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Entscheid

BES.2019.199

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2019 i.S. Bild "[...]" von [...]

17. März 2020Deutsch23 min

2) eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verschiedene Strafverfahren. Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.199

ENTSCHEID

vom 17.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Beschwerdeführer

[...]

C____

Beschwerdeführerin 2

[...]

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse

21, 4001 Basel

D____ Beschwerdegegnerin

2

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

E____ Beschwerdegegnerin

3

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 28. August 2019

betreffend Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Aufgrund des

Verdachts betreffend Vermögensdelikte zum Nachteil von A____

(Beschwerdeführerin 1), B____ (Beschwerdeführer) und C____ (Beschwerdeführerin

2) eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verschiedene Strafverfahren. Mit

rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts SB.2017.75 vom 12. Februar 2019

wurde F____ in diesem Zusammenhang wegen Geldbezügen von der an Demenz

leidenden Beschwerdeführerin 1 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und

zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der

beim Strafgericht bezüglich eines zusätzlichen Tatkomplexes hängige Teil des Verfahrens

SG.2016.100 gegen F____ sistiert bleibt. Dies betrifft namentlich die Anklage,

in welcher es um die Rolle von F____ beim Verkauf des hier strittigen Bildes

"G____" von H____ geht, welche vom Strafgericht wegen fehlender

aktueller Auslieferung des Beschuldigten abgetrennt wurde. Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt SG.2016.100 vom 15. Januar 2020 wurde F____

diesbezüglich der Veruntreuung schuldig erklärt und zu 12 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft

erwachsen.

Im Zusammenhang

mit dem Verkauf des Bildes «G____» von H____ ermittelt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

weiter unter dem Aktenzeichen VT.2014.69961 gegen E____ (Beschwerdegegnerin 3).

In diesem Verfahren ist das Bild von der Staatsanwaltschaft seit dem 11.

September 2014 örtlich beschlagnahmt. Gestützt auf eine von den

Beschwerdeführenden am 20. Januar 2017 eingereichte Strafanzeige gegen weitere,

auch unbekannte, in den Verkauf des Bildes involvierte Personen betreffend

Vermögensdelikte, Geldwäscherei, Urkundendelikte und Verstoss gegen das Kulturgütertransfergesetz

(KGTG, SR 444.1) wurde zudem – unter dem Aktenzeichen UT.2017.3473 – ein

Verfahren gegen Unbekannt eröffnet. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft

mit Verfügung vom 15. Mai 2019 bis zur strafrechtlichen Beurteilung von F____

und der Beschwerdegegnerin 3 in Sachen Bildverkauf sistiert. Mit Eingabe vom

14. August 2019 beantragte die D____ (Beschwerdegegnerin 2) – letzte

Käuferin des Bildes nach Rückabwicklung des Verkaufs an die I____ – Einsicht in

die Akten des Verfahrens VT.2014.69961. Mit Verfügung vom 28. August 2019

gewährte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin 2 beschränkt

auf die das Bild betreffenden «Zwangsmassnahmen», auf «Allgemeiner Teil» und «Zur

Sache» Einsicht in die Akten unter der Verpflichtung, vom Inhalt der Akten bezüglich

der geschädigten Beschwerdeführerin 1, insbesondere deren Gesundheitszustand,

keinem Dritten und auch den Klienten nur in allgemeiner Form Kenntnis zu geben

und nur in diesem Sinne auf den vertraulichen Inhalt der Akten hinzuweisen,

sowie die Akten bzw. Kopien davon den Klienten oder Dritten weder ganz noch

auszugsweise auszuhändigen.

Gegen diese

Verfügung haben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. September 2019

Beschwerde erhoben und beantragt, diese sei aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, der Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren

Anwälten derzeit keine Einsicht in die Verfahrensakten des Verfahrens

VT.2014.69961 i.S. Beschwerdegegnerin 3 zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 betreffende Dokumente (inkl.

