BES.2019.215
Erlass der Verfahrenskosten
22. September 2020Deutsch4 min
(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft – die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.215
BES.2019.241
ENTSCHEID
vom 22.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Kostenauflage gemäss Entscheid
des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2020 (BES.2019.215 und BES.2019.241)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2020 wurden die Beschwerden von A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft – die
Ankündigung der Einstellung des Strafverfahrens (BES.2019.215) und die
Einstellungsverfügung (BES.2019.241) – abgewiesen. Es wurden ihm
Verfahrenskosten von CHF 800.– auferlegt, die am 4. März 2020 in Rechnung
gestellt und am 24. Juni 2020 angemahnt wurden. Bezüglich dieser
Verfahrenskosten stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. August 2020
ein Erlassgesuch, das er mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
begründet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung
die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der
Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale
Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle
Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2016.84 vom 8. April 2019). Damit ist zur Behandlung
des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1
Art.
425.
StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese
müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage
als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person
mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die
Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann.
Dem Gericht kommt ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2
Der
Gesuchsteller legte seinem Gesuch eine Abrechnung der Sozialhilfe vom 5. Juni
2020.
bei. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller aktuell
mittellos ist. Die langandauernde Fürsorgeabhängigkeit des Gesuchstellers mit
Jahrgang 1967 lässt eine massgebliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht als absehbar erscheinen. Damit ist die dauernde Mittellosigkeit
des Gesuchstellers anzunehmen und ihm die Forderung in Anwendung der
wiedergegebenen Grundsätze zu erlassen.
2.3
Der
Erlass erfolgt jedoch gestützt auf Art. 425 StPO und entgegen dem Gesuchsteller
nicht als Ausfluss des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Die
unentgeltliche Rechtspflege entbindet in strafrechtlichen Angelegenheiten nur
von der Entrichtung von Kostenvorschüssen, und auch dann nur, wenn keine
Aussichtslosigkeit besteht. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht
gegeben. Der Gesuchsteller kann sich vorliegend somit nicht auf ein Recht aus
unentgeltlicher Rechtspflege berufen.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten der
Beschwerdeverfahren BES.2019.215 und BES.2019.241 gutzuheissen ist. Das
Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs vom 4. August
2020.
werden die dem Gesuchsteller mit Entscheid des Appellationsgerichts vom
23.
Januar 2020 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 800.– erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Luca Wieland
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.