BES.2019.203
Verweigerung der Verfahrensvereinigung
21. Januar 2020Deutsch10 min
Strafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung (Versuch), des Raufhandels
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.203
ENTSCHEID
vom 21.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. September 2019
betreffend Verweigerung der
Verfahrensvereinigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung (Versuch), des Raufhandels
sowie der Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Grund für die
Ermittlung war eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen dem
Beschwerdeführer und anderen Beteiligten am 27. Mai 2018 im [...] in Basel.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2019 wurde dem
Beschwerdeführer der Abschluss des Verfahrens angekündigt und mitgeteilt, dass das
Verfahren wegen versuchter Tötung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
mangels Beweisen und nichterfüllten Prozessvoraussetzungen eingestellt werde.
Weiter wurde ihm der Erlass eines Strafbefehls wegen Raufhandels in Aussicht
gestellt. Gegen den am 25. September 2019 erlassenen Strafbefehl hat der
Beschwerdeführer am 30. September 2019 Einsprache beim Strafgericht
Basel-Stadt erhoben. Dieses Verfahren ist nach wie vor hängig. Mit Verfügung
vom 25. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft weiter das Verfahren
wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ein.
Gemäss
Aktennotiz des leitenden Staatsanwalts vom 1. November 2018 wurden die
Verfahren gegen sämtliche Personen – nämlich A____, B____, C____, D____, E____,
F____ und G____ –, die mutmasslich an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen waren,
vereinigt. Laut nachträglich erstellter Aktennotiz vom 6. September 2019
wurde das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren am 19. Juli 2019 von
den Verfahren der anderen Beteiligten wieder abgetrennt. Den anschliessend
gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung wies die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. September 2019 ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. September 2019,
mit welcher der Beschwerdeführer – vertreten durch […], Advokat – die Aufhebung
der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2019 beantragt. Er
führt aus, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchungen gegen
den Beschwerdeführer mit sämtlichen weiteren Verfahren zusammenzulegen, welche
das Ereignis vom 27. Mai 2018 im [...] in Basel beträfen, so insbesondere
auch mit dem Verfahren gegen E____. Dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
und die amtliche Verteidigung in der Person seines Rechtsvertreters für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen seien. Mit Vernehmlassung vom 26. September
2019 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Weiter sei dem
Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren nicht zu
gewähren und seien die o/e Kosten ihm resp. dessen Rechtsvertreter
aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik
verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.
Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens in einem rechtlich
geschützten Interesse betroffen, weil die Verfahrenstrennung eine Einschränkung
seiner Teilnahmerechte am Verfahren der anderen Beteiligten nach sich zieht
(BGE 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff.). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.2
1.2.1
Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Nichteintreten der
Beschwerde, da keine Grundlage für deren Behandlung mehr bestehe. Zur
Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass ein
Strafbefehl wegen des Vorwurfs des Raufhandels ergehen werde. Sofern es ihm um
die Vereinigung des Verfahrens zwecks gemeinsamer Verfolgung und Beurteilung
des Sachverhaltskomplexes gehe, stehe ihm die Möglichkeit der Einsprache gegen
den Strafbefehl offen. Vor dem Strafgericht erfolge die Beurteilung zu dem
praxisgemäss durch jenen Richter, welcher auch die Verfahren gegen diejenigen
Verfahrensbeteiligten, gegen welche Anklage erhoben werde, zu beurteilen habe.
Die Anhebung der Beschwerde erscheine deshalb weder als prozessual geboten noch
als notwendig und stehe im Kontrast zur Prozessökonomie (Vernehmlassung vom
26.
September 2019).
1.2.2
Dieser
Argumentation der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Entgegen den
Einwänden der Staatsanwaltschaft ist die Frage der Verfahrenstrennung mit dem
Erlass des Strafbefehls bzw. mit der erhobenen Einsprache gegen diesen nicht
gegenstandslos geworden. Eine Verfahrensvereinigung ist im vorliegenden Fall zum
einen formell noch möglich, da Einsprache erhoben wurde, der Strafbefehl dadurch
noch nicht in Rechtskraft erwachsen und das Verfahren immer noch hängig ist.
Eine Zusammenlegung der verschiedenen Strafverfahren ist weiter auch nach wie
vor sinnvoll, zumal eine solche erst auf Stufe des Strafgerichts vorzunehmen
aufwändiger wäre und zu einer Verfahrensverzögerung führen würde.
Fest zu halten
ist im Übrigen, dass weder für die Verfahrensvereinigung noch für die
Verfahrenstrennung eine Verfügung in den Unterlagen ersichtlich ist. Sowohl
eine Verfahrensvereinigung wie auch eine Verfahrenstrennung sind in der Form
einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (Guidon in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage,
2014, Art. 393 N 10). Bei korrektem Vorgehen der Staatsanwaltschaft
wäre dem Beschwerdeführer eine Anfechtung somit weit vor Erlass des
Strafbefehls möglich gewesen.
1.3
Auf
die form- und fristgerecht erhoben Beschwerde (Art. 396 StPO) ist somit
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keine Gründe vor, welche eine
Verfahrenstrennung rechtfertigen würden. Bei einer Konstellation wie im
vorliegenden Fall, wo sich Beteiligte gegenseitig verschiedenerer Straftaten
beschuldigten, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben
sollen, bestehe ein enger Sachzusammenhang, weshalb die betreffenden Verfahren
in einem einzigen Verfahren zu führen seien (Beschwerde vom 16. September
2019).
