BES.2019.22
Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 18. Mai 2018 betreffend Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB
1. September 2020Deutsch29 min
tragfähige ambulante Therapie im Sinne der Weisung konnte in der Folge nicht installiert
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2019.22
ENTSCHEID
vom 1. September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Interkantonale Strafanstalt
Bostadel,
Postfach 38, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegnerin 1
Straf- und Massnahmevollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Strafgerichts
vom 1. Februar 2019
betreffend Anordnung einer
Verwahrung
gemäss Art. 62c Abs. 4 und Art.
64 Abs. 1 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 22. September 2004 der versuchten
vorsätzlichen Tötung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der
einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu
einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt. Vollzugsbegleitend wurde eine
Massnahme gemäss Art. 43 (Massnahmen am geistig Abnormen) der damaligen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches (aStG, SR 311.0) angeordnet. Im
November 2006 wurde er aus dem Strafvollzug bedingt entlassen, wobei ihm
für die verbleibende Reststrafe von 625 Tagen eine Probezeit von 3 Jahren
auferlegt worden war. Ebenso erging die Weisung, sich für 2 Jahre einer
deliktszentrierten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Eine
tragfähige ambulante Therapie im Sinne der Weisung konnte in der Folge nicht installiert
werden. Am 11. April 2008 – und damit innerhalb der laufenden Probezeit
nach Entlassung aus dem Strafvollzug – wurde A____ wegen des Verdachts auf
Begehung eines Gewaltdelikts festgenommen. Mit Urteil des Strafgerichts vom 24.
April 2009 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Tätlichkeiten,
des geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
SR 812.121) schuldig erklärt und unter Einbezug der für vollziehbar erklärten
Reststrafe von 625 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren, unter
Einrechnung der ausgestandenen Haft, verurteilt. Der Vollzug der angeordneten
Gesamtfreiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische
Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3, 57 Abs. 2, 59 Abs. 1 und 89
Abs. 7 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet. Mit Beschluss des
Strafgerichts vom 3. Juli 2013 wurde die stationäre Massnahme um weitere 5
Jahre verlängert.
Mit Entscheid des
Straf- und Massnahmevollzugs (SMV) vom 18. Mai 2018 wurde die Aufhebung der
stationären Massnahme per 4. Juli 2018 verfügt und gleichentags beim
Strafgericht Antrag auf Anordnung der nachträglichen Verwahrung gemäss
Art. 62c Abs. 4 und 64 Abs. 1 StGB gestellt. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. Mai 2018 wurde A____ in Sicherheitshaft gesetzt.
Mit Beschluss
des Strafgerichts vom 1. Februar 2019 wurde der Antrag des SMV auf Anordnung der
Erwägungen
nachträglichen Verwahrung gutgeheissen.
Gegen diesen
Beschluss hat A____ mit Eingabe vom 20. Februar 2019 Beschwerde erhoben. Er
lässt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Rückweisung der Streitsache an den SMV beantragen. Eventualiter sei anstelle
der Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB
resp. eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB anzuordnen. Dies
alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des SMV, wobei dem Beschwerdeführer die
amtliche Verteidigung mit dem unterzeichnenden Advokaten zu bewilligen sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er die Gewährung eines Replikrechts auf eine
Vernehmlassung oder Stellungnahme des SMV oder des Strafgerichts sowie die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht beantragt.
Da der
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]), befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2019
im Verwahrungsvollzug, nachdem er für die gesamte Dauer des erstinstanzlichen
Verfahrens in Sicherheitshaft war.
Mit
Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 hat das Strafgerichtspräsidium die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit
Stellungnahme vom 7. März 2019 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Mit
Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 ist dem Beschwerdeführer die amtliche
Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt und sind der Beschwerdeführer und sein
Verteidiger, der SMV und die Staatsanwaltschaft zu Verhandlung am
25.
Oktober 2019 geladen worden. Dem Beschwerdeführer ist zudem mitgeteilt
worden, er könne das Replikrecht an der Verhandlung ausüben. Das
Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft ist mit Instruktionsverfügung vom
19.
August 2019 abgewiesen worden.
Nach
Durchführung der mündlichen Verhandlung ist das Beschwerdeverfahren mit Instruktionsverfügung
vom 25. Oktober 2019 sistiert worden «…bis zur Rückmeldung des SMV, ob und wann
es möglich ist, dem Beschwerdeführer mittels eines zeitlich begrenzten
stationären Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt (JVA) […] das Kennenlernen
einer auf seine spezifische und aktuelle Problematik fokussierten Therapie
(z.B. dialektisch-behaviorale Therapie [DBT]) mit der damit verbundenen
konkreten Tagesstruktur zu ermöglichen…». Mit der Verfügung ist zudem
festgelegt worden, dass im Falle der Realisierbarkeit eines solchen Settings
die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur schriftlichen Rückmeldung des
Beschwerdeführers und der JVA […] bzw. des SMV, ob ein Eintritt im Rahmen einer
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB erwünscht bzw. möglich ist,
Dispositiv
verlängert wird. Verfügt worden ist auch die schriftliche Weiterführung des
Beschwerdeverfahrens nach Aufhebung der Sistierung. Der Inhalt dieser Instruktionsverfügung
entspricht dem Resultat der mündlichen Verhandlung resp. haben der
Beschwerdeführer und sein amtlicher Verteidiger an der Verhandlung diesem
Vorgehen zugestimmt.
