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Entscheid

BES.2019.205

Nichtzulassung als Privatklägerschaft (BGer 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020)

2. März 2020Deutsch14 min

Departement) Strafanzeige gegen B____, Autor zweier Artikel in der [...]-Zeitung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.205

ENTSCHEID

vom 2.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____departement Basel-Stadt

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

B____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. September 2019

betreffend Nichtzulassung als

Privatklägerschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 11. September

2018 reichte das A____departement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend:

Departement) Strafanzeige gegen B____, Autor zweier Artikel in der [...]-Zeitung,

wegen mutmasslicher Rassendiskriminierung ein (VT.2018.[...]). Am

18. Oktober 2018 orientierte es die Staatsanwaltschaft darüber, sich als

Privatklägerschaft im Strafverfahren konstituieren zu wollen.

Mit Verfügung

vom 10. Juli 2019 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des Departements um

Akteneinsicht ab, da dieses keine geschädigte Person und somit nicht als Partei

zu betrachten sei. Das Departement verzichtete auf ein Rechtsmittel gegen diese

Verfügung, hielt aber fest, dass es sich nach wie vor als Privatklägerschaft

verstehe. Mit Schreiben vom 26. August 2019 gelangte das Departement

erneut an die Staatsanwaltschaft und hielt fest, dass es seine Rechte als

Privatklägerschaft im Falle einer Einstellungsverfügung wahrnehmen möchte. Mit

Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 3. September 2019 beantragte das Departement

wiederum, dass ihm eine in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung eröffnet

werde, damit es fristgerecht Beschwerde führen könne.

Am 4. September

2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtzulassung des Departements als

Privatklägerschaft im Strafverfahren VT.2018.[...].

Gegen diese

Verfügung hat das Departement, vertreten durch Rechtsanwalt [...], am 16. September

2019 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Es beantragt, es sei als

Privatklägerschaft im Strafverfahren VT.2018.[...] gegen B____ zuzulassen.

Eventualiter sei es als Partei mit den Verfahrensrechten der Akteneinsicht und

dem Recht auf Rechtsmittelerhebung zuzulassen. Die Verfahrenskosten seien auf

die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme

vom 9. Oktober 2019, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter sei sie abzuweisen.

Der vorliegende

Entscheid ist anhand der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit entscheidrelevant, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert

10.

Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a

und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die Frage der Zulassung als Privatklägerschaft im Verfahren VT.2018.[...] bildet

Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2019. Das Departement

ist von dieser Verfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen berührt,

da es um die Frage seiner Parteistellung im fraglichen Verfahren und die daraus

für sich ableitbaren Rechten geht. Das Departement ist somit zur Beschwerde im

vorliegenden Verfahren legitimiert. Es ist auf sein Rechtsmittel einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Nichtzulassung des Departements

als Privatklägerschaft im Strafverfahren VT.2018.[...] gegen B____ wegen

Rassendiskriminierung. Wie das Departement in seiner Beschwerde ausführt, habe B____

in zwei Artikeln vom [...] («[...]») und [...] («[...]» bzw. «[...]») in der [...]

ein angeblich «mafiöses» System der Abfallentsorgung thematisiert. Angeblich

sollen Kehrichtmänner – bei der Stadtreinigung angestellte Eritreer – Abfallsäcke

unter Umgehung der Gebührenpflicht direkt aus Geschäften mitgenommen haben. Gemäss

dem Departement sei zudem die angebliche Untätigkeit der Verwaltung im

Zusammenhang mit Lärmklagen der Anwohner im Umkreis eines Take-Away-Lokals im

Kleinbasel ungebührend thematisiert worden, das insbesondere von Personen mit

Migrationshintergrund und Sexarbeiterinnen aufgesucht werde. Der Vorplatz des

Lokals sei als Drogenumschlagplatz und Abfalldeponie dargestellt worden, da er

«Drogendealer aus Afrika» anziehe. Auf Empfehlung der Polizei würden Sträucher

im Vorgarten eines Anwohners niedergemäht, da «Schwarze» ihre Drogendepots dort

gehabt hätten. Zudem würden gemäss einem Anwohner «die Schwarzen» seinem

Gottenkind nachlaufen und dieses bedrängen (Beschwerde, Ziffer 1-3). Aufgrund

dieser Darstellungen hat das Departement Strafanzeige wegen

Rassendiskriminierung gegen B____ eingereicht.

