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Entscheid

BES.2019.201

Nichtigkeit Strafbefehl (BGer 1B_244/2020 vom 12. Mai 2021)

31. März 2020Deutsch17 min

über den Grenzübergang Basel Weil-Autobahn in die Schweiz ein. Dabei wurde er von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2019.201

ENTSCHEID

vom 31.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella

Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

Strafgerichtspräsidentin

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

A____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. September 2019

betreffend Nichtigkeit

Strafbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdegegner) reiste am 7. Januar 2019 von Deutschland kommend

über den Grenzübergang Basel Weil-Autobahn in die Schweiz ein. Dabei wurde er von

der Grenzwache kontrolliert und von dieser wegen Einreise ohne gültiges

Reisedokument und ohne Visum verzeigt. Nach der mündlichen Befragung wurde ihm

ein Formular "Erklärung betreffend Zustellungsdomizil Schweiz" vorgelegt,

gemäss welchem er entweder eine Kontaktperson mit Schweizer Wohnsitz als

Zustelladresse in der Schweiz angeben oder eine für die Entgegennahme von

Zustellungen zuständige Mitarbeiterin der Strafbefehlsabteilung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Zustellungsdomizil wählen konnte. Der

Beschwerdegegner entschied sich für letzteres.

Mit Strafbefehl

vom 9. April 2019 wurde der Beschwerdegegner von der Staatsanwaltschaft in

Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von

CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer

Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde

unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zudem wurden ihm

die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 358.60 auferlegt. Gleichentags

nahm die bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft für die

Entgegennahme von Zustellungen zuständige Person den Strafbefehl entgegen und

versandte eine Orientierungskopie samt Beilagen mit eingeschriebener Post an

die ausländische Wohnadresse des Beschwerdegegners.

Mit E-Mail vom

30. Juli 2019 erhob der Beschwerdegegner sinngemäss Einsprache gegen den

Strafbefehl vom 9. April 2019. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache

zusammen mit dem Strafbefehl und den Akten zuständigkeitshalber ans

Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts vom

4. September 2019 stellte diese die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 9. April

2019 fest und retournierte die Akten an die Staatsanwaltschaft.

Gegen diese

Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft am 11. September 2019 Beschwerde beim

Appellationsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Strafgerichts vom 4.

September 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Strafbefehl

vom 9. April 2019 rechtskräftig sei. Zudem seien die Verfahrenskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Das Strafgericht beantragte mit Stellungnahme vom

18. September die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich

nicht vernehmen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde das gegen nicht

materielle Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte

vorgesehene Rechtsmittel. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). In Fällen von

besonderer Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das

Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall

liegt hier vor.

1.2

Die

Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten

oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Hierzu

gehört auch das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO (AGE BES.2019.134

vom 30. September 2019 E. 1.1.2). Dabei ergibt sich nach Lehre und

Rechtsprechung für die Staatsanwaltschaft aus ihrer funktionalen Stellung eine

„generelle“ Beschwer, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und

die Verwirklichung des Rechts obliegt (vgl. BStGer BB.2013.74 vom 24. Mai

2013.

E. 1.1; Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss., Zürich 2011, N

217). Es muss insofern der Verdacht geltend gemacht werden, ein angefochtener

Entscheid verletze materielles oder formelles Recht (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 381 N 2; Demarmels, Die Legitimation zur

Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], Diss., Zürich 2018,

S. 19 f.).

Die

Staatsanwaltschaft führt an, der streitgegenständliche Strafbefehl sei

gesetzes- und insbesondere auch völkerrechtskonform eröffnet worden. Damit

begründet die Staatsanwaltschaft den Verdacht, dass die Vorinstanz mit der

Feststellung der Nichtigkeit des zur Frage stehenden Strafbefehls geltendes

Recht verletzt habe. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben.

1.3

Die

übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb

auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.4

Gemäss

Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person,

welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der

wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich

oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf

vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Der

Beschwerdegegner ist zwar brasilianischer Staatsangehöriger und in Brasilien

wohnhaft, ist jedoch der englischen Sprache mächtig (vgl. Strafakten, S. 31 und

49). Aus diesem Grund werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des

vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Englisch übersetzt.

2.

2.1

Streitgegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Strafbefehl vom

9.

April 2019 rechtskonform eröffnet worden und mangels rechtzeitiger und

formgerechter Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, oder ob die Eröffnung

ungültig erfolgt und der Strafbefehl vom 9. April 2019 damit nichtig ist.