Einvernahmen, welche den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 zum

Gegenstand haben) sowie die dazugehörigen Dokumente der KESB von der

Akteneinsicht auszunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Lasten der

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (zuzüglich MWST). In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es seien von Amtes wegen die

Verfahrensakten zum Verfahren VT.2014.69961 i.S. Beschwerdegegnerin 2, die Verfahrensakten

zum Verfahren UT.2017.3473 gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf

Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das KGTG, die Akten des Strafgerichts

Basel-Stadt SG.2016.100 i.S. F____ sowie das Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 12. Februar 2019 im Verfahren SB 2017.75 i.S. F____ zu

vorliegendem Beschwerdeverfahren beizuziehen. Mit Stellungnahme vom

20. September 2019 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen und

beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 7.

Oktober 2019 liess sich die Beschwerdegegnerin 2 vernehmen und beantragte, es

seien die beschwerdeführerischen Rechtsbegehren abzuweisen und im Sinne einer

reformatio in peius zulasten der Beschwerdeführenden die in der angefochtenen

Verfügung auferlegten Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts vollumfänglich

aufzuheben und damit der Beschwerdegegnerin 2 und deren Anwälten uneingeschränkte

Akteneinsicht zu gewähren. Eventualiter seien die beschwerdeführerischen

Rechtsbegehren abzuweisen und im Sinne einer reformatio in peius zulasten der Beschwerdeführenden

die in der angefochtenen Verfügung auferlegten Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts

vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdegegnerin 2 und deren Anwälten

Akteneinsicht unter der Auflage zu gewähren, die durch die Akteneinsicht

erlangten Unterlagen und Informationen nur im Zivilverfahren zu verwenden, am

Zivilverfahren nicht beteiligten Dritten jedoch nicht zugänglich zu machen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die

Beschwerdegegnerin 3 liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 12. Dezember

2019 halten die Beschwerdeführenden an ihren in der Beschwerde vom 9. September

2019 gestellten Begehren und den dazugehörigen Ausführungen fest und beantragen

die Abweisung der Anträge der Beschwerdegegnerinnen sowie Nichteintreten in

Bezug auf den Antrag betreffend reformatio in peius. Mit Duplik vom 16. Januar

2020 hält die Beschwerdegegnerin 2 an ihren Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Zulässiges

Anfechtungsobjekt ist namentlich auch die hier streitgegenständliche Gewährung

der Akteneinsicht (vgl. Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N

93). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerdeführenden haben sich im Strafverfahren VT.2014.69961 gegen die

Beschwerdegegnerin 3 wie auch in den Strafverfahren gegen F____

(Verfahrens-Nummer des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2016.100) und gegen die in

den Weiterkauf des Bildes «G____» von H____ involvierten natürlichen Personen

(UT.2017.3473) als Privatkläger bzw. Privatklägerinnen konstituiert. Als

Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1

lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am

Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art.

118.

Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die

Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1

StPO). In seinen bzw. ihren Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger bzw.

Trägerin des durch die allenfalls verletzte Strafnorm geschützten oder

zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78, 141

IV 454 E. 2.3.1 S. 457). Die Beschwerdeführenden sind als allenfalls

berechtigte Eigentümer bzw. Eigentümerinnen des streitgegenständlichen Bilds

mutmasslich in ihrem Vermögen geschädigt (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S.

158, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin 1 droht im Falle einer unzulässigen

Akteneinsicht zusätzlich die Preisgabe ihrer geltend gemachten

Privatgeheimnisse, insbesondere der Informationen zu ihrem Gesundheitszustand

(vgl. BGer 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 1). Die Beschwerdeführenden sind im

Strafverfahren damit in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und

daher unbestrittenermassen zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

In materieller

Hinsicht ist streitig, ob und inwiefern die Staatsanwaltschaft der

Beschwerdegegnerin 2 Einsicht in die Akten des Verfahrens VT.2014.69961

gewähren darf.

2.1

2.1.1

Das

Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist

Bestandteil des von Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR

101) gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO;

vgl. Botschaft zur StPO, in: BBl 2006 S. 1085 ff, 1161). Gemäss Art. 101

Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO

Dispositiv

demnach spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der

Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten

des Strafverfahrens einsehen (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.1).

Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien die beschuldigte Person, die

Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die

Staatsanwaltschaft. Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 lit.

f StPO unter anderem durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. Werden in Art.

105 Abs. 1 StPO genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar

betroffen, so stehen ihnen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung die zur Wahrung

ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Vorausgesetzt

wird insoweit eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283; BGer 1B_41/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.1). Unmittelbare

Betroffenheit liegt etwa vor, wenn in Grundrechte oder Grundfreiheiten

eingegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen

angeordnet werden. Von einem Strafverfahren können – namentlich als

Reflexwirkung von Zwangsmassnahmen – Personen betroffen werden, die weder

beschuldigte Personen noch Geschädigte sind

(Küffer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 105 StPO N 28

und 31). Wer an beschlagnahmten Vermögenswerten die der Rückgabe vorgehende

Rechte geltend macht, gilt insofern als «andere Verfahrensbeteiligte» gemäss

Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO und hat gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung

ihrer Interessen erforderlichen Rechte einer Partei (vgl. BGer 6B_1356/2017 vom

17. Januar 2018 E. 2.4; TPF 2011 199 E. 3.1.1 S. 201; OGer ZH UH140398 vom 11.

Mai 2015 E. 2.2). Informationen aus den Untersuchungsakten, welche die

Privatklägerinnen zur Wahrung ihrer Zivilansprüche (Art. 122 ff. i.V.m.

Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) und zur Prüfung des Strafpunktes als

Strafkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) sachlich benötigen und die

keinem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse entgegenstehen, unterliegen somit

grundsätzlich der Akteneinsicht (Art. 102

Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO) (BGer 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E.

6.2; AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.4.1; Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.

101 StPO N 8). Die StPO verlangt keinen Nachweis eines rechtlich

geschützten Interesses an der Akteneinsicht. Die Akteneinsicht ist jedoch auf

jene Dokumente beschränkt, die sachlich für die Verfolgung von allfälligen

Zivilansprüchen der Privatklägerschaft notwendig sind (vgl.

AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.4.2). Dabei hat der

separat Beschuldigte in abgetrennten Verfahren nicht denselben Anspruch auf

Akteneinsicht wie eine Partei hat. Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson

zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln (BGer

6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, mit Hinweisen). Die Akteneinsicht ist an

(nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein

wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen

und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen

entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO).

2.1.2 Zu

beachten ist, dass zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch

auf eine vollständige Akteneinsicht besteht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 S. 36). Gemäss

Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Parteien hierfür bis nach der ersten Einvernahme

der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch

die Staatsanwaltschaft zuzuwarten. Die Bestimmung lässt aufgrund des Begriffs

«spätestens» zwar eine vorgängige Akteneinsicht zu, was aber bei Kollusionsgefahr

nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. Schmutz,

a.a.O., Art. 101 StPO N 13, 16 und 18). Abgesehen von der

Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101

Abs. 1 StPO, darf das Akteneinsichtsrecht nur unter den Voraussetzungen von

Art. 108 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht

des Missbrauchs besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für

die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater

Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b) (vgl. AGE BES.2016.195 vom

26. Juli 2017 E. 3.2). Auch die Benutzung des Akteneinsichtsrechts zur

Informationsgewinnung für parallele Zivilverfahren steht unter dem Vorbehalt

des Rechtsmissbrauchs. Rechtsmissbrauch liegt danach vor, wenn durch konkrete

Anhaltspunkte ein begründeter Verdacht besteht, dass die betreffende Partei

ihre Rechte auf schwerwiegende Weise missbraucht bzw. das staatliche Verfahren

missbräuchlich zur Verfolgung sachfremder Zwecke in Anspruch genommen wird (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 108 StPO N 5). Als Missbrauch gelten beispielsweise

Kollusionshandlungen, insbesondere die Beeinflussung anderer Personen, die Einwirkung

auf Spuren oder Beweismittel, die Zerstörung oder die Beseitigung von

Aktenbestandteilen oder die Absicht, das Verfahren durch exzessives Wahrnehmen

des Akteneinsichtsrechts zu verzögern (Schmutz,

a.a.O., Art. 101 StPO N 18; Lieber, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage 2014, Art. 108 StPO N 4; Droese,

Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund

zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Luzern 2008, S. 225).

