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Entscheid

BES.2019.22

Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 18. Mai 2018 betreffend Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB

1. September 2020Deutsch29 min

tragfähige ambulante Therapie im Sinne der Weisung konnte in der Folge nicht installiert

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2019.22

ENTSCHEID

vom 1. September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. phil.

und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

c/o Interkantonale Strafanstalt

Bostadel,

Postfach 38, 6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegnerin 1

Straf- und Massnahmevollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 2

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Strafgerichts

vom 1. Februar 2019

betreffend Anordnung einer

Verwahrung

gemäss Art. 62c Abs. 4 und Art.

64 Abs. 1 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 22. September 2004 der versuchten

vorsätzlichen Tötung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der

einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu

einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt. Vollzugsbegleitend wurde eine

Massnahme gemäss Art. 43 (Massnahmen am geistig Abnormen) der damaligen

Bestimmungen des Strafgesetzbuches (aStG, SR 311.0) angeordnet. Im

November 2006 wurde er aus dem Strafvollzug bedingt entlassen, wobei ihm

für die verbleibende Reststrafe von 625 Tagen eine Probezeit von 3 Jahren

auferlegt worden war. Ebenso erging die Weisung, sich für 2 Jahre einer

deliktszentrierten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Eine

tragfähige ambulante Therapie im Sinne der Weisung konnte in der Folge nicht installiert

werden. Am 11. April 2008 – und damit innerhalb der laufenden Probezeit

nach Entlassung aus dem Strafvollzug – wurde A____ wegen des Verdachts auf

Begehung eines Gewaltdelikts festgenommen. Mit Urteil des Strafgerichts vom 24.

April 2009 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Tätlichkeiten,

des geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,

SR 812.121) schuldig erklärt und unter Einbezug der für vollziehbar erklärten

Reststrafe von 625 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren, unter

Einrechnung der ausgestandenen Haft, verurteilt. Der Vollzug der angeordneten

Gesamtfreiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische

Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3, 57 Abs. 2, 59 Abs. 1 und 89

Abs. 7 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet. Mit Beschluss des

Strafgerichts vom 3. Juli 2013 wurde die stationäre Massnahme um weitere 5

Jahre verlängert.

Mit Entscheid des

Straf- und Massnahmevollzugs (SMV) vom 18. Mai 2018 wurde die Aufhebung der

stationären Massnahme per 4. Juli 2018 verfügt und gleichentags beim

Strafgericht Antrag auf Anordnung der nachträglichen Verwahrung gemäss

Art. 62c Abs. 4 und 64 Abs. 1 StGB gestellt. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. Mai 2018 wurde A____ in Sicherheitshaft gesetzt.

Mit Beschluss

des Strafgerichts vom 1. Februar 2019 wurde der Antrag des SMV auf Anordnung der

Erwägungen

nachträglichen Verwahrung gutgeheissen.

Gegen diesen

Beschluss hat A____ mit Eingabe vom 20. Februar 2019 Beschwerde erhoben. Er

lässt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die

Rückweisung der Streitsache an den SMV beantragen. Eventualiter sei anstelle

der Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB

resp. eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB anzuordnen. Dies

alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des SMV, wobei dem Beschwerdeführer die

amtliche Verteidigung mit dem unterzeichnenden Advokaten zu bewilligen sei. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er die Gewährung eines Replikrechts auf eine

Vernehmlassung oder Stellungnahme des SMV oder des Strafgerichts sowie die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht beantragt.

Da der

Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]), befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2019

im Verwahrungsvollzug, nachdem er für die gesamte Dauer des erstinstanzlichen

Verfahrens in Sicherheitshaft war.

Mit

Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 hat das Strafgerichtspräsidium die

Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit

Stellungnahme vom 7. März 2019 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der

Beschwerde beantragt.

Mit

Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 ist dem Beschwerdeführer die amtliche

Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt und sind der Beschwerdeführer und sein

Verteidiger, der SMV und die Staatsanwaltschaft zu Verhandlung am

25.

Oktober 2019 geladen worden. Dem Beschwerdeführer ist zudem mitgeteilt

worden, er könne das Replikrecht an der Verhandlung ausüben. Das

Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft ist mit Instruktionsverfügung vom

19.

August 2019 abgewiesen worden.

Nach

Durchführung der mündlichen Verhandlung ist das Beschwerdeverfahren mit Instruktionsverfügung

vom 25. Oktober 2019 sistiert worden «…bis zur Rückmeldung des SMV, ob und wann

es möglich ist, dem Beschwerdeführer mittels eines zeitlich begrenzten

stationären Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt (JVA) […] das Kennenlernen

einer auf seine spezifische und aktuelle Problematik fokussierten Therapie

(z.B. dialektisch-behaviorale Therapie [DBT]) mit der damit verbundenen

konkreten Tagesstruktur zu ermöglichen…». Mit der Verfügung ist zudem

festgelegt worden, dass im Falle der Realisierbarkeit eines solchen Settings

die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur schriftlichen Rückmeldung des

Beschwerdeführers und der JVA […] bzw. des SMV, ob ein Eintritt im Rahmen einer

therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB erwünscht bzw. möglich ist,

Dispositiv

verlängert wird. Verfügt worden ist auch die schriftliche Weiterführung des

Beschwerdeverfahrens nach Aufhebung der Sistierung. Der Inhalt dieser Instruktionsverfügung

entspricht dem Resultat der mündlichen Verhandlung resp. haben der

Beschwerdeführer und sein amtlicher Verteidiger an der Verhandlung diesem

Vorgehen zugestimmt.

