BES.2019.201
Nichtigkeit Strafbefehl (BGer 1B_244/2020 vom 12. Mai 2021)
31. März 2020Deutsch17 min
über den Grenzübergang Basel Weil-Autobahn in die Schweiz ein. Dabei wurde er von
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2019.201
ENTSCHEID
vom 31.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
A____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. September 2019
betreffend Nichtigkeit
Strafbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdegegner) reiste am 7. Januar 2019 von Deutschland kommend
über den Grenzübergang Basel Weil-Autobahn in die Schweiz ein. Dabei wurde er von
der Grenzwache kontrolliert und von dieser wegen Einreise ohne gültiges
Reisedokument und ohne Visum verzeigt. Nach der mündlichen Befragung wurde ihm
ein Formular "Erklärung betreffend Zustellungsdomizil Schweiz" vorgelegt,
gemäss welchem er entweder eine Kontaktperson mit Schweizer Wohnsitz als
Zustelladresse in der Schweiz angeben oder eine für die Entgegennahme von
Zustellungen zuständige Mitarbeiterin der Strafbefehlsabteilung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Zustellungsdomizil wählen konnte. Der
Beschwerdegegner entschied sich für letzteres.
Mit Strafbefehl
vom 9. April 2019 wurde der Beschwerdegegner von der Staatsanwaltschaft in
Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von
CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer
Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zudem wurden ihm
die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 358.60 auferlegt. Gleichentags
nahm die bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft für die
Entgegennahme von Zustellungen zuständige Person den Strafbefehl entgegen und
versandte eine Orientierungskopie samt Beilagen mit eingeschriebener Post an
die ausländische Wohnadresse des Beschwerdegegners.
Mit E-Mail vom
30. Juli 2019 erhob der Beschwerdegegner sinngemäss Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 9. April 2019. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache
zusammen mit dem Strafbefehl und den Akten zuständigkeitshalber ans
Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts vom
4. September 2019 stellte diese die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 9. April
2019 fest und retournierte die Akten an die Staatsanwaltschaft.
Gegen diese
Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft am 11. September 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Strafgerichts vom 4.
September 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Strafbefehl
vom 9. April 2019 rechtskräftig sei. Zudem seien die Verfahrenskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Das Strafgericht beantragte mit Stellungnahme vom
18. September die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich
nicht vernehmen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde das gegen nicht
materielle Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte
vorgesehene Rechtsmittel. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). In Fällen von
besonderer Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das
Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall
liegt hier vor.
1.2
Die
Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten
oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Hierzu
gehört auch das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO (AGE BES.2019.134
vom 30. September 2019 E. 1.1.2). Dabei ergibt sich nach Lehre und
Rechtsprechung für die Staatsanwaltschaft aus ihrer funktionalen Stellung eine
„generelle“ Beschwer, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und
die Verwirklichung des Rechts obliegt (vgl. BStGer BB.2013.74 vom 24. Mai
2013.
E. 1.1; Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss., Zürich 2011, N
217). Es muss insofern der Verdacht geltend gemacht werden, ein angefochtener
Entscheid verletze materielles oder formelles Recht (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 381 N 2; Demarmels, Die Legitimation zur
Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], Diss., Zürich 2018,
S. 19 f.).
Die
Staatsanwaltschaft führt an, der streitgegenständliche Strafbefehl sei
gesetzes- und insbesondere auch völkerrechtskonform eröffnet worden. Damit
begründet die Staatsanwaltschaft den Verdacht, dass die Vorinstanz mit der
Feststellung der Nichtigkeit des zur Frage stehenden Strafbefehls geltendes
Recht verletzt habe. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben.
1.3
Die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.4
Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person,
welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der
wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich
oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf
vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Der
Beschwerdegegner ist zwar brasilianischer Staatsangehöriger und in Brasilien
wohnhaft, ist jedoch der englischen Sprache mächtig (vgl. Strafakten, S. 31 und
49). Aus diesem Grund werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Englisch übersetzt.
2.
2.1
Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Strafbefehl vom
9.
April 2019 rechtskonform eröffnet worden und mangels rechtzeitiger und
formgerechter Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, oder ob die Eröffnung
ungültig erfolgt und der Strafbefehl vom 9. April 2019 damit nichtig ist.
