BES.2019.220
Ablehnung von Beweisanträgen sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
23. April 2020Deutsch15 min
das Strafverfahren am 27. Mai 2019 «als unbekannte Täterschaft». In der Folge stellte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.220
ENTSCHEID
vom 23.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____,
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. September 2019
betreffend Ablehnung von
Beweisanträgen
sowie Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 6. Februar
2019, um 18.10 Uhr, requirierte A____ (Beschwerdeführer) über die
Einsatzzentrale die Polizei und erklärte, dass er vor zirka zehn Minuten an
seinem Wohnort an der [...] in Basel auf dem Vorplatz von zwei ihm unbekannten
Männern angegriffen und dabei verletzt worden sei. Die beiden Täter hätten auch
versucht, ihn in ihr Auto zu zerren. Vom Auto der Täterschaft habe er ein Foto
machen können. Nach erfolgten Ermittlungen archivierte die Staatsanwaltschaft
das Strafverfahren am 27. Mai 2019 «als unbekannte Täterschaft». In der Folge stellte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2019 diverse Beweisanträge.
Diese lehnte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. September 2019 allesamt
ab.
Hiergegen
richtet sich die Beschwerde vom 7. Oktober 2019, mit der beantragt wird, die
zur Diskussion stehende Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben
und die mit Eingabe vom 19. September 2019 beantragten Beweiserhebungen nunmehr
durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer Vernehmlassung vom 8. November
2019 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer
am 12. Dezember 2019 replicando Stellung bezogen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Verfügung vom 25.
September 2019, mit welcher Beweisanträge des Beschwerdeführers abgelehnt worden
sind. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
1.1.2
Die
strafprozessuale Beschwerde ist indes nicht zulässig, wenn sie sich gegen die
Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft richtet und der
Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden
kann (Art. 394 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall hat die
Staatsanwaltschaft das Verfahren «als unbekannte Täterschaft» archiviert, sodass
bis auf weiteres keine erstinstanzliche Gerichtsverhandlung stattfinden wird,
an welcher die Beweisanträge wiederholt werden könnten. Es rechtfertigt sich deshalb,
in casu so vorzugehen, wie wenn das Verfahren eingestellt worden wäre. Damit
die Beschwerde als zulässig qualifiziert werden kann, hat der Beschwerdeführer demzufolge
aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für die Ablehnung der von ihm
gestellten Beweisanträge nicht erfüllt waren (vgl. dazu BGer 6B_1024/2018 vom
7.
Februar 2019 E. 3.1, 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2). Dies hat A____
– wie im Rahmen des Materiellen zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 2) – getan, sodass
sich seine Beschwerde als zulässig erweist.
1.1.3
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerde-berechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist
beim Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht
erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2
1.2.1
Mit
seiner Beschwerde macht A____ auch geltend, die Staatsanwaltschaft habe eine
Rechtsverzögerung begangen, was gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO im
Beschwerdeverfahren ebenfalls gerügt werden kann. Beschwerdefähig sind
diesfalls auch Unterlassungen. Zur Beurteilung zuständig ist – wie für die
Ablehnung von Beweisanträgen – das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2.2
Beschwerden
wegen Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs.
2.
StPO; Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Der Beschwerdeführer
macht die behauptete Rechtsverzögerung in einem ihn selbst betreffenden
Strafverfahren geltend und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Dispositiv
Abs. 1 StPO). Auf seine Beschwerde ist demnach auch unter diesem Aspekt einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer hat bezüglich des zur Diskussion stehenden Vorfalls berichtet,
dass er von einem der Täter angesprochen und um Hilfe beim Anschieben von
dessen Auto gebeten worden sei. Eine weitere Person sei im Fahrzeug hinter dem
Steuer gesessen. Als er zusammen mit dem Täter, der ihn ansprach, versucht habe,
das Auto anzuschieben, habe Letzterer plötzlich auf ihn eingeschlagen.
Derjenige, der hinter dem Steuer gesessen sei, sei daraufhin auch ausgestiegen
und habe ebenfalls auf ihn eingeschlagen. Er [A____] sei dann zu Boden gegangen.
Beide Täter hätten auf ihn eingetreten und versucht, ihn in ihr Auto zu zerren.
Er habe sich aber lauthals gewehrt und weil sich Passanten genähert hätten,
hätten die beiden von ihm abgelassen, seien ins Auto eingestiegen und
davongefahren. Der Fahrer habe eine schwarze «Räubermaske» getragen. Beide Täter
hätten [...] gesprochen, der Beifahrer habe ihn seltsamerweise mit seinem
Vornamen angesprochen, obwohl er diesen nicht gekannt habe.
