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Entscheid

BES.2019.192

Nichtanhandnahme

9. Juni 2020Deutsch10 min

Betrug betreffend das Wertquotenverhältnis und die daraus resultierende Nebenkostenaufteilung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.192

ENTSCHEID

vom 9.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. August 2019

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 3. Juli 2019, Einvernahme vom

7. August 2019 und Eingaben vom 14./17. August 2019 Strafanzeige wegen

Betrug betreffend das Wertquotenverhältnis und die daraus resultierende Nebenkostenaufteilung

der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft [...]. Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. August 2019 verfügte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten

werde, da die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten gingen zulasten des Staates. Gegen

diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September 2020

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Die Staatsanwaltschaft

hat sich mit Stellungnahme vom 12. November 2019 zur Beschwerde vernehmen lassen

und beantragt deren kostenfällige Abweisung. Mit Eingabe vom 2. März 2020 hat

die Beschwerdeführerin repliziert, unterdessen vertreten durch [...], Advokat. Die

Rechtsbegehren lauten darauf, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

aufzuheben und ein Vorverfahren einzuleiten. In Bezug auf die unaufgeforderten

weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin, die ohne Mitwirkung ihrer

anwaltlichen Vertretung erfolgten, kann auf das Verfahrensprotokoll verwiesen

werden.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten (UT.[...]).

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.9]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist

somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Auf die form-

und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind. An einem Straftatbestand fehlt es bspw. bei rein zivilrechtlichen

Streitigkeiten (BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 2.3 mit

Verweis auf Omlin, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9). Wie bei der

Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Verfahrenseinstellung durch die

Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme

der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319

Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom

3.

April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der

Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch

in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES.2018.119

vom 27. Januar 2020 E. 2, BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018

E. 2.1 f.; vgl. Omlin, a.a.O.,

Art. 310 StPO N 9).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass einerseits

Verfahrenshindernisse aufgrund Verjährung gegeben und andererseits die

fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien: Der Begründungsakt

des Stockwerkeigentums bzw. die Eröffnung von 20 Grundbuchblättern für

Miteigentumsanteile an der [...] sei am 28. Juni 2001 öffentlich

beurkundet und am 12. Juli 2001 ins Grundbuch eingetragen worden. Selbst

wenn Notar und Grundbuchverwalter dabei hätten getäuscht werden sollen, seien

die angezeigten Tatbestände des Betrugs bzw. der Erschleichung einer falschen

Beurkundung im Zusammenhang mit dem Begründungsakt bei Anzeigeerstattung

bereits verjährt (Nichtanhandnahmeverfügung, act. 1, S. 2). Des

Weiteren handle es sich bei den weiteren Bemängelungen um offensichtliche

Verschriebe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern darin und in der

Rechnungsstellung der Neugestaltung des Vorplatzes ein strafbares Verhalten vorliegen

soll (Nichtanhandnahmeverfügung, act. 1, S. 2). Im Übrigen fehle es

für potentielle Ehrverletzungsdelikte an einem Strafantrag. Die Frist für das

Antragsrecht sei vorliegend bereits abgelaufen (Nichtanhandnahmeverfügung,

act. 1, S. 3).

2.3

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich ihre Strafanzeige nicht auf einen

Betrug gegenüber dem Grundbuchverwalter oder Notar im Begründungsakt des

Stockwerkeigentums beziehe, sondern auf den Erwerb eines

Stockwerkeigentumsanteils. Der von ihr erworbene Stockwerkeigentumsanteil weise

eine zu hohe Wertquote auf, was zu wiederkehrenden und anhaltenden Zahlungen zu

hoher Nebenkostenanteile führe. Der daraus resultierende Vermögensschaden

summiere sich mit jeder einzelnen Überweisung der Beschwerdeführerin. Ein

Betrug sei somit zwar mit dem Kauf der Stockwerkeigentumseinheit vollendet,

jedoch erst mit der letzten täuschungsbedingten Zahlung der Nebenkosten

beendet. Selbst wenn der Eintritt der 15-jährigen Verjährungsfrist nicht anhand

der Nebenkostenzahlungen festgelegt würde, so sei der Beginn der Verjährung ab

Kaufzeitpunkt des zweiten Stockwerkeigentumsanteils der Beschwerdeführerin am

Dispositiv

1. Juni 2012 zu rechnen. Eine Verjährung des Betrugs könne demnach noch

nicht eingetreten sein und eine Einstellung des Verfahrens sei mangels

Verfahrenshindernissen nicht möglich (Replik, act. 9, Ziff. 2; vgl.

Beschwerde, act. 2, S. 2 ff.). Da keine Verjährung eingetreten

sei, hätte die Strafverfolgungsbehörde ein Vorverfahren einleiten müssen.

Vorliegend sei der angezeigte Betrug durch zahlreiche Unterlagen untermauert

worden: Insbesondere sei eine Nebenkostenverteilung aufgrund der Wertquoten zum

Nachteil der Beschwerdeführerin ersichtlich und eine Begünstigungsabsicht erscheine

durch das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Begünstigten (der vom

Wertquotenverhältnis profitiere) und dem Bauherrn (der die Wertquoten

ursprünglich anmelden liess) naheliegend. Ein genügender Anfangsverdacht liege

somit vor (Replik, act. 9, Ziff. 3). Die Komplexität des

Betrugstatbestandes erfordere auf jeden Fall mehr Untersuchungshandlungen. Es

sei evident, dass nicht genügend Abklärungen stattgefunden hätten, um das

Vorliegen einer Straftat definitiv auszuschliessen (Replik, act. 9,

Ziff. 4).