In der Folge hat
der SMV die JVA […] über den bisherigen Massnahmen- und Haftverlauf des
Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und um Schaffung eines Probesettings
gemäss Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2019 bzw. um Aufnahme des
Beschwerdeführers zur Durchführung eines entsprechenden Probesettings ersucht (Eingaben
SMV vom 28. Oktober und 11. November 2019 und 23. Januar 2020). Mit Eingabe vom
18. Februar 2020 hat der SMV dem Gericht das Antwortschreiben der JVA […] vom
11. Februar 2020 zugestellt. Die JVA […] teilt im genannten Schreiben mit, dass
nach ausführlicher Prüfung der erhaltenen Unterlagen eine Aufnahme im ersuchten
Sinne nicht in Aussicht gestellt werden könne. Probeweise Aufnahmen seien
augrund des damit verbundenen grossen Aufwandes nicht möglich und Klienten mit
einer gravierenden Suchtproblematik könnten wegen der Institutionsstrukturen
nicht behandelt werden.
Mit Eingabe vom
17. April 2020 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie an der
beantragten Abweisung der Beschwerde festhalte.
Mit Eingabe vom
21. April 2020 hat der SMV ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Eingabe vom
25. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer an der Beschwerde festgehalten sowie die
Durchführung einer (zweiten) mündlichen Verhandlung beantragen lassen. Der
Beschwerdeführer sei zeitnah zum Entscheid über die Beschwerdesache vom
zuständigen Spruchkörper persönlich anzuhören. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020
hat der Beschwerdeführer die Anträge begründen lassen.
Mit
Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2020 wurde den Parteien nebst anderem
mitgeteilt, dass die Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung nicht
vorgesehen sei.
Der vorliegende
Entscheid ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2019
und nach Eingang des Schreibens der JVA […] vom 11. Februar 2020 sowie
den darauffolgenden Parteieingaben in Zirkulation ergangen. Es wurden die
Vorakten beigezogen. Die JVA Bostadel hat mit Schreiben vom 25. März 2020
einen aktuellen Vollzugsbericht eingereicht.
Erwägungen
1.
Nachträgliche
gerichtliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. StPO ergehen in der Form von
Verfügungen oder Beschlüssen. Sie sind mit Beschwerde anfechtbar (BGE 141 IV 396 E. 4.7 S. 406 f.). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
selbständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts über die Verwahrung bei
ernsthafter Rückfallgefahr im Moment des Aufhebungsentscheids gemäss Art. 62c
Abs. 4 StGB ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4
lit. e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100). Auf die rechtzeitig und
formgültig eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) wird
eingetreten. Das Beschwerdegericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit
voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer ersucht um die Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung.
Er sei zeitnah vor dem Entscheid (nochmals) persönlich anzuhören. Auch sei es
«aus Gründen der Menschenwürde unabdingbar, dass Richter, bevor sie den
betroffenen Menschen allenfalls für Jahre wegsperren, der zu beurteilenden
Person in die Augen schauen und ihr – als Subjekt eines sehr belastenden
Verfahrens – die allfällige Anordnung der Verwahrung persönlich eröffnen und
erklären».
2.2 Beschwerdeverfahren
sind grundsätzlich schriftliche Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Wesentlich
ist eine einfache und rasche Verfahrenserledigung. Zu Recht weist der
Beschwerdeführer aber auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_320/2016 vom 26.
Mai 2016 hin, mit welchem zusammengefasst höchstrichterlich erkannt wird, dass
das schriftliche Verfahren der Tragweite gewisser nachträglicher gerichtlicher
Entscheide aufgrund ihrer Eingriffsintensität für die betroffene Person unter
Umständen nicht gerecht wird. In diesen Fällen dränge sich die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung auf. Dazu gehöre beispielsweise die nachträgliche
gerichtliche Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB. Es gehe in diesen
Verfahren, nebst der hohen Eingriffsintensität, in erhöhtem Masse um die Person
des Betroffenen und dessen zukünftiges Verhalten. Auch im Rechtsmittelverfahren
stünden regelmässig Tatsachenfragen zur Prüfung und Beurteilung an. Ein
persönlicher Eindruck erscheine zentral (s. insbesondere E. 4.2).
Die mündliche
Eröffnung und kurze Begründung von Entscheiden in öffentlichen Verfahren (Art. 84
Abs. 1 StPO) dient der Schaffung von Transparenz und Legitimation (Arquint, in Niggli/Heer/Wiprächtiger,
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 84 N 4). Kann ein Urteil
nicht sofort gefällt werden, wird dieses an einer neu angesetzten
Hauptverhandlung eröffnet. Die Parteien können diesfalls auch auf eine
öffentliche Urteilsverkündung verzichten (vgl. Art. 84 Abs. 2 StPO).
