Zufallsfunde
ohne hinreichenden Tatverdacht ins Leere. Den Anforderungen an eine
akzessorische Prüfung der Rüge wird damit genüge getan. Ist der Beschwerdeführer
der Ansicht, das Zwangsmassnahmengericht habe die Prüfung des Tatverdachts
pflichtwidrig unterlassen, hätte er, um dies vorzubringen, das zur Verfügung
stehende Rechtsmittel gegen den Entsiegelungsentscheid ergreifen können. Der
Entsiegelungsentscheid blieb allerdings unangefochten.
2.3
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Zwangsmassnahmengericht auf das
Entsiegelungsgesuch vollständig eingetreten ist und sämtliche Einwendungen, wie
sie teilweise auch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, zumindest
akzessorisch geprüft hat. Auf die Beschwerde gegen die Beschlagnahme ist daher
nicht einzutreten.
3.
3.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich
der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit
einer Entscheidgebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
3.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
resp. amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Er macht geltend, er generiere
zurzeit kein Einkommen, verfüge auch nicht über bedeutendes Vermögen, sondern
lebe von der Sozialhilfe und könne daher weder einen Gerichtskostenvorschuss
noch die anfallenden Anwaltskosten bezahlen.
Gemäss
Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
Dispositiv
EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie
ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29
Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138
E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen).
Der verfassungsmässig
garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befreit den Betroffenen
nicht generell von Verfahrens- oder Vertretungskosten, sondern bloss
(einstweilig) von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder
erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Leistung von
Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im
Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (BGer
6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die Strafprozessordnung sieht nur
bei der Privatklägerschaft, nicht aber bei Beschuldigten, die Möglichkeit zur
Erhebung von Sicherheitsleistungen bzw. Kostenvorschüsse für das Rechtsmittelverfahren
vor (Art. 383 Abs. 1 StPO). Demgemäss ist vom Beschwerdeführer kein
Kostenvorschuss verlangt worden. Sein diesbezügliches Gesuch ist somit gegenstandslos
geworden und daher abzuweisen (vgl. AGE BES.2019.51 vom 26. Juli 2019
E. 2.4).
3.3 Im
vorliegenden Fall ist es fraglich, ob die Voraussetzung der fehlenden
Aussichtslosigkeit des angestrebten Verfahrens erfüllt ist. Es ist
grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers zu entscheiden, welchen der beiden
Rechtswege – Siegelungsgesuch oder Beschwerde – er einzuschlagen gedenkt (vgl.
AGE BES.2018.205 E. 2.2). Hat der Beschwerdeführer die Siegelung verlangt,
geht diese der Beschwerde vor. Das Ergreifen der Beschwerde am 5. August
2019 kann im vorliegenden Fall als knapp nicht aussichtslos bezeichnet werden,
zumal zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nur wenig Rechtsprechung zu dieser
Frage bestand und insbesondere AGE BES.2018.205 datiert vom 20. August
2019 noch nicht publiziert war. Hingegen ist das Festhalten an der Beschwerde (vgl.
Replik vom 1. Oktober 2019) als aussichtslos zu qualifizieren. Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2019
(Ziff. 2) ein Nichteintreten auf die Beschwerde mit eben dieser Begründung
der Vermeidung paralleler Verfahren beantragt (vgl. weiter Duplik vom 1.
November 2019, S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat explizit auf die
unterdessen publizierte Rechtsprechung des Appellationsgerichts gemäss AGE
BES.2018.205 E. 1.4 hingewiesen (Vernehmlassung vom 3. September
2019, Ziff. 2). Zudem entsprach es zum Zeitpunkt des Festhaltens an der
Beschwerde der schon länger bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung und
herrschenden Lehre, dass beide Rechtswege nicht parallel möglich sind, sondern
das Entsiegelungsverfahren grundsätzlich vorgeht (vgl. E. 2.2 mit
Hinweisen). Der Aufwand der Verteidigung für das Festhalten an der Beschwerde
ist dementsprechend nicht zu entschädigen.
3.4 Die
amtliche Verteidigerin, [...], hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr
Aufwand für das Einreichen der Beschwerde zu schätzen ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass lediglich der Aufwand für das Einreichen der Beschwerde,
nicht jedoch jener für das Festhalten daran zu vergüten ist. Vorliegend ist der
Aufwand deshalb auf 3 Stunden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer) festzulegen. Für den entsprechenden Betrag wird auf das
Dispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete
Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich 7,7% MWST von
CHF 46.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).