2.2
2.2.1 Die
Kantonspolizei konnte via Einsatzzentrale der Baselbieter Polizei in Erfahrung bringen,
dass das am mutmasslichen Tatfahrzeug [...] angebrachte Kontrollschild [...] am
6. Februar 2019, zwischen 07.15 Uhr und 17.15 Uhr von einem [...] gestohlen
worden sein. Als Fahrzeughalter ist C____ verzeichnet. Laut Rapport der Kantonspolizei
Basel-Landschaft soll der Diebstahl am 6. Februar 2019, 18:09 Uhr, telefonisch
bei der Einsatzzentrale in Liestal gemeldet worden sein soll. Die Meldung sei
durch C____ erfolgt. Dabei sei die Handy-Nummer [...] verwendet worden.
2.2.2 C____
sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 28. März 2019 aus, dass er am 6.
Februar 2019 zwischen 17:00 Uhr und 17:15 Uhr bemerkt habe, dass seine
Kontrollschilder gestohlen worden seien. Er habe seinen Arbeitskollegen D____ gefragt,
ob er die Polizei anrufen könne, was dieser mit seinem eigenen Telefon denn
auch unmittelbar getan habe. Er (C____) selber sei um 18:30 Uhr auf den
Polizeiposten in Arlesheim gegangen und habe persönlich Anzeige erstattet. Im
Verlauf der Einvernahme sagte er letzterer Bemerkung widersprechend aus, er sei
um 19:15 Uhr bei der Polizei gewesen, danach habe er den Scanner ausgeschaltet,
womit auch seine Arbeitszeit geendet habe.
2.2.3 Gemäss
nachträglicher Abklärung der seitens der Baselbieter Polizei im Einsatz stehenden
Wm E____, habe D____ den Diebstahl der Kontrollschilder am 6. Februar 2019 um
17:31 Uhr gemeldet. Die Polizeipatrouille mit Wm E____ und Gfr F____ sei
daraufhin vom Polizeiposten Muttenz nach Arlesheim ausgerückt. Um 17:56 Uhr sei
die Polizei vor Ort gewesen und habe mit C____ Kontakt aufgenommen. Letzterer
habe die Anzeige persönlich eingereicht. Die Dauer der Anzeigeerstellung habe
nicht mehr rekonstruiert werden können. Im Normalfall dauere eine solche aber
zwischen 60 und 90 Minuten (Aktennotiz vom 28. März 2019).
2.3
2.3.1 Aus
dem soeben Referierten erhellt, dass C____ in derselben Einvernahme von zwei
verschiedenen Zeitpunkten seines Eintreffens auf dem Polizeiposten in Arlesheim
gesprochen hat (18:30 Uhr und 19:15 Uhr). Beim zweiten Zeitpunkt kann es sich nicht
um das Ende der um 18:30 Uhr begonnen (45-minütigen) Anzeigeerstattung handeln,
zumal C____ angegeben hat, dass er zu diesem Zeitpunkt den seine Arbeitszeit aufzeichnenden
Scanner ausgeschaltet habe und nicht einleuchtet, warum die Anzeigeerstattung
bezüglich des Diebstahls eines privaten Kennzeichens Arbeitszeit darstellen
sollte. Diese zeitlichen Divergenzen konnten auch durch die Abklärung von Wm E____
nicht ausgeräumt werden. Daraus wird bloss klar, dass es wohl effektiv D____
gewesen ist, der um 17:31 Uhr mit seinem privaten Telefon das erste Mal mit der
Polizei in Kontakt getreten ist und C____ in der Folge irgendwann zwischen
18:00 Uhr und 20:00 Uhr persönlich bei der Polizei vorgesprochen hat. Unklar
bleibt mangels präziser Beschreibung auch, was mit dem Ausdruck, wonach die
Polizei um 17:56 Uhr vor Ort gewesen sei und mit C____ Kontakt aufgenommen
habe, gemeint ist. Wesentlich wäre, ob dieser Kontakt per Telefon stattfand
oder ob sich C____ bereits kurz vor 18:00 Uhr persönlich auf dem Polizeiposten befand.
Würde letzteres zutreffen, wäre indes unklar, was es mit dem im Rapport
genannten Zeitpunkt 18:09 Uhr auf sich hat.