2.3 Das
Beschwerdegericht hat am 25. Oktober 2020 eine mündliche Verhandlung
durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde an der Verhandlung zu seiner aktuellen
Situation im Verwahrungsvollzug, zu der von ihm bislang abgelehnten DBT sowie
zu seiner Meinung über den bisherigen Therapieverlauf und zu seinem Befinden
befragt. Er hat nebst anderem zum Ausdruck gebracht, dass er eine ambulante Suchttherapie
für die beste Lösung halte sowie seinen Unwillen darüber bekundet, in der SVA
[…] eine stationäre therapeutische Massnahme zu absolvieren. Vorbringen können
hat er auch seine Gedanken zur Verwahrung und die damit einhergehende Sorge,
deren Vollzug finde in einer anderen Einrichtung als der SVA Bostadel statt,
wenn er sich vorgängig auf eine erneute stationäre Therapie in der JVA […]
einlasse (Prot. HV S. 3 f.). Gleichzeitig hatten der SMV und der amtliche
Verteidiger die Gelegenheit sich zur Therapiefähigkeit und zum Therapiewillen
des Beschwerdeführers zu äussern (Prot. HV S. 3 f.). Aufgrund der im Verlauf
der Hauptverhandlung angebotenen und sodann angeordneten Sistierung des
Beschwerdeverfahrens – zur Abklärung eines allfälligen probeweisen Eintritts des
Beschwerdeführers für eine DBT in die SVA […] – haben die Parteien an der
Beschwerdeverhandlung ihre Plädoyers nicht gehalten. Den Parteien wurde allerdings
bereits an der Beschwerdeverhandlung mitgeteilt, dass im Falle der
Nichtdurchführbarkeit eines probeweisen Massnahmenantritts das laufende
Beschwerdeverfahren im schriftlichen Verfahren fortgeführt wird. Der
Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben diesem Vorgehen an der Verhandlung
zugestimmt (Prot. HV S. 5). Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2019
ist das Beschwerdeverfahren sistiert und zudem verfügt worden, dass das
Verfahren nach Aufhebung der Sistierung schriftlich weitergeführt wird.
2.4 An
der Verhandlung vom 25. Oktober 2019 hat das Gericht einen persönlichen
Eindruck vom Beschwerdeführer und seinen Anliegen erhalten. Damit sind die
höchstrichterlichen Vorgaben betreffend Verfahren über die nachträgliche
richterliche Anordnung einer Verwahrung bzw. sind deren Sinn und Zweck erfüllt
worden. Die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens
noch ausstehenden Plädoyers der Parteien sind – anders als der Gewinn eines
persönlichen Eindrucks vom Betroffenen – einem schriftlichen Verfahren ohne
weiteres zugänglich. Dementsprechend wurde allen Parteien nach Eingang der
Mitteilung der SVA […], der anvisierte probeweise Eintritt zur DBT sei nicht möglich,
nochmals Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zur Streitsache zu äussern. In
seiner Eingabe vom 19. Juni 2020 beschränkt sich der amtliche Verteidiger auf
rechtliche Ausführungen und skizziert die seiner Ansicht nach bestehende
Möglichkeit des Aufbaus einer engmaschigen therapeutischen Begleitung des
Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Massnahme. Dass sich beim
Beschwerdeführer wesentliche Veränderungen persönlicher Natur mit Einfluss auf
die Frage nach seiner Therapiefähigkeit und -willigkeit ergeben hätten,
behauptet er nicht. Damit erweist sich die Durchführung einer zweiten
mündlichen Verhandlung nicht als notwendig, zumal der vorliegende Entscheid mit
Ausnahme der amtierenden Gerichtsschreiberin mit derselben
Spruchkörperbesetzung ergeht (vgl. Art. 335 Abs. 2 StPO). Aus dem aus organisatorischen
Gründen notwendigen Wechsel der Gerichtsschreiberin ergibt sich kein Anspruch
auf Wiederholung der Hauptverhandlung (BGer 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E.
2.3.1). Dies hat auch für einen Wechsel der Gerichtsschreiberin nach
Durchführung der Hauptverhandlung zu gelten, da ebenfalls kein Anspruch darauf
besteht, dass die protokollführende Person die schriftliche Begründung verfasst
(Art. 80 Abs. 2 StPO; BGer 6B_904/2015 vom 27.05.2016 E. 2.4).
Dass das Gericht
dem Betroffenen bei der Urteilseröffnung «in die Augen schauen» soll, ist nicht
der Grund für die im Gesetz vorgesehene mündliche Urteilseröffnung. Der
Transparenz und der Zugänglichkeit des Entscheids wird mit dem schriftlichen
Entscheid, welcher in der Folge in anonymisierter Form auf der Internetseite
des Appellationsgerichts abrufbar sein wird, genüge getan.
Den Parteien
wurde im Übrigen die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens nach Aufhebung der
Sistierung auf schriftlichem Weg bereits am 25. Oktober 2019 mündlich und
schriftlich mitgeteilt. Dagegen hat der Beschwerdeführer nicht opponiert und
sogar sein Einverständnis damit an der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht.
Ob er damit ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, kann
aufgrund der vorgehenden Erwägungen offen gelassen werden.
Dem Antrag auf
Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung ist dem Gesagten nach nicht
stattzugeben.
3.
