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Entscheid

BES.2019.208

Verfahrenseinstellung

26. Februar 2020Deutsch12 min

B____ erstattete

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.208

ENTSCHEID

vom 26.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und

a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. September 2019

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ erstattete

am 29. November 2013 gegen A____ Strafanzeige wegen einfacher

Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum

Nachteil des gemeinsamen Sohnes C____. A____ reichte ihrerseits am

18. April 2014 Strafanzeige gegen B____ wegen falscher Anschuldigung ein.

Dieses Verfahren wurde am 3. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt übernommen. Das gegen A____ geführte Strafverfahren wurde von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 26. November 2014

mangels Erhärtung eines eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts eingestellt.

Mit Verfügung vom 6. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

auch das gegen B____ geführte Strafverfahren mangels Beweises des (subjektiven)

Tatbestandes ein.

Gegen diese

Verfügung reichte A____ am 20. September 2019 Beschwerde ein und

beantragte, das Strafverfahren gegen B____ sei nicht einzustellen und die

Einstellungsverfügung daher unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Die

Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. September

2019 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von A____.

Der Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich,

soweit sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu

deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig

(§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen.

Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104

StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO,

soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich

2014, Art. 105 N 18). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin

durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen

tangiert, da das von ihr angezeigte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden

sein soll. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die

Beschwerdeschrift vom 20. September 2019 ist im Übrigen form- und

fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass

auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft führt aus, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung

eine objektiv falsche Tatsachenbehauptung gegenüber einer oder einem

Nichtschuldigen verlange. Als «nicht schuldig» gelte, wer wegen erwiesener

Unschuld freigesprochen, oder dessen Strafverfahren mit derselben Begründung oder

mangels Beweises des subjektiven Tatbestandes eingestellt worden sei. Die

Einstellung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens sei

jedoch nicht aufgrund «erwiesener Unschuld» erfolgt, sondern weil man ihr die

behauptete einfache Körperverletzung nicht mit «hinreichender Sicherheit» habe

nachweisen können. Vor diesem Hintergrund könne dem Beschwerdegegner eine

Falschbezichtigung wider besseres Wissen nicht nachgewiesen werden. Das

Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung habe deshalb

eingestellt werden müssen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass diese Schlussfolgerung der

Staatsanwaltschaft falsch sei. Ansonsten könne man jemanden ohne Grund einer

Straftat bezichtigten und müsste nur darauf warten, dass dieses Verfahren

eingestellt werde. Die fälschlich beschuldigte Person wäre dann nicht «nicht

schuldig» im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und hätte keine Möglichkeit, sich

gegen die falsche Anschuldigung zu wehren. Das gegen die Beschwerdeführerin

geführte Verfahren sei nicht eingestellt worden, weil der subjektive, sondern

Dispositiv

der objektive Tatbestand nicht erfüllt gewesen sei. Demnach hätte logischerweise

auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt gewesen sein können. Deshalb müsse

die Beschwerdeführerin als «nicht schuldig» im Sinne von Art. 303

Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gelten. Die

Beschwerdeführerin besteht darauf, dass die Anzeige des Beschwerdegegners wider

besseres Wissen erfolgt sei. Dieser habe mit seiner Anzeige verschiedene Fotos

eingereicht und behauptet, dass diese zwischen Juli und Oktober 2013

aufgenommen worden seien und dass sie die dem gemeinsamen Sohn C____ von der

Beschwerdeführerin zugefügten Verletzungen zeigten. Der Beschwerdegegner habe

jedoch zu Protokoll gegeben, dass der gemeinsame Sohn während dieser Zeit nicht

bei ihm zu Besuch gewesen sei. Deshalb könnten die Fotos nicht aus dieser Zeit

stammen. Zudem habe das in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten

ergeben, dass die vom Beschwerdegegner mit der Anzeige eingereichten Fotos von

einem jüngeren Kind stammten. Daher sei erwiesen, dass der Beschwerdegegner

wusste, dass die von ihm zusammen mit der Anzeige eingereichten Fotos nicht in

jener Zeitspanne aufgenommen worden sein konnten, in welcher die

Beschwerdeführerin das Kind misshandelt haben soll.

3.

3.1 Strittig

ist vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner

geführte Verfahren zurecht eingestellt hat. Gemäss Art. 319 Abs. 1

StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein

Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein

Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf

Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft

hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.

Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus

dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,

SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319

in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in

dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht

Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen.

Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im

strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft

hat das Verfahren jedoch nicht nur dann einzustellen, wenn eine Verurteilung

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90). Das Prinzip «in dubio pro duriore» verlangt lediglich,

dass das Verfahren im Zweifelsfall fortgesetzt wird (BGE 138 IV 86

E. 4.1.1 S. 90). Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.;

BGE 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten

eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt

sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine

Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2 S. 91).

3.2 Fraglich

ist somit, ob eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung gemäss

Art. 303 Ziff. 1 StGB mindestens so wahrscheinlich ist wie ein

Freispruch. Eine falsche Anschuldigung begeht namentlich, wer einen

Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder

eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.

Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat

nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare

Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld

– vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder

Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170

E. 2.1 S. 176, 72 IV 74 E. 1 S. 75). Ein früheres Urteil

oder ein Einstellungsbeschluss bindet den Richter, der im neuen Verfahren über

die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit,

als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person

aussprechen (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176). Der subjektive Tatbestand

erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln

wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise

falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr positive Kenntnis um

die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung haben. Erforderlich ist somit

dolus directus. Eventualvorsatz genügt demgegenüber nicht (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2018, Art. 303 StGB N 10 und 27, mit Hinweis; BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176, mit Hinweisen; AGE BES.2018.36 vom

17. April 2018 E. 3.2.1, BES.2018.15 vom 17. April 2018

E. 3.2.1). Wer gegen eine Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich

dadurch nicht gleich wegen falscher Anschuldigung strafbar, wenn das aufgrund

der Anzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wird (AGE BES.2018.36 vom

17. April 2018 E. 3.2.1, BES.2018.15 vom 17. April 2018

E. 3.2.1).

3.3

3.3.1 Hinsichtlich der Problematik, ob die Beschwerdeführerin als

«nicht schuldig» im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu gelten hat,

muss folgendes beachtet werden. Der Beschwerdegegner warf der

Beschwerdeführerin vor, den gemeinsamen Sohn C____ mehrfach geschlagen und

misshandelt sowie ihre Fürsorge- und Erziehungspflichten verletzt zu haben.

Dieser Strafvorwurf wurde von der Staatsanwaltschaft nicht weiterverfolgt, und

das entsprechende Verfahren am 26. November 2014 eingestellt, da die

behauptete einfache Körperverletzung der Beschwerdeführerin nicht mit

hinreichender Sicherheit habe nachgewiesen werden können. Der

Einstellungsentscheid macht jedoch keine Angaben hinsichtlich Schuld oder

Nichtschuld der Beschwerdeführerin. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin im

Rechtssinne um eine «nicht schuldige» Person handelt, steht somit nicht fest.

Die eingeholten Gutachten lassen es zwar als wahrscheinlich erscheinen, aber einen

positiven Beweis, dass die Beschwerdeführerin nicht die Verursacherin der

fotografierten Verletzungen war, erbringen sie nicht bzw. können sie nicht

erbringen (vgl. E. 3.3.2.).

3.3.2 Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer mit direktem

Vorsatz handelte, ob er also positive Kenntnis um die Unwahrheit der

vorgebrachten Bezichtigung hatte, sind die nachstehenden Punkte zu

berücksichtigen. Sowohl die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin als

auch diejenige gegen den Beschwerdegegner müssen vor dem Hintergrund einer

konfliktuösen Elternbeziehung gesehen werden. Im Jahr 2013 hat die

Beschwerdeführerin – damals als alleinige Inhaberin des Sorgerechts für den

gemeinsamen Sohn C____ – dem Beschwerdegegner mehrmals verweigert, seinen Sohn

zu sehen (act. 4, S. 34 Zeile 71 f., S. 35 Zeile

90–97, S. 44 Zeile 68–88, 99–104). Der Beschwerdegegner wiederum hat

zeitweise keinen Unterhalt bezahlt (act. 4, S. 35 Zeile 87–94),

infolgedessen die Beschwerdeführerin, noch vor der Strafanzeige des

Beschwerdegegners, vor Zivilgericht ein Unterhaltsverfahren einleitete

(act. 4, S. 39 Zeile 283–290). Die Umstände der Anzeige gegen

die Beschwerdeführerin und insbesondere das Aussageverhalten des

Beschwerdegegners enthalten somit einige Hinweise darauf, dass der

Beschwerdegegner die Anzeige zwecks Erreichen einer besseren

familienrechtlichen Position oder gar aus Rache eingereicht haben könnte.