In der Folge hat

der SMV die JVA […] über den bisherigen Massnahmen- und Haftverlauf des

Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und um Schaffung eines Probesettings

gemäss Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2019 bzw. um Aufnahme des

Beschwerdeführers zur Durchführung eines entsprechenden Probesettings ersucht (Eingaben

SMV vom 28. Oktober und 11. November 2019 und 23. Januar 2020). Mit Eingabe vom

18. Februar 2020 hat der SMV dem Gericht das Antwortschreiben der JVA […] vom

11. Februar 2020 zugestellt. Die JVA […] teilt im genannten Schreiben mit, dass

nach ausführlicher Prüfung der erhaltenen Unterlagen eine Aufnahme im ersuchten

Sinne nicht in Aussicht gestellt werden könne. Probeweise Aufnahmen seien

augrund des damit verbundenen grossen Aufwandes nicht möglich und Klienten mit

einer gravierenden Suchtproblematik könnten wegen der Institutionsstrukturen

nicht behandelt werden.

Mit Eingabe vom

17. April 2020 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie an der

beantragten Abweisung der Beschwerde festhalte.

Mit Eingabe vom

21. April 2020 hat der SMV ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Eingabe vom

25. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer an der Beschwerde festgehalten sowie die

Durchführung einer (zweiten) mündlichen Verhandlung beantragen lassen. Der

Beschwerdeführer sei zeitnah zum Entscheid über die Beschwerdesache vom

zuständigen Spruchkörper persönlich anzuhören. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020

hat der Beschwerdeführer die Anträge begründen lassen.

Mit

Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2020 wurde den Parteien nebst anderem

mitgeteilt, dass die Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung nicht

vorgesehen sei.

Der vorliegende

Entscheid ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2019

und nach Eingang des Schreibens der JVA […] vom 11. Februar 2020 sowie

den darauffolgenden Parteieingaben in Zirkulation ergangen. Es wurden die

Vorakten beigezogen. Die JVA Bostadel hat mit Schreiben vom 25. März 2020

einen aktuellen Vollzugsbericht eingereicht.

Erwägungen

1.

Nachträgliche

gerichtliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. StPO ergehen in der Form von

Verfügungen oder Beschlüssen. Sie sind mit Beschwerde anfechtbar (BGE 141 IV 396 E. 4.7 S. 406 f.). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen

selbständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts über die Verwahrung bei

ernsthafter Rückfallgefahr im Moment des Aufhebungsentscheids gemäss Art. 62c

Abs. 4 StGB ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4

lit. e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100). Auf die rechtzeitig und

formgültig eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) wird

eingetreten. Das Beschwerdegericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit

voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer ersucht um die Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung.

Er sei zeitnah vor dem Entscheid (nochmals) persönlich anzuhören. Auch sei es

«aus Gründen der Menschenwürde unabdingbar, dass Richter, bevor sie den

betroffenen Menschen allenfalls für Jahre wegsperren, der zu beurteilenden

Person in die Augen schauen und ihr – als Subjekt eines sehr belastenden

Verfahrens – die allfällige Anordnung der Verwahrung persönlich eröffnen und

erklären».

2.2 Beschwerdeverfahren

sind grundsätzlich schriftliche Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Wesentlich

ist eine einfache und rasche Verfahrenserledigung. Zu Recht weist der

Beschwerdeführer aber auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_320/2016 vom 26.

Mai 2016 hin, mit welchem zusammengefasst höchstrichterlich erkannt wird, dass

das schriftliche Verfahren der Tragweite gewisser nachträglicher gerichtlicher

Entscheide aufgrund ihrer Eingriffsintensität für die betroffene Person unter

Umständen nicht gerecht wird. In diesen Fällen dränge sich die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung auf. Dazu gehöre beispielsweise die nachträgliche

gerichtliche Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB. Es gehe in diesen

Verfahren, nebst der hohen Eingriffsintensität, in erhöhtem Masse um die Person

des Betroffenen und dessen zukünftiges Verhalten. Auch im Rechtsmittelverfahren

stünden regelmässig Tatsachenfragen zur Prüfung und Beurteilung an. Ein

persönlicher Eindruck erscheine zentral (s. insbesondere E. 4.2).

Die mündliche

Eröffnung und kurze Begründung von Entscheiden in öffentlichen Verfahren (Art. 84

Abs. 1 StPO) dient der Schaffung von Transparenz und Legitimation (Arquint, in Niggli/Heer/Wiprächtiger,

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 84 N 4). Kann ein Urteil

nicht sofort gefällt werden, wird dieses an einer neu angesetzten

Hauptverhandlung eröffnet. Die Parteien können diesfalls auch auf eine

öffentliche Urteilsverkündung verzichten (vgl. Art. 84 Abs. 2 StPO).

2.3 Das

Beschwerdegericht hat am 25. Oktober 2020 eine mündliche Verhandlung

durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde an der Verhandlung zu seiner aktuellen