2.2

Das

Strafgericht hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, die Zustellfiktion

nach Art. 88 Abs. 4 StPO setze voraus, dass die Staatsanwaltschaft alle

Anstrengungen unternommen habe, um den Aufenthaltsort des Beschwerdegegners zu

erforschen. Vorliegend sei die Adresse des Beschwerdegegners bekannt gewesen,

weshalb die Zustellung des Strafbefehls auf dem Rechtshilfeweg habe erfolgen

müssen. Damit sei der zur Frage stehende Strafbefehl völkerrechtswidrig

zugestellt worden, was seine Nichtigkeit mit sich ziehe.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Strafbefehl sei

völkerrechtskonform zugestellt worden. Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland

fordere die Staatsanwaltschaft diese mit einem dafür vorgesehenen Formular gemäss

Art. 87 Abs. 2 StPO auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

Dieses Formular sei in verschiedene Sprachen übersetzt worden und gebe der

betreffenden Person drei Wahlmöglichkeiten. Sie könne entweder darauf

verzichten, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, sie könne eine beliebige

Person mit Wohnsitz in der Schweiz als Kontaktperson wählen, oder sie könne

eine für die Entgegennahme von Zustellungen zuständige Mitarbeiterin der

Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft als Zustellungsdomizil in der

Schweiz bezeichnen. Letztere Variante sei eine freiwillige Dienstleistung der

Staatsanwaltschaft, da sich in der Praxis gezeigt habe, dass eine Mehrheit der

beschuldigten Personen kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen könnten.

Das Formular enthalte eine ausführliche Rechtsbelehrung und es werde

ausdrücklich mittels Fettdruck drauf hingewiesen, dass mit einer solchen

Zustellung die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen (Beschwerde, Ziff. 2).

Im konkreten Fall prüfe die Staatsanwaltschaft regelmässig zunächst, ob ein

Staatsvertrag eine direkte Zustellung zulasse. Bestehe kein Staatsvertrag,

erfolge die Zustellung gemäss der im Formular gewählten Wahl des

Zustellungsdomizils. Bei einer Zustellung an die zuständige Mitarbeiterin oder

den zuständigen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sowie bei einer Zustellung

ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz werde der beschuldigten Person jeweils

eine Orientierungskopie des Entscheids mit eingeschriebener Post zugesandt und

dies per Aktennotiz festgehalten (Beschwerde, Ziff. 3). Dieses Vorgehen

orientiere sich an jenem, welches im Kanton St. Gallen schon seit geraumer Zeit

praktiziert werde (Beschwerde, Ziff. 4). Im vorliegenden Fall habe der

Beschwerdegegner Wohnsitz in Brasilien. Da keine staatsvertragliche

Vereinbarung mit Brasilien existiere, welche eine direkte Zustellung zulasse,

sei der zur Frage stehende Strafbefehl am ausgewählten Zustellungsdomizil bei

der Staatsanwaltschaft zugestellt und dem Beschwerdegegner eine

Orientierungskopie zugesandt worden. Damit habe die Frist zur

Einspracheerhebung am 10. April 2019 zu laufen begonnen und habe, aufgrund

Fristverlängerung über die Osterfeiertage, am 23. April 2019 geendet.

Damit sei die Einsprache vom 30. Juli 2019 verspätet und, da sie per E-Mail

erhoben worden sei, überdies formungültig erfolgt (Beschwerde, Ziff. 5).

3.

3.1

Gegen

einen Strafbefehl kann nach Art. 354 StPO innert zehn Tagen schriftlich bei der

der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt einen Tag

nach der Mitteilung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO

sind Mitteilungen dem Adressaten am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

zuzustellen. Hat der Adressat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland,

so hat dieser gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz

zu bezeichnen.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stellt die Zustellung eines amtlichen Dokuments im Ausland, sei

es einer Verwaltungsverfügung oder eines gerichtlichen Schriftstücks, einen

staatlichen Hoheitsakt dar, der geeignet ist, die Souveränität bzw. die

Gebietshoheit des betroffenen Staates zu verletzen und damit gegen Völkerrecht

zu verstossen. In Ermangelung einer anders lautenden staatsvertraglichen

Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates

ist die Verfügung daher grundsätzlich auf dem diplomatischen oder

konsularischen Weg zu eröffnen. Davon ausgenommen sind blosse Mitteilungen rein

informativen Inhalts, die keine Rechtswirkungen nach sich ziehen und deshalb

direkt per Post zugestellt werden dürfen (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 S. 32, 136 V

295.