Rechtsmissbräuchlichkeit ist darüber hinaus bei konkreten Hinweisen, dass eine einsichtsberechtige

Person die Akteneinsicht dazu benutzt, um aus den gewonnen Informationen

Beteiligten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilung zu machen, anzunehmen

(vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 4.1). Anders als in vielen früheren

kantonalen Strafprozessordnungen ist demgegenüber nach der StPO eine «Gefährdung

des Verfahrensinteresses» kein ausreichender Grund für eine Einschränkung des

Akteneinsichtsrechts mehr (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 32 f., 5.5.4.1 S.

37). Erst recht können Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen eine

Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (Vest/Horber, a.a.O., Art. 108 StPO

N 5; Lieber, a.a.O., Art. 108

N 10). Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist schliesslich stets

die Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und

soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen

notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 und 5 StPO) (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli

2017 E. 3.2).

2.2

2.2.1

2.2.1.1 Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass, aufgrund der gegen F____ – mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2016.100 vom 15. Januar 2020 inzwischen

beurteilten – Anklage, davon auszugehen sei, dass das fragliche Bild nicht

rechtmässig in den Verkauf gelangt, sondern durch die Machenschaften von F____

und E____ widerrechtlich zum Kauf angeboten worden sei. Der dringende Verdacht,

dass die für die Beschwerdegegnerin 2 handelnden natürlichen Personen beim

Bilderwerb aufgrund der gesamten Umstände zu keinem Zeitpunkt gutgläubig sein

konnten (deren Wissen und Wahrnehmungen der Beschwerdegegnerin 2 zuzurechnen seien),

sei genau Gegenstand des Strafverfahrens UT.2017.3437. Da die Eigentümerstellung

der Beschwerdegegnerin 2 am streitgegenständlichen Bild, aus welcher die

Beschwerdegegnerin 2 ein Akteneinsichtsrecht ableiten möchte, nicht

nachgewiesen sei, fehle bereits die Grundvoraussetzung für die Berufung auf

Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO Die Beschwerdegegnerin 2 gehöre von

vornherein nicht zum Kreis der gemäss Art. 105 i. V. m. Art. 107 StPO

allenfalls zur Akteneinsicht Berechtigten, nachdem sie das Bild im Wissen um

die zuvor erfolgte Beschlagnahme von der I____ zurückgenommen habe. Es fehle an

der unmittelbaren Betroffenheit durch die Beschlagnahme, wie Art. 105 Abs. 2

StPO sie verlange. Die Beschwerdegegnerin 2 sei höchsten mittelbar durch den

nachträglichen Erwerb betroffen.

2.2.1.2 Darin

kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Die örtliche Beschlagnahme

des Bildes erfolgte einerseits zur Sicherung als Beweismittel und andererseits

für eine allfällige Rückgabe an die Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. a und c

StPO). Die Beschwerdegegnerin 2 hat mittels Vertrag vom 25. Oktober 2016 / 4.

November 2016 das mit örtlichem Beschlag belegte Bild von der letzten Käuferin,

der I____, zurück erworben. Die Staatsanwaltschaft hat diesem Vertrag am 1. Dezember

2016 mit einem formlosen Schreiben zugestimmt, sofern beiden Parteien bekannt

und bewusst sei, dass das fragliche Bild örtlich beschlagnahmt ist. Die

Beschwerdegegnerin 2 macht gestützt auf diesen Vertrag Eigentumsrechte am

beschlagnahmten Bild geltend. Die Frage der Gutgläubigkeit des Erwerbs ist entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden ein Aspekt, der erst im Zusammenhang mit

der Frage der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) durch das erkennende Gericht zu beantworten sein wird. Die