Der Beschwerdeführer
lässt zusammengefasst rügen, die Anordnung der nachträglichen gerichtlichen
Verwahrung sei nicht verhältnismässig. Bevor der SMV dem Strafgericht den
Antrag auf Anordnung einer Verwahrung unterbreitet habe, seien keine
Alternativszenarien ausserhalb der beiden Extrempositionen Verwahrung oder
bedingungslose Entlassung entwickelt oder erprobt worden. Die im Zusammenhang
mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wichtigen Vorabklärungen könnten im
gerichtlichen Verfahren nicht veranlasst, nachgeholt oder wirksam begleitet
werden. Es wäre Sache des SMV gewesen, dem Strafgericht den Antrag auf
Anordnung der Verwahrung erst dann zu unterbreiten, wenn neben dem «dauerhaften
Wegsperren» des Beschwerdeführers gar keine anderen Interventionsalternativen
ersichtlich seien. Die Vorinstanz hätte sich deshalb ernsthaft darüber Gedanken
machen müssen, ob realistische Alternativen ausserhalb stationärer
psychotherapeutischer Interventionen entwickelt werden können und welche
Betreuungsszenarien seitens des SMV konkret erprobt werden müssen, bevor die
Verwahrung angeordnet wird. Der Beschwerdeführer habe im Massnahmevollzug und
in der Sicherheitshaft – trotz der diagnostizierten dissozialen
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Merkmalen
(ICD-10: F61.0 [ICD-10 = Internationale statistische Klassifikation der
Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision]) – keinerlei problematisches
Verhalten gezeigt. Obwohl der Umgang mit Mitinsassen in Massnahmen- und
Strafvollzugsanstalten sehr konfliktträchtig sei, sei es seitens des
Beschwerdeführers nicht zu zwischenmenschlichen Konflikten oder gar
Gewaltanwendungen gekommen. Beim Beschwerdeführer sei auch eine
Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) diagnostiziert worden. Wie das
Anlassdelikt drastisch zeige, beeinträchtige die Kombination dieser beiden
Diagnosen die Impulskontrolle, die Wut und die Kränkbarkeit sowie die
Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die vom Sachverständigen
skizzierte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergebe sich hauptsächlich aus
der Kombination der beiden Diagnosen. Ohne Suchtproblematik seien die
Auswirkungen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht derart
gravierend, wie der reibungslose Vollzugsverlauf zeige. Hauptrisikofaktor für
zukünftige schwere Delinquenz begangen durch den Beschwerdeführer sei deshalb
der übermässige Alkoholkonsum gepaart mit konfliktträchtigen situativen
Faktoren wie Provokationen, Beleidigungen, tätlichen Auseinandersetzungen und
ähnliches. Da die Suchtproblematik einfacher zu behandeln sei als die
festgestellte Persönlichkeitsstörung, hätten seitens des Strafgerichts und vor
allem seitens des SMV tragfähige und belastbare ambulante Betreuungsszenarien
entwickelt und erprobt werden müssen, um der Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers zu begegnen und um seine Kriminalprognose zu verbessern. Dabei
müsse das neue Setting klarerweise um ein Vielfaches verbindlicher und
belastbarer sein als das ambulante Setting zum Zeitpunkt des Anlassdelikts.
Vorgeschlagen werden von der Verteidigung «die Installation eines
Bewährungshelfers, der den Beschwerdeführer engmaschig überwacht, die
Errichtung einer verbindlichen Tagesstruktur in einer
Arbeitsintegrationsstätte, ein geregelter und kontrollierter Aufenthalt in
einer betreuten Wohnform, die Etablierung und Kontrolle einer
abstinenzerhaltenden Medikation mit unangemeldeten behördlichen
Alkoholabstinenzkontrollen, die enge Begleitung durch eine
forensisch-psychiatrisch geschulte Person mit einer Suchtberatung etc.».
Erforderlich für eine Verwahrung wäre eine qualifizierte Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers, das heisse «die Wahrscheinlichkeit weiterer schwerwiegender
Straftaten, denen nicht mit flankierenden Massnahmen und Interventionen
begegnet werden kann». Im Fall des noch jungen Beschwerdeführers würden
Alternativen zur Verwahrung existieren. Diese seien zwar sicher «personal- und
kostenintensiv» und würden ein «echtes Engagement des Helfernetzes»
voraussetzen. Sie müssten aber zumindest erprobt werden. Der angefochtene
Beschluss verletze den zentralen Grundsatz der Verhältnismässigkeit im
Massnahmenrecht sowie den «ultima ratio»-Charakter einer Verwahrung.
4.
Die gerichtliche
Anordnung von Massnahmen nach den Art. 59 ff., 63 und 64 StGB setzen immer die
Begutachtung der betroffenen Person durch eine Fachperson voraus, welche sich
zu der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung, der Art und
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und den Möglichkeiten des
Vollzugs der Massnahme zu äussern hat. Die gerichtlichen Anordnungen haben sich
auf das erstellte Gutachten abzustützen (Art. 56 Abs. 3 lit. a – c StGB).
Das Gericht darf
nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen einer Expertise abweichen
und muss diesfalls seine andere Auffassung begründen (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage,
Basel 2005, § 64 N 17 ff.). Das Beschwerdegericht stellt fest, dass der
Sachverständige, [...], [...] Klinik für Forensische Psychiatrie [...], im in
Hinsicht auf die beantragte Verwahrung vom Strafgericht in Auftrag gegebenen
Gutachten vom 31. Dezember 2018 (act. 809; nachfolgend: Gutachten) gestützt
auf eine ausführliche Darstellung der Biographie und der Straftaten des
Beschwerdeführers, einer eingehenden Auseinandersetzung mit früheren
psychiatrischen Gutachten und mit dem bisherigen Verlauf der angeordneten
Massnahmen sowie basierend auf einer eigenständigen Exploration des Beschwerdeführers
sowie in Anwendung anerkannter Prognoseinstrumente zu in sich schlüssigen und
nachvollziehbaren und mit früheren Gutachten kohärenten Ergebnissen gelangt
ist. Auch der Beschwerdeführer lässt die gutachterlichen Feststellungen nicht
kritisieren. Gründe, die für ein Abweichen von den gutachterlichen
Feststellungen sprechen, sind demnach nicht ersichtlich.
5.
Die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Anordnung einer nachträglichen gerichtlichen Verwahrung
nach Art. 62 Abs. 4 StGB sind im angefochtenen Beschluss des Strafgerichts ausführlich
erörtert worden. Deren Vorliegen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
bestritten, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des
Strafgerichts vom 1. Februar 2019 verwiesen werden kann (Beschluss S. 5 ff.
zur Anlasstat, der anhaltenden schweren psychischen Störung und der
Rückfallgefahr). Soweit in der Begründung des Beschwerdeführers auf die für die
Verwahrung notwendige «qualifizierte Gefährlichkeit» der von der Massnahme
betroffenen Person hingewiesen wird, wird soweit ersichtlich gleichwohl nicht
behauptet, eine solche sei dem Beschwerdeführer nicht zu attestieren.
