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Entscheid

BES.2019.227

Nichtanhandnahme

20. Mai 2020Deutsch16 min

der Verein A____, handelnd durch B____, damals vertreten durch Rechtsanwalt [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.227

ENTSCHEID

vom 20.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

Verein A____

Beschwerdeführer

handelnd durch B____,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

C____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 7. Oktober 2019

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 21. Dezember

2017 stellte der Verein A____ (Beschwerdeführer) gegen C____

(Beschwerdegegnerin 2) und drei weitere Personen Strafanzeige wegen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB (Verfahrens-Nr.: VT.2019.3228)

und konstituierte sich als Straf- und Privatkläger. Dem Vorwurf liegt ein

Urteil des Bezirksgerichts X____ vom 19. September 2017 zugrunde, mit

welchem unter anderem C____ dazu verurteilt wurde, das Urteilsdispositiv innert

zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft in der Facebook-Gruppe «Y____» an

oberster Stelle zu veröffentlichen und es während dreissig Tagen an oberster

Stelle zu halten. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Der Verein A____ macht

geltend, C____ sei dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und nicht hinreichend

nachgekommen. Am 7. Oktober 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine

Nichtanhandnahmeverfügung.

Hiergegen hat

der Verein A____, handelnd durch B____, damals vertreten durch Rechtsanwalt [...],

am 18. Oktober 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der

angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2019

die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierauf liess der Verein A____

am 6. Januar 2020 replizieren. Mit Eingaben vom gleichen Tag und vom

4. März 2020 reichte der Verein A____ weitere Beweismittel ein.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des

Strafverfahrens VT.2019.3228 sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft

kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die

Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person

am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein

rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. AGE BES.2017.117 vom

15.

Januar 2018 E. 1.2.1, BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1, BES.2017.28

vom 12. September 2017 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat

sich im vorliegenden Verfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Verfahrensakten

S. 85 f.) und ist insofern durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung

in seinen Interessen tangiert. Er ist zudem bereits im Verfahren vor dem

Bezirksgericht X____ als Partei aufgetreten, in dem er als Kläger obsiegt hat

und die Beschuldigte zur Urteilspublikation verpflichtet worden ist (vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 119 N 79).

Die vorliegende

Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO

schriftlich und begründet eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Auf

die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwägt in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2019, der

Entscheid des Bezirksgerichts X____, der die Beschuldigte und drei weitere

Beklagte dazu verpflichte, innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das

Urteilsdispositiv in der Facebook-Gruppe Y____» zu publizieren und während

dreissig Tagen an oberster Stelle zu halten, sei zwar rechtskräftig geworden. Es

sei indes ein Erläuterungsverfahren in Bezug auf den Wortlaut des zu

publizierenden Texts angehoben worden. Dieses sei im Zeitpunkt der

Nichtanhandnahme vor dem Bundesgericht hängig gewesen. Somit sei erstens der

genaue Umfang der Pflicht zur Urteilspublikation unklar, zweitens stehe der

Beschuldigten nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils gegebenenfalls

eine weitere Frist zur Vornahme der Handlung zu (act. 1).

In ihrer

Beschwerdeantwort vertritt die Staatsanwaltschaft den Standpunkt, die

Beschuldigte sei ihrer Publikationspflicht nachgekommen. Ergänzend führt sie

erstmals aus, die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass sie einzig das

Dispositiv zu veröffentlichen gehabt habe, aus welchem ihr voller Name nicht

hervorgeht. Im Übrigen stehe weder fest, wann die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen

Urteils eingetreten, noch wann die Publikation, ohne namentliche Nennung der

Beschuldigten, vorgenommen worden sei. Unterdessen habe das Bundesgericht zwar geklärt,

dass der Publikation der volle Name der Beschuldigten voranzustellen sei. Dadurch

sei jedoch eine neue Frist ausgelöst worden, der Verpflichtung nachzukommen,

was von der Strafanzeige vom 21. Dezember 2017 nicht mehr abgedeckt werde.

Überdies seien es der Beschwerdeführer und B____ gewesen, welche das

Erläuterungsverfahren angestrengt hätten. Abschliessend verweist die

Staatsanwaltschaft darauf, dass in Bezug auf den angeblichen Mittäter D____

eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft [...] rechtskräftig geworden

sei (act. 4).

