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Entscheid

BES.2019.220

Ablehnung von Beweisanträgen sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

23. April 2020Deutsch15 min

das Strafverfahren am 27. Mai 2019 «als unbekannte Täterschaft». In der Folge stellte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.220

ENTSCHEID

vom 23.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____,

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. September 2019

betreffend Ablehnung von

Beweisanträgen

sowie Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 6. Februar

2019, um 18.10 Uhr, requirierte A____ (Beschwerdeführer) über die

Einsatzzentrale die Polizei und erklärte, dass er vor zirka zehn Minuten an

seinem Wohnort an der [...] in Basel auf dem Vorplatz von zwei ihm unbekannten

Männern angegriffen und dabei verletzt worden sei. Die beiden Täter hätten auch

versucht, ihn in ihr Auto zu zerren. Vom Auto der Täterschaft habe er ein Foto

machen können. Nach erfolgten Ermittlungen archivierte die Staatsanwaltschaft

das Strafverfahren am 27. Mai 2019 «als unbekannte Täterschaft». In der Folge stellte

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2019 diverse Beweisanträge.

Diese lehnte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. September 2019 allesamt

ab.

Hiergegen

richtet sich die Beschwerde vom 7. Oktober 2019, mit der beantragt wird, die

zur Diskussion stehende Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben

und die mit Eingabe vom 19. September 2019 beantragten Beweiserhebungen nunmehr

durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer Vernehmlassung vom 8. November

2019 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer

am 12. Dezember 2019 replicando Stellung bezogen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Verfügung vom 25.

September 2019, mit welcher Beweisanträge des Beschwerdeführers abgelehnt worden

sind. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.

1.1.2

Die

strafprozessuale Beschwerde ist indes nicht zulässig, wenn sie sich gegen die

Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft richtet und der

Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden

kann (Art. 394 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall hat die

Staatsanwaltschaft das Verfahren «als unbekannte Täterschaft» archiviert, sodass

bis auf weiteres keine erstinstanzliche Gerichtsverhandlung stattfinden wird,

an welcher die Beweisanträge wiederholt werden könnten. Es rechtfertigt sich deshalb,

in casu so vorzugehen, wie wenn das Verfahren eingestellt worden wäre. Damit

die Beschwerde als zulässig qualifiziert werden kann, hat der Beschwerdeführer demzufolge

aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für die Ablehnung der von ihm

gestellten Beweisanträge nicht erfüllt waren (vgl. dazu BGer 6B_1024/2018 vom

7.

Februar 2019 E. 3.1, 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2). Dies hat A____

– wie im Rahmen des Materiellen zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 2) – getan, sodass

sich seine Beschwerde als zulässig erweist.

1.1.3

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerde-berechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die

beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und

ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist

beim Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht

erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist.

1.2

1.2.1

Mit

seiner Beschwerde macht A____ auch geltend, die Staatsanwaltschaft habe eine

Rechtsverzögerung begangen, was gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO im

Beschwerdeverfahren ebenfalls gerügt werden kann. Beschwerdefähig sind

diesfalls auch Unterlassungen. Zur Beurteilung zuständig ist – wie für die

Ablehnung von Beweisanträgen – das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2.2

Beschwerden

wegen Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs.

2.

StPO; Guidon, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Der Beschwerdeführer

macht die behauptete Rechtsverzögerung in einem ihn selbst betreffenden

Strafverfahren geltend und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Dispositiv

Abs. 1 StPO). Auf seine Beschwerde ist demnach auch unter diesem Aspekt einzutreten.

1.3 Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer hat bezüglich des zur Diskussion stehenden Vorfalls berichtet,

dass er von einem der Täter angesprochen und um Hilfe beim Anschieben von

dessen Auto gebeten worden sei. Eine weitere Person sei im Fahrzeug hinter dem

Steuer gesessen. Als er zusammen mit dem Täter, der ihn ansprach, versucht habe,

das Auto anzuschieben, habe Letzterer plötzlich auf ihn eingeschlagen.

Derjenige, der hinter dem Steuer gesessen sei, sei daraufhin auch ausgestiegen

und habe ebenfalls auf ihn eingeschlagen. Er [A____] sei dann zu Boden gegangen.

Beide Täter hätten auf ihn eingetreten und versucht, ihn in ihr Auto zu zerren.

Er habe sich aber lauthals gewehrt und weil sich Passanten genähert hätten,

hätten die beiden von ihm abgelassen, seien ins Auto eingestiegen und

davongefahren. Der Fahrer habe eine schwarze «Räubermaske» getragen. Beide Täter

hätten [...] gesprochen, der Beifahrer habe ihn seltsamerweise mit seinem

Vornamen angesprochen, obwohl er diesen nicht gekannt habe.

