BES.2019.205
Nichtzulassung als Privatklägerschaft (BGer 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020)
2. März 2020Deutsch14 min
Departement) Strafanzeige gegen B____, Autor zweier Artikel in der [...]-Zeitung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.205
ENTSCHEID
vom 2.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____departement Basel-Stadt
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
B____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. September 2019
betreffend Nichtzulassung als
Privatklägerschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 11. September
2018 reichte das A____departement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend:
Departement) Strafanzeige gegen B____, Autor zweier Artikel in der [...]-Zeitung,
wegen mutmasslicher Rassendiskriminierung ein (VT.2018.[...]). Am
18. Oktober 2018 orientierte es die Staatsanwaltschaft darüber, sich als
Privatklägerschaft im Strafverfahren konstituieren zu wollen.
Mit Verfügung
vom 10. Juli 2019 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des Departements um
Akteneinsicht ab, da dieses keine geschädigte Person und somit nicht als Partei
zu betrachten sei. Das Departement verzichtete auf ein Rechtsmittel gegen diese
Verfügung, hielt aber fest, dass es sich nach wie vor als Privatklägerschaft
verstehe. Mit Schreiben vom 26. August 2019 gelangte das Departement
erneut an die Staatsanwaltschaft und hielt fest, dass es seine Rechte als
Privatklägerschaft im Falle einer Einstellungsverfügung wahrnehmen möchte. Mit
Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 3. September 2019 beantragte das Departement
wiederum, dass ihm eine in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung eröffnet
werde, damit es fristgerecht Beschwerde führen könne.
Am 4. September
2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtzulassung des Departements als
Privatklägerschaft im Strafverfahren VT.2018.[...].
Gegen diese
Verfügung hat das Departement, vertreten durch Rechtsanwalt [...], am 16. September
2019 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Es beantragt, es sei als
Privatklägerschaft im Strafverfahren VT.2018.[...] gegen B____ zuzulassen.
Eventualiter sei es als Partei mit den Verfahrensrechten der Akteneinsicht und
dem Recht auf Rechtsmittelerhebung zuzulassen. Die Verfahrenskosten seien auf
die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme
vom 9. Oktober 2019, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen.
Der vorliegende
Entscheid ist anhand der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit entscheidrelevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert
10.
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a
und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Frage der Zulassung als Privatklägerschaft im Verfahren VT.2018.[...] bildet
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2019. Das Departement
ist von dieser Verfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen berührt,
da es um die Frage seiner Parteistellung im fraglichen Verfahren und die daraus
für sich ableitbaren Rechten geht. Das Departement ist somit zur Beschwerde im
vorliegenden Verfahren legitimiert. Es ist auf sein Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Nichtzulassung des Departements
als Privatklägerschaft im Strafverfahren VT.2018.[...] gegen B____ wegen
Rassendiskriminierung. Wie das Departement in seiner Beschwerde ausführt, habe B____
in zwei Artikeln vom [...] («[...]») und [...] («[...]» bzw. «[...]») in der [...]
ein angeblich «mafiöses» System der Abfallentsorgung thematisiert. Angeblich
sollen Kehrichtmänner – bei der Stadtreinigung angestellte Eritreer – Abfallsäcke
unter Umgehung der Gebührenpflicht direkt aus Geschäften mitgenommen haben. Gemäss
dem Departement sei zudem die angebliche Untätigkeit der Verwaltung im
Zusammenhang mit Lärmklagen der Anwohner im Umkreis eines Take-Away-Lokals im
Kleinbasel ungebührend thematisiert worden, das insbesondere von Personen mit
Migrationshintergrund und Sexarbeiterinnen aufgesucht werde. Der Vorplatz des
Lokals sei als Drogenumschlagplatz und Abfalldeponie dargestellt worden, da er
«Drogendealer aus Afrika» anziehe. Auf Empfehlung der Polizei würden Sträucher
im Vorgarten eines Anwohners niedergemäht, da «Schwarze» ihre Drogendepots dort
gehabt hätten. Zudem würden gemäss einem Anwohner «die Schwarzen» seinem
Gottenkind nachlaufen und dieses bedrängen (Beschwerde, Ziffer 1-3). Aufgrund
dieser Darstellungen hat das Departement Strafanzeige wegen
Rassendiskriminierung gegen B____ eingereicht.
