BES.2019.192
Nichtanhandnahme
9. Juni 2020Deutsch10 min
Betrug betreffend das Wertquotenverhältnis und die daraus resultierende Nebenkostenaufteilung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.192
ENTSCHEID
vom 9.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. August 2019
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 3. Juli 2019, Einvernahme vom
7. August 2019 und Eingaben vom 14./17. August 2019 Strafanzeige wegen
Betrug betreffend das Wertquotenverhältnis und die daraus resultierende Nebenkostenaufteilung
der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft [...]. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. August 2019 verfügte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten
werde, da die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten gingen zulasten des Staates. Gegen
diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September 2020
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Die Staatsanwaltschaft
hat sich mit Stellungnahme vom 12. November 2019 zur Beschwerde vernehmen lassen
und beantragt deren kostenfällige Abweisung. Mit Eingabe vom 2. März 2020 hat
die Beschwerdeführerin repliziert, unterdessen vertreten durch [...], Advokat. Die
Rechtsbegehren lauten darauf, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
aufzuheben und ein Vorverfahren einzuleiten. In Bezug auf die unaufgeforderten
weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin, die ohne Mitwirkung ihrer
anwaltlichen Vertretung erfolgten, kann auf das Verfahrensprotokoll verwiesen
werden.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten (UT.[...]).
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.9]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist
somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Auf die form-
und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. An einem Straftatbestand fehlt es bspw. bei rein zivilrechtlichen
Streitigkeiten (BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 2.3 mit
Verweis auf Omlin, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9). Wie bei der
Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Verfahrenseinstellung durch die
Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme
der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319
Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom
3.
April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch
in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES.2018.119
vom 27. Januar 2020 E. 2, BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018
E. 2.1 f.; vgl. Omlin, a.a.O.,
Art. 310 StPO N 9).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass einerseits
Verfahrenshindernisse aufgrund Verjährung gegeben und andererseits die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien: Der Begründungsakt
des Stockwerkeigentums bzw. die Eröffnung von 20 Grundbuchblättern für
Miteigentumsanteile an der [...] sei am 28. Juni 2001 öffentlich
beurkundet und am 12. Juli 2001 ins Grundbuch eingetragen worden. Selbst
wenn Notar und Grundbuchverwalter dabei hätten getäuscht werden sollen, seien
die angezeigten Tatbestände des Betrugs bzw. der Erschleichung einer falschen
Beurkundung im Zusammenhang mit dem Begründungsakt bei Anzeigeerstattung
bereits verjährt (Nichtanhandnahmeverfügung, act. 1, S. 2). Des
Weiteren handle es sich bei den weiteren Bemängelungen um offensichtliche
Verschriebe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern darin und in der
Rechnungsstellung der Neugestaltung des Vorplatzes ein strafbares Verhalten vorliegen
soll (Nichtanhandnahmeverfügung, act. 1, S. 2). Im Übrigen fehle es
für potentielle Ehrverletzungsdelikte an einem Strafantrag. Die Frist für das
Antragsrecht sei vorliegend bereits abgelaufen (Nichtanhandnahmeverfügung,
act. 1, S. 3).
2.3
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich ihre Strafanzeige nicht auf einen
Betrug gegenüber dem Grundbuchverwalter oder Notar im Begründungsakt des
Stockwerkeigentums beziehe, sondern auf den Erwerb eines
Stockwerkeigentumsanteils. Der von ihr erworbene Stockwerkeigentumsanteil weise
eine zu hohe Wertquote auf, was zu wiederkehrenden und anhaltenden Zahlungen zu
hoher Nebenkostenanteile führe. Der daraus resultierende Vermögensschaden
summiere sich mit jeder einzelnen Überweisung der Beschwerdeführerin. Ein
Betrug sei somit zwar mit dem Kauf der Stockwerkeigentumseinheit vollendet,
jedoch erst mit der letzten täuschungsbedingten Zahlung der Nebenkosten
beendet. Selbst wenn der Eintritt der 15-jährigen Verjährungsfrist nicht anhand
der Nebenkostenzahlungen festgelegt würde, so sei der Beginn der Verjährung ab
Kaufzeitpunkt des zweiten Stockwerkeigentumsanteils der Beschwerdeführerin am
Dispositiv
1. Juni 2012 zu rechnen. Eine Verjährung des Betrugs könne demnach noch
nicht eingetreten sein und eine Einstellung des Verfahrens sei mangels
Verfahrenshindernissen nicht möglich (Replik, act. 9, Ziff. 2; vgl.
Beschwerde, act. 2, S. 2 ff.). Da keine Verjährung eingetreten
sei, hätte die Strafverfolgungsbehörde ein Vorverfahren einleiten müssen.
Vorliegend sei der angezeigte Betrug durch zahlreiche Unterlagen untermauert
worden: Insbesondere sei eine Nebenkostenverteilung aufgrund der Wertquoten zum
Nachteil der Beschwerdeführerin ersichtlich und eine Begünstigungsabsicht erscheine
durch das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Begünstigten (der vom
Wertquotenverhältnis profitiere) und dem Bauherrn (der die Wertquoten
ursprünglich anmelden liess) naheliegend. Ein genügender Anfangsverdacht liege
somit vor (Replik, act. 9, Ziff. 3). Die Komplexität des
Betrugstatbestandes erfordere auf jeden Fall mehr Untersuchungshandlungen. Es
sei evident, dass nicht genügend Abklärungen stattgefunden hätten, um das
Vorliegen einer Straftat definitiv auszuschliessen (Replik, act. 9,
Ziff. 4).