E. 5.1 S. 305, 135 III 623 E. 2.2 S. 626, 124 V 47 E. 3a S. 50; BGer

2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.2, 1C_236/2016 vom 15.

November 2016 E. 3.2, 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.2,

nicht publ. in: BGE 142 II 411). Zur Vereinfachung internationaler Zustellungen

wurden verschiedene Staatsverträge abgeschlossen, gemäss welchen Mitteilungen

im Rahmen eines Strafverfahrens dem Empfänger im Ausland direkt per Post

zugestellt werden dürfen. Im Geltungsbereich dieser Vereinbarungen kann dementsprechend

gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO sowohl auf die Nennung eines Zustelldomizils in

der Schweiz als auch auf eine rechtshilfeweise Zustellung verzichtet werden

(vgl. Brüschweiler, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 87 N

2).

Ist der

Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt und trotz zumutbarer Nachforschungen

nicht ermittelbar oder hat eine Partei oder deren Rechtsbeistand mit Wohnsitz

oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz

bezeichnet, so erfolgt die Zustellung grundsätzlich durch Veröffentlichung im

Amtsblatt (Art. 88 Abs. 1 StPO). Die Zustellung gilt am Tag der

Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO). Nach Art. 88 Abs. 4

StPO gilt ein Strafbefehl auch ohne Veröffentlichung als zugestellt, wenn die

Voraussetzungen für eine Publikation gegeben sind (siehe auch: Brüschweiler, a.a.O., Art. 88 N 8:

AGE BES.2015.87 vom 25. Juni 2015 E. 2).

3.2

Die

Schweiz hat mit Brasilien den Vertrag zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in

Strafsachen (RV-BRA, SR 0.351.919.81) geschlossen. Art. 14 RV-BRA regelt die

Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, wobei Ziff. 1

lediglich die rechtshilfeweise Zustellung vorsieht. Eine direkte postalische Zustellung

ist mangels entsprechender Regelung dagegen nicht möglich. Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerde richtigerweise auf, dass auch

ansonsten kein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Brasilien besteht, der

eine direkte postalische Zustellung des zur Frage stehenden Strafbefehls

zugelassen hätte. Somit richten sich die Zustellungsmodalitäten nach den Art.

87.

Abs. 2 und Art. 88 StPO.

3.3

Wie

die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2019

(vgl. act. 5) zu Recht aufwirft, führt das von der Staatsanwaltschaft

angewendete Vorgehen, wonach mit Zustellung des Entscheids an eine

Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft die Einsprachefrist

ausgelöst wird, de facto dazu, dass die beschuldigte Person in vielen Fällen auf

das ihr zustehende Einspracherecht verzichtet, bevor sie vom Inhalt des

Strafbefehls überhaupt Kenntnis haben konnte. Bis zum Erhalt der per

Einschreiben versendeten Orientierungskopie hat die beschuldigte Person nämlich

in aller Regel nicht einmal Kenntnis davon, dass ein Strafbefehl gegen sie

ergangen ist. Wie im vorliegenden Verfahren sehr anschaulich geschehen (vgl.

Strafakten, S. 29), kann die Versendung einer eingeschriebenen Postsendung ins

Ausland ohne weiteres eine Woche oder mehr in Anspruch nehmen. Unter Anbetracht

dessen, dass für die Einhaltung der Frist aus dem Ausland die Übergabe an eine

ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung hat, sondern nur die

Übergabe zu Handen der Schweizerischen Post oder die Abgabe an eine

schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung fristwahrend ist (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen), ist damit in vielen

Fällen das Ergreifen eines Rechtsmittels praktisch nicht mehr möglich.

Das

Bundesgericht hat in einem Entscheid betreffend ein zivilrechtliches

Schiedsverfahren unter anderem mit Hinweis auf seine Rechtsprechung in

Strafsachen entschieden, dass ein freiwilliger Verzicht auf ein Rechtsmittel lediglich

dann als zulässig angesehen werden kann, wenn dieser in voller Kenntnis des

Urteils ergeht. Ein Verzicht auf das Erheben eines Rechtsmittels gegen ein noch

nicht ergangenes Urteil dagegen ist im Allgemeinen ungültig (BGE 143 III 157 E.

