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Entscheid

BES.2019.183

Verweigerung der Akteinsicht und Rechtsverweigerung

3. Januar 2020Deutsch10 min

2017 gab die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angegliederte Kriminalpolizei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.183

ENTSCHEID

vom 3.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 6. Dezember

2016 reichte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen unbekannt wegen

Verletzung des Schriftgeheimnisses ein. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang

mit der Zustellung des Bundesgerichtsurteils 1B_336/2016 vom 11. November

2016, das dem Beschwerdeführer bei der Abholung am Postschalter in einem

geöffneten Umschlag übergeben worden sei.

Am 23. Januar

2017 gab die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angegliederte Kriminalpolizei

bei der Kriminaltechnischen Abteilung der Staatsanwaltschaft (KTA) die

Untersuchung des beschädigten Briefumschlags in Auftrag. Dieser Auftrag blieb

gemäss Aktenlage unbeantwortet. Nachdem der Beschwerdeführer um Akteneinsicht

ersucht hatte, beschied ihm die Kriminalpolizei mit Schreiben vom

24. November 2017 und vom 22. Januar 2018, dass ihm keine

Akteneinsicht gewährt werde, dass sein Einsichtsgesuch aber pendent gehalten

und er nach Abschluss der Abklärungen kontaktiert werde.

Auf Anfrage der

Kriminalpolizei berichtete der Ermittlungsdienst der Schweizerischen Post mit

E-Mail vom 25. Januar 2018, es bestehe zwar die Möglichkeit, dass die

Sendung von einem Förderband beschädigt und innerhalb der Maschine zu Boden

gefallen sei, der Vorgang könne aber nicht mit Bestimmtheit bestätigt werden.

Die weiteren Nachfragen des Beschwerdeführers beantwortete die Kriminalpolizei mit

Schreiben vom 6. September 2018 dahin, dass das polizeiliche

Ermittlungsverfahren noch laufe. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom

27. November 2018 erneuerte der Beschwerdeführer sein

Akteneinsichtsgesuch, worauf die Staatsanwaltschaft nicht reagierte.

Mit Eingabe vom

14. August 2019 legte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht die

vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte mit Verweis auf

die Vorschrift über Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung von Art. 397

Abs. 4 der Strafprozessordnung, die Staatsanwaltschaft sei kostenfällig

zur Durchführung der notwendigen Beweiserhebungen zur Ermittlung von Tat und Täterschaft

innerhalb einer angemessenen Frist zu verpflichten.

Bei laufendem

Beschwerdeverfahren erneuerte die Kriminalpolizei am 2. September 2019

(Datum Fotodokumentation) bzw. 10. September 2019 (Datum Aktennotiz) den

Auftrag an die KTA, worauf diese am 13. September 2019 den

kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vorlegte. Die KTA gelangt darin zu

folgendem Ergebnis: "Das Gesamtbefundbild spricht für eine maschinell

bedingte Überbeanspruchung des Papiercouverts. Die Spurenlage lässt sich durch

eine Fehlfunktion, im Rahmen des Transportvorganges, z.B. in einer

Sortieranlage, durchaus plausibel erklären. Gegen eine manuell ausgeführte

Öffnung des Briefumschlags sprechen die objektiven Merkmale in Form von

fettartigen Antragungen sowie die qualitativen Eigenschaften des Faltenwurfes

am äusseren Couvertrand."

Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren schliesst die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom

20. September 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer

hat dazu am 7. Dezember 2019 repliziert. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels

Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind

diesfalls auch Unterlassungen der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Zur

Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 396 N 17-19; Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

2.