2.2

Der

Beschwerdeführer rügt in erster Linie, das Erläuterungsverfahren sei für die

strafrechtliche Verantwortung der Beschuldigten unerheblich. Der

Beschwerdeführer habe es angehoben, weil die Beschuldigte der

Publikationspflicht nicht vollumfänglich und nicht innert der im Grundurteil

angesetzten Frist nachgekommen sei. Das Bezirksgericht X____ habe daraufhin festgehalten:

«Es macht schlichtweg keinen Sinn, eine Urteilspublikation ohne Nennung der

vollständigen Namen (Vor- und Nachnamen) aller Parteien vorzunehmen». Dies sei

nur deshalb nicht ausdrücklich im Grundurteil festgehalten worden, weil das

erkennende Gericht gar nicht auf die Idee gekommen sei, «die Beklagten würden

das Dispositiv derart widersinnig auslegen». Diese Auffassung verträten nun auch

das Obergericht des Kantons [...] und das Bundesgericht. So oder anders habe

der Weiterzug des Erläuterungsentscheids durch die Beschuldigte keine

aufschiebende Wirkung in Bezug auf das Grundurteil entfaltet. Nachdem dieses in

Rechtskraft erwachsen sei, habe die Pflicht zur Urteilspublikation schon seit

langem bestanden. Der Beschwerdeführer beklagt weiter, die Staatsanwaltschaft

verhalte sich parteiisch sowie einseitig zu Gunsten der Beschuldigten und

versuche durch das Festhalten an der angefochtenen Verfügung pflichtwidrig, ihr

Gesicht zu wahren. Er erkennt darin eine Verletzung der Maxime «in dubio pro

duriore». Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Missachtung des

Beschleunigungsgebots, indem er darauf hinweist, dass die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt das Verfahren am 4. Februar 2019 vom Kanton [...] übernommen habe

und danach während über eines halben Jahres keine Ermittlungshandlungen

getätigt habe, bevor die angefochtene Nichtanhandnahme verfügt worden sei (act.

2, 6).

2.3

2.3.1

Die

Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige

oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder

die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a

StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn

sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder

aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein

Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem

aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1

und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die

Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die

Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen

über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7;

je mit Hinweisen; zuletzt etwa: BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020

E. 2.3).

2.3.2

Demgegenüber

kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO

eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens

von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang

abzuwarten. Beim anderen Verfahren kann es sich insbesondere um ein Zivilverfahren

handeln (Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 314 N 6; Landshut/Bosshard, in: Donatsch und

andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage

2014, Art. 314 N 12). Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine

Kann-Bestimmung dar. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus

"angebracht erscheint" ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen

Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein

anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes

Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und

wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich

erleichtert (vgl. zuletzt etwa BGer 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1).

Nach

Art. 314 Abs. 1 lit. d StPO kann sich eine Sistierung des Strafverfahrens

auch dann rechtfertigen, wenn ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung

der Tatfolgen abhängt.

2.4

Es

sprechen mehrere Gründe dagegen, dass der Straftatbestand des Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) eindeutig nicht erfüllt sein soll.

2.4.1

Zunächst

ergeben sich aus den Akten verschiedene Hinweise, dass die ohne namentliche

Nennung der Beschuldigten erfolgte Publikation erst nach Ablauf von zehn Tagen

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts X____, und damit

verspätet, vorgenommen worden ist.

Darauf deutet

beispielsweise hin, dass die Beschuldigte mit Schreiben des Rechtsvertreters

des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2017 offenbar wegen der «verspäteten

und unvollständigen» Erfüllung der Publikationsverpflichtung gemahnt wurde (Verfahrensakten

S. 107). Ungeachtet dessen, dass in rechtsmissbräuchlicher Weise ein

«praktisch unleserlicher» Text publiziert worden sei (was den Anstoss für das

spätere Erläuterungsverfahren gab), moniert der Rechtsvertreter, dass die

Publikation nach Ablauf der massgeblichen Frist erfolgt sei. Diese Auffassung

wird durch die Akten gestützt: So vertritt die Staatsanwaltschaft selbst, dass

gegen das bezirksgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung

ergriffen worden ist, wodurch die 10-tägige Publikationsfrist ausgelöst wurde.

Die Beschuldigte hat das Bestehen einer Publikationspflicht im Grundsatz auch anerkannt,

was sich aus der Tatsache der Publikation als solcher ergibt. Sollte es also

zutreffen, dass diese zu spät erfolgt ist, hätte die Beschuldigte bei

summarischer Betrachtung tatbeständlich gehandelt, was einen Tatverdacht

begründet.

Indem die

Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort darauf hinweist, der Eintritt der

Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts und das Datum der unvollständigen

Publikation seien unbekannt, wirft sie die massgeblichen Punkte selbst auf. Sie

übergeht jedoch, dass es ihr als Strafverfolgungsbehörde obliegt, diesen Fragen

nachzugehen, zu welchem Zweck sie gegebenenfalls eine Untersuchung zu eröffnen

hat. Somit ergibt sich schon aus der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme,

dass der Fall sachverhaltlich nicht liquide ist. Entsprechend kann keine

Nichtanhandnahme ergehen (vgl. vorstehend E. 2.3.1).

