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Entscheid

BES.2019.209

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

23. November 2021Deutsch4 min

361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.209

ENTSCHEID

vom 23.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Jugendanwaltschaft vom 18. September und vom 23. September 2019

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche

Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie

Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Das

Einzelgericht zieht in Erwägung:

dass die Jugendanwaltschaft gegenüber A____

(Beschwerdeführerin) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der

Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel

die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme (Verfügung

vom 18. September 2019) sowie die DNA-Analyse (Verfügung vom 23. September

2019) anordnete,

dass die Beschwerdeführerin gegen die

entsprechenden Verfügungen am 20. September bzw. 14. Oktober 2019 beim

Appellationsgericht form- und fristgerecht Beschwerde erhob,

dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit

Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur Rechtskraft der drei die

Klima-Aktionstage betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert

wurde,

dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die

Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020,

1B_286/2020 und 1B_287/2020 vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der

Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020),

dass die Sistierung mit Verfügung vom 13. Oktober

Sachverhalt

2021 aufgehoben wurde,

dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit

mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts des Kantons [...] vom 30. Oktober

2020 von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den

Klima-Aktionstagen freigesprochen wurde,

dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen

Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c der

Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR

361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 261 N 6),

dass gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des

DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch das DNA-Profil zu löschen ist

(die diesem zugrundeliegende Probe gemäss Art. 9 Abs. 2 des

DNA-Profil-Gesetzes),

dass das Rechtsschutzinteresse der

Beschwerdeführerin damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,

dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache,

dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die ergriffenen

Zwangsmassnahmen nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig gewesen seien (vgl.

dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020,

1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22.

April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselben bei sorgfältiger Prüfung der

sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der

friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erwiesen (BGer 1B_285/2020

vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April

2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine

Kostenauflage zu verzichten ist,

dass der Vertreter der Beschwerdeführerin, [...] ,

Erwägungen

mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 gebeten wurde, für seine Bemühungen in allen

von ihm im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren

(BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19,

22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine

gesamthafte Honorarnote einzureichen,

dass die erbetene Honorarnote am 16. November 2021

beim Appellationsgericht einging und ohne weiteres genehmigt werden kann, wobei

für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen wird,

und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit

abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

[...] wird für seine Bemühungen in allen von ihm im Zusammenhang mit den

Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163,

166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31,

32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Parteientschädigung

in Höhe von CHF 9’271.30 (inklusive Aus­lagen und Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.