BES.2019.182
Wortlaut der Verfügung vom 30. Juli 2019 (ES.2019.66)
12. August 2020Deutsch6 min
zugrundeliegenden Busse im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.182
ENTSCHEID
vom 12.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(betreffend Urteil des
Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2019)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Gesuchstellerin) wurde mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2018 der
einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von
CHF 120.– verurteilt. Dass dieser Strafbefehl durch die Bezahlung der
zugrundeliegenden Busse im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden
war, stellte der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom
30. Juli 2019 fest. Er verzichtete dabei ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten und auferlegte der damals beschwerdeführenden
Gesuchstellerin die Verfahrenskosten von CHF 205.30. Diese Kostenauflage
wurde durch das Appellationsgericht am 21. Oktober 2019 bestätigt und
es wurde der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht
eine Gebühr von CHF 500.– auferlegt. Die Verfahrenskosten des
Beschwerdeverfahrens wurden der Gesuchstellerin am 13. November 2019
in Rechnung gestellt.
Nach Erhalt
einer zweiten Mahnung vom 24. April 2020 über einen Betrag von
insgesamt CHF 540.–, inklusive einer Mahngebühr von CHF 40.–, hat B____, der
Ex-Mann der Gesuchstellerin, mit Schreiben vom 25. Juni 2020 beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Services, schriftlich
sinngemäss um Erlass der gemahnten Verfahrenskosten ersucht. Er macht dabei geltend,
die Gesuchstellerin sei nicht in der Lage, diese Rechnung zu begleichen,
beziehe sie doch aufgrund ihrer Gesundheitssituation Ergänzungsleistungen und
Hilflosenentschädigung, und teilt zudem die Bereitschaft mit, die für den
Kostenerlass notwendigen Unterlagen einzureichen (Eingang des Schreibens beim
Appellationsgericht: 7. Juli 2020). Mit prozessleitender Verfügung
vom 8. Juli 2020 hat die Instruktionsrichterin B____ gebeten, für die
Gesuchstellerin die aktuelle Steuererklärung für das Jahr 2019 und die Veranlagung
für das Jahr 2018 als Beleg über deren finanzielle Situation einzureichen. In
seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2020 wiederholt B____ die
Bereitschaft, allenfalls die aktuelle Steuererklärung 2019 zuzustellen und macht
gleichzeitig geltend, dass die Daten vom urteilenden Gericht «auch direkt
beschaffen» werden könnten und dass er selbst nicht über die Akten seiner
Ex-Frau verfüge.
Der vorliegende
Entscheid ergeht aufgrund der Akten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten
Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um den Erlass
der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) bei der Einzelrichterin
oder beim Einzelrichter (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Entsprechend
hat über das vorliegende Gesuch das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu
entscheiden.
1.2
Bereits
vor und während des Beschwerdeverfahrens vor dem Appellationsgericht wurde die
Gesuchstellerin bzw. ihr Ex-Mann mit Verweis auf Art. 127 Abs. 5 StPO,
gemäss welchem beschuldigte Personen nur von patentierten Anwältinnen und
Anwälten vertreten werden können, mehrfach darauf hingewiesen, dass letzterer
die Gesuchstellerin als beschuldigte Person im Strafverfahren nicht rechtswirksam
vertreten kann (z.B. Verfügung der Präsidentin des Appellationsgerichts vom
16.
August 2019). Trotz Kenntnis dieser Rechtslage wurde das
vorliegende Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von B____, ohne dass es
(auch) durch die Gesuchstellerin selbst unterzeichnet worden ist, eingereicht.
Auf das Gesuch
ist folglich wegen fehlender Vertretungsbefugnis nicht einzutreten.
2.
2.1
Offengelassen
werden kann vorliegend, ob Art. 127 Abs. 5 StPO im Rahmen eines
nachträglich zur eigentlichen Strafsache erfolgenden Gesuchsverfahrens – vor
dem Hintergrund eines allfällig veränderten Schutzbedürfnisses der vertretenen
Person – überhaupt in dieser Strenge Anwendung findet. Selbst wenn die Frage
der Vertretungsbefugnis des Ex-Mannes im Rahmen des vorliegenden Erlassgesuches
nicht allzu streng beurteilt würde, wäre auf das Gesuch auch wegen Fehlens der
notwendigen Belege zur Beurteilung der finanziellen Situation nicht
einzutreten, wie nachfolgend darzulegen ist.
2.2
Art.
425.
StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese
müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage
als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person
mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die
Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Art. 425 StPO
ist eine Kann-Bestimmung, weshalb dem Gericht ein grosser Ermessens- und
Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen,
in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar - Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom
6.
Mai 2013 E. 2.2).
2.3
Damit
das Gericht die Frage des Kostenerlasses beurteilen kann, muss die
gesuchstellende Person ihre finanziellen Verhältnisse dokumentieren, etwa
mithilfe einer Steuererklärung oder anderer Unterlagen, welche belegen, dass
sie nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten zu begleichen. Das pflichtgemässe
Ermessen kann nur ausgeübt werden, wenn die entscheidende Behörde über ein
gewisses Mindestmass an Informationen verfügt. Werden hingegen solche Tatsachen
nicht dargetan, ist es dem Gericht mangels Beurteilungsgrundlagen nicht
möglich, über das Gesuch zu entscheiden. Dabei trifft die gesuchstellende
Person eine Mitwirkungspflicht. Kommt sie der ihr obliegenden Pflicht zur
Substantiierung und zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nach,
kann über das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels
Nachweises der Bedürftigkeit nicht entschieden werden (vgl. statt vieler AGE
SB.2012.51 vom 22. Oktober 2015 E. 1 oder BGer 6B_403/2012 vom
27.
Juli 2012 E. 2).
Im vorliegenden
Fall hat der Ex-Mann der Gesuchstellerin deren finanzielle Lage nicht
hinreichend dargelegt und die behaupteten finanziellen Schwierigkeiten in
keiner Weise substantiiert. Die verlangten Unterlagen, welche die finanzielle
Situation der Gesuchstellerin belegen sollten und dem Gericht die Möglichkeit
gegeben hätten, die Voraussetzungen für eine Gewährung des Kostenerlasses zu
prüfen, wurden – trotz bekundeter Bereitwilligkeit und gerichtlicher Aufforderung
– nicht eingereicht.
Die
Gesuchstellerin ist somit ihrer Begründungs- bzw. Substantiierungspflicht nicht
nachgekommen. Unter diesen Umständen wäre auf das Kostenerlassgesuch folglich auch
bei gehöriger Vertretung in Ermangelung von Beurteilungsgrundlagen nicht
einzutreten (vgl. statt vieler AGE SB.2013.37 vom 17. März 2016
E. 2.2).
2.4
Indessen
steht es der Gesuchstellerin frei, dem Gericht ein erneutes Gesuch um Erlass
der Forderung aus Verfahrenskosten zu stellen. Sie wird dabei einerseits das allfällige
Erlassgesuch eigenhändig zu unterzeichnen und andererseits ihre aktuellen Finanz-
und Einkommensverhältnisse anhand von entsprechenden Unterlagen (Steuererklärung
bzw. ‑veranlagung, Belege betreffend Ergänzungsleistungen, Mietkosten,
Versicherungen etc.) darzulegen haben.
3.
Für das
vorliegende Kostenerlassverfahren werden umständehalber keine Gerichtskosten
erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Erlassgesuch betreffend die gemahnten
Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren BES.2019.182 (Urteil des
Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2019) in der Höhe von insgesamt
CHF 540.–, inklusive Mahngebühr von CHF 40.–, wird nicht eingetreten.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Gayathri
Sritharan
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.