BES.2019.227
Nichtanhandnahme
20. Mai 2020Deutsch16 min
der Verein A____, handelnd durch B____, damals vertreten durch Rechtsanwalt [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.227
ENTSCHEID
vom 20.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
Verein A____
Beschwerdeführer
handelnd durch B____,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
C____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Oktober 2019
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 21. Dezember
2017 stellte der Verein A____ (Beschwerdeführer) gegen C____
(Beschwerdegegnerin 2) und drei weitere Personen Strafanzeige wegen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB (Verfahrens-Nr.: VT.2019.3228)
und konstituierte sich als Straf- und Privatkläger. Dem Vorwurf liegt ein
Urteil des Bezirksgerichts X____ vom 19. September 2017 zugrunde, mit
welchem unter anderem C____ dazu verurteilt wurde, das Urteilsdispositiv innert
zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft in der Facebook-Gruppe «Y____» an
oberster Stelle zu veröffentlichen und es während dreissig Tagen an oberster
Stelle zu halten. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Der Verein A____ macht
geltend, C____ sei dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und nicht hinreichend
nachgekommen. Am 7. Oktober 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine
Nichtanhandnahmeverfügung.
Hiergegen hat
der Verein A____, handelnd durch B____, damals vertreten durch Rechtsanwalt [...],
am 18. Oktober 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der
angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2019
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierauf liess der Verein A____
am 6. Januar 2020 replizieren. Mit Eingaben vom gleichen Tag und vom
4. März 2020 reichte der Verein A____ weitere Beweismittel ein.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des
Strafverfahrens VT.2019.3228 sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die
Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person
am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. AGE BES.2017.117 vom
15.
Januar 2018 E. 1.2.1, BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1, BES.2017.28
vom 12. September 2017 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat
sich im vorliegenden Verfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Verfahrensakten
S. 85 f.) und ist insofern durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung
in seinen Interessen tangiert. Er ist zudem bereits im Verfahren vor dem
Bezirksgericht X____ als Partei aufgetreten, in dem er als Kläger obsiegt hat
und die Beschuldigte zur Urteilspublikation verpflichtet worden ist (vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 119 N 79).
Die vorliegende
Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO
schriftlich und begründet eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwägt in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2019, der
Entscheid des Bezirksgerichts X____, der die Beschuldigte und drei weitere
Beklagte dazu verpflichte, innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das
Urteilsdispositiv in der Facebook-Gruppe Y____» zu publizieren und während
dreissig Tagen an oberster Stelle zu halten, sei zwar rechtskräftig geworden. Es
sei indes ein Erläuterungsverfahren in Bezug auf den Wortlaut des zu
publizierenden Texts angehoben worden. Dieses sei im Zeitpunkt der
Nichtanhandnahme vor dem Bundesgericht hängig gewesen. Somit sei erstens der
genaue Umfang der Pflicht zur Urteilspublikation unklar, zweitens stehe der
Beschuldigten nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils gegebenenfalls
eine weitere Frist zur Vornahme der Handlung zu (act. 1).
In ihrer
Beschwerdeantwort vertritt die Staatsanwaltschaft den Standpunkt, die
Beschuldigte sei ihrer Publikationspflicht nachgekommen. Ergänzend führt sie
erstmals aus, die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass sie einzig das
Dispositiv zu veröffentlichen gehabt habe, aus welchem ihr voller Name nicht
hervorgeht. Im Übrigen stehe weder fest, wann die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen
Urteils eingetreten, noch wann die Publikation, ohne namentliche Nennung der
Beschuldigten, vorgenommen worden sei. Unterdessen habe das Bundesgericht zwar geklärt,
dass der Publikation der volle Name der Beschuldigten voranzustellen sei. Dadurch
sei jedoch eine neue Frist ausgelöst worden, der Verpflichtung nachzukommen,
was von der Strafanzeige vom 21. Dezember 2017 nicht mehr abgedeckt werde.
Überdies seien es der Beschwerdeführer und B____ gewesen, welche das
Erläuterungsverfahren angestrengt hätten. Abschliessend verweist die
Staatsanwaltschaft darauf, dass in Bezug auf den angeblichen Mittäter D____
eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft [...] rechtskräftig geworden
sei (act. 4).