2.2

2.2.1 Die

Kantonspolizei konnte via Einsatzzentrale der Baselbieter Polizei in Erfahrung bringen,

dass das am mutmasslichen Tatfahrzeug [...] angebrachte Kontrollschild [...] am

6. Februar 2019, zwischen 07.15 Uhr und 17.15 Uhr von einem [...] gestohlen

worden sein. Als Fahrzeughalter ist C____ verzeichnet. Laut Rapport der Kantonspolizei

Basel-Landschaft soll der Diebstahl am 6. Februar 2019, 18:09 Uhr, telefonisch

bei der Einsatzzentrale in Liestal gemeldet worden sein soll. Die Meldung sei

durch C____ erfolgt. Dabei sei die Handy-Nummer [...] verwendet worden.

2.2.2 C____

sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 28. März 2019 aus, dass er am 6.

Februar 2019 zwischen 17:00 Uhr und 17:15 Uhr bemerkt habe, dass seine

Kontrollschilder gestohlen worden seien. Er habe seinen Arbeitskollegen D____ gefragt,

ob er die Polizei anrufen könne, was dieser mit seinem eigenen Telefon denn

auch unmittelbar getan habe. Er (C____) selber sei um 18:30 Uhr auf den

Polizeiposten in Arlesheim gegangen und habe persönlich Anzeige erstattet. Im

Verlauf der Einvernahme sagte er letzterer Bemerkung widersprechend aus, er sei

um 19:15 Uhr bei der Polizei gewesen, danach habe er den Scanner ausgeschaltet,

womit auch seine Arbeitszeit geendet habe.

2.2.3 Gemäss

nachträglicher Abklärung der seitens der Baselbieter Polizei im Einsatz stehenden

Wm E____, habe D____ den Diebstahl der Kontrollschilder am 6. Februar 2019 um

17:31 Uhr gemeldet. Die Polizeipatrouille mit Wm E____ und Gfr F____ sei

daraufhin vom Polizeiposten Muttenz nach Arlesheim ausgerückt. Um 17:56 Uhr sei

die Polizei vor Ort gewesen und habe mit C____ Kontakt aufgenommen. Letzterer

habe die Anzeige persönlich eingereicht. Die Dauer der Anzeigeerstellung habe

nicht mehr rekonstruiert werden können. Im Normalfall dauere eine solche aber

zwischen 60 und 90 Minuten (Aktennotiz vom 28. März 2019).

2.3

2.3.1 Aus

dem soeben Referierten erhellt, dass C____ in derselben Einvernahme von zwei

verschiedenen Zeitpunkten seines Eintreffens auf dem Polizeiposten in Arlesheim

gesprochen hat (18:30 Uhr und 19:15 Uhr). Beim zweiten Zeitpunkt kann es sich nicht

um das Ende der um 18:30 Uhr begonnen (45-minütigen) Anzeigeerstattung handeln,

zumal C____ angegeben hat, dass er zu diesem Zeitpunkt den seine Arbeitszeit aufzeichnenden

Scanner ausgeschaltet habe und nicht einleuchtet, warum die Anzeigeerstattung

bezüglich des Diebstahls eines privaten Kennzeichens Arbeitszeit darstellen

sollte. Diese zeitlichen Divergenzen konnten auch durch die Abklärung von Wm E____

nicht ausgeräumt werden. Daraus wird bloss klar, dass es wohl effektiv D____

gewesen ist, der um 17:31 Uhr mit seinem privaten Telefon das erste Mal mit der

Polizei in Kontakt getreten ist und C____ in der Folge irgendwann zwischen

18:00 Uhr und 20:00 Uhr persönlich bei der Polizei vorgesprochen hat. Unklar

bleibt mangels präziser Beschreibung auch, was mit dem Ausdruck, wonach die

Polizei um 17:56 Uhr vor Ort gewesen sei und mit C____ Kontakt aufgenommen

habe, gemeint ist. Wesentlich wäre, ob dieser Kontakt per Telefon stattfand

oder ob sich C____ bereits kurz vor 18:00 Uhr persönlich auf dem Polizeiposten befand.

Würde letzteres zutreffen, wäre indes unklar, was es mit dem im Rapport

genannten Zeitpunkt 18:09 Uhr auf sich hat.

