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Entscheid

BES.2019.182

Wortlaut der Verfügung vom 30. Juli 2019 (ES.2019.66)

12. August 2020Deutsch6 min

zugrundeliegenden Busse im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.182

ENTSCHEID

vom 12.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(betreffend Urteil des

Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2019)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Gesuchstellerin) wurde mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2018 der

einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von

CHF 120.– verurteilt. Dass dieser Strafbefehl durch die Bezahlung der

zugrundeliegenden Busse im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden

war, stellte der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom

30. Juli 2019 fest. Er verzichtete dabei ausnahmsweise auf die

Erhebung von Gerichtskosten und auferlegte der damals beschwerdeführenden

Gesuchstellerin die Verfahrenskosten von CHF 205.30. Diese Kostenauflage

wurde durch das Appellationsgericht am 21. Oktober 2019 bestätigt und

es wurde der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht

eine Gebühr von CHF 500.– auferlegt. Die Verfahrenskosten des

Beschwerdeverfahrens wurden der Gesuchstellerin am 13. November 2019

in Rechnung gestellt.

Nach Erhalt

einer zweiten Mahnung vom 24. April 2020 über einen Betrag von

insgesamt CHF 540.–, inklusive einer Mahngebühr von CHF 40.–, hat B____, der

Ex-Mann der Gesuchstellerin, mit Schreiben vom 25. Juni 2020 beim

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Services, schriftlich

sinngemäss um Erlass der gemahnten Verfahrenskosten ersucht. Er macht dabei geltend,

die Gesuchstellerin sei nicht in der Lage, diese Rechnung zu begleichen,

beziehe sie doch aufgrund ihrer Gesundheitssituation Ergänzungsleistungen und

Hilflosenentschädigung, und teilt zudem die Bereitschaft mit, die für den

Kostenerlass notwendigen Unterlagen einzureichen (Eingang des Schreibens beim

Appellationsgericht: 7. Juli 2020). Mit prozessleitender Verfügung

vom 8. Juli 2020 hat die Instruktionsrichterin B____ gebeten, für die

Gesuchstellerin die aktuelle Steuererklärung für das Jahr 2019 und die Veranlagung

für das Jahr 2018 als Beleg über deren finanzielle Situation einzureichen. In

seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2020 wiederholt B____ die

Bereitschaft, allenfalls die aktuelle Steuererklärung 2019 zuzustellen und macht

gleichzeitig geltend, dass die Daten vom urteilenden Gericht «auch direkt

beschaffen» werden könnten und dass er selbst nicht über die Akten seiner

Ex-Frau verfüge.

Der vorliegende

Entscheid ergeht aufgrund der Akten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten

Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um den Erlass

der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte

kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die

funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) bei der Einzelrichterin

oder beim Einzelrichter (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Entsprechend

hat über das vorliegende Gesuch das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu

entscheiden.

1.2

Bereits

vor und während des Beschwerdeverfahrens vor dem Appellationsgericht wurde die

Gesuchstellerin bzw. ihr Ex-Mann mit Verweis auf Art. 127 Abs. 5 StPO,

gemäss welchem beschuldigte Personen nur von patentierten Anwältinnen und

Anwälten vertreten werden können, mehrfach darauf hingewiesen, dass letzterer

die Gesuchstellerin als beschuldigte Person im Strafverfahren nicht rechtswirksam

vertreten kann (z.B. Verfügung der Präsidentin des Appellationsgerichts vom

16.

August 2019). Trotz Kenntnis dieser Rechtslage wurde das

vorliegende Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von B____, ohne dass es

(auch) durch die Gesuchstellerin selbst unterzeichnet worden ist, eingereicht.

Auf das Gesuch

ist folglich wegen fehlender Vertretungsbefugnis nicht einzutreten.

2.