3.

Den Tatbestand

des Betrugs gemäss Art. 146 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) erfüllt,

wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von

Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und

so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder

einen anderen am Vermögen schädigt. Die Strafverfolgung dieser beiden

Tatbestände verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).

Der Beginn der Verjährung richtet sich nach Art. 98 StGB.

3.1 Ein

allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten bei der Begründung des Stockwerkeigentums

am 12. Juli 2001 oder beim Abschluss des ersten Kaufvertrags der

Beschwerdeführerin am 3. Januar 2002 wäre im Zeitpunkt der

Beschwerdeeinreichung bereits verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1

lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB; vgl. zum Beginn

der Verjährung auch die Ausführungen in E. 3.4).

3.2 Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft enthält

die Angaben der Wertquoten der einzelnen Stockwerkanteile und die Regelung der

Verteilung der Kostentragung nach Quoten (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft [...],

Beilage 3, Beleg Nr. [...]). Das Reglement ist im Grundbuch angemerkt (vgl.

Akten der Staatsanwaltschaft [...], Beilage 1, Beleg Nr. [...],

Ziff. IV). Es gilt daher als bekannt (sog. «negative Publizitätswirkung

des Grundbuches» gemäss Art. 970 Abs. 4 ZGB; Schmid/Hürlimann-Kaupp,

Sachenrecht, 5. Auflage, Zürich 2017, N 459 f., 597). Ferner enthält

der Kaufvertrag jeweils einen Liegenschaftsbeschrieb oder einen aktuellen

Grundbuchauszug, aus dem sich ein Hinweis auf das Reglement ergibt. Die

Beschwerdeführerin ist überdies spätestens mit dem Kauf des ersten

Stockwerkeigentumsanteils am 3. Januar 2002 mit einem Reglement

ausgestattet worden. Spätestens im Folgejahr hat sie eine Liegenschaftsabrechnung

erhalten. Das Wertquotenverhältnis und die Verteilung der Kostentragung war

somit für die Beschwerdeführerin leicht überprüfbar und ihr bereits seit dann

bekannt. Die Verteilung der Nebenkosten berechnet sich denn auch nach diesem,

der Beschwerdeführerin bekannten, Wertquotenverhältnis. Insofern ist vorliegend

nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin getäuscht worden sein

respektive worin die Täuschung sowohl beim Erwerb der beiden

Stockwerkeigentumsanteile als auch bei der Nebenkostenverteilung bestehen soll.

3.3 Im

Übrigen existieren weder universell anzuwendende Berechnungsmethoden noch zwingend

zu berücksichtigende Faktoren zur Festlegung der Wertquoten (Stadlin, Nachträgliche Änderung der

Stockwerkeigentumswertquote [Art. 712e Abs. 2 ZGB], in: Jusletter

12. März 2018, N 5; Wermelinger,

in: Zürcher Kommentar, 2. Auflage 2019, Art. 712e ZGB N 37).

Dementsprechend gibt es auch keinen gesetzlich vorgeschriebenen oder durch die

Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach die Wertquoten der

Stockwerkeigentumsanteile strikt nach der jeweiligen Quadratmeterfläche zu

bestimmen wären. Im Gegenteil ist es sogar üblich, dass Wertquoten für analoge

Stockwerkeigentumsparzellen beispielsweise mit zunehmender Geschosshöhe steigen

(vgl. zum Ganzen Wermelinger, a.a.O.,

Art. 712e ZGB N 36 ff., insbesondere N 43 ff.). Eine unterschiedliche

Festlegung der Wertquoten trotz identischen Quadratmeterflächen der einzelnen

Stockwerkanteile bedeutet somit nicht per se ein falsches oder gar

betrügerisches Wertquotenverhältnis – entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin (Beschwerde, act. 2, S. 2 ff.). Des Weiteren

ist die Fläche der Wohnungen im ersten Obergeschoss und in den weiteren

Obergeschossen um einiges grösser als im Erdgeschoss, weil sich dort die Rampe

zur Autoeinstellhalle befindet (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft [...],

Beilage 2, Beleg Nr. [...]). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin

betreffend die Berechnungen der Wertquoten basierend auf der Quadratmeterfläche

der Stockwerkanteile gehen daher fehl (Beschwerde, act. 2,

S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht aufzuzeigen,

inwiefern und um welche Anteile die Wertquotenberechnung ihres Erachtens konkret

zu berichtigen wäre.

3.4 Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Betrug als Dauerdelikt (Replik,

act. 9, Ziff. 2) gehen an der Sache vorbei: In der regelmässigen

Inrechnungstellung der laufend anfallenden Nebenkosten im Verhältnis zur

Wertquote ist keine Betrugshandlung erkennbar (vgl. E. 3.2). Selbst wenn

in der einmaligen Festsetzung der Wertquotenverhältnisse oder im Erwerb

respektive Verkauf des Stockwerkeigentums ein Betrug zu sehen wäre, würde ein

solcher durch die regelmässige Nebenkostenabrechnung nicht zu einem Dauerdelikt.

Für den Beginn der Verjährung ist somit nicht auf die regelmässigen Zahlungen

der Nebenkosten abzustellen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum die

Verjährung erst mit dem Kauf des zweiten Stockwerkanteils beginnen sollte (vgl.

auch E. 3.2).

4.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit

einer Gebühr von CHF 1’00.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Diese wird mit dem

bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.