Situation im Verwahrungsvollzug, zu der von ihm bislang abgelehnten DBT sowie

zu seiner Meinung über den bisherigen Therapieverlauf und zu seinem Befinden

befragt. Er hat nebst anderem zum Ausdruck gebracht, dass er eine ambulante Suchttherapie

für die beste Lösung halte sowie seinen Unwillen darüber bekundet, in der SVA

[…] eine stationäre therapeutische Massnahme zu absolvieren. Vorbringen können

hat er auch seine Gedanken zur Verwahrung und die damit einhergehende Sorge,

deren Vollzug finde in einer anderen Einrichtung als der SVA Bostadel statt,

wenn er sich vorgängig auf eine erneute stationäre Therapie in der JVA […]

einlasse (Prot. HV S. 3 f.). Gleichzeitig hatten der SMV und der amtliche

Verteidiger die Gelegenheit sich zur Therapiefähigkeit und zum Therapiewillen

des Beschwerdeführers zu äussern (Prot. HV S. 3 f.). Aufgrund der im Verlauf

der Hauptverhandlung angebotenen und sodann angeordneten Sistierung des

Beschwerdeverfahrens – zur Abklärung eines allfälligen probeweisen Eintritts des

Beschwerdeführers für eine DBT in die SVA […] – haben die Parteien an der

Beschwerdeverhandlung ihre Plädoyers nicht gehalten. Den Parteien wurde allerdings

bereits an der Beschwerdeverhandlung mitgeteilt, dass im Falle der

Nichtdurchführbarkeit eines probeweisen Massnahmenantritts das laufende

Beschwerdeverfahren im schriftlichen Verfahren fortgeführt wird. Der

Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben diesem Vorgehen an der Verhandlung

zugestimmt (Prot. HV S. 5). Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2019

ist das Beschwerdeverfahren sistiert und zudem verfügt worden, dass das

Verfahren nach Aufhebung der Sistierung schriftlich weitergeführt wird.

2.4 An

der Verhandlung vom 25. Oktober 2019 hat das Gericht einen persönlichen

Eindruck vom Beschwerdeführer und seinen Anliegen erhalten. Damit sind die

höchstrichterlichen Vorgaben betreffend Verfahren über die nachträgliche

richterliche Anordnung einer Verwahrung bzw. sind deren Sinn und Zweck erfüllt

worden. Die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens

noch ausstehenden Plädoyers der Parteien sind – anders als der Gewinn eines

persönlichen Eindrucks vom Betroffenen – einem schriftlichen Verfahren ohne

weiteres zugänglich. Dementsprechend wurde allen Parteien nach Eingang der

Mitteilung der SVA […], der anvisierte probeweise Eintritt zur DBT sei nicht möglich,

nochmals Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zur Streitsache zu äussern. In

seiner Eingabe vom 19. Juni 2020 beschränkt sich der amtliche Verteidiger auf

rechtliche Ausführungen und skizziert die seiner Ansicht nach bestehende

Möglichkeit des Aufbaus einer engmaschigen therapeutischen Begleitung des

Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Massnahme. Dass sich beim

Beschwerdeführer wesentliche Veränderungen persönlicher Natur mit Einfluss auf

die Frage nach seiner Therapiefähigkeit und -willigkeit ergeben hätten,

behauptet er nicht. Damit erweist sich die Durchführung einer zweiten

mündlichen Verhandlung nicht als notwendig, zumal der vorliegende Entscheid mit

Ausnahme der amtierenden Gerichtsschreiberin mit derselben

Spruchkörperbesetzung ergeht (vgl. Art. 335 Abs. 2 StPO). Aus dem aus organisatorischen

Gründen notwendigen Wechsel der Gerichtsschreiberin ergibt sich kein Anspruch

auf Wiederholung der Hauptverhandlung (BGer 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E.

2.3.1). Dies hat auch für einen Wechsel der Gerichtsschreiberin nach

Durchführung der Hauptverhandlung zu gelten, da ebenfalls kein Anspruch darauf

besteht, dass die protokollführende Person die schriftliche Begründung verfasst

(Art. 80 Abs. 2 StPO; BGer 6B_904/2015 vom 27.05.2016 E. 2.4).

Dass das Gericht

dem Betroffenen bei der Urteilseröffnung «in die Augen schauen» soll, ist nicht

der Grund für die im Gesetz vorgesehene mündliche Urteilseröffnung. Der

Transparenz und der Zugänglichkeit des Entscheids wird mit dem schriftlichen

Entscheid, welcher in der Folge in anonymisierter Form auf der Internetseite

des Appellationsgerichts abrufbar sein wird, genüge getan.

Den Parteien

wurde im Übrigen die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens nach Aufhebung der

Sistierung auf schriftlichem Weg bereits am 25. Oktober 2019 mündlich und

schriftlich mitgeteilt. Dagegen hat der Beschwerdeführer nicht opponiert und

sogar sein Einverständnis damit an der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht.

Ob er damit ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, kann

aufgrund der vorgehenden Erwägungen offen gelassen werden.

Dem Antrag auf

Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung ist dem Gesagten nach nicht

stattzugeben.

3.

Der Beschwerdeführer

lässt zusammengefasst rügen, die Anordnung der nachträglichen gerichtlichen

Verwahrung sei nicht verhältnismässig. Bevor der SMV dem Strafgericht den

Antrag auf Anordnung einer Verwahrung unterbreitet habe, seien keine

Alternativszenarien ausserhalb der beiden Extrempositionen Verwahrung oder

bedingungslose Entlassung entwickelt oder erprobt worden. Die im Zusammenhang

mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wichtigen Vorabklärungen könnten im

gerichtlichen Verfahren nicht veranlasst, nachgeholt oder wirksam begleitet

werden. Es wäre Sache des SMV gewesen, dem Strafgericht den Antrag auf

Anordnung der Verwahrung erst dann zu unterbreiten, wenn neben dem «dauerhaften

Wegsperren» des Beschwerdeführers gar keine anderen Interventionsalternativen

ersichtlich seien. Die Vorinstanz hätte sich deshalb ernsthaft darüber Gedanken

machen müssen, ob realistische Alternativen ausserhalb stationärer

psychotherapeutischer Interventionen entwickelt werden können und welche

Betreuungsszenarien seitens des SMV konkret erprobt werden müssen, bevor die

Verwahrung angeordnet wird. Der Beschwerdeführer habe im Massnahmevollzug und

in der Sicherheitshaft – trotz der diagnostizierten dissozialen

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Merkmalen

(ICD-10: F61.0 [ICD-10 = Internationale statistische Klassifikation der

Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision]) – keinerlei problematisches

