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Entscheid

BES.2019.23

Nichtanhandnahme

19. Mai 2020Deutsch13 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte folgende Einvernahmen durch: Am 21. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.23

ENTSCHEID

vom 19.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

und

B____

Beschwerdeführende

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

C____

Beschwerdegegnerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 11. Februar 2019

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____ (Eltern,

Beschwerdeführende) führten einen Catering-Betrieb, den sie im Jahr 2002 in die

Gesellschaft D____ GmbH einbrachten und ihren Töchtern C____ (Beschuldigte,

Beschwerdegegnerin) und E____ übergaben. C____ kaufte im Jahr 2002 von ihrem

Vater überdies eine Liegenschaft in F____ einschliesslich des sich darin

befindlichen Restaurant- und Confiserie-Inventars zum Preis von CHF [...].

Nach dem Ausscheiden ihrer Schwester und ihres Vaters in den Jahren 2003 bzw.

2007 führte sie den Betrieb als alleinige Gesellschafterin und

Geschäftsführerin, wobei die Eltern als Angestellte bis zur Betriebsaufgabe für

den Partyservice tätig blieben. Die D____ GmbH wurde 2018 aufgelöst.

Mit Strafanzeige

vom 28. August 2018 bezichtigten die Eltern ihre Tochter C____ diverser

Straftaten, die im Zusammenhang mit diesen Übernahmevorgängen stehen. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte folgende Einvernahmen durch: Am 21. November

2018 wurde der Treuhänder G____ einvernommen. Am 23. November 2018 und

nochmals am 7. Dezember 2018 wurden die Beschwerdeführenden je separat

einvernommen. Am 31. Januar 2019 wurde die beschuldigte Tochter einvernommen,

wobei sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machte.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Februar 2019 trat die Staatsanwaltschaft auf

die Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten wurden

zulasten des Staates verlegt.

Dagegen erhoben

die Eltern mit Eingaben vom 20. und 24. Februar 2019 Beschwerde, mit der sie

die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, die Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft und das Eintreten auf die Strafanzeige

beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die beschuldigte Tochter beantragen mit

Stellungnahmen vom 2. April 2019 bzw. 26. April 2019 jeweils die Abweisung der

Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 20. Mai 2019 an

ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden

und zu begründen, wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben

juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. AGE BES.2017.204

vom 1. Februar 2018 E. 1.1, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Eine

Nachfrist zur Ergänzung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

kommt dagegen jeweils nur Ausnahmsweise bei Versehen oder unverschuldetem

Hindernis wie etwa fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit in Frage (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage

2014, Art. 396 N 15). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist den

Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben am 14. Februar 2019 zugegangen. Ihre

beiden Eingaben vom 20. und 24. Februar 2019 sind innert der Beschwerdefrist entsprechend

den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet

eingereicht worden, so dass auf diese einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder Verfahrenshindernisse wie z.B.

die Verjährung bestehen (lit. b). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319

Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine

Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn

bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst

ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit

unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die

Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei

Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den

Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art.

310.

StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren

eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

2.2

Nach

Ansicht der Staatsanwaltschaft muss das Strafverfahren nicht anhand genommen

werden. Zunächst liessen sich im Zusammenhang mit der Liegenschaft [...] in F____

durch die Tochter keine Anhaltspunkte für strafbares Verhalten erkennen. Die

Übernahme der Liegenschaft im Jahre 2002 zum Preis von CHF [...] und die Veräusserung

von 2007 zum Preis von CHF [...] an die H____ Immobilien AG erwecke sowohl

bezüglich des Kaufpreises sowie bezüglich des Vorwurfs der Schwarzgeldzahlung

keinen Anfangsverdacht. Auch im Zusammenhang mit der Schenkung des Ferienhauses

in I____ an die Tochter am 5. Dezember 2007 sei kein strafrechtlicher

Anfangsverdacht gegeben, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Steuererklärung

für 2007 die Veräusserung explizit vermerkt und sie seither nicht mehr als

Vermögen angegeben hätten. Diesbezüglich wäre zudem die Antragsfrist für einen

Betrug zum Nachteil eines Angehörigen nach über 10 Jahren abgelaufen Zum

Hauptvorwurf des zu tief bemessenen Lohnes der Beschwerdeführenden, der zu den

Privatbezügen und damit zu einer anwachsenden Schuld gegenüber der Gesellschaft

geführt habe, welche von den Beschwerdeführenden jährlich anerkannt worden sei,

erachtet die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt als erstellt. Es könne aber

offen bleibe, ob die Beschwerdeführenden bewusst oder unbewusst zu hohe

Schulden gegenüber ihrer Tochter bzw. der Gesellschaft anerkannt hätten, weil die

