BES.2019.216
Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
23. November 2021Deutsch9 min
Sachbeschädigung, Diensterschwerung und Hinderung einer Amtshandlung (begangen anlässlich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.216
ENTSCHEID
vom 23.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 23. September 2019
betreffend Befehl für
Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung, Diensterschwerung und Hinderung einer Amtshandlung (begangen anlässlich
der Klima-Aktionstage [«Collective Climate Justice»-Tage] am 8. Juli 2019 in
Basel). Mit Verfügung vom 23. September 2019 ordnete sie die
erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an, welche im Anschluss
an eine gleichentags erfolgte Einvernahme vollzogen wurde. Begründet wurde die
angeordnete Zwangsmassnahme mit der Sachverhaltsabklärung in vorliegender Sache
beziehungsweise mit der Sachdienlichkeit für allfällige spätere Verfahren.
Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____ persönlich eingereichte
Beschwerde vom 15. Juli 2019, mit welcher der Beschwerdeführer um Aufhebung der
streitgegenständlichen Verfügung und sinngemäss um sofortige Löschung der durch
die erkennungsdienstliche Erfassung erlangten Daten ersucht. Die
Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, es sei
auf die Beschwerde mangels Begründung und Form nicht einzutreten, eventualiter
sei die Beschwerde abzuweisen (unter o/e-Kostenfolge). Auf die Einholung einer
Replik (des Beschwerdeführers) wurde verzichtet.
Da die Staats-
und die Jugendanwaltschaft bezüglich der Klima-Aktionstage dutzende beinahe
gleichlautende Verfügungen (gegen welche allesamt Beschwerde erhoben worden
ist) erliessen, hat die damalige Verfahrensleiterin «lediglich» drei Fälle
(BES.2019.150, 152, 161) im Sinne von «Pilot-Fällen» weitergeführt und
vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur
Rechtskraft dieser drei Fälle sistiert. Nachdem das Bundesgericht die
Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020,
1B_286/2020 und 1B_287/2020 vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der
Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020), hat der
nunmehr zuständige Verfahrensleiter (die bisher zuständige Appellationsgerichtspräsidentin
trat in der Zwischenzeit ihre Pension an) die Sistierung mit Verfügung vom 13.
Oktober 2021 aufgehoben, sodass das vorliegende Verfahren weitergeführt werden
kann.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Jugendanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 39 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die
Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess
nach Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der
Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2
Der
2002.
geborene Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38
Abs. 1 lit. a JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert.
Er ist überdies durch die angeordnete bzw. bereits vollzogene Zwangsmassnahme
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert
ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die
Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien
erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche
Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art.
13.
Abs. 2 BV bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR
0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268).
Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den
Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1
S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).
2.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann
gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der Aufklärung
der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch
künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von
einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche
Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die
Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und
1.4
S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
3.
3.1
Anlässlich
der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) umstellten am 8. Juli
2019.
kurz nach 06.00 Uhr morgens, diverse Personen die [...]-Gebäude bei der [...].
Sie brachten rund um die Liegenschaften mit Kohlestücken Parolen an, klebten
Überwachungskameras ab und blockierten – teilweise mit Holzbarrikaden und
Kohlehaufen – die Eingänge. Nachdem die [...] Strafantrag wegen
Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gestellt hatte, mahnte die
Kantonspolizei die Aktivisten zwischen 14.00 Uhr und 14.05 Uhr ab. Es wurde
ihnen Zeit gegeben, sich bis um 14.15 Uhr von der Örtlichkeit zu entfernen.
Nach dieser Abmahnung verliessen mehrere Beteiligte das Areal. Diese Personen
wurden durch die Polizei nicht kontrolliert und dementsprechend wurde auch kein
Verfahren gegen sie eröffnet.
3.2
Um
14.15
Uhr wurden die auf dem Privatareal der [...] verbliebenen Aktivisten
durch die Polizei «eingekesselt». Sie erhielten die Möglichkeit, sich
kontrollieren zu lassen, ihre Personalien anzugeben und anschliessend die
Örtlichkeit zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machten diverse Personen
Gebrauch. Nichtsdestotrotz verblieben einige Aktivisten – unter anderem der
Beschwerdeführer – an Ort und Stelle und veranstalteten weiterhin eine Sitzblockade.
Diesen Personen wurde in der Folge mitgeteilt, dass sie sich nunmehr auch wegen
«Diensterschwerung» und allenfalls «Hinderung einer Amtshandlung» schuldig
machen würden. Da sie sich nicht entfernten, wurden sie durch die Polizei
weggetragen und in der Folge in die «zentrale Gefangenensammelstelle (GESA)
Waaghof» verbracht. Die jugendlichen Aktivisten – somit auch der
Beschwerdeführer – wurden prioritär behandelt und nach Abklärung der
Personalien und der Verständigung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aus
der Kontrolle entlassen.
3.3
Das
Strafgericht Basel-Stadt hat – wie sich aus der eingeholten amtlichen
Erkundigung ergibt – alle erwachsenen Teilnehmer von sämtlichen gegen sie
erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen
bzw. hat die Verfahren in den Anklagepunkten des Hausfriedensbruchs, der Diensterschwerung
und der Hinderung einer Amtshandlung eingestellt. Insofern kann zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen werden (vgl. dazu BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai
2018.
E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5 e contrario), weshalb
die Beschwerde von A____ nur schon deshalb gutzuheissen ist.
4.
4.1
Dazu
kommt, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass
die erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur Aufklärung der Anlasstaten
notwendig sei (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1
f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020,
1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.). Hinsichtlich allfälliger
weiterer Delikte erscheine im konkreten Kontext zudem bereits fraglich, ob die
den Beteiligten vorgeworfenen Delikte die notwendige Schwere aufweisen würden
(vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1, 1B_286/2020,
1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22.
April 2021 E. 4.4). Darüber hinaus bestünden – auch wenn einer der
Beschwerdeführer in den Pilotfällen wegen Landfriedensbruchs vorbestraft war
und eigens für die zur Diskussion stehenden Ereignisse nach Basel reiste – auch
keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte, aufgrund welcher die angeordneten
Zwangsmassnahmen erforderlich wären, um das im öffentlichen Interesse liegende
Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von künftigen Straftaten einer gewissen
Schwere zu erreichen (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.2
ff.). Die Massnahmen erwiesen sich bei sorgfältiger Prüfung der sich
entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der
friedlichen Grundstimmung jedenfalls nicht als zumutbar (BGer 1B_285/2020
vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April
2021.
E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4).
4.2
Obwohl
A____ gemäss Auskunft der Jugendanwaltschaft [...] bei ihr wegen «Erwerb,
Besitz und Konsum von Cannabis» sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung
verzeichnet ist, muss selbiges selbstredend auch für ihn gelten.
5.
Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 23. September 2019 aufzuheben.
Die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen
Erfassung gewonnen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten und die entsprechenden
Einträge im automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) zu
löschen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428
Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist dem anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdeführer keine auszurichten. Bei diesem Ergebnis braucht nicht darauf
eingegangen zu werden, ob die Beschwerde rechtsgenüglich begründet bzw.
formgerecht eingereicht wurde (Rechtsbegehren Ziff. 1 der
Jugendanwaltschaft).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 23. September 2019 aufgehoben und die Jugendanwaltschaft
angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des
Beschwerdeführers zu vernichten und die entsprechenden Einträge im AFIS zu löschen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.