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Entscheid

BES.2019.193

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO)

23. November 2021Deutsch10 min

wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.193

ENTSCHEID

vom 23.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 23. August 2019

betreffend Befehl für

Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme

(Art. 255 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Jugendanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren

wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung,

Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung (begangen anlässlich der

Klima-Aktionstage [«Collective Climate Justice»-Tage] am 8. Juli 2019 in

Basel). Mit Verfügung vom 23. August 2019 ordnete sie die

erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme an, was im

Anschluss an eine gleichentags erfolgte Einvernahme vollzogen wurde. Begründet

wurde die angeordnete Zwangsmassnahme mit der Sachverhaltsabklärung in

vorliegender Sache beziehungsweise mit der Sachdienlichkeit für allfällige spätere

Verfahren. Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____, vertreten durch B____,

eingereichte Beschwerde vom 2. September 2019, womit beantragt wird, es sei der

Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung inklusive DNA-Analyse per WSA-Probe

vom 23. August 2019 vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei dessen

Rechtswidrigkeit festzustellen (Ziff. 1). Die abgenommenen DNA-Proben seien

umgehend zu vernichten und anfällige, bereits erfolgte Einträge in

entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen (Ziff. 2). Zudem seien die

abgenommenen Fingerabdrücke umgehend zu vernichten und allfällige, bereits

erfolgte Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken umgehend zu

löschen (Ziff. 3). Darüber hinaus sei die gesamte – also auch über die

vorstehend in Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 genannte hinausgehende –

erkennungsdienstliche Behandlung und Erfassung, insbesondere die fotografische

Erfassung der Beschwerdeführerin, sowie die sich darauf beziehende schriftliche

Dokumentation, umgehend zu löschen. Allfällige, bereits erfolgte Einträge in

entsprechenden Datenbanken seien ebenfalls umgehend zu löschen (Ziff. 4). Die

Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 17. September 2019,

die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Auf die Einholung einer Replik (der

Beschwerdeführerin) wurde verzichtet.

Da die Staats-

und die Jugendanwaltschaft bezüglich der Klima-Aktionstage dutzende beinahe

gleichlautende Verfügungen (gegen welche allesamt Beschwerde erhoben worden

ist) erliessen, hat die damalige Verfahrensleiterin «lediglich» drei Fälle

(BES.2019.150, 152, 161) im Sinne von «Pilot-Fällen» weitergeführt und

vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur Rechtskraft

dieser drei Fälle sistiert. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerden der Betroffenen

in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020, 1B_286/2020 und 1B_287/2020

vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies (BGer

1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020), hat der nunmehr zuständige Verfahrensleiter

(die bisher zuständige Appellationsgerichtspräsidentin trat in der Zwischenzeit

ihre Pension an) die Sistierung mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 aufgehoben,

sodass das vorliegende Verfahren weitergeführt werden kann.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Jugendanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 39 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die

Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess

nach Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der

Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde

erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

2001.

geborene Beschwerdeführerin ist als urteilsfähige Jugendliche (zu,

Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden Ereignissen) nach Art. 38 Abs. 1 lit. a

JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie ist

überdies durch die angeordneten bzw. bereits vollzogenen Zwangsmass­nahmen

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert

ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die

Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien

erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Art. 255 Abs. 1

lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten

Person und später zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines

Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die

nicht-invasive Probenahme anordnen kann. Erkennungsdienstliche Massnahmen und

die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit

(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf

informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268; BGer 1B_286/2020,

1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2). Dabei ist von einem leichten

Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36

BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III

241.

E. 5.4.3 S. 247; vgl. auch BGer 1B_286/2020,

1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2).

2.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung und die Entnahme eines

Wangenschleimhautabstrichs (WSA) stellen Zwangsmassnahmen dar. Solche können gemäss

Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender

Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch

mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der

Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der

Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann

verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt

sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften

Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft

dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht

aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung

ein und ist entsprechend zu gewichten. Dabei muss es sich um Delikte von einer

gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 141 IV 87 E. 1.3

und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April

2021.

E. 4.1, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1).

3.

3.1

Anlässlich

der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) umstellten am 8. Juli

2019.

kurz nach 06.00 Uhr morgens, diverse Personen die [...]-Gebäude bei der [...].

Sie brachten rund um die Liegenschaften mit Kohlestücken Parolen an, klebten

Überwachungskameras ab und blockierten – teilweise mit Holzbarrikaden und

Kohlehaufen – die Eingänge. Nachdem die [...] Strafantrag wegen

Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gestellt hatte, mahnte die

Kantonspolizei die Aktivisten zwischen 14.00 Uhr und 14.05 Uhr ab. Es wurde

ihnen Zeit gegeben, sich bis um 14.15 Uhr von der Örtlichkeit zu entfernen.

