BES.2019.23
Nichtanhandnahme
19. Mai 2020Deutsch13 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte folgende Einvernahmen durch: Am 21. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.23
ENTSCHEID
vom 19.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
und
B____
Beschwerdeführende
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
C____
Beschwerdegegnerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Februar 2019
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____ (Eltern,
Beschwerdeführende) führten einen Catering-Betrieb, den sie im Jahr 2002 in die
Gesellschaft D____ GmbH einbrachten und ihren Töchtern C____ (Beschuldigte,
Beschwerdegegnerin) und E____ übergaben. C____ kaufte im Jahr 2002 von ihrem
Vater überdies eine Liegenschaft in F____ einschliesslich des sich darin
befindlichen Restaurant- und Confiserie-Inventars zum Preis von CHF [...].
Nach dem Ausscheiden ihrer Schwester und ihres Vaters in den Jahren 2003 bzw.
2007 führte sie den Betrieb als alleinige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin, wobei die Eltern als Angestellte bis zur Betriebsaufgabe für
den Partyservice tätig blieben. Die D____ GmbH wurde 2018 aufgelöst.
Mit Strafanzeige
vom 28. August 2018 bezichtigten die Eltern ihre Tochter C____ diverser
Straftaten, die im Zusammenhang mit diesen Übernahmevorgängen stehen. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte folgende Einvernahmen durch: Am 21. November
2018 wurde der Treuhänder G____ einvernommen. Am 23. November 2018 und
nochmals am 7. Dezember 2018 wurden die Beschwerdeführenden je separat
einvernommen. Am 31. Januar 2019 wurde die beschuldigte Tochter einvernommen,
wobei sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machte.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Februar 2019 trat die Staatsanwaltschaft auf
die Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten wurden
zulasten des Staates verlegt.
Dagegen erhoben
die Eltern mit Eingaben vom 20. und 24. Februar 2019 Beschwerde, mit der sie
die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft und das Eintreten auf die Strafanzeige
beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die beschuldigte Tochter beantragen mit
Stellungnahmen vom 2. April 2019 bzw. 26. April 2019 jeweils die Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 20. Mai 2019 an
ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden
und zu begründen, wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben
juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. AGE BES.2017.204
vom 1. Februar 2018 E. 1.1, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Eine
Nachfrist zur Ergänzung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
kommt dagegen jeweils nur Ausnahmsweise bei Versehen oder unverschuldetem
Hindernis wie etwa fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit in Frage (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage
2014, Art. 396 N 15). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist den
Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben am 14. Februar 2019 zugegangen. Ihre
beiden Eingaben vom 20. und 24. Februar 2019 sind innert der Beschwerdefrist entsprechend
den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet
eingereicht worden, so dass auf diese einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder Verfahrenshindernisse wie z.B.
die Verjährung bestehen (lit. b). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319
Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn
bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den
Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art.
310.
StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren
eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2
Nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft muss das Strafverfahren nicht anhand genommen
werden. Zunächst liessen sich im Zusammenhang mit der Liegenschaft [...] in F____
durch die Tochter keine Anhaltspunkte für strafbares Verhalten erkennen. Die
Übernahme der Liegenschaft im Jahre 2002 zum Preis von CHF [...] und die Veräusserung
von 2007 zum Preis von CHF [...] an die H____ Immobilien AG erwecke sowohl
bezüglich des Kaufpreises sowie bezüglich des Vorwurfs der Schwarzgeldzahlung
keinen Anfangsverdacht. Auch im Zusammenhang mit der Schenkung des Ferienhauses
in I____ an die Tochter am 5. Dezember 2007 sei kein strafrechtlicher
Anfangsverdacht gegeben, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Steuererklärung
für 2007 die Veräusserung explizit vermerkt und sie seither nicht mehr als
Vermögen angegeben hätten. Diesbezüglich wäre zudem die Antragsfrist für einen
Betrug zum Nachteil eines Angehörigen nach über 10 Jahren abgelaufen Zum
Hauptvorwurf des zu tief bemessenen Lohnes der Beschwerdeführenden, der zu den
Privatbezügen und damit zu einer anwachsenden Schuld gegenüber der Gesellschaft
geführt habe, welche von den Beschwerdeführenden jährlich anerkannt worden sei,
erachtet die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt als erstellt. Es könne aber
offen bleibe, ob die Beschwerdeführenden bewusst oder unbewusst zu hohe
Schulden gegenüber ihrer Tochter bzw. der Gesellschaft anerkannt hätten, weil die
Tochter diese Schulden nicht eingefordert habe und keine Anhaltspunkte für eine
arglistige Täuschung über den Umfang und die Zusammensetzung der von den Beschwerdeführenden
anerkannten Schulden bestünden. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden Jahr
für Jahr die Schuldanerkennungen gegenüber ihrer Tochter unterzeichnet.
