BES.2019.199
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2019 i.S. Bild "[...]" von [...]
17. März 2020Deutsch23 min
2) eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verschiedene Strafverfahren. Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.199
ENTSCHEID
vom 17.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Beschwerdeführer
[...]
C____
Beschwerdeführerin 2
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
D____ Beschwerdegegnerin
2
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
E____ Beschwerdegegnerin
3
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. August 2019
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
Aufgrund des
Verdachts betreffend Vermögensdelikte zum Nachteil von A____
(Beschwerdeführerin 1), B____ (Beschwerdeführer) und C____ (Beschwerdeführerin
2) eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verschiedene Strafverfahren. Mit
rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts SB.2017.75 vom 12. Februar 2019
wurde F____ in diesem Zusammenhang wegen Geldbezügen von der an Demenz
leidenden Beschwerdeführerin 1 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und
zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der
beim Strafgericht bezüglich eines zusätzlichen Tatkomplexes hängige Teil des Verfahrens
SG.2016.100 gegen F____ sistiert bleibt. Dies betrifft namentlich die Anklage,
in welcher es um die Rolle von F____ beim Verkauf des hier strittigen Bildes
"G____" von H____ geht, welche vom Strafgericht wegen fehlender
aktueller Auslieferung des Beschuldigten abgetrennt wurde. Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt SG.2016.100 vom 15. Januar 2020 wurde F____
diesbezüglich der Veruntreuung schuldig erklärt und zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft
erwachsen.
Im Zusammenhang
mit dem Verkauf des Bildes «G____» von H____ ermittelt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
weiter unter dem Aktenzeichen VT.2014.69961 gegen E____ (Beschwerdegegnerin 3).
In diesem Verfahren ist das Bild von der Staatsanwaltschaft seit dem 11.
September 2014 örtlich beschlagnahmt. Gestützt auf eine von den
Beschwerdeführenden am 20. Januar 2017 eingereichte Strafanzeige gegen weitere,
auch unbekannte, in den Verkauf des Bildes involvierte Personen betreffend
Vermögensdelikte, Geldwäscherei, Urkundendelikte und Verstoss gegen das Kulturgütertransfergesetz
(KGTG, SR 444.1) wurde zudem – unter dem Aktenzeichen UT.2017.3473 – ein
Verfahren gegen Unbekannt eröffnet. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft
mit Verfügung vom 15. Mai 2019 bis zur strafrechtlichen Beurteilung von F____
und der Beschwerdegegnerin 3 in Sachen Bildverkauf sistiert. Mit Eingabe vom
14. August 2019 beantragte die D____ (Beschwerdegegnerin 2) – letzte
Käuferin des Bildes nach Rückabwicklung des Verkaufs an die I____ – Einsicht in
die Akten des Verfahrens VT.2014.69961. Mit Verfügung vom 28. August 2019
gewährte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin 2 beschränkt
auf die das Bild betreffenden «Zwangsmassnahmen», auf «Allgemeiner Teil» und «Zur
Sache» Einsicht in die Akten unter der Verpflichtung, vom Inhalt der Akten bezüglich
der geschädigten Beschwerdeführerin 1, insbesondere deren Gesundheitszustand,
keinem Dritten und auch den Klienten nur in allgemeiner Form Kenntnis zu geben
und nur in diesem Sinne auf den vertraulichen Inhalt der Akten hinzuweisen,
sowie die Akten bzw. Kopien davon den Klienten oder Dritten weder ganz noch
auszugsweise auszuhändigen.
Gegen diese
Verfügung haben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. September 2019
Beschwerde erhoben und beantragt, diese sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, der Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren
Anwälten derzeit keine Einsicht in die Verfahrensakten des Verfahrens
VT.2014.69961 i.S. Beschwerdegegnerin 3 zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 betreffende Dokumente (inkl.
