BES.2019.212
Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
23. November 2021Deutsch3 min
E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.212
ENTSCHEID
vom 23.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 26. September 2019
betreffend Befehl für
Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass A____ (Beschwerdeführer) im Anschluss an die
Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage)
vom 8. Juli 2019 in Basel erkennungsdienstlich erfasst wurde,
dass er gegen die entsprechende Verfügung vom 26.
September 2019 am nächsten Tag beim Appellationsgericht form- und fristgerecht
Beschwerde erhob,
dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit
Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage
betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,
dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die
Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020,
1B_286/2020 und 1B_287/2020 vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der
Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020),
dass die Sistierung mit Verfügung vom 13. Oktober
2021 aufgehoben wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit
rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts des Kantons [...] vom 30. Oktober
2020 von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den
Klima-Aktionstagen freigesprochen wurde,
dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen
Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c der
Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR
361.3) ohnehin zu vernichten bzw. löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 261 N 6),
dass das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache,
dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die
erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig
gewesen sei (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.,
1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020
vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselbe bei sorgfältiger Prüfung
der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der
friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erweise (BGer 1B_285/2020 vom
22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021
Sachverhalt
E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine
Kostenauflage zu verzichten ist,
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Erwägungen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.