Vollständigkeitshalber wird trotzdem auf die diesbezüglichen Ausführungen im
Gutachten verwiesen, wonach beim Beschwerdeführer «…individualprognostische,
als auch statistisch-nomothetische Abklärungen nahelegen, dass ein hohes Risiko
für weitere fremdaggressive Handlungen besteht. Dieses Risiko wird entscheidend
von der bislang trotz umfangreicher therapeutischer Bemühungen nicht suffizient
behandelbaren dissozialen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und
narzisstischen Zügen in Zusammenhang mit der Abhängigkeitsproblematik geprägt»
(act. 809 S. 95). An der Verhandlung vor Strafgericht hat der Sachverständige
zudem ausgesagt, der Beschwerdeführer müsse sowohl individualprognostisch als
auch statistisch-nomothetisch einer «Hochrisikogruppe» zugeordnet werden (HV
Strafgericht S. 11). Inwieweit diesem vom Beschwerdeführer ausgehenden hohen
Risiko für die Begehung von Gewalttaten – zumindest zurzeit – mit der Anordnung
der Verwahrung zu begegnen ist, wird nachfolgend dargelegt.
6.
6.1 Der
Sachverständige hat sich im Gutachten unmissverständlich gegen die Anordnung
der vom Beschwerdeführer geforderten ambulanten Massnahme ausgesprochen. Der
Beschwerdeführer leide an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen sowie unter einem
Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Alkohol, wobei auch eine Vorgeschichte
mit polytropem Substanzmissbrauch bestehe. Die beschriebenen Störungen stellten
in ihrem Schweregrad, in ihrer Komplexität sowie aufgrund ihrer Auswirkungen
auf das allgemeine Funktionsniveau des Beschwerdeführers aus
forensisch-psychiatrischer Sicht eine schwere psychische Störung dar (act. 809 S.
87). Trotz Durchlaufen verschiedenster Therapieangebote einschliesslich der
Umsetzung der mit Strafurteil vom 24. April 2009 angeordneten
Massnahme nach Art. 59 StGB sei dem Beschwerdeführer ein hohes Risiko für
weitere fremdaggressive Handlungen und damit eine ungünstige Kriminalprognose
zu attestieren. Das im Gutachten dargestellte Zusammenspiel zwischen
Delinquenz, Persönlichkeitsstörung und Abhängigkeitserkrankung einerseits sowie
andererseits die Tendenz des Beschwerdeführers, sich in Konfliktsituationen
aggressiv zu verhalten, mache deutlich, dass die Kriminalprognose entscheidend
von der Effektivität der Behandlung der Persönlichkeitsstörung sowie vom
weiteren Verlauf der Abhängigkeitserkrankung abhänge. Die bereits in den Vorgutachten
als bedenklich bezeichnete Kriminalprognose müsse vor dem Hintergrund des
aktuellen Verlaufs nach wie vor als besorgniserregend bezeichnet werden. Die
Entwicklung zeige eine gleichbleibende Tendenz zu dissozialem Verhalten und
Suchtmittelkonsum (act. 809 S. 95). Die Ausgangslage mit einer schweren
Persönlichkeitsstörung und einer seit Jahren bestehenden
Suchtmittelabhängigkeit bei einer gleichzeitig geringen therapeutischen
Erreichbarkeit verdeutliche die Schwierigkeiten weiterer psychiatrischer bzw.
psychotherapeutischer Massnahmen, insbesondere im ambulanten Rahmen. Sowohl in
den Vorgutachten als auch in den Berichten der Massnahmevollzugseinrichtungen
«Im Schache» und «St. Johannsen» sei zu lesen, dass der Beschwerdeführer eine
enge Betreuung in einem geschützten Bereich mit motivationaler Unterstützung
unter Substanzmonitoring benötige. Dieser Einschätzung sei beizupflichten. Eine
solche Betreuungs- und Kontrolldichte könne ambulant nicht gewährleistet
werden. Auch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme sei aus hiesiger Sicht
nicht erfolgversprechend, weil keine allgemeinpsychiatrische oder
Heiminstitution mit dem vom Beschwerdeführer erforderlichen Betreuungsbedarf
und Sicherheitsdispositiv existiere, in welcher eine solche Massnahme
durchgeführt werden könne. Auch wenn der Beschwerdeführer als
Langzeitperspektive formuliere, künftig ausserhalb einer Institution leben zu
können, sei diese Zielvorstellung für ihn nicht mit kleinschrittigen Teilzielen
verknüpft. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Zukunftsperspektive würden
wenig differenziert wirken (act. 809 S. 96 f.). Dem Beschwerdeführer fehle in
seinem Selbstkonzept die Vorstellung eigener Entwicklungsmöglichkeiten. Eigenes
Engagement, um im Rahmen der beruflichen Weiterbildung voranzukommen, habe der
Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nicht gezeigt. Betont werden müsse
auch, dass der Beschwerdeführer sich im hochstrukturierten Kontext (namentlich
im Massnahmevollzug) nicht vom Substanzkonsum habe distanzieren können. Im
Gegenteil sei es im Verlauf der Massnahme wiederholt zu Konsumereignissen
gekommen, wobei der Beschwerdeführer aktuell regelmässig Cannabis konsumiere.
