BES.2019.183
Verweigerung der Akteinsicht und Rechtsverweigerung
3. Januar 2020Deutsch10 min
2017 gab die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angegliederte Kriminalpolizei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.183
ENTSCHEID
vom 3.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 6. Dezember
2016 reichte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen unbekannt wegen
Verletzung des Schriftgeheimnisses ein. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang
mit der Zustellung des Bundesgerichtsurteils 1B_336/2016 vom 11. November
2016, das dem Beschwerdeführer bei der Abholung am Postschalter in einem
geöffneten Umschlag übergeben worden sei.
Am 23. Januar
2017 gab die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angegliederte Kriminalpolizei
bei der Kriminaltechnischen Abteilung der Staatsanwaltschaft (KTA) die
Untersuchung des beschädigten Briefumschlags in Auftrag. Dieser Auftrag blieb
gemäss Aktenlage unbeantwortet. Nachdem der Beschwerdeführer um Akteneinsicht
ersucht hatte, beschied ihm die Kriminalpolizei mit Schreiben vom
24. November 2017 und vom 22. Januar 2018, dass ihm keine
Akteneinsicht gewährt werde, dass sein Einsichtsgesuch aber pendent gehalten
und er nach Abschluss der Abklärungen kontaktiert werde.
Auf Anfrage der
Kriminalpolizei berichtete der Ermittlungsdienst der Schweizerischen Post mit
E-Mail vom 25. Januar 2018, es bestehe zwar die Möglichkeit, dass die
Sendung von einem Förderband beschädigt und innerhalb der Maschine zu Boden
gefallen sei, der Vorgang könne aber nicht mit Bestimmtheit bestätigt werden.
Die weiteren Nachfragen des Beschwerdeführers beantwortete die Kriminalpolizei mit
Schreiben vom 6. September 2018 dahin, dass das polizeiliche
Ermittlungsverfahren noch laufe. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom
27. November 2018 erneuerte der Beschwerdeführer sein
Akteneinsichtsgesuch, worauf die Staatsanwaltschaft nicht reagierte.
Mit Eingabe vom
14. August 2019 legte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht die
vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte mit Verweis auf
die Vorschrift über Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung von Art. 397
Abs. 4 der Strafprozessordnung, die Staatsanwaltschaft sei kostenfällig
zur Durchführung der notwendigen Beweiserhebungen zur Ermittlung von Tat und Täterschaft
innerhalb einer angemessenen Frist zu verpflichten.
Bei laufendem
Beschwerdeverfahren erneuerte die Kriminalpolizei am 2. September 2019
(Datum Fotodokumentation) bzw. 10. September 2019 (Datum Aktennotiz) den
Auftrag an die KTA, worauf diese am 13. September 2019 den
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vorlegte. Die KTA gelangt darin zu
folgendem Ergebnis: "Das Gesamtbefundbild spricht für eine maschinell
bedingte Überbeanspruchung des Papiercouverts. Die Spurenlage lässt sich durch
eine Fehlfunktion, im Rahmen des Transportvorganges, z.B. in einer
Sortieranlage, durchaus plausibel erklären. Gegen eine manuell ausgeführte
Öffnung des Briefumschlags sprechen die objektiven Merkmale in Form von
fettartigen Antragungen sowie die qualitativen Eigenschaften des Faltenwurfes
am äusseren Couvertrand."