2.2
Der
Beschwerdeführer rügt in erster Linie, das Erläuterungsverfahren sei für die
strafrechtliche Verantwortung der Beschuldigten unerheblich. Der
Beschwerdeführer habe es angehoben, weil die Beschuldigte der
Publikationspflicht nicht vollumfänglich und nicht innert der im Grundurteil
angesetzten Frist nachgekommen sei. Das Bezirksgericht X____ habe daraufhin festgehalten:
«Es macht schlichtweg keinen Sinn, eine Urteilspublikation ohne Nennung der
vollständigen Namen (Vor- und Nachnamen) aller Parteien vorzunehmen». Dies sei
nur deshalb nicht ausdrücklich im Grundurteil festgehalten worden, weil das
erkennende Gericht gar nicht auf die Idee gekommen sei, «die Beklagten würden
das Dispositiv derart widersinnig auslegen». Diese Auffassung verträten nun auch
das Obergericht des Kantons [...] und das Bundesgericht. So oder anders habe
der Weiterzug des Erläuterungsentscheids durch die Beschuldigte keine
aufschiebende Wirkung in Bezug auf das Grundurteil entfaltet. Nachdem dieses in
Rechtskraft erwachsen sei, habe die Pflicht zur Urteilspublikation schon seit
langem bestanden. Der Beschwerdeführer beklagt weiter, die Staatsanwaltschaft
verhalte sich parteiisch sowie einseitig zu Gunsten der Beschuldigten und
versuche durch das Festhalten an der angefochtenen Verfügung pflichtwidrig, ihr
Gesicht zu wahren. Er erkennt darin eine Verletzung der Maxime «in dubio pro
duriore». Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Missachtung des
Beschleunigungsgebots, indem er darauf hinweist, dass die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt das Verfahren am 4. Februar 2019 vom Kanton [...] übernommen habe
und danach während über eines halben Jahres keine Ermittlungshandlungen
getätigt habe, bevor die angefochtene Nichtanhandnahme verfügt worden sei (act.
2, 6).
2.3
2.3.1
Die
Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige
oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn
sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder
aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein
Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem
aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die
Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die
Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen
über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7;
je mit Hinweisen; zuletzt etwa: BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020
E. 2.3).
2.3.2
Demgegenüber
kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO
eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens
von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang
abzuwarten. Beim anderen Verfahren kann es sich insbesondere um ein Zivilverfahren
handeln (Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 314 N 6; Landshut/Bosshard, in: Donatsch und
andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 314 N 12). Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine
Kann-Bestimmung dar. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus
"angebracht erscheint" ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen
Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein
anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes
Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und
wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich
erleichtert (vgl. zuletzt etwa BGer 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1).
Nach
Art. 314 Abs. 1 lit. d StPO kann sich eine Sistierung des Strafverfahrens
auch dann rechtfertigen, wenn ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung
der Tatfolgen abhängt.
2.4
Es
sprechen mehrere Gründe dagegen, dass der Straftatbestand des Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) eindeutig nicht erfüllt sein soll.
2.4.1
Zunächst
ergeben sich aus den Akten verschiedene Hinweise, dass die ohne namentliche
Nennung der Beschuldigten erfolgte Publikation erst nach Ablauf von zehn Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts X____, und damit
verspätet, vorgenommen worden ist.
Darauf deutet
beispielsweise hin, dass die Beschuldigte mit Schreiben des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2017 offenbar wegen der «verspäteten
und unvollständigen» Erfüllung der Publikationsverpflichtung gemahnt wurde (Verfahrensakten
S. 107). Ungeachtet dessen, dass in rechtsmissbräuchlicher Weise ein
«praktisch unleserlicher» Text publiziert worden sei (was den Anstoss für das
spätere Erläuterungsverfahren gab), moniert der Rechtsvertreter, dass die
Publikation nach Ablauf der massgeblichen Frist erfolgt sei. Diese Auffassung
wird durch die Akten gestützt: So vertritt die Staatsanwaltschaft selbst, dass
gegen das bezirksgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung
ergriffen worden ist, wodurch die 10-tägige Publikationsfrist ausgelöst wurde.
Die Beschuldigte hat das Bestehen einer Publikationspflicht im Grundsatz auch anerkannt,
was sich aus der Tatsache der Publikation als solcher ergibt. Sollte es also
zutreffen, dass diese zu spät erfolgt ist, hätte die Beschuldigte bei
summarischer Betrachtung tatbeständlich gehandelt, was einen Tatverdacht
begründet.
Indem die
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort darauf hinweist, der Eintritt der
Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts und das Datum der unvollständigen
Publikation seien unbekannt, wirft sie die massgeblichen Punkte selbst auf. Sie
übergeht jedoch, dass es ihr als Strafverfolgungsbehörde obliegt, diesen Fragen
nachzugehen, zu welchem Zweck sie gegebenenfalls eine Untersuchung zu eröffnen
hat. Somit ergibt sich schon aus der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme,
dass der Fall sachverhaltlich nicht liquide ist. Entsprechend kann keine
Nichtanhandnahme ergehen (vgl. vorstehend E. 2.3.1).