Dem Beschwerdeführer fehlten bei fortbestehendem Suchtdruck die psychischen
Voraussetzungen und der Wille, Konsumimpulsen zu widerstehen. Ebensowenig
bestehe eine Einsicht in einen möglichen Zusammenhang zwischen der aktuellen
Cannabis-Abhängigkeit und dem zu erwartenden polytropen Konsumverhalten bzw.
dem hoch wahrscheinlichen Übergang in einen erneuten süchtigen Alkoholkonsum.
Problematisch sei in diesem Kontext auch, dass der Beschwerdeführer keine
abstinenzerhaltende Medikation akzeptiere. Letztlich bestehe hinsichtlich des
Substanzkonsums keine tragfähige Behandlungsmotivation (act. 809 S. 98 f.). In
Bezug auf die Entlassungsperspektive sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer
keine konkreten beruflichen Optionen und keine tragfähigen pro-sozialen
Kontakte ausserhalb seiner Familie habe. Eine Bereitschaft, ein professionelles
Helfernetz auch langfristig und in konflikthaften Kontexten für sich zu nutzen,
sei nicht erkennbar. Eine Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt würde somit in
einen ähnlich unbefriedigenden sozialen Empfangsraum erfolgen, wie bei der
Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug im Jahr 2006. Der
Beschwerdeführer würde im Falle einer zeitnahen Entlassung mit hoher
Wahrscheinlichkeit wieder in eine Überforderung geraten und mit einer
Intensivierung des Substanzkonsums reagieren. Eine tragfähige bzw. langfristig
stabile Veränderungsbereitschaft, die eine solche Entwicklung verhindern
könnte, fehle, weil die aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Probleme
vom Beschwerdeführer negiert oder externalisiert würden (act. 809 S. 99).
6.2
6.2.1 Wenn
der Beschwerdeführer nun geltend machen lässt, seine Rückfallprognose im Falle
seiner Entlassung aus dem Massnahmevollzug sei nur ohne ambulante
Begleitmassnahmen hoch, übersieht er, dass der Sachverständige bei ihm die
Notwendigkeit einer engen Betreuung in einem geschützten Bereich als unabdingar
erachtet und unmissverständlich festhält, dass eine solche Betreuungs- und Kontrolldichte
ambulant nicht gewährleistet werden kann. Der Beschwerdeführer verkennt mit
seinen Ausführungen zu der ihm vorschwebenden ambulanten Betreuungssituation
zudem, dass im heutigen Massnahmesystem für entsprechende Fallkonstellationen
ein schrittweise zu erfüllender Entwicklungsprozess vorgesehen ist. Eine
stationäre therapeutische Massnahme sieht dabei parallel zur (milieu-)therapeutischen
Arbeit eine stufenweise Öffnung und Lockerung der Restriktionen und die
Installation von Lebensstrukturen (sozialer Empfangsraum, Wohnen, Arbeiten,
Freizeitgestaltung, medizinische Betreuung etc.) vor. Der Beschwerdeführer hat
diesen Prozess bislang nicht erfolgreich durchlaufen können. Nachdem die seitens
des Massnahmezentrums «[...]» vorgeschlagenen Vollzugsöffnungen mit Bericht der
Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 18. Juli 2011 als verfrüht
angesehen und der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 ins Therapiezentrum «[...]»
und später in weitere Institutionen versetzt worden war, hat vielmehr der seitherige
Verlauf der mit Gerichtsbeschluss vom 3. Juli 2013 verlängerten stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB einen Übertritt in den offenen Vollzug nicht ermöglicht.
6.2.2 Gemäss
dem Gutachter sieht der Beschwerdeführer sodann keinen Zusammenhang zwischen seinem
aktuellen regelmässigen Cannabiskonsum und dem deswegen mit grosser
Wahrscheinlichkeit in Freiheit zu erwartenden Übergang zu polytropem
Konsumverhalten, mithin auch zu schädlichem Alkoholkonsum. Damit besteht offensichtlich
keinerlei Einsicht in das der Problematik – unabhängig von der konsumierten
Substanz – zugrundeliegende Suchtverhalten. Weshalb er nun ohne Aussicht auf
Arbeit, ohne tragfähigen sozialen Empfangsraum und vor Erreichen eines
langfristigen abstinenten Substanzkonsumverhaltens in Freiheit mit ambulanten
Massnahmen erreichen können soll, was er in über zehn Jahren im eng
strukturierten und geschützten Massnahmevollzug nicht geschafft hat, legt der
Beschwerdeführer nicht schlüssig dar. Die Behauptung der Verteidigung, die
Suchtproblematik sei einfacher zu behandeln als die diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung und der ambulanten Behandlung zugänglich, findet zudem
keinerlei Stütze in den Expertenaussagen und übersieht, dass der
Beschwerdeführer sogar intramural nicht in der Lage ist, abstinent zu leben. Ohnehin
ist gemäss dem Gutachten die ausschliessliche Behandlung der Suchtproblematik
nicht ausreichend. Der Sachverständige weist nämlich auch darauf hin, dass der
Beschwerdeführer die aus seiner Persönlichkeitsstörung resultierenden Probleme
negiert oder externalisiert. Auch sie sind aber Teil der beim Beschwerdeführer
bestehenden hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte.
6.2.3 Eine
Entlassung des Beschwerdeführers in die Selbständigkeit kann dem Gesagten nach
nicht stattfinden, da die für den Beschwerdeführer notwendigen Behandlungs- und
Begleitmassnahmen zur Minderung des hohen Rückfallrisikos ambulant nicht
installiert werden können. Daran ändert offensichtlich auch nichts, dass er intramural
nicht fremdaggressiv geworden ist und im persönlichen Kontakt nicht
gewaltbereit oder aggressiv imponiert hat, da im Massnahmevollzug das
notwendige Betreuungs- und Kontrollsetting zur Verhinderung eines Rückfalls
vorhanden ist. Deshalb ist der Eventualantrag auf Entlassung in die
Selbständigkeit und Anordnung von ambulanten Massnahmen nach Art. 63 Abs.