Einvernahmen, welche den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 zum
Gegenstand haben) sowie die dazugehörigen Dokumente der KESB von der
Akteneinsicht auszunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Lasten der
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (zuzüglich MWST). In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es seien von Amtes wegen die
Verfahrensakten zum Verfahren VT.2014.69961 i.S. Beschwerdegegnerin 2, die Verfahrensakten
zum Verfahren UT.2017.3473 gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf
Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das KGTG, die Akten des Strafgerichts
Basel-Stadt SG.2016.100 i.S. F____ sowie das Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 12. Februar 2019 im Verfahren SB 2017.75 i.S. F____ zu
vorliegendem Beschwerdeverfahren beizuziehen. Mit Stellungnahme vom
20. September 2019 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen und
beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 7.
Oktober 2019 liess sich die Beschwerdegegnerin 2 vernehmen und beantragte, es
seien die beschwerdeführerischen Rechtsbegehren abzuweisen und im Sinne einer
reformatio in peius zulasten der Beschwerdeführenden die in der angefochtenen
Verfügung auferlegten Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts vollumfänglich
aufzuheben und damit der Beschwerdegegnerin 2 und deren Anwälten uneingeschränkte
Akteneinsicht zu gewähren. Eventualiter seien die beschwerdeführerischen
Rechtsbegehren abzuweisen und im Sinne einer reformatio in peius zulasten der Beschwerdeführenden
die in der angefochtenen Verfügung auferlegten Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts
vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdegegnerin 2 und deren Anwälten
Akteneinsicht unter der Auflage zu gewähren, die durch die Akteneinsicht
erlangten Unterlagen und Informationen nur im Zivilverfahren zu verwenden, am
Zivilverfahren nicht beteiligten Dritten jedoch nicht zugänglich zu machen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die
Beschwerdegegnerin 3 liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 12. Dezember
2019 halten die Beschwerdeführenden an ihren in der Beschwerde vom 9. September
2019 gestellten Begehren und den dazugehörigen Ausführungen fest und beantragen
die Abweisung der Anträge der Beschwerdegegnerinnen sowie Nichteintreten in
Bezug auf den Antrag betreffend reformatio in peius. Mit Duplik vom 16. Januar
2020 hält die Beschwerdegegnerin 2 an ihren Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Zulässiges
Anfechtungsobjekt ist namentlich auch die hier streitgegenständliche Gewährung
der Akteneinsicht (vgl. Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N
93). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Beschwerdeführenden haben sich im Strafverfahren VT.2014.69961 gegen die
Beschwerdegegnerin 3 wie auch in den Strafverfahren gegen F____
(Verfahrens-Nummer des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2016.100) und gegen die in
den Weiterkauf des Bildes «G____» von H____ involvierten natürlichen Personen
(UT.2017.3473) als Privatkläger bzw. Privatklägerinnen konstituiert. Als
Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1
lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art.
118.
Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die
Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
StPO). In seinen bzw. ihren Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger bzw.
Trägerin des durch die allenfalls verletzte Strafnorm geschützten oder
zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78, 141
IV 454 E. 2.3.1 S. 457). Die Beschwerdeführenden sind als allenfalls
berechtigte Eigentümer bzw. Eigentümerinnen des streitgegenständlichen Bilds
mutmasslich in ihrem Vermögen geschädigt (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S.
158, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin 1 droht im Falle einer unzulässigen
Akteneinsicht zusätzlich die Preisgabe ihrer geltend gemachten
Privatgeheimnisse, insbesondere der Informationen zu ihrem Gesundheitszustand
(vgl. BGer 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 1). Die Beschwerdeführenden sind im
Strafverfahren damit in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und
daher unbestrittenermassen zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
In materieller
Hinsicht ist streitig, ob und inwiefern die Staatsanwaltschaft der
Beschwerdegegnerin 2 Einsicht in die Akten des Verfahrens VT.2014.69961
gewähren darf.
2.1
2.1.1
Das
Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist
Bestandteil des von Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR
101) gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO;
vgl. Botschaft zur StPO, in: BBl 2006 S. 1085 ff, 1161). Gemäss Art. 101
Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO –
Dispositiv
demnach spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der
Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten
des Strafverfahrens einsehen (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.1).
Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien die beschuldigte Person, die
Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die
Staatsanwaltschaft. Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 lit.
f StPO unter anderem durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. Werden in Art.
105 Abs. 1 StPO genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar
betroffen, so stehen ihnen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung die zur Wahrung
ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Vorausgesetzt
wird insoweit eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283; BGer 1B_41/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.1). Unmittelbare
Betroffenheit liegt etwa vor, wenn in Grundrechte oder Grundfreiheiten
eingegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen
angeordnet werden. Von einem Strafverfahren können – namentlich als
Reflexwirkung von Zwangsmassnahmen – Personen betroffen werden, die weder
beschuldigte Personen noch Geschädigte sind
(Küffer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 105 StPO N 28
und 31). Wer an beschlagnahmten Vermögenswerten die der Rückgabe vorgehende
Rechte geltend macht, gilt insofern als «andere Verfahrensbeteiligte» gemäss
Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO und hat gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung
ihrer Interessen erforderlichen Rechte einer Partei (vgl. BGer 6B_1356/2017 vom
17. Januar 2018 E. 2.4; TPF 2011 199 E. 3.1.1 S. 201; OGer ZH UH140398 vom 11.
Mai 2015 E. 2.2). Informationen aus den Untersuchungsakten, welche die
Privatklägerinnen zur Wahrung ihrer Zivilansprüche (Art. 122 ff. i.V.m.
Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) und zur Prüfung des Strafpunktes als
Strafkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) sachlich benötigen und die
keinem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse entgegenstehen, unterliegen somit
grundsätzlich der Akteneinsicht (Art. 102
Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO) (BGer 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E.
6.2; AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.4.1; Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.
101 StPO N 8). Die StPO verlangt keinen Nachweis eines rechtlich
geschützten Interesses an der Akteneinsicht. Die Akteneinsicht ist jedoch auf
jene Dokumente beschränkt, die sachlich für die Verfolgung von allfälligen
Zivilansprüchen der Privatklägerschaft notwendig sind (vgl.
AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.4.2). Dabei hat der
separat Beschuldigte in abgetrennten Verfahren nicht denselben Anspruch auf
Akteneinsicht wie eine Partei hat. Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson
zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln (BGer
6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, mit Hinweisen). Die Akteneinsicht ist an
(nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein
wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen
und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO).
2.1.2 Zu
beachten ist, dass zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch
auf eine vollständige Akteneinsicht besteht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 S. 36). Gemäss
Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Parteien hierfür bis nach der ersten Einvernahme
der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch
die Staatsanwaltschaft zuzuwarten. Die Bestimmung lässt aufgrund des Begriffs
«spätestens» zwar eine vorgängige Akteneinsicht zu, was aber bei Kollusionsgefahr
nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. Schmutz,
a.a.O., Art. 101 StPO N 13, 16 und 18). Abgesehen von der
Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101
Abs. 1 StPO, darf das Akteneinsichtsrecht nur unter den Voraussetzungen von
Art. 108 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht
des Missbrauchs besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für
die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater
Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b) (vgl. AGE BES.2016.195 vom
26. Juli 2017 E. 3.2). Auch die Benutzung des Akteneinsichtsrechts zur
Informationsgewinnung für parallele Zivilverfahren steht unter dem Vorbehalt
des Rechtsmissbrauchs. Rechtsmissbrauch liegt danach vor, wenn durch konkrete
Anhaltspunkte ein begründeter Verdacht besteht, dass die betreffende Partei
ihre Rechte auf schwerwiegende Weise missbraucht bzw. das staatliche Verfahren
missbräuchlich zur Verfolgung sachfremder Zwecke in Anspruch genommen wird (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 108 StPO N 5). Als Missbrauch gelten beispielsweise
Kollusionshandlungen, insbesondere die Beeinflussung anderer Personen, die Einwirkung
auf Spuren oder Beweismittel, die Zerstörung oder die Beseitigung von
Aktenbestandteilen oder die Absicht, das Verfahren durch exzessives Wahrnehmen
des Akteneinsichtsrechts zu verzögern (Schmutz,
a.a.O., Art. 101 StPO N 18; Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 108 StPO N 4; Droese,
Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund
zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Luzern 2008, S. 225).
