BES.2019.232
amtliche Verteidigung
9. Januar 2020Deutsch6 min
erklärt und zu einer als Zusatzstrafe zum Urteil vom 27. Februar 2019 (Freiheitsstrafe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.232
ENTSCHEID
vom 9.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...] Beschuldigter
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. Oktober 2019
betreffend Verweigerung der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 18. September 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) der Drohung schuldig
erklärt und zu einer als Zusatzstrafe zum Urteil vom 27. Februar 2019 (Freiheitsstrafe
von 16 Monaten und Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 10.–) ausgefällten
Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt (act. 5). Mit Eingabe vom
30. September 2019 erhob Advokat B____ Einsprache gegen den Strafbefehl
und beantragte gleichzeitig die Gewährung der amtlichen Verteidigung für seinen
Mandanten (act. 5). Am 8. Oktober 2019 verfügte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Abweisung des Gesuchs von Advokat
B____ um Anordnung der amtlichen Verteidigung (act. 1).
Mit Schreiben vom
18. Oktober 2019 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), weitergeleitet
an die Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2019 (act. 3), hat der
Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2019 erhoben. Die Beschwerde richtet
sich gegen die Verweigerung eines amtlichen Verteidigers sowie gegen die Freiheitsstrafe
von 45 Tagen (act. 2).
Die
Staatsanwaltschaft überwies mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 die
Beschwerde sowie die originalen Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme,
die Beschwerde sei abzuweisen und verwies auf die Begründung in der Verfügung
vom 8. Oktober 2019 (act. 4). Diese Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 zur Replik zugestellt, worauf der
Beschwerdeführer innert Frist keine Eingabe eingereicht hat.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397
Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung
ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO).
1.2
Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Dass die Beschwerde
zunächst an das JSD eingereicht und dann erst durch die Staatsanwaltschaft dem
zuständigen Appellationsgericht übergeben wurde, schadet nicht (act. 2, 3 und
4). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe bei einer nicht
zuständigen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die
zuständige Behörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Beschwerde ist nur
rudimentär begründet. Praxisgemäss sind aber an die Begründung in Eingaben
juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE
BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2015.86 vom 31. August
2015.
E. 3). Vorliegend ficht der Beschwerdeführer nachvollziehbar die
Verweigerung der amtlichen Verteidigung an, was den Anforderungen an die
Laienbeschwerde genügt. Auf die form- und fristgerechte eingereichte Beschwerde
ist daher einzutreten.
1.3
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Abweisung des
Gesuchs der amtlichen Verteidigung in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober
2019.
Nicht Gegenstand
des Verfahrens ist die (als Zusatzstrafe) ausgefällte Freiheitsstrafe von 45
Tagen aus dem Strafbefehl vom 18. September 2019. Insoweit kann nicht auf
diese Beschwerde eingetreten werden. Da gegen den Strafbefehl korrekt Einsprache
erhoben worden ist, wird dies Gegenstand eines anderen Verfahrens sein (act. 4).
2.
2.1
Offensichtlich
liegt kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit.
a StPO vor. Die amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1
lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist. Dieses „Gebotensein“ wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher
umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn der Straffall in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein
nicht gewachsen wäre, und wenn es sich zudem nicht um einen Bagatellfall
handelt. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine
Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als
120.
Tagessätzen zu erwarten ist.
2.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 18. September 2019 wegen
Drohung zum Nachteil eines Gefängnisaufsehers schuldig erklärt und zu einer
Freiheitstrafe von 45 Tagen verurteilt. In dieser Strafe ist der Widerruf
einer bedingten Entlassung bzw. der Vollzug von 5 Tagen Freiheitsstrafe enthalten
(act. 5). Es handelt sich daher, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat (act. 1), um einen Bagatellfall, welcher weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet. Auch der Umstand, dass die
Strafe als Zusatzstrafe ausgefallen ist, bietet hier keine Probleme.
2.3
Daran
vermag sich auch nichts zu ändern, wenn B____ in seiner Einsprache vom
30.
September 2019 (act. 5) vorbringt, der Strafbefehl ergehe als
Zusatzstrafe zum Strafurteil vom 27. Februar 2019, also zu einem
Verfahren, bei welchem er bereits als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers
bestellt gewesen sei. Wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung der
Verfügung vom 8. Oktober 2019 festgestellt hat, handelt es sich um ein
isoliert zu betrachtendes Strafverfahren, welches nach Eintritt der Rechtskraft
einen selbständigen Eintrag im Strafregister nach sich zieht, und somit einer
separaten Prüfung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO unterliegt.
2.4
Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Anordnung der amtlichen
Verteidigung abgewiesen.
3.
Die Beschwerde
ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in
Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]) auf CHF 300.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (beide c/o Adressen in [...] und [...])
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.