Beschlagnahme selber ist eine sichernde Zwangsmassnahme, durch die Gegenstände

oder Vermögenswerte für die Zwecke des Strafverfahrens vorübergehend der freien

Verfügung einer Person entzogen werden. Sie stellt nach ihrer Wirkung eine

vorläufige Massnahme dar, welche dingliche Rechte unberührt lässt (vgl. BGE 120 IV 365 E. 1 S. 367). Sie unterscheidet sich damit wesentlich von der

Einziehung, die den dauerhaften Entzug der Verfügungsberechtigung und die

Übertragung der Verfügungsmacht, nicht aber des Eigentums, an den Staat zur

Folge hat (Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, Diss. Zürich 2012,

S. 103 f.; Heimgartner, Strafprozessuale

Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 11 und 16).

Grundsätzlich ist es folglich möglich, zivilrechtliche Ansprüche an einem Gegenstand,

der beschlagnahmt ist, zu übertragen. Die Beschlagnahme und deren Zweck bleibt

aber von einer solchen Übertragung unberührt (BGE 119 Ia 453 E 3d S. 457). Dies

wurde auch von der Staatsanwaltschaft im genannten Schreiben vom 1. Dezember

2016 nochmals betont. Mit dem Rückkauf vom 25. Oktober 2016 hat die Beschwerdegegnerin

2 zumindest einen zivilrechtlichen Anspruch am Bild erworben und war damit im

Zeitpunkt des Gesuchs von der Beschlagnahme und deren einschränkender Wirkung

unmittelbar betroffen. Wer an

beschlagnahmten Vermögenswerten die der Rückgabe vorgehende Rechte geltend

macht, gilt – wie erwähnt – als «andere Verfahrensbeteiligte» gemäss Art. 105

Abs. 1 lit. f StPO und hat gemäss Art. 105

Abs. 2 StPO die zur

Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Rechte einer Partei. Zu diesen

Parteirechten gehört unter anderen das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 107

Abs. 1 lit. a StPO.

Am 27. März 2017 haben die

Beschwerdeführenden beim Bezirksgericht Dietikon eine zivilrechtliche Klage auf

Herausgabe des Bildes gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingereicht. Dabei

reichten sie verschiedene Dokumente aus dem Verfahren VT.2014.69961 ein. Der

Zeitpunkt des Rückkaufes des Bildes, der nach der Beschlagnahme aber vor der

Erhebung der Zivilklage der Beschwerdeführerin in Dietikon gegen die Beschwerdegegnerin

2 erfolgte, deutet daher auch nicht auf einen missbräuchlichen Erwerb hin, um

zu einer Akteneinsicht zu gelangen. Das erste Gesuch um Akteneinsicht wurde mit

Eingabe am 8. Mai 2017 nämlich erst nach der Erhebung der Zivilklage durch die

Beschwerdeführenden gestellt und zwar mit der Begründung, dass mit der

Zivilklage Akten aus dem Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 3 eingereicht

worden seien. Die Zivilklage wäre im 2017 von den Beschwerdeführerenden wahrscheinlich

auch nicht gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhoben worden, wenn letztere das

Bild nicht vorgängig von der I____ zurückgekauft hätte.

2.2.2

2.2.2.1 Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass das Strafverfahren

VT.2014.69961 gegen die Beschwerdegegnerin 3, in welches der Beschwerdegegnerin

2 mit der angefochtenen Verfügung Akteneinsicht gewährt werden soll, und das

Strafverfahren UT.2017.3473, welches sich gegen die mutmasslich in den

Weiterverkauf des Bildes involvierten und wirtschaftlich betrachtet davon

profitierenden natürlichen Personen und wirtschaftlich Berechtigten an den in

die Verkaufskette involvierten Unternehmen richte, eng zusammenhängen würden.

Entsprechend seien auch viele Aktenstücke in beiden Akten abgelegt. Es handle

sich somit um zwei parallel geführte Strafverfahren zum gleichen Tatkomplex.