2.3.2 Auch

wenn die Täterbeschreibung des Beschwerdeführers ([...]) nach Visualisierung

der sich in den Akten befindlichen Fotos nicht wirklich auf C____ passt, keine

DNA-Spuren von Letzterem auf der Arbeitsjacke des Beschwerdeführers gefunden werden

konnten und auch nicht einleuchtet, warum C____ seine eigenen Kontrollschilder

an ein fremdes Fahrzeug montieren sollte, welches darüber hinaus auch noch seinem

eigenen Fahrzeug ([...]) nicht nur bezüglich der Farbe sehr ähnlich sieht, ist dessen

Täterschaft nicht auszuschliessen, zumal C____ vom nicht unglaubhaft wirkenden Beschwerdeführer

zu 90 % als Täter erkannt wurde. Darüber hinaus hätte C____ je nachdem, wann er

sich effektiv auf dem Polizeiposten in Arlesheim zwecks Anzeigeerstellung

aufgehalten hat, für die Tatzeit um etwa 18:00 Uhr auch keine Alibi, zumal die

Strecke zwischen dem Polizeiposten in Arlesheim am Schorenweg und dem Tatort an

[...] gemäss «Google Maps» auch im Feierabendverkehr leicht in zehn Minuten zu

schaffen ist (vgl. [...] zuletzt besucht am 20. Mai 2020).

2.4

2.4.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass – wie A____ mit seiner Beschwerde zu Recht

beanstandet – einige offene Fragen noch nicht zufriedenstellend beantwortet

worden sind. Die Staatsanwaltschaft hat die in vorstehenden Erwägungen beschriebenen

Unstimmigkeiten, namentlich bezüglich der zeitlichen Komponente, daher mit

geeigneten Beweiserhebungen auszuräumen, zumal gravierende Vorwürfe ernsthaft

zur Diskussion stehen. Unvermeidlich ist, Wm E____ und allenfalls Gfr F____

formell als Zeugen einzuvernehmen und zu den genauen Zeiten und dem Ablauf

ihrer Requisition zu befragen. Auch wenn die Anbieterinnen von

Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 26 Abs.

5 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

(BÜPF, SR 780.1) «nur» während sechs Monaten aufbewahren müssen, ist auch abzuklären,

ob die entsprechenden Daten (betreffend C____) nicht doch erhältlich gemacht

werden können und ist – um dessen Angaben zu verifizieren – auch der

Arbeitszeitscanner von C____ auszuwerten. Anschliessend wäre – sollte die

Täterschaft von C____ nicht ausgeschlossen werden können – eine Konfrontationseinvernahme

mit dem Beschwerdeführer durchzuführen. In diesem Zusammenhang wäre C____ auch

zu fragen, weshalb er zunächst D____ bat, die Polizei zu benachrichtigen,

leuchtet doch nicht ein, weshalb er dies nicht selbst hätte tun können (auch

wenn er noch bei der Arbeit gewesen sein sollte).

2.4.2 Zum

jetzigen Zeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass D____ in den

Vorfall verwickelt sein könnte. Es können mangels hinreichendem Tatverdacht

(Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) gegen ihn deshalb keine Zwangsmassnahmen

ergriffen werden. Indes spricht nichts dagegen, ihn (als Auskunftsperson)

einzuvernehmen. Letzteres gilt auch für die vom Beschwerdeführer als

«Kontrahenten» bezeichneten und in der Verfügung des Bezirksstatthalteramts Liestal

vom 29. April 2006 wegen schwerer Drohung zu seinem Nachteil von dessen

Einvernahme ausgeschlossenen G____, H____ und I____ bzw. dessen Sohn J____.

3.

3.1 Jede

Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist. Unter Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die

Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch

nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit

der übrigen Umstände angemessen erscheint (Guidon,

a.a.O., Art. 396 StPO N 17 f.; AGE BES.2018.170 vom 3. Dezember 2018 E.

2.1). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Rahmen des

strafprozessualen Beschleunigungsgebots, wonach Strafverfahren unverzüglich an

die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu

bringen sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben

primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen

Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21.

November 2019 E. 2.2, 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2).

3.2 Verletzungen

des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen

Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens

oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E.

2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes

starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen

Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörde sind auch

weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das

Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu

untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu

berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 I 269 E. 3.1 S. 273; BGer

6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; Summers,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 7).

3.3 Es

kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit

einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten

aufweist, während denen nichts unternommen wird. Eine Rechtsverzögerung liegt

demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der

Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt

innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen

zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder

durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (vgl. dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2018.170

vom 3. Dezember 2018 E. 2.4, BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.2).