2.3.2 Auch
wenn die Täterbeschreibung des Beschwerdeführers ([...]) nach Visualisierung
der sich in den Akten befindlichen Fotos nicht wirklich auf C____ passt, keine
DNA-Spuren von Letzterem auf der Arbeitsjacke des Beschwerdeführers gefunden werden
konnten und auch nicht einleuchtet, warum C____ seine eigenen Kontrollschilder
an ein fremdes Fahrzeug montieren sollte, welches darüber hinaus auch noch seinem
eigenen Fahrzeug ([...]) nicht nur bezüglich der Farbe sehr ähnlich sieht, ist dessen
Täterschaft nicht auszuschliessen, zumal C____ vom nicht unglaubhaft wirkenden Beschwerdeführer
zu 90 % als Täter erkannt wurde. Darüber hinaus hätte C____ je nachdem, wann er
sich effektiv auf dem Polizeiposten in Arlesheim zwecks Anzeigeerstellung
aufgehalten hat, für die Tatzeit um etwa 18:00 Uhr auch keine Alibi, zumal die
Strecke zwischen dem Polizeiposten in Arlesheim am Schorenweg und dem Tatort an
[...] gemäss «Google Maps» auch im Feierabendverkehr leicht in zehn Minuten zu
schaffen ist (vgl. [...] zuletzt besucht am 20. Mai 2020).
2.4
2.4.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass – wie A____ mit seiner Beschwerde zu Recht
beanstandet – einige offene Fragen noch nicht zufriedenstellend beantwortet
worden sind. Die Staatsanwaltschaft hat die in vorstehenden Erwägungen beschriebenen
Unstimmigkeiten, namentlich bezüglich der zeitlichen Komponente, daher mit
geeigneten Beweiserhebungen auszuräumen, zumal gravierende Vorwürfe ernsthaft
zur Diskussion stehen. Unvermeidlich ist, Wm E____ und allenfalls Gfr F____
formell als Zeugen einzuvernehmen und zu den genauen Zeiten und dem Ablauf
ihrer Requisition zu befragen. Auch wenn die Anbieterinnen von
Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 26 Abs.
5 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(BÜPF, SR 780.1) «nur» während sechs Monaten aufbewahren müssen, ist auch abzuklären,
ob die entsprechenden Daten (betreffend C____) nicht doch erhältlich gemacht
werden können und ist – um dessen Angaben zu verifizieren – auch der
Arbeitszeitscanner von C____ auszuwerten. Anschliessend wäre – sollte die
Täterschaft von C____ nicht ausgeschlossen werden können – eine Konfrontationseinvernahme
mit dem Beschwerdeführer durchzuführen. In diesem Zusammenhang wäre C____ auch
zu fragen, weshalb er zunächst D____ bat, die Polizei zu benachrichtigen,
leuchtet doch nicht ein, weshalb er dies nicht selbst hätte tun können (auch
wenn er noch bei der Arbeit gewesen sein sollte).
2.4.2 Zum
jetzigen Zeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass D____ in den
Vorfall verwickelt sein könnte. Es können mangels hinreichendem Tatverdacht
(Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) gegen ihn deshalb keine Zwangsmassnahmen
ergriffen werden. Indes spricht nichts dagegen, ihn (als Auskunftsperson)
einzuvernehmen. Letzteres gilt auch für die vom Beschwerdeführer als
«Kontrahenten» bezeichneten und in der Verfügung des Bezirksstatthalteramts Liestal
vom 29. April 2006 wegen schwerer Drohung zu seinem Nachteil von dessen
Einvernahme ausgeschlossenen G____, H____ und I____ bzw. dessen Sohn J____.
3.
3.1 Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Unter Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die
Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch
nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit
der übrigen Umstände angemessen erscheint (Guidon,
a.a.O., Art. 396 StPO N 17 f.; AGE BES.2018.170 vom 3. Dezember 2018 E.
2.1). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Rahmen des
strafprozessualen Beschleunigungsgebots, wonach Strafverfahren unverzüglich an
die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu
bringen sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben
primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen
Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21.
November 2019 E. 2.2, 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2).
3.2 Verletzungen
des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens
oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E.
2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes
starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen
Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörde sind auch
weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das
Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu
untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu
berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 I 269 E. 3.1 S. 273; BGer
6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; Summers,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 7).
3.3 Es
kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit
einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten
aufweist, während denen nichts unternommen wird. Eine Rechtsverzögerung liegt
demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der
Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt
innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen
zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder
durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (vgl. dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2018.170
vom 3. Dezember 2018 E. 2.4, BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.2).