1.2.1

S. 158, mit Hinweisen). Dementsprechend sieht auch Art. 386 Abs. 1

StPO vor, dass erst nach Eröffnung eines anfechtbaren Entscheids auf die

Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet werden kann; ein vorzeitiger Verzicht

ist gemäss herrschender Lehre unzulässig (Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 386 StPO N 1; Lieber, a.a.O., Art. 386 N 2; Schmid/Jositsch, StPO

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 386 N 1; Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 386

N 1). Die Einsprache ist zwar kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein

Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren erst auslöst. Doch auch im Rahmen

des Einspracheverfahrens darf und muss eine beschuldigte Person auf ein

rechtsstaatliches Verfahren vertrauen können und es gilt der Grundsatz, dass

auf einen gerichtlichen Rechtsschutz nur der informierte Beschuldigte verzichten

kann (BGE 140 IV 82 E. 2.6 S. 86). Dementsprechend ist auch ein vorzeitiger

Einspracheverzicht unzulässig.

Vorliegend wurde

der zur Frage stehende Strafbefehl der zuständigen Person der Staatsanwaltschaft

am 9. April 2019 zugestellt und eine Orientierungskopie von dieser gleichentags

per Einschreiben an die Wohnadresse des Beschwerdegegners versandt (vgl.

Strafakten, S. 28). Die Sendung ist in der Folge erst am 17. April 2019 an

der brasilianischen Grenze angekommen (vgl. Strafakten, S. 29). Zu diesem

Zeitpunkt waren gemäss der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bereits acht

Tage der Zehntagesfrist verstrichen und eine rechtzeitige Kenntnisnahme sowie fristgerechte

Erhebung der Einsprache war somit nicht möglich. Kommt vorliegend erschwerend

hinzu, dass der Beschwerdegegner nach seiner mündlichen Befragung den

Sachverhalt nicht anerkannte (vgl. Strafakten, S. 15), und damit bereits

im damaligen Zeitpunkt erkennbar war, dass der Beschwerdegegner sein

Einspracherecht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausüben möchte. Das Strafgericht

ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Vorgehen der

Staatsanwaltschaft unzulässig war und der Strafbefehl daher nichtig ist.

3.4

An

dieser Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft würde sich selbst dann

nichts ändern, wenn eine fristgerechte Einsprache möglich gewesen wäre. Die

Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Beschwerde auf den Entscheid der Anklagekammer

des Kantonsgerichts St. Gallen AK.2014.261 vom 8. Oktober 2014 in welchem das

Vorgehen der Staatsanwaltschaft, einer beschuldigten Person die Möglichkeit zu

geben, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft als

Zustelldomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 StPO zu bezeichnen, gestützt

worden sei. Aus diesem Entscheid vermag die Staatsanwaltschaft indessen nichts

zu ihren Gunsten abzuleiten, da er nicht ans Bundesgericht weitergezogen wurde

und insofern für das Appellationsgericht keinerlei Bindungswirkung entfaltet. Auch

inhaltlich vermag der Entscheid nicht zu überzeugen, wenn erwogen wird, auf dem

Formular werde in fettgedruckter Schrift und auf verständliche Weise darauf

aufmerksam gemacht, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit der Zustellung ans

schweizerische Domizil zu laufen beginne, und damit die Erklärung der

beschuldigten Person in voller Kenntnis der Tragweite abgegeben werde (vgl.

E. 3.2 f.). Dies verfängt vorliegend schon deshalb nicht, weil aus dem

Formular nicht hervorgeht, dass die Einsprachefrist gegen einen allfälligen

Strafbefehl lediglich zehn Tage betragen wird. Zudem wird die beschuldigte

Person in dem Formular weder aufgeklärt, wie sich die Modalitäten betreffend

Fristenwahrung aus dem Ausland darstellen, noch wird ersichtlich, ob und auf

welche Weise sie von einer fristauslösenden Mitteilung überhaupt in Kenntnis

gesetzt wird. Es ist auch nicht zutreffend, dass der beschuldigten Person eine

dritte Wahlmöglichkeit – nämlich der Verzicht einer Angabe eines Schweizer

Zustellungsdomizils – gegeben wird. Dem Formular fehlt jedenfalls eine

entsprechende Auswahlmöglichkeit. Wohl könnte sich eine beschuldigte Person

weigern, das Formular auszufüllen. Indessen vermittelt das Formular zumindest

den Eindruck, dass eine der beiden Zustelldomizile gewählt werden müsse (vgl.