Verhalten gezeigt. Obwohl der Umgang mit Mitinsassen in Massnahmen- und

Strafvollzugsanstalten sehr konfliktträchtig sei, sei es seitens des

Beschwerdeführers nicht zu zwischenmenschlichen Konflikten oder gar

Gewaltanwendungen gekommen. Beim Beschwerdeführer sei auch eine

Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) diagnostiziert worden. Wie das

Anlassdelikt drastisch zeige, beeinträchtige die Kombination dieser beiden

Diagnosen die Impulskontrolle, die Wut und die Kränkbarkeit sowie die

Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die vom Sachverständigen

skizzierte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergebe sich hauptsächlich aus

der Kombination der beiden Diagnosen. Ohne Suchtproblematik seien die

Auswirkungen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht derart

gravierend, wie der reibungslose Vollzugsverlauf zeige. Hauptrisikofaktor für

zukünftige schwere Delinquenz begangen durch den Beschwerdeführer sei deshalb

der übermässige Alkoholkonsum gepaart mit konfliktträchtigen situativen

Faktoren wie Provokationen, Beleidigungen, tätlichen Auseinandersetzungen und

ähnliches. Da die Suchtproblematik einfacher zu behandeln sei als die

festgestellte Persönlichkeitsstörung, hätten seitens des Strafgerichts und vor

allem seitens des SMV tragfähige und belastbare ambulante Betreuungsszenarien

entwickelt und erprobt werden müssen, um der Rückfallgefahr des

Beschwerdeführers zu begegnen und um seine Kriminalprognose zu verbessern. Dabei

müsse das neue Setting klarerweise um ein Vielfaches verbindlicher und

belastbarer sein als das ambulante Setting zum Zeitpunkt des Anlassdelikts.

Vorgeschlagen werden von der Verteidigung «die Installation eines

Bewährungshelfers, der den Beschwerdeführer engmaschig überwacht, die

Errichtung einer verbindlichen Tagesstruktur in einer

Arbeitsintegrationsstätte, ein geregelter und kontrollierter Aufenthalt in

einer betreuten Wohnform, die Etablierung und Kontrolle einer

abstinenzerhaltenden Medikation mit unangemeldeten behördlichen

Alkoholabstinenzkontrollen, die enge Begleitung durch eine

forensisch-psychiatrisch geschulte Person mit einer Suchtberatung etc.».

Erforderlich für eine Verwahrung wäre eine qualifizierte Gefährlichkeit des

Beschwerdeführers, das heisse «die Wahrscheinlichkeit weiterer schwerwiegender

Straftaten, denen nicht mit flankierenden Massnahmen und Interventionen

begegnet werden kann». Im Fall des noch jungen Beschwerdeführers würden

Alternativen zur Verwahrung existieren. Diese seien zwar sicher «personal- und

kostenintensiv» und würden ein «echtes Engagement des Helfernetzes»

voraussetzen. Sie müssten aber zumindest erprobt werden. Der angefochtene

Beschluss verletze den zentralen Grundsatz der Verhältnismässigkeit im

Massnahmenrecht sowie den «ultima ratio»-Charakter einer Verwahrung.

4.

Die gerichtliche

Anordnung von Massnahmen nach den Art. 59 ff., 63 und 64 StGB setzen immer die

Begutachtung der betroffenen Person durch eine Fachperson voraus, welche sich

zu der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung, der Art und

Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und den Möglichkeiten des

Vollzugs der Massnahme zu äussern hat. Die gerichtlichen Anordnungen haben sich

auf das erstellte Gutachten abzustützen (Art. 56 Abs. 3 lit. a – c StGB).

Das Gericht darf

nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen einer Expertise abweichen

und muss diesfalls seine andere Auffassung begründen (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage,

Basel 2005, § 64 N 17 ff.). Das Beschwerdegericht stellt fest, dass der

Sachverständige, [...], [...] Klinik für Forensische Psychiatrie [...], im in

Hinsicht auf die beantragte Verwahrung vom Strafgericht in Auftrag gegebenen

Gutachten vom 31. Dezember 2018 (act. 809; nachfolgend: Gutachten) gestützt

auf eine ausführliche Darstellung der Biographie und der Straftaten des

Beschwerdeführers, einer eingehenden Auseinandersetzung mit früheren

psychiatrischen Gutachten und mit dem bisherigen Verlauf der angeordneten

Massnahmen sowie basierend auf einer eigenständigen Exploration des Beschwerdeführers

sowie in Anwendung anerkannter Prognoseinstrumente zu in sich schlüssigen und

nachvollziehbaren und mit früheren Gutachten kohärenten Ergebnissen gelangt

ist. Auch der Beschwerdeführer lässt die gutachterlichen Feststellungen nicht

kritisieren. Gründe, die für ein Abweichen von den gutachterlichen

Feststellungen sprechen, sind demnach nicht ersichtlich.

5.

Die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Anordnung einer nachträglichen gerichtlichen Verwahrung

nach Art. 62 Abs. 4 StGB sind im angefochtenen Beschluss des Strafgerichts ausführlich

erörtert worden. Deren Vorliegen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

bestritten, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des

Strafgerichts vom 1. Februar 2019 verwiesen werden kann (Beschluss S. 5 ff.

zur Anlasstat, der anhaltenden schweren psychischen Störung und der

Rückfallgefahr). Soweit in der Begründung des Beschwerdeführers auf die für die

Verwahrung notwendige «qualifizierte Gefährlichkeit» der von der Massnahme

betroffenen Person hingewiesen wird, wird soweit ersichtlich gleichwohl nicht

behauptet, eine solche sei dem Beschwerdeführer nicht zu attestieren.