Schliesslich sei auch im Zusammenhang mit der Liegenschaft J____, Deutschland, die
der Tochter und ihrem Lebenspartner durch eine Erbschaft im Dezember 2015 zugefallen
sei, keine arglistige Täuschung ersichtlich. Der Vater selber habe die
Erblasserin K____ gebeten, seine Tochter und ihren Lebenspartner zu begünstigen.
Damit habe der Vater keine Vermögensverfügung vorgenommen, mit der er sich
selbst am Vermögen geschädigt hätte. Ein Betrug im Sinne von Art. 146 des
Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) liege im Zusammenhang mit dieser Erbschaft
offensichtlich nicht vor. Insgesamt sei das Verfahren daher nicht an die Hand
zu nehmen.
2.3
In
der Beschwerde bestreiten die Beschwerdeführenden, von der Entwicklung ihrer
bis CHF 664’416.32 aufgelaufenen Verschuldung auf dem Kontokorrent der
Gesellschaft Kenntnis gehabt zu haben. Es handle sich um eine pauschale
Annahme, die ihrer Situation widerspreche. Sie seien heute völlig verarmt und
hätten ihr gesamtes Hab und Gut verloren. Mit dem Verweis auf die preisgegebene
finanzielle Existenz widersprechen sie dem Argument der Staatsanwaltschaft, sie
hätten Steuern sparen wollen. Die Tochter C____ habe fiktive Leistungen und
Zahlungen zu ihren Lasten verbucht, um möglichst hohe Guthaben gegenüber den Beschwerdeführenden
zu erzielen (z.B. Tierarzt, Tierspital, Futter für die Tiere,
Schönheitsbehandlungen). Die Liegenschaft I____ sei mit dem Pensionskassenguthaben
des Beschwerdeführers erworben worden und als Altersvorsorge vorgesehen
gewesen; beide Beschwerdeführenden hätten von der Schenkung nichts gewusst. Die
Beschwerdeführenden hätten im Betrieb der Tochter weit über das Pensionsalter
hinaus (bis ins 81. bzw. 73. Altersjahr) körperlich hart gearbeitet, ohne etwas
davon zu haben. Sie hätten dafür lediglich einen Jahreslohn von je CHF 16’000.–
erhalten. Heute seien sie völlig mittellos, wogegen ihre 41-jährige Tochter C____
vermögend sei und sich ein recht luxuriöses Leben leisten könne. Die
Beschwerdeführenden beteuern, sie hätten gutgläubig und vertrauensselig alles
unterzeichnet, was ihnen vorgelegt worden sei. Dies hätten sie nicht getan, wenn
sie über den Inhalt der Schriftstücke und die Folgen Bescheid gewusst hätten. Weiter
beruhe der Verzicht auf die Erbschaft der Liegenschaft J____ in Deutschland auf
einer Drohung durch die Tochter. Die Angst der Beschwerdeführenden sei so gross
gewesen, dass sie sich viele Wochen nicht nach Hause getraut hätten. Die
Staatsanwaltschaft hätte den Sachverhalt besser abklären müssen, indem sie die
nötigen Beweismaterialien sichergestellt und die Tochter E____ einvernommen
hätte.
3.
