BES.2019.209
Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
23. November 2021Deutsch4 min
361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.209
ENTSCHEID
vom 23.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Jugendanwaltschaft vom 18. September und vom 23. September 2019
betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche
Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie
Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung:
dass die Jugendanwaltschaft gegenüber A____
(Beschwerdeführerin) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der
Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel
die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme (Verfügung
vom 18. September 2019) sowie die DNA-Analyse (Verfügung vom 23. September
2019) anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen die
entsprechenden Verfügungen am 20. September bzw. 14. Oktober 2019 beim
Appellationsgericht form- und fristgerecht Beschwerde erhob,
dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit
Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur Rechtskraft der drei die
Klima-Aktionstage betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert
wurde,
dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die
Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020,
1B_286/2020 und 1B_287/2020 vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der
Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020),
dass die Sistierung mit Verfügung vom 13. Oktober
Sachverhalt
2021 aufgehoben wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit
mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts des Kantons [...] vom 30. Oktober
2020 von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den
Klima-Aktionstagen freigesprochen wurde,
dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen
Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c der
Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR
361.3) zu vernichten bzw. zu löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 261 N 6),
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des
DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) darüber hinaus auch das DNA-Profil zu löschen ist
(die diesem zugrundeliegende Probe gemäss Art. 9 Abs. 2 des
DNA-Profil-Gesetzes),
dass das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache,
dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die ergriffenen
Zwangsmassnahmen nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig gewesen seien (vgl.
dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020,
1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22.
April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselben bei sorgfältiger Prüfung der
sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der
friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erwiesen (BGer 1B_285/2020
vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April
2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine
Kostenauflage zu verzichten ist,
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin, [...] ,
Erwägungen
mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 gebeten wurde, für seine Bemühungen in allen
von ihm im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren
(BES.2019.147-157, 161-163, 166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19,
22, 24, 26, 27, 29, 31, 32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine
gesamthafte Honorarnote einzureichen,
dass die erbetene Honorarnote am 16. November 2021
beim Appellationsgericht einging und ohne weiteres genehmigt werden kann, wobei
für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen wird,
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
[...] wird für seine Bemühungen in allen von ihm im Zusammenhang mit den
Klima-Aktionstagen vertretenen Beschwerdeverfahren (BES.2019.147-157, 161-163,
166, 168, 171, 193, 209, BES.2020.11, 15, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 29, 31,
32-36, 40-43, 45-47, 49-53, 58, 59, 61, 121) eine gesamthafte Parteientschädigung
in Höhe von CHF 9’271.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.