Vollständigkeitshalber wird trotzdem auf die diesbezüglichen Ausführungen im

Gutachten verwiesen, wonach beim Beschwerdeführer «…individualprognostische,

als auch statistisch-nomothetische Abklärungen nahelegen, dass ein hohes Risiko

für weitere fremdaggressive Handlungen besteht. Dieses Risiko wird entscheidend

von der bislang trotz umfangreicher therapeutischer Bemühungen nicht suffizient

behandelbaren dissozialen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und

narzisstischen Zügen in Zusammenhang mit der Abhängigkeitsproblematik geprägt»

(act. 809 S. 95). An der Verhandlung vor Strafgericht hat der Sachverständige

zudem ausgesagt, der Beschwerdeführer müsse sowohl individualprognostisch als

auch statistisch-nomothetisch einer «Hochrisikogruppe» zugeordnet werden (HV

Strafgericht S. 11). Inwieweit diesem vom Beschwerdeführer ausgehenden hohen

Risiko für die Begehung von Gewalttaten – zumindest zurzeit – mit der Anordnung

der Verwahrung zu begegnen ist, wird nachfolgend dargelegt.

6.

6.1 Der

Sachverständige hat sich im Gutachten unmissverständlich gegen die Anordnung

der vom Beschwerdeführer geforderten ambulanten Massnahme ausgesprochen. Der

Beschwerdeführer leide an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen sowie unter einem

Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Alkohol, wobei auch eine Vorgeschichte

mit polytropem Substanzmissbrauch bestehe. Die beschriebenen Störungen stellten

in ihrem Schweregrad, in ihrer Komplexität sowie aufgrund ihrer Auswirkungen

auf das allgemeine Funktionsniveau des Beschwerdeführers aus

forensisch-psychiatrischer Sicht eine schwere psychische Störung dar (act. 809 S.

87). Trotz Durchlaufen verschiedenster Therapieangebote einschliesslich der

Umsetzung der mit Strafurteil vom 24. April 2009 angeordneten

Massnahme nach Art. 59 StGB sei dem Beschwerdeführer ein hohes Risiko für

weitere fremdaggressive Handlungen und damit eine ungünstige Kriminalprognose

zu attestieren. Das im Gutachten dargestellte Zusammenspiel zwischen

Delinquenz, Persönlichkeitsstörung und Abhängigkeitserkrankung einerseits sowie

andererseits die Tendenz des Beschwerdeführers, sich in Konfliktsituationen

aggressiv zu verhalten, mache deutlich, dass die Kriminalprognose entscheidend

von der Effektivität der Behandlung der Persönlichkeitsstörung sowie vom

weiteren Verlauf der Abhängigkeitserkrankung abhänge. Die bereits in den Vorgutachten

als bedenklich bezeichnete Kriminalprognose müsse vor dem Hintergrund des

aktuellen Verlaufs nach wie vor als besorgniserregend bezeichnet werden. Die

Entwicklung zeige eine gleichbleibende Tendenz zu dissozialem Verhalten und

Suchtmittelkonsum (act. 809 S. 95). Die Ausgangslage mit einer schweren

Persönlichkeitsstörung und einer seit Jahren bestehenden

Suchtmittelabhängigkeit bei einer gleichzeitig geringen therapeutischen

Erreichbarkeit verdeutliche die Schwierigkeiten weiterer psychiatrischer bzw.

psychotherapeutischer Massnahmen, insbesondere im ambulanten Rahmen. Sowohl in

den Vorgutachten als auch in den Berichten der Massnahmevollzugseinrichtungen

«Im Schache» und «St. Johannsen» sei zu lesen, dass der Beschwerdeführer eine

enge Betreuung in einem geschützten Bereich mit motivationaler Unterstützung

unter Substanzmonitoring benötige. Dieser Einschätzung sei beizupflichten. Eine

solche Betreuungs- und Kontrolldichte könne ambulant nicht gewährleistet

werden. Auch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme sei aus hiesiger Sicht

nicht erfolgversprechend, weil keine allgemeinpsychiatrische oder

Heiminstitution mit dem vom Beschwerdeführer erforderlichen Betreuungsbedarf

und Sicherheitsdispositiv existiere, in welcher eine solche Massnahme

durchgeführt werden könne. Auch wenn der Beschwerdeführer als

Langzeitperspektive formuliere, künftig ausserhalb einer Institution leben zu

können, sei diese Zielvorstellung für ihn nicht mit kleinschrittigen Teilzielen

verknüpft. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Zukunftsperspektive würden

wenig differenziert wirken (act. 809 S. 96 f.). Dem Beschwerdeführer fehle in

seinem Selbstkonzept die Vorstellung eigener Entwicklungsmöglichkeiten. Eigenes

Engagement, um im Rahmen der beruflichen Weiterbildung voranzukommen, habe der

Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nicht gezeigt. Betont werden müsse

auch, dass der Beschwerdeführer sich im hochstrukturierten Kontext (namentlich

im Massnahmevollzug) nicht vom Substanzkonsum habe distanzieren können. Im

Gegenteil sei es im Verlauf der Massnahme wiederholt zu Konsumereignissen

gekommen, wobei der Beschwerdeführer aktuell regelmässig Cannabis konsumiere.