2.2

Parteien

im Strafverfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte

Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die

Staatsanwaltschaft. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die

ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu

beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt nach

Art. 115 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten

unmittelbar verletzt worden ist. Für die Zulassung des Departements als

Privatklägerschaft ist somit entscheidend, ob es durch die dem Journalisten

vorgeworfenen Äusserungen unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist,

unter der hypothetischen Annahme, der von ihm erhobene Vorwurf der

Rassendiskriminierung treffe zu.

Der Begriff der

unmittelbaren Verletzung eigener Rechte geht nach der Rechtsprechung vom

Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigte Person im

Sinne von Art. 115 StPO ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm

(mit-)geschützten Rechtsguts, somit wer unter den Schutzbereich der verletzten

Strafnorm fällt. Bei Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter reicht es im

Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene

Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig

oder als Nebenzweck geschützt wird (Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 21; BGE 138 IV 258 E. 2.2 S. 263; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 141 IV 380

E. 2.3.1 S. 383; je mit Hinweisen).

2.3

Vorab

ist zu prüfen, ob auch der Staat – hier handelnd durch das Departement – als Träger

des verletzten Rechtsguts Geschädigtenstellung beanspruchen kann. Hierfür setzt

die bundesgerichtliche Rechtsprechung voraus, dass durch die Straftat nicht nur

öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, sondern der Staat in seinen

persönlichen Rechten unmittelbar verletzt wird (BGer 1B_158/2018 vom

11.

Juli 2018 E. 2.5 mit Hinweisen, bestätigt in BGer 1B_576/2018 vom

26.

Juli 2019 E. 2.4; Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 115 N 2a), respektive dass er durch die Straftat in seinen

Rechten wie ein Privater verletzt worden ist (Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 115 N 39). Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115

StPO gelten Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen

Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. Der Verwaltungsträger kann,

wenn er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für

dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung er, kraft seiner ihm auferlegten

öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und selber verantwortlich ist. Eine

Anerkennung der Geschädigtenstellung ohne eine spezifische gesetzliche

Grundlage würde unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung zu einer unhaltbaren

Kontrolle der Strafverfolgungsbehörde durch die Verwaltung in Bezug auf die Einhaltung

des Legalitätsprinzips führen. Die öffentlichen Interessen in Bezug auf die

Strafverfolgung werden indessen von der Staatsanwaltschaft gewahrt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115

N 40). Im Lichte des Vorstehenden verneinte das Bundesgericht im Urteil

1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 die Geschädigtenstellung des Kantons Waadt.

Dieser hatte sich darauf berufen, der Angriff eines Patienten auf das vom

Kanton beschäftigte Klinikpersonal (Art. 285 StGB), bzw. die daraus

resultierende Arbeitsunfähigkeit, habe das reibungslose Funktionieren der

Klinik beeinträchtigt und dadurch eine unmittelbare Verletzung seiner Rechte bewirkt.

Eine ähnliche Konstellation, freilich in Bezug auf andere Rechtsgüter, ist hier

zu beurteilen.

2.4

Im

vorliegenden Fall wird in erster Linie die Legitimation im Zusammenhang mit

Rassendiskriminierung geltend gemacht. Es stehen die Tatbestandsvarianten von Art.

261bis Abs.

1.

StGB sowie Art. 261bis

Abs. 4 erster Satzteil StGB zur Disposition. Gemäss Rechtsprechung bezwecken

diese Strafbestimmungen unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit

aller Menschen zu schützen. Als Herabsetzung oder Diskriminierung erscheinen

alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund

ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen

oder Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen wird und

sie als Menschen zweiter Klasse behandelt werden (BGE 140 IV 67 E. 2.1.1

S. 69 und E. 2.5.1 S. 73; 143 IV 77 E. 2.3 S. 79). Der

Tatbestand schützt unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner

Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche

Friede wird mittelbar als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner

Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe geschützt (BGE 143 IV 77 E. 2.3 S. 79; 140 IV 67 E. 2.1.1 S. 69; 133 IV 308

E. 8.2 S. 311 mit Hinweisen).

2.4.1

Als

geschädigte Person zu qualifizieren ist daher, wer öffentlich durch Wort,

Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise in einer gegen die

Menschenwürde verstossender Weise herabgesetzt wird. Eine Einzelperson kann

jedenfalls geschädigt sein, soweit es um Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB geht, da

sich der Angriff unmittelbar gegen die betreffende Einzelperson richtet (BGE 128 I 218 E. 1.5 S. 223). Die Frage, wie es sich verhält, wenn der