Rechtsmissbräuchlichkeit ist darüber hinaus bei konkreten Hinweisen, dass eine einsichtsberechtige
Person die Akteneinsicht dazu benutzt, um aus den gewonnen Informationen
Beteiligten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilung zu machen, anzunehmen
(vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 4.1). Anders als in vielen früheren
kantonalen Strafprozessordnungen ist demgegenüber nach der StPO eine «Gefährdung
des Verfahrensinteresses» kein ausreichender Grund für eine Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts mehr (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 32 f., 5.5.4.1 S.
37). Erst recht können Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen eine
Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (Vest/Horber, a.a.O., Art. 108 StPO
N 5; Lieber, a.a.O., Art. 108
N 10). Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist schliesslich stets
die Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und
soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen
notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 und 5 StPO) (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli
2017 E. 3.2).
2.2
2.2.1
2.2.1.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass, aufgrund der gegen F____ – mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2016.100 vom 15. Januar 2020 inzwischen
beurteilten – Anklage, davon auszugehen sei, dass das fragliche Bild nicht
rechtmässig in den Verkauf gelangt, sondern durch die Machenschaften von F____
und E____ widerrechtlich zum Kauf angeboten worden sei. Der dringende Verdacht,
dass die für die Beschwerdegegnerin 2 handelnden natürlichen Personen beim
Bilderwerb aufgrund der gesamten Umstände zu keinem Zeitpunkt gutgläubig sein
konnten (deren Wissen und Wahrnehmungen der Beschwerdegegnerin 2 zuzurechnen seien),
sei genau Gegenstand des Strafverfahrens UT.2017.3437. Da die Eigentümerstellung
der Beschwerdegegnerin 2 am streitgegenständlichen Bild, aus welcher die
Beschwerdegegnerin 2 ein Akteneinsichtsrecht ableiten möchte, nicht
nachgewiesen sei, fehle bereits die Grundvoraussetzung für die Berufung auf
Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO Die Beschwerdegegnerin 2 gehöre von
vornherein nicht zum Kreis der gemäss Art. 105 i. V. m. Art. 107 StPO
allenfalls zur Akteneinsicht Berechtigten, nachdem sie das Bild im Wissen um
die zuvor erfolgte Beschlagnahme von der I____ zurückgenommen habe. Es fehle an
der unmittelbaren Betroffenheit durch die Beschlagnahme, wie Art. 105 Abs. 2
StPO sie verlange. Die Beschwerdegegnerin 2 sei höchsten mittelbar durch den
nachträglichen Erwerb betroffen.
2.2.1.2 Darin
kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Die örtliche Beschlagnahme
des Bildes erfolgte einerseits zur Sicherung als Beweismittel und andererseits
für eine allfällige Rückgabe an die Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. a und c
StPO). Die Beschwerdegegnerin 2 hat mittels Vertrag vom 25. Oktober 2016 / 4.
November 2016 das mit örtlichem Beschlag belegte Bild von der letzten Käuferin,
der I____, zurück erworben. Die Staatsanwaltschaft hat diesem Vertrag am 1. Dezember
2016 mit einem formlosen Schreiben zugestimmt, sofern beiden Parteien bekannt
und bewusst sei, dass das fragliche Bild örtlich beschlagnahmt ist. Die
Beschwerdegegnerin 2 macht gestützt auf diesen Vertrag Eigentumsrechte am
beschlagnahmten Bild geltend. Die Frage der Gutgläubigkeit des Erwerbs ist entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden ein Aspekt, der erst im Zusammenhang mit
der Frage der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) durch das erkennende Gericht zu beantworten sein wird. Die
Beschlagnahme selber ist eine sichernde Zwangsmassnahme, durch die Gegenstände
oder Vermögenswerte für die Zwecke des Strafverfahrens vorübergehend der freien
Verfügung einer Person entzogen werden. Sie stellt nach ihrer Wirkung eine
vorläufige Massnahme dar, welche dingliche Rechte unberührt lässt (vgl. BGE 120 IV 365 E. 1 S. 367). Sie unterscheidet sich damit wesentlich von der
Einziehung, die den dauerhaften Entzug der Verfügungsberechtigung und die
Übertragung der Verfügungsmacht, nicht aber des Eigentums, an den Staat zur
Folge hat (Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, Diss. Zürich 2012,
S. 103 f.; Heimgartner, Strafprozessuale
Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 11 und 16).