Dem Beschwerdeführer fehlten bei fortbestehendem Suchtdruck die psychischen

Voraussetzungen und der Wille, Konsumimpulsen zu widerstehen. Ebensowenig

bestehe eine Einsicht in einen möglichen Zusammenhang zwischen der aktuellen

Cannabis-Abhängigkeit und dem zu erwartenden polytropen Konsumverhalten bzw.

dem hoch wahrscheinlichen Übergang in einen erneuten süchtigen Alkoholkonsum.

Problematisch sei in diesem Kontext auch, dass der Beschwerdeführer keine

abstinenzerhaltende Medikation akzeptiere. Letztlich bestehe hinsichtlich des

Substanzkonsums keine tragfähige Behandlungsmotivation (act. 809 S. 98 f.). In

Bezug auf die Entlassungsperspektive sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer

keine konkreten beruflichen Optionen und keine tragfähigen pro-sozialen

Kontakte ausserhalb seiner Familie habe. Eine Bereitschaft, ein professionelles

Helfernetz auch langfristig und in konflikthaften Kontexten für sich zu nutzen,

sei nicht erkennbar. Eine Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt würde somit in

einen ähnlich unbefriedigenden sozialen Empfangsraum erfolgen, wie bei der

Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug im Jahr 2006. Der

Beschwerdeführer würde im Falle einer zeitnahen Entlassung mit hoher

Wahrscheinlichkeit wieder in eine Überforderung geraten und mit einer

Intensivierung des Substanzkonsums reagieren. Eine tragfähige bzw. langfristig

stabile Veränderungsbereitschaft, die eine solche Entwicklung verhindern

könnte, fehle, weil die aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Probleme

vom Beschwerdeführer negiert oder externalisiert würden (act. 809 S. 99).

6.2

6.2.1 Wenn

der Beschwerdeführer nun geltend machen lässt, seine Rückfallprognose im Falle

seiner Entlassung aus dem Massnahmevollzug sei nur ohne ambulante

Begleitmassnahmen hoch, übersieht er, dass der Sachverständige bei ihm die

Notwendigkeit einer engen Betreuung in einem geschützten Bereich als unabdingar

erachtet und unmissverständlich festhält, dass eine solche Betreuungs- und Kontrolldichte

ambulant nicht gewährleistet werden kann. Der Beschwerdeführer verkennt mit

seinen Ausführungen zu der ihm vorschwebenden ambulanten Betreuungssituation

zudem, dass im heutigen Massnahmesystem für entsprechende Fallkonstellationen

ein schrittweise zu erfüllender Entwicklungsprozess vorgesehen ist. Eine

stationäre therapeutische Massnahme sieht dabei parallel zur (milieu-)therapeutischen

Arbeit eine stufenweise Öffnung und Lockerung der Restriktionen und die

Installation von Lebensstrukturen (sozialer Empfangsraum, Wohnen, Arbeiten,

Freizeitgestaltung, medizinische Betreuung etc.) vor. Der Beschwerdeführer hat

diesen Prozess bislang nicht erfolgreich durchlaufen können. Nachdem die seitens

des Massnahmezentrums «[...]» vorgeschlagenen Vollzugsöffnungen mit Bericht der

Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 18. Juli 2011 als verfrüht

angesehen und der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 ins Therapiezentrum «[...]»

und später in weitere Institutionen versetzt worden war, hat vielmehr der seitherige

Verlauf der mit Gerichtsbeschluss vom 3. Juli 2013 verlängerten stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB einen Übertritt in den offenen Vollzug nicht ermöglicht.

6.2.2 Gemäss

dem Gutachter sieht der Beschwerdeführer sodann keinen Zusammenhang zwischen seinem

aktuellen regelmässigen Cannabiskonsum und dem deswegen mit grosser

Wahrscheinlichkeit in Freiheit zu erwartenden Übergang zu polytropem

Konsumverhalten, mithin auch zu schädlichem Alkoholkonsum. Damit besteht offensichtlich

keinerlei Einsicht in das der Problematik – unabhängig von der konsumierten

Substanz – zugrundeliegende Suchtverhalten. Weshalb er nun ohne Aussicht auf

Arbeit, ohne tragfähigen sozialen Empfangsraum und vor Erreichen eines

langfristigen abstinenten Substanzkonsumverhaltens in Freiheit mit ambulanten

Massnahmen erreichen können soll, was er in über zehn Jahren im eng

strukturierten und geschützten Massnahmevollzug nicht geschafft hat, legt der

Beschwerdeführer nicht schlüssig dar. Die Behauptung der Verteidigung, die

Suchtproblematik sei einfacher zu behandeln als die diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung und der ambulanten Behandlung zugänglich, findet zudem

keinerlei Stütze in den Expertenaussagen und übersieht, dass der

Beschwerdeführer sogar intramural nicht in der Lage ist, abstinent zu leben. Ohnehin

ist gemäss dem Gutachten die ausschliessliche Behandlung der Suchtproblematik

nicht ausreichend. Der Sachverständige weist nämlich auch darauf hin, dass der

Beschwerdeführer die aus seiner Persönlichkeitsstörung resultierenden Probleme

negiert oder externalisiert. Auch sie sind aber Teil der beim Beschwerdeführer

bestehenden hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte.

6.2.3 Eine

Entlassung des Beschwerdeführers in die Selbständigkeit kann dem Gesagten nach

nicht stattfinden, da die für den Beschwerdeführer notwendigen Behandlungs- und

Begleitmassnahmen zur Minderung des hohen Rückfallrisikos ambulant nicht

installiert werden können. Daran ändert offensichtlich auch nichts, dass er intramural

nicht fremdaggressiv geworden ist und im persönlichen Kontakt nicht

gewaltbereit oder aggressiv imponiert hat, da im Massnahmevollzug das

notwendige Betreuungs- und Kontrollsetting zur Verhinderung eines Rückfalls

vorhanden ist. Deshalb ist der Eventualantrag auf Entlassung in die

Selbständigkeit und Anordnung von ambulanten Massnahmen nach Art. 63 Abs.