2.2
Parteien
im Strafverfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte
Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die
Staatsanwaltschaft. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die
ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu
beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt nach
Art. 115 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten
unmittelbar verletzt worden ist. Für die Zulassung des Departements als
Privatklägerschaft ist somit entscheidend, ob es durch die dem Journalisten
vorgeworfenen Äusserungen unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist,
unter der hypothetischen Annahme, der von ihm erhobene Vorwurf der
Rassendiskriminierung treffe zu.
Der Begriff der
unmittelbaren Verletzung eigener Rechte geht nach der Rechtsprechung vom
Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigte Person im
Sinne von Art. 115 StPO ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm
(mit-)geschützten Rechtsguts, somit wer unter den Schutzbereich der verletzten
Strafnorm fällt. Bei Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter reicht es im
Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene
Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig
oder als Nebenzweck geschützt wird (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 21; BGE 138 IV 258 E. 2.2 S. 263; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 141 IV 380
E. 2.3.1 S. 383; je mit Hinweisen).
2.3
Vorab
ist zu prüfen, ob auch der Staat – hier handelnd durch das Departement – als Träger
des verletzten Rechtsguts Geschädigtenstellung beanspruchen kann. Hierfür setzt
die bundesgerichtliche Rechtsprechung voraus, dass durch die Straftat nicht nur
öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, sondern der Staat in seinen
persönlichen Rechten unmittelbar verletzt wird (BGer 1B_158/2018 vom
11.
Juli 2018 E. 2.5 mit Hinweisen, bestätigt in BGer 1B_576/2018 vom
26.
Juli 2019 E. 2.4; Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 115 N 2a), respektive dass er durch die Straftat in seinen
Rechten wie ein Privater verletzt worden ist (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 N 39). Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115
StPO gelten Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen
Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. Der Verwaltungsträger kann,
wenn er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für
dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung er, kraft seiner ihm auferlegten
öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und selber verantwortlich ist. Eine
Anerkennung der Geschädigtenstellung ohne eine spezifische gesetzliche
Grundlage würde unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung zu einer unhaltbaren
Kontrolle der Strafverfolgungsbehörde durch die Verwaltung in Bezug auf die Einhaltung
des Legalitätsprinzips führen. Die öffentlichen Interessen in Bezug auf die
Strafverfolgung werden indessen von der Staatsanwaltschaft gewahrt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115
N 40). Im Lichte des Vorstehenden verneinte das Bundesgericht im Urteil
1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 die Geschädigtenstellung des Kantons Waadt.
Dieser hatte sich darauf berufen, der Angriff eines Patienten auf das vom
Kanton beschäftigte Klinikpersonal (Art. 285 StGB), bzw. die daraus
resultierende Arbeitsunfähigkeit, habe das reibungslose Funktionieren der
Klinik beeinträchtigt und dadurch eine unmittelbare Verletzung seiner Rechte bewirkt.
Eine ähnliche Konstellation, freilich in Bezug auf andere Rechtsgüter, ist hier
zu beurteilen.
2.4
Im
vorliegenden Fall wird in erster Linie die Legitimation im Zusammenhang mit
Rassendiskriminierung geltend gemacht. Es stehen die Tatbestandsvarianten von Art.
261bis Abs.
1.
StGB sowie Art. 261bis
Abs. 4 erster Satzteil StGB zur Disposition. Gemäss Rechtsprechung bezwecken
diese Strafbestimmungen unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit
aller Menschen zu schützen. Als Herabsetzung oder Diskriminierung erscheinen
alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen
oder Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen wird und
sie als Menschen zweiter Klasse behandelt werden (BGE 140 IV 67 E. 2.1.1
S. 69 und E. 2.5.1 S. 73; 143 IV 77 E. 2.3 S. 79). Der
Tatbestand schützt unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner
Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche
Friede wird mittelbar als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner
Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe geschützt (BGE 143 IV 77 E. 2.3 S. 79; 140 IV 67 E. 2.1.1 S. 69; 133 IV 308
