BES.2019.208
Verfahrenseinstellung
26. Februar 2020Deutsch12 min
B____ erstattete
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.208
ENTSCHEID
vom 26.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. September 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ erstattete
am 29. November 2013 gegen A____ Strafanzeige wegen einfacher
Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum
Nachteil des gemeinsamen Sohnes C____. A____ reichte ihrerseits am
18. April 2014 Strafanzeige gegen B____ wegen falscher Anschuldigung ein.
Dieses Verfahren wurde am 3. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt übernommen. Das gegen A____ geführte Strafverfahren wurde von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 26. November 2014
mangels Erhärtung eines eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts eingestellt.
Mit Verfügung vom 6. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
auch das gegen B____ geführte Strafverfahren mangels Beweises des (subjektiven)
Tatbestandes ein.
Gegen diese
Verfügung reichte A____ am 20. September 2019 Beschwerde ein und
beantragte, das Strafverfahren gegen B____ sei nicht einzustellen und die
Einstellungsverfügung daher unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Die
Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. September
2019 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von A____.
Der Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig
(§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen.
Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104
StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO,
soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 105 N 18). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin
durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen
tangiert, da das von ihr angezeigte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden
sein soll. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die
Beschwerdeschrift vom 20. September 2019 ist im Übrigen form- und
fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft führt aus, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung
eine objektiv falsche Tatsachenbehauptung gegenüber einer oder einem
Nichtschuldigen verlange. Als «nicht schuldig» gelte, wer wegen erwiesener
Unschuld freigesprochen, oder dessen Strafverfahren mit derselben Begründung oder
mangels Beweises des subjektiven Tatbestandes eingestellt worden sei. Die
Einstellung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens sei
jedoch nicht aufgrund «erwiesener Unschuld» erfolgt, sondern weil man ihr die
behauptete einfache Körperverletzung nicht mit «hinreichender Sicherheit» habe
nachweisen können. Vor diesem Hintergrund könne dem Beschwerdegegner eine
Falschbezichtigung wider besseres Wissen nicht nachgewiesen werden. Das
Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung habe deshalb
eingestellt werden müssen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass diese Schlussfolgerung der
Staatsanwaltschaft falsch sei. Ansonsten könne man jemanden ohne Grund einer
Straftat bezichtigten und müsste nur darauf warten, dass dieses Verfahren
eingestellt werde. Die fälschlich beschuldigte Person wäre dann nicht «nicht
schuldig» im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und hätte keine Möglichkeit, sich
gegen die falsche Anschuldigung zu wehren. Das gegen die Beschwerdeführerin
geführte Verfahren sei nicht eingestellt worden, weil der subjektive, sondern
Dispositiv
der objektive Tatbestand nicht erfüllt gewesen sei. Demnach hätte logischerweise
auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt gewesen sein können. Deshalb müsse
die Beschwerdeführerin als «nicht schuldig» im Sinne von Art. 303
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gelten. Die
Beschwerdeführerin besteht darauf, dass die Anzeige des Beschwerdegegners wider
besseres Wissen erfolgt sei. Dieser habe mit seiner Anzeige verschiedene Fotos
eingereicht und behauptet, dass diese zwischen Juli und Oktober 2013
aufgenommen worden seien und dass sie die dem gemeinsamen Sohn C____ von der
Beschwerdeführerin zugefügten Verletzungen zeigten. Der Beschwerdegegner habe
jedoch zu Protokoll gegeben, dass der gemeinsame Sohn während dieser Zeit nicht
bei ihm zu Besuch gewesen sei. Deshalb könnten die Fotos nicht aus dieser Zeit
stammen. Zudem habe das in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten
ergeben, dass die vom Beschwerdegegner mit der Anzeige eingereichten Fotos von
einem jüngeren Kind stammten. Daher sei erwiesen, dass der Beschwerdegegner
wusste, dass die von ihm zusammen mit der Anzeige eingereichten Fotos nicht in
jener Zeitspanne aufgenommen worden sein konnten, in welcher die
Beschwerdeführerin das Kind misshandelt haben soll.
3.
3.1 Strittig
ist vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner
geführte Verfahren zurecht eingestellt hat. Gemäss Art. 319 Abs. 1
StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,
SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319
in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in
dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht
Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen.
Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im
strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft
hat das Verfahren jedoch nicht nur dann einzustellen, wenn eine Verurteilung
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90). Das Prinzip «in dubio pro duriore» verlangt lediglich,
dass das Verfahren im Zweifelsfall fortgesetzt wird (BGE 138 IV 86
E. 4.1.1 S. 90). Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.;
BGE 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten
eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt
sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine
Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2 S. 91).
3.2 Fraglich
ist somit, ob eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung gemäss
Art. 303 Ziff. 1 StGB mindestens so wahrscheinlich ist wie ein
Freispruch. Eine falsche Anschuldigung begeht namentlich, wer einen
Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder
eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.
Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat
nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare
Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld
– vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder
Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170
E. 2.1 S. 176, 72 IV 74 E. 1 S. 75). Ein früheres Urteil
oder ein Einstellungsbeschluss bindet den Richter, der im neuen Verfahren über
die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit,
als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person
aussprechen (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176). Der subjektive Tatbestand
erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln
wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise
falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr positive Kenntnis um
die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung haben. Erforderlich ist somit
dolus directus. Eventualvorsatz genügt demgegenüber nicht (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2018, Art. 303 StGB N 10 und 27, mit Hinweis; BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176, mit Hinweisen; AGE BES.2018.36 vom
17. April 2018 E. 3.2.1, BES.2018.15 vom 17. April 2018
E. 3.2.1). Wer gegen eine Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich
dadurch nicht gleich wegen falscher Anschuldigung strafbar, wenn das aufgrund
der Anzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wird (AGE BES.2018.36 vom
17. April 2018 E. 3.2.1, BES.2018.15 vom 17. April 2018
E. 3.2.1).
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der Problematik, ob die Beschwerdeführerin als
«nicht schuldig» im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu gelten hat,
muss folgendes beachtet werden. Der Beschwerdegegner warf der
Beschwerdeführerin vor, den gemeinsamen Sohn C____ mehrfach geschlagen und
misshandelt sowie ihre Fürsorge- und Erziehungspflichten verletzt zu haben.
Dieser Strafvorwurf wurde von der Staatsanwaltschaft nicht weiterverfolgt, und
das entsprechende Verfahren am 26. November 2014 eingestellt, da die
behauptete einfache Körperverletzung der Beschwerdeführerin nicht mit
hinreichender Sicherheit habe nachgewiesen werden können. Der
Einstellungsentscheid macht jedoch keine Angaben hinsichtlich Schuld oder
Nichtschuld der Beschwerdeführerin. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin im
Rechtssinne um eine «nicht schuldige» Person handelt, steht somit nicht fest.
Die eingeholten Gutachten lassen es zwar als wahrscheinlich erscheinen, aber einen
positiven Beweis, dass die Beschwerdeführerin nicht die Verursacherin der
fotografierten Verletzungen war, erbringen sie nicht bzw. können sie nicht
erbringen (vgl. E. 3.3.2.).
3.3.2 Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer mit direktem
Vorsatz handelte, ob er also positive Kenntnis um die Unwahrheit der
vorgebrachten Bezichtigung hatte, sind die nachstehenden Punkte zu
berücksichtigen. Sowohl die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin als
auch diejenige gegen den Beschwerdegegner müssen vor dem Hintergrund einer
konfliktuösen Elternbeziehung gesehen werden. Im Jahr 2013 hat die
Beschwerdeführerin – damals als alleinige Inhaberin des Sorgerechts für den
gemeinsamen Sohn C____ – dem Beschwerdegegner mehrmals verweigert, seinen Sohn
zu sehen (act. 4, S. 34 Zeile 71 f., S. 35 Zeile
90–97, S. 44 Zeile 68–88, 99–104). Der Beschwerdegegner wiederum hat
zeitweise keinen Unterhalt bezahlt (act. 4, S. 35 Zeile 87–94),
infolgedessen die Beschwerdeführerin, noch vor der Strafanzeige des
Beschwerdegegners, vor Zivilgericht ein Unterhaltsverfahren einleitete
(act. 4, S. 39 Zeile 283–290). Die Umstände der Anzeige gegen
die Beschwerdeführerin und insbesondere das Aussageverhalten des
Beschwerdegegners enthalten somit einige Hinweise darauf, dass der
Beschwerdegegner die Anzeige zwecks Erreichen einer besseren
familienrechtlichen Position oder gar aus Rache eingereicht haben könnte.