Bezüglich der

vom Beschwerdegegner mit der Strafanzeige eingereichten Fotos ist zu beachten,

dass diese mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise nicht im von ihm

angegebenen Zeitraum aufgenommen worden sind. Der Beschwerdegegner brachte vor,

er habe zwischen Juni und November 2013 immer wieder Verletzungen festgestellt

und fotografiert (act. 4, S. 24). Die eingereichten Fotos seien im

Oktober und November 2013 aufgenommen worden (act. 4, S. 34,

Zeile 57 f.). Gemäss dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten

könne das Alter des abgebildeten Kindes nicht abgeschätzt werden (act. 4,

S. 69). Unter der Annahme, dass es sich bei dem abgebildeten Knaben um C____

handle, scheine dieser aber deutlich jünger zu sein als zum Zeitpunkt der

rechtsmedizinischen Begutachtung am 7. Dezember 2013 (act. 4

S. 67, 69). Es ist deshalb zu vermuten, dass der Beschwerdegegner Kenntnis

davon hatte, dass zumindest einige der auf den eingereichten Fotos zu sehenden

Verletzungen nicht in dem von ihm in der Strafanzeige angegebenen Zeitraum

entstanden sein konnten. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass

der Beschwerdegegner mit Sicherheit wusste, dass die fraglichen Verletzungen

nicht von der Beschwerdeführerin stammten.

In Bezug auf die

Verletzungen von C____ wurde in der Stellungnahme anlässlich der

rechtsmedizinischen Begutachtung am 7. Dezember 2013 festgehalten, dass

«weder die frischen Verletzungen noch die Anordnung der Hautnarben am Körper

[…] für eine Fremdbeibringung» sprechen (act. 4, S. 30). Im

Ergänzungsgutachten wird hinsichtlich der eingereichten Fotos ausgeführt, dass

gewisse Verletzungen sowohl fremd- als auch selbstbeigebracht sein könnten

(act. 4, S. 69). Bei anderen Verletzungen seien aber keine

Anhaltspunkte auf eine Fremdeinwirkung feststellbar (act. 4, S. 69).

Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten und nicht ihr

zuzuschreibenden Entstehungsmechanismen seien prinzipiell geeignet, die auf den

Fotos abgebildeten Verletzungen zu verursachen (act. 4,

S. 69 f.). Es scheint somit unwahrscheinlich, dass die Verletzungen

dem Kind durch die Beschwerdeführerin beigebracht wurden, allerdings war dies

für den bei den Vorfällen nicht anwesenden Beschwerdegegner als medizinischen

Laien nicht ohne weiteres feststellbar.

Hinsichtlich der

Frage, ob der Beschwerdegegner sicher wusste, dass die Beschwerdeführerin das

Kind nicht misshandelte, liegen somit nur die aufgeführten Indizien vor, welche

die Anforderung an den Nachweis eines dolus directus jedoch mit grosser

Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen vermögen.

3.3.3 Unter

diesen gegebenen und objektiv feststellbaren Umständen kann der Beweis, der

Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin mit seiner Anzeige wider besseres

Wissen im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB falsch beschuldigt, mit

grosser Wahrscheinlichkeit vor einem Sachgericht nicht erbracht werden. Es ist

nicht ersichtlich, welche weiteren Erhebungen durch die Staatsanwaltschaft

einen diesbezüglichen Beweis heute noch erbringen könnten. Die

Beschwerdeführerin nennt auch keine solchen. Allenfalls in Frage gekommen wäre

eine Anschuldigung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StPO

N 38). Dieser Tatbestand wird aber nur auf Antrag verfolgt und selbst wenn

die Anzeige vom 15. August 2014 (act. 4, S. 20) in einen solchen

Antrag umgedeutet würde, wäre er nicht mehr innert der dreimonatigen

Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB erfolgt, da die Beschwerdeführerin

spätestens in ihrer eigenen Einvernahme vom 26. Februar 2014 Kenntnis von

den Anschuldigungen des Beschwerdegegners erhielt (act. 4,

S. 42 ff.).

3.4 Der

Beschwerdegegner würde somit bei Fortführung des Verfahrens vor Gericht

höchstwahrscheinlich freigesprochen. Die Einstellungsverfügung ist daher nicht

zu beanstanden.

4.

Folglich ist die

Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die

Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten

mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi BLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.