Täter nicht eine bestimmte Einzelperson, sondern eine Gruppe von Personen

herabsetzt, wurde in BGE 143 IV 77 geklärt. Das Bundesgericht musste sich mit

der Frage auseinandersetzen, ob jeder Angehörige der Gruppe unmittelbar in

seinen Rechten verletzt ist. Wie oben dargelegt, schützt Art. 261bis Abs. 4 erster

Satzteil StGB unmittelbar die Menschenwürde. Da es sich dabei um einen

unbestimmten Rechtsbegriff handelt (zum Ganzen BGE 143 IV 77 E. 4.1

S. 82 f.), kann diese nicht massgeblich sein für die Beantwortung der

Frage, wer als Geschädigter zu betrachten und damit als Privatkläger zugelassen

werden kann (BGE 143 IV 77 E. 4.2 S. 83). Entscheidend ist die

Angriffsrichtung. Bei der Diskriminierung einer Einzelperson richtet sich der

Angriff unmittelbar gegen diese, ihr kommt die Geschädigtenstellung zu. Bei der

Diskriminierung einer Gruppe von Personen richtet sich der Angriff unmittelbar

gegen die Gruppe und nur mittelbar gegen die Angehörige (BGE 143 IV 77

E. 4.2 S. 83). Daher kommt den Angehörigen keine Geschädigtenstellung

zu und sie können sich nicht als Privatkläger in einem Strafverfahren

konstituieren.

2.4.2

Das

Departement postuliert für sich selber, als Adressat der strittigen Äusserungen

und als Arbeitgeber einzelner Angehöriger der möglicherweise diskriminierten

Gruppen, die Stellung als Geschädigter. Es führt diesbezüglich aus, eine

rassistische Äusserung bewege eine verständige Person, wirke sich auf ihr

Empfinden aus und beeinträchtige je nach Intensität ihr Vertrauen in das

Fortbestehen einer friedlichen Ordnung sowie «Schlimmstenfalls – bei

«erfolgreicher» Hetze – verändere sich das Gedankengut der Adressaten der

Äusserung» (Beschwerde, Ziffer 40). Angesichts dessen, dass die Beschwerde aus

anderen Gründen abzuweisen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat, wie vorstehend

dargestellt, verneint, dass bei einer Diskriminierung von allen Angehörigen

einer Gruppe jeder Person individuell Geschädigtenstellung, und somit

Parteistellung in einem Strafverfahren, zukommt (BGE 143 IV 77 E. 2.4.2

S. 80 mit Hinweisen). Vorliegend werden generell «Schwarze», «Drogendealer

aus Afrika» und «Eritreer» angesprochen. Dabei handelt es sich um

Gruppenbezeichnungen, die keine Individualisierbarkeit einer bestimmten Person

ermöglichen. Wenn zudem schon die einzelnen Angehörigen der diskriminierten

Gruppe nicht als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind, gilt dies erst recht

für das Departement, soweit es als Arbeitgeber Adressat der diskriminierenden

Äusserungen ist. Die geschilderten Auswirkungen auf das Departement sind mithin

mittelbare Wirkungen (Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 115 N 76; vgl. auch BGer 6B_856/2018 vom 19. August 2019). Da

das Departement nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist, stehen ihm

auch nicht die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte

einer Partei gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 StPO

zu.

2.5

Zu

prüfen ist noch, ob sich allenfalls aus weiteren Aspekten des fraglichen Artikels

direkte Verletzungen der Rechte des Departements herleiten lassen. Soweit sich

die Berichterstattung auf das Take-Away-Lokal konzentriert und «Schwarze» bzw.

«Drogendealer aus Afrika» thematisiert werden, ist zudem nicht ersichtlich,

inwiefern sich die Anwürfe persönlich gegen Mitarbeitende des A____departements

richten. Die Kritik zielt vielmehr auf die Polizei bzw. auf die Leitung der

Stadtreinigung, die dem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen sollen.