Beschuldigte in einem gesondert geführten Strafverfahren hätten gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten

des parallel geführten Strafverfahrens anderer Beschuldigter. Das Verfahren

UT.2017.3473 stehe noch ganz am Anfang. Es seien noch keine ersten Einvernahmen

durchgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin 2 und die an ihr berechtigten natürlichen

Personen könnten als Tatverdächtige im Strafverfahren UT.2017.3473 bzw. als

deren Transaktionsvehikel derzeit weder in die Akten des sie betreffenden

Strafverfahrens noch in die Akten des zum gleichen Tatkomplex parallel

geführten Strafverfahrens VT.2014.69961 mit Aussicht auf Erfolg Einsicht

verlangen. Dadurch würde die Suche nach der materiellen Wahrheit erschwert,

wenn nicht gar verunmöglicht.

Die Staatsanwaltschaft nimmt zu diesem Vorbringen

keine Stellung, sondern verweist pauschal darauf, dass angesichts der den

Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerin 2 bereits durch die Vertreter der

geschädigten Beschwerdeführenden bekanntgegebenen Akten einer Akteneinsicht in

die von ihr bezeichneten Aktenteile nichts entgegenstehen würde. Die

Beschwerdegegnerin 2 beschränkt sich darauf, den im Verfahren UT.2017.3473 thematisierten

Tatverdacht gegen die für sie handelnden oder wirtschaftlich an ihr

berechtigten Personen zu bestreiten.

2.2.2.2 Weder

die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdegegnerin 2 bestreiten, dass die für

die Beschwerdegegnerin 2 handelnden Personen und weitere Verdächtigte im

Verfahren UT.2017.3473 noch nicht einvernommen worden sind und die Akten des

Verfahrens VT.2014.69961 auch für das Verfahren UT.2017.3473 beweisrechtlich

relevant sein können. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung im Verfahren UT.2017.3473

mit Verfügung vom 15. Mai 2019 explizit sistiert. Sie machte deren Weiterführung

vom Entscheid des Strafgerichts bezüglich F____ abhängig, da die zentrale Frage

im Verfahren UT.2017.3473 jene sei, ob die am Kaskadenverkauf beteiligten

natürlichen Personen zum Zeitpunkt der sie betreffenden Handwechsel des Bildes

davon ausgingen bzw. ausgehen mussten, dass beim ersten Verkauf etwas

strafrechtlich Relevantes vorgefallen war. Damit ist es tatsächlich noch

ungewiss, ob und wenn ja, welche Akten aus dem unter dem Aktenzeichen

VT.2014.69961 geführten Verfahren, welche die Rolle der Beschwerdegegnerin 3

beim ersten Verkauf zum Gegenstand hat, allenfalls im Verfahren UT.2017.3473

beigezogen würden, wenn dieses weitergeführt wird. Auch ist vor dem Hintergrund

der Strafanzeige nicht auszuschliessen, die Beschwerdegegnerin 2 bzw. die an

ihr berechtigten Personen als Tatverdächtige im Verfahren UT.2017.3473

einvernommen werden müssen.

Aus dem Gesagten erhellt, dass die Gewährung der

Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren zu einer Umgehung der Vorschrift von

Art. 101 Abs. 1 StPO und der Möglichkeit zu Kollusion führt (Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO

N 18; Lieber, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage 2014, Art. 108 StPO N 4; Droese,

Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund

zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Luzern 2008, S. 225). Die

Akteneinsicht könnte der Beschwerdegegnerin 2 bzw. den für sie handelnden

natürlichen Personen folglich erst gewährt werden, wenn die in beiden Verfahren

relevanten Akten auch im Verfahren UT.2017.3473 eingesehen werden können. Es

wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, unter Berücksichtigung des Entscheids

im Verfahren gegen F____ nach Aufhebung der Sistierung des Verfahrens VT.2014.69961

und der Feststellung, welche Akten dieses Verfahrens für das Verfahren UT.2017.3473

beigezogen werden können sowie allenfalls nach den Einvernahmen der

Beschuldigten im Verfahren UT.2017.3473 neu über das Akteneinsichtsgesuch zu

befinden.

2.3 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene

Verfügung aufzuheben ist.

