Lexipedia

Entscheid

BES.2019.203

Verweigerung der Verfahrensvereinigung

21. Januar 2020Deutsch10 min

Strafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung (Versuch), des Raufhandels

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.203

ENTSCHEID

vom 21.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. September 2019

betreffend Verweigerung der

Verfahrensvereinigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (Beschwerdeführer) ein

Strafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung (Versuch), des Raufhandels

sowie der Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Grund für die

Ermittlung war eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen dem

Beschwerdeführer und anderen Beteiligten am 27. Mai 2018 im [...] in Basel.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2019 wurde dem

Beschwerdeführer der Abschluss des Verfahrens angekündigt und mitgeteilt, dass das

Verfahren wegen versuchter Tötung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

mangels Beweisen und nichterfüllten Prozessvoraussetzungen eingestellt werde.

Weiter wurde ihm der Erlass eines Strafbefehls wegen Raufhandels in Aussicht

gestellt. Gegen den am 25. September 2019 erlassenen Strafbefehl hat der

Beschwerdeführer am 30. September 2019 Einsprache beim Strafgericht

Basel-Stadt erhoben. Dieses Verfahren ist nach wie vor hängig. Mit Verfügung

vom 25. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft weiter das Verfahren

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ein.

Gemäss

Aktennotiz des leitenden Staatsanwalts vom 1. November 2018 wurden die

Verfahren gegen sämtliche Personen – nämlich A____, B____, C____, D____, E____,

F____ und G____ –, die mutmasslich an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen waren,

vereinigt. Laut nachträglich erstellter Aktennotiz vom 6. September 2019

wurde das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren am 19. Juli 2019 von

den Verfahren der anderen Beteiligten wieder abgetrennt. Den anschliessend

gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung wies die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. September 2019 ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. September 2019,

mit welcher der Beschwerdeführer – vertreten durch […], Advokat – die Aufhebung

der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2019 beantragt. Er

führt aus, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchungen gegen

den Beschwerdeführer mit sämtlichen weiteren Verfahren zusammenzulegen, welche

das Ereignis vom 27. Mai 2018 im [...] in Basel beträfen, so insbesondere

auch mit dem Verfahren gegen E____. Dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

und die amtliche Verteidigung in der Person seines Rechtsvertreters für das

Beschwerdeverfahren zu bewilligen seien. Mit Vernehmlassung vom 26. September

2019 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Weiter sei dem

Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren nicht zu

gewähren und seien die o/e Kosten ihm resp. dessen Rechtsvertreter

aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik

verzichtet.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die

Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),

welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.

Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens in einem rechtlich

geschützten Interesse betroffen, weil die Verfahrenstrennung eine Einschränkung

seiner Teilnahmerechte am Verfahren der anderen Beteiligten nach sich zieht

(BGE 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff.). Er ist daher zur Beschwerde

legitimiert.

1.2

1.2.1

Die

Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Nichteintreten der

Beschwerde, da keine Grundlage für deren Behandlung mehr bestehe. Zur

Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass ein

Strafbefehl wegen des Vorwurfs des Raufhandels ergehen werde. Sofern es ihm um

die Vereinigung des Verfahrens zwecks gemeinsamer Verfolgung und Beurteilung

des Sachverhaltskomplexes gehe, stehe ihm die Möglichkeit der Einsprache gegen

den Strafbefehl offen. Vor dem Strafgericht erfolge die Beurteilung zu dem

praxisgemäss durch jenen Richter, welcher auch die Verfahren gegen diejenigen

Verfahrensbeteiligten, gegen welche Anklage erhoben werde, zu beurteilen habe.

Die Anhebung der Beschwerde erscheine deshalb weder als prozessual geboten noch

als notwendig und stehe im Kontrast zur Prozessökonomie (Vernehmlassung vom

26.

September 2019).

1.2.2

Dieser

Argumentation der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Entgegen den

Einwänden der Staatsanwaltschaft ist die Frage der Verfahrenstrennung mit dem

Erlass des Strafbefehls bzw. mit der erhobenen Einsprache gegen diesen nicht

gegenstandslos geworden. Eine Verfahrensvereinigung ist im vorliegenden Fall zum

einen formell noch möglich, da Einsprache erhoben wurde, der Strafbefehl dadurch

noch nicht in Rechtskraft erwachsen und das Verfahren immer noch hängig ist.

Eine Zusammenlegung der verschiedenen Strafverfahren ist weiter auch nach wie

vor sinnvoll, zumal eine solche erst auf Stufe des Strafgerichts vorzunehmen

aufwändiger wäre und zu einer Verfahrensverzögerung führen würde.

Fest zu halten

ist im Übrigen, dass weder für die Verfahrensvereinigung noch für die

Verfahrenstrennung eine Verfügung in den Unterlagen ersichtlich ist. Sowohl

eine Verfahrensvereinigung wie auch eine Verfahrenstrennung sind in der Form

einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (Guidon in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage,

2014, Art. 393 N 10). Bei korrektem Vorgehen der Staatsanwaltschaft

wäre dem Beschwerdeführer eine Anfechtung somit weit vor Erlass des

Strafbefehls möglich gewesen.