Dass die

Staatsanwaltschaft ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgelebt hat,

ergibt sich ferner aus den Strafbefehlen, die in der gleichen Sache gegen zwei

angebliche Mittäter der Beschuldigten in den Kantonen [...] und [...] ergangen

sind und die der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht hat (Verfahrensakten

S. 126, 128). Anders als von der Staatsanwaltschaft im basel-städtischen

Verfahren vertreten, lässt sich gemäss den Sachverhaltsdarstellungen der

Strafbefehle der Kantone [...] und [...] sowohl der Eintritt der Rechtskraft

des Entscheids des Bezirksgerichts X____ (1. Dezember 2017) bestimmen, als

auch die Tatsache, dass bis zum Fristablauf keine Publikation erfolgt ist bzw.

diese nicht während dreissig Tagen an oberster Stelle gehalten wurde, was für

eine Strafbarkeit genügte. Der Verweis auf einen angeblichen Beweisnotstand ist

vor diesem Hintergrund nicht haltbar.

Nach dem

Gesagten besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigte, den

Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)

erfüllt zu haben. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft

wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand zu

nehmen.

2.4.2

Selbst

wenn man, im Sinne einer Eventualüberlegung, die Meinung verträte, der

Abschluss des Erläuterungsverfahrens habe die, oder richtiger: eine neue,

Publikationsfrist ausgelöst, lässt sich daraus nicht widerspruchsfrei ableiten,

der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt. Soweit sich

ein gerichtliches Verfahren zur rückwirkenden Konkretisierung einer

Handlungspflicht in der Schwebe befindet, kann schwerlich vor dessen Ausgang

gesagt werden, dass dieser eindeutig nachgelebt worden sei. Das gilt umso mehr,

als bei Erlass der Nichtanhandnahme bereits zwei kantonale Urteile aus [...]

vorlagen, in denen erkannt worden war, dass die Beschuldigte ihrer Pflicht

nicht nachgekommen sei. Es konnte somit nicht

gesagt werden, dass die

Beschuldigte eindeutig nicht tatbestandsmässig gehandelt habe. Zudem

stellt die Frage, ob der Abschluss des Erläuterungsverfahrens eine neue

Publikationsfrist auslöst, eine rechtliche Unklarheit dar, die eine

Nichtanhandnahme ausschliesst (vgl. vorstehend E. 2.3.1). Wenn sich die

Staatsanwaltschaft aber auf diesen Standpunkt stellen will, wäre mit der

Sistierung des Verfahrens (Art. 314 Abs. 1 lit. b und

lit. d StPO) das passende prozessuale Mittel zur Verfügung gestanden. Dies

hätte es erlaubt, das Verfahren anschliessend wieder an die Hand zu nehmen oder

gegebenenfalls einzustellen. Auch aus diesem Blickwinkel wäre die Beschwerde

gutzuheissen.

Die

Staatsanwaltschaft bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, soweit die

Beschuldigte nach dem bundesgerichtlichen Urteil eine weitere Frist zur

Vornahme der Publikation habe, werde dies durch den Strafantrag vom

21.

Dezember 2017 «nicht mehr abgedeckt». Worauf sie mit diesem Argument

hinauswill, ist dem Appellationsgericht unverständlich. Bei Art. 292 StGB

handelt es sich um ein Offizialdelikt und in diesem Fall ist klar, bei welcher

Unterlassung es sich um einen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung handeln

soll. Der Strafanzeige kommt darüber hinaus keine eigentliche

Umgrenzungsfunktion zu.

2.4.3

Dass

es von Anfang an wenig opportun erschien, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu

erlassen, um das Verfahren später wiederaufzunehmen, zeigt sich an der

Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft [...], auf welche sich die

Staatsanwaltschaft, vermeintlich zu ihren Gunsten, beruft. Diese erliess am

12.

August 2019 in Bezug auf den angeblichen Mittäter D____, ebenfalls unter

Hinweis auf das damals vor dem Bundesgericht hängige Erläuterungsverfahren,

eine Nichtanhandnahmeverfügung (Verfahrensakten S. 120). Gestützt auf das später

ergangene bundesgerichtliche Urteil wurde erneut ein Strafantrag gestellt,

worauf die Staatsanwaltschaft [...] D____ mit Strafbefehl vom 13. Februar

2020.

wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung verurteilte (act. 9).

Der Strafbefehl ist rechtskräftig geworden (act. 10). Damit liegen gegen

sämtliche angeblichen Mittäter rechtskräftige Strafbefehle vor (Verfahrensakten

S. 126, 128). Das Vorgehen erweist sich nicht nur aus prozessökonomischer

Sicht als wenig empfehlenswert, es erscheint auch unter rechtlichen

Gesichtspunkten als problematisch. Die Sperrwirkung von «ne bis in idem», schränkt

die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme nach Art. 323 Abs. 1 i.V.m.