2.2
Das
Strafgericht hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, die Zustellfiktion
nach Art. 88 Abs. 4 StPO setze voraus, dass die Staatsanwaltschaft alle
Anstrengungen unternommen habe, um den Aufenthaltsort des Beschwerdegegners zu
erforschen. Vorliegend sei die Adresse des Beschwerdegegners bekannt gewesen,
weshalb die Zustellung des Strafbefehls auf dem Rechtshilfeweg habe erfolgen
müssen. Damit sei der zur Frage stehende Strafbefehl völkerrechtswidrig
zugestellt worden, was seine Nichtigkeit mit sich ziehe.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Strafbefehl sei
völkerrechtskonform zugestellt worden. Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland
fordere die Staatsanwaltschaft diese mit einem dafür vorgesehenen Formular gemäss
Art. 87 Abs. 2 StPO auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
Dieses Formular sei in verschiedene Sprachen übersetzt worden und gebe der
betreffenden Person drei Wahlmöglichkeiten. Sie könne entweder darauf
verzichten, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, sie könne eine beliebige
Person mit Wohnsitz in der Schweiz als Kontaktperson wählen, oder sie könne
eine für die Entgegennahme von Zustellungen zuständige Mitarbeiterin der
Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft als Zustellungsdomizil in der
Schweiz bezeichnen. Letztere Variante sei eine freiwillige Dienstleistung der
Staatsanwaltschaft, da sich in der Praxis gezeigt habe, dass eine Mehrheit der
beschuldigten Personen kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen könnten.
Das Formular enthalte eine ausführliche Rechtsbelehrung und es werde
ausdrücklich mittels Fettdruck drauf hingewiesen, dass mit einer solchen
Zustellung die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen (Beschwerde, Ziff. 2).
Im konkreten Fall prüfe die Staatsanwaltschaft regelmässig zunächst, ob ein
Staatsvertrag eine direkte Zustellung zulasse. Bestehe kein Staatsvertrag,
erfolge die Zustellung gemäss der im Formular gewählten Wahl des
Zustellungsdomizils. Bei einer Zustellung an die zuständige Mitarbeiterin oder
den zuständigen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sowie bei einer Zustellung
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz werde der beschuldigten Person jeweils
eine Orientierungskopie des Entscheids mit eingeschriebener Post zugesandt und
dies per Aktennotiz festgehalten (Beschwerde, Ziff. 3). Dieses Vorgehen
orientiere sich an jenem, welches im Kanton St. Gallen schon seit geraumer Zeit
praktiziert werde (Beschwerde, Ziff. 4). Im vorliegenden Fall habe der
Beschwerdegegner Wohnsitz in Brasilien. Da keine staatsvertragliche
Vereinbarung mit Brasilien existiere, welche eine direkte Zustellung zulasse,
sei der zur Frage stehende Strafbefehl am ausgewählten Zustellungsdomizil bei
der Staatsanwaltschaft zugestellt und dem Beschwerdegegner eine
Orientierungskopie zugesandt worden. Damit habe die Frist zur
Einspracheerhebung am 10. April 2019 zu laufen begonnen und habe, aufgrund
Fristverlängerung über die Osterfeiertage, am 23. April 2019 geendet.
Damit sei die Einsprache vom 30. Juli 2019 verspätet und, da sie per E-Mail
erhoben worden sei, überdies formungültig erfolgt (Beschwerde, Ziff. 5).
3.
3.1
Gegen
einen Strafbefehl kann nach Art. 354 StPO innert zehn Tagen schriftlich bei der
der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt einen Tag
nach der Mitteilung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO
sind Mitteilungen dem Adressaten am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
zuzustellen. Hat der Adressat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland,
so hat dieser gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
zu bezeichnen.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt die Zustellung eines amtlichen Dokuments im Ausland, sei
es einer Verwaltungsverfügung oder eines gerichtlichen Schriftstücks, einen
staatlichen Hoheitsakt dar, der geeignet ist, die Souveränität bzw. die
Gebietshoheit des betroffenen Staates zu verletzen und damit gegen Völkerrecht
zu verstossen. In Ermangelung einer anders lautenden staatsvertraglichen
Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates
ist die Verfügung daher grundsätzlich auf dem diplomatischen oder
konsularischen Weg zu eröffnen. Davon ausgenommen sind blosse Mitteilungen rein
informativen Inhalts, die keine Rechtswirkungen nach sich ziehen und deshalb
direkt per Post zugestellt werden dürfen (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 S. 32, 136 V
295.
E. 5.1 S. 305, 135 III 623 E. 2.2 S. 626, 124 V 47 E. 3a S. 50; BGer
2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.2, 1C_236/2016 vom 15.