Tochter diese Schulden nicht eingefordert habe und keine Anhaltspunkte für eine

arglistige Täuschung über den Umfang und die Zusammensetzung der von den Beschwerdeführenden

anerkannten Schulden bestünden. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden Jahr

für Jahr die Schuldanerkennungen gegenüber ihrer Tochter unterzeichnet.

Schliesslich sei auch im Zusammenhang mit der Liegenschaft J____, Deutschland, die

der Tochter und ihrem Lebenspartner durch eine Erbschaft im Dezember 2015 zugefallen

sei, keine arglistige Täuschung ersichtlich. Der Vater selber habe die

Erblasserin K____ gebeten, seine Tochter und ihren Lebenspartner zu begünstigen.

Damit habe der Vater keine Vermögensverfügung vorgenommen, mit der er sich

selbst am Vermögen geschädigt hätte. Ein Betrug im Sinne von Art. 146 des

Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) liege im Zusammenhang mit dieser Erbschaft

offensichtlich nicht vor. Insgesamt sei das Verfahren daher nicht an die Hand

zu nehmen.

2.3

In

der Beschwerde bestreiten die Beschwerdeführenden, von der Entwicklung ihrer

bis CHF 664’416.32 aufgelaufenen Verschuldung auf dem Kontokorrent der

Gesellschaft Kenntnis gehabt zu haben. Es handle sich um eine pauschale

Annahme, die ihrer Situation widerspreche. Sie seien heute völlig verarmt und

hätten ihr gesamtes Hab und Gut verloren. Mit dem Verweis auf die preisgegebene

finanzielle Existenz widersprechen sie dem Argument der Staatsanwaltschaft, sie

hätten Steuern sparen wollen. Die Tochter C____ habe fiktive Leistungen und

Zahlungen zu ihren Lasten verbucht, um möglichst hohe Guthaben gegenüber den Beschwerdeführenden

zu erzielen (z.B. Tierarzt, Tierspital, Futter für die Tiere,

Schönheitsbehandlungen). Die Liegenschaft I____ sei mit dem Pensionskassenguthaben

des Beschwerdeführers erworben worden und als Altersvorsorge vorgesehen

gewesen; beide Beschwerdeführenden hätten von der Schenkung nichts gewusst. Die

Beschwerdeführenden hätten im Betrieb der Tochter weit über das Pensionsalter

hinaus (bis ins 81. bzw. 73. Altersjahr) körperlich hart gearbeitet, ohne etwas

davon zu haben. Sie hätten dafür lediglich einen Jahreslohn von je CHF 16’000.–

erhalten. Heute seien sie völlig mittellos, wogegen ihre 41-jährige Tochter C____

vermögend sei und sich ein recht luxuriöses Leben leisten könne. Die

Beschwerdeführenden beteuern, sie hätten gutgläubig und vertrauensselig alles

unterzeichnet, was ihnen vorgelegt worden sei. Dies hätten sie nicht getan, wenn

sie über den Inhalt der Schriftstücke und die Folgen Bescheid gewusst hätten. Weiter

beruhe der Verzicht auf die Erbschaft der Liegenschaft J____ in Deutschland auf

einer Drohung durch die Tochter. Die Angst der Beschwerdeführenden sei so gross

gewesen, dass sie sich viele Wochen nicht nach Hause getraut hätten. Die

Staatsanwaltschaft hätte den Sachverhalt besser abklären müssen, indem sie die

nötigen Beweismaterialien sichergestellt und die Tochter E____ einvernommen

hätte.

3.