3.4
3.4.1 Am 2. März 2019 beauftragte A____ Rechtsanwalt B____ mit der Wahrung
seiner Interessen. Eine erste Anfrage betreffend Akteneinsicht wurde mit
Verfügung vom 13. März 2019 mit der Begründung abgewiesen, dass eine Befragung
der beschuldigten Person und die Erhebung der wichtigsten Beweise noch nicht
erfolgt seien. Rund einen Monat später (am 15. April 2019) erkundigte
sich der Rechtsanwalt nach dem aktuellen Verfahrensstand und verlangte erneut Akteneinsicht.
Mit Verfügung vom 16. April 2019 wurde entschieden, dass die Akteneinsicht –
mit gleicher Begründung wie am 13. März 2019 – nicht gewährt werde.
3.4.2 Mit
Eingabe vom 29. April 2019 monierte B____, dass seine Anfrage betreffend Verfahrensstand
vom 15. April 2019 noch nicht beantwortet worden sei. Zudem wurde nochmals
Akteneinsicht verlangt. Ferner wurde beantragt, den angeschuldigten C____ unter
Gewährung der Teilnahmerechte zu befragen. Diese Anfrage wurde seitens
Kriminalpolizei am 3. Mai 2019 mit einem Kurzbrief unter Hinweis auf das
Schreiben vom 16. April 2019 beantwortet. Am 27. Mai 2019 hielt der
fallführende Kriminalkommissär in einer Aktennotiz fest, dass der vom
Anzeigesteller als möglicher Täter genannte C____ für die Tatzeit ein Alibi
habe. Er habe sich zur Tatzeit auf dem Polizeiposten in Arlesheim zwecks
Anzeigeerstattung befunden. Zudem sei die Spurenauswertung bezüglich C____ negativ
verlaufen. Die Möglichkeiten zur Täterermittlung seien ausgeschöpft worden. Das
Strafverfahren werde als «unbekannte Täterschaft» archiviert.
3.4.3 Mit
Eingabe vom 26. August 2019 gelangte B____ erneut an den Chef der
Kriminalpolizei und verlangte abermals Einsicht in die Akten sowie eine
beförderliche Behandlung der Strafanzeige (dieses Schreiben fehlt in den
Verfahrensakten, ergibt sich indes aus den Beilagen zur Beschwerde). Mit
Verfügung vom 27. August 2019 bewilligte der Chef der Kriminalpolizei die
Akteneinsicht. Mit einer weiteren Eingabe des Rechtsvertreters vom 19.
September 2019 teilte dieser der Kriminalpolizei mit, dass er in den Aussagen
von C____ zahlreiche Widersprüche ausmachen könne und verlangte weitere
Beweiserhebungen. Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 25. September 2019 wurden
schliesslich sämtliche Beweisanträge abgewiesen.
3.5 Die
Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung zunächst engagiert vorangetrieben
und bis zum 27. Mai 2019, als der zuständige Detektiv-Wachtmeister die bereits
erwähnte Aktennotiz verfasste, diverse Beweiserhebungen getätigt. Es ist allerdings
befremdlich, dass – obwohl sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mehrfach
nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte – ab dem 27. Mai 2019, als bereits
entschieden war, das Verfahren mangels Ermittlungsansatzes nicht mehr weiterzuführen
– keine diesbezügliche Information erfolgte. Insofern muss festgehalten werden,
dass bis zur erneuten Nachfrage vom 27. August 2019 während rund drei Monaten nichts
mehr gegangen ist und die Kriminalpolizei auch nicht offen kommuniziert hat. Es
handelt sich um einen Grenzfall zur Rechtsverzögerung, wobei die in casu zur
Diskussion stehende Verfahrensdauer vor dem Hintergrund der notorisch grossen
Geschäftslast der Staatsanwaltschaft gerade noch akzeptabel erscheint und dementsprechend
knapp keine Rechtsverzögerung vorliegt.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der abgelehnten
Beweisanträge gutzuheissen, in Bezug auf die Rechtsverzögerung dagegen
abzuweisen ist. Auf eine Kostenauflage wird umständehalber verzichtet (§ 40
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2 Da
die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2
S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April
2019 E. 2.3, 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; AGE SB.2014.33 vom 25.
Juni 2015 E. 3; Griesser, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 430 N 2, 7), hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf
eine ungekürzte Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand für Beschwerdeschrift und Replik ist auf fünf Stunden
zu schätzen (Stundenansatz CHF 250.–). Die Entschädigung für die
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 1’250.–
festzusetzen (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 96.25,
insgesamt also CHF 1'346.25.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen angewiesen, weitere
Beweiserhebungen vorzunehmen. Bezüglich der geltend gemachten Rechtsverzögerung
wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 1'346.25 (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.