Grundsätzlich ist es folglich möglich, zivilrechtliche Ansprüche an einem Gegenstand,
der beschlagnahmt ist, zu übertragen. Die Beschlagnahme und deren Zweck bleibt
aber von einer solchen Übertragung unberührt (BGE 119 Ia 453 E 3d S. 457). Dies
wurde auch von der Staatsanwaltschaft im genannten Schreiben vom 1. Dezember
2016 nochmals betont. Mit dem Rückkauf vom 25. Oktober 2016 hat die Beschwerdegegnerin
2 zumindest einen zivilrechtlichen Anspruch am Bild erworben und war damit im
Zeitpunkt des Gesuchs von der Beschlagnahme und deren einschränkender Wirkung
unmittelbar betroffen. Wer an
beschlagnahmten Vermögenswerten die der Rückgabe vorgehende Rechte geltend
macht, gilt – wie erwähnt – als «andere Verfahrensbeteiligte» gemäss Art. 105
Abs. 1 lit. f StPO und hat gemäss Art. 105
Abs. 2 StPO die zur
Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Rechte einer Partei. Zu diesen
Parteirechten gehört unter anderen das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 107
Abs. 1 lit. a StPO.
Am 27. März 2017 haben die
Beschwerdeführenden beim Bezirksgericht Dietikon eine zivilrechtliche Klage auf
Herausgabe des Bildes gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingereicht. Dabei
reichten sie verschiedene Dokumente aus dem Verfahren VT.2014.69961 ein. Der
Zeitpunkt des Rückkaufes des Bildes, der nach der Beschlagnahme aber vor der
Erhebung der Zivilklage der Beschwerdeführerin in Dietikon gegen die Beschwerdegegnerin
2 erfolgte, deutet daher auch nicht auf einen missbräuchlichen Erwerb hin, um
zu einer Akteneinsicht zu gelangen. Das erste Gesuch um Akteneinsicht wurde mit
Eingabe am 8. Mai 2017 nämlich erst nach der Erhebung der Zivilklage durch die
Beschwerdeführenden gestellt und zwar mit der Begründung, dass mit der
Zivilklage Akten aus dem Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 3 eingereicht
worden seien. Die Zivilklage wäre im 2017 von den Beschwerdeführerenden wahrscheinlich
auch nicht gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhoben worden, wenn letztere das
Bild nicht vorgängig von der I____ zurückgekauft hätte.
2.2.2
2.2.2.1 Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass das Strafverfahren
VT.2014.69961 gegen die Beschwerdegegnerin 3, in welches der Beschwerdegegnerin
2 mit der angefochtenen Verfügung Akteneinsicht gewährt werden soll, und das
Strafverfahren UT.2017.3473, welches sich gegen die mutmasslich in den
Weiterverkauf des Bildes involvierten und wirtschaftlich betrachtet davon
profitierenden natürlichen Personen und wirtschaftlich Berechtigten an den in
die Verkaufskette involvierten Unternehmen richte, eng zusammenhängen würden.
Entsprechend seien auch viele Aktenstücke in beiden Akten abgelegt. Es handle
sich somit um zwei parallel geführte Strafverfahren zum gleichen Tatkomplex.
