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Entscheid

BES.2019.233

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

23. November 2021Deutsch8 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.233

ENTSCHEID

vom 23.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 15. Oktober 2019

betreffend Befehl für

Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Jugendanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch und

Sachbeschädigung (begangen anlässlich der Klima-Aktionstage [«Collective

Climate Justice»-Tage] am 8. Juli 2019 in Basel). Mit Verfügung vom 15. Oktober

2019 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an,

welche im Anschluss an eine gleichentags erfolgte Einvernahme vollzogen wurde.

Begründet wurde die angeordnete Zwangsmassnahme mit der Sachverhaltsabklärung

in vorliegender Sache beziehungsweise mit der Sachdienlichkeit für allfällige

spätere Verfahren. Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____ persönlich

eingereichte Beschwerde vom 23. Oktober 2019, mit welcher der Beschwerdeführer

um Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung und sinngemäss um sofortige

Löschung der durch die erkennungsdienstliche Erfassung erlangten Daten ersucht.

Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 13. November 2019, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Auf die Einholung einer Replik (des

Beschwerdeführers) wurde verzichtet.

Da die Staats-

und die Jugendanwaltschaft bezüglich der Klima-Aktionstage dutzende beinahe

gleichlautende Verfügungen (gegen welche allesamt Beschwerde erhoben worden

ist) erliessen, hat die damalige Verfahrensleiterin «lediglich» drei Fälle

(BES.2019.150, 152, 161) im Sinne von «Pilot-Fällen» weitergeführt und

vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 18. November 2019 bis zur

Rechtskraft dieser drei Fälle sistiert. Nachdem das Bundesgericht die

Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020,

1B_286/2020 und 1B_287/2020 vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der

Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020), hat der

nunmehr zuständige Verfahrensleiter (die bisher zuständige

Appellationsgerichtspräsidentin trat in der Zwischenzeit ihre Pension an) die

Sistierung mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 aufgehoben, sodass das

vorliegende Verfahren weitergeführt werden kann.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Jugendanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 39 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die

Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess

nach Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der

Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde

erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Der

2002.

geborene Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38

Abs. 1 lit. a JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert.

Er ist überdies durch die angeordnete bzw. bereits vollzogene Zwangsmassnahme

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert

ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die

Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien

erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche

Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art.

13.

Abs. 2 BV bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR

0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268).

Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den

Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1

S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).

2.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann

gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender

Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere

Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die

Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der

Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche

und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in

andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um

Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu

berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht

zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es

fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist

entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019

vom 24. April 2019 E. 3.4).

3.

3.1

Anlässlich

der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) umstellten am 8. Juli

2019.

kurz nach 06.00 Uhr morgens, diverse Personen die [...]-Gebäude bei der [...].

Sie brachten rund um die Liegenschaften mit Kohlestücken Parolen an, klebten

Überwachungskameras ab und blockierten – teilweise mit Holzbarrikaden und

Kohlehaufen – die Eingänge. Nachdem die [...] Strafantrag wegen

Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gestellt hatte, mahnte die

Kantonspolizei die Aktivisten zwischen 14.00 Uhr und 14.05 Uhr ab. Es wurde

ihnen Zeit gegeben, sich bis um 14.15 Uhr von der Örtlichkeit zu entfernen.

Nach dieser Abmahnung verliessen mehrere Beteiligte das Areal. Diese Personen

wurden durch die Polizei nicht kontrolliert und dementsprechend wurde auch kein

Verfahren gegen sie eröffnet.

3.2

Um

14.15

Uhr wurden die auf dem Privatareal der [...] verbliebenen Aktivisten

durch die Polizei «eingekesselt». Sie erhielten die Möglichkeit, sich

kontrollieren zu lassen, ihre Personalien anzugeben und anschliessend die

Örtlichkeit zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machten diverse Personen–

unter anderem der Beschwerdeführer – Gebrauch.

3.3

Das

Strafgericht Basel-Stadt hat – wie sich aus der eingeholten amtlichen

Erkundigung ergibt – alle erwachsenen Teilnehmer von sämtlichen gegen sie

erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen

bzw. hat die Verfahren im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs zufolge Rückzugs

des Strafantrags eingestellt. Insofern kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr

von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

ausgegangen werden (vgl. dazu BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2,

1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5 e contrario), weshalb die

Beschwerde von A____ nur schon deshalb gutzuheissen ist.

4.

4.1

Dazu

kommt, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass

die erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur Aufklärung der Anlasstaten

notwendig sei (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1

f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020,

1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.). Hinsichtlich allfälliger

weiterer Delikte erscheine im konkreten Kontext zudem bereits fraglich, ob die

den Beteiligten vorgeworfenen Delikte die notwendige Schwere aufweisen würden

(vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1, 1B_286/2020,

1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22.

April 2021 E. 4.4). Darüber hinaus bestünden – auch wenn einer der

Beschwerdeführer in den Pilotfällen wegen Landfriedensbruchs vorbestraft war

und eigens für die zur Diskussion stehenden Ereignisse nach Basel reiste – auch

keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte, aufgrund welcher die angeordneten

Zwangsmassnahmen erforderlich wären, um das im öffentlichen Interesse liegende

Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von künftigen Straftaten einer gewissen

Schwere zu erreichen (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.2

ff.). Die Massnahmen erwiesen sich bei sorgfältiger Prüfung der sich

entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der

friedlichen Grundstimmung jedenfalls nicht als zumutbar (BGer 1B_285/2020

vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April

2021.

E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4).

4.2

Selbiges

muss selbstredend auch für A____ gelten, wobei er gemäss Auskunft der

Jugendanwaltschaft des Kantons [...] bei ihr auch nicht verzeichnet ist.

5.

Die Beschwerde ist

nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 15. Oktober 2019 aufzuheben.

Die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen

Erfassung gewonnen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten und die

entsprechenden Einträge im automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-System

(AFIS) zu löschen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist dem anwaltlich nicht

vertretenen Beschwerdeführer keine auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 15. Oktober 2019 aufgehoben und die Jugendanwaltschaft angewiesen,

die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des

Beschwerdeführers zu vernichten und die entsprechenden Einträge im AFIS zu

löschen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

Jugendanwaltschaft des Kantons [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.