Bezüglich der
vom Beschwerdegegner mit der Strafanzeige eingereichten Fotos ist zu beachten,
dass diese mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise nicht im von ihm
angegebenen Zeitraum aufgenommen worden sind. Der Beschwerdegegner brachte vor,
er habe zwischen Juni und November 2013 immer wieder Verletzungen festgestellt
und fotografiert (act. 4, S. 24). Die eingereichten Fotos seien im
Oktober und November 2013 aufgenommen worden (act. 4, S. 34,
Zeile 57 f.). Gemäss dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten
könne das Alter des abgebildeten Kindes nicht abgeschätzt werden (act. 4,
S. 69). Unter der Annahme, dass es sich bei dem abgebildeten Knaben um C____
handle, scheine dieser aber deutlich jünger zu sein als zum Zeitpunkt der
rechtsmedizinischen Begutachtung am 7. Dezember 2013 (act. 4
S. 67, 69). Es ist deshalb zu vermuten, dass der Beschwerdegegner Kenntnis
davon hatte, dass zumindest einige der auf den eingereichten Fotos zu sehenden
Verletzungen nicht in dem von ihm in der Strafanzeige angegebenen Zeitraum
entstanden sein konnten. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass
der Beschwerdegegner mit Sicherheit wusste, dass die fraglichen Verletzungen
nicht von der Beschwerdeführerin stammten.
In Bezug auf die
Verletzungen von C____ wurde in der Stellungnahme anlässlich der
rechtsmedizinischen Begutachtung am 7. Dezember 2013 festgehalten, dass
«weder die frischen Verletzungen noch die Anordnung der Hautnarben am Körper
[…] für eine Fremdbeibringung» sprechen (act. 4, S. 30). Im
Ergänzungsgutachten wird hinsichtlich der eingereichten Fotos ausgeführt, dass
gewisse Verletzungen sowohl fremd- als auch selbstbeigebracht sein könnten
(act. 4, S. 69). Bei anderen Verletzungen seien aber keine
Anhaltspunkte auf eine Fremdeinwirkung feststellbar (act. 4, S. 69).
Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten und nicht ihr
zuzuschreibenden Entstehungsmechanismen seien prinzipiell geeignet, die auf den
Fotos abgebildeten Verletzungen zu verursachen (act. 4,
S. 69 f.). Es scheint somit unwahrscheinlich, dass die Verletzungen
dem Kind durch die Beschwerdeführerin beigebracht wurden, allerdings war dies
für den bei den Vorfällen nicht anwesenden Beschwerdegegner als medizinischen
Laien nicht ohne weiteres feststellbar.
Hinsichtlich der
Frage, ob der Beschwerdegegner sicher wusste, dass die Beschwerdeführerin das
Kind nicht misshandelte, liegen somit nur die aufgeführten Indizien vor, welche
die Anforderung an den Nachweis eines dolus directus jedoch mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen vermögen.
3.3.3 Unter
diesen gegebenen und objektiv feststellbaren Umständen kann der Beweis, der
Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin mit seiner Anzeige wider besseres
Wissen im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB falsch beschuldigt, mit
grosser Wahrscheinlichkeit vor einem Sachgericht nicht erbracht werden. Es ist
nicht ersichtlich, welche weiteren Erhebungen durch die Staatsanwaltschaft
einen diesbezüglichen Beweis heute noch erbringen könnten. Die
Beschwerdeführerin nennt auch keine solchen. Allenfalls in Frage gekommen wäre
eine Anschuldigung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StPO
N 38). Dieser Tatbestand wird aber nur auf Antrag verfolgt und selbst wenn
die Anzeige vom 15. August 2014 (act. 4, S. 20) in einen solchen
Antrag umgedeutet würde, wäre er nicht mehr innert der dreimonatigen
Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB erfolgt, da die Beschwerdeführerin
spätestens in ihrer eigenen Einvernahme vom 26. Februar 2014 Kenntnis von
den Anschuldigungen des Beschwerdegegners erhielt (act. 4,
S. 42 ff.).
3.4 Der
Beschwerdegegner würde somit bei Fortführung des Verfahrens vor Gericht
höchstwahrscheinlich freigesprochen. Die Einstellungsverfügung ist daher nicht
zu beanstanden.
4.
Folglich ist die
Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten
mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.