Beschuldigte in einem gesondert geführten Strafverfahren hätten gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten
des parallel geführten Strafverfahrens anderer Beschuldigter. Das Verfahren
UT.2017.3473 stehe noch ganz am Anfang. Es seien noch keine ersten Einvernahmen
durchgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin 2 und die an ihr berechtigten natürlichen
Personen könnten als Tatverdächtige im Strafverfahren UT.2017.3473 bzw. als
deren Transaktionsvehikel derzeit weder in die Akten des sie betreffenden
Strafverfahrens noch in die Akten des zum gleichen Tatkomplex parallel
geführten Strafverfahrens VT.2014.69961 mit Aussicht auf Erfolg Einsicht
verlangen. Dadurch würde die Suche nach der materiellen Wahrheit erschwert,
wenn nicht gar verunmöglicht.
Die Staatsanwaltschaft nimmt zu diesem Vorbringen
keine Stellung, sondern verweist pauschal darauf, dass angesichts der den
Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerin 2 bereits durch die Vertreter der
geschädigten Beschwerdeführenden bekanntgegebenen Akten einer Akteneinsicht in
die von ihr bezeichneten Aktenteile nichts entgegenstehen würde. Die
Beschwerdegegnerin 2 beschränkt sich darauf, den im Verfahren UT.2017.3473 thematisierten
Tatverdacht gegen die für sie handelnden oder wirtschaftlich an ihr
berechtigten Personen zu bestreiten.
2.2.2.2 Weder
die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdegegnerin 2 bestreiten, dass die für
die Beschwerdegegnerin 2 handelnden Personen und weitere Verdächtigte im
Verfahren UT.2017.3473 noch nicht einvernommen worden sind und die Akten des
Verfahrens VT.2014.69961 auch für das Verfahren UT.2017.3473 beweisrechtlich
relevant sein können. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung im Verfahren UT.2017.3473
mit Verfügung vom 15. Mai 2019 explizit sistiert. Sie machte deren Weiterführung
vom Entscheid des Strafgerichts bezüglich F____ abhängig, da die zentrale Frage
im Verfahren UT.2017.3473 jene sei, ob die am Kaskadenverkauf beteiligten
natürlichen Personen zum Zeitpunkt der sie betreffenden Handwechsel des Bildes
davon ausgingen bzw. ausgehen mussten, dass beim ersten Verkauf etwas
strafrechtlich Relevantes vorgefallen war. Damit ist es tatsächlich noch
ungewiss, ob und wenn ja, welche Akten aus dem unter dem Aktenzeichen
VT.2014.69961 geführten Verfahren, welche die Rolle der Beschwerdegegnerin 3
beim ersten Verkauf zum Gegenstand hat, allenfalls im Verfahren UT.2017.3473
beigezogen würden, wenn dieses weitergeführt wird. Auch ist vor dem Hintergrund
der Strafanzeige nicht auszuschliessen, die Beschwerdegegnerin 2 bzw. die an
ihr berechtigten Personen als Tatverdächtige im Verfahren UT.2017.3473
einvernommen werden müssen.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Gewährung der
Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren zu einer Umgehung der Vorschrift von
Art. 101 Abs. 1 StPO und der Möglichkeit zu Kollusion führt (Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO
N 18; Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 108 StPO N 4; Droese,
Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund
zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Luzern 2008, S. 225). Die
Akteneinsicht könnte der Beschwerdegegnerin 2 bzw. den für sie handelnden
natürlichen Personen folglich erst gewährt werden, wenn die in beiden Verfahren
relevanten Akten auch im Verfahren UT.2017.3473 eingesehen werden können. Es
wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, unter Berücksichtigung des Entscheids
im Verfahren gegen F____ nach Aufhebung der Sistierung des Verfahrens VT.2014.69961
und der Feststellung, welche Akten dieses Verfahrens für das Verfahren UT.2017.3473
beigezogen werden können sowie allenfalls nach den Einvernahmen der
Beschuldigten im Verfahren UT.2017.3473 neu über das Akteneinsichtsgesuch zu
befinden.
2.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist.