Dass die
Staatsanwaltschaft ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgelebt hat,
ergibt sich ferner aus den Strafbefehlen, die in der gleichen Sache gegen zwei
angebliche Mittäter der Beschuldigten in den Kantonen [...] und [...] ergangen
sind und die der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht hat (Verfahrensakten
S. 126, 128). Anders als von der Staatsanwaltschaft im basel-städtischen
Verfahren vertreten, lässt sich gemäss den Sachverhaltsdarstellungen der
Strafbefehle der Kantone [...] und [...] sowohl der Eintritt der Rechtskraft
des Entscheids des Bezirksgerichts X____ (1. Dezember 2017) bestimmen, als
auch die Tatsache, dass bis zum Fristablauf keine Publikation erfolgt ist bzw.
diese nicht während dreissig Tagen an oberster Stelle gehalten wurde, was für
eine Strafbarkeit genügte. Der Verweis auf einen angeblichen Beweisnotstand ist
vor diesem Hintergrund nicht haltbar.
Nach dem
Gesagten besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigte, den
Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)
erfüllt zu haben. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft
wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand zu
nehmen.
2.4.2
Selbst
wenn man, im Sinne einer Eventualüberlegung, die Meinung verträte, der
Abschluss des Erläuterungsverfahrens habe die, oder richtiger: eine neue,
Publikationsfrist ausgelöst, lässt sich daraus nicht widerspruchsfrei ableiten,
der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt. Soweit sich
ein gerichtliches Verfahren zur rückwirkenden Konkretisierung einer
Handlungspflicht in der Schwebe befindet, kann schwerlich vor dessen Ausgang
gesagt werden, dass dieser eindeutig nachgelebt worden sei. Das gilt umso mehr,
als bei Erlass der Nichtanhandnahme bereits zwei kantonale Urteile aus [...]
vorlagen, in denen erkannt worden war, dass die Beschuldigte ihrer Pflicht
nicht nachgekommen sei. Es konnte somit nicht
gesagt werden, dass die
Beschuldigte eindeutig nicht tatbestandsmässig gehandelt habe. Zudem
stellt die Frage, ob der Abschluss des Erläuterungsverfahrens eine neue
Publikationsfrist auslöst, eine rechtliche Unklarheit dar, die eine
Nichtanhandnahme ausschliesst (vgl. vorstehend E. 2.3.1). Wenn sich die
Staatsanwaltschaft aber auf diesen Standpunkt stellen will, wäre mit der
Sistierung des Verfahrens (Art. 314 Abs. 1 lit. b und
lit. d StPO) das passende prozessuale Mittel zur Verfügung gestanden. Dies
hätte es erlaubt, das Verfahren anschliessend wieder an die Hand zu nehmen oder
gegebenenfalls einzustellen. Auch aus diesem Blickwinkel wäre die Beschwerde
gutzuheissen.
Die
Staatsanwaltschaft bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, soweit die
Beschuldigte nach dem bundesgerichtlichen Urteil eine weitere Frist zur
Vornahme der Publikation habe, werde dies durch den Strafantrag vom
21.
Dezember 2017 «nicht mehr abgedeckt». Worauf sie mit diesem Argument
hinauswill, ist dem Appellationsgericht unverständlich. Bei Art. 292 StGB
handelt es sich um ein Offizialdelikt und in diesem Fall ist klar, bei welcher
Unterlassung es sich um einen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung handeln
soll. Der Strafanzeige kommt darüber hinaus keine eigentliche
Umgrenzungsfunktion zu.
2.4.3
Dass
es von Anfang an wenig opportun erschien, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu
erlassen, um das Verfahren später wiederaufzunehmen, zeigt sich an der
Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft [...], auf welche sich die
Staatsanwaltschaft, vermeintlich zu ihren Gunsten, beruft. Diese erliess am
12.
August 2019 in Bezug auf den angeblichen Mittäter D____, ebenfalls unter
Hinweis auf das damals vor dem Bundesgericht hängige Erläuterungsverfahren,
eine Nichtanhandnahmeverfügung (Verfahrensakten S. 120). Gestützt auf das später
ergangene bundesgerichtliche Urteil wurde erneut ein Strafantrag gestellt,
worauf die Staatsanwaltschaft [...] D____ mit Strafbefehl vom 13. Februar
2020.
wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung verurteilte (act. 9).
Der Strafbefehl ist rechtskräftig geworden (act. 10). Damit liegen gegen
sämtliche angeblichen Mittäter rechtskräftige Strafbefehle vor (Verfahrensakten
S. 126, 128). Das Vorgehen erweist sich nicht nur aus prozessökonomischer
Sicht als wenig empfehlenswert, es erscheint auch unter rechtlichen
Gesichtspunkten als problematisch. Die Sperrwirkung von «ne bis in idem», schränkt
die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme nach Art. 323 Abs. 1 i.V.m.