November 2016 E. 3.2, 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.2,
nicht publ. in: BGE 142 II 411). Zur Vereinfachung internationaler Zustellungen
wurden verschiedene Staatsverträge abgeschlossen, gemäss welchen Mitteilungen
im Rahmen eines Strafverfahrens dem Empfänger im Ausland direkt per Post
zugestellt werden dürfen. Im Geltungsbereich dieser Vereinbarungen kann dementsprechend
gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO sowohl auf die Nennung eines Zustelldomizils in
der Schweiz als auch auf eine rechtshilfeweise Zustellung verzichtet werden
(vgl. Brüschweiler, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 87 N
2).
Ist der
Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt und trotz zumutbarer Nachforschungen
nicht ermittelbar oder hat eine Partei oder deren Rechtsbeistand mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz
bezeichnet, so erfolgt die Zustellung grundsätzlich durch Veröffentlichung im
Amtsblatt (Art. 88 Abs. 1 StPO). Die Zustellung gilt am Tag der
Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO). Nach Art. 88 Abs. 4
StPO gilt ein Strafbefehl auch ohne Veröffentlichung als zugestellt, wenn die
Voraussetzungen für eine Publikation gegeben sind (siehe auch: Brüschweiler, a.a.O., Art. 88 N 8:
AGE BES.2015.87 vom 25. Juni 2015 E. 2).
3.2
Die
Schweiz hat mit Brasilien den Vertrag zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in
Strafsachen (RV-BRA, SR 0.351.919.81) geschlossen. Art. 14 RV-BRA regelt die
Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, wobei Ziff. 1
lediglich die rechtshilfeweise Zustellung vorsieht. Eine direkte postalische Zustellung
ist mangels entsprechender Regelung dagegen nicht möglich. Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerde richtigerweise auf, dass auch
ansonsten kein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Brasilien besteht, der
eine direkte postalische Zustellung des zur Frage stehenden Strafbefehls
zugelassen hätte. Somit richten sich die Zustellungsmodalitäten nach den Art.
87.
Abs. 2 und Art. 88 StPO.
3.3
Wie
die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2019
(vgl. act. 5) zu Recht aufwirft, führt das von der Staatsanwaltschaft
angewendete Vorgehen, wonach mit Zustellung des Entscheids an eine
Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft die Einsprachefrist
ausgelöst wird, de facto dazu, dass die beschuldigte Person in vielen Fällen auf
das ihr zustehende Einspracherecht verzichtet, bevor sie vom Inhalt des
Strafbefehls überhaupt Kenntnis haben konnte. Bis zum Erhalt der per
Einschreiben versendeten Orientierungskopie hat die beschuldigte Person nämlich
in aller Regel nicht einmal Kenntnis davon, dass ein Strafbefehl gegen sie
ergangen ist. Wie im vorliegenden Verfahren sehr anschaulich geschehen (vgl.
Strafakten, S. 29), kann die Versendung einer eingeschriebenen Postsendung ins
Ausland ohne weiteres eine Woche oder mehr in Anspruch nehmen. Unter Anbetracht
dessen, dass für die Einhaltung der Frist aus dem Ausland die Übergabe an eine
ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung hat, sondern nur die
Übergabe zu Handen der Schweizerischen Post oder die Abgabe an eine
schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung fristwahrend ist (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen), ist damit in vielen
Fällen das Ergreifen eines Rechtsmittels praktisch nicht mehr möglich.
Das
Bundesgericht hat in einem Entscheid betreffend ein zivilrechtliches
Schiedsverfahren unter anderem mit Hinweis auf seine Rechtsprechung in
Strafsachen entschieden, dass ein freiwilliger Verzicht auf ein Rechtsmittel lediglich
dann als zulässig angesehen werden kann, wenn dieser in voller Kenntnis des
Urteils ergeht. Ein Verzicht auf das Erheben eines Rechtsmittels gegen ein noch
nicht ergangenes Urteil dagegen ist im Allgemeinen ungültig (BGE 143 III 157 E.