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren schliesst die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom
20. September 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
hat dazu am 7. Dezember 2019 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels
Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind
diesfalls auch Unterlassungen der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Zur
Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 396 N 17-19; Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 396 N 8).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist durch den angezeigten Vorgang in seinem rechtlich
geschützten Geheim- bzw. Privatbereich im Sinne von Art. 179 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) berührt und hat insofern
ein rechtlich geschütztes Interesse, das ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit 105 Abs. 1 lit. a und b
StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 21. November 2016 auf der
Poststelle Basel 19 Kleinhüningen einen bereits geöffneten Umschlag mit
einem Bundesgerichtsentscheid ausgehändigt erhalten. Es stelle sich die Frage,
ob die Post für die Zustellung von Urkunden überhaupt fähig sei oder ob
irgendjemand diesen Umschlag in strafbarer Weise geöffnet und in dessen Inhalt
Einblick genommen habe. Innerhalb von drei Jahren seien keine
Untersuchungshandlungen getätigt und die Anträge des Beschwerdeführers seien
trotz Erinnerungsschreiben nicht bearbeitet worden. Er wisse aus einem Gespräch
mit der Postbeamtin, die ihm den beschädigten Umschlag damals ausgehändigt
habe, dass diese nicht einvernommen worden sei. Überdies sei ihm die Akteneinsicht
verweigert worden.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft räumt in der Vernehmlassung vom 20. September 2019 ein,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage keine beschwerdefähige
Verfügung über die Nichtgewährung der Akteneinsicht erhalten habe. Die bisherige
Verfahrensdauer könne nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Allerdings wehrt
sich die Staatsanwaltschaft gegen den Vorwurf, gänzlich untätig geblieben zu
sein, indem sie auf die Abklärungen der Kriminalpolizei bei der Post vom
25.
Januar 2018 verweist, nach der die Beschädigung des Umschlags von
einem Förderband im Briefzentrum Härkingen und dessen Herunterfallen in der
Sortiermaschine herrühren könne. Sodann würde die vom Beschwerdeführer erwähnte
Befragung der Postbeamtin nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft keine
relevanten Erkenntnisse bringen. Schliesslich sei inzwischen die
kriminaltechnische Untersuchung vom 13. September 2019 veranlasst worden,
die als Ursache ein zufälliger technischer Vorgang, also keine gezielte
menschliche Manipulation nahelege. Da weitere Ermittlungsansätze fehlten, könne
Dispositiv
demnächst über den Abschluss des Verfahrens entschieden werden. Akteneinsicht
sei bisher aufgrund des Verfahrensgangs nicht gewährt worden; sie könne erst
nach der Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen
wichtigsten Beweise gewährt werden.
3.
3.1 Jede
Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung oder ‑verzögerung
liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung
verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine
Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Keller,
a.a.O., Art. 396 N 9; Fingerhuth/Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 22 N 4). Eine
besondere Bedeutung hat das Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot
im Rahmen des strafprozessualen Beschleunigungsgebots, wonach Strafverfahren
unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum
Abschluss zu bringen sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Anspruch auf
Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas
geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die
Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019
E. 2.2, 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren
über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive
der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen
werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten
zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten
erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Rechtsverletzung
(BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen). Im Rahmen
der gesetzlichen Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen
Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher
Ermessensspielraum zustehen.
3.2 In
der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde auf eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots erkannt, nachdem das kantonale Gericht in einem Verfahren
wegen einer angezeigten Ehrverletzung nach einer Verfahrensdauer von rund zwei
Jahren eine Rechtsverzögerung festgestellt und zum Verfahrensabschluss
angewiesen hatte, worauf die Staatsanwaltschaft erneut drei Monate mit
Ermittlungshandlungen zuwartete (BGer 1B_349/2019 vom 21. November
2019 E. 4). Ungerechtfertigt zögerlich war auch das Handeln einer Untersuchungsbehörde,
die in einem Strafverfahren wegen Betruges und Veruntreuung während gut sechs
Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund untätig blieb
(BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017), oder einer Staatsanwaltschaft, die
im Verfahren wegen qualifizierter Drogendelikte fast ein Jahr lang keine
begründete anfechtbare Zwischenverfügung über die Frage der Vereinigung
konnexer Strafverfahren bzw. über Akteneinsichtsgesuche erliess (BGer 1B_124/2016
vom 12. August 2016). Schliesslich setzte sich auch ein Berufungsgericht
dem Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots aus, als es während
14 Monaten zuwartete, ein Ergänzungsgutachten zu einer umstrittenen
stationären therapeutischen Massnahme in Auftrag zu geben
(BGer 1B_175/2018 vom 9. Mai 2018).
