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Entscheid

BES.2019.212

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

23. November 2021Deutsch3 min

E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.212

ENTSCHEID

vom 23.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 26. September 2019

betreffend Befehl für

Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

Das

Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass A____ (Beschwerdeführer) im Anschluss an die

Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage)

vom 8. Juli 2019 in Basel erkennungsdienstlich erfasst wurde,

dass er gegen die entsprechende Verfügung vom 26.

September 2019 am nächsten Tag beim Appellationsgericht form- und fristgerecht

Beschwerde erhob,

dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit

Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage

betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,

dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die

Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020,

1B_286/2020 und 1B_287/2020 vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der

Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020),

dass die Sistierung mit Verfügung vom 13. Oktober

2021 aufgehoben wurde,

dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit

rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts des Kantons [...] vom 30. Oktober

2020 von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den

Klima-Aktionstagen freigesprochen wurde,

dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen

Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c der

Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR

361.3) ohnehin zu vernichten bzw. löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 261 N 6),

dass das Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,

dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache,

dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die

erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig

gewesen sei (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.,

1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020

vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselbe bei sorgfältiger Prüfung

der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der

friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erweise (BGer 1B_285/2020 vom

22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021

Sachverhalt

E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine

Kostenauflage zu verzichten ist,

und erkennt:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Erwägungen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.