3.1
Mit
der vorliegenden Beschwerde wird dem Gericht ein Familienkonflikt im
Zusammenhang mit einer Nachfolgeregelung vorgelegt. Es geht um einen
stadtbekannten, inzwischen geschlossenen Betrieb, für den die Beschwerdeführenden
zweifellos hart gearbeitet haben. Das Beschwerdegericht hat vorliegend nicht zu
entscheiden, ob diese Nachfolgelösung sinnvoll war und ob die Geschwister – das
heisst die Kinder der Beschwerdeführenden – unter allen Titeln gerecht
behandelt wurden. Massgeblich ist allein die Frage, ob ein Strafverfahren gegen
die beschuldigte Tochter eröffnet werden muss.
3.2
In
den Einvernahmen hat sich ergeben, dass sich die Eltern von ihrer jüngsten Tochter
geprellt fühlen. Sie hätten ihr Leben lang hart gearbeitet, zuletzt auch, als der
Betrieb bereits der Tochter gehört habe. Dann habe die Tochter das Unternehmen
aufgelöst, sich das Ferienhaus in I____ übertagen lassen und führe nun ein
schönes Leben mit ihren Pferden und ihrem Lebenspartner L____, der bei der
Staatsanwaltschaft arbeite. Die Beschwerdeführenden dagegen müssten in Armut
leben. Der einvernommene Treuhänder macht geltend, er sei seit 1990 für die
Familie [...] und ihren Betrieb tätig. Es handle sich um ein rein
geschäftliches Mandat. 25 Jahre lang sei das Verhältnis zwischen C____ und
ihren Eltern gut und eng gewesen, bis es sich ca. im Jahr 2016 total verändert
habe. Das Restaurant der D____ GmbH habe nicht mehr rentiert, weshalb man neue
Räumlichkeiten für das Catering habe finden müssen. Die Löhne der Beschwerdeführenden
seien aus steuer- und vorsorgetechnischen Gründen tief angesetzt worden. Da
dieser Verdienst ihren Lebensbedarf nicht gedeckt habe, seien ihre Bezüge auf
dem Kontokorrent zulasten der Gesellschaft verbucht worden. Aufgrund dessen sei
jedes Jahr eine Schuldanerkennung erstellt worden, die die Mehrbezüge der Beschwerdeführenden
ausgewiesen habe. Inzwischen wisse er, dass gewisse Beträge fälschlicherweise
zulasten der Beschwerdeführenden verbucht worden seien. Die Staatsanwaltschaft
hat schliesslich auch die beschuldigte Tochter einvernommen; diese hat auf
Anraten ihrer Verteidigung jedoch keine Aussagen gemacht.
3.3
In
den Akten liegen Belege vor, mit denen die Beschwerdeführenden die wirtschaftliche
Begünstigung ihrer Tochter unterschriftlich bestätigen. Es liegen Aussagen des
Treuhänders vor, der den Geschäftsverlauf in einer nachvollziehbaren Weise
erklärt. Der Übergang der Liegenschaften in F____ und I____ ist mit Verträgen
dokumentiert (Schenkungsvertrag Liegenschaft I____ vom 5. Dezember 2007, Akten SB
A/53 ff.; Erwerb Liegenschaft F____ durch C____ mit Kaufvertrag vom 15. Juli
2002, Akten SB A/24 ff., und Veräusserung dieser Liegenschaft mit Kaufvertrag vom
10.
Dezember 2007, Akten SB A/60 ff.). Die Liegenschaft in J____, Deutschland,
ist der Tochter nicht von den Beschwerdeführenden, sondern von Dritter Seite
her zugegangen; sie stammt aus der Erbschaft von K____. Insoweit ist ein
strafrechtlich relevanter Bezug nicht gegeben.
Die Beschwerdeführenden
haben gegenüber sich selbst und gegenüber den Steuerbehörden über ihre
Vermögenslage in den Steuererklärungen der Jahre 2004 bis 2016 Rechenschaft
abgelegt (Akten SB A/192 ff.) Sie haben die Privatbezüge und die daraus
entstehende und jährlich anwachsende Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft
mehrfach unterschriftlich bestätigt (Jahre 2009 bis 2016, Akten SB A/79 ff.).
