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Entscheid

BES.2019.215

Erlass der Verfahrenskosten

22. September 2020Deutsch4 min

(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft – die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.215

BES.2019.241

ENTSCHEID

vom 22.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

Kostenauflage gemäss Entscheid

des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2020 (BES.2019.215 und BES.2019.241)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

des Appellationsgerichts vom 23. Januar 2020 wurden die Beschwerden von A____

(nachfolgend: Gesuchsteller) gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft – die

Ankündigung der Einstellung des Strafverfahrens (BES.2019.215) und die

Einstellungsverfügung (BES.2019.241) – abgewiesen. Es wurden ihm

Verfahrenskosten von CHF 800.– auferlegt, die am 4. März 2020 in Rechnung

gestellt und am 24. Juni 2020 angemahnt wurden. Bezüglich dieser

Verfahrenskosten stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. August 2020

ein Erlassgesuch, das er mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

begründet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung

die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der

Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale

Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle

Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE SB.2016.84 vom 8. April 2019). Damit ist zur Behandlung

des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Art.

425.

StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese

müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage

als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person

mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die

Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann.

Dem Gericht kommt ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2

Der

Gesuchsteller legte seinem Gesuch eine Abrechnung der Sozialhilfe vom 5. Juni

2020.

bei. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller aktuell

mittellos ist. Die langandauernde Fürsorgeabhängigkeit des Gesuchstellers mit

Jahrgang 1967 lässt eine massgebliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen

Verhältnisse nicht als absehbar erscheinen. Damit ist die dauernde Mittellosigkeit

des Gesuchstellers anzunehmen und ihm die Forderung in Anwendung der

wiedergegebenen Grundsätze zu erlassen.

2.3

Der

Erlass erfolgt jedoch gestützt auf Art. 425 StPO und entgegen dem Gesuchsteller

nicht als Ausfluss des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Die

unentgeltliche Rechtspflege entbindet in strafrechtlichen Angelegenheiten nur

von der Entrichtung von Kostenvorschüssen, und auch dann nur, wenn keine

Aussichtslosigkeit besteht. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht

gegeben. Der Gesuchsteller kann sich vorliegend somit nicht auf ein Recht aus

unentgeltlicher Rechtspflege berufen.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten der

Beschwerdeverfahren BES.2019.215 und BES.2019.241 gutzuheissen ist. Das

Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs vom 4. August

2020.

werden die dem Gesuchsteller mit Entscheid des Appellationsgerichts vom

23.

Januar 2020 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 800.– erlassen.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Luca Wieland

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.