2.4
2.4.1 Ob
und inwiefern mit der angefochtenen Akteneinsicht der Persönlichkeitsschutz der
Beschwerdeführerin 1 tangiert wird, braucht damit nicht abschliessend erörtert
zu werden. Der Staatsanwaltschaft ist aber insofern zuzustimmen, dass die
Beschwerdeführenden selber die sensiblen Informationen über den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin 2
offengelegt haben. Im Sinne der in der angefochtenen Verfügung auferlegten Einschränkung
der Weitergabe kann zudem dem Persönlichkeitsschutz angemessen Rechnung
getragen werden.
2.4.2 Mit
der Gutheissung der Beschwerde wird der Antrag der Beschwerdegegnerin 2
abgewiesen. Diese ist der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass das Verbot der reformatio in peius nach Art.
391 Abs. 2 und 3 StPO auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 397 N 8). Zudem handelt es sich bei den Anträgen der Beschwerdegegnerin
2 dem Inhalt nach um eine Anschlussbeschwerde, die ebenfalls nicht
vorgesehen ist (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1523).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 hat auf die Erhebung einer Beschwerde
verzichtet. Sie kann nicht auf dem Weg von Gegenanträgen, die zu einer
Abänderung der Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführenden führen würden,
diesen Verzicht rückgängig machen.
3.
Es bleibt
abschliessend über die Kosten zu befinden.
3.1 Gemäss
Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Diese Bestimmung gilt für sämtliche
Parteien; mithin neben dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den
Privatklägern auch für Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von
Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 4). Nach Art.
433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im
Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlich
waren, soweit sie obsiegt (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.4). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für jede Prozessphase getrennt zu
prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Ob eine Partei im
Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten
Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 6).
Wird der von der Privatklägerschaft angefochtene Entscheid aufgehoben, obsiegt
die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und hat Anspruch auf
Entschädigung, während die beschuldigte Person oder übrige Parteien – falls sie
sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben – unterliegen und kosten- sowie
entschädigungspflichtig werden (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5
f., 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Da
die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren obsiegen, sind ihnen keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin 1 am 12.
Oktober 2019 geleistete Kostenvorschuss ist daher zurückzuerstatten.
3.2.2 Die
Beschwerdegegnerin 2 hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2019
beantragt, die Beschwerde sei reformatio in peius abzuweisen. An diesem Antrag
hielt sie in ihrer Duplik vom 16. Januar 2020 fest. Damit ist sie im
Beschwerdeverfahren mit der Gutheissung der Beschwerde unterlegen (BGer
6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5). Als neben der Staatsanwaltschaft unterliegende
Partei trägt die Beschwerdegegnerin 2 damit gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die
Verfahrenskosten. Diese sind in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über
Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 2'000.–
festzusetzen, wovon sie die Hälfte zu tragen hat.
3.2.3 Nach
der Rechtsprechung steht den obsiegenden Beschwerdeführenden im Sinne von Art.
436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO zulasten der Beschwerdegegnerin 2,
gegen welche mit Strafanzeige ein Anfangsverdacht geltend gemacht und welcher
insofern der Beschuldigtenstatus gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO zukommt, grundsätzlich
eine Prozessentschädigung zu (BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.4). Die
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben es indes versäumt, ihre
Entschädigungsforderung im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO zu beantragen, zu
beziffern und zu belegen. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf erwartet
werden, dass sie ihrer Substantiierungspflicht unaufgefordert nachkommt. Allein
mit dem Antrag "[u]nter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerinnen" kommt sie dieser Pflicht nicht nach, weshalb auf
den Antrag nicht eingetreten werden kann (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 433 StPO N 22; OGer ZH UH130226 vom 13. September 2013 E.
5.2).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen.
Die Beschwerdegegnerin 2 trägt die Hälfte der
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.–. Im Übrigen gehen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates.
Der von der Beschwerdeführerin 1 geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.– wird dieser zurückerstattet. Auf den
Antrag der Beschwerdeführenden auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird
nicht eingetreten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
-
Beschwerdegegnerin 3
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).