1 und 3 StGB abzuweisen.

6.3 Angesichts

der vom Sachverständigen festgestellten Unmöglichkeit, ambulant ein Setting zu

installieren, welches das hohe Rückfallrisiko des Beschwerdeführers minimiert,

ist nicht ersichtlich, wie der SMV trotzdem ein entsprechendes Setting soll

organisieren können, wie dies die Verteidigung verlangt. Richtig ist in diesem

Zusammenhang hingegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach mit Hilfe des

Sachverständigen gleichwohl ein gangbarer Weg vor Anordnung der Verwahrung

gesucht worden ist. Auch der SMV hat dazu zu Recht darauf hingewiesen, dass die

Weiterführung der stationären Massnahme oder ein erneuter Behandlungsversuch in

der forensisch-psychiatrischen Abteilung der JVA […] aufgrund der

Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht angeordnet worden sind (s.

dazu auch unten E. 7.2 f.). Richtig ist auch der Hinweis der Vorinstanz, dass

es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Vollzugsbehörden die Ausgestaltung der

angeordneten Massnahme vorzugeben. Es besteht dem Gesagten nach kein Grund, das

Verfahren an den SMV zurück zu weisen. Der Antrag auf Rückweisung ist

abzuweisen.

7.

7.1 Da

die Verwahrung den einschneidendsten Eingriff in die Freiheitsrechte der

betroffenen Person darstellt, kommt dem Subsidiaritätsprinzip eine besondere

Bedeutung zu. Die allein der Sicherheit der Allgemeinheit dienende Verwahrung

hat immer die ultima ratio zu sein. Bei psychisch kranken Tätern hat eine

therapeutische Massnahme regelmässig vorzugehen (vgl. Heer/Habermeyer, Basler Kommentar Strafrecht I,

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 64 StGB N 6a und 8). Aufgrund der

Eingriffsschwere ist von Gesetzes wegen auch nach Anordnung der Verwahrung

regelmässig zu überprüfen, ob eine bedingte Entlassung aus derselben oder die

Anordnung einer stationären Massnahme in Frage kommt (Art. 64b Abs. 1 lit. a

und b StGB).

Der

Beschwerdeführer rügt die Anordnung der Verwahrung als nicht verhältnismässig

und sieht das Subsidiaritätsprinzip als verletzt. Da die vom Beschwerdeführer

vorgeschlagene ambulante Behandlung und Begleitung, wie aufgezeigt, nicht

möglich ist, bleibt entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers zu

überprüfen, ob zu Recht von einer erneuten Anordnung einer stationären

Massnahme gemäss Art. 59 StGB abgesehen worden ist.

7.2 Der

Sachverständige führt betreffend die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers

aus, die Erfahrungen der vergangenen Jahre und die ablehnende Haltung des

Beschwerdeführers während der Begutachtung liessen eine bessere therapeutische

Erreichbarkeit in näherer Zukunft nicht erwarten. Es sei daher nicht damit zu rechnen,

dass der erneute Versuch einer forensischen Massnahme einen günstigen Einfluss

auf den Krankheitsverlauf und die Kriminalprognose des Beschwerdeführers haben

werde. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der

Beschwerdeführer weiter an bagatellisierenden und Verantwortung delegierenden

Kognitionen festhalten werde, ohne sich innerhalb der nächsten fünf Jahre auf

eine konstruktive therapeutische Auseinandersetzung mit seinem problematischen

Verhalten einlassen zu können. Sollte trotz der fehlenden Therapiebereitschaft

des Beschwerdeführers ein weiterer Therapieversuch unternommen werden, könnte

an der emotionalen Instabilität und erhöhten Kränkbarkeit des Beschwerdeführers

angesetzt werden. Dabei müsste es zunächst darum gehen, bei ihm eine Akzeptanz

für seine Situation zu erreichen, um danach – angesichts des störungsbedingt

ausgeprägten Bedürfnisses nach Anerkennung – konstruktive Verhaltensänderungen

ausreichend zu validieren und eine Veränderungsmotivation zu fördern. Ein

solches Vorgehen könnte beispielsweise mit Hilfe der DBT anhand eines für den

Beschwerdeführer nachvollziehbaren und transparenten Behandlungsplans sowie mit

klaren Absprachen betreffend erlaubten und unerlaubten Verhaltensweisen und

deren Konsequenzen für die Behandlung und Ausgestaltung des Vollzugs umgesetzt

werden (Gutachten S. 100 f.).

7.3

7.3.1 Der

Beschwerdeführer befand sich bis zur Anordnung der Verwahrung seit dem 13.

November 2008, und damit rund zehn Jahre, im (am Anfang noch vorsorglichen)

Massnahmevollzug, nachdem er bereits im Rahmen seiner ersten Freiheitsstrafe eine

vollzugsbegleitende Therapie besucht hatte. Wie der Gutachter aufzeigt, ist aufgrund

des seit Beginn der stationären therapeutischen Massnahme beim Beschwerdeführer

Erreichten bzw. eben nicht Erreichten sowie aufgrund des zurzeit fehlenden

Therapiewillens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine bessere

therapeutische Erreichbarkeit in naher Zukunft nicht besteht. Ebenso wenig führen

gemäss dem Sachverständigen zurzeit weitere forensische Massnahmen voraussichtlich

zu einem günstigen Einfluss auf den Krankheitsverlauf und auf die

Kriminaldiagnose. An der Verhandlung vor Strafgericht hat der Sachverständige die

Möglichkeit einer Therapiepause angesprochen, die eventuell zu einem späteren

Zeitpunkt zu einer verbesserten Therapiemotivation führen könnte (Prot. HV

Strafgericht S. 8 f.). Im Gutachten selbst hat der Sachverständige trotz dieser

Einschätzung ein weiteres Therapiekonzept, namentlich die DBT, angesprochen.