3.4

3.4.1 Am 2. März 2019 beauftragte A____ Rechtsanwalt B____ mit der Wahrung

seiner Interessen. Eine erste Anfrage betreffend Akteneinsicht wurde mit

Verfügung vom 13. März 2019 mit der Begründung abgewiesen, dass eine Befragung

der beschuldigten Person und die Erhebung der wichtigsten Beweise noch nicht

erfolgt seien. Rund einen Monat später (am 15. April 2019) erkundigte

sich der Rechtsanwalt nach dem aktuellen Verfahrensstand und verlangte erneut Akteneinsicht.

Mit Verfügung vom 16. April 2019 wurde entschieden, dass die Akteneinsicht –

mit gleicher Begründung wie am 13. März 2019 – nicht gewährt werde.

3.4.2 Mit

Eingabe vom 29. April 2019 monierte B____, dass seine Anfrage betreffend Verfahrensstand

vom 15. April 2019 noch nicht beantwortet worden sei. Zudem wurde nochmals

Akteneinsicht verlangt. Ferner wurde beantragt, den angeschuldigten C____ unter

Gewährung der Teilnahmerechte zu befragen. Diese Anfrage wurde seitens

Kriminalpolizei am 3. Mai 2019 mit einem Kurzbrief unter Hinweis auf das

Schreiben vom 16. April 2019 beantwortet. Am 27. Mai 2019 hielt der

fallführende Kriminalkommissär in einer Aktennotiz fest, dass der vom

Anzeigesteller als möglicher Täter genannte C____ für die Tatzeit ein Alibi

habe. Er habe sich zur Tatzeit auf dem Polizeiposten in Arlesheim zwecks

Anzeigeerstattung befunden. Zudem sei die Spurenauswertung bezüglich C____ negativ

verlaufen. Die Möglichkeiten zur Täterermittlung seien ausgeschöpft worden. Das

Strafverfahren werde als «unbekannte Täterschaft» archiviert.

3.4.3 Mit

Eingabe vom 26. August 2019 gelangte B____ erneut an den Chef der

Kriminalpolizei und verlangte abermals Einsicht in die Akten sowie eine

beförderliche Behandlung der Strafanzeige (dieses Schreiben fehlt in den

Verfahrensakten, ergibt sich indes aus den Beilagen zur Beschwerde). Mit

Verfügung vom 27. August 2019 bewilligte der Chef der Kriminalpolizei die

Akteneinsicht. Mit einer weiteren Eingabe des Rechtsvertreters vom 19.

September 2019 teilte dieser der Kriminalpolizei mit, dass er in den Aussagen

von C____ zahlreiche Widersprüche ausmachen könne und verlangte weitere

Beweiserhebungen. Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 25. September 2019 wurden

schliesslich sämtliche Beweisanträge abgewiesen.

3.5 Die

Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung zunächst engagiert vorangetrieben

und bis zum 27. Mai 2019, als der zuständige Detektiv-Wachtmeister die bereits

erwähnte Aktennotiz verfasste, diverse Beweiserhebungen getätigt. Es ist allerdings

befremdlich, dass – obwohl sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mehrfach

nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte – ab dem 27. Mai 2019, als bereits

entschieden war, das Verfahren mangels Ermittlungsansatzes nicht mehr weiterzuführen

– keine diesbezügliche Information erfolgte. Insofern muss festgehalten werden,

dass bis zur erneuten Nachfrage vom 27. August 2019 während rund drei Monaten nichts

mehr gegangen ist und die Kriminalpolizei auch nicht offen kommuniziert hat. Es

handelt sich um einen Grenzfall zur Rechtsverzögerung, wobei die in casu zur

Diskussion stehende Verfahrensdauer vor dem Hintergrund der notorisch grossen

Geschäftslast der Staatsanwaltschaft gerade noch akzeptabel erscheint und dementsprechend

knapp keine Rechtsverzögerung vorliegt.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der abgelehnten

Beweisanträge gutzuheissen, in Bezug auf die Rechtsverzögerung dagegen

abzuweisen ist. Auf eine Kostenauflage wird umständehalber verzichtet (§ 40

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2 Da

die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2

S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April

2019 E. 2.3, 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; AGE SB.2014.33 vom 25.

Juni 2015 E. 3; Griesser, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 430 N 2, 7), hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf

eine ungekürzte Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote

eingereicht. Der Aufwand für Beschwerdeschrift und Replik ist auf fünf Stunden

zu schätzen (Stundenansatz CHF 250.–). Die Entschädigung für die

Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 1’250.–

festzusetzen (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 96.25,

insgesamt also CHF 1'346.25.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen angewiesen, weitere

Beweiserhebungen vorzunehmen. Bezüglich der geltend gemachten Rechtsverzögerung

wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von

CHF 1'346.25 (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.