Nach dieser Abmahnung verliessen mehrere Beteiligte das Areal. Diese Personen

wurden durch die Polizei nicht kontrolliert und dementsprechend wurde auch kein

Verfahren gegen sie eröffnet.

3.2

Um

14.15

Uhr wurden die auf dem Privatareal der [...] verbliebenen Aktivisten

durch die Polizei «eingekesselt». Sie erhielten die Möglichkeit, sich

kontrollieren zu lassen, ihre Personalien anzugeben und anschliessend die

Örtlichkeit zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machten diverse Personen

Gebrauch. Nichtsdestotrotz verblieben einige Aktivisten – unter anderem die Beschwerdeführerin

– an Ort und Stelle und veranstalteten weiterhin eine Sitzblockade. Diesen

Personen wurde in der Folge mitgeteilt, dass sie sich nunmehr auch wegen

«Diensterschwerung» und allenfalls «Hinderung einer Amtshandlung» schuldig

machen würden. Da sie sich nicht entfernten, wurden sie durch die Polizei

weggetragen und in der Folge in die «zentrale Gefangenensammelstelle (GESA)

Waaghof» verbracht. Die jugendlichen Aktivisten – somit auch die

Beschwerdeführerin – wurden prioritär behandelt und nach Abklärung der

Personalien und der Verständigung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aus

der Kontrolle entlassen.

3.3

Das

Strafgericht Basel-Stadt hat – wie sich aus der eingeholten und den Parteien

zugestellten amtlichen Erkundigung ergibt – alle erwachsenen Teilnehmer von

sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den

Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. hat die Verfahren in den Anklagepunkten

des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung

eingestellt. Insofern kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einem

hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

ausgegangen werden (vgl. dazu BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2,

1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5 e contrario), weshalb die

Beschwerde von A____ nur schon deshalb gutzuheissen ist.

4.

4.1

Dazu

kommt, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass

die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung nicht zur

Aufklärung der Anlasstaten notwendig seien (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom

22.

April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021

E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.).

Hinsichtlich allfälliger weiterer Delikte erscheine im konkreten Kontext zudem

bereits fraglich, ob die den Beteiligten vorgeworfenen Delikte die notwendige

Schwere aufweisen würden (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1,

1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020,

1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4). Darüber hinaus bestünden – auch wenn

einer der Beschwerdeführer in den Pilotfällen wegen Landfriedensbruchs

vorbestraft war und eigens für die zur Diskussion stehenden Ereignisse nach

Basel reiste – auch keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte, aufgrund

welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich wären, um das im

öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von

künftigen Straftaten einer gewissen Schwere zu erreichen (BGer 1B_285/2020 vom

22.

April 2021 E. 4.3.2 ff.). Die Massnahmen erwiesen sich bei sorgfältiger

Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen

angesichts der friedlichen Grundstimmung jedenfalls nicht als zumutbar (BGer 1B_285/2020

vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April

2021.

E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4).

4.2

Selbiges

muss selbstredend auch für A____ gelten, wobei sie bei der Jugendanwaltschaft [...]

auch nicht verzeichnet ist.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 23. August

2019.

aufzuheben. Die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, die aus der

erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen Daten der Beschwerdeführerin zu

vernichten und die entsprechenden Einträge im automatisierten

Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) zu löschen. Zudem sind die

abgenommenen DNA-Proben zu vernichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden

keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2

Der

Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, wurde mit Verfügung vom 13. Oktober

2021.

gebeten, für seine Bemühungen in allen von ihm im Zusammenhang mit den

Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163,

166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31,

32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Honorarnote

einzureichen. Diese ging am 16. November 2021 beim Appellationsgericht ein und

kann ohne weiteres genehmigt werden, wobei für den genauen Betrag auf das

Dispositiv verwiesen wird.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

vom 23. August 2019 aufgehoben und die Jugendanwaltschaft angewiesen, die aus

der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten der Beschwerdeführerin zu

vernichten und die entsprechenden Einträge im AFIS zu löschen. Zudem sind die

abgenommenen DNA-Proben zu vernichten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

B____ wird für seine Bemühungen in allen von ihm im

Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren

(BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19,

22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine

gesamthafte Parteientschädigung in Höhe von CHF 9’271.30 (inklusive Auslagen

und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.