2.4

2.4.1 Ob

und inwiefern mit der angefochtenen Akteneinsicht der Persönlichkeitsschutz der

Beschwerdeführerin 1 tangiert wird, braucht damit nicht abschliessend erörtert

zu werden. Der Staatsanwaltschaft ist aber insofern zuzustimmen, dass die

Beschwerdeführenden selber die sensiblen Informationen über den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin 2

offengelegt haben. Im Sinne der in der angefochtenen Verfügung auferlegten Einschränkung

der Weitergabe kann zudem dem Persönlichkeitsschutz angemessen Rechnung

getragen werden.

2.4.2 Mit

der Gutheissung der Beschwerde wird der Antrag der Beschwerdegegnerin 2

abgewiesen. Diese ist der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass das Verbot der reformatio in peius nach Art.

391 Abs. 2 und 3 StPO auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich

2014, Art. 397 N 8). Zudem handelt es sich bei den Anträgen der Beschwerdegegnerin

2 dem Inhalt nach um eine Anschlussbeschwerde, die ebenfalls nicht

vorgesehen ist (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1523).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 hat auf die Erhebung einer Beschwerde

verzichtet. Sie kann nicht auf dem Weg von Gegenanträgen, die zu einer

Abänderung der Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführenden führen würden,

diesen Verzicht rückgängig machen.

3.

Es bleibt

abschliessend über die Kosten zu befinden.

3.1 Gemäss

Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Diese Bestimmung gilt für sämtliche

Parteien; mithin neben dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den

Privatklägern auch für Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von

Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO (Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 4). Nach Art.

433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten

Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im

Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlich

waren, soweit sie obsiegt (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.4). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für jede Prozessphase getrennt zu

prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Ob eine Partei im

Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in

welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten

Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 6).

Wird der von der Privatklägerschaft angefochtene Entscheid aufgehoben, obsiegt

die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und hat Anspruch auf

Entschädigung, während die beschuldigte Person oder übrige Parteien – falls sie

sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben – unterliegen und kosten- sowie

entschädigungspflichtig werden (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5

f., 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen).

3.2

3.2.1 Da

die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren obsiegen, sind ihnen keine

Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin 1 am 12.

Oktober 2019 geleistete Kostenvorschuss ist daher zurückzuerstatten.

3.2.2 Die

Beschwerdegegnerin 2 hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2019

beantragt, die Beschwerde sei reformatio in peius abzuweisen. An diesem Antrag

hielt sie in ihrer Duplik vom 16. Januar 2020 fest. Damit ist sie im

Beschwerdeverfahren mit der Gutheissung der Beschwerde unterlegen (BGer

6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5). Als neben der Staatsanwaltschaft unterliegende

Partei trägt die Beschwerdegegnerin 2 damit gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die

Verfahrenskosten. Diese sind in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über

Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 2'000.–

festzusetzen, wovon sie die Hälfte zu tragen hat.

3.2.3 Nach

der Rechtsprechung steht den obsiegenden Beschwerdeführenden im Sinne von Art.

436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO zulasten der Beschwerdegegnerin 2,

gegen welche mit Strafanzeige ein Anfangsverdacht geltend gemacht und welcher

insofern der Beschuldigtenstatus gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO zukommt, grundsätzlich

eine Prozessentschädigung zu (BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.4). Die

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben es indes versäumt, ihre

Entschädigungsforderung im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO zu beantragen, zu

beziffern und zu belegen. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf erwartet

werden, dass sie ihrer Substantiierungspflicht unaufgefordert nachkommt. Allein

mit dem Antrag "[u]nter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerinnen" kommt sie dieser Pflicht nicht nach, weshalb auf

den Antrag nicht eingetreten werden kann (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 433 StPO N 22; OGer ZH UH130226 vom 13. September 2013 E.

5.2).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen.

Die Beschwerdegegnerin 2 trägt die Hälfte der

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.–. Im Übrigen gehen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates.

Der von der Beschwerdeführerin 1 geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.– wird dieser zurückerstattet. Auf den

Antrag der Beschwerdeführenden auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird

nicht eingetreten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

-

Beschwerdegegnerin 3

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).