2.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. b. StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt
und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit
bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der
Prozessökonomie. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die
Gerichte allerdings aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen. Das
Erfordernis der sachlichen Gründe impliziert, dass eine Verfahrenstrennung die
Ausnahme bleiben muss. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die
Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen
beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt das
Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30
StPO dar, eine Verfahrenstrennung vorzunehmen oder auf eine
Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche
Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat
beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige
Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit
von Mitbeschuldigten, das Drohen der Verjährung hinsichtlich einzelner Taten
oder das Drohen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich einzelner
beschuldigter Personen. Letztlich dienen diese Gründe insbesondere der
Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219, 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; BGer 6B_135/2018
vom 22. März 2019 E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017
E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom
21.
Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit Hinweisen; Bartetzko, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage,
2014, Art. 30 N 3 ff.). Weiter erscheint in gewissen
Fällen eine Verfahrenstrennung unabdingbar, wenn in einem Verfahren gegen
mehrere beteiligte beschuldigte Personen bei Einzelnen ein Strafbefehl zu
ergehen hat, während gegen die Anderen ein ordentliches Verfahren fortzusetzen
ist (Schmid/ Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung. Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 30 N 3). Die Frage ob zureichende sachliche Gründe
im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung vorliegen, lässt
sich nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen
berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE SB.2015.119 vom
29.
November 2016 E. 2.1.2).
2.3
2.3.1
Im
vorliegenden Fall wurde das Verfahren des Beschwerdeführers mittels
Einstellungsverfügung und Strafbefehl beendet, während gegen andere Beteiligte
der Auseinandersetzung vom 27. Mai 2018 ein ordentliches Verfahren geführt
wurde bzw. nach wie vor geführt wird. Es stellt sich somit die Frage, ob dies
ein sachlicher Grund für die Verfahrenstrennung darstellt. Dafür ist vorab zu
klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls überhaupt
erfüllt sind. Der Erlass eines Strafbefehls darf nur ergehen, wenn die
beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat oder der
Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt wurde (Schmid/ Jositsch, a.a.O., Art. 352 N 1 ff.
mit weiteren Hinweisen). Es ist notorisch, dass beim Raufhandel der Sachverhalt
schwierig festzustellen ist und eine Beteiligung meistens bestritten wird.
Insofern kann bereits grundsätzlich festgehalten werden, dass sich der
Tatbestand des Raufhandels schlecht eignet, um ihn in einem Strafbefehl
abzuhandeln. In casu stellt sich genau dieses Problem, da der Sachverhalt weder
vom Beschwerdeführer eingestanden, noch anderweitig ausreichend abgeklärt
worden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls
liegen also nicht vor. Der Strafbefehl wegen Raufhandels hätte somit nicht
ergehen dürfen. Des Weiteren sind der Beschwerdeführer und E____ gleichzeitig
auch Privatkläger und müssen in beiden Verfahren gehört werden. Die
Ausführungen im Strafbefehl ergeben, dass sich mehrere Personen am Raufhandel
beteiligt haben, welche zur Abklärung des weiteren Sachverhalts befragt werden
müssen. Dies bedeutet, dass eine Verfahrenstrennung auch unter dem Aspekt der
Prozessökonomie keinen Sinn ergibt. Durch die Verfahrenstrennung wird das
Verfahren nicht beschleunigt, viel mehr wird dadurch sogar eine unnötige
Verzögerung des Verfahrens hervorgerufen. Es sind somit auch keine sachlichen
Gründe für eine Verfahrenstrennung ersichtlich. Die Verfahren sind deshalb
zusammen zu führen.
2.3.2
Zu
prüfen ist, ob dies noch möglich ist. Da die Strafbefehle resp. die
Einstellungsverfügungen gegen C____, D____ und F____ bereits in Rechtskraft
erwachsen sind, ist eine diese betreffende Verfahrensvereinigung formell ausgeschlossen.
Bei B____, E____ und G____ wurde jedoch Anklage erhoben und das jeweilige Verfahren
nicht durch einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung zum Abschluss gebracht.
Mit diesen Verfahren ist eine Vereinigung somit noch möglich, da auch der
Strafbefehl des Beschwerdeführers durch dessen Einsprache noch nicht rechtskräftig
ist. Die Verfahren gegen den Beschwerdeführer, B____, E____ und G____ sind deshalb
gemeinsam zu führen und auch gemeinsam zur Anklage zu bringen.
3.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
werden keine Kosten erhoben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist
zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren aus
der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein Aufwand ist auf knapp 6 Stunden zu
schätzen, die zum amtlichen Tarif von CHF 200.– entschädigt werden. Die
Entschädigung ist somit auf CHF 1'200.– festzusetzen, einschliesslich
Auslagen (zuzüglich MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. September 2019 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft
angewiesen, die Verfahren von A____, B____, E____ und G____ zu vereinigen.
Dem amtlichen Verteidiger, […], wird ein
Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt (Abteilung Einspracheverfahren)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).