Art. 310 Abs. 2 StPO unter gewissen Umständen ein (vgl. Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 323

StPO N 6, 11). Vorliegend war das Urteil des Bezirksgerichts X____, gegen

welches sich der Ungehorsam richtet, im Zeitpunkt der Nichtanhandnahme bereits aktenkundig.

Das Erläuterungsverfahren konnte im Verhältnis hierzu keine Änderung der

Rechtslage bewirken, sondern zielte seiner Natur nach auf eine Klarstellung

bzw. die Übereinstimmung des Entscheids mit dem ursprünglich vom Gericht

gewollten Inhalt ab. Liegen die massgeblichen Tatsachen im Zeitpunkt der

Nichtanhandnahme schon im Recht, steht dies einer Wiederaufnahme im Grundsatz entgegen.

Derartige Probleme hätten sich mit einer Sistierung und späterer Wiederanhandnahme

(Art. 315 StPO) umgehen lassen.

2.4.4

Die

Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort erstmals auf den Standpunkt,

die Beschuldigte sei davon ausgegangen, sie habe nicht mehr als das Dispositiv

und somit insbesondere nicht ihren vollen Namen zu publizieren gehabt. Sie

erblickt im Verhalten der Beschuldigten mithin einen Rechtsirrtum nach

Art. 21 StGB (vgl. Riedo/Boner,

in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 292 N 257 i.V.m. N 80).

Nach Art. 21

StGB handelt derjenige nicht schuldhaft, der nicht weiss und nicht wissen kann,

dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, mildert das

Gericht die Strafe. Es ist offensichtlich, und wird von der Staatsanwaltschaft immerhin

auch nicht ausdrücklich behauptet, dass der angebliche Irrtum unvermeidbar gewesen

wäre und eine vollständige Schuldlosigkeit nach sich zieht. Zudem beschlägt die

Anwendung von Art. 21 StGB subjektive Elemente, die sich kaum ohne weitere

Ermittlungshandlungen, namentlich die Durchführung einer Einvernahme, hinreichend

beleuchten lassen. Die Beschuldigte war im Verfahren vor dem Bezirksgericht X____

anwaltlich vertreten, hat kein Rechtsmittel gegen dessen Urteil ergriffen und

selbst auch kein Erläuterungsbegehren gestellt. Vielmehr liess sie das Urteil,

wie die Staatsanwaltschaft selbst festhält, nach zivilrechtlichen Grundsätzen

rechtskräftig und vollstreckbar werden. Wie sich aus der unzulänglichen

Urteilspublikation ableiten lässt, war der Beschuldigten ihre grundsätzliche

Handlungspflicht bewusst. Sie soll indes schon dabei die massgebliche Frist missachtet

und die Publikation offenbar auch nicht während 30 Tagen an oberster Stelle der

Facebook-Gruppe gehalten haben. Für dieses Verhalten ist die Hypothese eines

Irrtums in Bezug auf den Umfang der Publikationspflicht ohne Belang. Danach war

es der Beschwerdeführer, welcher die Beschuldigte erst abmahnen liess und sich

dann zwecks Erläuterung an das Gericht wandte, um seinem Recht Nachachtung zu

verschaffen. Dass er auf seiner Rechtsposition beharrte, kann nicht als

entlastendes Element für die Beschuldigte herangezogen werden. Auch mit Blick

auf Art. 21 StGB liegt somit kein rechtlich klarer Fall offensichtlicher

Straflosigkeit vor, der eine Nichtanhandnahme rechtfertigt.

2.5

Nach

dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, die Staatsanwaltschaft

wird angewiesen, gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen an die Hand zu nehmen und das Vorverfahren in

Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» zum Abschluss zu bringen.

Es ergeht zudem

der Hinweis, dass im Dezember 2020 die Verfolgungsverjährung eintritt, wenn bis

dahin kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 i.V.m.

Art. 109 StGB). Es ist beförderlich zu behandeln.

3.

3.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Beschwerde

als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des

Staates.

3.2

Der

Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die

angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO). Für die Zeit bis zur Niederlegung seines Mandats macht Rechtsanwalt [...]

mit Honorarnote vom 6. Januar 2020 einen Zeitaufwand von 6 Stunden

geltend. Dieser erweist sich als angemessen und wird praxisgemäss zu einem

Ansatz von CHF 250.– entschädigt, ausmachend CHF 1’500.–. Hinzu kommt

ein Auslagenersatz von CHF 40.–. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer

von 7,7 %, ausmachend CHF 118.60. Insgesamt beläuft sich die

Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'658.60.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Staatsanwaltschaft angewiesen, gegen C____ ein Verfahren wegen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen an die Hand zu nehmen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Verein A____ wird eine Parteientschädigung von

CHF 1'658.60 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.