Strafakten, S. 16 f. sowie act. 3). Und selbst wenn das Formular der

Staatsanwaltschaft sämtliche vorerwähnten Punkte einhalten würde, wäre vollkommen

unklar, und letztlich von der postalischen Zustellung im Wohnortstaat abhängig,

um wie viele Tage die Einsprachefrist verkürzt werden würde. Wenn eine

fristgerechte Einsprache – wie vorliegend (vgl. E. 3.3 oben) – nicht ohnehin

schon verunmöglicht ist, so ist mit der Strafgerichtspräsidentin davon

auszugehen, dass die Einsprachefrist erheblich verkürzt würde. Dem

Beschwerdegegner konnte im Zeitpunkt der Wahl des Zustellungsdomizils auf dem

Formular der Staatsanwaltschaft die Tragweite seiner Erklärung damit offensichtlich

nicht bewusst gewesen sein, geschweige denn, dass er über diese Konsequenz

aufgeklärt worden wäre. Das von der Staatsanwaltschaft gewählte Verfahren

erweist sich daher mit Blick auf das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als

unzulässig.

Die

Strafgerichtspräsidentin weist schliesslich auch zu Recht auf den Entscheid des

Appellationsgerichts BES.2019.118 vom 12. Juli 2019 hin (vgl. act. 5). Wie

bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 oben) gilt, unter anderem in Fällen, in denen die

beschuldigte Person mit ausländischem Wohnsitz kein Zustelldomizil in der

Schweiz bestimmt hat (vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO), ein Strafbefehl nach

Art. 88 Abs. 4 StPO grundsätzlich auch ohne öffentliche Publikation als

zugestellt. Das Appellationsgericht hat im erwähnten Entscheid in ausführlicher

Weise und unter Hinweis auf die bundesstrafgerichtliche sowie bundesgerichtliche

Rechtsprechung erwogen, dass diese Bestimmung nur zum Tragen kommen könne, wenn

die Staatsanwaltschaft alle Anstrengungen unternommen hat, um den

Aufenthaltsort der beschuldigten Person zu erforschen. Ist die ausländische

Adresse einer beschuldigten Person bekannt oder kann sie eruiert werden, kann

Art. 88 Abs. 4 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO nicht zur Umgehung

des Rechtshilfeweges dienen. In diesen Fällen hat eine Zustellung auf dem

Rechtshilfeweg zu erfolgen (AGE BES.2019.118 vom 12. Juli 2019 E. 2.2.2). Dasselbe

muss auch im vorliegenden Fall gelten. Wenn eine beschuldigte Person kein

Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen vermag, die ausländische Wohnadresse

jedoch bekannt ist oder eruiert werden kann, kann der – zugestandener Weise

aufwendigere – Rechtshilfeweg nicht dadurch umgangen werden, indem ein

behördliches Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft bezeichnet wird.

3.5

Es

ist nicht von der Hand zu weisen, dass das von der Staatsanwaltschaft gewählte

Vorgehen kosten- und zeitsparend und damit äusserst effektiv ist. Nach

Vorgesagtem erweist sich dieses indessen unter rechtsstaatlichen

Gesichtspunkten als unzulässig. Es ist schliesslich auch zu beachten, dass es

im Rahmen der Strafbefehlsverfahren in der Regel eher um die Ahndung sogenannter

Bagatellkriminalität geht. Ist die Wohnadresse einer Person nicht bekannt,

besteht ferner – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – immer auch die

Möglichkeit der Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung (Art. 210 Abs. 1

StPO). Und insbesondere bei Wiederholungstätern kann die Eröffnung eines

Strafbefehls bei der erneuten Einreise in die Schweiz oder im Anschluss an eine

Polizeikontrolle erfolgen. Erst wenn die Staatsanwaltschaft alle Anstrengungen (erfolglos)

unternommen hat, kann die Zustellung über eine Veröffentlichung im Kantonsblatt

(Art. 88 Abs. 1 StPO) bzw. über Art. 88 Abs. 4 StPO erfolgen.

4.

Da der

Staatsanwaltschaft die Adresse des Beschwerdegegners am ausländischen Wohnort

bekannt war, wäre sie nach Gesagtem verpflichtet gewesen, für die Zustellung

des Strafbefehls vom 9. April 2019 den Weg über die internationale Rechtshilfe

zu gehen. Vorliegend hätte sich die Rechtshilfe am Vertrag RV-BRA orientieren

müssen (vgl. E. 3.2 oben). Somit ist die angefochtene Verfügung vom 4. September

2019.

zu bestätigen und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Auf

die Erhebung von Gerichtskosten ist bei diesem Ausgang zu verzichten. Da der

Beschwerdegegner nicht vertreten war und sich im Beschwerdeverfahren auch nicht

vernehmen liess, ist keine Parteientschädigung zu sprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner (mit englischer Übersetzung von Dispositiv und

Rechtsmittelbelehrung)

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens

am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder

zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.