1.2.1
S. 158, mit Hinweisen). Dementsprechend sieht auch Art. 386 Abs. 1
StPO vor, dass erst nach Eröffnung eines anfechtbaren Entscheids auf die
Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet werden kann; ein vorzeitiger Verzicht
ist gemäss herrschender Lehre unzulässig (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 386 StPO N 1; Lieber, a.a.O., Art. 386 N 2; Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 386 N 1; Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 386
N 1). Die Einsprache ist zwar kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein
Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren erst auslöst. Doch auch im Rahmen
des Einspracheverfahrens darf und muss eine beschuldigte Person auf ein
rechtsstaatliches Verfahren vertrauen können und es gilt der Grundsatz, dass
auf einen gerichtlichen Rechtsschutz nur der informierte Beschuldigte verzichten
kann (BGE 140 IV 82 E. 2.6 S. 86). Dementsprechend ist auch ein vorzeitiger
Einspracheverzicht unzulässig.
Vorliegend wurde
der zur Frage stehende Strafbefehl der zuständigen Person der Staatsanwaltschaft
am 9. April 2019 zugestellt und eine Orientierungskopie von dieser gleichentags
per Einschreiben an die Wohnadresse des Beschwerdegegners versandt (vgl.
Strafakten, S. 28). Die Sendung ist in der Folge erst am 17. April 2019 an
der brasilianischen Grenze angekommen (vgl. Strafakten, S. 29). Zu diesem
Zeitpunkt waren gemäss der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bereits acht
Tage der Zehntagesfrist verstrichen und eine rechtzeitige Kenntnisnahme sowie fristgerechte
Erhebung der Einsprache war somit nicht möglich. Kommt vorliegend erschwerend
hinzu, dass der Beschwerdegegner nach seiner mündlichen Befragung den
Sachverhalt nicht anerkannte (vgl. Strafakten, S. 15), und damit bereits
im damaligen Zeitpunkt erkennbar war, dass der Beschwerdegegner sein
Einspracherecht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausüben möchte. Das Strafgericht
ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Vorgehen der
Staatsanwaltschaft unzulässig war und der Strafbefehl daher nichtig ist.
3.4
An
dieser Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft würde sich selbst dann
nichts ändern, wenn eine fristgerechte Einsprache möglich gewesen wäre. Die
Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Beschwerde auf den Entscheid der Anklagekammer
des Kantonsgerichts St. Gallen AK.2014.261 vom 8. Oktober 2014 in welchem das
Vorgehen der Staatsanwaltschaft, einer beschuldigten Person die Möglichkeit zu
geben, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft als
Zustelldomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 StPO zu bezeichnen, gestützt
worden sei. Aus diesem Entscheid vermag die Staatsanwaltschaft indessen nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten, da er nicht ans Bundesgericht weitergezogen wurde
und insofern für das Appellationsgericht keinerlei Bindungswirkung entfaltet. Auch
inhaltlich vermag der Entscheid nicht zu überzeugen, wenn erwogen wird, auf dem
Formular werde in fettgedruckter Schrift und auf verständliche Weise darauf
aufmerksam gemacht, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit der Zustellung ans
schweizerische Domizil zu laufen beginne, und damit die Erklärung der
beschuldigten Person in voller Kenntnis der Tragweite abgegeben werde (vgl.
E. 3.2 f.). Dies verfängt vorliegend schon deshalb nicht, weil aus dem
Formular nicht hervorgeht, dass die Einsprachefrist gegen einen allfälligen
Strafbefehl lediglich zehn Tage betragen wird. Zudem wird die beschuldigte
Person in dem Formular weder aufgeklärt, wie sich die Modalitäten betreffend
Fristenwahrung aus dem Ausland darstellen, noch wird ersichtlich, ob und auf
welche Weise sie von einer fristauslösenden Mitteilung überhaupt in Kenntnis
gesetzt wird. Es ist auch nicht zutreffend, dass der beschuldigten Person eine
dritte Wahlmöglichkeit – nämlich der Verzicht einer Angabe eines Schweizer
Zustellungsdomizils – gegeben wird. Dem Formular fehlt jedenfalls eine
entsprechende Auswahlmöglichkeit. Wohl könnte sich eine beschuldigte Person
weigern, das Formular auszufüllen. Indessen vermittelt das Formular zumindest
den Eindruck, dass eine der beiden Zustelldomizile gewählt werden müsse (vgl.