E. 8.2 S. 311 mit Hinweisen).
2.4.1
Als
geschädigte Person zu qualifizieren ist daher, wer öffentlich durch Wort,
Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise in einer gegen die
Menschenwürde verstossender Weise herabgesetzt wird. Eine Einzelperson kann
jedenfalls geschädigt sein, soweit es um Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB geht, da
sich der Angriff unmittelbar gegen die betreffende Einzelperson richtet (BGE 128 I 218 E. 1.5 S. 223). Die Frage, wie es sich verhält, wenn der
Täter nicht eine bestimmte Einzelperson, sondern eine Gruppe von Personen
herabsetzt, wurde in BGE 143 IV 77 geklärt. Das Bundesgericht musste sich mit
der Frage auseinandersetzen, ob jeder Angehörige der Gruppe unmittelbar in
seinen Rechten verletzt ist. Wie oben dargelegt, schützt Art. 261bis Abs. 4 erster
Satzteil StGB unmittelbar die Menschenwürde. Da es sich dabei um einen
unbestimmten Rechtsbegriff handelt (zum Ganzen BGE 143 IV 77 E. 4.1
S. 82 f.), kann diese nicht massgeblich sein für die Beantwortung der
Frage, wer als Geschädigter zu betrachten und damit als Privatkläger zugelassen
werden kann (BGE 143 IV 77 E. 4.2 S. 83). Entscheidend ist die
Angriffsrichtung. Bei der Diskriminierung einer Einzelperson richtet sich der
Angriff unmittelbar gegen diese, ihr kommt die Geschädigtenstellung zu. Bei der
Diskriminierung einer Gruppe von Personen richtet sich der Angriff unmittelbar
gegen die Gruppe und nur mittelbar gegen die Angehörige (BGE 143 IV 77
E. 4.2 S. 83). Daher kommt den Angehörigen keine Geschädigtenstellung
zu und sie können sich nicht als Privatkläger in einem Strafverfahren
konstituieren.
2.4.2
Das
Departement postuliert für sich selber, als Adressat der strittigen Äusserungen
und als Arbeitgeber einzelner Angehöriger der möglicherweise diskriminierten
Gruppen, die Stellung als Geschädigter. Es führt diesbezüglich aus, eine
rassistische Äusserung bewege eine verständige Person, wirke sich auf ihr
Empfinden aus und beeinträchtige je nach Intensität ihr Vertrauen in das
Fortbestehen einer friedlichen Ordnung sowie «Schlimmstenfalls – bei
«erfolgreicher» Hetze – verändere sich das Gedankengut der Adressaten der
Äusserung» (Beschwerde, Ziffer 40). Angesichts dessen, dass die Beschwerde aus
anderen Gründen abzuweisen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat, wie vorstehend
dargestellt, verneint, dass bei einer Diskriminierung von allen Angehörigen
einer Gruppe jeder Person individuell Geschädigtenstellung, und somit
Parteistellung in einem Strafverfahren, zukommt (BGE 143 IV 77 E. 2.4.2
S. 80 mit Hinweisen). Vorliegend werden generell «Schwarze», «Drogendealer
aus Afrika» und «Eritreer» angesprochen. Dabei handelt es sich um
Gruppenbezeichnungen, die keine Individualisierbarkeit einer bestimmten Person
ermöglichen. Wenn zudem schon die einzelnen Angehörigen der diskriminierten
Gruppe nicht als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind, gilt dies erst recht
für das Departement, soweit es als Arbeitgeber Adressat der diskriminierenden
Äusserungen ist. Die geschilderten Auswirkungen auf das Departement sind mithin
mittelbare Wirkungen (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 N 76; vgl. auch BGer 6B_856/2018 vom 19. August 2019). Da
das Departement nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist, stehen ihm
auch nicht die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte
einer Partei gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 StPO
zu.
2.5
Zu
prüfen ist noch, ob sich allenfalls aus weiteren Aspekten des fraglichen Artikels
direkte Verletzungen der Rechte des Departements herleiten lassen. Soweit sich
die Berichterstattung auf das Take-Away-Lokal konzentriert und «Schwarze» bzw.
«Drogendealer aus Afrika» thematisiert werden, ist zudem nicht ersichtlich,
inwiefern sich die Anwürfe persönlich gegen Mitarbeitende des A____departements
richten. Die Kritik zielt vielmehr auf die Polizei bzw. auf die Leitung der
Stadtreinigung, die dem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen sollen.