Art. 310 Abs. 2 StPO unter gewissen Umständen ein (vgl. Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 323
StPO N 6, 11). Vorliegend war das Urteil des Bezirksgerichts X____, gegen
welches sich der Ungehorsam richtet, im Zeitpunkt der Nichtanhandnahme bereits aktenkundig.
Das Erläuterungsverfahren konnte im Verhältnis hierzu keine Änderung der
Rechtslage bewirken, sondern zielte seiner Natur nach auf eine Klarstellung
bzw. die Übereinstimmung des Entscheids mit dem ursprünglich vom Gericht
gewollten Inhalt ab. Liegen die massgeblichen Tatsachen im Zeitpunkt der
Nichtanhandnahme schon im Recht, steht dies einer Wiederaufnahme im Grundsatz entgegen.
Derartige Probleme hätten sich mit einer Sistierung und späterer Wiederanhandnahme
(Art. 315 StPO) umgehen lassen.
2.4.4
Die
Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort erstmals auf den Standpunkt,
die Beschuldigte sei davon ausgegangen, sie habe nicht mehr als das Dispositiv
und somit insbesondere nicht ihren vollen Namen zu publizieren gehabt. Sie
erblickt im Verhalten der Beschuldigten mithin einen Rechtsirrtum nach
Art. 21 StGB (vgl. Riedo/Boner,
in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 292 N 257 i.V.m. N 80).
Nach Art. 21
StGB handelt derjenige nicht schuldhaft, der nicht weiss und nicht wissen kann,
dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, mildert das
Gericht die Strafe. Es ist offensichtlich, und wird von der Staatsanwaltschaft immerhin
auch nicht ausdrücklich behauptet, dass der angebliche Irrtum unvermeidbar gewesen
wäre und eine vollständige Schuldlosigkeit nach sich zieht. Zudem beschlägt die
Anwendung von Art. 21 StGB subjektive Elemente, die sich kaum ohne weitere
Ermittlungshandlungen, namentlich die Durchführung einer Einvernahme, hinreichend
beleuchten lassen. Die Beschuldigte war im Verfahren vor dem Bezirksgericht X____
anwaltlich vertreten, hat kein Rechtsmittel gegen dessen Urteil ergriffen und
selbst auch kein Erläuterungsbegehren gestellt. Vielmehr liess sie das Urteil,
wie die Staatsanwaltschaft selbst festhält, nach zivilrechtlichen Grundsätzen
rechtskräftig und vollstreckbar werden. Wie sich aus der unzulänglichen
Urteilspublikation ableiten lässt, war der Beschuldigten ihre grundsätzliche
Handlungspflicht bewusst. Sie soll indes schon dabei die massgebliche Frist missachtet
und die Publikation offenbar auch nicht während 30 Tagen an oberster Stelle der
Facebook-Gruppe gehalten haben. Für dieses Verhalten ist die Hypothese eines
Irrtums in Bezug auf den Umfang der Publikationspflicht ohne Belang. Danach war
es der Beschwerdeführer, welcher die Beschuldigte erst abmahnen liess und sich
dann zwecks Erläuterung an das Gericht wandte, um seinem Recht Nachachtung zu
verschaffen. Dass er auf seiner Rechtsposition beharrte, kann nicht als
entlastendes Element für die Beschuldigte herangezogen werden. Auch mit Blick
auf Art. 21 StGB liegt somit kein rechtlich klarer Fall offensichtlicher
Straflosigkeit vor, der eine Nichtanhandnahme rechtfertigt.
2.5
Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, die Staatsanwaltschaft
wird angewiesen, gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen an die Hand zu nehmen und das Vorverfahren in
Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» zum Abschluss zu bringen.
Es ergeht zudem
der Hinweis, dass im Dezember 2020 die Verfolgungsverjährung eintritt, wenn bis
dahin kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 i.V.m.
Art. 109 StGB). Es ist beförderlich zu behandeln.
3.
3.1
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Beschwerde
als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des
Staates.
3.2
Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Für die Zeit bis zur Niederlegung seines Mandats macht Rechtsanwalt [...]
mit Honorarnote vom 6. Januar 2020 einen Zeitaufwand von 6 Stunden
geltend. Dieser erweist sich als angemessen und wird praxisgemäss zu einem
Ansatz von CHF 250.– entschädigt, ausmachend CHF 1’500.–. Hinzu kommt
ein Auslagenersatz von CHF 40.–. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer
von 7,7 %, ausmachend CHF 118.60. Insgesamt beläuft sich die
Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'658.60.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Staatsanwaltschaft angewiesen, gegen C____ ein Verfahren wegen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen an die Hand zu nehmen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Verein A____ wird eine Parteientschädigung von
CHF 1'658.60 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.