3.1

Mit

der vorliegenden Beschwerde wird dem Gericht ein Familienkonflikt im

Zusammenhang mit einer Nachfolgeregelung vorgelegt. Es geht um einen

stadtbekannten, inzwischen geschlossenen Betrieb, für den die Beschwerdeführenden

zweifellos hart gearbeitet haben. Das Beschwerdegericht hat vorliegend nicht zu

entscheiden, ob diese Nachfolgelösung sinnvoll war und ob die Geschwister – das

heisst die Kinder der Beschwerdeführenden – unter allen Titeln gerecht

behandelt wurden. Massgeblich ist allein die Frage, ob ein Strafverfahren gegen

die beschuldigte Tochter eröffnet werden muss.

3.2

In

den Einvernahmen hat sich ergeben, dass sich die Eltern von ihrer jüngsten Tochter

geprellt fühlen. Sie hätten ihr Leben lang hart gearbeitet, zuletzt auch, als der

Betrieb bereits der Tochter gehört habe. Dann habe die Tochter das Unternehmen

aufgelöst, sich das Ferienhaus in I____ übertagen lassen und führe nun ein

schönes Leben mit ihren Pferden und ihrem Lebenspartner L____, der bei der

Staatsanwaltschaft arbeite. Die Beschwerdeführenden dagegen müssten in Armut

leben. Der einvernommene Treuhänder macht geltend, er sei seit 1990 für die

Familie [...] und ihren Betrieb tätig. Es handle sich um ein rein

geschäftliches Mandat. 25 Jahre lang sei das Verhältnis zwischen C____ und

ihren Eltern gut und eng gewesen, bis es sich ca. im Jahr 2016 total verändert

habe. Das Restaurant der D____ GmbH habe nicht mehr rentiert, weshalb man neue

Räumlichkeiten für das Catering habe finden müssen. Die Löhne der Beschwerdeführenden

seien aus steuer- und vorsorgetechnischen Gründen tief angesetzt worden. Da

dieser Verdienst ihren Lebensbedarf nicht gedeckt habe, seien ihre Bezüge auf

dem Kontokorrent zulasten der Gesellschaft verbucht worden. Aufgrund dessen sei

jedes Jahr eine Schuldanerkennung erstellt worden, die die Mehrbezüge der Beschwerdeführenden

ausgewiesen habe. Inzwischen wisse er, dass gewisse Beträge fälschlicherweise

zulasten der Beschwerdeführenden verbucht worden seien. Die Staatsanwaltschaft

hat schliesslich auch die beschuldigte Tochter einvernommen; diese hat auf

Anraten ihrer Verteidigung jedoch keine Aussagen gemacht.

3.3

In

den Akten liegen Belege vor, mit denen die Beschwerdeführenden die wirtschaftliche

Begünstigung ihrer Tochter unterschriftlich bestätigen. Es liegen Aussagen des

Treuhänders vor, der den Geschäftsverlauf in einer nachvollziehbaren Weise

erklärt. Der Übergang der Liegenschaften in F____ und I____ ist mit Verträgen

dokumentiert (Schenkungsvertrag Liegenschaft I____ vom 5. Dezember 2007, Akten SB

A/53 ff.; Erwerb Liegenschaft F____ durch C____ mit Kaufvertrag vom 15. Juli

2002, Akten SB A/24 ff., und Veräusserung dieser Liegenschaft mit Kaufvertrag vom

10.

Dezember 2007, Akten SB A/60 ff.). Die Liegenschaft in J____, Deutschland,

ist der Tochter nicht von den Beschwerdeführenden, sondern von Dritter Seite

her zugegangen; sie stammt aus der Erbschaft von K____. Insoweit ist ein

strafrechtlich relevanter Bezug nicht gegeben.

Die Beschwerdeführenden

haben gegenüber sich selbst und gegenüber den Steuerbehörden über ihre

Vermögenslage in den Steuererklärungen der Jahre 2004 bis 2016 Rechenschaft

abgelegt (Akten SB A/192 ff.) Sie haben die Privatbezüge und die daraus

entstehende und jährlich anwachsende Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft

mehrfach unterschriftlich bestätigt (Jahre 2009 bis 2016, Akten SB A/79 ff.).