Diesbezüglich mangelt es in Bezug auf die Rassendiskriminierung zum Vornherein
an einer Verletzung. Soweit im Artikel auf ein «mafiöses System» betreffend die
Abfallentsorgung Bezug genommen wird, greift der Autor erneut angebliche
Missstände bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf. Die Schilderungen
berühren den Verwaltungsträger somit in seinen hoheitlichen Befugnissen und
nicht wie einen Privaten. Die Tatsache, dass eine Teilgruppe der Mitarbeitenden
der Stadtreinigung als «Eritreer» durch ihre Nationalität gezielt in den Fokus
gerückt wird, erscheint zwar wenig differenziert, führt aber nicht dazu, dass
der Staat wie ein Privater von den strittigen Äusserungen betroffen ist. Anders
als im zitierten Urteil BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019, wo es zur
Annahme der Geschädigtenstellung nicht genügte, dass dem Kanton durch den
Ausfall einer Pflegekraft ein finanzieller Schaden erwachsen ist und er sich
betreffend Art. 285 StGB darauf berief, Rechtsgutträger zu sein, ist
vorliegend weder das eine noch das andere gegeben. Auch deswegen mangelt es dem
Departement an der Geschädigtenstellung.
3.
3.1
Zu
prüfen ist schliesslich, ob das Departement Verfahrensrechte gestützt auf
Art. 104 Abs. 2 StPO ableiten kann. Bund und Kantone können weitere
Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte
Parteirechte einräumen. Voraussetzung ist, dass die Parteistellung in einem
Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich eingeräumt worden ist (Küffer, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 104 N 24). Verwaltungseinheiten wie das A____departement
sind nur ausnahmsweise zuzulassen. Dies erfordert eine klare gesetzliche
Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die
Behörde tritt dann als Partei sui generis, nicht aber als Privatklägerin im
Strafprozess auf (BGer 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6).
3.2
§
35.
des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) statuiert eine allgemeine Anzeigepflicht
für Personen, die in der Stellung als Mitglieder von Behörden oder als
Bedienstete des Kantons Basel-Stadt Kenntnis von Amtes wegen zu verfolgenden
Verbrechen oder Vergehen erhalten. Eine ausdrückliche vollumfängliche oder
beschränkte Parteistellung für das A____departement Basel-Stadt lässt sich
daraus nicht ableiten, weshalb sich das Departement nicht auf diese Bestimmung
berufen kann. Eine weitere Rechtsgrundlage hat das Departement nicht angerufen und
eine solche ist auch nicht ersichtlich.
3.3
Gestützt
darauf bringt das Departement vor, als Teil der Stadtregierung müsse es sich
durch Teilnahmerechte davon überzeugen können, dass der Schutz vor
Rassendiskriminierung, zu dessen Gewährleistung es verpflichtet sei, auch
tatsächlich umgesetzt werde. Es brauche die Sicherheit, dass der Entscheid bzw.
die Wertung über Äusserungen mit mutmasslich rassendiskriminierendem Gehalt
nicht von einer einzigen Person (Staatsanwalt) und ohne Zugang zu einer
richterlichen Kontrolle beurteilt werde. Die «verbleibende Machtkonzentration
beim jeweils zuständigen Staatsanwalt sei im Wissen um die Geschichte Europas
nicht vertretbar» (Beschwerde, Ziffer 50).
Indem das
Departement Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung eingereicht hat, ist es seiner
gesetzlichen Anzeigepflicht nachgekommen. Die Fürsorgepflicht, die es seinen
Arbeitnehmern gegenüber trifft, vermag keine gesetzlich nicht vorgesehenen
Parteirechte zu begründen. Die Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft. Diese
hat im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StPO auch im Bereich von
Kollektivrechtsgütern für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs besorgt zu sein (Schmid/Jostisch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 104 N 10). Auf die darüberhinausgehende pauschal geäusserte
Kritik am Strafbefehlsverfahren ist nicht einzutreten. Es bleibt dabei, dass dem
Departement mangels ausdrücklich eingeräumter Parteistellung in § 35 EG
StPO keine Verfahrensrechte zukommen.
4.
Das Departement
beantragt in seinem Eventualbegehren Akteneinsicht sowie Recht auf
Rechtsmittelerhebung.
Das Gesuch des
Departements um Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2019 abgewiesen.
(act. 3). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft
erwachsen. Da in der vorliegend angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. September 2019 nicht die Akteneinsicht abgewiesen wurde, ist auf
den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten. Auch das Recht auf
Rechtsmittelerhebung bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Ob
eine Rechtsmittellegitimation besteht oder nicht, ist hier nicht vorweg zu
nehmen, sondern im konkreten Fall der Rechtsmittelergreifung von der
zuständigen Rechtsmittelinstanz zu prüfen.
5.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat das A____departement
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die
Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des baselstädtischen
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen und dem
Departement aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Das A____departement trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
A____departement
-
Staatsanwaltschaft
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.