1 und 3 StGB abzuweisen.
6.3 Angesichts
der vom Sachverständigen festgestellten Unmöglichkeit, ambulant ein Setting zu
installieren, welches das hohe Rückfallrisiko des Beschwerdeführers minimiert,
ist nicht ersichtlich, wie der SMV trotzdem ein entsprechendes Setting soll
organisieren können, wie dies die Verteidigung verlangt. Richtig ist in diesem
Zusammenhang hingegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach mit Hilfe des
Sachverständigen gleichwohl ein gangbarer Weg vor Anordnung der Verwahrung
gesucht worden ist. Auch der SMV hat dazu zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Weiterführung der stationären Massnahme oder ein erneuter Behandlungsversuch in
der forensisch-psychiatrischen Abteilung der JVA […] aufgrund der
Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht angeordnet worden sind (s.
dazu auch unten E. 7.2 f.). Richtig ist auch der Hinweis der Vorinstanz, dass
es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Vollzugsbehörden die Ausgestaltung der
angeordneten Massnahme vorzugeben. Es besteht dem Gesagten nach kein Grund, das
Verfahren an den SMV zurück zu weisen. Der Antrag auf Rückweisung ist
abzuweisen.
7.
7.1 Da
die Verwahrung den einschneidendsten Eingriff in die Freiheitsrechte der
betroffenen Person darstellt, kommt dem Subsidiaritätsprinzip eine besondere
Bedeutung zu. Die allein der Sicherheit der Allgemeinheit dienende Verwahrung
hat immer die ultima ratio zu sein. Bei psychisch kranken Tätern hat eine
therapeutische Massnahme regelmässig vorzugehen (vgl. Heer/Habermeyer, Basler Kommentar Strafrecht I,
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 64 StGB N 6a und 8). Aufgrund der
Eingriffsschwere ist von Gesetzes wegen auch nach Anordnung der Verwahrung
regelmässig zu überprüfen, ob eine bedingte Entlassung aus derselben oder die
Anordnung einer stationären Massnahme in Frage kommt (Art. 64b Abs. 1 lit. a
und b StGB).
Der
Beschwerdeführer rügt die Anordnung der Verwahrung als nicht verhältnismässig
und sieht das Subsidiaritätsprinzip als verletzt. Da die vom Beschwerdeführer
vorgeschlagene ambulante Behandlung und Begleitung, wie aufgezeigt, nicht
möglich ist, bleibt entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers zu
überprüfen, ob zu Recht von einer erneuten Anordnung einer stationären
Massnahme gemäss Art. 59 StGB abgesehen worden ist.
7.2 Der
Sachverständige führt betreffend die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers
aus, die Erfahrungen der vergangenen Jahre und die ablehnende Haltung des
Beschwerdeführers während der Begutachtung liessen eine bessere therapeutische
Erreichbarkeit in näherer Zukunft nicht erwarten. Es sei daher nicht damit zu rechnen,
dass der erneute Versuch einer forensischen Massnahme einen günstigen Einfluss
auf den Krankheitsverlauf und die Kriminalprognose des Beschwerdeführers haben
werde. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer weiter an bagatellisierenden und Verantwortung delegierenden
Kognitionen festhalten werde, ohne sich innerhalb der nächsten fünf Jahre auf
eine konstruktive therapeutische Auseinandersetzung mit seinem problematischen
Verhalten einlassen zu können. Sollte trotz der fehlenden Therapiebereitschaft
des Beschwerdeführers ein weiterer Therapieversuch unternommen werden, könnte
an der emotionalen Instabilität und erhöhten Kränkbarkeit des Beschwerdeführers
angesetzt werden. Dabei müsste es zunächst darum gehen, bei ihm eine Akzeptanz
für seine Situation zu erreichen, um danach – angesichts des störungsbedingt
ausgeprägten Bedürfnisses nach Anerkennung – konstruktive Verhaltensänderungen
ausreichend zu validieren und eine Veränderungsmotivation zu fördern. Ein
solches Vorgehen könnte beispielsweise mit Hilfe der DBT anhand eines für den
Beschwerdeführer nachvollziehbaren und transparenten Behandlungsplans sowie mit
klaren Absprachen betreffend erlaubten und unerlaubten Verhaltensweisen und
deren Konsequenzen für die Behandlung und Ausgestaltung des Vollzugs umgesetzt
werden (Gutachten S. 100 f.).
7.3
7.3.1 Der
Beschwerdeführer befand sich bis zur Anordnung der Verwahrung seit dem 13.
November 2008, und damit rund zehn Jahre, im (am Anfang noch vorsorglichen)
Massnahmevollzug, nachdem er bereits im Rahmen seiner ersten Freiheitsstrafe eine
vollzugsbegleitende Therapie besucht hatte. Wie der Gutachter aufzeigt, ist aufgrund
des seit Beginn der stationären therapeutischen Massnahme beim Beschwerdeführer
Erreichten bzw. eben nicht Erreichten sowie aufgrund des zurzeit fehlenden
Therapiewillens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine bessere
therapeutische Erreichbarkeit in naher Zukunft nicht besteht. Ebenso wenig führen
gemäss dem Sachverständigen zurzeit weitere forensische Massnahmen voraussichtlich
zu einem günstigen Einfluss auf den Krankheitsverlauf und auf die
Kriminaldiagnose. An der Verhandlung vor Strafgericht hat der Sachverständige die
Möglichkeit einer Therapiepause angesprochen, die eventuell zu einem späteren
Zeitpunkt zu einer verbesserten Therapiemotivation führen könnte (Prot. HV
Strafgericht S. 8 f.). Im Gutachten selbst hat der Sachverständige trotz dieser
Einschätzung ein weiteres Therapiekonzept, namentlich die DBT, angesprochen.