Auflage, Zürich 2014, Art. 396 N 8).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist durch den angezeigten Vorgang in seinem rechtlich

geschützten Geheim- bzw. Privatbereich im Sinne von Art. 179 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) berührt und hat insofern

ein rechtlich geschütztes Interesse, das ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit 105 Abs. 1 lit. a und b

StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 21. November 2016 auf der

Poststelle Basel 19 Kleinhüningen einen bereits geöffneten Umschlag mit

einem Bundesgerichtsentscheid ausgehändigt erhalten. Es stelle sich die Frage,

ob die Post für die Zustellung von Urkunden überhaupt fähig sei oder ob

irgendjemand diesen Umschlag in strafbarer Weise geöffnet und in dessen Inhalt

Einblick genommen habe. Innerhalb von drei Jahren seien keine

Untersuchungshandlungen getätigt und die Anträge des Beschwerdeführers seien

trotz Erinnerungsschreiben nicht bearbeitet worden. Er wisse aus einem Gespräch

mit der Postbeamtin, die ihm den beschädigten Umschlag damals ausgehändigt

habe, dass diese nicht einvernommen worden sei. Überdies sei ihm die Akteneinsicht

verweigert worden.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft räumt in der Vernehmlassung vom 20. September 2019 ein,

dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage keine beschwerdefähige

Verfügung über die Nichtgewährung der Akteneinsicht erhalten habe. Die bisherige

Verfahrensdauer könne nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Allerdings wehrt

sich die Staatsanwaltschaft gegen den Vorwurf, gänzlich untätig geblieben zu

sein, indem sie auf die Abklärungen der Kriminalpolizei bei der Post vom

25.

Januar 2018 verweist, nach der die Beschädigung des Umschlags von

einem Förderband im Briefzentrum Härkingen und dessen Herunterfallen in der

Sortiermaschine herrühren könne. Sodann würde die vom Beschwerdeführer erwähnte

Befragung der Postbeamtin nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft keine

relevanten Erkenntnisse bringen. Schliesslich sei inzwischen die

kriminaltechnische Untersuchung vom 13. September 2019 veranlasst worden,

die als Ursache ein zufälliger technischer Vorgang, also keine gezielte

menschliche Manipulation nahelege. Da weitere Ermittlungsansätze fehlten, könne

Dispositiv

demnächst über den Abschluss des Verfahrens entschieden werden. Akteneinsicht

sei bisher aufgrund des Verfahrensgangs nicht gewährt worden; sie könne erst

nach der Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen

wichtigsten Beweise gewährt werden.

3.

3.1 Jede

Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung oder ‑verzögerung

liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung

verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine

Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Keller,

a.a.O., Art. 396 N 9; Fingerhuth/Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 22 N 4). Eine

besondere Bedeutung hat das Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot

im Rahmen des strafprozessualen Beschleunigungsgebots, wonach Strafverfahren

unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum

Abschluss zu bringen sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Anspruch auf

Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas

geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die

Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019

E. 2.2, 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren

über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive

der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen

werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten

zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten

erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Rechtsverletzung

(BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen). Im Rahmen

der gesetzlichen Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen

Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher

Ermessensspielraum zustehen.

3.2 In

der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde auf eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots erkannt, nachdem das kantonale Gericht in einem Verfahren

wegen einer angezeigten Ehrverletzung nach einer Verfahrensdauer von rund zwei

Jahren eine Rechtsverzögerung festgestellt und zum Verfahrensabschluss

angewiesen hatte, worauf die Staatsanwaltschaft erneut drei Monate mit

Ermittlungshandlungen zuwartete (BGer 1B_349/2019 vom 21. November

2019 E. 4). Ungerechtfertigt zögerlich war auch das Handeln einer Untersuchungsbehörde,

die in einem Strafverfahren wegen Betruges und Veruntreuung während gut sechs

Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund untätig blieb

(BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017), oder einer Staatsanwaltschaft, die

im Verfahren wegen qualifizierter Drogendelikte fast ein Jahr lang keine

begründete anfechtbare Zwischenverfügung über die Frage der Vereinigung

konnexer Strafverfahren bzw. über Akteneinsichtsgesuche erliess (BGer 1B_124/2016

vom 12. August 2016). Schliesslich setzte sich auch ein Berufungsgericht

dem Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots aus, als es während

14 Monaten zuwartete, ein Ergänzungsgutachten zu einer umstrittenen

stationären therapeutischen Massnahme in Auftrag zu geben

(BGer 1B_175/2018 vom 9. Mai 2018).