Strafakten, S. 16 f. sowie act. 3). Und selbst wenn das Formular der
Staatsanwaltschaft sämtliche vorerwähnten Punkte einhalten würde, wäre vollkommen
unklar, und letztlich von der postalischen Zustellung im Wohnortstaat abhängig,
um wie viele Tage die Einsprachefrist verkürzt werden würde. Wenn eine
fristgerechte Einsprache – wie vorliegend (vgl. E. 3.3 oben) – nicht ohnehin
schon verunmöglicht ist, so ist mit der Strafgerichtspräsidentin davon
auszugehen, dass die Einsprachefrist erheblich verkürzt würde. Dem
Beschwerdegegner konnte im Zeitpunkt der Wahl des Zustellungsdomizils auf dem
Formular der Staatsanwaltschaft die Tragweite seiner Erklärung damit offensichtlich
nicht bewusst gewesen sein, geschweige denn, dass er über diese Konsequenz
aufgeklärt worden wäre. Das von der Staatsanwaltschaft gewählte Verfahren
erweist sich daher mit Blick auf das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als
unzulässig.
Die
Strafgerichtspräsidentin weist schliesslich auch zu Recht auf den Entscheid des
Appellationsgerichts BES.2019.118 vom 12. Juli 2019 hin (vgl. act. 5). Wie
bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 oben) gilt, unter anderem in Fällen, in denen die
beschuldigte Person mit ausländischem Wohnsitz kein Zustelldomizil in der
Schweiz bestimmt hat (vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO), ein Strafbefehl nach
Art. 88 Abs. 4 StPO grundsätzlich auch ohne öffentliche Publikation als
zugestellt. Das Appellationsgericht hat im erwähnten Entscheid in ausführlicher
Weise und unter Hinweis auf die bundesstrafgerichtliche sowie bundesgerichtliche
Rechtsprechung erwogen, dass diese Bestimmung nur zum Tragen kommen könne, wenn
die Staatsanwaltschaft alle Anstrengungen unternommen hat, um den
Aufenthaltsort der beschuldigten Person zu erforschen. Ist die ausländische
Adresse einer beschuldigten Person bekannt oder kann sie eruiert werden, kann
Art. 88 Abs. 4 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO nicht zur Umgehung
des Rechtshilfeweges dienen. In diesen Fällen hat eine Zustellung auf dem
Rechtshilfeweg zu erfolgen (AGE BES.2019.118 vom 12. Juli 2019 E. 2.2.2). Dasselbe
muss auch im vorliegenden Fall gelten. Wenn eine beschuldigte Person kein
Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen vermag, die ausländische Wohnadresse
jedoch bekannt ist oder eruiert werden kann, kann der – zugestandener Weise
aufwendigere – Rechtshilfeweg nicht dadurch umgangen werden, indem ein
behördliches Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft bezeichnet wird.
3.5
Es
ist nicht von der Hand zu weisen, dass das von der Staatsanwaltschaft gewählte
Vorgehen kosten- und zeitsparend und damit äusserst effektiv ist. Nach
Vorgesagtem erweist sich dieses indessen unter rechtsstaatlichen
Gesichtspunkten als unzulässig. Es ist schliesslich auch zu beachten, dass es
im Rahmen der Strafbefehlsverfahren in der Regel eher um die Ahndung sogenannter
Bagatellkriminalität geht. Ist die Wohnadresse einer Person nicht bekannt,
besteht ferner – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – immer auch die
Möglichkeit der Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung (Art. 210 Abs. 1
StPO). Und insbesondere bei Wiederholungstätern kann die Eröffnung eines
Strafbefehls bei der erneuten Einreise in die Schweiz oder im Anschluss an eine
Polizeikontrolle erfolgen. Erst wenn die Staatsanwaltschaft alle Anstrengungen (erfolglos)
unternommen hat, kann die Zustellung über eine Veröffentlichung im Kantonsblatt
(Art. 88 Abs. 1 StPO) bzw. über Art. 88 Abs. 4 StPO erfolgen.
4.
Da der
Staatsanwaltschaft die Adresse des Beschwerdegegners am ausländischen Wohnort
bekannt war, wäre sie nach Gesagtem verpflichtet gewesen, für die Zustellung
des Strafbefehls vom 9. April 2019 den Weg über die internationale Rechtshilfe
zu gehen. Vorliegend hätte sich die Rechtshilfe am Vertrag RV-BRA orientieren
müssen (vgl. E. 3.2 oben). Somit ist die angefochtene Verfügung vom 4. September
2019.
zu bestätigen und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Auf
die Erhebung von Gerichtskosten ist bei diesem Ausgang zu verzichten. Da der
Beschwerdegegner nicht vertreten war und sich im Beschwerdeverfahren auch nicht
vernehmen liess, ist keine Parteientschädigung zu sprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner (mit englischer Übersetzung von Dispositiv und
Rechtsmittelbelehrung)
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.