Als Betriebsinhaber mit langjähriger Geschäftserfahrung mussten die Beschwerdeführenden

wissen, dass Unterschriften auf wichtigen Dokumenten nicht bedeutungslos sind,

sondern grundsätzlich die Zustimmung zu den dort wiedergegebenen Erklärungen

signalisieren. Auch wenn es im Einzelnen Verständnisschwierigkeiten gegeben

haben mag, so scheint es doch ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden die

wesentlichen Entwicklungen – wie Handänderungen von Liegenschaften – nicht bemerkt

oder sich im eigenen Geldbedarf und der Bemessung ihres Lohnes bzw. der

Privatbezüge aus dem Familienbetrieb über Jahre hinaus verschätzt hätten. So

geht aus den Akten etwa hervor, dass sie per 31. Dezember 2015 eine

Schuldbestätigung gegenüber der Tochter im Betrag von CHF 619'313.49 unterzeichneten

und im Schuldenverzeichnis der Steuererklärungen 2015 und 2016 genau diesen

Betrag deklarierten (Akten SB A/113 und A/206 f.). Weiter geht aus den Akten

hervor, dass sie die Hypothek auf dem Ferienhaus in I____ in den Jahren 2004

bis 2006 gegenüber der Steuerbehörde als eigene Schuld und die Veräusserung

dieser Liegenschaft in der Steuererklärung 2007 auswiesen (Akten SB A/192-195,

198).

Was die auf dem

Kontokorrent verbuchten Privatbezüge der Beschwerdeführenden angeht, so räumte

der Treuhänder in der Befragung ein, dass es Fehlbuchungen gegeben habe; die

beschuldigte Tochter macht dazu keine Aussagen. Ob und welche der von den Beschwerdeführenden

beanstandeten Positionen davon betroffen sind, muss vorliegend offenbleiben (vgl.

Auflistung Schulden, Akten SB A/134 ff.). Wesentlich für die Beurteilung des

Anfangsverdachts ist, dass die Eltern nach der Aktenlage regelmässig über die

Vorgänge informiert wurden und dies mit ihrer Unterschrift auf den

Schuldanerkennungen und in der Steuererklärung bezeugten. Die Tochter hat diese

Forderungen zudem nie aktiv eingezogen, so dass es keine Hinweise gibt, dass

sie ihre Eltern im Sinne von Art. 146 StGB hätte betrügen wollen. Die

angezeigten Vorgänge stehen vielmehr im Zusammenhang mit der im Familienbetrieb

gewählten Kombination von tiefen Löhnen und ergänzenden Privatbezügen, bei

denen es möglicherweise zu Missverständnissen gekommen ist. Eine

strafrechtliche Relevanz der Vorwürfe gegen die Tochter ist jedoch nicht

erkennbar.

Die älteren Geschwister

E____, M____ und N____ berichten in berührenden Stellungnahmen (Beilagen zur

Beschwerde) von einem Familienleben, das seit ihrer Kindheit vom elterlichen

Geschäft und wirtschaftlichen Sorgen dominiert wurde. Sie schildern ihre Schwierigkeit,

sich von den elterlichen Ansprüchen auf Mitarbeit im Betrieb abzugrenzen, und beklagen

das Zerwürfnis in der Familie, das sie dem Verhalten ihrer jüngsten Schwester

zuschreiben. Die sich über Jahrzehnte hinziehenden familiären Schwierigkeiten

begründen als solche jedoch keinen Anfangsverdacht für ein Strafverfahren.

In Würdigung der

Aktenlage und der durchgeführten Einvernahmen erweist sich der Schluss der

Staatsanwaltschaft, es liege klare Straflosigkeit vor, als zutreffend. Es gibt

auch keinen Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen

vornehmen müsste. Die angefochtene Nichtanhandnahme ist daher zu bestätigen.

4.

Aus vorgehenden

Erwägungen erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und

abzuweisen ist. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die

Verfahrenskosten zu tragen, wobei die Gebühr auf CHF 800.– festgelegt wird (Art. 428

Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde

wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Beschuldigte

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.