4.

4.1 Im

vorliegenden Fall ersuchte der Beschwerdeführer, der die Strafanzeige

eingereicht hatte, mehrmals erfolglos um Akteneinsicht. Auf sein erneuertes

Akteneinsichtsgesuch vom 27. November 2018 hat die Staatsanwaltschaft

nicht reagiert. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch darauf, dass seine

Eingaben innert Frist beantwortet werden; auch wenn die

Strafverfolgungsbehörden notorisch überlastet sind, entbindet sie dies nicht

davon, auf Eingaben der Parteien zu reagieren. Verlangt der Beschwerdeführer

Akteneinsicht und ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, diese sei nicht zu

gewähren, so hat sie dies zu begründen und dem Gesuchsteller in einer

anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Diesen Pflichten ist die Staatsanwaltschaft

in vorliegender Sache nicht nachgekommen, so dass eine Rechtsverweigerung

vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hätte das Akteneinsichtsgesuch vom 27. November

2018 behandeln müssen.

Ob es in

concreto richtig war, dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten zu

verweigern, kann offenbleiben. Allerdings kann dazu immerhin festgehalten

werden, dass es die Staatsanwaltschaft selber in der Hand hat, den

Verfahrensgang zu beschleunigen, so dass ein Abwarten der ersten Einvernahme eines

– bislang noch unbekannten – Beschuldigten und weiterer Beweiserhebungen als

spätester Zeitpunkt der Einsicht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO

mit zunehmendem Zeitablauf immer problematischer wird. Zudem kann sich die

Staatsanwaltschaft auf die Einsichtsbeschränkung gemäss Art. 101

Abs. 1 StPO natürlich nur berufen, wenn sie tatsächlich beabsichtigt,

Ermittlungen vorzunehmen, und die Befragung einer beschuldigten Person

überhaupt absehbar ist. Ein solches Ansinnen ist in vorliegender Sache aber

gerade nicht erkennbar, da der Auftrag an die KTA betreffend spurenkundliche

Untersuchung des Couverts vom 23. Januar 2017 bereits einen Tag nach

dessen Erteilung wieder zurückgezogen wurde und, abgesehen von einer einfachen

Mail-Anfrage bei der Schweizerischen Post vom 22./25. Januar 2018, keine

Ermittlungen getätigt wurden.

4.2 Erst

bei laufendem Beschwerdeverfahren erneuerte die Kriminalpolizei am 2./10. September

2019 den Auftrag an die KTA, worauf diese am 13. September 2019 den

kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vorlegte. Wie der Beschwerdeführer in

seiner Replik richtig festhält, hat die Staatsanwaltschaft unter dem Druck des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Ermittlungen an die Hand genommen. Seit der

Mail-Anfrage bei der Schweizerischen Post vom 22./25. Januar 2018 haben

die Ermittlungen also während fast zwei Jahren geruht. Diese Untätigkeit stellt

auch bei zurückhaltender Beurteilung (reduzierter Beschleunigungsanspruch des

Privatklägers bzw. Anzeigestellers) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

im Sinne der hiervor (E. 3) referierten Rechtslage. Auch insoweit erweist

sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung als berechtigt.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass die

Staatsanwaltschaft bzw. die ihr unterstellte Kriminalpolizei (§ 1

Abs. 1 Ziff. 3 und § 11 Abs. 1 der kantonalen Verordnung

über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft,

SG 257.120) das Beschleunigungsgebot und das Rechtsverweigerungsverbot

verletzt haben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Strafverfahren

beförderlich abzuschliessen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1

und 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird

festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im zugrundeliegenden Strafverfahren

das Beschleunigungsgebot verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die

Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren beförderlich abzuschliessen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet

das Bundesgericht.