BES.2019.193
Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO)
23. November 2021Deutsch10 min
wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.193
ENTSCHEID
vom 23.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 23. August 2019
betreffend Befehl für
Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme
(Art. 255 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren
wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung,
Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung (begangen anlässlich der
Klima-Aktionstage [«Collective Climate Justice»-Tage] am 8. Juli 2019 in
Basel). Mit Verfügung vom 23. August 2019 ordnete sie die
erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme an, was im
Anschluss an eine gleichentags erfolgte Einvernahme vollzogen wurde. Begründet
wurde die angeordnete Zwangsmassnahme mit der Sachverhaltsabklärung in
vorliegender Sache beziehungsweise mit der Sachdienlichkeit für allfällige spätere
Verfahren. Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____, vertreten durch B____,
eingereichte Beschwerde vom 2. September 2019, womit beantragt wird, es sei der
Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung inklusive DNA-Analyse per WSA-Probe
vom 23. August 2019 vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei dessen
Rechtswidrigkeit festzustellen (Ziff. 1). Die abgenommenen DNA-Proben seien
umgehend zu vernichten und anfällige, bereits erfolgte Einträge in
entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen (Ziff. 2). Zudem seien die
abgenommenen Fingerabdrücke umgehend zu vernichten und allfällige, bereits
erfolgte Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken umgehend zu
löschen (Ziff. 3). Darüber hinaus sei die gesamte – also auch über die
vorstehend in Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 genannte hinausgehende –
erkennungsdienstliche Behandlung und Erfassung, insbesondere die fotografische
Erfassung der Beschwerdeführerin, sowie die sich darauf beziehende schriftliche
Dokumentation, umgehend zu löschen. Allfällige, bereits erfolgte Einträge in
entsprechenden Datenbanken seien ebenfalls umgehend zu löschen (Ziff. 4). Die
Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 17. September 2019,
die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Auf die Einholung einer Replik (der
Beschwerdeführerin) wurde verzichtet.
Da die Staats-
und die Jugendanwaltschaft bezüglich der Klima-Aktionstage dutzende beinahe
gleichlautende Verfügungen (gegen welche allesamt Beschwerde erhoben worden
ist) erliessen, hat die damalige Verfahrensleiterin «lediglich» drei Fälle
(BES.2019.150, 152, 161) im Sinne von «Pilot-Fällen» weitergeführt und
vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur Rechtskraft
dieser drei Fälle sistiert. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerden der Betroffenen
in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020, 1B_286/2020 und 1B_287/2020
vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies (BGer
1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020), hat der nunmehr zuständige Verfahrensleiter
(die bisher zuständige Appellationsgerichtspräsidentin trat in der Zwischenzeit
ihre Pension an) die Sistierung mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 aufgehoben,
sodass das vorliegende Verfahren weitergeführt werden kann.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Jugendanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 39 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die
Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess
nach Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der
Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
2001.
geborene Beschwerdeführerin ist als urteilsfähige Jugendliche (zu,
Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden Ereignissen) nach Art. 38 Abs. 1 lit. a
JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie ist
überdies durch die angeordneten bzw. bereits vollzogenen Zwangsmassnahmen
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert
ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die
Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien
erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Art. 255 Abs. 1
lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten
Person und später zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines
Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die
nicht-invasive Probenahme anordnen kann. Erkennungsdienstliche Massnahmen und
die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit
(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268; BGer 1B_286/2020,
1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2). Dabei ist von einem leichten
Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36
BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III
241.
E. 5.4.3 S. 247; vgl. auch BGer 1B_286/2020,
1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2).
2.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung und die Entnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs (WSA) stellen Zwangsmassnahmen dar. Solche können gemäss
Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der
Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann
verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt
sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften
Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft
dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht
aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung
ein und ist entsprechend zu gewichten. Dabei muss es sich um Delikte von einer
gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 141 IV 87 E. 1.3
und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April
2021.
E. 4.1, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1).
3.
3.1
Anlässlich
der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) umstellten am 8. Juli
2019.
kurz nach 06.00 Uhr morgens, diverse Personen die [...]-Gebäude bei der [...].
Sie brachten rund um die Liegenschaften mit Kohlestücken Parolen an, klebten
Überwachungskameras ab und blockierten – teilweise mit Holzbarrikaden und
Kohlehaufen – die Eingänge. Nachdem die [...] Strafantrag wegen
Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gestellt hatte, mahnte die
Kantonspolizei die Aktivisten zwischen 14.00 Uhr und 14.05 Uhr ab. Es wurde
ihnen Zeit gegeben, sich bis um 14.15 Uhr von der Örtlichkeit zu entfernen.