Diesbezüglich mangelt es in Bezug auf die Rassendiskriminierung zum Vornherein

an einer Verletzung. Soweit im Artikel auf ein «mafiöses System» betreffend die

Abfallentsorgung Bezug genommen wird, greift der Autor erneut angebliche

Missstände bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf. Die Schilderungen

berühren den Verwaltungsträger somit in seinen hoheitlichen Befugnissen und

nicht wie einen Privaten. Die Tatsache, dass eine Teilgruppe der Mitarbeitenden

der Stadtreinigung als «Eritreer» durch ihre Nationalität gezielt in den Fokus

gerückt wird, erscheint zwar wenig differenziert, führt aber nicht dazu, dass

der Staat wie ein Privater von den strittigen Äusserungen betroffen ist. Anders

als im zitierten Urteil BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019, wo es zur

Annahme der Geschädigtenstellung nicht genügte, dass dem Kanton durch den

Ausfall einer Pflegekraft ein finanzieller Schaden erwachsen ist und er sich

betreffend Art. 285 StGB darauf berief, Rechtsgutträger zu sein, ist

vorliegend weder das eine noch das andere gegeben. Auch deswegen mangelt es dem

Departement an der Geschädigtenstellung.

3.

3.1

Zu

prüfen ist schliesslich, ob das Departement Verfahrensrechte gestützt auf

Art. 104 Abs. 2 StPO ableiten kann. Bund und Kantone können weitere

Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte

Parteirechte einräumen. Voraussetzung ist, dass die Parteistellung in einem

Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich eingeräumt worden ist (Küffer, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 104 N 24). Verwaltungseinheiten wie das A____departement

sind nur ausnahmsweise zuzulassen. Dies erfordert eine klare gesetzliche

Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die

Behörde tritt dann als Partei sui generis, nicht aber als Privatklägerin im

Strafprozess auf (BGer 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6).

3.2

§

35.

des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) statuiert eine allgemeine Anzeigepflicht

für Personen, die in der Stellung als Mitglieder von Behörden oder als

Bedienstete des Kantons Basel-Stadt Kenntnis von Amtes wegen zu verfolgenden

Verbrechen oder Vergehen erhalten. Eine ausdrückliche vollumfängliche oder

beschränkte Parteistellung für das A____departement Basel-Stadt lässt sich

daraus nicht ableiten, weshalb sich das Departement nicht auf diese Bestimmung

berufen kann. Eine weitere Rechtsgrundlage hat das Departement nicht angerufen und

eine solche ist auch nicht ersichtlich.

3.3

Gestützt

darauf bringt das Departement vor, als Teil der Stadtregierung müsse es sich

durch Teilnahmerechte davon überzeugen können, dass der Schutz vor

Rassendiskriminierung, zu dessen Gewährleistung es verpflichtet sei, auch

tatsächlich umgesetzt werde. Es brauche die Sicherheit, dass der Entscheid bzw.

die Wertung über Äusserungen mit mutmasslich rassendiskriminierendem Gehalt

nicht von einer einzigen Person (Staatsanwalt) und ohne Zugang zu einer

richterlichen Kontrolle beurteilt werde. Die «verbleibende Machtkonzentration

beim jeweils zuständigen Staatsanwalt sei im Wissen um die Geschichte Europas

nicht vertretbar» (Beschwerde, Ziffer 50).

Indem das

Departement Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung eingereicht hat, ist es seiner

gesetzlichen Anzeigepflicht nachgekommen. Die Fürsorgepflicht, die es seinen

Arbeitnehmern gegenüber trifft, vermag keine gesetzlich nicht vorgesehenen

Parteirechte zu begründen. Die Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft. Diese

hat im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StPO auch im Bereich von

Kollektivrechtsgütern für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen

Strafanspruchs besorgt zu sein (Schmid/Jostisch,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 104 N 10). Auf die darüberhinausgehende pauschal geäusserte

Kritik am Strafbefehlsverfahren ist nicht einzutreten. Es bleibt dabei, dass dem

Departement mangels ausdrücklich eingeräumter Parteistellung in § 35 EG

StPO keine Verfahrensrechte zukommen.

4.

Das Departement

beantragt in seinem Eventualbegehren Akteneinsicht sowie Recht auf

Rechtsmittelerhebung.

Das Gesuch des

Departements um Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2019 abgewiesen.

(act. 3). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft

erwachsen. Da in der vorliegend angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. September 2019 nicht die Akteneinsicht abgewiesen wurde, ist auf

den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten. Auch das Recht auf

Rechtsmittelerhebung bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Ob

eine Rechtsmittellegitimation besteht oder nicht, ist hier nicht vorweg zu

nehmen, sondern im konkreten Fall der Rechtsmittelergreifung von der

zuständigen Rechtsmittelinstanz zu prüfen.

5.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat das A____departement

gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die

Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des baselstädtischen

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen und dem

Departement aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Das A____departement trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

A____departement

-

Staatsanwaltschaft

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw

Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.