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Entscheid

BES.2019.232

amtliche Verteidigung

9. Januar 2020Deutsch6 min

erklärt und zu einer als Zusatzstrafe zum Urteil vom 27. Februar 2019 (Freiheitsstrafe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.232

ENTSCHEID

vom 9.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...] Beschuldigter

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 8. Oktober 2019

betreffend Verweigerung der amtlichen

Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 18. September 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) der Drohung schuldig

erklärt und zu einer als Zusatzstrafe zum Urteil vom 27. Februar 2019 (Freiheitsstrafe

von 16 Monaten und Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 10.–) ausgefällten

Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt (act. 5). Mit Eingabe vom

30. September 2019 erhob Advokat B____ Einsprache gegen den Strafbefehl

und beantragte gleichzeitig die Gewährung der amtlichen Verteidigung für seinen

Mandanten (act. 5). Am 8. Oktober 2019 verfügte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Abweisung des Gesuchs von Advokat

B____ um Anordnung der amtlichen Verteidigung (act. 1).

Mit Schreiben vom

18. Oktober 2019 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), weitergeleitet

an die Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2019 (act. 3), hat der

Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2019 erhoben. Die Beschwerde richtet

sich gegen die Verweigerung eines amtlichen Verteidigers sowie gegen die Freiheitsstrafe

von 45 Tagen (act. 2).

Die

Staatsanwaltschaft überwies mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 die

Beschwerde sowie die originalen Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das

Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme,

die Beschwerde sei abzuweisen und verwies auf die Begründung in der Verfügung

vom 8. Oktober 2019 (act. 4). Diese Stellungnahme wurde dem

Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 zur Replik zugestellt, worauf der

Beschwerdeführer innert Frist keine Eingabe eingereicht hat.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde

erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397

Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung

ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO).

1.2

Beschwerden

müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Dass die Beschwerde

zunächst an das JSD eingereicht und dann erst durch die Staatsanwaltschaft dem

zuständigen Appellationsgericht übergeben wurde, schadet nicht (act. 2, 3 und

4). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe bei einer nicht

zuständigen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die

zuständige Behörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Beschwerde ist nur

rudimentär begründet. Praxisgemäss sind aber an die Begründung in Eingaben

juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE

BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2015.86 vom 31. August

2015.

E. 3). Vorliegend ficht der Beschwerdeführer nachvollziehbar die

Verweigerung der amtlichen Verteidigung an, was den Anforderungen an die

Laienbeschwerde genügt. Auf die form- und fristgerechte eingereichte Beschwerde

ist daher einzutreten.

1.3

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Abweisung des

Gesuchs der amtlichen Verteidigung in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober

2019.

Nicht Gegenstand

des Verfahrens ist die (als Zusatzstrafe) ausgefällte Freiheitsstrafe von 45

Tagen aus dem Strafbefehl vom 18. September 2019. Insoweit kann nicht auf

diese Beschwerde eingetreten werden. Da gegen den Strafbefehl korrekt Einsprache

erhoben worden ist, wird dies Gegenstand eines anderen Verfahrens sein (act. 4).

2.

2.1

Offensichtlich

liegt kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit.

a StPO vor. Die amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1

lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen

geboten ist. Dieses „Gebotensein“ wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher

umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn der Straffall in tatsächlicher

oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein

nicht gewachsen wäre, und wenn es sich zudem nicht um einen Bagatellfall

handelt. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine

Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als

120.

Tagessätzen zu erwarten ist.

2.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 18. September 2019 wegen

Drohung zum Nachteil eines Gefängnisaufsehers schuldig erklärt und zu einer

Freiheitstrafe von 45 Tagen verurteilt. In dieser Strafe ist der Widerruf

einer bedingten Entlassung bzw. der Vollzug von 5 Tagen Freiheitsstrafe enthalten

(act. 5). Es handelt sich daher, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt

hat (act. 1), um einen Bagatellfall, welcher weder in tatsächlicher noch

in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet. Auch der Umstand, dass die

Strafe als Zusatzstrafe ausgefallen ist, bietet hier keine Probleme.

2.3

Daran

vermag sich auch nichts zu ändern, wenn B____ in seiner Einsprache vom

30.

September 2019 (act. 5) vorbringt, der Strafbefehl ergehe als

Zusatzstrafe zum Strafurteil vom 27. Februar 2019, also zu einem

Verfahren, bei welchem er bereits als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers

bestellt gewesen sei. Wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung der

Verfügung vom 8. Oktober 2019 festgestellt hat, handelt es sich um ein

isoliert zu betrachtendes Strafverfahren, welches nach Eintritt der Rechtskraft

einen selbständigen Eintrag im Strafregister nach sich zieht, und somit einer

separaten Prüfung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132

Abs. 1 lit. b StPO unterliegt.

2.4

Nach

dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Anordnung der amtlichen

Verteidigung abgewiesen.

3.

Die Beschwerde

ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in

Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]) auf CHF 300.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (beide c/o Adressen in [...] und [...])

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet

das Bundesgericht.