4.
4.1 Im
vorliegenden Fall ersuchte der Beschwerdeführer, der die Strafanzeige
eingereicht hatte, mehrmals erfolglos um Akteneinsicht. Auf sein erneuertes
Akteneinsichtsgesuch vom 27. November 2018 hat die Staatsanwaltschaft
nicht reagiert. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch darauf, dass seine
Eingaben innert Frist beantwortet werden; auch wenn die
Strafverfolgungsbehörden notorisch überlastet sind, entbindet sie dies nicht
davon, auf Eingaben der Parteien zu reagieren. Verlangt der Beschwerdeführer
Akteneinsicht und ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, diese sei nicht zu
gewähren, so hat sie dies zu begründen und dem Gesuchsteller in einer
anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Diesen Pflichten ist die Staatsanwaltschaft
in vorliegender Sache nicht nachgekommen, so dass eine Rechtsverweigerung
vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hätte das Akteneinsichtsgesuch vom 27. November
2018 behandeln müssen.
Ob es in
concreto richtig war, dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten zu
verweigern, kann offenbleiben. Allerdings kann dazu immerhin festgehalten
werden, dass es die Staatsanwaltschaft selber in der Hand hat, den
Verfahrensgang zu beschleunigen, so dass ein Abwarten der ersten Einvernahme eines
– bislang noch unbekannten – Beschuldigten und weiterer Beweiserhebungen als
spätester Zeitpunkt der Einsicht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO
mit zunehmendem Zeitablauf immer problematischer wird. Zudem kann sich die
Staatsanwaltschaft auf die Einsichtsbeschränkung gemäss Art. 101
Abs. 1 StPO natürlich nur berufen, wenn sie tatsächlich beabsichtigt,
Ermittlungen vorzunehmen, und die Befragung einer beschuldigten Person
überhaupt absehbar ist. Ein solches Ansinnen ist in vorliegender Sache aber
gerade nicht erkennbar, da der Auftrag an die KTA betreffend spurenkundliche
Untersuchung des Couverts vom 23. Januar 2017 bereits einen Tag nach
dessen Erteilung wieder zurückgezogen wurde und, abgesehen von einer einfachen
Mail-Anfrage bei der Schweizerischen Post vom 22./25. Januar 2018, keine
Ermittlungen getätigt wurden.
4.2 Erst
bei laufendem Beschwerdeverfahren erneuerte die Kriminalpolizei am 2./10. September
2019 den Auftrag an die KTA, worauf diese am 13. September 2019 den
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vorlegte. Wie der Beschwerdeführer in
seiner Replik richtig festhält, hat die Staatsanwaltschaft unter dem Druck des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Ermittlungen an die Hand genommen. Seit der
Mail-Anfrage bei der Schweizerischen Post vom 22./25. Januar 2018 haben
die Ermittlungen also während fast zwei Jahren geruht. Diese Untätigkeit stellt
auch bei zurückhaltender Beurteilung (reduzierter Beschleunigungsanspruch des
Privatklägers bzw. Anzeigestellers) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
im Sinne der hiervor (E. 3) referierten Rechtslage. Auch insoweit erweist
sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung als berechtigt.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass die
Staatsanwaltschaft bzw. die ihr unterstellte Kriminalpolizei (§ 1
Abs. 1 Ziff. 3 und § 11 Abs. 1 der kantonalen Verordnung
über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft,
SG 257.120) das Beschleunigungsgebot und das Rechtsverweigerungsverbot
verletzt haben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Strafverfahren
beförderlich abzuschliessen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1
und 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im zugrundeliegenden Strafverfahren
das Beschleunigungsgebot verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren beförderlich abzuschliessen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.