2.1

Offengelassen

werden kann vorliegend, ob Art. 127 Abs. 5 StPO im Rahmen eines

nachträglich zur eigentlichen Strafsache erfolgenden Gesuchsverfahrens – vor

dem Hintergrund eines allfällig veränderten Schutzbedürfnisses der vertretenen

Person – überhaupt in dieser Strenge Anwendung findet. Selbst wenn die Frage

der Vertretungsbefugnis des Ex-Mannes im Rahmen des vorliegenden Erlassgesuches

nicht allzu streng beurteilt würde, wäre auf das Gesuch auch wegen Fehlens der

notwendigen Belege zur Beurteilung der finanziellen Situation nicht

einzutreten, wie nachfolgend darzulegen ist.

2.2

Art.

425.

StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese

müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage

als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person

mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die

Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Art. 425 StPO

ist eine Kann-Bestimmung, weshalb dem Gericht ein grosser Ermessens- und

Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen,

in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar - Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom

6.

Mai 2013 E. 2.2).

2.3

Damit

das Gericht die Frage des Kostenerlasses beurteilen kann, muss die

gesuchstellende Person ihre finanziellen Verhältnisse dokumentieren, etwa

mithilfe einer Steuererklärung oder anderer Unterlagen, welche belegen, dass

sie nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten zu begleichen. Das pflichtgemässe

Ermessen kann nur ausgeübt werden, wenn die entscheidende Behörde über ein

gewisses Mindestmass an Informationen verfügt. Werden hingegen solche Tatsachen

nicht dargetan, ist es dem Gericht mangels Beurteilungsgrundlagen nicht

möglich, über das Gesuch zu entscheiden. Dabei trifft die gesuchstellende

Person eine Mitwirkungspflicht. Kommt sie der ihr obliegenden Pflicht zur

Substantiierung und zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nach,

kann über das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels

Nachweises der Bedürftigkeit nicht entschieden werden (vgl. statt vieler AGE

SB.2012.51 vom 22. Oktober 2015 E. 1 oder BGer 6B_403/2012 vom

27.

Juli 2012 E. 2).

Im vorliegenden

Fall hat der Ex-Mann der Gesuchstellerin deren finanzielle Lage nicht

hinreichend dargelegt und die behaupteten finanziellen Schwierigkeiten in

keiner Weise substantiiert. Die verlangten Unterlagen, welche die finanzielle

Situation der Gesuchstellerin belegen sollten und dem Gericht die Möglichkeit

gegeben hätten, die Voraussetzungen für eine Gewährung des Kostenerlasses zu

prüfen, wurden – trotz bekundeter Bereitwilligkeit und gerichtlicher Aufforderung

– nicht eingereicht.

Die

Gesuchstellerin ist somit ihrer Begründungs- bzw. Substantiierungspflicht nicht

nachgekommen. Unter diesen Umständen wäre auf das Kostenerlassgesuch folglich auch

bei gehöriger Vertretung in Ermangelung von Beurteilungsgrundlagen nicht

einzutreten (vgl. statt vieler AGE SB.2013.37 vom 17. März 2016

E. 2.2).

2.4

Indessen

steht es der Gesuchstellerin frei, dem Gericht ein erneutes Gesuch um Erlass

der Forderung aus Verfahrenskosten zu stellen. Sie wird dabei einerseits das allfällige

Erlassgesuch eigenhändig zu unterzeichnen und andererseits ihre aktuellen Finanz-

und Einkommensverhältnisse anhand von entsprechenden Unterlagen (Steuererklärung

bzw. ‑veranlagung, Belege betreffend Ergänzungsleistungen, Mietkosten,

Versicherungen etc.) darzulegen haben.

3.

Für das

vorliegende Kostenerlassverfahren werden umständehalber keine Gerichtskosten

erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Erlassgesuch betreffend die gemahnten

Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren BES.2019.182 (Urteil des

Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2019) in der Höhe von insgesamt

CHF 540.–, inklusive Mahngebühr von CHF 40.–, wird nicht eingetreten.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Gayathri

Sritharan

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.