Solches ist vom Beschwerdeführer aber bereits gegenüber dem Sachverständigen

strikt abgelehnt worden. Gemäss Gutachten hat der Beschwerdeführer angegeben,

er «…rechne entweder mit der Verwahrung oder der Entlassung […] Sollte die

Massnahme verlängert werden, werde er nicht mehr mitwirken. Eine Fortführung

der Massnahme mache keinen Sinn. Er werde keine weiteren Therapien besuchen.

Jedes Jahr sei es schlimmer geworden. Er sehe keinen Sinn in der Massnahme»

(Gutachten S. 55). «[…] Ein Behandlungsversuch in der (JVA) […] komme

keinesfalls in Frage, dort gehöre er nicht hin. Er habe viel über die […] gehört.

[…] sei die Hölle. Langsam kenne er das Leben in den geschlossenen

Einrichtungen. Niemand könne ihn zwingen, dort mitzumachen» (Gutachten S. 57).

7.3.2 Auch

an der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer seine Ablehnung gegenüber

einer stationären Massnahme in der JVA […] zum Ausdruck gebracht (Prot. HV S.

2). Das Gericht hat die gutachterlich beschriebene Therapiemüdigkeit des

Beschwerdeführers an der Verhandlung wahrnehmen können und zeitweise gar den

Eindruck gewonnen, er schätze es, aktuell seinen Alltag im Rahmen des im

Verwahrungsvollzug Möglichen selbständig zu gestalten und keine therapeutische

Behandlung wahrnehmen zu müssen (vgl. Prot. HV S. 3). Der Vorschlag, einen

probeweisen Aufenthalt zur DBT in der JVA […] zu versuchen, kam denn auch nicht

vom Beschwerdeführer, sondern von Seiten des Gerichts (Prot. HV S. 5). Nach

Eingang der Information, ein probeweiser Eintritt sei nicht möglich, hat er dem

Gericht sodann nicht mitteilen lassen, dass er seine Haltung in Bezug auf eine

weitere stationäre Massnahme geändert habe, was ihm selbstredend auch im

schriftlichen Verfahren möglich gewesen wäre. Angesichts dieser standhaften

Verweigerungshaltung im vollen Wissen um die mögliche Konsequenz einer

Verwahrung ist festzustellen, dass nach wie vor vom Fehlen jeglicher

Therapiebereitschaft bzw. vom Bestehen einer Therapiemüdigkeit auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer hat im Gegenteil trotz Wissen um die Relevanz seines

Rauschmittelkonsums im Rahmen der Beurteilung seines Rückfallrisikos im engen

zeitlichen Kontext zur Absage seitens der JVA […] erneut weiche Drogen konsumiert

(Vollzugsbericht vom 25. März 2020). Als einzige Neuerung ist dem

Vollzugsbericht zu entnehmen, der Beschwerdeführer nehme seit Dezember 2019

keine Medikamente mehr ein. Er leide an «einer leichten psychischen

Erkrankung». Der Vollzugsbericht ist nicht von einer medizinischen Fachperson

erstellt worden, weshalb aus dieser Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers nicht auf eine vom Gutachten abweichende Diagnose und der

damit zusammenhängenden Deliktsprognose oder auf einen verbesserten

Therapiewillen geschlossen werden kann. Solches hat auch der Beschwerdeführer

weder mit Eingabe vom 25. Mai 2020 noch mit Eingabe vom 19. Juni 2020 ausführen

lassen. Der Vollzugsbericht liefert folglich keinen Hinweis auf eine relevante

Veränderung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beurteilung des Antrags des

SMV auf Anordnung der Verwahrung.

7.3.3 Das

öffentliche Interesse an der Anordnung der nachträglichen Verwahrung ist zudem,

wie der SMV richtigerweise ausführt, angesichts der Schwere der zu erwartenden

Delikte im Fall der Freilassung des Beschwerdeführers deutlich höher zu gewichten

als dessen Interesse an einer freien und uneingeschränkten Lebensgestaltung.

7.3.4 Es

ist damit festzustellen, dass zurzeit aufgrund der Therapiemüdigkeit des

Beschwerdeführers eine mildere Massnahme als die Anordnung der nachträglichen

Verwahrung nicht in Frage kommt und die Anordnung der Verwahrung

verhältnismässig ist. Ob die Therapiepause in Zukunft die therapeutische

Zugänglichkeit des Beschwerdeführers wieder erhöht, wird sich zeigen. Anlässlich

der mindestens alle zwei Jahre stattfindenden Überprüfung, ob die

Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind

(Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB), wird insbesondere auch diese Frage zu klären

sein. Der Eventualantrag auf Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art.

59 StGB ist abzuweisen.

8.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vollumfänglich, weshalb er dessen

Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger werden vorbehältlich

einer späteren Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) ein Honorar und ein

Auslagenersatz gemäss der dazu eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse

bezahlt. Die Urteilsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgelegt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Antrag auf Durchführung einer zweiten

mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. Damit

bleibt es bei der angeordneten nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4

und Art. 64 Abs. 1 StGB.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],

werden ein Honorar von CHF 2'833.35 und ein Auslagenersatz von CHF 51.55,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 222.15, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmevollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Psychiatrische [...], [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).