3.
Den Tatbestand
des Betrugs gemäss Art. 146 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) erfüllt,
wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und
so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder
einen anderen am Vermögen schädigt. Die Strafverfolgung dieser beiden
Tatbestände verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
Der Beginn der Verjährung richtet sich nach Art. 98 StGB.
3.1 Ein
allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten bei der Begründung des Stockwerkeigentums
am 12. Juli 2001 oder beim Abschluss des ersten Kaufvertrags der
Beschwerdeführerin am 3. Januar 2002 wäre im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung bereits verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB; vgl. zum Beginn
der Verjährung auch die Ausführungen in E. 3.4).
3.2 Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft enthält
die Angaben der Wertquoten der einzelnen Stockwerkanteile und die Regelung der
Verteilung der Kostentragung nach Quoten (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft [...],
Beilage 3, Beleg Nr. [...]). Das Reglement ist im Grundbuch angemerkt (vgl.
Akten der Staatsanwaltschaft [...], Beilage 1, Beleg Nr. [...],
Ziff. IV). Es gilt daher als bekannt (sog. «negative Publizitätswirkung
des Grundbuches» gemäss Art. 970 Abs. 4 ZGB; Schmid/Hürlimann-Kaupp,
Sachenrecht, 5. Auflage, Zürich 2017, N 459 f., 597). Ferner enthält
der Kaufvertrag jeweils einen Liegenschaftsbeschrieb oder einen aktuellen
Grundbuchauszug, aus dem sich ein Hinweis auf das Reglement ergibt. Die
Beschwerdeführerin ist überdies spätestens mit dem Kauf des ersten
Stockwerkeigentumsanteils am 3. Januar 2002 mit einem Reglement
ausgestattet worden. Spätestens im Folgejahr hat sie eine Liegenschaftsabrechnung
erhalten. Das Wertquotenverhältnis und die Verteilung der Kostentragung war
somit für die Beschwerdeführerin leicht überprüfbar und ihr bereits seit dann
bekannt. Die Verteilung der Nebenkosten berechnet sich denn auch nach diesem,
der Beschwerdeführerin bekannten, Wertquotenverhältnis. Insofern ist vorliegend
nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin getäuscht worden sein
respektive worin die Täuschung sowohl beim Erwerb der beiden
Stockwerkeigentumsanteile als auch bei der Nebenkostenverteilung bestehen soll.
3.3 Im
Übrigen existieren weder universell anzuwendende Berechnungsmethoden noch zwingend
zu berücksichtigende Faktoren zur Festlegung der Wertquoten (Stadlin, Nachträgliche Änderung der
Stockwerkeigentumswertquote [Art. 712e Abs. 2 ZGB], in: Jusletter
12. März 2018, N 5; Wermelinger,
in: Zürcher Kommentar, 2. Auflage 2019, Art. 712e ZGB N 37).
Dementsprechend gibt es auch keinen gesetzlich vorgeschriebenen oder durch die
Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach die Wertquoten der
Stockwerkeigentumsanteile strikt nach der jeweiligen Quadratmeterfläche zu
bestimmen wären. Im Gegenteil ist es sogar üblich, dass Wertquoten für analoge
Stockwerkeigentumsparzellen beispielsweise mit zunehmender Geschosshöhe steigen
(vgl. zum Ganzen Wermelinger, a.a.O.,
Art. 712e ZGB N 36 ff., insbesondere N 43 ff.). Eine unterschiedliche
Festlegung der Wertquoten trotz identischen Quadratmeterflächen der einzelnen
Stockwerkanteile bedeutet somit nicht per se ein falsches oder gar
betrügerisches Wertquotenverhältnis – entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin (Beschwerde, act. 2, S. 2 ff.). Des Weiteren
ist die Fläche der Wohnungen im ersten Obergeschoss und in den weiteren
Obergeschossen um einiges grösser als im Erdgeschoss, weil sich dort die Rampe
zur Autoeinstellhalle befindet (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft [...],
Beilage 2, Beleg Nr. [...]). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin
betreffend die Berechnungen der Wertquoten basierend auf der Quadratmeterfläche
der Stockwerkanteile gehen daher fehl (Beschwerde, act. 2,
S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht aufzuzeigen,
inwiefern und um welche Anteile die Wertquotenberechnung ihres Erachtens konkret
zu berichtigen wäre.
3.4 Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Betrug als Dauerdelikt (Replik,
act. 9, Ziff. 2) gehen an der Sache vorbei: In der regelmässigen
Inrechnungstellung der laufend anfallenden Nebenkosten im Verhältnis zur
Wertquote ist keine Betrugshandlung erkennbar (vgl. E. 3.2). Selbst wenn
in der einmaligen Festsetzung der Wertquotenverhältnisse oder im Erwerb
respektive Verkauf des Stockwerkeigentums ein Betrug zu sehen wäre, würde ein
solcher durch die regelmässige Nebenkostenabrechnung nicht zu einem Dauerdelikt.
Für den Beginn der Verjährung ist somit nicht auf die regelmässigen Zahlungen
der Nebenkosten abzustellen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum die
Verjährung erst mit dem Kauf des zweiten Stockwerkanteils beginnen sollte (vgl.
auch E. 3.2).
4.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 1’00.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Diese wird mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.