Nach dieser Abmahnung verliessen mehrere Beteiligte das Areal. Diese Personen
wurden durch die Polizei nicht kontrolliert und dementsprechend wurde auch kein
Verfahren gegen sie eröffnet.
3.2
Um
14.15
Uhr wurden die auf dem Privatareal der [...] verbliebenen Aktivisten
durch die Polizei «eingekesselt». Sie erhielten die Möglichkeit, sich
kontrollieren zu lassen, ihre Personalien anzugeben und anschliessend die
Örtlichkeit zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machten diverse Personen
Gebrauch. Nichtsdestotrotz verblieben einige Aktivisten – unter anderem die Beschwerdeführerin
– an Ort und Stelle und veranstalteten weiterhin eine Sitzblockade. Diesen
Personen wurde in der Folge mitgeteilt, dass sie sich nunmehr auch wegen
«Diensterschwerung» und allenfalls «Hinderung einer Amtshandlung» schuldig
machen würden. Da sie sich nicht entfernten, wurden sie durch die Polizei
weggetragen und in der Folge in die «zentrale Gefangenensammelstelle (GESA)
Waaghof» verbracht. Die jugendlichen Aktivisten – somit auch die
Beschwerdeführerin – wurden prioritär behandelt und nach Abklärung der
Personalien und der Verständigung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aus
der Kontrolle entlassen.
3.3
Das
Strafgericht Basel-Stadt hat – wie sich aus der eingeholten und den Parteien
zugestellten amtlichen Erkundigung ergibt – alle erwachsenen Teilnehmer von
sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den
Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. hat die Verfahren in den Anklagepunkten
des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung
eingestellt. Insofern kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einem
hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
ausgegangen werden (vgl. dazu BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2,
1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5 e contrario), weshalb die
Beschwerde von A____ nur schon deshalb gutzuheissen ist.
4.
4.1
Dazu
kommt, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass
die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung nicht zur
Aufklärung der Anlasstaten notwendig seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom
22.
April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021
E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.).
Hinsichtlich allfälliger weiterer Delikte erscheine im konkreten Kontext zudem
bereits fraglich, ob die den Beteiligten vorgeworfenen Delikte die notwendige
Schwere aufweisen würden (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1,
1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020,
1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4). Darüber hinaus bestünden – auch wenn
einer der Beschwerdeführer in den Pilotfällen wegen Landfriedensbruchs
vorbestraft war und eigens für die zur Diskussion stehenden Ereignisse nach
Basel reiste – auch keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte, aufgrund
welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich wären, um das im
öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von
künftigen Straftaten einer gewissen Schwere zu erreichen (BGer 1B_285/2020 vom
22.
April 2021 E. 4.3.2 ff.). Die Massnahmen erwiesen sich bei sorgfältiger
Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen
angesichts der friedlichen Grundstimmung jedenfalls nicht als zumutbar (BGer 1B_285/2020
vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April
2021.
E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4).
4.2
Selbiges
muss selbstredend auch für A____ gelten, wobei sie bei der Jugendanwaltschaft [...]
auch nicht verzeichnet ist.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 23. August
2019.
aufzuheben. Die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, die aus der
erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen Daten der Beschwerdeführerin zu
vernichten und die entsprechenden Einträge im automatisierten
Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) zu löschen. Zudem sind die
abgenommenen DNA-Proben zu vernichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden
keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2
Der
Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, wurde mit Verfügung vom 13. Oktober
2021.
gebeten, für seine Bemühungen in allen von ihm im Zusammenhang mit den
Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163,
166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31,
32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Honorarnote
einzureichen. Diese ging am 16. November 2021 beim Appellationsgericht ein und
kann ohne weiteres genehmigt werden, wobei für den genauen Betrag auf das
Dispositiv verwiesen wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
vom 23. August 2019 aufgehoben und die Jugendanwaltschaft angewiesen, die aus
der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten der Beschwerdeführerin zu
vernichten und die entsprechenden Einträge im AFIS zu löschen. Zudem sind die
abgenommenen DNA-Proben zu vernichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
B____ wird für seine Bemühungen in allen von ihm im
Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren
(BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19,
22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine
gesamthafte Parteientschädigung in Höhe von CHF 9’271.30 (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.