Als Betriebsinhaber mit langjähriger Geschäftserfahrung mussten die Beschwerdeführenden
wissen, dass Unterschriften auf wichtigen Dokumenten nicht bedeutungslos sind,
sondern grundsätzlich die Zustimmung zu den dort wiedergegebenen Erklärungen
signalisieren. Auch wenn es im Einzelnen Verständnisschwierigkeiten gegeben
haben mag, so scheint es doch ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden die
wesentlichen Entwicklungen – wie Handänderungen von Liegenschaften – nicht bemerkt
oder sich im eigenen Geldbedarf und der Bemessung ihres Lohnes bzw. der
Privatbezüge aus dem Familienbetrieb über Jahre hinaus verschätzt hätten. So
geht aus den Akten etwa hervor, dass sie per 31. Dezember 2015 eine
Schuldbestätigung gegenüber der Tochter im Betrag von CHF 619'313.49 unterzeichneten
und im Schuldenverzeichnis der Steuererklärungen 2015 und 2016 genau diesen
Betrag deklarierten (Akten SB A/113 und A/206 f.). Weiter geht aus den Akten
hervor, dass sie die Hypothek auf dem Ferienhaus in I____ in den Jahren 2004
bis 2006 gegenüber der Steuerbehörde als eigene Schuld und die Veräusserung
dieser Liegenschaft in der Steuererklärung 2007 auswiesen (Akten SB A/192-195,
198).
Was die auf dem
Kontokorrent verbuchten Privatbezüge der Beschwerdeführenden angeht, so räumte
der Treuhänder in der Befragung ein, dass es Fehlbuchungen gegeben habe; die
beschuldigte Tochter macht dazu keine Aussagen. Ob und welche der von den Beschwerdeführenden
beanstandeten Positionen davon betroffen sind, muss vorliegend offenbleiben (vgl.
Auflistung Schulden, Akten SB A/134 ff.). Wesentlich für die Beurteilung des
Anfangsverdachts ist, dass die Eltern nach der Aktenlage regelmässig über die
Vorgänge informiert wurden und dies mit ihrer Unterschrift auf den
Schuldanerkennungen und in der Steuererklärung bezeugten. Die Tochter hat diese
Forderungen zudem nie aktiv eingezogen, so dass es keine Hinweise gibt, dass
sie ihre Eltern im Sinne von Art. 146 StGB hätte betrügen wollen. Die
angezeigten Vorgänge stehen vielmehr im Zusammenhang mit der im Familienbetrieb
gewählten Kombination von tiefen Löhnen und ergänzenden Privatbezügen, bei
denen es möglicherweise zu Missverständnissen gekommen ist. Eine
strafrechtliche Relevanz der Vorwürfe gegen die Tochter ist jedoch nicht
erkennbar.
Die älteren Geschwister
E____, M____ und N____ berichten in berührenden Stellungnahmen (Beilagen zur
Beschwerde) von einem Familienleben, das seit ihrer Kindheit vom elterlichen
Geschäft und wirtschaftlichen Sorgen dominiert wurde. Sie schildern ihre Schwierigkeit,
sich von den elterlichen Ansprüchen auf Mitarbeit im Betrieb abzugrenzen, und beklagen
das Zerwürfnis in der Familie, das sie dem Verhalten ihrer jüngsten Schwester
zuschreiben. Die sich über Jahrzehnte hinziehenden familiären Schwierigkeiten
begründen als solche jedoch keinen Anfangsverdacht für ein Strafverfahren.
In Würdigung der
Aktenlage und der durchgeführten Einvernahmen erweist sich der Schluss der
Staatsanwaltschaft, es liege klare Straflosigkeit vor, als zutreffend. Es gibt
auch keinen Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen
vornehmen müsste. Die angefochtene Nichtanhandnahme ist daher zu bestätigen.
4.
Aus vorgehenden
Erwägungen erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und
abzuweisen ist. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten zu tragen, wobei die Gebühr auf CHF 800.– festgelegt wird (Art. 428
Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Beschuldigte
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.