Solches ist vom Beschwerdeführer aber bereits gegenüber dem Sachverständigen
strikt abgelehnt worden. Gemäss Gutachten hat der Beschwerdeführer angegeben,
er «…rechne entweder mit der Verwahrung oder der Entlassung […] Sollte die
Massnahme verlängert werden, werde er nicht mehr mitwirken. Eine Fortführung
der Massnahme mache keinen Sinn. Er werde keine weiteren Therapien besuchen.
Jedes Jahr sei es schlimmer geworden. Er sehe keinen Sinn in der Massnahme»
(Gutachten S. 55). «[…] Ein Behandlungsversuch in der (JVA) […] komme
keinesfalls in Frage, dort gehöre er nicht hin. Er habe viel über die […] gehört.
[…] sei die Hölle. Langsam kenne er das Leben in den geschlossenen
Einrichtungen. Niemand könne ihn zwingen, dort mitzumachen» (Gutachten S. 57).
7.3.2 Auch
an der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer seine Ablehnung gegenüber
einer stationären Massnahme in der JVA […] zum Ausdruck gebracht (Prot. HV S.
2). Das Gericht hat die gutachterlich beschriebene Therapiemüdigkeit des
Beschwerdeführers an der Verhandlung wahrnehmen können und zeitweise gar den
Eindruck gewonnen, er schätze es, aktuell seinen Alltag im Rahmen des im
Verwahrungsvollzug Möglichen selbständig zu gestalten und keine therapeutische
Behandlung wahrnehmen zu müssen (vgl. Prot. HV S. 3). Der Vorschlag, einen
probeweisen Aufenthalt zur DBT in der JVA […] zu versuchen, kam denn auch nicht
vom Beschwerdeführer, sondern von Seiten des Gerichts (Prot. HV S. 5). Nach
Eingang der Information, ein probeweiser Eintritt sei nicht möglich, hat er dem
Gericht sodann nicht mitteilen lassen, dass er seine Haltung in Bezug auf eine
weitere stationäre Massnahme geändert habe, was ihm selbstredend auch im
schriftlichen Verfahren möglich gewesen wäre. Angesichts dieser standhaften
Verweigerungshaltung im vollen Wissen um die mögliche Konsequenz einer
Verwahrung ist festzustellen, dass nach wie vor vom Fehlen jeglicher
Therapiebereitschaft bzw. vom Bestehen einer Therapiemüdigkeit auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer hat im Gegenteil trotz Wissen um die Relevanz seines
Rauschmittelkonsums im Rahmen der Beurteilung seines Rückfallrisikos im engen
zeitlichen Kontext zur Absage seitens der JVA […] erneut weiche Drogen konsumiert
(Vollzugsbericht vom 25. März 2020). Als einzige Neuerung ist dem
Vollzugsbericht zu entnehmen, der Beschwerdeführer nehme seit Dezember 2019
keine Medikamente mehr ein. Er leide an «einer leichten psychischen
Erkrankung». Der Vollzugsbericht ist nicht von einer medizinischen Fachperson
erstellt worden, weshalb aus dieser Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers nicht auf eine vom Gutachten abweichende Diagnose und der
damit zusammenhängenden Deliktsprognose oder auf einen verbesserten
Therapiewillen geschlossen werden kann. Solches hat auch der Beschwerdeführer
weder mit Eingabe vom 25. Mai 2020 noch mit Eingabe vom 19. Juni 2020 ausführen
lassen. Der Vollzugsbericht liefert folglich keinen Hinweis auf eine relevante
Veränderung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beurteilung des Antrags des
SMV auf Anordnung der Verwahrung.
7.3.3 Das
öffentliche Interesse an der Anordnung der nachträglichen Verwahrung ist zudem,
wie der SMV richtigerweise ausführt, angesichts der Schwere der zu erwartenden
Delikte im Fall der Freilassung des Beschwerdeführers deutlich höher zu gewichten
als dessen Interesse an einer freien und uneingeschränkten Lebensgestaltung.
7.3.4 Es
ist damit festzustellen, dass zurzeit aufgrund der Therapiemüdigkeit des
Beschwerdeführers eine mildere Massnahme als die Anordnung der nachträglichen
Verwahrung nicht in Frage kommt und die Anordnung der Verwahrung
verhältnismässig ist. Ob die Therapiepause in Zukunft die therapeutische
Zugänglichkeit des Beschwerdeführers wieder erhöht, wird sich zeigen. Anlässlich
der mindestens alle zwei Jahre stattfindenden Überprüfung, ob die
Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind
(Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB), wird insbesondere auch diese Frage zu klären
sein. Der Eventualantrag auf Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art.
59 StGB ist abzuweisen.
8.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vollumfänglich, weshalb er dessen
Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger werden vorbehältlich
einer späteren Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) ein Honorar und ein
Auslagenersatz gemäss der dazu eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse
bezahlt. Die Urteilsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Antrag auf Durchführung einer zweiten
mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. Damit
bleibt es bei der angeordneten nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4
und Art. 64 Abs. 1 StGB.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
werden ein Honorar von CHF 2'833.35 und ein Auslagenersatz von CHF 51.55,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 222.15, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmevollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Psychiatrische [...], [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).