1.3

Auf

die form- und fristgerecht erhoben Beschwerde (Art. 396 StPO) ist somit

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keine Gründe vor, welche eine

Verfahrenstrennung rechtfertigen würden. Bei einer Konstellation wie im

vorliegenden Fall, wo sich Beteiligte gegenseitig verschiedenerer Straftaten

beschuldigten, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben

sollen, bestehe ein enger Sachzusammenhang, weshalb die betreffenden Verfahren

in einem einzigen Verfahren zu führen seien (Beschwerde vom 16. September

2019).

2.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 lit. b. StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt

und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit

bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der

Prozessökonomie. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die

Gerichte allerdings aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen. Das

Erfordernis der sachlichen Gründe impliziert, dass eine Verfahrenstrennung die

Ausnahme bleiben muss. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die

Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen

beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt das

Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30

StPO dar, eine Verfahrenstrennung vorzunehmen oder auf eine

Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche

Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat

beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige

Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit

von Mitbeschuldigten, das Drohen der Verjährung hinsichtlich einzelner Taten

oder das Drohen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich einzelner

beschuldigter Personen. Letztlich dienen diese Gründe insbesondere der

Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219, 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; BGer 6B_135/2018

vom 22. März 2019 E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017

E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom

21.

Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit Hinweisen; Bartetzko, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage,

2014, Art. 30 N 3 ff.). Weiter erscheint in gewissen

Fällen eine Verfahrenstrennung unabdingbar, wenn in einem Verfahren gegen

mehrere beteiligte beschuldigte Personen bei Einzelnen ein Strafbefehl zu

ergehen hat, während gegen die Anderen ein ordentliches Verfahren fortzusetzen

ist (Schmid/ Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung. Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 30 N 3). Die Frage ob zureichende sachliche Gründe

im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung vorliegen, lässt

sich nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen

berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE SB.2015.119 vom

29.

November 2016 E. 2.1.2).

2.3

2.3.1

Im

vorliegenden Fall wurde das Verfahren des Beschwerdeführers mittels

Einstellungsverfügung und Strafbefehl beendet, während gegen andere Beteiligte

der Auseinandersetzung vom 27. Mai 2018 ein ordentliches Verfahren geführt

wurde bzw. nach wie vor geführt wird. Es stellt sich somit die Frage, ob dies

ein sachlicher Grund für die Verfahrenstrennung darstellt. Dafür ist vorab zu

klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls überhaupt

erfüllt sind. Der Erlass eines Strafbefehls darf nur ergehen, wenn die

beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat oder der

Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt wurde (Schmid/ Jositsch, a.a.O., Art. 352 N 1 ff.

mit weiteren Hinweisen). Es ist notorisch, dass beim Raufhandel der Sachverhalt

schwierig festzustellen ist und eine Beteiligung meistens bestritten wird.

Insofern kann bereits grundsätzlich festgehalten werden, dass sich der

Tatbestand des Raufhandels schlecht eignet, um ihn in einem Strafbefehl

abzuhandeln. In casu stellt sich genau dieses Problem, da der Sachverhalt weder

vom Beschwerdeführer eingestanden, noch anderweitig ausreichend abgeklärt

worden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls

liegen also nicht vor. Der Strafbefehl wegen Raufhandels hätte somit nicht

ergehen dürfen. Des Weiteren sind der Beschwerdeführer und E____ gleichzeitig

auch Privatkläger und müssen in beiden Verfahren gehört werden. Die

Ausführungen im Strafbefehl ergeben, dass sich mehrere Personen am Raufhandel

beteiligt haben, welche zur Abklärung des weiteren Sachverhalts befragt werden

müssen. Dies bedeutet, dass eine Verfahrenstrennung auch unter dem Aspekt der

Prozessökonomie keinen Sinn ergibt. Durch die Verfahrenstrennung wird das

Verfahren nicht beschleunigt, viel mehr wird dadurch sogar eine unnötige

Verzögerung des Verfahrens hervorgerufen. Es sind somit auch keine sachlichen

Gründe für eine Verfahrenstrennung ersichtlich. Die Verfahren sind deshalb

zusammen zu führen.

2.3.2

Zu

prüfen ist, ob dies noch möglich ist. Da die Strafbefehle resp. die

Einstellungsverfügungen gegen C____, D____ und F____ bereits in Rechtskraft

erwachsen sind, ist eine diese betreffende Verfahrensvereinigung formell ausgeschlossen.

Bei B____, E____ und G____ wurde jedoch Anklage erhoben und das jeweilige Verfahren

nicht durch einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung zum Abschluss gebracht.

Mit diesen Verfahren ist eine Vereinigung somit noch möglich, da auch der

Strafbefehl des Beschwerdeführers durch dessen Einsprache noch nicht rechtskräftig

ist. Die Verfahren gegen den Beschwerdeführer, B____, E____ und G____ sind deshalb

gemeinsam zu führen und auch gemeinsam zur Anklage zu bringen.

3.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

werden keine Kosten erhoben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist

zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren aus

der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein Aufwand ist auf knapp 6 Stunden zu

schätzen, die zum amtlichen Tarif von CHF 200.– entschädigt werden. Die

Entschädigung ist somit auf CHF 1'200.– festzusetzen, einschliesslich

Auslagen (zuzüglich MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. September 2019 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft

angewiesen, die Verfahren von A____, B____, E____ und G____ zu vereinigen.

Dem amtlichen Verteidiger, […], wird ein

Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt (Abteilung Einspracheverfahren)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Elisa Steiger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet

das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).